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Zwischen dem Tarifverband Oberbadischer Brauereien e.V. ... - NGG

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<strong>Zwischen</strong> <strong>dem</strong><strong>Tarifverband</strong> <strong>Oberbadischer</strong> <strong>Brauereien</strong> e.V.und derGewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten,Landesbezirk Baden-Württembergwird folgenderZ U S A T Z - T A R I F V E R T R A Gzum Rahmen-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg abgeschlossen:§ 1Geltungsbereicha) räumlich:Für den Regierungsbezirk Südbaden in seinem Bestand am 31.12.1972;b) fachlich:Für Brauereibetriebe, brauereieigene Niederlagen, den <strong>Brauereien</strong> angegliederte Mälzereiensowie Abteilungen für alkoholfreie Getränke;c) persönlich:Für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft <strong>NGG</strong> sind. Für Teilzeitbeschäftigtegilt dieser Tarifvertrag nur, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 10Stunden beträgt.Nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrages gelten in Betrieben einer juristischenPerson die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Personberufen ist, die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder eineranderen Personengesamtheit in deren Betrieben, die Prokuristen, die leitenden Angestellten,wenn sie zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilungbeschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind, sowie Angestellte mit einem Aufgabengebiet,das höhere Anforderungen stellt als die höchst tarifliche Bewertungsgruppe.§ 2Arbeitszeit1. a) Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigteArbeitnehmer von Montag bis Freitag - ausschließlich der Pausen - 38 Stunden.b) Eine abweichende Regelung kann, wenn betriebliche Belange es erfordern, durch Betriebsvereinbarunggetroffen werden. Die Arbeitszeit im Betrieb darf jedoch 48 Stundenin der Woche nicht überschreiten.Bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden sind die über dieregelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden in Freizeit ohne Mehrarbeitszuschlagauszugleichen.


c) Die wöchentliche Arbeitszeit der Kraftfahrer und Beifahrer darf 52 Stunden nicht ü-berschreiten. Innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit darf die tägliche Einsatzzeit einschließlichder Pausen, Vor- und Abschlußarbeiten, sonstigen Hilfsarbeiten und Arbeitsbereitschaftnicht mehr als 11 Stunden betragen.Das Fahrpersonal ist verpflichtet, die vorgeschriebenen betriebsüblichen Pausen, dienicht vergütet werden, während der Arbeitszeit einzuhalten.d) Die regelmäßige Arbeitszeit für Pförtner und Wächter beträgt 46 Stunden. Jeder dritteSonntag muß arbeitsfrei sein. Die Ruhepause an <strong>dem</strong> dritten Wochenende muß mindestens36 Stunden, soll aber möglichst 48 Stunden betragen.e) Freizeitausgleich wird durch freie Tage oder durch Reduzierung der arbeitstäglichenArbeitszeit gewährt. Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln.f) Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit muß im Durchschnitt von 6 Monatenerreicht werden.g) Arbeitsausfall infolge- Freizeitausgleich nach Ziff. 1 b- Altersfreizeit- Urlaub- Krankheitund sonstiger arbeitsfreier Tage ist je Arbeitstag mit 7 Std. 36 Min. anzusetzen.h) Die Berechnung der Stundenvergütung erfolgt bei 38stündiger Wochenarbeitszeit mit1/164,5 des laufenden monatlichen Bruttoentgelts.2. Die Arbeitszeit für Jugendliche darf nicht über 20 Uhr hinaus ausgedehnt werden. Dies giltauch für Schichtarbeit.3. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden durch Betriebsvereinbarungfestgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. An- und Auskleiden sowie Waschengelten nicht als Arbeitszeit. Der täglichen Arbeitszeit muß eine ununterbrochene Ruhepausevon mindestens 11 Stunden folgen. Bei Mehrarbeit im Betrieb von mindestens 1,5Stunden Dauer am Tag ist vor Aufnahme der Mehrarbeit eine Viertelstunde bezahlte Pausezu gewähren.4. Der 24. bzw. 31. Dezember ist arbeitsfrei, ohne daß hierfür ein Entgeltausfall entsteht oderdie ausgefallene Arbeitszeit auf den Urlaub angerechnet werden kann.Kundenwünsche müssen an diesen Tagen jedoch erfüllt werden. Es besteht deshalb für einenTeil der Arbeitnehmer Arbeitspflicht. Dieser Kreis der Belegschaft wird durch Betriebsvereinbarungfestgelegt. Für diesen Kreis ruht die Arbeit ab 12.00 Uhr.Am 24. und 31. Dezember geleistete Arbeitsstunden werden nicht als Mehrarbeit vergütet,sondern durch Freizeit ausgeglichen.5. Die Arbeitszeit muß zusammenhängend sein und darf nur durch die betriebsüblichen Pausenunterbrochen werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.Sollte ausnahmsweise die Arbeitsunterbrechung eine nochmalige Zufahrt zur Arbeitsstelleverursacht haben, so sind die nachweislich entstandenen Fahrtkosten durch den Betrieb zuersetzen.2


