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2 Ob 188/03s; ecolex 2004/125 - KWR

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ZIVIL- UNDHANDELSRECHTgen eines Doping-Verstoßes gesperrte Trainer WalterMayer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber ÖSV undden Weltverband FIS anstrengt. Das LG Innsbruckhat dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungstattgegeben –Der Standard, 24. 2. <strong>2004</strong>).Überden Ausgang des Hauptverfahrens ist zum jetzigen Zeitpunktnichts bekannt.Patrick HauserRückabwicklung bei Fehlen eines Überweisungsauftrags1. Bei Fehlen eines gültigen Überweisungsauftragsfindet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklunggrundsätzlich zwischen der vermeintlich angewiesenenBank und dem Empfänger statt, und zwar auchdann, wenn der Empfänger einen Anspruch gegenden angeblich Überweisenden hatte und darauf vertrauthat, dass durch die Überweisung seine Forderunggetilgt wurde. Bei gänzlichem Fehlen einesÜberweisungsauftrags ist der Empfänger schon deshalbnicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklagedes vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt,weil es ihm gegenüber an einer wirksamenZweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlthat und infolgedessen nicht etwa –wie bei bloßenMängeln im Verhältnis zwischen dem Überweisendenund seiner Bank (Deckungsverhältnis) –eineEinwendung aus dem Recht eines Dritten, sondernein fehlerhafter Leistungsempfang und damit einMangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt. EinFehlen eines Überweisungsauftrags von vornhereinist auch dann anzunehmen, wenn die angewieseneBank versehentlich an einen anderen als den vomAuftraggeber bestimmten Empfänger überweist odergutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgangkein Überweisungsauftrag vor.2. Von dem Grundsatz, dass bei Fehlen einer Anweisungder (vermeintlich) Angewiesene die unmittelbare,,Durchgriffskondiktion auch gegen den redlichenAnweisungsempfänger hat, besteht eine Ausnahme,wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfängergegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer–imAugenblick der Zahlung noch gültigen –Anweisungerweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat undder redliche Anweisungsempfänger infolgedessen dieZahlung ,,kraft Rechtsscheins dem (scheinbar) Anweisendenals dessen Leistung zurechnen kann.,,,,§§ 1400 ff ABGBOGH27. 11. 2003,6<strong>Ob</strong>204/02x123Besuchscafé/Besuchsbegleitung1. Grundlage fürdie Anordnung der Ausübung des Besuchsrechtsim Rahmen eines so genannten Besuchscafésbildet §185c AußStrG. Die mit dem KindRÄG2001 eingeführte Besuchsbegleitung stellt eine Sonderregelfür das Besuchsregelungsverfahren dar. Sie zieltdarauf ab, einvernehmliche oder kontradiktorische gerichtlicheBesuchsregelungen, die nach wie vor demKindeswohl entsprechen, leichterdurchsetzbar zu machen.Voraussetzung ist, dass das Kindeswohl persönlicheKontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamenHaushalt lebenden Elternteil erfordert. Die Besuchsbegleitungstellt keine ultima ratio dar, sondern dientprimärder Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichenKontakts. Darüberhinaus ist auch denkbar, dassauf Grund der psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeitder Beteiligten eine objektive dritte Person (Besuchsbegleiter)für die Abwicklung des Besuchskontaktserforderlich ist. Bei besonders konfliktgeschädigtenEltern-Kind-Verhältnissen kann die Besuchsbegleitungauch zu einer Art Dauereinrichtung für dielaufende Besuchabwicklung werden.2. Gem §185c AußStrG kann die Besuchsbegleitungnur