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deutsches institut für bautechnik - Schornsteinwerk Schreyer GmbH

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DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIKAnstalt des öffentlichen Rechts10829 Berlin, 1. April 2008Kolonnenstraße 30 LTelefon: 030 78730-335Telefax: 030 78730-320GeschZ.: 111 52-1 .7.1-48/07Allgemeine bauaufsichtliche ZulassungZulassungsnummer:Antragsteller:<strong>Schornsteinwerk</strong>K.-H. <strong>Schreyer</strong> <strong>GmbH</strong>Böttcherstraße 227404ZevenZulassungsgegenstand:SystemabgasanlagenGeltungsdauer bis:31. März 2013Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsicDiese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst sieben Seiten und dund 1 bis9.1, C1


Seite 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. 2-7.1-3381 vom 1. April 2008I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENMit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeitdes Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die <strong>für</strong> die Durchführung von Bauvorhabengesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter,insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw.Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtlicheZulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind denbeteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügungzu stellen.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eineauszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts <strong>für</strong> Bautectinik.Texte und zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut <strong>für</strong> Bautechnik nicht geprüfteÜbzrsetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen derallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich eg8mgeändertwerden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies e, orddrn.>f!d\


Seite 3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. 2-7.1 -3381 vom 1. April 2008II. BESONDERE BESTIMMUNGEN1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich1.1 ZulassungsgegenstandZulassungsgegenstand sind Systemabgasanlagen zur Herstellung von Abgasanlagen,wie Systemschornsteinen oder Luft-Abgas-Schornsteinen.Die Systemabgasanlagen bestehen aus Rohren und Formstücken aus Keramik mitrunden lichten Querschnitten <strong>für</strong> die abgasführende Schale, Formstücken mit quadratischenlichten Querschnitten <strong>für</strong> die Außenschale, ggf. der Wärmedämmung, den Versetzmitteln,den Verschlüssen <strong>für</strong> Reinigungs- und Prüföffnungen, den Abstandshaltern,den Kopfabdeckungen und ggf. den zusätzlichen äußeren Verkleidungen. Zwischen demäußeren Durchmesser der Innenschale und der Außenschale ergibt sich ein Ringspalt.Dieser kann je nach Verwendungszweck im Gleich- oder Gegenstromprinzip belüftetwerden und dient zur Aufnahme der Dämmstoffschicht. Die Luft-Abgas-Schornsteinesehen eine nebeneinander liegende oder konzentrische Zuluftzuführung vor.1.2 AnwendungsbereichDie Systemabgasanlagen sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zur Herstellung vonSystem-Abgasanlagen gemäß DIN V 181 60-1 :2006-011 bestimmt.2 Bestimmungen <strong>für</strong> das Bauprodukt Systemabgasanlage2.1 Eigenschaften und ZusammensetzungDie Systemabgasanlagen bestehen aus den nachfolgend geregelten Komponenten, die<strong>für</strong> jede einzelne Systemabgasanlagen bestimmt werden.I Systemabgasanlage I Einteilung der Systemanforderungen IABCI Luft-Abgas-Schornstein-SystemschornsteinSystemschornstein mit angeformtem Schacht <strong>für</strong> Abgasleitungen2.1 .I AußenschaleZur Herstellung der Außenschale sind Bauteile aus Beton mit CE-Kennzeichnung nachDIN EN 1858:2003-102 oder DIN EN 12446:2003-083 zu verwenden. Die Formstückebestehen aus Leichtbeton mit geschlossenem oder haufwerksporigem Gefüge. AlsZuschläge werden Zuschläge nach DIN 4226-2:2002-024 wie Ziegelsplitt (auch aus Trümmernvon Ziegelmauerwerk hergestellt, sofern der Massenanteil des Ziegelsplitts nichtmehr als 5 %Verunreinigungen enthält), Naturbims, Hüttenbims, Blähton; Blähschiefer,gebrochener poriger Lavaschlacke oder Gemenge dieserAbweichendvon DIN 4226-2:2002-02 beträgt der Massenanteilteilen der Zuschläge < 7 %. Die größte Körnung derder geringsten Schalendicke der Formstücke. \1 DIN V 18160-1 :2006-01 Abgasanlagen Teil 1 : Planung und Ausführung2 DIN EN 1858:2003-10 Abgasanlagen; Bauteile, Betonformblöcke3 DIN EN 12446:2003-08 Abgasanlagen; Bauteile; Außenschalen aus Beton4 DIN 4226-212002-02 Gesteinskörnungen <strong>für</strong> Beton und Mörtel-Teil 2:Leichte Gesteinskörnungen (Leichtzuschläge)


