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saarländischen Brandschutzgesetz - Feuerwehrschule des ...

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<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>RechtsgrundlagenGesetz über denBrandschutz und dieHilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)www.lfws.saarland.de Stand: 01.10.05


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)Gesetz über den Brandschutz unddie Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)Gesetz Nr. 1237Vom 30. November 1988(Amtsbl. S. 1410, Amtsbl. 1989 S. 1397, zuletztgeändert durch Artikel 4 Abs. 41 <strong>des</strong> Gesetzesvom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)Der Landtag <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong> hat folgen<strong>des</strong>Gesetz beschlossen, das hiermit verkündetwird:Inhaltsübersicht§§Abschnitt IAufgaben und Organisation§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung§ 2 Organisation§ 3 Aufgaben der Gemeinden§ 4 Aufgaben der Landkreise, <strong>des</strong> Stadtverban<strong>des</strong>Saarbrücken und der Lan<strong>des</strong>hauptstadtSaarbrücken§ 5 Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>Abschnitt IIDie Feuerwehren§ 6 Aufgaben der Feuerwehren§ 7 Arten der Feuerwehren§ 8 Vereinigungsrecht§ 9 Brandschutzsatzung§ 10 Freiwillige Feuerwehr§ 11 Pflichtfeuerwehr§ 12 Berufsfeuerwehr§ 13 Werkfeuerwehr§ 14 Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren§ 15 Einsatzleitung§ 16 Entschädigung für ehrenamtlicheAngehörige der FeuerwehrenAbschnitt IIIAufsicht§ 17 Aufsichtsbehörden§ 18 Lan<strong>des</strong>brandinspekteur§ 19 Brandinspekteur§ 20 FunktionsbezeichnungenAbschnitt IVBrandschutzbeirat§ 21 Aufgaben und ZusammensetzungAbschnitt VPflichten der Bevölkerung§ 22 Gefahrmeldung§ 23 Heranziehung von Personen und SachenAbschnitt VlKostenregelung§ 24 Kostenträger§ 25 KostenersatzAbschnitt VIISchlussvorschriften§ 26 Zuständigkeiten anderer Behörden§ 27 Ermächtigungen§ 28 Einschränkung von Grundrechten§ 29 Ordnungswidrigkeiten§ 30 InkrafttretenAbschnitt IAufgaben und Organisation§ 1 Brandschutz und HilfeleistungDer Brandschutz umfasst die Verhütung undBekämpfung von Bränden. Die Hilfeleistung istdie technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällenund öffentlichen Notständen.§ 2 OrganisationDen Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleistennach Maßgabe dieses Gesetzes dieGemeinden, die Landkreise und der StadtverbandSaarbrücken im Auftrag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unddie Werkfeuerwehren.§ 3 Aufgaben der Gemeinden(1) Die Gemeinden unterhalten eine demörtlichen Bedarf <strong>des</strong> Brandschutzes und derHilfeleistung angemessene Feuerwehr.(2) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesonderefolgende Aufgaben:www.lfws.saarland.deSeite 2


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)§ 10 Freiwillige Feuerwehr(1) Die Gemeinden bilden FreiwilligeFeuerwehren.(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet inLöschabschnitte und Löschbezirke gliedern,die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen.Die Änderung bestehender Löschabschnitteund Löschbezirke ist nach Anhörung <strong>des</strong> zuständigenBrandinspekteurs zulässig, wenn eingenügender Brandschutz gewährleistet bleibt.Sie ist dem Minister <strong>des</strong> Innern anzuzeigen.(3) Die aktiven Angehörigen der FreiwilligenFeuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendethaben und dürfen nicht älter als 60 Jahresein.(4) In den Freiwilligen Feuerwehren könnenJugendfeuerwehren gebildet werden; ihre Angehörigenmüssen das zehnte Lebensjahrvollendet haben. Sie haben insbesondere dieAufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicherTätigkeit in der örtlichen Gemeinschaftzu gewinnen und den Nachwuchs derFreiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalbder Jugendfeuerwehren werden aufallen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt.Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellenzur Brandbekämpfung und Hilfeleistungnicht herangezogen werden.(5) Die Angehörigen der FreiwilligenFeuerwehren verrichten ihren Dienst,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6,ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübungihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig,deren Feuerwehr sie angehören.(6) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern,die keine Berufsfeuerwehr unterhalten,haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichenKräften einzurichten, die in derLage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfungund Hilfeleistung zu ergreifen.(7) Rechte und Pflichten der Angehörigen derFreiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabeder Mustersatzung (§ 9) in der Brandschutzsatzungzu regeln.§ 11 1 Pflichtfeuerwehr(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nichtoder nicht in ausreichender Stärke gebildetwerden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehraufzustellen. Kann lediglich in einemLöschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nichtoder nicht in ausreichender Stärke gebildetwerden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen,soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehrender übrigen Löschbezirke denBrandschutz und die Hilfeleistung für diesesGebiet nicht gewährleisten können.