Richtlinie für Gestaltung , Kennzeichnung und Betrieb von ...

Richtlinie für Gestaltung , Kennzeichnung und Betrieb von ... Richtlinie für Gestaltung , Kennzeichnung und Betrieb von ...

wsd.nord.wsv.de
von wsd.nord.wsv.de Mehr von diesem Publisher
03.12.2012 Aufrufe

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken Richtlinie für Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der WSDen Nord und Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Stand: 20. Mai 2009 Vorläufige Fassung

Wasser- <strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord<br />

Fachstelle der WSV <strong>für</strong> Verkehrstechniken<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

im Verantwortungsbereich der WSDen Nord <strong>und</strong><br />

Nordwest<br />

zur Gewährleistung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Stand: 20. Mai 2009<br />

Vorläufige Fassung


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Allgemeines....................................................................................... 2<br />

2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks ........................................ 5<br />

3 Netzanbindung .................................................................................. 8<br />

4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong>................................................................. 12<br />

4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen...................................................... 12<br />

4.2 Fallunterscheidungen ..................................................................... 14<br />

4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse................................. 14<br />

4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung ........... 22<br />

4.5 Ergänzungen.................................................................................... 25<br />

5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong> ................................................... 28<br />

6 Beeinträchtigungen technischer Systeme.................................... 30<br />

6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrs<br />

technik (SMV) der WSV................................................................... 30<br />

6.2 Schiffsradaranlagen........................................................................ 31<br />

7 <strong>Betrieb</strong>.............................................................................................. 33<br />

8 Definitionen ..................................................................................... 35<br />

9 Referenzunterlagen......................................................................... 42<br />

10 Spezifikationsblätter ....................................................................... 43<br />

10.1 Spezifikationsblatt 1........................................................................ 43<br />

Tagesmarkierung des Turmschaftes ................................................. 43<br />

10.2 Spezifikationsblatt 2........................................................................ 46<br />

5-Seemeilenfeuer gelb ...................................................................... 46<br />

10.3 Spezifikationsblatt 3........................................................................ 54<br />

Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot".................................. 54<br />

Geometrie:......................................................................................... 54<br />

Anforderung an die Taktung:............................................................. 55<br />

Lichtstärkeverteilung: ........................................................................ 55<br />

10.4 Spezifikationsblatt 4........................................................................ 57<br />

Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung................................................ 57<br />

10.5 Spezifikationsblatt 5........................................................................ 60<br />

Aufsichtfarben ................................................................................... 60<br />

10.6 Spezifikationsblatt 6........................................................................ 61<br />

Schaftanstrahlung ............................................................................. 61<br />

11 Anhang............................................................................................. 62<br />

Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung: ................................... 62<br />

A.) Bestimmung der Peripherielinie ........................................................ 62<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

1


1 Allgemeines<br />

Veranlassung<br />

In absehbarer Zeit sollen im Bereich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

(AWZ) in Nord- <strong>und</strong> Ostsee sowie innerhalb <strong>und</strong> an den deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen (d.h. im Verantwortungsbereich der Wasser-<br />

<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen Nord <strong>und</strong> Nordwest) erstmals Windenergieanlagen<br />

zur Energieerzeugung errichtet werden.<br />

Diese energiepolitisch wichtigen Projekte bilden aus nautisch-verkehrlicher<br />

<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilicher Sicht künstlich geschaffene Schifffahrtshindernisse,<br />

die den freien Seeraum einengen. Dadurch entstehen neue Gefahrenpotenziale<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die mit der<br />

Errichtung <strong>von</strong> Offshore Windparks verb<strong>und</strong>ene Verlegung <strong>und</strong> der <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Seekabeln bedürfen in verkehrsrelevanten Bereichen besonderer Betrachtung.<br />

Das Gebot der Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen der Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ist in internationalen <strong>und</strong> nationalen Vorschriften<br />

geregelt <strong>und</strong> ausdrücklicher Bestandteil der „Strategie der B<strong>und</strong>esregierung<br />

zur Windenergienutzung auf See“ aus dem Jahre 2002.<br />

Die Zuständigkeit sowohl <strong>für</strong> die Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (Schifffahrtspolizei) als auch <strong>für</strong> die Erhaltung<br />

des schiffbaren Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraßen (Strompolizei) liegt<br />

nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) bzw. § 24<br />

Abs. 1 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) bei der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es (WSV).<br />

In der AWZ äußert sich die besondere Gewichtung des Aspektes "Gewährleistung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs" bei der Planung,<br />

Errichtung <strong>und</strong> dem <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen <strong>und</strong> deren<br />

Netzanbindungen in der Zustimmungsregelung des § 6 SeeAnlV. Danach ist<br />

die Genehmigung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Seeschifffahrt <strong>und</strong> Hydrographie<br />

(BSH) an die Zustimmung der regional zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />

(WSD) geb<strong>und</strong>en. Gemäß § 3 SeeAnlV ist eine Genehmigung<br />

dann zu versagen, wenn die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, <strong>und</strong> dies durch Bedingungen<br />

<strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen werden kann.<br />

Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer werden die Belange der Schifffahrt<br />

<strong>und</strong> der Wasserstraßen durch das Seeaufgabengesetz (SeeAufG) <strong>und</strong><br />

durch das B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) geschützt. Soweit durch<br />

Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> derartiger Anlagen eine Beeinträchtigung des <strong>für</strong> die<br />

Schifffahrt erforderlichen Zustandes der B<strong>und</strong>eswasserstraße oder der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, besteht das Erfordernis<br />

einer strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) des örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes nach § 31 WaStrG. Können o.g.<br />

Beeinträchtigungen auch durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen<br />

werden, ist eine ssG gemäß § 31 Abs. 5 WaStrG zu versagen. Die o.g.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch, soweit <strong>für</strong> derartige Anlagen eine Genehmigungs-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

2


pflicht nach B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht <strong>und</strong> eine<br />

inhaltliche Einbindung einer ssG durch Berücksichtigung (Einkonzentrierung)<br />

in einer Genehmigung nach BImSchG erfolgt.<br />

Versagensgründe liegen allgemein dann vor, wenn der <strong>Betrieb</strong> oder die Wirkung<br />

<strong>von</strong> Schifffahrtsanlagen oder -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege,<br />

die Schifffahrt selbst oder der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

beeinträchtigt würden <strong>und</strong> dies durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />

nicht ausgeglichen werden kann.<br />

Bei der Auswahl <strong>und</strong> Erschließung <strong>von</strong> geeigneten Standorten <strong>für</strong> Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> Kabeltrassen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> sind<br />

die o.g. Belange daher zu berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen bzw. Netzanbindungen erfolgt regelmäßig im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />

Zweck<br />

Die nachfolgende <strong>Richtlinie</strong> enthält gr<strong>und</strong>sätzliche Vorgaben in Bezug auf<br />

notwendige Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen sowie <strong>für</strong> Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />

Netzanbindungen. Diese <strong>Richtlinie</strong> stellt die aktuelle Fortschreibung <strong>und</strong> Ergänzung<br />

der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />

Offshore-Windparks“ der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sowie der Fachstelle<br />

<strong>für</strong> Verkehrstechnik der WSV (FVT) vom April 2002 dar. Dabei wurde insbesondere<br />

auf die Aktualisierung des Standes der Technik <strong>und</strong> die sich aus<br />

dem fortschreitenden Erkenntnisgewinn abzeichnenden Anforderungen abgehoben.<br />

Im Ergebnis einer einzelfallabhängigen Vorhabensprüfung kann es erforderlich<br />

werden, dass zusätzliche Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen im Rahmen der<br />

Nebenbestimmungen <strong>von</strong> Genehmigungen nach SeeAnlV, WaStrG oder<br />

BImSchG verbindlich auferlegt werden. Die Erfüllung <strong>von</strong> Bedingungen <strong>und</strong><br />

Auflagen geht zu Lasten des Genehmigungsinhabers.<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> ist <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> deren Netzanbindungen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen Küstenmeeres <strong>und</strong><br />

in der deutschen AWZ anzuwenden.<br />

Darüber hinaus können Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

dort erforderlich werden, wo derartige Anlagen an Land, jedoch in unmittelbarer<br />

Nähe der deutschen Seeschifffahrtsstraßen betrieben werden <strong>und</strong> Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten<br />

sind. Art <strong>und</strong> Umfang der in solchen Fällen konkret erforderlichen Auflagen<br />

werden im Einzelfall vom örtlich zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schiff-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

3


fahrtsamt geprüft. Für Anlagen, die an Land errichtet werden, sind die jeweiligen<br />

Landesbehörden zuständig.<br />

Zielgruppe<br />

Zielgruppe sind Antragsteller/Betreiber <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen,<br />

Kabelverleger oder -betreiber sowie die innerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> zuständigen Behörden bzw. Stellen.<br />

Weitere Hinweise<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> unterliegt der Fortschreibung. Die dargestellten Anforderungen<br />

reflektieren den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorhandenen Sach-<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsstand im Bereich der Windenergieerzeugung auf See, der<br />

sich insbesondere an der momentanen Antrags- <strong>und</strong> Genehmigungslage<br />

widerspiegelt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

4


2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />

Bei der Beurteilung potenzieller Standorte <strong>für</strong> Windenergieanlagen innerhalb<br />

des Geltungsbereiches dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen sowohl alle nautischverkehrlichen<br />

<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen (innerhalb der Hoheitsgewässer<br />

auch: morphologisch-technischen <strong>und</strong> strompolizeilichen) Belange umfassend<br />

berücksichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1. Durch Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen sind Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (sowie innerhalb<br />

der Hoheitsgewässer auch auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen)<br />

zu vermeiden bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />

2. Die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist dort unzulässig, wo die Schifffahrt<br />

selbst bzw. die Benutzung bezeichneter oder sonstiger <strong>von</strong> der<br />

Schifffahrt genutzter Verkehrswege <strong>und</strong> –flächen beeinträchtigt wird (vgl.<br />

Art. 60 (7) SRÜ). Eine Riegelwirkung <strong>für</strong> den Schiffsverkehr darf durch<br />

WEA nicht entstehen.<br />

3. Die Schifffahrtsrouten dürfen durch den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

4. Wird die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen<br />

Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ geplant, ist die Erstellung<br />

<strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter Anwendung<br />

anerkannter Methoden erforderlich.<br />

5. Um Windenergieanlagen ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine Sicherheitszone <strong>von</strong><br />

500 m Radius, gemessen ab der äußeren Begrenzung der Anlagen, einzurichten<br />

(vgl. § 7 Abs. 1 VOKVR). Das Aufstellmuster <strong>von</strong> Windparks hat<br />

so zu erfolgen, dass um den Windpark herum gr<strong>und</strong>sätzlich eine geschlossene<br />

Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m Radius, gemessen ab der Peripherie<br />

des Windparks, entsteht. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />

[der zuständigen Stelle] der WSV.<br />

6. Der B<strong>und</strong> ist gemäß Art. 89 Gr<strong>und</strong>gesetz privatrechtlicher Eigentümer der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen. Im Falle der Nutzung b<strong>und</strong>eseigener Flächen<br />

(durch Windenergieanlagen <strong>und</strong>/oder stromabführende Kabel) ist daher<br />

vor Nutzungsbeginn ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag mit dem örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt erforderlich.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

5


Anforderungen an die räumliche <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />

7. Einzelne Windenergieanlagen, die miteinander in unmittelbarem räumlichen<br />

Zusammenhang stehen, sind zu Blöcken zusammenzufassen. Das<br />

Erfordernis zur Blockbildung besteht unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Ziff. 11<br />

auch im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Planung unmittelbar<br />

benachbarter Windparks. Korridore, die – unter Berücksichtigung<br />

der auf See anzutreffenden Randbedingungen – keine sichere Durchfahrt<br />

gestatten, sind möglichst zu vermeiden.<br />

8. Der Flächenbedarf <strong>von</strong> Offshore-Windparks ist durch eine Optimierung<br />

des Abstandes zwischen den einzelnen Windenergieanlagen <strong>und</strong> eine<br />

sinnvolle Anordnung innerhalb der Blöcke zu minimieren.<br />

9. Der Abstand zwischen den Einzelanlagen innerhalb eines Blocks darf<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich 1.000 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der<br />

Begründung <strong>und</strong> Zustimmung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />

10. Größe <strong>und</strong> Ausrichtung <strong>von</strong> Blöcken sind – unter Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Ziff. 3 – durch Lage, Ausdehnung <strong>und</strong> Verlauf <strong>von</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong><br />

übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Bereichen zu begrenzen.<br />

11. Blöcke <strong>und</strong> deren interne Aufstellmuster der Windenergieanlagen sind<br />

derart zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kollision minimiert<br />

wird. Dies kann im Einzelfall durch eine Risikoanalyse ermittelt werden.<br />

12. Als Durchfahrtsbreite zwischen 2 Blöcken ist, abhängig <strong>von</strong> Verkehrsfrequenz<br />

<strong>und</strong> –struktur, ein Korridor <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 2 x<br />

500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />

13. Zwischen Verkehrstrennungsgebieten <strong>und</strong> Windenergieanlagen ist ein<br />

Abstand <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />

14. Die Bestimmung des Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> Fahrwassern bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Verkehrswegen<br />

erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung verkehrlicher <strong>und</strong> übriger<br />

Randbedingungen. Es gilt ein Richtwert <strong>von</strong> 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone.<br />

15. Die Bestimmung des Abstands zwischen Windenergieanlagen <strong>und</strong> ausgewiesenen<br />

Reeden bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Ankerflächen<br />

erfolgt analog Ziff. 14 im Einzelfall unter ergänzender Berücksichtung<br />

einer zusätzlich erforderlichen Verkehrsfläche zum Manövrieren,<br />

Abwettern <strong>und</strong> etwaigem Driften.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche bautechnische Anforderungen an Windenergieanlagen<br />

zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit<br />

16. Die Windenergieanlagen sollen in sog. "kollisionsfre<strong>und</strong>licher Bauweise"<br />

errichtet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage im Falle<br />

einer Kollision zu der vom Schiff abgewandten Seite fällt <strong>und</strong> an der<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6


Windenergieanlage keine scharfkantigen <strong>und</strong>/oder steifen Trümmerteile<br />

entstehen, die eine Schiffsaußenhaut großflächig aufreißen oder tief in<br />

die Schiffsstruktur eindringen können.<br />

17. Die Eigensicherheit der Windenergieanlagen ist nachzuweisen <strong>und</strong> unter<br />

Berücksichtigung <strong>von</strong> Wassertiefen, Windlast, Seegang <strong>und</strong> Gezeiten<br />

während der gesamten <strong>Betrieb</strong>sdauer zu gewährleisten. Der Nachweis<br />

muss die Standsicherheit <strong>und</strong> den Schutz vor Abbruch, Absturz bzw. Abriss<br />

<strong>von</strong> Einzelteilen (z.B. Rotorblätter, Gondel etc.) umfassen. In der Ostsee<br />

<strong>und</strong> auf den Revieren ist zusätzlich Eisgang zu berücksichtigen.<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauphase <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

18. Als Bauphase im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt der Zeitraum vom Beginn der<br />

Einrichtung der Baustelle bis zur endgültigen Fertigstellung der Anlagen.<br />

Eine Fertigstellung der Anlagen ist erst dann gegeben, wenn die im<br />

Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept (vgl. Teil 6) darzustellenden Maßnahmen<br />

zur Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des<br />

Schiffsverkehrs einschließlich der <strong>für</strong> die Schifffahrt <strong>und</strong> den Luftverkehr<br />

erforderlichen <strong>Kennzeichnung</strong> umgesetzt <strong>und</strong> wirksam sind.<br />

19. Während der gesamten Bauphase sind [in Absprache mit den zuständigen<br />

Stellen der WSV] verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Erforderlichenfalls<br />

ist hier<strong>für</strong> auch ein Verkehrssicherungsfahrzeug einzusetzen.<br />

20. Während der Bauphase ist die Baustelle nach den Vorgaben des örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes zu bezeichnen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

7


3 Netzanbindung<br />

Im Zusammenhang mit dem Bau <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im<br />

Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> unterliegen auch deren Netzanbindungen<br />

einer Genehmigungspflicht nach SeeAnlV bzw. WaStrG. Bei der Beurteilung<br />

potenzieller Kabeltrassen müssen sowohl alle nautisch-verkehrlichen <strong>und</strong><br />

morphologisch-technischen sowie strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Belange<br />

als auch hafenwirtschaftliche Aspekte umfassend berücksichtigt werden.<br />

Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1. Durch Verlegung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> ggf. Reparatur <strong>von</strong> Seekabeln verursachte<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie<br />

auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen sind zu vermeiden<br />

bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />

2. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe besonders<br />

sensibler Verkehrsflächen beantragt, ist die Darstellung <strong>und</strong> detaillierte<br />

Prüfung <strong>von</strong> Alternativtrassen außerhalb <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />

Bereiche erforderlich.<br />

3. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen geplant,<br />

ist die Erstellung <strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter<br />

Anwendung anerkannter Methoden erforderlich. Insbesondere sind Risiken<br />

<strong>für</strong> die Schifffahrt während der Bauphase, der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

einer Kabelbeschädigung sowie möglicher Folgerisiken <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />

(z.B. bei Aufankerungen, Kabelbruch oder anderen besonderen Vorkommnissen)<br />

darzustellen. Wenn mehrere Kabel in einem zusammenhängenden<br />

Verkehrsgebiet verlegt werden, sind auch deren mögliche<br />

kumulative Auswirkungen zu bewerten.<br />

Allgemeine Anforderungen an Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in<br />

verkehrsrelevanten Bereichen<br />

4. Wenn mehrere Kabel bzw. Kabelsysteme erforderlich sind, sind diese<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in Kabelkorridore gebündelt zu verlegen. Ausnahmen können<br />

zugelassen werden, wenn systemtechnische Gründe einer Bündelung<br />

entgegenstehen oder die Bündelung nicht zumutbar ist. Der Abstand<br />

der Kabel untereinander ist dabei auf das bautechnisch notwendige Maß<br />

zu minimieren.<br />

5. Kabeltrassen müssen Schifffahrtswege auf dem kürzesten Wege (d. h. in<br />

der Regel rechtwinklig zur Hauptverkehrsrichtung) queren.<br />

6. Die Kabel sind weitestgehend innerhalb der künftigen Windpark-Blöcke<br />

zu verlegen. Die Durchlässigkeit <strong>von</strong> Windpark-Blöcken <strong>für</strong> künftige „externe“<br />

Kabel oder andere Baumaßnahmen ist zu gewährleisteten. Zwischen<br />

einzelnen Windpark-Blöcken gemäß den Anforderungen des Internationalen<br />

Seerechtsübereinkommens (SRÜ) einzurichtende Durchfahrtskorridore<br />

sind möglichst frei zu halten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

8


7. Gemäß dem Stand der Technik sind diejenigen Verlegeverfahren anzuwenden,<br />

<strong>von</strong> denen geringst mögliche Beeinträchtigungen der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie des schiffbaren Zustands der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen ausgehen.<br />

8. Bei der Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen ist eine<br />

Tiefenlage dauerhaft sicherzustellen, die den verkehrlichen Belangen der<br />

Schifffahrt (z.B. Schutz bei Notankerungen) hinreichend Rechnung trägt.<br />

9. Während der Verlegephase sind geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen. Dies umfasst u.a. die permanente Bereitstellung eines<br />

oder mehrerer geeigneter Verkehrssicherungsfahrzeuge vor Ort. Dies gilt<br />

auch im Falle etwaiger Kabelreparaturen.<br />

10. Im Anschluss an die Verlegung sind genaue Position <strong>und</strong> Tiefenlage des<br />

Kabels in geeigneter Form der zuständigen Stelle der WSV nachzuweisen.<br />

Während der <strong>Betrieb</strong>sphase sind Position <strong>und</strong> Tiefenlage in regelmäßigen<br />

Intervallen zu prüfen. Festgestellte Defizite in der Tiefenlage<br />

sind zu beseitigen. Diese regelmäßigen Überprüfungen <strong>und</strong> die Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Defiziten sind in geeigneter Form der zuständigen Stelle der<br />

WSV nachzuweisen.<br />

11. Die Schifffahrt darf durch den <strong>Betrieb</strong> des Kabels keinen direkten Gefahren<br />

(Kurzschlüssen, Ankerhaker, Kompassablenkung etc.) ausgesetzt<br />

werden.<br />

12. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ggf. erforderlichen Ausstattung der Windparks<br />

mit technischen Systemen zur Seeraumbeobachtung/Verkehrsüberwachung<br />

(vgl. Kap. 7) müssen die Kabel gr<strong>und</strong>sätzlich derart ausgelegt<br />

sein, dass <strong>für</strong> die Übertragung <strong>von</strong> Verkehrsdaten (z.B. Radarbilder,<br />

AIS-Daten <strong>und</strong> UKW-Sprechfunk) hinreichende Übertragungskapazität<br />

besteht.<br />

Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong> Fahrwassern<br />

i.S.d. SeeSchStrO bzw. der SchOEmsmündung<br />

13. Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in den o.g. Bereichen sind vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> der verkehrlichen Auslastung der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong><br />

deren Bedeutung <strong>für</strong> den ungehinderten Zugang zu den deutschen Seehäfen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden.<br />

14. Wird eine derartige Maßnahme dennoch beantragt, sind mögliche Konsequenzen<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, den<br />

schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen <strong>und</strong> die Interessen der<br />

Hafenwirtschaft im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung darzustellen<br />

<strong>und</strong> zu bewerten. Insbesondere müssen in solchen Fällen alternative<br />

Trassen unter Umgehung verkehrsrelevanter Bereiche dargestellt,<br />

geprüft <strong>und</strong> einer konkreten Abwägung unter Berücksichtigung der Schifffahrts-<br />

<strong>und</strong> Hafeninteressen unterzogen werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

9


15. Eine Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln parallel <strong>und</strong> in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong><br />

bezeichneten Fahrwassern bzw. innerhalb der morphologischen Rinne<br />

einer B<strong>und</strong>eswasserstraße ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />

Der einzuhaltende Mindestabstand wird im Einzelfall in Abhängigkeit der<br />

verkehrlichen Randbedingungen bzw. der revierspezifischen Dynamik<br />

des Verlaufs der morphologischen Rinne festgelegt.<br />

16. Im Falle einer unumgänglichen Querung bezeichneter Fahrwasser im<br />

Sinne der SeeSchStr/SchOEms müssen – neben den o. g. allgemeinen<br />

Anforderungen – folgende Randbedingungen erfüllt werden:<br />

- Während der Verlegephase ist jederzeit mindestens die halbe Breite<br />

des Fahrwassers <strong>und</strong> der „Fahrrinne“ (auf Solltiefe vorgehaltener tiefster<br />

Teil des Fahrwassers) <strong>für</strong> die sichere <strong>und</strong> ungehinderte Passage<br />

der durchgehenden Schifffahrt freizuhalten. Dies gilt auch im Falle etwaiger<br />

Kabelreparaturen.<br />

- Für etwaige Reparaturfälle ist genügend Kabel <strong>für</strong> die Verlegung eines<br />

„Bypasses“ in der SeeSchStr vorzuhalten, damit etwaige Reparaturmaßnahmen<br />

schnellstmöglich <strong>und</strong> „verkehrsfre<strong>und</strong>lich“ durchgeführt<br />

werden können.<br />

- Bei Fahrwasserquerungen ist eine aus Sicht der Schifffahrt ausreichende<br />

Tiefenlage der Kabel dauerhaft zu gewährleisten. Diese bemisst<br />

sich in Abhängigkeit folgender Randbedingungen:<br />

• Verkehrsfrequenz <strong>und</strong> -struktur<br />

• Eindringtiefen der Anker des Bemessungsschiffes des jeweiligen<br />

Reviers unter Einbeziehung sog. „High-Hold-Anker“<br />

• planfestgestellte Sohlenlage<br />

• revierspezifische Tiefstlagen der morphologischen Sohle<br />

• aktuelle <strong>und</strong> künftige Ausbauziele (innerhalb einer überschaubaren<br />

Verkehrsentwicklung) im Bereich der morphologischen Rinne<br />

• Baggertoleranzen<br />

Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in übrigen verkehrsrelevanten Bereichen<br />

17. Die Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln in Verkehrstrennungsgebieten (VTG), Küstenverkehrszonen,<br />

Ansteuerungsbereichen <strong>und</strong> anderen hochfrequentierten<br />

Schifffahrtswegen auf See sollte möglichst vermieden werden. Im Falle<br />

einer unvermeidbaren Verlegung sind die in Ziff. 4 ff. aufgeführten allgemeinen<br />

Anforderungen zu beachten.<br />

18. Der Bereich des „Uneingeschränkten Manövriergebietes“ gilt als hochfrequentierte<br />

„Verkehrsdrehscheibe“ in den Mündungen <strong>von</strong> Elbe, Weser,<br />

Jade <strong>und</strong> Ems. Wegen der dort vorhandenen Verkehrsstruktur <strong>und</strong> den<br />

betriebsbedingten Manöverzuständen (Lotsenversetzungen, häufige<br />

Ausweichsituationen mit Fahrtreduzierungen, Umstellung der Antriebsanlage<br />

<strong>von</strong> See- auf Revierbetrieb <strong>und</strong> vice versa etc.) ist das „Uneingeschränkte<br />

Manövriergebiet“ <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

10


19. Ausgewiesene Reeden (als reguläre Ankerflächen) sowie ein daran anschließender,<br />

einzelfallabhängig festzulegender Manöverbereich (Sicherheitszuschlag)<br />

sind <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />

Reparatur <strong>und</strong> Wartung<br />

20. Die Durchführung <strong>von</strong> Reparatur- <strong>und</strong> Wartungsarbeiten bedarf der vorherigen<br />

Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

11


4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong><br />

4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen<br />

1. Windenergieanlagen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> werden – mit<br />

Ausnahme <strong>von</strong> Landanlagen – <strong>von</strong> der WSV gr<strong>und</strong>sätzlich als Schifffahrtshindernisse<br />

eingestuft <strong>und</strong> müssen als solche gekennzeichnet werden.<br />

2. Im Einzelfall können Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />

als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft werden, wenn<br />

festgestellt wird, dass der Anlagenstandort – auch unter ungünstigen<br />

Randbedingungen – <strong>von</strong> der Schifffahrt nicht befahren bzw. erreicht werden<br />

kann. Die Entscheidung über die diesbezügliche Einstufung trifft das<br />

örtlich zuständige WSA.<br />

3. Landanlagen in unmittelbarer Nähe der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong> Windenergieanlagen,<br />

die i.S.v. Ziff. 3 als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft<br />

werden, müssen nicht als Schifffahrtshindernis gekennzeichnet werden.<br />

Die schifffahrtspolizeilichen Anforderungen des Teils 4.4 an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

sind jedoch zu berücksichtigen.<br />

4. Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen umfasst eine visuelle<br />

(optisch <strong>und</strong> lichttechnisch) <strong>und</strong> funktechnische (s. Kap. 5) <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

5. Der im Genehmigungsverfahren zuständigen Stelle der WSV sind rechtzeitig<br />

vor Baubeginn vollständige Unterlagen über die <strong>Kennzeichnung</strong> der<br />

Anlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen im Einzelnen folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

- Tageskennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis<br />

- Nachtkennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis sowie<br />

Nahbereichskennzeichnung / Anstrahlung<br />

(Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne siehe Ziff. 4.5)<br />

6. Im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Errichtung unmittelbar<br />

benachbarter Windparks ist die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> bei Bedarf anzupassen.<br />

Die Blockbildung (vgl. Kap. 2) ist zu berücksichtigen.<br />

7. Die Anforderungen an die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

sind abhängig <strong>von</strong> der Art der Anlage (Einzelanlage/Windpark), dem<br />

Anlagenstandort (AWZ/Seeschifffahrtsstraßen/an Land) <strong>und</strong> der Einstufung<br />

der Anlage als Schifffahrtshindernis (gr<strong>und</strong>sätzlich ja / im Einzelfall<br />

ggf. nein)<br />

Hinweis:<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> in den nachstehenden<br />

Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen an Beispielen dargestellt. Die hier dargestellten<br />

Anforderungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei der Verwendung anderer<br />

Anlagentypen. Soweit <strong>von</strong> den momentan bekannten Anlagentypen<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

12


gr<strong>und</strong>legend abgewichen wird, werden die konkreten Anforderungen an die<br />

visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> im Einzelfall <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV<br />

festgelegt.<br />

Darüber hinaus wird bei den Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen der visuellen <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windpark-Blocks (Draufsichten) <strong>von</strong> vereinfachten Aufstellmustern<br />

(mit allen äußeren Windenergieanlagen auf der Peripherielinie liegend)<br />

ausgegangen. Ein Beispiel <strong>für</strong> die Bestimmung der peripheren Anlagen<br />

bei abweichenden Aufstellmustern ist in Anhang 1 dargestellt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

13


4.2 Fallunterscheidungen<br />

Hinsichtlich der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist wie folgt zu differenzieren:<br />

a. Windparks oder Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />

oder in der deutschen AWZ.<br />

b. Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen, bei denen im<br />

Einzelfall eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht in vollem<br />

Umfang eingerichtet werden kann.<br />

c. Windparks oder Einzelanlagen, die im Einzelfall nicht als Schifffahrtshindernis<br />

eingeordnet werden, sowie Landanlagen in unmittelbarer Nähe der<br />

deutschen Seeschifffahrtsstraßen.<br />

Nachstehend die Einzelforderung sowie deren Anwendung:<br />

Nr.<br />

Einzelforderung<br />

a) Windpark oder<br />

Einzelanlagen in der<br />

AWZ bzw. innerhalb<br />

der Hoheitsgewässer<br />

b) Einzelanlage mit<br />

Sicherheitszone, die<br />

nicht den Anforderungen<br />

<strong>von</strong> § 7 Abs. 1<br />

VOKVR genügt<br />

c) Einzelanlage<br />

kein Schifffahrtshindernis,<br />

Landanlagen<br />

1 Tageskennzeichnung + + -<br />

2 5-Seemeilenfeuer,<br />

gelb (*)<br />

+ + -<br />

3 Auflagen an die Luftfahrtfeuer<br />

(*)<br />

+ + +<br />

4 Synchronisation <strong>und</strong><br />

Harmonisierung der<br />

Kennungen (**)<br />

+ + -<br />

5 Nahbereichskennzeichnung<br />

+ - -<br />

6 Schaftanstrahlung - + -<br />

Tabelle 1: Darstellung der Anforderungen an die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergie-<br />

anlagen in Abhängigkeit <strong>von</strong> deren Art, Standort <strong>und</strong> Einstufung<br />

Erläuterungen:<br />

+ � Anwendung erforderlich<br />

- � Anwendung nicht erforderlich<br />

(*) � Zertifikat über eine erfolgreiche Baumusterprüfung durch die FVT erforderlich<br />

(**) � Die <strong>Kennzeichnung</strong> aller Windparks ist zu synchronisieren. Taktungen sind miteinander zu<br />

harmonisieren (siehe Spezifikationsblatt 4).<br />

4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse<br />

Die – mit Ausnahmen der in Tabelle 1, Spalte c) genannten Fälle – erforderliche<br />

visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen umfasst eine Tages-<br />

<strong>und</strong> Nachtkennzeichnung.<br />

4.3.1 Tageskennzeichnung<br />

1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen erfolgt durch<br />

einen gr<strong>und</strong>sätzlich 15 m hohen gelben Anstrich jeder einzelnen Windenergieanlage<br />

sowie durch eine Beschriftung. Innerhalb dieses Bereiches<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

14


sind der Mast/Turmschaft sowie alle Anlagenteile, wie z. B. Leitern, Plattformen,<br />

Kräne, etc. gelb anzustreichen.<br />

2. Bei Anlagen in der Nordsee ist der Anstrich in einem Bereich <strong>von</strong> HAT<br />

(Highest Astronomical Tide 1 ) bis HAT plus 15 Meter erforderlich. Bei Anlagen<br />

in der Ostsee gilt dies in einem Bereich <strong>von</strong> 2 bis 17 Metern über<br />

dem „Mittleren Wasserstand“. Abhängig <strong>von</strong> Ausführung <strong>und</strong> Höhe der<br />