Seite 4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. 2-7.1-3381 vom 1. April 2008Als Bindemittel wird Zement nach DIN EN 197-1:2004-085 verwendet. Als Betonzusatzstoffedürfen auch gemahlener Hüttensand und Trass nach DIN 51 O43:l 979-086 beigefügtwerden. Die Rohdichte des bei 105 "C getrockneten Betons (ohne Bewehrung) beträgtnicht mehr als 1,4 kg/dm3. Die mittlere Druckfestigkeit der Formstücke beträgt mindestens5,O N/mm2, kein Einzelwert unterschreitet 4,O N/mm2. Die Dicke der Wangen und Zungender Formstücke beträgt mindestens 40 mm."Die Formstücke dürfen auch lichte Querschnitte <strong>für</strong> Lüftungsschächte, <strong>für</strong> die Entlüftungeines Heizraumes oder eines anderen besonderen Aufstellraumes <strong>für</strong> Feuerstätten sowie<strong>für</strong> Schächte <strong>für</strong> Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder <strong>für</strong> besondereInstallationen enthalten; die Wangendicke dieser Schächte muss mindestens 5 cm betragen.Form und Maße der Bauteile müssen den Angaben der Anlagen 2, 5, 6, 8 und 9entsprechen.VersetzmittelZum Versetzen der Rohre und Formstücke <strong>für</strong> den Abgasschacht ist Säurekitt zu verwenden.Hinsichtlich der Eigenschaften und Zusammensetzung, der Herstellung und Kennzeichnungsowie des Übereinstimmungsnachweises muss der Säurekitt der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-7.4-1750 entsprechen und das Übereinstimmungs-Zeichen tragen.lnnenschalenlnnenschalen aus Keramikrohren nach DIN EN 14577Die verwendeten Keramikrohre zur Herstellung von gedämmten lnnenschalen von Abgasanlagenmüssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Zusammensetzung, der Herstellung undKennzeichnung sowie des Konformitätsnachweises der DIN EN 14577 und den in denAnlagen A bis C genannten Typbezeichnungen entsprechen. Die Konformitätserklärungdes Herstellers nach Anhang ZA.2.2 der DIN EN 14577 muss eine Festlegung derMaterialien zur Abdichtung der Fugenverbindungen enthalten.lnnenschalen nach allgemeiner bauaufsichtlicher ZulassungDie lnnenschalen <strong>für</strong> Abgasanlagen einschließlich Dichtmitteln müssen hinsichtlich ihrerEigenschaften, Zusammensetzung, der Herstellung und Kennzeichnung sowie des Übereinstimmungsnachweisesden in den Anlagen A bis C genannten allgemeinen bauaufsichtlichenZulassungen entsprechen.WärmedämmungDie zur Herstellung der Dämmstoffschicht verwendeten Mineralfaserdämmplatten müssenhinsichtlich ihrer Eigenschaften, Zusammensetzung, der Herstellung und Kennzeichnungsowie des Übereinstimmungsnachweises der in der Anlagen A bis C genannten allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassungen entsprechen. Die Mineralfaserdämmplatten müssendie Anforderungen an nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-Al) nachDIN 4702-18, Abschnitt 5.1 erfüllen und eine Nennrohdichte zwischen 80 kg/m3 und120 kg/m3 aufweisen. Die Dicke der Dämmstoffschicht <strong>für</strong> das jeweilige System ist ebenfallsden Angaben der Anlagen A bis C zu entnehmen.Zusätzliche BauteileSchornsteinreinigungsverschlüsse <strong>für</strong> die AußenschaleDie verwendeten Schornsteinreinigungsverschlüsse müssenten, Zusammensetzung, der Herstellung undmungsnachweises einem allgemeinenI,5 DIN EN 197-112004-08 Zement -Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen> z jvon Normalzementk-. ..- - /-4--n-6- CD IN 51043: 1979-08Trass; Anforderungen, Prüfung7 DIN EN 1457:2003-04 Abgasanlagen; Keramik-lnnenrohre, Anforderungen und Prüfungen8 DIN 4102-1:1998-05 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Baustoffe, Begriffe,Anforderungen und Prüfungen