(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohnerder Gemeinde vom vollendeten 18. biszum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogenwerden. Die Vorschriften <strong>des</strong> Gemeinderechtsüber die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeitgelten entsprechend. Der Minister <strong>des</strong>Innern kann in der Brandschutz-Organisationsverordnung weitere Ausnahmenvon der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- undBevölkerungsgruppen zulassen.(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durcheinen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistungheran. Die Verpflichtungszeit darf fünfJahre nicht überschreiten.(4) Im übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehrendie Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehrenentsprechend.§ 12 Berufsfeuerwehr(1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnernhaben unbeschadet <strong>des</strong> § 10 Abs. 1eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeindenmit mehr als 30 000 Einwohnern können eineBerufsfeuerwehr mit Zustimmung <strong>des</strong> Ministers<strong>des</strong> Innern bilden.(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehrsind in das Beamtenverhältnis zu berufen; siesind hauptamtlich tätig.§ 13 Werkfeuerwehr(1) Der Minister <strong>des</strong> Innern kann im Benehmenmit dem zuständigen Minister Betriebeoder Verwaltungen, die besonders brand- oder1§ 11 ist mit der nach Art. 19 Satz 2 der SaarländischenVerfassung erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden.www.lfws.saarland.deSeite 4


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)explosionsgefährdet sind oder von denen anderebesondere Gefahren ausgehen, durchBescheid verpflichten, eine den Erfordernissen<strong>des</strong> Betriebes oder der Verwaltung entsprechendeWerkfeuerwehr zu bilden.(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einerEinrichtung kann der Minister <strong>des</strong> Innern eineBetriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen,wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildungden vom Minister <strong>des</strong> Innern zu erlassendenRichtlinien entsprechen.(3) Der Minister <strong>des</strong> Innern kann den Leistungsstandardder Werkfeuerwehren jederzeitüberprüfen. Wenn eine nach Absatz 2 anerkannteWerkfeuerwehr ihre Aufgaben nichterfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen.§ 14 Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sichauf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen<strong>des</strong> Bürgermeisters <strong>des</strong> Einsatzortesoder <strong>des</strong> Leiters der im Einsatz befindlichenFeuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweitder Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistendenGemeinde nicht gefährdet wird. AufErsuchen der Bergbehörde oder von Bun<strong>des</strong>behördensind sie auch verpflichtet, BetriebenHilfe zu leisten, die der berg- oder bun<strong>des</strong>behördlichenAufsicht unterstehen.(2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständenkann die Aufsichtsbehörde oder diehilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auchdann anordnen, wenn die Sicherheit in dereigenen Gemeinde vorübergehend gefährdetist.(3) Die nachbarliche Hilfe ist in demselbenLandkreis oder im Stadtverband, darüber hinausin unmittelbar angrenzenden Gemeindenunentgeltlich zu leisten. Im übrigen erstattet dieKosten die Gemeinde oder der Betrieb, in derenBereich die Hilfe geleistet wurde.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehrenbei Hilfeleistungen außerhalb <strong>des</strong>Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondereEigenart <strong>des</strong> Betriebes die ständigeAnwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. DieKostenerstattung richtet sich nach Absatz 3Satz 2.§ 15 EinsatzleitungDie technische Einsatzleitung umfasst die Befugnis,den Einsatz der Feuerwehreinheiten,der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel imEinsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigenBehörde anzufordern.§ 16 Entschädigung für ehrenamtlicheAngehörige der Feuerwehren(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtungzum Brandschutz und zur Hilfeleistungkeine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie inder Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen.Nehmen Arbeitnehmer während derArbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungenteil, so sind sie für die Dauer derTeilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigenZeitraum danach, unter Weitergewährung<strong>des</strong> Arbeitsentgelts, das sie ohne dieTeilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistungfreigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie,wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeberrechtzeitig mitzuteilen.(2) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag dasweitergewährte Arbeitsentgelt einschließlichihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zurBun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit durch den Aufgabenträgerzu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgeltzu erstatten, das sie auf Grund dergesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeitinfolge Krankheit weiterleisten,wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienstnach diesem Gesetz zurückzuführen ist. EinErstattungsanspruch besteht nur insoweit, alsdem privaten Arbeitgeber nicht nach anderengesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruchzusteht.(3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bun<strong>des</strong>beamten,und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen derBun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstigeUnterstützungen oder Bezüge aus öffentlichenMitteln erhalten, hat der Aufgabenträgerauf Antrag diese Leistungen in voller Höhedann zu erstatten, wenn sie auf Grund <strong>des</strong>Dienstes in der Feuerwehr wegfallen.(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt dieGemeinde auf Antrag den nachgewiesenenVerdienstausfall.www.lfws.saarland.deSeite 5