Nahbereichskennzeichnung kann es erforderlich werden, weitere Bereiche<br />

gelb anzustreichen (s. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />

3. Hinsichtlich des Anstrichs ist Spezifikationsblatt 1 (Kap. 10) zu beachten.<br />

4. Der Turmschaft jeder einzelnen Windenergieanlage eines Windpark-<br />

Blocks ist mit schwarzer Beschriftung zur Identifikation zu kennzeichnen.<br />

Die Beschriftung soll innerhalb des gelb angestrichenen Bereichs (Ziff. 2)<br />

in zwei Reihen erfolgen. Soweit die Erkennbarkeit der Beschriftung gewährleistet<br />

ist, dürfen die gemäß Ziff. 5 erforderlichen Beschriftungselemente<br />

(Buchstaben- <strong>und</strong> Ziffernfolge) in einer Reihe zusammengefasst<br />

werden. Die Lesbarkeit der einreihigen Beschriftung muss gemäß Spezifikationsblatt<br />

10.1 d) gegeben sein. Abhängig <strong>von</strong> der Nahbereichskennzeichnung<br />

kann es erforderlich werden, die Beschriftung ggf. auf Höhe<br />

der Nahbereichskennzeichnung anzubringen (vgl. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />

5. Die obere Beschriftungsreihe muss eine abgekürzte Bezeichnung des<br />

Windparks, bestehend aus bis zu drei Großbuchstaben, darstellen. Die<br />

untere Reihe muss die Nummer der Windenergieanlage des betreffenden<br />

Windparks, bestehend aus bis zu 4 Ziffern, darstellen.<br />

6. Bei Einzelanlagen kann die Nummerierung (untere Beschriftungsreihe)<br />

entfallen.<br />

7. Beide Reihen sind zentriert übereinander anzuordnen.<br />

8. Die Beschriftung ist in R<strong>und</strong>umanordnung, drei- oder vierfach anzubringen.<br />

9. Die Festlegung <strong>von</strong> Buchstaben- <strong>und</strong> Zahlenfolge der Beschriftung erfolgt<br />

durch den Windparkbetreiber. Die Buchstabenfolge darf zu keinen Verwechslungen<br />

mit der Beschriftung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen oder anderen<br />

Offshore-Anlagen führen.<br />

10. Zusätzlich kann die Beschriftung um einen Pfeil mit der Angabe "EXIT"<br />

ergänzt werden.<br />

11. Der Pfeil informiert über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des<br />

Windparks. Er wird durch ein kompaktes Dreieck gemäß Spezifikationsblatt<br />

1 (Kap. 10) unterhalb der Beschriftung dargestellt. Für jede Einzelanlage<br />

ist er senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand zweimal (180° horizontal<br />

versetzt) am Turmschaft anzubringen.<br />

1<br />

Highest Astronomical Tide (HAT) ist die Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong> einen<br />

Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten, örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen (d.h.<br />

allein auf astronomischer Basis) vorausberechnet werden kann.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

15


NN<br />

min. 15 m<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

Abb. 1: Beispiel einer Tageskennzeichnung mit Anstrich <strong>und</strong> Beschriftung<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

NN<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 2: Beispiele einer Tageskennzeichnung mit Anstrich, Beschriftung <strong>und</strong> Zusatz<br />

„Pfeil-EXIT“<br />

12. Die Beschriftung ist rechtzeitig vor Baubeginn der zuständigen Stelle der<br />

WSV bekannt zu geben. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle<br />

der WSV über die Zulässigkeit der Bezeichnung.<br />

4.3.2 Nachtkennzeichnung<br />

1. Die Nachtkennzeichnung besteht aus einer Befeuerung aller peripheren<br />

Windenergieanlagen mit gelben 5-Seemeilenfeuern <strong>und</strong> einer Nahbereichskennzeichnung<br />

jeder einzelnen Windenergieanlage. Soweit in Einzelfällen<br />

eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht eingerichtet<br />

werden kann (s. a. Tabelle 1, Spalte b), muss die Nahbereichskennzeichnung<br />

durch eine indirekte Schaftanstrahlung ersetzt werden.<br />

2. Die Befeuerung muss eine St<strong>und</strong>e vor Sonnenuntergang ein- <strong>und</strong> eine<br />

St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang ausgeschaltet werden. Der Bezugspunkt <strong>für</strong><br />

16


Sonnenauf- <strong>und</strong> Untergang ist der Standort Cuxhaven. Die Bezugszeiten<br />

können aus dem Gezeitenkalender des BSH entnommen werden.<br />

3. Die Feuer sind auch am Tage einzuschalten,<br />

- wenn die horizontale Beleuchtungsstärke unter 150 Lux liegt,<br />

- wenn die praktische meteorologische Sichtweite unter 1000 m liegt<br />

oder<br />

- auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV.<br />

4. Für die Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung der Kennungen gilt Spezifikationsblatt<br />

4 (Kap. 10).<br />

5. Jeder Windpark-Block ist durch die Befeuerung aller peripheren Windenergieanlagen<br />

mit gelben 5-Seemeilenfeuern zu kennzeichnen. Um die<br />

geforderte horizontale Ausleuchtung zu erreichen, sind gegebenenfalls<br />

Teilfeuer zu verwenden.<br />

6. Die 5-Seemeilenfeuer sind gr<strong>und</strong>sätzlich in einer Höhe zwischen 10 <strong>und</strong><br />

25 m über HAT anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag dürfen die<br />

Feuer – unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen 50-Jahres<br />

Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV<br />

in größerer Höhe angebracht werden.<br />

7. Alle zur Nachtkennzeichnung verwendeten Leuchten (5-Seemeilenfeuer,<br />

Schaftanstrahlung, Nahbereichskennzeichnung) müssen eine automatische<br />

Überwachung zur Erkennung eines Ausfalls besitzen.<br />

8. Die Verfügbarkeit der Leuchten muss 99 % entsprechend der IALA Recommendation<br />

O-139 besitzen. Dabei sind die folgenden Unterlagen zu<br />

berücksichtigen.<br />

- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />

for Short Range Aids to Navigation<br />

- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />

Requirements for VTS Equipment<br />

- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation<br />

9. Hinsichtlich der horizontalen Abstrahlcharakteristik der 5-Seemeilenfeuer<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Befeuerungsarten zulässig:<br />

a) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />

das Licht ausschließlich in Richtungen außerhalb des Windparks ab.<br />

b) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />

das Licht in alle Richtungen (360°) ab.<br />

10. Die Entscheidung in Bezug auf die horizontale Abstrahlcharakteristik der<br />

5-Seemeilenfeuer trifft die zuständige Stelle der WSV, ggf. auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

durchzuführender Simulationen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

17


Draufsicht auf Windpark<br />

Windenergieanlage<br />

1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />

Peripherielinie<br />

2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />

(= 135° +2° + 2°)<br />

Abb.3: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />

Ziff. 9 (a)<br />

Draufsicht auf Windpark<br />

Windenergieanlage<br />

5 Seemeilenbefeuerung<br />

r<strong>und</strong>um, 360°<br />

Peripherielinie<br />

Abb.4: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />

Ziff. 9 (b)<br />

11. Einzelanlagen sind mit einer gelben 5-Seemeilen-Befeuerung <strong>und</strong> Kennung<br />

Mo (U) 8s (gemäß Spezifikationsblatt 2, Kap. 10) r<strong>und</strong>um zu befeuern.<br />

Die Sichtbarkeit der Befeuerung im gesamten Horizont ist durch eine<br />

ausreichende Anzahl <strong>von</strong> Teilfeuern zu gewährleisten.<br />

12. Für alle Anlagen eines Windparks ist eine Nahbereichskennzeichnung zu<br />

implementieren.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

18


13. Die Nahbereichskennzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:<br />

- Horizontale Sichtbarkeit: 360°, Sichtbarkeitsabstand:1000 m.<br />

- Es sind Schriftgrößen <strong>von</strong> mindestens 0,65 m anzuwenden.<br />

- Farbe: Gelb.<br />

- Festfeuer.<br />

- Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden.<br />

14. Die Nahbereichskennzeichnung erfolgt entweder durch die Anstrahlung<br />

der Tageskennzeichnung oder durch eine selbst leuchtende, inverse<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>. Kombinationen <strong>von</strong> Anstrahlung <strong>und</strong> inverser Darstellung<br />

sowie die Darstellung der Beschriftung durch innen beleuchtete Tafelzeichen<br />

sind zulässig.<br />

15. Ist die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ (Kap. 4.3.1, Ziff.11) erforderlich, so<br />

muss sie auch Bestandteil der Nahbereichskennzeichnung (invers) sein.<br />

16. Beispielhaft kann die Nahbereichskennzeichnung wie folgt ausgeführt<br />

werden:<br />

a) Nahbereichskennzeichnung durch Anstrahlung<br />

Die Beschriftung ist anzustrahlen. Die auszuleuchtende Fläche ist dabei<br />

jeweils ein Rechteck um Beschriftung. Der minimale Abstand zwischen<br />

den Ziffern <strong>und</strong> den Außenkanten des anzustrahlenden Bereiches<br />

ist mindestens jeweils 0,25 m. Die Leuchtdichte auf dem gelben<br />

Anstrich innerhalb des Rechtecks muss mindestens 10 cd/m² betragen.<br />

Die Farbe der angestrahlten Fläche muss innerhalb der Spezifikationen<br />

nach Spezifikationsblatt 5 (Kap. 10) liegen.<br />

Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />

Leuchtmittel horizontal nach außen abgestrahlt wird. Die Lichtmenge,<br />

die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt (Streulicht), ist zu minimieren.<br />

0,25 m<br />

BRW<br />

727<br />

0,25 m<br />

Abb. 5: Darstellung des auszuleuchtenden Bereiches bei Nahbereichskennzeich-<br />

nung in Form indirekter Anstrahlung<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

19


) Nahbereichskennzeichnung durch inverse Darstellung<br />

Die Nahbereichskennzeichnung besteht aus der bei Nacht gelb leuchtenden<br />

Beschriftung. Soweit die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ erforderlich<br />

ist, muss selbige ebenfalls invers dargestellt werden.<br />

Die erforderliche Leuchtdichte bei inverser <strong>Kennzeichnung</strong> soll 5 bis<br />

10 cd/m² betragen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 65 cm. Es ist<br />

die gleiche Schriftart wie bei der Tageskennzeichnung zu verwenden.<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 6: Nahbereichskennzeichnung anhand inverser Darstellung<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 7: Inverse Darstellung bei Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“<br />

17. Bei besonders auskragenden Gründungsstrukturen oder ähnlich gelagerten<br />

Fällen kann eine zusätzliche Konturbezeichnung erforderlich werden,<br />

um diese zu kennzeichnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die<br />

Dimensionen auskragender Strukturen durch eine ausschließlich am oder<br />

in unmittelbarer Nähe vom Turmschaft angebrachte Nahbereichskennzeichnung<br />

nicht ableitbar sind. Soweit Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />

errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m (vgl. § 7<br />

Abs. 1 VO KVR) im Einzelfall nicht ausgewiesen werden kann, ist die o.g.<br />

Nahbereichskennzeichnung durch eine Schaftanstrahlung zu ersetzen.<br />

18. Im Rahmen der Schaftanstrahlung muss der Turmschaft aus allen horizontalen<br />

Beobachtungswinkeln des potenziell <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten<br />

Bereichs der Wasserstraße angestrahlt werden (Abb. 8).<br />

19. Die Anstrahlung leuchtet einen vertikalen Bereich des Turmschaftes <strong>von</strong><br />

2 Meter Höhe aus. Die Unterkante dieses Bereiches befindet sich 6,5 Meter<br />

über HAT (Nordsee) bzw. MW + 2 m (Ostsee). Damit wird die einzeilige<br />

Beschriftung vollständig ausgeleuchtet. Bei zweizeiliger Beschriftung<br />

20


muss die Höhe der Ausleuchtung auf 4 Meter vergrößert werden. Nähere<br />

Angaben zu den technischen Details der Schaftanstrahlung sind in Spezifikationsblatt<br />

6 (Kap. 10) enthalten.<br />

Turmschaft in Draufsicht<br />

<strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />

Bereich<br />

Abb. 8: Horizontaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />

2 m auszuleuchtender<br />

Bereich<br />

X Y Z<br />

Abb. 9: Vertikaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />

20. Die Nahbereichskennzeichnung ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf Höhe der Beschriftung<br />

anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag darf die Nahbereichskennzeichnung<br />

– unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen<br />

50-Jahres Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle<br />

der WSV auch oberhalb des Bereiches <strong>von</strong> HAT bis HAT + 15 m bzw.<br />

<strong>von</strong> MW + 2 m bis MW + 17 m angebracht werden. In diesen Fällen ist<br />

die Beschriftung in entsprechender Höhe anzubringen <strong>und</strong> der gemäß<br />

Ziff. 19 anzustrahlende Bereich mit gelber Farbe zu unterlegen, falls die<br />

Nahbereichskennzeichnung durch indirekte Anstrahlung erfolgt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

21


4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Vielzahl geplanter Windparks in unmittelbarer Nähe<br />

<strong>von</strong> bezeichneten Fahrwassern <strong>und</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />

der auf See anzutreffenden Randbedingungen kann eine Beeinträchtigung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auch durch die<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse hervorgerufen<br />

werden. Für den Flugverkehr wurde am 8. Mai 2007 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen (AVV)<br />

(NfL I 143/07) durch das BMVBS erlassen (Anhang 2).<br />

Auszug aus den Regelungen der AVV:<br />

Abschnitt 1<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />

3 Allgemeine <strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />

3.3<br />

Bei <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen im Küstengebiet <strong>und</strong> den anschließenden<br />

inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

ist sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs, insbesondere Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen,<br />

vermieden wird.<br />

17.4<br />

Bei Sichtweiten über 5000 m darf die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer <strong>und</strong><br />

der Feuer W, rot auf 30 % <strong>und</strong> bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert<br />

werden. Die Sichtweitenmessung erfolgt nach Anhang 4 (der AVV).<br />

Abschnitt 4<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Anlagen im Meeresbereich<br />

18 Anwendungsbereich<br />

Die nachfolgenden Vorschriften <strong>für</strong> Tages- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung finden<br />

auf Windenergieanlagen <strong>und</strong> andere Anlagen im Küstenmeer, den anschließenden<br />

inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

Anwendung.<br />

19 Tageskennzeichnung<br />

19.1<br />

Für die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen <strong>und</strong> anderen Anlagen<br />

gilt die Nummer 13 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes<br />

vorgesehen ist. Bei der Verwendung <strong>von</strong> weiß blitzenden Feuern<br />

gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung<br />

mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist.<br />

19.2<br />

Die Rotorblätter <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen sind mit jeweils<br />

drei Streifen <strong>von</strong> je 6 m Länge orange/weiß/orange bzw. rot/grau/rot<br />

gemäß Nummer 5.2 (der AVV) zu kennzeichnen, beginnend an der Flügelspitze.<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

22


20 Nachtkennzeichnung<br />

20.1<br />

Die Nachtkennzeichnung besteht aus einem Feuer W, rot (gedoppelt) oder<br />

einer Blattspitzenbefeuerung. Die Nummern 15.2, 15.3, 16 sowie 17.3 (der<br />

AVV) finden entsprechende Anwendung.<br />

20.2<br />

Die Schaltzeiten aller Luftfahrthindernisfeuer sowie die Blinkfolge (Kennung)<br />

innerhalb <strong>von</strong> Windenergieanlagen-Blöcken werden mit den Schifffahrtszeichen<br />

abgestimmt (synchronisiert oder zumindest harmonisiert). Dabei ist zur<br />

Aufrechterhaltung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs das<br />

Regelungswerk der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die<br />

<strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windparks im Meeresbereich<br />

zu beachten.<br />

Nachfolgende zusätzliche Vorgaben erfolgen im Rahmen der der WSV übertragenen<br />