Seite 7 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. 2-7.1-3381 vom 1. April 2008die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder und Satzungen der örtlichen Entsorgungsunternehmenmaßgebend. Hinweise und Empfehlungen <strong>für</strong> die Einleitung von Kondensatin die öffentlichen Entwässerungsanlagen und Kleinkläranlagen gibt das ArbeitsblattA 251 - Kondensate aus Brennwertkesseln - der Abwassertechnischen Vereinigung e.V.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die <strong>für</strong> die Einleitung des Kondensatsin die öffentliche Kanalisation erforderliche wasserrechtliche Genehmigung.Feuerungstechnische BemessungFür die feuerungstechnische Bemessung der Abgasanlagen gelten die Bestimmungenvon DIN EN 13384-19 und DIN EN 13384-2l0. An die aus den Bauteilen errichteten Luft-Abgas-Schornsteine darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden. Der Nachweis derfeuerungstechnischen sicheren Betriebsweise der raumluftunabhängigen Feuerstätte istdurch Berechnung der Druck- und Temperaturbedingungen im Luft- und im Abgasschacht<strong>für</strong> alle Betriebszustände der angeschlossenen Feuerstätte durch den Antragsteller zuführen. Abgasschacht und Luftschacht müssen nach lichten Querschnitten und Höhe,soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und innerer Oberfläche, sobemessen sein, dass die Abgase der Feuerstätte bei allen bestimmungsgemäßenBetriebszuständen ins Freie abgeleitet und Abgase nicht in den Luftschacht hineingesaugtwerden. Abweichend von DIN EN 13384-19 sind <strong>für</strong> die Verbrennungsluftzuführung überden Luftschacht die tatsächlichen Widerstandsbeiwerte sowie die tatsächlichen Temperaturenim Luftschacht anzusetzen.Als Nachweis <strong>für</strong> die feuerungstechnische Bemessung <strong>für</strong> Luft-Abgas-Schornsteinekörmen die Bemessungstabellen des TÜV Süd, Bericht Al l78-OO/O3 vom 30.09.2003 einschließlichder Ergänzung vom 02.05.2007, verwendet werden3.3 StandsicherheitFür die Errichtung der System-Abgasanlagen gilt DIN V l8l6O-l:2OO6-Ol l.4 Bestimmungen <strong>für</strong> die AusführungFür die Errichtung der System-Abgasanlagen gilt die Montageanleitung des Antragstellerssowie die Bestimmungen von DIN V l8l6O-l:2OO6-Ol Abschnitte 5 bis 13, soweit imFolgenden nichts anderes bestimmt ist.Die Luft-Abgas-Schornsteine sind, abgesehen von den Reinigungsöffnungen und den~ffnungen <strong>für</strong> den Luftansaugstutzen ohne ~ffnungen aus einheitlichen Formstückenherzustellen, sie sind auf einem Sockel zu errichten.Nach Fertigstellung der System-Abgasanlage ist jeder lichte Querschnitt entsprechendseiner Nutzung mit der dazugehörigenKersten9 DIN EN 13384-112003-05 Abgasanlagen, Warme- und strömungstechnische BerechnungsverfahrenTeil 1 : Abgasanlage mit einer Feuerstätte10 DIN EN 13384-2:2003-12 Abgasanlagen, Wärme- und strömungstechnische BerechnungsverfahrenTeil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten


Systemabgasanlage Nr.: 1Luft-Abgas-Schornstein entsprechend 2-7.1 -31 24 oder 2-7.1 -3389Abgasschacht 1T 400 NI D 3 G50 L90Ringspalt: jaDämmstoffdicke: mind. 2,O cmLuftschacht:L 90DIN EN 1457Innenschale nachallgemeinerbauaufsichtlicherZulassungWärmedämmungTyp / AbschnittAl N2, AI NI, B1 NIoder B1 N22-7.4.001 3,2-7.4-1 084,2-7.4-1 443,2-7.4-1 467,2-7.3-1 751,2-7.4-3049,Z-7.4-3198 oder2-7.4-321 2AllgemeinebauaufsichtlicheZulassungZusätzlicheBauteile<strong>Schreyer</strong>SystemabgasanlagenI f IAnlage/? zur allgemeinenbauaufsichtlichen ZulassungNr.: 2-Zd-33d vom: 4. Ap,p,'(2 uog


Systemabgasanlage Nr.: 2Systemschornstein entsprechend 2-7.1 -3352Einzügiger Schacht nach Abschnitt 2.1.1 ggf. mit angeformtem LuftschachtAbgasschacht 1T 400 NI W 3 G50 L90Ringspalt: jaDämmstoffdicke: mind. 2,O cmWtterlüftung jaBauteileTyp 1 Abschnittnnenschale nachallgemeiner3auaufsichtlicherZulassungI Luftschacht:NärmedämmungAllgemeinebauaufsichtlicheZulassungZusätzliche3auteile<strong>Schreyer</strong>Systemabgasanlagen~nlage& I zur allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung~r.:t-A 1-333v vom: d. A~..I?'L?uu@


Systemabgasanlage Nr.: 3~ystemschornstein/Abgasleitung entsprechend 2-7.1 -3352Zweizügiger Schacht nach Abschnitt 2.1 .1 einschließlich angeformtem Schacht zur Montage von4bgasleitungenibgasschacht 1' 400 NI W 3 G50 L90tingspalt: ja)ämmstoffdicke: mind. 2,O cmiinterlüftung jaSchacht 2zur Montage von Abgasleitungennach DIN V 181 60-1 :2006-01 -lauteileinenschale nachdlgemeiner~auaufsichtlicherIulassungTyp / AbschnittTyp / AbschnittVärmedämmungAllgemeinebauaufsichtlicheZulassungSystemabgasanlagen~nla~ep? zur allgemeinenbauaufsichtlichen ZulassungNr.:A - Zd-3 33hom: 4'-


DehnfugenmanschetteAbdeckplatteKopfausbildungDIN 18160 T. 1Lüftungsgitter 25x25 cmLüftungsquerschnittÖffnung im Luftschachtdes Mantelsteins <strong>für</strong> ZuluftDämmung ausMineralwolleVerbindungsstückAnschlußforrnstückReinigunsgtürReinigungsformstückMantelsten nachDIN 18160 Teil 2ZuluftanschlußZuluftanschlußGezeichnetGeprüftDatum04.06.02SchnittMDLAS-SystemNamL. <strong>Schreyer</strong> @ <strong>Schreyer</strong><strong>Schornsteinwerk</strong> Karl-Heinz <strong>Schreyer</strong> <strong>GmbH</strong>Anlage Nr. 1


Maßtabelle: [mm]TYPaR1MaßMDLAS 16 42,5MDLAS 18 41,5MDLAS 20 41,5Anlage 2DatumNameGezeichnet 04.06.02 L. <strong>Schreyer</strong> @ <strong>Schreyer</strong>Geprüft<strong>Schornsteinwerk</strong> Karl-Heinz <strong>Schreyer</strong> <strong>GmbH</strong>MaßstabZeichnungWerkstoMantelsteinMDLAS-SystemMDLASI