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)(6) Notwendige Auslagen und Sachschäden,die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigenbei Ausübung ihres Feuerwehrdienstesohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeiterwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zuersetzen, deren Feuerwehr sie angehören.Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird,gehen Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Feuerwehrangehörigengegen Dritte auf die zumErsatz verpflichtete Körperschaft über.www.lfws.saarland.deAbschnitt IIIAufsicht§ 17 Aufsichtsbehörden(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzesista) der Minister <strong>des</strong> Innern für- die Lan<strong>des</strong>hauptstadt Saarbrücken,- die Landkreise,- den Stadtverband Saarbrücken,- die Werkfeuerwehren,b) 2 der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden,c) die Lan<strong>des</strong>hauptstadt Saarbrücken für diestadtverbandsangehörigen Gemeinden.(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister<strong>des</strong> Innern.§ 18 Lan<strong>des</strong>brandinspekteur(1) Der Lan<strong>des</strong>brandinspekteur ist der feuerwehrtechnischeBeauftragte und Berater <strong>des</strong>Ministers <strong>des</strong> Innern. Er berät und unterstütztihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten<strong>des</strong> Brandschutzes und der Hilfeleistung.Er ist Ehrenbeamter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.(2) Der Minister <strong>des</strong> Innern ernennt den Lan<strong>des</strong>brandinspekteurnach Anhörung <strong>des</strong>Brandschutzbeirates für die Dauer von zehnJahren. Der Lan<strong>des</strong>brandinspekteur muss diefür sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichenVoraussetzungen erfüllen; er kannnach Anhörung <strong>des</strong> Brandschutzbeirates auswichtigem Grund entlassen werden.(3) Der Lan<strong>des</strong>brandinspekteur kann denBrandinspekteuren und den Angehörigen derFreiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeu-2 § 17 Abs. 1 Buchst. b und c geänd. durch G v. 27. 11.1996 (Amtsbl. S. 1313).Seite 6erwehren fachliche Weisungen erteilen. Erkann mit Zustimmung <strong>des</strong> Ministers <strong>des</strong> Innerneinen Beauftragten für die Jugendfeuerwehrenernennen.(4) Der Lan<strong>des</strong>brandinspekteur hat zweiständige Vertreter. Sie werden vom Minister<strong>des</strong> Innern nach Anhörung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteursund <strong>des</strong> Brandschutzbeirates ausdem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahreberufen.(5) § 16 gilt entsprechend.§ 19 Brandinspekteur(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnischeBeauftragte und Berater <strong>des</strong> Landrats3 . Er kann den Angehörigen der FreiwilligenFeuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren imLandkreis fachliche Weisungen erteilen undmit Zustimmung <strong>des</strong> Landrats einen Beauftragtenfür die Jugendfeuerwehr ernennen 4 . Er istEhrenbeamter <strong>des</strong> Landkreises. Er wird nachAnhörung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteurs undder Wehrführers durch den Landrat für dieDauer von zehn Jahren ernannt. Er muss diefür sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichenVoraussetzungen erfüllen; er kannnach Anhörung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteursaus wichtigem Grund entlassen werden.(2) Der Brandinspekteur im StadtverbandSaarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragteund Berater <strong>des</strong> Oberbürgermeistersder Lan<strong>des</strong>hauptstadt Saarbrücken. Er kannden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehrensowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverbandfachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung<strong>des</strong> Oberbürgermeisters der Lan<strong>des</strong>hauptstadtSaarbrücken einen Beauftragten fürdie Jugendfeuerwehr ernennen. Er ist Ehrenbeamterder Lan<strong>des</strong>hauptstadt Saarbrücken.Er wird nach Anhörung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>brandinspekteursund der Wehrführer vom Oberbürgermeisterfür die Dauer von zehn Jahren ernannt.Er muss die für sein Amt erforderlichenfachlichen und persönlichen Voraussetzungenerfüllen; er kann nach Anhörung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-3 Aufgrund <strong>des</strong> Gesetzes zur Kommunalisierung untererLan<strong>des</strong>behörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgtdie Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatlicheVerwaltungsbehörde.4 Aufgrund <strong>des</strong> Gesetzes zur Kommunalisierung untererLan<strong>des</strong>behörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgtdie Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatlicheVerwaltungsbehörde.


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)brandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassenwerden.(3) Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter.Er wird aus dem Kreis der Wehrführer inden Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverbanddurch den Oberbürgermeister derLan<strong>des</strong>hauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung<strong>des</strong> Brandinspekteurs und der Wehrführerfür zehn Jahre berufen.(4) § 16 gilt entsprechend.§ 20 FunktionsbezeichnungenFunktionsbezeichnungen dieses Gesetzeswerden in weiblicher und männlicher Formgeführt.www.lfws.saarland.deAbschnitt IVBrandschutzbeirat§ 21 Aufgaben und Zusammensetzung(1) Der Brandschutzbeirat berät den Minister<strong>des</strong> Innern in Angelegenheiten <strong>des</strong> Brandschutzesund der Hilfeleistung von grundsätzlicherBedeutung.(2) Dem Brandschutzbeirat gehören an:a) der Lan<strong>des</strong>brandinspekteur und dieBrandinspekteure,b) der Beauftragte für die Jugendfeuerwehrenund der Jugendgruppensprecher derJugendfeuerwehren im Land,c) der Leiter der <strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong>Saarlan<strong>des</strong> für die Dauer ihrer Amtszeit,d) je ein Vertreter der Berufs- und der Werkfeuerwehren,e) ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde,f) drei Vertreter <strong>des</strong> Saarländischen StädteundGemeindetages,g) ein Vertreter <strong>des</strong> Landkreistages Saarland,h) je ein Vertreter der öffentlichen und derprivaten Feuerversicherungen,i) ein Vertreter der Unfallkasse 5 für dasSaarland.5 § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe i geänd. durch G v.07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158); ab 1. Januar 1998: UnfallkasseSaarland.Seite 7Die unter Buchstaben d) bis i) genannten Mitgliederberuft der Minister <strong>des</strong> Innern auf Vorschlagder zuständigen Stellen für die Dauervon vier Jahren.(3) Die Mitglieder <strong>des</strong> Brandschutzbeiratesüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder,deren Zugehörigkeit zu den von ihnenvertretenen Körperschaften, Anstalten undVereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus.Für die restliche Zeit wird ein neues Mitgliedberufen.(4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führtder Minister <strong>des</strong> Innern.Abschnitt VPflichten der Bevölkerung§ 22 Gefahrmeldung(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderesEreignis bemerkt, das Menschen oder erheblicheSachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglichdie Feuerwehr oder eine Polizeidienststelleoder bei einem Waldbrand dienächste Forstdienststelle zu benachrichtigen,sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 ineinem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehrsind der Leiter <strong>des</strong> Betriebes oderder Einrichtung, ihre Beauftragten oder derLeiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglichdie Feuerwehr oder eine Polizeidienststellezu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehrdie Gefahr nicht selbst beseitigen kann.§ 23 Heranziehung von Personen undSachen(1) Jedermann ist nach Vollendung <strong>des</strong> 18.Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seinerKenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung<strong>des</strong> Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von demEinzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbareGefahren abzuwenden oder erhebliche Schädenzu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nurverweigern, wer durch sie Gefahr für Leib undLeben befürchten oder vorrangige Pflichtenverletzen müsste.(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogenwird oder mit Zustimmung <strong>des</strong>Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbe-