Aufgaben. Diese Vorgaben sind Richtwerte, über die im Einzelfall<br />

die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der WSV <strong>und</strong> der zuständigen<br />

Luftfahrtbehörde entscheidet.<br />

Die Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtverwaltung des B<strong>und</strong>es (WSV) prüft die <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>und</strong> die Befeuerung <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen unter Berücksichtigung<br />

der Vorgaben der AVV <strong>und</strong> kann zur Berücksichtigung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Maßgaben vorsehen. Insbesondere sind<br />

folgende Ziele zu berücksichtigen:<br />

- Blendwirkungen im Bereich der Schifffahrt sowie Spiegelwirkungen<br />

auf der Wasseroberfläche sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />

- Eine Steigerung der Hintergr<strong>und</strong>helligkeit ist zu vermeiden bzw. zu<br />

minimieren.<br />

- Die Erkennbarkeit <strong>und</strong> Nutzbarkeit <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen ist zu gewährleisten.<br />

Die Gefahr der Verwechslung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen mit<br />

der Luftfahrtkennzeichnung ist zu minimieren.<br />

Bei den zusätzlichen Vorgaben <strong>für</strong> die Tag- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung sind<br />

die Regelungen der AVV mit nachfolgenden Maßgaben zu beachten:<br />

1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen hat gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mit Hilfe <strong>von</strong> Farbkennzeichnungen zu erfolgen. Weiß blitzende Tagesfeuer<br />

können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.<br />

2. Zur Nachtkennzeichnung dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur Feuer W, rot oder<br />

Blattspitzenhindernisfeuer, ggf. in Verbindung mit Hindernisfeuern<br />

nach Vorgabe der AVV, verwendet werden. Die Entscheidung hierüber<br />

trifft im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Genehmigungsbehörde,<br />

nachdem die Zustimmungsbehörden (die zuständige<br />

Luftfahrtbehörde <strong>und</strong> die zuständige Dienststelle der WSV) Einvernehmen<br />

erzielt haben. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet<br />

das BMVBS.<br />

3. Die effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke des Feuers W, rot muss dem Anhang<br />

3 der AVV sowie dem Spezifikationsblatt 3 dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechen<br />

<strong>und</strong> darf 150 cd nicht überschreiten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

23


4. Die Nennlichtstärke der Feuer W, rot muss entsprechend der Nummer<br />

17.4 der AVV reduziert werden. Sollte im Einzelfall eine darüber hinaus<br />

gehende Reduktion der Nennlichtstärken vorgesehen sein, ist<br />

diese zwischen den Zustimmungsbehörden einvernehmlich festzulegen.<br />

Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet das BMVBS.<br />

5. Die photometrische Lichtstärke <strong>von</strong> Hindernisfeuern <strong>und</strong> Blattspitzenhindernisfeuern<br />

ist nach Maßgabe der AVV auszulegen, darf jedoch<br />

15 cd nicht überschreiten.<br />

6. Schaltzeiten <strong>und</strong> Taktungen der Schifffahrts- <strong>und</strong> Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des<br />

deutschen Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ sind gemäß<br />

Spezifikationsblatt 4 (Kap. 10) dieser <strong>Richtlinie</strong> zu harmonisieren bzw.<br />

zu synchronisieren.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

24


4.5 Ergänzungen<br />

Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne <strong>von</strong> Windparks:<br />

Windparkperipherie<br />

Abb. 10: Draufsicht auf Windpark, Geometrieskizze, exemplarisch<br />

184°<br />

einzelne<br />

Windenergieanlage (WEA)<br />

1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />

Peripherielinie<br />

5-Seemeilenfeuer 184° Windenergieanlage<br />

Abb. 11: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Schifffahrt<br />

(exemplarisch: Variante aus Kap. 4.3.2, Ziff. 6a,<br />

horizontale Abstrahlung nur nach außen)<br />

2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />

(= 135° +2° + 2°)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

25


Hindernisbefeuerung Luftfahrt 10 cd am Mast<br />

r<strong>und</strong>um, 360° (Mehrfachanordnung <strong>von</strong> Leuchten)<br />

Abb. 12: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />

(Ebene der Hindernisfeuer)<br />

Bemerkung zu der Hindernisbefeuerung<br />

Die Anzahl <strong>und</strong> Lage der Ebenen <strong>für</strong> die Hindernisfeuer wird durch die zuständige<br />

Luftfahrtbehörde festgelegt.<br />

Zu beachten ist, dass bei der Anwendung <strong>von</strong> Hindernisfeuern gemäß der<br />

„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“<br />

<strong>für</strong> schlanke Hindernisse aus jeder horizontalen Position <strong>und</strong> jeder<br />

Ebene zwei Leuchten sichtbar sein müssen.<br />

Feuer W, rot, gedoppelt<br />

Abb. 13: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />

(Ebene der Feuer W, rot, Gondel)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

26


Beispiele <strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> einer WEA durch Teilfeuer (gelbe 5-Seemeilenfeuer):<br />

Um ein Bauwerk r<strong>und</strong>um (360°) horizontal zu befeuern, sind in der Regel<br />

mehrere Leuchten erforderlich, die jeweils einen horizontalen Sektor ausleuchten<br />

(Teilfeuer).<br />

beleuchteter<br />

horizontaler<br />

Sektor 94°<br />

Teilfeuer 94°<br />

Turmschaft<br />

Bauwerk<br />

Abb. 14: Teilfeuer am Bauwerk (Draufsicht)<br />

Der gesamte Horizont 360° kann z.B. durch den Einsatz <strong>von</strong> 4 Teilfeuern<br />

90°, 3 Teilfeuer 120° oder 2 Teilfeuer 180° ausgeleuchtet werden. Um den<br />

Übergang zwischen den Sektoren der Teilfeuer sicher auszuleuchten, sind<br />

die Sektoren der Teilfeuer an jeder Seite um 2° größer zu wählen.<br />

Es ergeben sich <strong>für</strong> die oben genannten Fälle jeweils Sektorgrößen <strong>von</strong> 94°,<br />

124° <strong>und</strong> 184°.<br />

4 Teilfeuer mit 94° 3 Teilfeuer mit 124° 2 Teilfeuer mit 184°<br />

Abb. 15: R<strong>und</strong>umbeleuchtung durch Teilfeuer, Draufsicht<br />

Eine Anordnung <strong>von</strong> Teilfeuern kann auch dann sinnvoll sein, wenn der gesamt<br />

im Horizont auszuleuchtende Sektor kleiner als 360° ist.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

27


5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong><br />

Durch die Wasser <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es wird zukünftig die<br />

ausschließliche Wirtschaftszone der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland mit AIS<br />

<strong>und</strong> UKW-Sprechfunk sowie mit den UKW-Seefunkkanälen 70 <strong>und</strong> 16 abgedeckt<br />

werden. Dies wird durch so genannte Verkehrstechnikaußenstationen<br />

(VTA) umgesetzt. Es ist vorgesehen, diese Stationen teilweise auf Windparks<br />

oder deren Versorgungsplattformen anzusiedeln.<br />

Jeder Windkraftbetreiber ist gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet, seinen Windpark mit<br />

AIS-Schifffahrtszeichengeräten gegen Kollisionen durch die Schifffahrt zu<br />

sichern.<br />

In Ausnahmefällen, wenn z. B. in dem jeweiligen Windpark, in dem eine VTA<br />

ist, die den Offshore-Windpark auch bezeichnen kann, kann nach Rücksprache<br />

mit der WSV auf ein AIS-Schifffahrtszeichengerät verzichtet werden.<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windparks durch AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />

ist in der IALA Recommendation A-126 beschrieben. Die Art der AIS-<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> ist vor Baubeginn individuell <strong>für</strong> jeden Windpark mit der WSV<br />

abzustimmen.<br />

Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind mit einer Verfügbarkeit <strong>von</strong> 99,75 %<br />

vorzusehen.<br />

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:<br />

1. In der oben genannten <strong>Richtlinie</strong> A-126 werden die AIS <strong>für</strong> Schifffahrtszeichengeräte<br />

in drei Kategorien eingeteilt. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />

Windparks wird gr<strong>und</strong>sätzlich der Gerätetyp 3 (Type 3 AIS AtoN Station)<br />

eingesetzt. Die eingesetzten AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen<br />

dem Standard IEC 62320-2 “Maritime navigation and radiocommunication<br />

equipment and systems - Automatic identification system (AIS) -<br />

Part 2: AIS AtoN Stations - Minimum operational and performance requirements,<br />

methods of testing and required test results" entsprechen.<br />

Die Konformität zu diesem Standard ist <strong>von</strong> einem <strong>für</strong> AIS-Prüfungen<br />

akkreditierten Labor zu bescheinigen.<br />

2. Die Reichweite der AIS-Schifffahrtszeichengeräte / des AIS-Schifffahrtszeichengerätes<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> eines Windparks darf 20<br />

Seemailen omnidirektional nicht unterschreiten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />

Antennenhöhen der AIS-Schifffahrtszeichengeräte <strong>von</strong> mindestens<br />

36 m über der höchsten Tide einzuhalten. Abweichungen <strong>von</strong> dieser<br />

Vorgabe sind im Einzelfall mit der WSV abzustimmen. Hier muss es<br />

dann eine Zustimmung der zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />

geben.<br />

3. Es sind mindestens zwei AIS-Schifffahrtszeichengeräte zum Einsatz zu<br />

bringen.<br />

4. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks werden die Eckpunkte <strong>und</strong> bei großen<br />

Seitenlängen einige periphere Anlagen gekennzeichnet (keine Flä-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

28


chenkennzeichnung). Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks ist mit der<br />

WSV abzustimmen.<br />

5. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> der WEA können zum Teil „Synthetic“-AIS-Schifffahrtszeichenmeldungen<br />

genutzt werden. Diese werden durch die AIS<br />

Schifffahrtszeichengeräte der WEA ausgesendet.<br />

6. <strong>Betrieb</strong>smode der AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />

- Reportingmode der AIS-Schifffahrtszeichenmeldung: Mode A nach<br />

IALA Recommendation A-126 vom Juni 2007.<br />

- Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist mittels<br />

RATDMA-Funkkanalzugriffsverfahren (Random Access Time<br />

Division Multiple Access) auszusenden. Eine zukünftige Umstellung<br />

auf das FATDMA-Zugriffsverfahren ist zu ermöglichen.<br />

- Das AIS-Schifffahrtszeichengerät sendet zyklisch alle 10 min die<br />

AIS-VDL-Meldung 21 aus.<br />

- Temporär können die Meldeintervalle über den AIS-Dienst (VHF)<br />

<strong>und</strong> über eine Fernsteuereinheit verkürzt werden. Dazu muss das<br />

AIS-Schifffahrtszeichengerät über den AIS-UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar<br />

sein.<br />

- Temporär können die AIS-Funkkanäle regional durch das sogenannte<br />

Funkkanalmanagement geändert werden. Die Sende-<br />

Empfangskanäle der AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen deshalb<br />

innerhalb des UKW-Seefunkbandes umschaltbar <strong>und</strong> über den AIS-<br />

UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar sein.<br />

7. Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist wie folgt<br />

zu konfigurieren:<br />

- Name des Windparks, der aber 20 Zeichen nicht überschreiten darf.<br />

- Positionsangabe = Mittelpunkt des Windgenerators,<br />

- Type of EPFD: vermessen<br />

- Positon accuracy = 1 (high)<br />

- Abmessung: Radiusangabe (A=B=C=D), Umfang des Windkraftanlagenträgers.<br />

- Typ des Schifffahrtszeichens<br />

- AtoN Status: Die AtoN Status Bits sind entsprechend zu setzen<br />

- Off-position Indicator = 0<br />

- Virtual atoN flag = 0<br />

8. Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind so auszustatten, dass zukünftig<br />

die Funktionalität „Relay <strong>von</strong> AIS-SAR-Meldungen“ ermöglicht werden<br />

kann (Geräte-Upgrade).<br />

9. Auf Anweisung der WSV muss eine Fernkonfiguration der AIS-Geräte<br />

auf dem Windpark vom Festland aus möglich sein.<br />

10. Zusätzliche vom AIS-Schifffahrtszeichengerät ausgesendete AIS-VDL-<br />

Meldungen sind restriktiv zu handhaben <strong>und</strong> müssen mit der WSV abgestimmt<br />

werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

29


6 Beeinträchtigungen technischer Systeme<br />

6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrstechnik<br />

(SMV) der WSV<br />

Als integraler Bestandteil des „Sicherheitskonzeptes Deutsche Küste“ wird<br />

<strong>von</strong> der WSV die „Maritime Verkehrssicherung“ (MVS) durchgeführt. Unter<br />

MVS sind die <strong>von</strong> den Verkehrszentralen der WSV u. a. zwecks Verhütung<br />

<strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen bzw. Verkehrsablaufsteuerung gegebenen<br />

Verkehrsinformationen <strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />

Verfügungen zur Verkehrsregelung <strong>und</strong> -lenkung zu verstehen. Gr<strong>und</strong>lage<br />

der MVS ist die Detektion <strong>und</strong> Identifikation <strong>von</strong> Fahrzeugen sowie die<br />

Kommunikation mit der Schifffahrt.<br />

Zur Gewährleistung der Durchführung der MVS betreibt die WSV das<br />

„System Maritime Verkehrstechnik“ (SMV) mit u. a. funktechnischen Anlagen.<br />

Bei Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

ist daher Folgendes zu beachten:<br />

1. Die Funktionalität der funktechnischen Anlagen des SMV darf durch Errichtung<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt<br />

werden. Etwaige Beeinträchtigungen sind durch Kompensationsmaßnahmen<br />

auszugleichen.<br />

2. Aufgr<strong>und</strong> der gebündelten Strahlenwege können insbesondere VTS-<br />

Radaranlagen <strong>und</strong> Richtfunkanlagen der WSV innerhalb ihres Bedeckungsbereiches<br />

durch die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen beeinträchtigt<br />

werden. Der Grad der Beeinträchtigung ist abhängig <strong>von</strong> der Beschaffenheit<br />

<strong>und</strong> den Abmessungen der geplanten Einzelbauwerke (Konstruktion,<br />

Material) sowie <strong>von</strong> Anzahl <strong>und</strong> geometrischer Anordnung der<br />

Windenergieanlagen zueinander <strong>und</strong> zu den Anlagen der WSV.<br />

3. Derartige Beeinträchtigungen sind insbesondere dann anzunehmen, falls<br />

Windenergieanlagen<br />

- in der Streckenführung <strong>von</strong> Richtfunkanlagen, d. h. innerhalb des<br />

Raumsektors (dreidimensional), der durch die Antennenlage, die Abstrahlrichtung<br />

<strong>und</strong> die Antenneneigenschaften definiert ist oder<br />

- innerhalb der Bedeckungsbereiche <strong>von</strong> VTS-Radaranlagen, d. h. innerhalb<br />

der im Rahmen der MVS radartechnisch überwachten Verkehrsflächen<br />

errichtet <strong>und</strong> betrieben werden.<br />

4. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />

funktechnischer Anlagen des SMV erfolgt bei Bedarf eine diesbezügliche<br />

Bewertung <strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV. Dazu sind<br />

der zuständigen Stelle der WSV auf Anforderung folgende Unterlagen zur<br />

Verfügung zu stellen:<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

30


- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />

im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />

- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />

zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />

5. Falls im Rahmen der primären Einschätzung unter Berücksichtigung aller<br />

funktechnischen Anlagen durch die WSV festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />

Klärung des Sachverhaltes ergänzende, einzelfallbezogene<br />

<strong>und</strong> unabhängige gutachtliche Aussagen herangezogen werden müssen,<br />

ist ein solches Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen<br />

dessen sind etwaige Auswirkungen auf die funktechnische Anlagen<br />

des SMV zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />

darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches Gutachten<br />

werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV benannt.<br />

6. Die Aussendung elektromagnetischer Störstrahlungen jeder einzelnen<br />

Windenergieanlage, der abgesetzten Infrastrukturanlagen <strong>und</strong> des Windparks<br />

in der Summe ist zu begrenzen. Die Einhaltung der Anforderungen<br />

aus der aktuellen Version des Standards IEC 60945 (Maritime Navigation<br />

and Radiocommunication Equipment and Systems. General Requirements.<br />

Methods of testing and required test results) ist sicherzustellen.<br />

6.2 Schiffsradaranlagen<br />

1. Schiffsradaranlagen stellen <strong>für</strong> die sichere Schiffsführung unverzichtbare<br />

Navigationsmittel dar. Ihr Gebrauch dient der terrestrischen Navigation,<br />

der Ortung <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen <strong>und</strong> insbesondere der Kollisionsverhütung.<br />