6. a) Arbeitnehmer, die der Brauerei mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, erhaltenunter der Voraussetzung, daß sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheiden,unmittelbar vor <strong>dem</strong> Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine bezahlte Freizeit von 16Arbeitstagen.b) Arbeitnehmer, die der Brauerei mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören unddie frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeldaus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer befreienden Lebensversicherunghaben, erhalten ab Vollendung des 60. Lebensjahres ebenfalls bezahlteFreizeit.Diese beträgtaa)bb)cc)für das Kalenderjahr der Vollendung des 60. Lebensjahres pro Monat ab <strong>dem</strong>60. Geburtstag bis zum Jahresende 1 Zwölftel aus 20 Tagen.Sofern der Geburtstag nach <strong>dem</strong> 15. eines Monats liegt, entsteht für diesen Monatkein Anspruch;für die Kalenderjahre, in denen das 61. und 62. Lebensjahr vollendetwerden, je 20 Tage. Bei Ausscheiden im 61. oder 62. Lebensjahr beträgtder Anspruch pro Monat 1 Zwölftel;letztmals für das Kalenderjahr, in <strong>dem</strong> das 63. Lebensjahr vollendet wird,22 Tage. Der volle Anspruch entsteht für dieses Kalenderjahr auch dann,wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.c) Maßgebend ist die Betriebszugehörigkeit, die im Laufe des Kalenderjahres erreichtwird.d) Wann und für welchen Zeitraum die Freistellung von der Arbeit für bezahlte Freizeitgemäß b) erfolgt, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zwischen Arbeitgeberund <strong>dem</strong> anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu vereinbaren. Kuren (nichtHeilverfahren), die nicht Folge einer vorausgegangenen schweren Erkrankung sind,können auf die bezahlte Freizeit angerechnet werden.e) Während der bezahlten Freizeit darf der Arbeitnehmer keine ihr widersprechende Erwerbstätigkeitausführen. Bei Zuwiderhandlungen entfällt der Anspruch auf Bezahlung;sofern die Bezahlung bereits erfolgt ist, kann sie zurückgefordert werden. Siegilt insoweit als Entgeltvorschuß und kann mit anderen Ansprüchen verrechnet werden.8. a) Arbeitnehmer, die im Dreischichtturnus arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichteneinen Tag bezahlte Schichtfreizeit. Die so erwachsene Schichtfreizeit sollnach Möglichkeit im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.b) Arbeitnehmer, die ausschließlich Nachtarbeit leisten, erhalten für je 60 geleisteteNachtarbeitsperioden einen Tag bezahlte Freizeit unter der Voraussetzung, daß eineNachtarbeitsperiode mindestens sechs Stunden Nachtarbeit umfaßt.9. Für die Berechnung des Entgeltes für Freizeittage nach Ziff. 9 und 10 ist das jeweilige tariflicheMonatsentgelt maßgebend. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht gezahlt. Abgeltung fürFreizeittage kann nicht gefordert werden.3