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)kämpfung oder unmittelbar anschließend beider Beseitigung erheblicher Schäden Hilfeleistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeindetätig, in deren Bereich er Hilfe leistet. Für Entschädigungs-und Erstattungsansprüche gilt §16 entsprechend.(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht,können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragtendas Betreten der Schadensstelleund ihrer Umgebung verbieten oder Personenvon dort verweisen und die Schadensstelleund den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,wenn sonst der Einsatz behindert würde.(4) Die Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen,die den Einsatz behindern; sie dürfenfremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe undsonstige Sachen zur Brandbekämpfung undHilfeleistung betreten und benutzen.(5) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,baulichen Anlagen oder Schiffen sindverpflichtet, die Brandverhütungsschau und dieAnbringung der notwendigen Brandmelde- undAlarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder fürZwecke <strong>des</strong> Brandschutzes ohne Entschädigungzu dulden. Haben diese Maßnahmenenteignende Wirkung, so ist eine angemesseneEntschädigung zu zahlen.(6) Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruchgenommen wird und dadurch einenVermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichenSachen erleidet, kann von demAufgabenträger, der ihn in Anspruch genommenhat, im übrigen von der Gemeinde eineangemessene Entschädigung verlangen, soweiter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangenvermag. Ein Ersatzanspruch bestehtnicht, soweit Maßnahmen zum Schutz derGesundheit oder <strong>des</strong> Eigentums <strong>des</strong> Geschädigten,der zu seinem Haushalt gehörendenPerson oder seiner Betriebsangehörigen getroffenworden sind.§ 24 Kostenträgerwww.lfws.saarland.deAbschnitt VIKostenregelungSeite 8(1) Die Gemeinden, die Landkreise und derStadtverband Saarbrücken tragen die ihnenaus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsendenKosten <strong>des</strong> Brandschutzes undder Hilfeleistung. Die nach § 4 Abs. 2 der Lan<strong>des</strong>hauptstadtSaarbrücken entstehendenKosten trägt der Stadtverband Saarbrücken.(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragendie Betriebe.(3) Das Land trägt den persönlichen undsachlichen Aufwand für den Lan<strong>des</strong>brandinspekteur,den Beauftragten für die Jugendfeuerwehrund den Jugendgruppensprecher aufLan<strong>des</strong>ebene sowie den Brandschutzbeirat.Die Lan<strong>des</strong>hauptstadt und die Landkreise tragenden persönlichen und sachlichen Aufwandfür ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragtenfür die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecherauf Stadtverbands- undKreisebene.(4) Das Land gewährt für Maßnahmen vonallgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittelfür den Brandschutz und die Hilfeleistungnach Maßgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushalts.(5) Das Land gewährt zu den persönlichenAufwendungen der Feuerwehrangehörigen ausAnlass ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushalts.§ 25 Kostenersatz(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmender ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegendenAufgaben ist unentgeltlich, soweitnicht Absatz 2 anderes bestimmt.(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durchden Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kostenverlangen:1. von demjenigen, der die Feuerwehrvorsätzlich ohne Grund alarmiert,2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage,wenn die Anlage einen Fehlalarmauslöst,3. von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigenVerursacher eines Bran<strong>des</strong>, Unglücksfallesoder eines öffentlichen Notstan<strong>des</strong>,4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahroder der Schaden beim Betrieb vonSchienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugenentstanden ist,5. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oderder Schaden bei der Förderung, Beförderungoder Lagerung von brennbaren Flüssigkeitenim Sinne der Verordnung über


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)brennbare Flüssigkeiten oder von besondersfeuergefährlichen Stoffen oder gefährlichenGütern im Sinne <strong>des</strong> GefahrgutverordnungStraße für gewerbliche o-der militärische Zwecke entstanden ist,6. bei Brandsicherheitswachen von demjenigen,in <strong>des</strong>sen Interesse sie durchgeführtwerden,7. vom Eigentümer für die Durchführung derBrandverhütungsschau,8. vom Geschädigten für Brandwachen, dieer, obwohl nicht erforderlich, angeforderthat.(3) 6 Der Kostenersatz ist durch Satzung zuregeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetztwerden.(4) 7 Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auchdie Kosten der beim Einsatz verbrauchtenbesonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlichihrer Entsorgung sowie die Kostennach § 23 Abs. 6.