Bei verminderter Sicht sind Schiffsradaranlagen die einzigen<br />

nicht kooperierenden Navigationsmittel, um die Möglichkeit der Gefahr<br />

eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen frühzeitig zu erkennen<br />

<strong>und</strong> zu bewerten sowie daraus resultierende Gefahren abwehrende<br />

Maßnahmen zu ergreifen (Vermeidung <strong>von</strong> Nahbereichslagen,<br />

Verbot des Ausweichens (vgl. Regel 19 KVR)).<br />

2. Der gehörige Gebrauch <strong>von</strong> Schiffsradaranlagen ist daher zu gewährleisten.<br />

Aus nautisch-verkehrlicher Sicht sind insbesondere folgende Anforderungen<br />

zu berücksichtigen:<br />

- Die permanente, vollständige <strong>und</strong> eindeutige Radarbilddarstellung<br />

übriger Verkehrsteilnehmer in der Umgebung <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks<br />

muss sichergestellt werden.<br />

- Beeinträchtigungen der Trackinitialisierung <strong>und</strong> -verfolgung sowie der<br />

ARPA-Funktion müssen vermieden werden.<br />

- Unzulängliche Radarinformationen müssen möglichst vermieden werden.<br />

3. Aufgr<strong>und</strong> ihres Einflusses auf Ausbreitung <strong>und</strong> Reflexion elektromagnetischer<br />

Strahlung können Windenergieanlagen radartechnische Auswirkungen<br />

verursachen, wie z. B.:<br />

- Abschattungen, Sättigungszonen<br />

- Mehrfachreflexionen<br />

- Nebenkeulenechos<br />

- Beeinträchtigung des radialen <strong>und</strong> azimutalen Auflösungsvermögens.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

31


4. Die <strong>von</strong> Windenergieanlagen/Windparks möglicherweise verursachten<br />

Auswirkungen auf die mit Radar navigierende Schifffahrt dürfen nicht zu<br />

nennenswerten Beeinträchtigungen des gehörigen Gebrauchs <strong>von</strong><br />

Schiffsradaranlagen führen. Insbesondere muss die Feststellung der<br />

Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen<br />

jederzeit gewährleistet bleiben.<br />

5. Anordnung <strong>und</strong> Reflexionsvermögen <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks sowie<br />

die Geometrie <strong>von</strong> Windenergieanlagen in den Blöcken müssen dahingehend<br />

ausgerichtet werden, dass<br />

- etwaige radartechnische Auswirkungen im umgebenden Verkehrsraum<br />

möglichst vermieden bzw. minimiert werden <strong>und</strong><br />

- die Erkennbarkeit der einem ausrüstungspflichtigen (SOLAS) Fahrzeug<br />

zugewandten Peripherie eines Windparks aus einer Entfernung<br />

<strong>von</strong> 6 Seemeilen oder weniger sichergestellt ist.<br />

Ggf. ist das Reflexionsvermögen durch geeignete Maßnahmen anzupassen.<br />

6. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />

<strong>von</strong> Schiffsradaranlagen erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich eine diesbezügliche Bewertung<br />

<strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV im Benehmen mit<br />

den beteiligten Fachbehörden. Dazu sind der zuständigen Stelle der WSV<br />

auf Anforderung folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:<br />

- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />

im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />

- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />

zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />

7. Falls im Rahmen der primären Bewertung gemäß Ziff. 6 durch die WSV<br />

<strong>und</strong> die beteiligten Fachbehörden festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />

Klärung des Sachverhaltes ein einzelfallbezogenes <strong>und</strong> unabhängiges<br />

radartechnisches Gutachten herangezogen werden muss, ist ein solches<br />

Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen dessen sind<br />

etwaige Auswirkungen unter Berücksichtigung der örtlichen verkehrlichen<br />

Gegebenheiten zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />

darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches<br />

Gutachten werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV im Benehmen mit<br />

den beteiligten Fachbehörden benannt.<br />

8. Die Verwendung <strong>von</strong> Radarantwortbaken (RACON) zur Markierung <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen oder Windparks ist wegen ihrer Triggerbarkeit (Auslösung<br />

<strong>von</strong> Antwortsignalen) durch Mehrfachreflexionen nicht zulässig.<br />

9. Soweit die Beibringung eines unabhängigen radartechnischen Gutachtens<br />

gemäß Ziff. 7 erforderlich ist, wird selbiges bei Bedarf abschließend<br />

durch die FVT überprüft.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

32


7 <strong>Betrieb</strong><br />

Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />

1. Vom Antragsteller/Betreiber ist ein Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept vorzulegen.<br />

Die Vorlage hat rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Monate<br />

vor Baubeginn eines Windparks bzw. <strong>von</strong> Einzelwindenergieanlagen zu<br />

erfolgen.<br />

2. Anhand des Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzeptes sind u. a. präventive <strong>und</strong><br />

schadensminimierende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem <strong>Betrieb</strong><br />

des Windparks darzustellen. Dies umfasst auch Art <strong>und</strong> Umfang der vom<br />

Betreiber gr<strong>und</strong>sätzlich durchzuführenden Seeraumbeobachtung in der<br />

Umgebung <strong>von</strong> Windparks.<br />

3. Das Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept bedarf der Zustimmung durch die<br />

zuständige Stelle der WSV.<br />

4. Der Vorhabensträger hat ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem<br />

sowie ein Sicherheitshandbuch mit Verfahrensanweisungen <strong>und</strong><br />

Notfallplänen zu erstellen.<br />

5. Im Rahmen der Durchführung der im Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />

darzustellenden Präventivmaßnahmen (zum Eigenschutz des Vorhabens<br />

<strong>und</strong>/oder zur Sicherung des umgebenden Schiffsverkehrs) können Einrichtung<br />

<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> technischen Systemen <strong>und</strong> Technikräumen auf<br />

Windenergieanlagen seitens des Betreibers erforderlich werden. Die<br />

technischen Anforderungen an solche Technikräume <strong>und</strong> dessen Ausstattung<br />

mit nachrichtentechnischen Komponenten sind vergleichbar mit<br />

denen der Verkehrstechnikaußenstationen (s. u.). Hier sind Synergieeffekte<br />

zwischen Maßnahmen zum Eigenschutz durch den Betreiber <strong>und</strong><br />

der Maritimen Verkehrssicherung nutzbar.<br />

Ausstattung <strong>von</strong> Windparks mit Verkehrstechnik der WSV<br />

6. Auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV sind Errichtung <strong>und</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Verkehrstechnikaußenstationen (VTA) in Windparks zu dulden<br />

<strong>und</strong>, soweit erforderlich, zu unterstützen.<br />

7. Die VTAn nehmen die technischen Komponenten der Verkehrstechnik<br />

der WSV auf <strong>und</strong> sind datentechnisch mit den landseitigen Datenzentren<br />

der WSV zu verbinden. Für diese Anbindung kommt das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz<br />

der WSV zum Einsatz. Der Betreiber hat die Mitnutzung<br />

der parkinternen Datennetze <strong>und</strong> die Anbindung an einen landseitigen<br />

Übergabepunkt auf Anforderung zu dulden <strong>und</strong> einem Dritten gegenüber<br />

zu vertreten.<br />

8. Die detaillierten technischen Anforderungen zur Planung der VTA plus<br />

des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes <strong>und</strong> der parkinternen Datennetze<br />

sind mit der zuständigen Stelle der WSV abzustimmen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

33


9. Im Rahmen der tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Möglichkeiten hat der<br />

Betreiber die VTAn, die Integration des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes<br />

in den Datenanbindungen bis zum Übergabepunkt an Land, Kapazitäten<br />

in den parkinternen Datennetzen <strong>und</strong> ggf. die technischen Komponenten<br />

der Dienste des SMV unentgeltlich zur Verfügung zu stellen bzw. die Mittel<br />

aufzubringen.<br />

Rückbau<br />

10. Nach ersatzlosem Außerkrafttreten <strong>von</strong> Genehmigungen (d. h. durch<br />

Erlöschen, Ablauf, Widerruf etc.) sind Einzelanlagen bzw. Windparks<br />

sowie deren Netzanbindungen gr<strong>und</strong>sätzlich zurückzubauen.<br />

11. Während <strong>und</strong> nach der Rückbauphase muss die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs <strong>und</strong> der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

dauerhaft gewährleistet bleiben.<br />

12. Durch den Rückbau sind die privatrechtlich genutzten b<strong>und</strong>eseigenen<br />

Flächen in den ursprünglichen Zustand oder – soweit die WSV eingewilligt<br />

hat – in einen den veränderten Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen. Privatrechtliche Aspekte des<br />

Rückbaus werden im privatrechtlichen Nutzungsvertrag festgelegt.<br />

13. Die Kosten der Rückbaumaßnahme sind in geeigneter Form abzusichern.<br />

Die Absicherung ist vor Baubeginn nachzuweisen. Die Ermittlung<br />

der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist nachvollziehbar nachzuweisen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

34


8 Definitionen<br />

Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Abstrahlwinkel Horizontale <strong>und</strong> vertikale Winkelbereiche, in<br />

denen z. B Selbstleuchter ihr Licht abstrahlen.<br />

AIS Automatic Identification<br />

System<br />

Ansteuerungsbereich<br />

AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt<br />

AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone<br />

BImSchG B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz <br />

Blattspitzenhindernisfeuer<br />

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem.<br />

Mit AIS identifizieren sich Schiffe <strong>und</strong> geben<br />

ihre Position, Kurs <strong>und</strong> Geschwindigkeit<br />

sowie weitere Daten <strong>für</strong> andere bekannt.<br />

AIS dient der Vermeidung <strong>von</strong> Kollisionen<br />

auf See, dem automatischen Informationsaustausch<br />

zwischen Schiffen untereinander<br />

<strong>und</strong> mit Landstationen.<br />

Seewärts an ein Fahrwasser grenzender<br />

Zu- <strong>und</strong> Abgangsbereich.<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vom<br />

24. April 2007.<br />

Jenseits (d. h. seewärts) des Küstenmeeres<br />

gelegenes <strong>und</strong> an dieses anschließende<br />

Seegebiet <strong>von</strong> maximal 200 sm Entfernung<br />

zur Basislinie (vgl. Art. 55 ff. SRÜ).<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen <strong>und</strong> ähnliche<br />

Vorgänge.<br />

Hindernisfeuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />

Luftfahrthindernissen. Die Feuer werden<br />

auf bzw. in den Rotorblattspitzen <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

montiert. Die Spezifikationen<br />

des Feuers sind in der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />

Blendung Als Blendung bezeichnet man eine visuelle<br />

Störempfindung, welche durch besonders<br />

helle Lichtquellen ausgelöst wird.<br />

BMVBS B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung<br />

Taktung Zeitlicher Ablauf einer Lichterscheinung<br />

(Hell- <strong>und</strong> Dunkelzeit) eines Feuers.<br />

BSH B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Seeschifffahrt<br />

<strong>und</strong> Hydrographie<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

B<strong>und</strong>esoberbehörde im Geschäftsbereich<br />

des BMVBS, zuständige Genehmigungsbehörde<br />

in der AWZ.<br />

Flächen, die in § 1 WaStrG festgelegt sind.<br />

Bypass Bypass (englisch: Umgehung, Überbrückung)<br />

bezeichnet in den meisten Kontexten<br />

die Umgehung einer vorhandenen Ver-<br />

DCF77<br />

D = Deutschland<br />

C = Langwellensender<br />

F = Frankfurt (Senderort)<br />

77 = Frequenz 77,5 kHz<br />

DFS Deutsche Flugsicherung<br />

GmbH<br />

bindung.<br />

Langwellensender, der die meisten funkgesteuerten<br />

Uhren im zentralen <strong>und</strong> westlichen<br />

Europa mit dem genauen Zeitsignal<br />

versorgt.<br />

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist<br />

<strong>für</strong> die Flugverkehrskontrolle in Deutsch-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

35


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

land zuständig. Darüber hinaus entwickelt<br />

die DFS Flugsicherungs-, Ortungs- <strong>und</strong><br />

Navigationssysteme.<br />

Dienste, hier nur im VTA VTAn nehmen die technischen Komponenten<br />

der so genannten Sensor- <strong>und</strong> Einwirkdienste<br />

auf, die aus technischen Gründen<br />

in der Nähe des Versorgungsgebietes untergebracht<br />

werden müssen. Diese Dienste<br />

ermitteln <strong>für</strong> die Verkehrsüberwachung relevante<br />

Informationen über die Lage im Versorgungsgebiet<br />

<strong>und</strong> leiten diese weiter.<br />

Außerdem werden <strong>von</strong> diesen Diensten<br />

Kommunikationswege zur Schifffahrt realisiert.<br />

direktes Licht Unmittelbare Lichtabstrahlung einer Lichtquelle<br />

in Richtung des Beobachters; bei<br />

Überschreitung bestimmter Grenzwerte<br />

kommt es zur Blendung.<br />

DWD Deutscher Wetterdienst Amtlicher Wetterdienst der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, Hauptsitz Offenbach.<br />

effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />

EmsSchEV Verordnung zur Einführung<br />

der Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung<br />

Ergibt sich aus der photometrischen Lichtstärke<br />

(als Zeitverlauf) unter Berücksichtigung<br />

der Wahrnehmungsfähigkeit des Auges<br />

sowie eines Verlustfaktors (Definitionen<br />

in VV-WSV 2405, IALA Recommendations<br />

sowie DIN V/ENV 50234).<br />

Verordnung, mit der die Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung in Kraft gesetzt wird.<br />

Fahrrinne Auf Solltiefe vorgehaltener tiefster Teil eines<br />

Fahrwassers.<br />

Fahrwasser Wasserflächen, die i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

SeeSchStrO bzw. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2<br />

SchOEmsmündung durch Sichtzeichen<br />

begrenzt oder gekennzeichnet sind bzw. <strong>für</strong><br />

die durchgehende Schifffahrt bestimmt<br />

sind.<br />

Festfeuer <strong>Betrieb</strong> ohne Taktung. Es gibt keine<br />

Unterbrechung der Hellzeit.<br />

Feuer W, rot Ein Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen,<br />

das ausschließlich auf<br />

Windenergieanlagen verwendet wird. Die<br />

Spezifikationen des Feuers sind in der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />

Feuer W, rot ES Ein Feuer W rot, welches sowohl die Spezifikationen<br />

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

als auch die erweiterten Spezifikationen<br />

der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong><br />

erfüllt.<br />

Fünf-<br />

Seemeilenlaterne<br />

Seelaterne, deren Lichtstärke so definiert<br />

ist, dass bei fest definierten Umgebungsbedingungen<br />

ein Erkennbarkeitsabstand <strong>von</strong><br />

fünf Seemeilen gegeben ist (gemäß IALA<br />

spricht man auch <strong>von</strong> der Nenntragweite).<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

36


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

FVT Fachstelle der Wasser- <strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung <strong>für</strong><br />

Verkehrstechniken<br />

Dienstsitz: Koblenz<br />

GG Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

HAT Highest Astronomical Tide Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong><br />

einen Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten,<br />

örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen<br />

(d. h. allein auf astronomischer<br />

Basis) vorausberechnet werden kann.<br />

HHP-Anker , High-<br />

Hold-Anker<br />

Anker mit hoher Haltekraft Anker moderner Bauart, der im Vergleich<br />

zu konventionellen Ankern bei gleicher<br />

Haltekraft ein geringeres Gewicht besitzt,<br />

bauartbedingt jedoch tiefer in den Ankergr<strong>und</strong><br />

eindringt.<br />

Hindernisfeuer Feuertyp zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen.<br />