I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN§ 3Mehr-, Sonn- und Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit1. Mehrarbeita) Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahmeder Stunden zur Ansammlung von Freizeitguthaben gemäß § 2 Ziff. 1b). Anstellevon Bezahlung kann für geleistete Mehrarbeit Freizeit verlangt oder gewährtwerden, wobei der Zeitpunkt der Freizeit einvernehmlich zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer zu regeln ist. Anfallende Zuschläge sind jedoch zu bezahlen. Der Freizeitausgleichhat spätestens sechs Monate nach Ableisten der Mehrarbeit zu erfolgen.b) Jede angefangene halbe Stunde wird als Mehrarbeit entschädigt.c) Mehrarbeit, insbesondere als Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ist möglichst zuvermeiden. Sie kann nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeitenim Einvernehmen mit <strong>dem</strong> Betriebsrat angeordnet werden. Falls nureinzelne Arbeitnehmer in unvorhergesehenen Fällen zur Mehrarbeit herangezogenwerden müssen, ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen.d) Bei der Festsetzung der Mehrarbeit muß weitestgehend auf die privaten und kulturellenBedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden.2. Sonn- und FeiertagsarbeitSonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis24 Uhr geleistete Arbeit.3. NachtarbeitNachtarbeit ist die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.4. Schichtarbeita) Schichtarbeit (Arbeit im Zwei- oder Dreischichtturnus) liegt vor, wenn ein regelmäßigerWechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt unddieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche andauert.Keine Schichtarbeit, sondern versetzte Arbeitszeit, liegt vor, wenn zwischen <strong>dem</strong> jeweiligenBeginn der einzelnen arbeitstäglichen Schichten nicht mindestens ein zeitlicherAbstand von acht Stunden liegt und die tägliche Arbeitszeit auch jeweils mindestensacht Stunden beträgt.b) Die Schichtarbeit sowie Beginn und Ende der Schichten werden zwischen Geschäftsleitungund Betriebsrat vereinbart.c) In Mehrschichtbetrieben (Zweischichtbetrieb und Dreischichtbetrieb) werden innerhalbder Arbeitszeit Pausen von insgesamt 30 Minuten Dauer bezahlt.II.VERGÜTUNG1. a) Mehrarbeit wird vergütet mit einem Zuschlag von 25 Prozent, und zwar für die täglichüber die regelmäßige Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit. Ab der dritten täglichen Mehrarbeitsstundebeträgt der Zuschlag 50 Prozent. Überschreitet die Mehrarbeit von Montagbis Freitag insgesamt zehn Stunden, so ist ab der elften Stunde ein Zuschlag von50 Prozent zu bezahlen.4


Wird am Samstag nach Erfüllung der tariflichen Wochenarbeitszeit gearbeitet, so istvon der ersten bis fünften Stunde ein Zuschlag von 25 Prozent, von der sechsten Stundean ein Zuschlag von 50 Prozent zu vergüten.b) Für Mehrarbeit während der Nachtzeit beträgt der Zuschlag 65 Prozent.c) Für Nachtarbeit, die weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit ist, beträgt der Zuschlag 40Prozent.2. a) Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 65 Prozent bezahlt.b) An gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, wird die Arbeitsleistunginsgesamt mit <strong>dem</strong> Zweieinhalbfachen des regelmäßigen Arbeitsverdienstes,d. h. mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet.Arbeit am Neujahrstag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag und am 1. Weihnachtsfeiertagwird mit <strong>dem</strong> Dreifachen des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, d.h. mit einemZuschlag von 200 Prozent, vergütet.c) Wird an solchen Tagen nur stundenweise gearbeitet, so wird nur diese Zeit mit <strong>dem</strong>obigen Satz vergütet. Für die übrige Zeit wird der ausgefallene Arbeitslohn bezahlt.d) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach den Feiertagen, für die der Lohnausfall zuerstatten ist, unentschuldigt fehlen, haben keinen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalls.3. Der Zuschlag für Schichtarbeit beträgta) in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr 10 %b) in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr (Nachtzuschlag) 25 %c) Fällt die Schichtarbeit in einen Sonn- oder Feiertag, dann ist für diese Stunden derhierfür festgelegte Zuschlag zu bezahlen;d) wenn bei betriebsbedingter Umsetzung aus der Schichtarbeit in normale Arbeit derSchichtzuschlag entfällt, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlungdes Schichtzuschlags für eine Zeit, die seiner Kündigungsfrist entspricht,längstens jedoch für vier Wochen, wenn die Schichtarbeit mindestens vier Wochenzusammenhängend gedauert hat.4. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nach § 3 II. wird nur der jeweils höchste Zuschlaggezahlt, ausgenommen sind Erschwernis-, Funktions- oder Leistungszulagen.§ 4HaustrunkAlle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Haustrunk. Während des Urlaubs wird der Haustrunk weitergewährt,d. h. zu denselben Bedingungen, wie wenn die Arbeit nicht unterbrochen worden wäre.Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall wird bis zur Dauer von 14 Tagen der volleHaustrunk, danach nur noch die Hälfte für die Zeit weitergewährt, für die Zuschuß zum Krankengeldnach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt wird.Die Menge richtet sich nach den betrieblichen Gewohnheiten. Es ist hierbei auf diejenige Mengeabzustellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gewährt wird. Kürzungen derHaustrunkmenge dürfen in keinem Fall erfolgen.Durch anderweitige Verteilung der Arbeitszeit darf die betriebsübliche Haustrunkmenge nicht gekürztwerden.5