DehnfugenmanschetteDämmung aus MineralwolleISchamotterohrAbstandhal teMantelsteinAnschlussformstuck?ReinigungsformstückReinigungstur rundRevisionsturKonsolzylinderSchornsteine <strong>für</strong>'s LebenUMDS Anlage: 3zur allgemeinen bauaufsichtlichen ~Schnitt SystemZulassung Nr. 2 - 7. - 33g.l iMaßstab: 1 mm = 20 mmI1


DehnfugenmanschetteAbgasleitungZuluft-Abdeckplatte ..Kopfausbildung nachDIN 18160 TlVariante A: Für Fertigkopfoder bauseitiger Verschieferung und VerputzDehnfugenmanschette. ' .Abgaslei tung1'1Variante B: Für UrnrnauerungSchornsteine <strong>für</strong>2 LebenUMDSSchnitt SystemDetails Kopfausbildung beiRaumluftunabhängigen Betrieb.- - -- - - . .-Anlage: 4zur allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung Nr. 2- 7.4 - 3 38.1C'J- n. jlp; r LoftMaßstab: 1 rnrn20 rnrn


t-iSchornsteine firS LebenUMDSMantelsteinmaßezur allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung Nr. f- 7, -1 - 33d 4N-- A. Ato*(2~@#Maßstab: 1 mrn = 10 mm


I Maßtabelle UMDS1 ,sehrewer Maßtabelle zu Anlage LSchornsteine fit-3 LebenUMDS Anlage: 6zur allgemeinen bauaufsichtlichen/ IZulassung Ni-. 2 - j! 4 - 338.7V~YM A. bn'l ZcedMaßstab: 1 rnm 20 rnrn


Bezeichnung: Kontrollverschluss bis 400 "CMassbeispielSCHORNSTELNESystemabgasanlagenAnlage 7zur allg bauaufsichtlichenZulassung NF ,Z -3-9-33d


Maße in "mm".Steinhöhe: 323Formhöhe: 41 0Öffnungen 030 mm durchgehen(Bezeichnung A B C DAS 08 280 180 80 116Anlage 8zur allgemeinen bauaufsichtlichehZulassung Nr. 2 '-?.d- 3381vorn n. k!frt'/


Typ201 14a610b360C35d50e39e' f t g h i k k l20 50 54. 50 25 80 260 200Maße in "mm".Steinhöhe: 323Anlage 9rur allgemeinen bauaufsichtlichenÖffnungen0 35 rnm durchgehend.„ 4. +.-l 2cn-fGezeichnetGeprüftMaßstabDatum I - Elpmc13.10.1997.In,&.@? [// ,\. Rech,wluxRQli4<strong>Schreyer</strong> Mantelstein 20/ 14I@ <strong>Schreyer</strong>Schornrtcinwerk Karl-tleinz Schrcycr GmHZeichnungM 1 0/97