Die Spezifikationen des Feuers<br />

sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

definiert.<br />

Indirektes Licht Licht, das nicht durch die Lichtquelle<br />

direkt, sondern durch Reflexion auf die<br />

beleuchtete Fläche gelangt.<br />

inverse Darstellung Bei inverser Darstellung (<strong>von</strong> lateinisch<br />

"inverso": Umkehrung) werden alle Farben<br />

in ihr Gegenteil verkehrt <strong>und</strong> ausgegeben.<br />

Kollisionsfre<strong>und</strong>liche<br />

Bauweise<br />

Konstruktions-, Gründungs- oder Bauart<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen, die im Falle einer<br />

Kollision mit einem Schiff gewährleistet,<br />

dass der Schiffskörper so wenig wie möglich<br />

beschädigt wird.<br />

Küstenmeer Hoheitsgewässer eines Küstenstaates bis<br />

zu einer Entfernung <strong>von</strong> maximal 12 sm<br />

<strong>von</strong> der Basislinie (d. h. bis max. 12 sm<br />

Entfernung <strong>von</strong> der Küstenlinie bei Niedrigwasser,<br />

vgl. Art. 3 ff SRÜ).<br />

KVR Kollisionsverhütungs-<br />

regeln<br />

Internationale Regeln <strong>von</strong> 1972 zur Verhütung<br />

<strong>von</strong> Zusammenstößen auf See. Internationales<br />

Seeverkehrsrecht, gültig auf der<br />

Hohen See <strong>und</strong> den mit diesen zusammenhängenden,<br />

<strong>von</strong> Seeschiffen befahrbaren<br />

Gewässern, d. h. auch in der deutschen<br />

AWZ <strong>und</strong> subsidiär auf den deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen.<br />

KVZ Küstenverkehrszone Bereich zwischen der Küstenlinie eines<br />

Staates <strong>und</strong> einem seewärts angrenzenden<br />

Verkehrstrennungsgebiet.<br />

Leuchtdichte Die Leuchtdichte L (engl. luminance) ist das<br />

fotometrische Maß <strong>für</strong> den Helligkeitseindruck,<br />

den das Auge <strong>von</strong> einer leuchtenden<br />

oder beleuchteten Fläche hat.<br />

Lichtemission,<br />

unzulässige<br />

Durch ungerichtete Abstrahlung <strong>von</strong> Lichtquellen<br />

kommt es zu einer nicht gewünschten<br />

Aufhellung des Horizontes. Es können<br />

sich so genannte Lichtglocken bilden.<br />

Lotsenversetzung Das an oder <strong>von</strong> Bord bringen eines Lotsen<br />

mittels Schiff (Lotsenversetzschiffe) oder<br />

Hubschrauber.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

37


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Luftfahrthindernis Ein Hindernis, das sich in seinen Dimensionen<br />

so weit über dem Erdboden erhebt,<br />

dass es eine Gefahr <strong>für</strong> den Luftverkehr<br />

darstellt. Die Grenzen sind national in der<br />

AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt definiert.<br />

Mittlerer Wasserstand<br />

Morphologische<br />

Rinne<br />

Morphologische<br />

Sohle<br />

MVS Maritime Verkehrssicherung<br />

Festgelegter Mittelwert der Wasserstandsschwankungen<br />

= Seekartennull. Gilt nur <strong>für</strong><br />

die Ostsee! Bezug in Schleswig-Holstein:<br />

Normalnull (NN), in Mecklenburg-Vorpommern:<br />

langjähriger mittlerer Wasserstand.<br />

Anwendungsbezogen: Bereich innerhalb<br />

eines schiffbaren Gewässers, der durch die<br />

äußerste Umhüllende aller <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />

notwendigen Fahrrinnenlagen gebildet<br />

wird.<br />

Anwendungsbezogen: Umhüllende der<br />

vertikalen Ausdehnung naturbedingter<br />

Tiefstlagen der Gewässersohle innerhalb<br />

der morphologischen Rinne.<br />

Durch die Verkehrszentralen der WSV u. a.<br />

zur Verhütung <strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen<br />

bzw. zur Verkehrsablaufsteuerung<br />

gegebenen Verkehrsinformationen<br />

<strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />

Verfügungen zur Verkehrsregelung<br />

<strong>und</strong> -lenkung.<br />

MW Die Mittelwelle ist ein Frequenzband <strong>und</strong> dient<br />

zur Kommunikation durch Übertragung elektromagnetischer<br />

Wellen. Sie schließt den Bereich<br />

<strong>von</strong> 300 kHz (1000 m) bis 3000 kHz<br />

(100 m) ein.<br />

Nachtkennzeichnung <br />

Nahbereichskennzeichnung<br />

Visuelle (i. d. R. lichttechnische) <strong>Kennzeichnung</strong>,<br />

die ein Bauwerk oder Hindernisse<br />

bei Nacht markiert.<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen,<br />

die <strong>für</strong> einen Sichtbarkeitsabstand <strong>von</strong> max.<br />

1000 m definiert ist.<br />

Peripherielinie Linie, die die äußere Begrenzung eines<br />

Windparks bildet (vgl. Bsp. in Anhang 1).<br />

photometrische<br />

Lichtstärke<br />

praktische meteorologische<br />

Sichtweite<br />

Die messtechnisch ermittelte Lichtstärke<br />

einer Lichtquelle.<br />

Ein Maß <strong>für</strong> die Trübung der Atmosphäre<br />

(Nebel, Dunst). Wird z. B. durch Wetterbeobachtungen<br />

vom DWD erfasst.<br />

Reeden Ausgewiesene Ankerflächen <strong>für</strong> die Schifffahrt.<br />

Revierbetrieb <strong>Betrieb</strong>szustand der antriebs- <strong>und</strong> manövertechnischen<br />

Anlagen eines Schiffes<br />

innerhalb eines Reviers (z. B. während der<br />

Fahrt auf der Elbe).<br />

Riegelwirkung Nachteilige Beeinflussung des Schiffsverkehrs<br />

durch z. B. erzwungene Inkaufnahme<br />

<strong>von</strong> Umwegen <strong>und</strong>/oder Zeitverlusten infolge<br />

der Umfahrung <strong>von</strong> Hindernissen.<br />

Schaltzeiten Zeitpunkte, zu denen die Befeuerung <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen synchron ein- bzw.<br />

ausgeschaltet werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

38


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Schifffahrtspolizei Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs bzw. Abwehr<br />

<strong>von</strong> der Schifffahrt ausgehender Gefahren<br />

<strong>für</strong> die maritime Umwelt (vgl.<br />

§ 1 Abs. 2 SeeAufgG).<br />

SchOEmsmündung Schifffahrtsordnung Emsmündung<br />

Bilaterales deutsch-niederländisches Seeverkehrsrecht,<br />

gültig im Bereich der Emsmündung.<br />

SeeAnlV Seeanlagenverordnung Verordnung über Anlagen seewärts der<br />

Begrenzung des deutschen Küstenmeeres;<br />

gültig u. a. <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Anlagen in der deutschen AWZ.<br />

SeeAufgG Seeaufgabengesetz Gesetz über die Aufgaben des B<strong>und</strong>es auf<br />

dem Gebiet der Seeschifffahrt.<br />

SeeSchStr Seeschifffahrtsstraßen Wasserflächen, deren Ausdehnung in § 1<br />

SeeSchStrO bzw. § 1 EmsSchEV festgelegt<br />

ist.<br />

SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung<br />

Nationales Seeverkehrsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, gültig auf allen deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme<br />

der Emsmündung.<br />

Sicherheitszone Wasserflächen, die sich in einem Abstand<br />

<strong>von</strong> 500 m, gemessen <strong>von</strong> jedem Punkt des<br />

äußeren Randes, um Anlagen o. ä. erstrecken<br />

(§ 7 Abs. 1 VOKVR).<br />

sm Seemeile Bogenminute eines Großkreises (z. B. eines<br />

Meridians), Länge: 1.852 m.<br />

SMV System Maritime Verkehrstechnik<br />

Von der WSV betriebene technische Systeme<br />

zur Maritimen Verkehrssicherung.<br />

Das SMV gliedert sich in verschiedene<br />

Dienste. Die Verantwortung <strong>für</strong> dessen<br />

Planung, Aufbau, <strong>Betrieb</strong>, Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Rückbau liegt bei der WSV.<br />

SOLAS Safety of Life at Sea Internationales Übereinkommen zum<br />

Schutz des menschlichen Lebens auf See.<br />

Regelung der Umsetzung internationaler<br />

Sicherheitsstandards <strong>für</strong> den Bau <strong>und</strong> die<br />

Ausrüstung <strong>von</strong> Seeschiffen.<br />

SRÜ Internationales Seerechtsübereinkommen<br />

der Vereinten<br />

Nationen <strong>von</strong> 1982<br />

ssG Strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeiliche<br />

Genehmigung<br />

Internationales Seevölkerrecht<br />

Nach § 31 WaStrG erforderliche Genehmigung<br />

u. a. zur Errichtung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> Veränderung<br />

<strong>von</strong> Anlagen in, über, unter oder<br />

am Ufer <strong>von</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen, wenn<br />

durch die beabsichtigte Maßnahme eine<br />

Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs oder des schiffbaren<br />

Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />

zu erwarten ist.<br />

Strompolizei Erhaltung des schiffbaren Zustands der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen (vgl. § 24 Abs. 1<br />

WaStrG).<br />

Synchronisation (<strong>von</strong> griechisch sýn, „zusammen“ <strong>und</strong><br />

chrónos, „Zeit“, wörtlich etwa „Herstellen<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

39


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Tageskennzeichnung<br />

<strong>von</strong> Gleichlauf“), bezeichnet das zeitliche<br />

Aufeinander-Abstimmen <strong>von</strong> Vorgängen.<br />

Visuelle (i.d.R. licht- oder farbtechnische)<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>, die ein Bauwerk oder Hindernis<br />

am Tage markiert.<br />

UKW Als Ultrakurzwellen (UKW) bezeichnet man<br />

elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich<br />

<strong>von</strong> 30 MHz bis 300 MHz,<br />

entsprechend Wellenlängen zwischen 10<br />

<strong>und</strong> 1 Meter.<br />

UM Uneingeschränktes<br />

Manövriergebiet<br />

Verkehrstechnikbetriebsnetz<br />

Von den WSDn Nord <strong>und</strong> Nordwest identifizierte<br />

Wasserflächen in der Inneren Deutschen<br />

Bucht <strong>und</strong> in den Mündungsbereichen<br />

<strong>von</strong> Ems, Jade, Weser <strong>und</strong> Elbe. Das<br />

UM muss der Schifffahrt aufgr<strong>und</strong> der dortigen<br />

verkehrlichen Gegebenheiten (Verkehrsfrequenz<br />

<strong>und</strong> -struktur, Linien- <strong>und</strong><br />

Flächenverkehre, Begegnungs-, Überhol<strong>und</strong><br />

Kreuzungssituationen), der schiffsseitigen<br />

<strong>Betrieb</strong>s- <strong>und</strong> Manöverzustände <strong>und</strong><br />

der nautisch-technischen <strong>und</strong> meteorologisch-hydrologischen<br />

Randbedingungen in<br />

möglichst vollem Umfang zur Verfügung<br />

stehen. Es ist daher <strong>von</strong> künstlichen Hindernissen<br />

<strong>und</strong> Bauwerken (auch: Seekabel)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei zu halten.<br />

Das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz gewährleistet<br />

den überörtlichen Datentransport im<br />

SMV <strong>und</strong> verbindet u. a. die VTA´s mit den<br />

Verkehrstechnikräumen (Datenzentralen)<br />

an Land. Datenübertragungen <strong>für</strong> das SMV<br />

<strong>von</strong> Offshore-Bereichen erfordern die Mitnutzung<br />

der dort angeschlossenen Übertragungsstrecken.<br />

Für diese Datenübertragung<br />

sind Qualitätsparameter hinsichtlich<br />

Verfügbarkeit <strong>und</strong> Integrität sowie Security<br />

<strong>und</strong> Safety zu beachten.<br />

vice versa Umgekehrt, umgedreht<br />

VOKVR Verordnung zur Einführung<br />

der KVR<br />

VTA Verkehrstechnik-<br />

Außenstation<br />

Verordnung zur Inkraftsetzung der KVR<br />

VTA umfasst die Raumkapazität <strong>für</strong> technische<br />

Komponenten eines oder mehrerer<br />

Dienste des SMV, aber nicht die technischen<br />

Komponenten der/des Dienste(s)<br />

selbst. Die Raumkapazität kann durch ein<br />

oder mehrere Räume bzw. Schaltschränke<br />

realisiert werden. Eine wichtige Eigenschaft<br />

dieser Raumkapazität ist, dass nur durch<br />

die WSV autorisiertes Personal Zugriff auf<br />

die beherbergten technischen Komponenten<br />

hat. Daneben umfasst ein VTA die Trägersysteme<br />

<strong>für</strong> technische Komponenten<br />

des/der Dienste(s) im Außenbereich (z. B.<br />

Antennen). Die Dimensionierung der Trägersysteme<br />

<strong>und</strong> der Raumkapazität muss<br />

die Anforderungen aller erforderlichen<br />

Komponenten erfüllen. Des Weiteren umfasst<br />

der Begriff VTA die Kabeltrassen <strong>von</strong><br />

den Trägersystemen der Außenkomponen-<br />

40<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

ten, den Überspannungsschutz, die Einhaltung<br />

der Umgebungsanforderungen der<br />

technischen Komponenten, die Energieversorgung<br />

<strong>und</strong> den Datenübergabepunkt zum<br />

Verkehrstechnikbetriebsnetz.<br />

VTG Verkehrstrennungsgebiet Durch die International Maritime Organisation<br />

(IMO) bekannt gemachte Schifffahrtswege,<br />

die durch Trennlinien oder Trennzonen<br />

in Einbahnwege unterteilt sind. Sie<br />

dürfen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts<br />

der Trennzone oder Trennlinie befahren<br />

werden (vgl. Regel 10 KVR).<br />

WaStrG B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz<br />

weiß blitzende<br />

Tagesfeuer,<br />

Tagesmittelleistungsfeuer<br />

Nationales Wasserwegerecht<br />

Eine Kategorie <strong>von</strong> Feuertypen gemäß der<br />

gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

(AVV Luftfahrt). Weiß blitzende Tagesfeuer<br />

besitzen eine effektive Lichtstärke <strong>von</strong><br />

20.000 cd in der Lichtfarbe weiß<br />

Windpark Anordnung <strong>von</strong> mehreren Windenergieanlagen,<br />

die in einem räumlichen Zusammenhang<br />

stehen.<br />

WSD Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion, Mittelbehörde<br />

aus dem Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

<strong>für</strong> Verkehr, Bau <strong>und</strong><br />

Stadtentwicklung<br />

WSD Nord Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord mit<br />

Sitz in Kiel<br />

WSD Nordwest Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

mit Sitz in Aurich<br />

WSV Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des<br />

B<strong>und</strong>es<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

41


9 Referenzunterlagen<br />

- SeeAufgG, WaStrG, SRÜ, KVR, VOKVR, SeeSchStrO, SchOEmsmündung<br />

- IALA Maritime Buoyage System<br />

- DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil 3,<br />

März 1982<br />

- DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1, April 1999<br />

- DIN 5033 Farbmessung, Teile 1(03/1979), 2 (05/1992), 3 (07/1992) <strong>und</strong> 8<br />

(04/1982)<br />

- DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische Eigenschaften<br />

<strong>von</strong> Materialien, Juli 1978<br />

- IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />

Structures, Dezember 2008<br />

- IALA Recommendations for the rhythmic characters of lights on aids to<br />

navigation E-110, Dezember 2005<br />

- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />

for Short Range Aids to Navigation, Dezember 2004<br />

- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />

Requirements for VTS Equipment, Juni 2005<br />

- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation,<br />

Dezember 2004<br />

- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 1 Colour,<br />

Dezember 2008<br />

- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 3 Measurement,<br />

Dezember 2008<br />

- DIN EN 12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1:<br />

Ortsfeste Verkehrszeichen); Tabelle 10 Klasse L1 <strong>und</strong> Tabelle12 Klasse<br />