(5) 8 Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14sind nicht erstattungsfähig. § 14 Absätze 3 und4 bleiben unberührt.www.lfws.saarland.deAbschnitt VIISchlussvorschriften§ 26 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden fürden Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällenund bei öffentlichen Notständen inihrem Bereich bleiben unberührt.(2)9 Auf die Anlagen und Einrichtungen derBun<strong>des</strong>wehr, der Bun<strong>des</strong>fernstraßen und derBun<strong>des</strong>wasserstraßenverwaltung und solche,die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,finden die Vorschriften dieses Gesetzes keineAnwendung. Das Land kann durch Vereinbarung,die auch die Kostenerstattung regelt,Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen.6 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. inAbs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).7 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. inAbs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).8 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. inAbs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).9§ 26 Abs. 2 Satz 1 geänd. durch G v. 07.11.2001(Amtsbl. S. 2158).Seite 9§ 27 Ermächtigungen(1) Der Minister <strong>des</strong> Innern erlässt durchRechtsverordnung Vorschriften über:1. die Organisation <strong>des</strong> Brandschutzes imSaarland,2. die Organisation und den Lehrbetrieb der<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>,3. die Brandverhütungsschau,4. die Erstattung von Kosten für nachbarlicheHilfe der kommunalen Feuerwehrenund der Werkfeuerwehren (§ 14 Abs. 3Satz 2),5. die Entschädigungen für ehrenamtlichefeuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterder Aufsichtsbehörden und ehrenamtlicheFeuerwehrangehörige, die ständigzu besonderen Dienstleistungen herangezogenwerden,6. die Höchstsätze für den Verdienstausfall(§ 16 Abs. 5),7. die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr-Dienstausweises,8. die Verwendung und Signalgebung derSirenen und entsprechender Alarmgerätezum Zwecke <strong>des</strong> Brand- und <strong>des</strong> Katastrophenschutzesund für sonstige Zwecke.Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zuden Nummern 1. - 6. ist der Brandschutzbeiratzu hören.(2) Der Minister <strong>des</strong> Innern erlässt allgemeineVerwaltungsvorschriften zur Ausführung diesesGesetzes nach Anhörung <strong>des</strong>Brandschutzbeirates.§ 28 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2Abs. 2 Satz 2 <strong>des</strong> Grundgesetzes), 10 der körperlichenUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1<strong>des</strong> Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit(Art. 8 <strong>des</strong> Grundgesetzes), der Freizügigkeit(Art. 11 <strong>des</strong> Grundgesetzes), der Unverletzlichkeitder Wohnung (Art. 13 <strong>des</strong> Grundgesetzes)werden nach Maßgabe dieses Gesetzeseingeschränkt.10 Schönfelder Nr. 1; Sartorius Nr. 1.


<strong>Feuerwehrschule</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland(<strong>Brandschutzgesetz</strong> - BSG -)§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 eine Gefahrnicht meldet,2. entgegen § 23 Abs. 1 einer Verpflichtungzur Hilfeleistung nicht nachkommt,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23Abs. 3 keine Folge leistet,4. entgegen § 23 Abs. 4 die Einsatzkräfteam Entfernen von Sachen, dem Betretenoder Benutzen von fremden Gebäuden,Grundstücken, Schiffen oder sonstigenSachen hindert,5. gegen die Duldungspflichten in § 23 Abs.5 verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu 11 2 500 € geahndet werden.(3) 12 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne<strong>des</strong> § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten13 sind die Landkreise, derStadtverband Saarbrücken und die Lan<strong>des</strong>hauptstadtSaarbrücken.§ 30 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinerVerkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über denFeuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz -FSG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 15. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1106) außerKraft.11§ 29 Abs. 2 geänd. durch G v. 07.11.2001 (Amtsbl. S.2158).12 § 29 Abs. 3 geänd. durch Gesetz v. 27. 11. 1996(Amtsbl. S. 1313).13 Schönfelder Nr. 94.www.lfws.saarland.deSeite 10

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