Aushilfsweise Beschäftigte, Ferienarbeiter sowie stundenweise Beschäftigte oder von Kurzarbeitgem. § 7 RMTV Betroffene erhalten den Haustrunk anteilig.Arbeitnehmer in Abteilungen für alkoholfreie Getränke haben gleichfalls Anspruch auf Haustrunk.Für nicht in Anspruch genommenen Haustrunk wird keine Entschädigung gezahlt.Die entgeltliche Weitergabe von Haustrunk ist verboten. Ein Verstoß hiergegen zieht im Wiederholungsfalle,nach Abmahnung, die fristlose Entlassung nach sich. Vorsicht im Alkoholgenuß wirdden Kraftfahrern zur besonderen Pflicht gemacht.Den Betrieben wird empfohlen, an Pensionäre einen Liter Bier täglich zu den im Betrieb üblichenBedingungen zu gewähren.I. Urlaubsdauer§ 5Urlaub1. Die Dauer des Urlaubs beträgt 30 Urlaubstage. 12. Urlaubstage sind die Tage von Montag bis Freitag, Wochenfeiertage und Samstage, die indie Urlaubszeit fallen, gelten nicht als Urlaubstage.3. Jugendlichen Arbeitnehmern soll der Urlaub zusammenhängend, möglichst in der Zeit derBerufsschulferien, gewährt werden.4. Zusatzurlaub, der Arbeitnehmern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zusteht, bleibt unberührt.II.Urlaubsvergütung1. Die Urlaubsvergütung besteht aus <strong>dem</strong> Urlaubsentgelt und <strong>dem</strong> zusätzlichen Urlaubsgeld.Bei Urlaubsantritt ist eine angemessene Abschlagszahlung auf die zu erwartende Urlaubsvergütungauszuzahlen.Die tatsächlich zu leistende Urlaubsvergütung wird nach Ablauf des Urlaubsjahres (Kalenderjahr)errechnet. Dabei ist für das Urlaubsentgelt der Jahresdurchschnittsverdienst zugrundezu legen.Ein sich eventuell ergebender Differenzbetrag zwischen der bereits gewährten und der tatsächlichenUrlaubsvergütung ist bis spätestens 31. März auszuzahlen.2. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt DM 31,- je Urlaubstag.Das zusätzliche Urlaubsgeld wird erstmals für den Urlaub des laufenden Urlaubsjahres gewährt,der nach einjähriger Betriebszugehörigkeit genommen wird.Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig.§ 6Entschädigungen für besondere Aufwendungen1. Arbeitnehmer haben bei auswärtiger Tätigkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien Anspruchauf Entschädigung für besondere Aufwendungen wie Spesen, Abwesenheitsgelder, u.ä.1 Arbeitnehmer, die am 31.12.1988 25 Jahre und länger im Unternehmen beschäftigt waren, erhalten jährlich einenZusatzurlaub von 3 Tagen (Besitzstandsregelung).76