U2, Februar 2008<br />

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

vom 08. Mai 2007 (NfL I 143/07)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

42


10 Spezifikationsblätter<br />

10.1 Spezifikationsblatt 1<br />

Tagesmarkierung des Turmschaftes<br />

a) Gelber Anstrich des Turmschaftes<br />

Geometrie:<br />

Die Tageskennzeichnung erfolgt durch einen gelben Anstrich des Bauwerkes<br />

(siehe Abb. S10).<br />

Die vertikale Ausdehnung des Anstrichs beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich:<br />

- <strong>für</strong> die Nordsee 0 bis 15 Meter über HAT (Highest Astronomical Tide),<br />

- <strong>für</strong> die Ostsee 2 bis 17 Meter über dem mittleren Wasserstand.<br />

Farbe:<br />

NN<br />

15 m<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

Abbildung S10<br />

Die gelbe Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />

aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />

aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />

b) Beschriftung<br />

Die Beschriftung des Turmes erfolgt durch schwarze Schrift auf der gelben<br />

Tagesmarkierung. Die Schrifthöhe beträgt 1 Meter. Es wird die Schrift nach<br />

DIN 1451 Serifenlose Linear - Antiqua Teil 2: Verkehrsschrift als Mittelschrift<br />

verwendet.<br />

Die schwarze Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />

aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />

aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich<br />

veranlassen.<br />

43


Die Beschriftung ist am Bauwerk horizontal entweder 3-mal um 120° oder<br />

4-mal um 90° versetzt auf dem Umfang der Anlage anzuordnen.<br />

c) Zusatzinformation „Richtungspfeil <strong>und</strong> EXIT“<br />

Optional ist das Bauwerk mit einem schwarzen Pfeil <strong>und</strong> der Beschriftung<br />

„EXIT“ auf der gelben Tagesmarkierung zu kennzeichnen. Der Pfeil informiert<br />

über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des Windparks<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

Abbildung S11<br />

Für die schwarze Farbe gelten die gleichen farbmetrischen Anforderungen<br />

wie <strong>für</strong> die Beschriftung (b). Die Pfeile werden senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand<br />

auf beiden Seiten (180° Versatz) angebracht (Abb. S12).<br />

Pfeil (2x)<br />

W<br />

N<br />

S<br />

Abbildung S12<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Kürzeste Richtung zum<br />

Verlassen des Windparks<br />

O<br />

Turmschaft in Aufsicht<br />

44


d) Geometrie der Beschriftung bei einfacher Tageskennzeichnung<br />

Abb. S13 stellt die geometrische Anordnung der Beschriftung dar.<br />

Obere <strong>und</strong> untere Schriftreihe müssen horizontal zentriert zueinander ausgerichtet<br />

sein.<br />

Abbildung S13<br />

e) Geometrie der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>für</strong> die Zusatzinformation<br />

Abb. S14 stellt die geometrische Anordnung des Pfeils <strong>und</strong> der Beschriftung<br />

EXIT dar. Die Beschriftung liegt immer auf der stumpfen Seite des Pfeils.<br />

Abbildung S14<br />

Bemerkung: Aus technischen Gründen kann die Darstellung der Schrift im vorliegenden<br />

Dokument <strong>von</strong> der tatsächlich geforderten Schrift abweichen. Bei der Realisierung<br />

der Beschriftung sind daher die Daten der geforderten Schrift aus DIN 1451<br />

zu verwenden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

45


10.2 Spezifikationsblatt 2<br />

Teil A Anwendung<br />

5-Seemeilenfeuer gelb<br />

Vertikale Position der Leuchten am Turm:<br />

10 bis 25 Meter über Bezugshöhe (HAT oder MW + 2 m)<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

NN<br />

Horizontaler Abstrahlwinkel:<br />

Leuchte<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

Abbildung S20<br />

Jedes Feuer strahlt horizontal nur in einem bestimmten Sektor Licht ab. Die<br />

Ausleuchtung des Horizontes ist durch die Auswahl geeigneter Leuchten <strong>und</strong><br />

deren Anordnung an den Windenergieanlagen sicherzustellen. Zum Ausgleich<br />

<strong>von</strong> Toleranzen muss der <strong>von</strong> der Leuchte abgestrahlte Sektor an den<br />

Sektorgrenzen um jeweils 2° größer sein.<br />

46


Beispiele:<br />

a) Gerader Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />

Bei geradem Peripherieverlauf beträgt der benötigte horizontale Abstrahlwinkel<br />

180°. Für den Toleranzausgleich ergibt sich somit ein Abstrahlwinkel <strong>von</strong><br />

184° (= 180° + 2° +2°) <strong>für</strong> eine Leuchte.<br />

ausgeleuchteter<br />

Sektor einer<br />

Leuchte<br />

184°<br />

Peripherielinie<br />

Abbildung S21<br />

Leuchte<br />

Durchmesser des<br />

Turmschaftes<br />

b) Rechtwinkliger Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> kann durch zwei Leuchten dargestellt werden. Der gesamt<br />

auszuleuchtende Bereich beträgt 270° <strong>und</strong> wird auf zwei Leuchten aufgeteilt<br />

(2 x 135°). Für den Toleranzausgleich sind Laternen mit einem Abstrahlwinkel<br />

<strong>von</strong> 139° erforderlich (135° + 2° + 2°).<br />

Peripherielinie 2<br />

Abbildung S22<br />

ausgeleuchteter<br />

Sektor einer<br />

Leuchte 139°<br />

139° = 135° + 2° + 2°<br />

Peripherielinie 1<br />

Durchmesser des<br />

Turmschaftes<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

47


c) Allgemeine Richtungsänderung der Peripherie <strong>für</strong> Variante (a) aus 4.3.2<br />

Bei Richtungsänderungen der Peripherielinie um den Winkel α beträgt der<br />

Abstrahlwinkel der Laterne 184° (= 180° + α + 2° + 2°).<br />

Auszuleuchtender Sektor 184° + α = 229°<br />

Peripherielinie α = 45° Richtungsänderung<br />

der Peripherielinie<br />

WEA<br />

Abbildung S23 (Beispiel: α = 45°)<br />

Bemerkung: Der Sektor <strong>von</strong> 229° wird vorzugsweise mit zwei Leuchten dar-<br />

gestellt.<br />

Teil B Technischer Standard der Leuchte<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen innerhalb eines Offshore-Windparks<br />

erfolgt gemäß IALA-Empfehlung O-139 „On the marking of Man-Made<br />

Offshore Structures“ unter anderem mit 5-Seemeilen-Feuer. Das vorliegende<br />

Dokument setzt die Empfehlung der IALA in eine lichttechnische Beschreibung<br />

um.<br />

5-Seemeilen-Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich<br />

der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sind gr<strong>und</strong>sätzlich entsprechend<br />

des vorliegenden technischen Standards auszuführen. Ausnahmen<br />

bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle der WSV.<br />

Dieser Standard beschreibt im Rahmen der IALA-Empfehlungen sowohl Minimal-<br />

als auch Maximalwerte <strong>für</strong> die Lichtstärke der Laternen. Die Eingrenzung<br />

des Wertebereiches ist erforderlich, um die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs zu gewährleisten, Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen<br />

auszuschließen <strong>und</strong> unnötige Lichtimmissionen zu vermeiden.<br />

Der WSV-Standard beschreibt ausschließlich die Qualität der visuellen<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> durch die Laternen. Dessen ungeachtet müssen die Laternen<br />

noch weiteren technischen Standards (z.B. CE-Konformität, Schutzgrad)<br />

entsprechen, die in anderen Regelwerken oder innerhalb der Genehmigungsverfahren<br />

festgelegt sind.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

48


2. Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />

In der Regel leuchtet eine Laterne nur einen bestimmten Sektor im Horizont<br />

aus. Die Größe des ausgeleuchteten Sektors (horizontaler Abstrahlwinkel<br />

ΦL) bildet zusammen mit der Lichtstärke die Hauptmerkmale der Laterne.<br />

Daher müssen die Leuchten <strong>von</strong> außen sichtbar beschriftet sein mit der Bezeichnung:<br />

"5-Seemeilen-Feuer" sowie mit dem Zahlenwert <strong>für</strong> den horizontalen<br />

Abstrahlwinkel. Am Gehäuse muss der abgestrahlte Winkelbereich<br />

durch eine gelbe Markierung dargestellt sein. Die Ausrichtung zur Turmachse<br />

muss durch einen schwarzen Strich gekennzeichnet sein (Abb. S24).<br />

3. Lichtstärken<br />

3.1 Geometrie<br />

gelbe Markierung<br />

<strong>für</strong> Abstrahlwinkel<br />

Φ L<br />

ausgeleuchteter<br />

Winkelbereich<br />

Aufsicht auf Leuchte<br />

Schwarze<br />

Markierung<br />

<strong>für</strong> Richtung zur<br />

Turmachse<br />

Leuchtengehäuse<br />

Abb. S24: Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />

Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S25 <strong>und</strong><br />

S26 dargestellten Bezugsebenen verwendet (siehe auch [4]). Die Abstrahlung<br />

im vertikalen Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die<br />

nach unten durch negative Winkel beschrieben.<br />

horizontale Ebene<br />

Leuchte<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

vertikale Achse<br />

Abb. S25: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

49


vertikale Ebenen<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Leuchte<br />

vertikaler Winkel Θ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

Abb. S26: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />

3.2 Anforderung an die Taktung<br />

Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />

Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S27 ist ein<br />

gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />

rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1s sind (beide Zeiten<br />

sind durch Erreichen der Schwellen 10% <strong>und</strong> 90% definiert). Zeiten über<br />

0,1 s sind unzulässig.<br />

100%<br />

90%<br />

50%<br />

10%<br />

3.3. Lichtstärkeverteilung<br />

I<br />

t an<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

t ab<br />

Hellzeit<br />

Abb. S27: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />

Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />

Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />

im ausgeleuchteten Sektor in dem nachstehenden Toleranzband liegen.<br />

Zeit<br />

50


Abstrahlung<br />

nach unten<br />

vertikaler Abstrahlwinkel<br />

Photometrische Lichtstärke<br />

-10° -5° -2,5° 0° +2,5° +5° +10°<br />

Abstrahlung<br />

nach oben<br />

120 cd<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Θ<br />

Obergrenze<br />

180 cd<br />

Untergrenze<br />

10 cd<br />

Abb. S28: Vorgaben <strong>für</strong> die Lichtstärkeverteilung<br />

Mathematische Beschreibung der Untergrenze:<br />

I<br />

min<br />

⎧120<br />

cd − 24 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong><br />

= ⎨<br />

⎩ 0 <strong>für</strong> Θ > 5°<br />

Θ ≤ 5°<br />

⎫<br />

⎬<br />

⎭<br />

Mathematische Beschreibung der Obergrenze:<br />

I<br />

max<br />

⎧<br />

180 cd<br />

⎪<br />

= ⎨180<br />

cd − 21,<br />

25 cd *<br />

⎪<br />

⎩<br />

10 cd<br />

4. Lichtfarbe<br />

<strong>für</strong><br />

( Θ / 1°<br />

− 2°<br />

)<br />

<strong>für</strong><br />

Θ ≤ 2°<br />

<strong>für</strong><br />

Θ > 10°<br />

⎫<br />

⎪<br />

2°<br />

< Θ ≤10°<br />

⎬<br />

⎪<br />

⎭<br />

Die Lichtfarbe muss im Optimalbereich der "IALA-Recommendation E-200 on<br />

Marine Signal Lights, Part 1: Colours" [2] liegen. Siehe Abb. S29: Der Optimalbereich<br />

ist in der Normfarbtafel gelb hervorgehoben.<br />

51


0.45<br />

0.40<br />

0.35<br />

0.30<br />

Koordinaten der Eckpunkte:<br />

3<br />

y<br />

4<br />

Gelb<br />

2<br />

1<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Rot<br />

0.25<br />

0.55 0.60 0.65 0.70 x 0.75<br />

Abb. S29: Zulässiger Bereich <strong>für</strong> die Lichtfarbe<br />

1 2 3 4<br />

x y x y x y x y<br />

0,5865 0,413 0,581 0,411 0,555 0,435 0,560 0,440<br />

5. Ergänzungen<br />

5.1 Ableitung der lichttechnischen Daten<br />

In der IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />

Structures wird zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ein Feuer mit<br />

einer Tragweite <strong>von</strong> nicht weniger als 5 Seemeilen gefordert. Die Umsetzung<br />

der IALA-Empfehlung in lichttechnische Werte ist nicht eindeutig. Für den<br />

Bereich der WSV wird diese Umsetzung hiermit einheitlich festgelegt.<br />

Für Offshore-Windparks soll das 5-Seemeilen-Feuer mit den nachstehenden<br />

Taktungen verwendet werden:<br />

Bezeichnung Ablauf<br />

Ubr (3) gelb 16s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)<br />

Blz gelb 4 s 1 + (3)<br />

Zahlenwerte sind Zeitangaben in Sek<strong>und</strong>en. Geklammerte Werte bezeichnen<br />

Dunkelphasen, ungeklammerte Hellphasen.<br />

Die Umrechnung der Tragweitenangabe in lichttechnische Größen erfolgt<br />

unter der Annahme, dass es sich um die Nenntragweite (nominal range) gemäß<br />

„IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2: Calculation,<br />

Definition and Notation of Luminous Range“ [3] handelt. Die Nenntragweite<br />

bezieht sich auf eine praktische meteorologische Sichtweite <strong>von</strong> 10<br />

Seemeilen <strong>und</strong> einer Schwellenbeleuchtungsstärke <strong>von</strong> 2*10 -7 lx.<br />

52


Eine Nenntragweite <strong>von</strong> 5 Seemeilen entspricht einer effektiven <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />

<strong>von</strong> 76,7 cd. Zur Umrechnung in eine photometrische Lichtstärke<br />

müssen noch <strong>Betrieb</strong>sverluste <strong>und</strong> die Taktung berücksichtigt werden.<br />

Gemäß IALA-Empfehlung [1] <strong>und</strong> [3] sind die <strong>Betrieb</strong>sverluste durch einen<br />

<strong>Betrieb</strong>sfaktor (‚service condition factor’) <strong>von</strong> b = 0,75 zu berücksichtigen. Die<br />

messbare photometrische Lichtstärke muss somit um den Faktor 1/b = 1,33<br />

≈ 1/0,75 höher sein als der <strong>Betrieb</strong>swert.<br />

Die Berücksichtigung der Taktung des Feuers bei der Berechnung der effektiven<br />

Lichtstärke erfolgt gemäß der IALA-Recommendation „Determination<br />

and Calculation of Effective Intensity“ [4].<br />

Um die technische Spezifikation des Feuers <strong>für</strong> beide Taktungen zu vereinheitlichen,<br />

wird die kürzeste Hellzeit (1 s) verwendet.<br />

Unter der Vorraussetzung, dass die Taktung annähernd rechteckförmig ist<br />

I 0 * τ<br />

(siehe 3.2), gilt <strong>für</strong> die effektive Lichtstärke I e = , mit a= 0,2 s <strong>und</strong> I0<br />

a + τ<br />

Lichtstärke im Rechteckimpuls.<br />

Für die kürzeste Hellzeit <strong>von</strong> 1 s ergibt sich somit ein Übertragungsverhältnis<br />

<strong>von</strong><br />

Ie<br />

k : = = 0,<br />

833.<br />

I<br />

0<br />

Berücksichtigt man den <strong>Betrieb</strong>sfaktor <strong>und</strong> das Übertragungsverhältnis zusammen,<br />

so ergibt sich eine messbare photometrische Lichtstärke als Untergrenze<br />

<strong>für</strong> das 5-Seemeilenfeuer <strong>von</strong><br />

76,<br />

7 cd<br />

I min = = 122,<br />

8 cd ≈ 120 cd .<br />

0,<br />

75 x 0,<br />

833<br />

6. Referenzunterlagen<br />

[1] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 0: Overview,<br />

Dezember 2008<br />

[2] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 1: Colours,<br />

Dezember 2008<br />

[3] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2; Calculation,<br />

Definition and Notation of Luminous Range, Dezember 2008<br />

[4] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 4: Determination<br />

and Calculation of Effective Intensity, Dezember 2008<br />

[5] DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil<br />

3<br />

[6] DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1<br />

[7] DIN 5033 Farbmessung, Teile 1, 2, 3 <strong>und</strong> 8<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