Deutsches Institut <strong>für</strong> Bautechni kAnstalt des öffentlichen RechtsDeutsches Institut <strong>für</strong> Bautechnik, Postfach 62 02 29. 10792 BerlinSchornstei~werkK.-H. <strong>Schreyer</strong> <strong>GmbH</strong>Postfach1527 -I* ,C:;: 327395 Zeven -,,-3Eine von Bund und Länderngemeinsam getragene EinrichtungMitglied der Europäischen Organisation<strong>für</strong> Technische Zulassungen EOTATelefon 030 78730-0Telefax 030 78730-320E-Mail dibt8dibt.deInternet: www.dibt.de- Geschäftszeichen (bitte immer angeben) Bearbeiter Telefon 030 78730-335FaxHerr Sperber030 78730-11-335/, . ~ ~ 2008 ~ i lE-Mail: rsp@dibl.deAllgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. 2-7.1-3381 vom 1. April 2008;Zulassungsgegenstand: SystemabgasanlagenIhr Antrag vom 20.07.2007-Sehr geehrte Damen und Herren,lhrem Antrag entsprechend übersenden wir Ihnen als Anlage die allgemeine bauaufsichtlicheZulassung. Ein Gebührenbescheid liegt bei.Wir weisen darauf hin, dass vor Aufnahme der Produktion und Kennzeichnung der in der allgemeinenbacaufsichtlichen Zulassung erfassten Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichendie Voraussetzungen nach Maßgabe der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung enthaltenenBesonderen Bestimmungen zum Übereinstimmungsnachweis erfüllt sein müssen,einschließlich der Einschaltung einer bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungsstelle sowie einerbauaufsichtiich anerkannten Überwachungsstelle. Die derzeit <strong>für</strong> den oben genannten Zulassungsgegenstandbauaufsichtlich anerkannten Stellen und die Art der Tätigkeit, <strong>für</strong> die sie aner-- kannt sind, sind dem "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach denLandesbauordnungen; Teil Ha: Stellen zur Einschaltung beim Nachweis der Übereinstimmungnicht geregelter Bauprodukte und Bauarten mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung",Sonderheft Nr. 3512007 der "DIBt Mitteilungen" des Deutschen Instituts <strong>für</strong> Bautechnik zuentnehmen..Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist inlhrem eigenen Interesse spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen.Einem solchen Antrag sind <strong>für</strong> jedes Herstellwerk ein Bericht der Zertifizierungsstelle und eineZusammenfassung der Ergebnisse der Fremdüberwachung und ggf. ein Bericht über die Erfahrungenbei der Herstellung und Verwendung der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungerfassten Bauprodukte beizufügen.Deutsches Institut <strong>für</strong> Bautechnik Bankverbindunaen Kontonummer Bankleitzahl FahrverbindunaenKolonnenstraße 30 L Berliner S~arkasse 0250 01 0 402 100 500 00 S + U-Bahn - Yorckstraße10829 Berlin Postbank Berlin 2408 50 103 100 100 10 U-Bahn - Platz der LuftbrückePostbank BAN DE32 1001 0010 0240 8501 03 BIC PBNKDEFF Bus 10421 4798.08 -2-


Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zugang desBescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Institut <strong>für</strong> Bautechnik zu erheben. Wirweisen darüuf hin, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruchinnerhalb dieser Frist eingegangen ist.Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist in dieamtlichen Verzeichnisse des Deutschen Instituts <strong>für</strong> Bautechnik aufgenommen werden, wenn Sieschriftlich gegenüber dem Deutschen Institut <strong>für</strong> Bautechnik einen Verzicht auf Rechtsbehelfegegen die Ihnen vorliegende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erklären.Die <strong>für</strong> Ihren Geschäftssitz geltenden Rechtsgrundlagen sind der Anlage zu entnehmen.Hinsichtlich 'der Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Kennzeichnungder Bauprodukte wird auf die Übereinstimmungszeichen-~erordnung - ÜZVO - verwiesen; zu IhrerInformation liegt das von der Arbeitsgemeinschaft der <strong>für</strong> das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesenzuständigen Minister der Länder erstellte Muster der Übereinstimmungszeichen-Verordnungbei.Mit freundlichen GrüßenSperber',Anlagen