auf Antrag und nicht von Amts wegenangeordnet werden. Der Antrag kann von jeder Verfahrensparteieingebracht werden. Wenn auch dieInitiative zu einer derartigen Regelung vom Amtfür Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßigeVorschreibung des Besuchscafés vorschlug,ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber,er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden,einem ausdrücklichen Antrag gleich zu halten.3. Weigert sich ein Elternteil, einen Termin fürdas Besuchscafé zu vereinbaren, oder bleibt er einemvereinbarten Termin fern, so teilt der Besuchbegleiterdies dem Pflegschaftsgericht mit, das entsprechendeSanktionsmöglichkeiten des AußerStrG anwendenkann. Nach §185c AußStrG sind die Aufgabenund Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gerichtzumindest in den Grundzügen festzusetzen. Es istauch möglich, die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitungauszuübenden Besuchsrechts demBesuchsbegleiter zu überlassen.§185c AußStrGidF KindRÄGOGH26. 11. 2003,3<strong>Ob</strong>238/03a124Keine Bindung bei Streitverkündung an den VerwalterWird im Vorprozess der Streit dem Verwalter einerWohnungseigentumsanlage verkündet und persönlichals Nebenintervenient bezeichnet, ist die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaftim Folgeprozessnicht an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Weildie Bindung durch die Streitverkündung die Rechtspositiondes Adressaten massiv berührt, müssen andie Richtigkeit der Bezeichnung des betreffendenRechtssubjektes strenge Anforderungen gestellt werden.Anmerkung:Vgl auch 10 <strong>Ob</strong> 109/97w: Streitverkündung an denGeschäftsführer einer GmbH. Die Kl wurde im Vorprozessaus einem Beförderungsvertrag auf Schadenersatzin Anspruch genommen, weil ein Fahrgast aufdem vereisten Gehsteig im Haltestellenbereich zu Sturzkam. Wegen einer eventuellen Vernachlässigung desWinterdienstes wurde dem Verwalter der angrenzendenWohnhausanlage der Streit verkündet. Adressat der§13c WEG 1975;§18WEG 2002;§21ZPOOGH16. 10. 2003,2<strong>Ob</strong><strong>188</strong>/<strong>03s</strong><strong>125</strong><strong>ecolex</strong> <strong>2004</strong> 273


ZIVIL- UNDHANDELSRECHTVerpflichtung aus §93StVO ist allerdings die in Angelegenheitender Liegenschaftsverwaltung als juristischePerson teilrechtsfähige (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft,weswegen ihr und nicht dem Verwalterder Streit zu verkünden gewesen wäre. Der Verwaltertrat dem Verfahren bei, eine mögliche Berichtigungder Parteienbezeichnung auf die Eigentümergemeinschafterfolgte nicht. Vorschriften über die Bezeichnungder Eigentümergemeinschaft im Geschäftverkehr odervor Gericht fehlen im WEG, doch ist in der Praxisdie Individualisierung über die Liegenschaftsadresseüblich geworden, weil die Bezeichnung durch Aufzählungaller ihrer Mitglieder gerade bei großen Wohnungseigentumsanlagenkaum handhabbar ist. DieStreitverkündung ist zwar dem Verwalter zuzustellen,jedoch in seiner Eigenschaft als allein vertretungsbefugtenOrgan der Eigentümergemeinschaft. Sein Nameund die Anschrift sind auf Antrag des Verwalters odereines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlichzu machen. Diese Zustellbevollmächtigung ergibt sichzwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, folgt aberaus der Regel des §23WEG 2002 über die Vorgehensweisebei fehlendem Verwalter. Ist ein solcher nicht bestellt,dann kann bei berechtigtem Interesse an einerwirksamen Vertretung die gerichtliche Bestellung einesvorläufigen Verwalters beantragt werden. Bis zur Entscheidunggilt dann der im Grundbuch erstgenannteWohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigte (§ 23WEG 2002). Entgegen der bisherigen Auffassungzum WEG 1975, die eine Zustellbevollmächtigungdes im Grundbuch Erstgenannten in jedem Fall annahm,soll nach den ErlRV allerdings Voraussetzungfür diese Zustellvollmacht ein vorheriger Antrag aufVerwalterbestellung sein (vgl die Kritik bei E. M.Hausmann in Hausmann/Vonkilch §23Rz17).Harald Friedl§3Abs2,§37Abs2,§§38, 43WEG 2002OGH11. 