53


10.3 Spezifikationsblatt 3<br />

Erläuterung:<br />

Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot"<br />

Das Feuer W, rot ist entsprechend der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“ auszuführen.<br />

Die hier aufgestellte erweiterte Spezifikation des Feuers W, rot beinhaltet die<br />

Forderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie eine winkelabhängige<br />

Obergrenze <strong>für</strong> die Lichtstärke.<br />

Dies ist notwendig, um eine Harmonisierung mit der Befeuerung <strong>für</strong> die<br />

Schifffahrt zu ermöglichen <strong>und</strong> im Rahmen des Umweltschutzes unnötige<br />

Lichtemission zu vermeiden.<br />

Geometrie:<br />

Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S30 <strong>und</strong><br />

S31 dargestellten Bezugsebenen verwendet. Die Abstrahlung im vertikalen<br />

Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die nach unten durch<br />

negative Winkel beschrieben.<br />

horizontale Ebene<br />

Leuchte<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

vertikale Achse<br />

Abb. S30: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

54


vertikale Ebenen<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Leuchte<br />

vertikaler Winkel Θ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

Abb. S31: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />

Anforderung an die Taktung:<br />

Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />

Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S32 ist ein<br />

gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />

rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1 s sind (beide Zeiten<br />

sind durch Erreichen der Schwellen 10 % <strong>und</strong> 90 % definiert). Zeiten über<br />

0,1 s sind unzulässig.<br />

100%<br />

90%<br />

50%<br />

10%<br />

Lichtstärkeverteilung:<br />

I<br />

t an<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

t ab<br />

Hellzeit<br />

Abb. S32: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />

Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />

Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />

in dem nachstehenden Toleranzband (Abb. S33) liegen. Die Minimalwerte<br />

(untere Grenze) sind durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vorgegeben.<br />

Zeit<br />

55


255 cd<br />

25,5 cd<br />

-20° -15°<br />

nach unten<br />

Untere Begrenzung der<br />

Lichtstärke gemäß AVV<br />

<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Luftfahrthindernisse<br />

Photometrische Lichtstärke<br />

Obere Begrenzung der Lichtstärke<br />

-10° -5° 0° +5° +10° +15°<br />

vertikaler Abstrahlwinkel θ nach oben<br />

170 cd<br />

34 cd<br />

3,4 cd<br />

Abb. S33:Darstellung der Maximalwerte <strong>für</strong> die vertikale Lichtstärkeverteilung<br />

Die folgenden Maximalwerte (obere Begrenzung) dürfen nicht überschritten<br />

werden:<br />

I<br />

max<br />

⎧<br />

25,<br />

5 cd <strong>für</strong> Θ ≤ −15°<br />

⎫<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪<br />

369,<br />

75 cd + 22,<br />

95 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong> −15°<br />

< Θ ≤ −5°<br />

⎪<br />

= ⎨ 255 cd <strong>für</strong> − 5°<br />

< Θ ≤ + 5°<br />

⎬<br />

⎪369,<br />

75 cd − 22,<br />

95 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong> + 5°<br />

< Θ ≤ + 15°<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪⎩<br />

25,<br />

5 cd <strong>für</strong> Θ > + 15°<br />

⎪⎭<br />

Bemerkung:<br />

Für Leuchten, die eine ausreichende Flankensteilheit der Taktung / Kennung<br />

besitzen, wird <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen photometrischer <strong>und</strong> effektiver<br />

<strong>Betrieb</strong>slichtstärke der Faktor 1,7 festgelegt.<br />

Ein Feuer, welches sowohl die Spezifikationen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen als auch den<br />

erweiterten Spezifikationen der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong> erfüllt, heißt<br />

„Feuer W, rot ES“.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

56


10.4 Spezifikationsblatt 4<br />

Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung<br />

Bei der Nachtkennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen werden vier verschiedene<br />

Kennungen verwendet.<br />

Feuer Bezeichnung Ablauf<br />

Gelbe Feuer (Peripherie) Blz 4 s 1 + (3)<br />

Gelbe Feuer (Eckpunkte) Ubr (3) 16 s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5)<br />

Gelbe Feuer (Einzelanlage) Mo (U) 0,5 + (0,5) +0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)<br />

Feuer W, rot - 1 + (0,5) + 1 + (1,5)<br />

Erläuterungen zum Ablauf: Zahlenangaben ohne Klammern beschreiben die<br />

Hellzeit in Sek<strong>und</strong>en, geklammerte Werte die Dunkelzeiten.<br />

Harmonisierung, Windparks:<br />

Alle Feuer eines Parks sind nach folgendem Schema zu harmonisieren.<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />

Peripherie : Blz 4 s / Zeitverlauf: [1 + (3)]<br />

Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />

SPS : Ubr (3) 16 s / Zeitverlauf: [6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)]<br />

t in s<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />

Harmonisierung, Einzelanlagen:<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

Abbildung S40<br />

Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />

Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />

Schifffahrt : Morse U [0,5 + (0,5) + 0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)]<br />

t in s<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />

Abbildung S41<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

57


Synchronisation<br />

Alle Feuer sind nach der koordinierten Weltzeit UTC zu synchronisieren. Die<br />

Feuer besitzen eine Wiederkehr der Kennungsfolge <strong>von</strong> 16 s. Die Kennungsfolge<br />

wird, ausgehend <strong>von</strong> der Zeit 00:00:00 UTC, wie in nachstehendem<br />

Diagramm gestartet. Die Kennungsfolgen wiederholen sich alle 16 Sek<strong>und</strong>en<br />

(16*n, n ganze Zahl).<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

0<br />

(00:00:00 UTC)<br />

Abbildung S42<br />

Die Abweichungen der Schaltzeiten <strong>von</strong> der UTC-Vorgabe müssen kleiner<br />

als 0,01 s sein.<br />

Erläuterungen zu Abb. S43:<br />

8<br />

16<br />

UTC Universal Time Coordinated<br />

W, rot Feuer W, rot<br />

Blz Blitzkennung<br />

Ubr (3) Unterbrochene Kennung<br />

Mo (U) Morsekennung U<br />

h hell<br />

d dunkel<br />

t Zeit<br />

s Sek<strong>und</strong>en<br />

n Ganze Zahl<br />

16*n 16*n+8 16*n+16<br />

t in s<br />

Die koordinierte Weltzeit UTC ist z. B. verfügbar über<br />

- den Langwellensender DCF 77 der Physikalisch Technischen B<strong>und</strong>esanstalt<br />

(PTB). Das Zeitsignal sendet entweder die mitteleuropäische Zeit<br />

(MEZ) oder die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Eine Umrechnung<br />

in UTC hat zu erfolgen.<br />

- die Zeitinformation des Satellitennavigationssystems GPS (Global Positioning<br />

System)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

W, rot<br />

Blz<br />

Ubr (3)<br />

Mo (U)<br />

58


Hinweis:<br />

Bei der Ausgabe der UTC-Zeit über entsprechende Datensätze (NMEA)<br />

muss der Zeitunterschied zwischen UTC-Zeit <strong>und</strong> GPS-Zeit (Leap Seconds)<br />

berücksichtigt werden. Dieser Zeitunterschied ist in der Navigations-<br />

Nachricht des GPS L1 CA-Codes enthalten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

59


10.5 Spezifikationsblatt 5<br />

Aufsichtfarben<br />

- Die Aufsichtfarben werden gemäß DIN 5033 Farbmessung mit den Normfarbwertanteilen<br />

x <strong>und</strong> y beschrieben; <strong>für</strong> den Leuchtdichtefaktor gilt die<br />

Definition aus DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische<br />

Eigenschaften <strong>von</strong> Materialien<br />

Dabei werden die folgenden Messbedingungen zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />

2°-Normalbeobachter, Lichtart D65, Messgeometrie 45/0 oder 0/45<br />

Die Farben Gelb, Weiß <strong>und</strong> Schwarz müssen in den unten dargestellten Bereichen<br />

liegen. Es sind Bereiche <strong>für</strong> den Neuzustand <strong>und</strong> den Gebrauchszustand<br />

definiert.<br />

0.6<br />

y<br />

0.5<br />

0.4<br />

0.3<br />

Weiß<br />

Schwarz<br />

0.2<br />

0.2 0.3 0.4 0.5 x 0.6<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Gelb<br />

Abbildung S50<br />

Neuzustand<br />

Gebrauchszustand<br />

Die Eckpunkte der Bereiche sind in den nachstehenden Tabellen festgehalten.<br />

Farbe<br />

Gelb, Neuzustand<br />

Eckpunktkoordinaten der<br />

Farbbereiche<br />

1 2 3 4<br />

Leuchtdichtefaktor β<br />

x 0,479 0,456 0,484 0,512 ≥ 0,50<br />

y 0,520 0,494 0,466 0,487<br />

Gelb, Gebrauchs- x 0,465 0,427 0,470 0,522 ≥ 0,50<br />

zustand y 0,534 0,483 0,440 0,477<br />

Schwarz<br />

Bemerkungen:<br />

x 0,260 0,300 0,385 0,345 ≤ 0,02<br />

y 0,310 0,270 0,355 0,395<br />

Gelb wird zusätzlich vom Spektralfarbenzug begrenzt. Bei Schwarz sind<br />

Neu- <strong>und</strong> Gebrauchszustand identisch.<br />

60


10.6 Spezifikationsblatt 6<br />

HAT / MW + 2 m<br />

NN<br />

7,5 m<br />

Schaftanstrahlung<br />

2 m auszuleuchtender<br />

Bereich<br />

XY<br />

Z<br />

Abbildung S60<br />

Die Schaftanstrahlung wird nur eingesetzt, wenn Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />

errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m im Einzelfall<br />

nicht ausgewiesen werden kann (Kap. 4.3.2 Abschnitt 16).<br />

Sie ersetzt in diesem Fall die Nahbereichskennzeichnung <strong>und</strong> ist deutlich<br />

heller als diese.<br />

Die Anstrahlung erfolgt bezüglich der Leuchtdichte in Anlehnung an DIN EN<br />

12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen).<br />

Die mittlere Leuchtdichte muss zwischen 30 <strong>und</strong> 100 cd/m² liegen (DIN EN<br />

12899-1, Tabelle 10, Klasse L1). Die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung im<br />

angegebenen Feld beträgt 1 : 6 (DIN EN 12899-1, Tabelle 12, Klasse U2).<br />

Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />

Leuchtmittel <strong>von</strong> der Windenergieanlage horizontal nach außen abgestrahlt<br />

wird. Die Lichtmenge, die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt<br />

(Streulicht), ist zu minimieren.<br />

Die gelbe Farbe der angestrahlten Fläche muss im Neuzustand dem Spezifikationsblatt<br />

5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand aus Spezifikationsblatt<br />

5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />

Alternativ kann die Fläche auch durch innen beleuchtete Tafeln dargestellt<br />

werden. Für die Leuchtdichte <strong>und</strong> die Farbe gelten dabei die gleichen Anforderungen<br />

wie bei angestrahlten Flächen. Die einzelnen Tafeln müssen mindestens<br />

1 m hoch <strong>und</strong> breit sein. Die unbeleuchtete Lücke zwischen zwei<br />

aneinander grenzenden Tafeln darf maximal 0,15 m betragen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

61


11 Anhang<br />

Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung:<br />

A.) Bestimmung der Peripherielinie<br />

1. Die Festlegung der Peripherielinie erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich anhand einer zuvor<br />

durchzuführenden „großräumigen“ Bestimmung aller konvexen <strong>und</strong><br />

konkaven eckwärtigen Windenergieanlagen eines Windpark-Blocks (so<br />

genannte „Significant Peripherical Structures“ (SPS), hier: grün). „Großräumig“<br />

im anwendungsbezogenen Sinne bedeutet, dass die Peripherielinie<br />

bei reihenförmiger oder ähnlicher Anordnung der Windenergieanlagen<br />

nicht am Endpunkt einzelner Reihen abknicken muss, soweit der parallele<br />

oder senkrechte Versatz am Endpunkt einer Reihe nicht mehr als<br />

1.000 m beträgt. Die großräumige Anordnung <strong>von</strong> SPS erfolgt, um deren<br />

Anzahl möglichst gering zu halten, d. h. dass ausschließlich die aus Sicht<br />

der Schifffahrt relevanten „Ecken“ des Windparks als SPS gekennzeichnet<br />

werden. Sie dient insofern der Optimierung der <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

8<br />

7<br />

1 2<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6<br />

4<br />

5<br />

SPS<br />

Peripherie<br />

unbefeuert<br />

Abb. A1: Beispiel-Windpark mit Peripherielinie <strong>und</strong> befeuerten WEA<br />

2. Die Peripherielinie wird durch Anlegen einer Sekante zwischen den benachbarten<br />

SPS festgelegt.<br />

3. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die auf der Peripherielinie<br />

liegen, gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als Windenergieanlagen im geraden<br />

Verlauf der Peripherie (rot) <strong>und</strong> müssen entsprechend Ziff. 6 gekennzeichnet<br />

werden.<br />

3<br />

62


4. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die infolge unregelmäßiger<br />

Anordnung binnenwärts der Peripherielinie liegen <strong>und</strong> einen lotrechten<br />

binnenwärtigen Abstand <strong>von</strong> weniger als 1.000 m zur Peripherielinie<br />

aufweisen (Abb. 2), sind gr<strong>und</strong>sätzlich wie Windenergieanlagen im<br />

geraden Verlauf der Peripherie gemäß Ziffern 6 <strong>und</strong> 7 zu kennzeichnen.<br />

Die Anzahl der in diesem Fall zwischen den SPS zu befeuernden äußeren<br />

Windenergieanlagen muss so gewählt werden, dass deren lotrecht<br />

auf die Peripherielinie projizierter Abstand (Abb. A3, y1,2,3 <strong>und</strong> 4) unterhalb<br />

1.000 m liegt. Falls eine der o. g. Anforderungen nicht eingehalten werden<br />

kann, ist die Peripherielinie nach innen „einzuknicken“ <strong>und</strong> eine oder<br />

mehrere SPS einzufügen. Ggf. ist das Aufstellmuster anzupassen.<br />

8<br />

1<br />

X<br />

Abb. A2: Bestimmung der Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie (x <<br />

1000 m)<br />

y3<br />

y4<br />

8<br />

y1<br />

y2<br />

1<br />

Abb. A3: Festlegung der im geraden Verlauf der Peripherielinie zu befeuernden Windenergieanlagen<br />

(y1-n jeweils < 1.000 m)<br />

5. Als SPS identifizierte Windenergieanlagen müssen mit der Kennung Ubr<br />

(3) gelb 16s befeuert werden.<br />

6. Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie müssen mit<br />

der Kennung Blz. gelb 4s befeuert werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6<br />

6<br />

5<br />

y3<br />

5<br />

X<br />

y1<br />

y2<br />

63


7. Soweit bei der Festlegung der horizontalen Abstrahlwinkel der Windenergieanlagen<br />

im geraden Verlauf der Peripherielinie eine Abstrahlung<br />

ausschließlich außerhalb des Windparks (siehe Teil 3.3, Variante a.))<br />

festgelegt wird, ist die Mittelachse des befeuerten Sektors senkrecht zur<br />

Peripherielinie auszurichten.<br />

8. Falls die Bestimmung der SPS sowie der Peripherielinien aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gr<strong>und</strong>legend abweichenden Anordnung der Windenergieanlagen im Einzelfall<br />

nicht in Anlehnung an das obige Beispielmuster erfolgen kann, legt<br />

die zuständige Stelle der WSV nach Prüfung <strong>von</strong> Aufstellmuster <strong>und</strong><br />

<strong>Kennzeichnung</strong>splan fest, welche Windenergieanlagen mit 5-sm-<br />

Laternen welcher Kennung zu befeuern sind.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!