2. Angestellten im Außendienst werden Reisespesen je nach Vereinbarung entweder als pauschaleSpesen oder aufgrund der für diese Reisetätigkeit nachgewiesenen angemessenenAufwendungen erstattet.3. Es bleibt betrieblicher Regelung vorbehalten, inwieweit Kraftwagenfahrer und Beifahrer mitInkassovollmacht ein Mankogeld erhalten.§ 7SchmutzzulageFür Schmutzarbeiten wird ein Zuschlag von 30 Prozent vom Entgelt gezahlt. Als Schmutzarbeitengelten ausschließlich:Reinigen von Kesseln, Zügen, Kanälen, von geschlossenen, nur durch Mannloch zu befahrendenWarmwasserbereitern, von Gefäßen mit ätzenden Mitteln, von Senklöchern, Tauch- und Berieselungskondensatoren,die innere Turbinenreinigung, ferner Brunnenarbeiten, Generator reinigen, dasMammutieren und Brennen im Innern der Tanks und Zementbottiche, Entrostung der Eiszellensowie der Eisgeneratoren, Reinigen der Staub- und Druckkammern, Generalreinigung der PutzundSortiermaschinen sowie der Schrotmühlen, Rußen der Darren, Abkratzen der Darrhüte, Streichenund Spritzen mit Nitrofarben und mit als gesundheitsschädlich anerkannten Mehrkomponentenfarbenoder -lacken, soweit das Tragen einer Gesichtsmaske vorgeschrieben ist und diese auchgetragen wird, Schmutzflaschen reinigen mit Säure von Hand Reinigen von Soleleitungen, Entschlammender Batterien von Elektrowagen und das Kohlenausladen von Hand. Entsprechend geltenals Schmutzarbeiten Innenreparaturen an den vorgenannten Anlagen. Arbeiten mit <strong>dem</strong> Preßlufthammer.Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen mit Kaltreiniger.Bei diesen Arbeiten wird vor den Pausen und <strong>dem</strong> Arbeitsschluß eine bezahlte Waschpause von 15Minuten gewährt und außer<strong>dem</strong> die notwendige Schutzkleidung gestellt.§ 8Jahressondervergütung1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember mindestens 11 Monate zusammenhängend im ungekündigtenArbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressondervergütung, die entsprechendden betrieblichen Gepflogenheiten zum Jahresende ausgezahlt wird.2. Die Jahressondervergütung beträgt für alle Arbeitnehmer 100 Prozent eines Monatseinkommens.Betriebliche Leistungen wie Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Jahresabschlußvergütungenusw. können auf die tarifliche Sondervergütung voll angerechnet werden.3. Als Monatseinkommen gelten die tariflichen Bezüge (tarifliches Monatsentgelt) einschließlichetwaiger Zulagen, die der Arbeitnehmer im Oktober des jeweiligen Jahres erhält. Mehr-,Nacht-, Sonn- und Feiertags-, Schicht- und Erschwernisarbeit bleibt dabei außer Ansatz.Einzubeziehen in das Monatseinkommen ist die vermögenswirksame Leistung.4. Arbeitnehmer, die nach <strong>dem</strong> 1. Januar des jeweiligen Jahres eingetreten sind, erhalten indiesem Jahr für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der vollen Jahressondervergütung.Als voller Beschäftigungsmonat gilt der Monat, in <strong>dem</strong> das Arbeitsverhältnis vor<strong>dem</strong> 15. begonnen hat.7


5. Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen zu erbringende Jahressondervergütungin einer Höhe, die <strong>dem</strong> Anteil ihrer persönlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichenArbeitszeit entspricht.6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzesoder Vereinbarung ruht, erhalten keine Jahressondervergütung. Ruht das Arbeitsverhältnisim Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie die Jahressondervergütung anteilig.Durch Krankheit des Arbeitnehmers bedingte Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt den Anspruchauf Sondervergütung nicht, solange und soweit die Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahrden Zeitraum von 6 Kalendermonaten nicht übersteigt. Bei einer 6 Monate im Kalenderjahrübersteigenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vermindert sich der Anspruch um1 Zwölftel für jeden 6 Kalendermonate übersteigenden Krankheitsmonat. Bei arbeitsunfähigerErkrankung über ein volles Kalenderjahr entfällt der Anspruch auf Sondervergütung.Angefangene Kalendermonate bleiben bis zum 15. eines Monats unberücksichtigt, ab <strong>dem</strong>16. eines Monats werden sie auf einen vollen Monat aufgerundet.7. Scheidet ein Arbeitnehmer vor <strong>dem</strong> 1. April aus, hat er ein Viertel (25 Prozent) der im Vorjahrerhaltenen Jahressondervergütung zurückzuzahlen. Diese gilt insoweit als Entgeltvorschußund kann mit fälligen Ansprüchen verrechnet werden. Die Rückzahlung entfällt jedochbei Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.8. Die Jahressondervergütung gilt als Einmalleistung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.§ 9Kündigung dieses VertragesDieser Zusatztarifvertrag tritt am 01.03.2001 in Kraft. Er tritt zusammen mit <strong>dem</strong> Rahmenmanteltarifvertragfür die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg an die Stelle deszum 31.08.1998 gekündigten Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der<strong>Brauereien</strong> in Südbaden in der Fassung vom 06.12.1988 und der Änderungsverträge vom09.09.1993, 25.04.1995 und vom 28.11.1997.Er kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, erstmals zum 31.03.2004.In den Betrieben bestehende bessere Arbeitsbedingungen dürfen durch diesen Tarifvertrag nichtverschlechtert werden.Stuttgart, den 31.01.2001<strong>Tarifverband</strong> <strong>Oberbadischer</strong><strong>Brauereien</strong> e.V. StuttgartGewerkschaftNahrung-Genuss-GaststättenLandesbezirk Bad.-Württ.Ganter Dr. Stemmer Berger8

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