11. 2003,5<strong>Ob</strong>184/03z126§§ 17, 56 Abs12WEG 2002OGH21. 10. 2003,5<strong>Ob</strong>205/03p127§534 ZPOOGH13. 11. 2003,2<strong>Ob</strong>249/03m128§244 ZPO;§466 ABGBOGH11. 12. 2003,2<strong>Ob</strong>276/03g129274 <strong>ecolex</strong> <strong>2004</strong>§3Abs 2WEG 2002 bei der Klage auf Einwilligung in dieEinverleibung unbeachtlichBenützungsvereinbarung betreffs nicht ,,verfügbarerLiegenschaft1. Eine schriftliche Benützungsvereinbarung allerWohnungseigentümer nach §17WEG 2002 wirddurch den Wechsel eines Wohnungseigentümersnicht berührt; deren Ersichtlichmachung im Grundbuchwirkt bloß deklaratorisch. Diese Bestimmunggilt auch für noch weiter bestehende gemischte Eigentümergemeinschaften.Vaterschaftsbekämpfung –Wiederaufnahmsklage1. Die subjektive Frist des §534 Abs 1ZPO kommtim Abstammungsverfahren uneingeschränkt zur Anwendung.In den Fällen der Abstammungsfeststellungist bei der Ermittlung des Beginnes des Fristenlaufesnach §534 Abs 1ZPO hingegen kein so strengerMaßstab anzulegen, weil die Rechtswirksamkeiteines nur auf subjektive Überzeugung gegründetenAnerkenntnisses weniger schutzwürdig ist als dieRechtskraft eines nach einem Verfahren mit amtswegigerWahrheitsforschung ergangenen Urteils.Hypothekar- als Mahnklage?Da die Hypothekarklage letztlich auf Duldung derBefriedigung aus dem Pfand gerichtet ist, ist sie keine1. Die Begründung von Wohnungseigentum an einerLiegenschaft kann bereits vor Errichtung der Gebäudeallein aufgrund der behördlich bewilligtenBaupläne erfolgen.2. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag mit demWohnungseigentumsorganisator, dass Wohnungseigentumerst begründet werde, wenn alle Baulichkeitenauf der Liegenschaft fertiggestellt sind, ist nach§38Abs 1WEG 2002 unwirksam.3. Sind auf einer Liegenschaft mehrere Gebäudezu errichten, dann wird der Anspruch des Wohnungseigentumsbewerbersauf Errichtung der fürseine Einverleibung erforderlichen Urkunden mitder Fertigstellung des Gebäudes, in dem sich seinWohnungseigentumsobjekt befindet, fällig.4. §3 Abs 2WEG 2002, wonach die Begründungvon Wohnungseigentum nur zulässig ist, wennsie sich auf alle dafür tauglichen <strong>Ob</strong>jekte bezieht, istdahingehend einzuschränken, dass er bei der Klageauf Einwilligung in die Einverleibung eines einzelnenWohnungseigentumsbewerbers gegen den Liegenschaftseigentümernicht anzuwenden ist., ,Teile der2. Eine Benützungsvereinbarung kann auch fürden Fall der künftigen Verfügbarkeit eines <strong>Ob</strong>jektesgeschlossen werden (Waschküche, ausbaufähigerDachboden), sodass es unerheblich ist, dass dieses<strong>Ob</strong>jekt derzeit vermietet ist.2. Zur Feststellung der wahren biologischen Abstammungsoll der medizinischen WeiterentwicklungRechnung getragen werden können, weshalb(weiterhin) die objektive Frist des §534 Abs 3ZPO,die ja bei Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnissesohnehin nicht gilt, auf Wiederaufnahmsklagengegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einemunehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwendenist.bloße Klage auf Zahlung eines Geldbetrags und kanndaher nicht als Mahnklage eingebracht werden.

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