Muster einer ~erordnung über dasÜbereinstimmungszeichen(~uster-Übereinstirnmungszeichen-.verordnungMÜZVO)'- Fassung Oktober 1997 -Aufgrund des 5 81 Abs. 6 Nr. 1 MB0 wird verordnet:-nischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmtsind.4. Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn dieEinschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.(2) Die Angaben nach Abc. 1 sind auf der von dem Buchstaben ..Ü"umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen.Der Buchstabe .,Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlichlesbar sein. Der Buchstabe .,Ü" muß in seiner Form der folgenden Abbildungentsprechen:(1) Das Überelnstimmungszeichen (Ü- eichen) nach 5 24 Abs. 4 MB0besteht aus dem Buchstaben „Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:1. Name des Herstellers; zusälzlich das Herstellwerk, wenn der Name des~ersteliers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukls zu dem Herstellwerknicht ermöglicht: anstelle des Namens des Herstellers genügt derName des Vertreibers des Bauprodukts mit der ~ngabe des Herstellwerks;die Angabe des Herstellwerks darf vl?rsclilüsselt erlolgen, wenn. sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn eiii ~bereinsiiinincin~szertifikaterforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle ~irid Uberwachungssialledas Herstellwerk jederzeit 'eindeutig ermitteln Iäflt.2. Grundlage der Übereinstirnmungsbestätigung:a) Kurzbezeichnung der <strong>für</strong> das geregelte Bauprodukt irn wesenilichenmaßgebenden technischen Regel,b) die Bezeichnung <strong>für</strong> eine allgemelne bauaufsichtliche .Zulassung als„Zu und deren Nummer,C) die Bezeichnung <strong>für</strong> ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeu.gnis als.,Pu. dessen Nummer und.die Bezeichnung der Prüfstelle oderd) die Bezeichnung <strong>für</strong> eine Zustimmung irn Einzellall als „ZiEM iind dieBehörde.3. Die <strong>für</strong> den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts,soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der tech-Wird das Ü-Zeiclieri auf einem Beipackzettel, der Verpackung. dem Lieferscheinoder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf derBuchstabe „Ü" ohne oder mit einem Teil der Angawn nach Absatz 1zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.§ 21) Die Verofi~chlungen aus der Rictillinic 83/1BO/EWG acs Rriics voin 28. Mhiz 1983 &er eivInformsiiorisved8hren au! den! Gebiel der blornren und lecliiiwIii3ii Vu?sctirillcii IPIJ! Eü Nr L 109S. B, zuiciir\ gehderl diirch die Richllin~e 94/10/EG aes Europ:~isclien P~III~IIICI~I~, iiiitl df!s R31el;vom 23. Mhrz 1994 (Abl. ECi Nr. C 100 S. 30) sind beacliicl wordeii -


Stand: Februar 2008Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Erteilungallgemeiner bauaufsichtlicher (baurechtlicher) Zulassungennachden LandesbauordnunoenBaden-Würitemberg:Bayern:Berlin:Brandenburg:Bremen:Hamburg:Hessen:Mecklenburg-Vorpommern:Niedersachsen:Nordrhein-Westfalen:Rheinland-Pfalz:Saarland:Sachsen:Sachsen-Anhalt:Schleswig-Holstein:Thüringen:5 18 und 5 21 der Landesbauordnung <strong>für</strong> Baden-Würitemberg (LBO) in der Fassung vom8. August 1995 (GBI. S. 61 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 (GBI. S. 771)Art. 16 und Art. 19 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14. August 2007 (GVBI. S. 499)5 18 und 5 21 der Bauordnung <strong>für</strong> Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 29. September 2005(GVBI. S. 495)5 15 und 5 18 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBI. I S. 210),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2005 (GVBI. S. 242)5 21 und 5 24 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. März 1995 (Brem. GEI.S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 15 der Gesetze vom 8. April 2003 (Brem. GEI.S. 159 und S. 147, 151)5 20a und 5 21 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBIC. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBI C. 166)5 17 und 5 20 Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBI. I S. 274). zuletztgeändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBI. C. 548)5 18 und 5 21 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommem (LBauO M-V) vom18. April 2006 (GVBI. S. 102)5 25 und 5 27 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 10. Februar 2003 (Nds.GVBI.C. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2006 (GVBI. S. 530)5 21 und 5 24 der Bauordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung(BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV.NRW S. 256)5 19 und 5 22 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBI.C. 365). zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2005 (GVBI. C. 154)5 19 und 5 22 der Bauordnung <strong>für</strong> das Saarland (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. C. 822)5 18 und 5 21 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI. S. 200)518 und 521 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom20. Dezember 2005 (GVBI. LSA S. 769)5 24 und 5 27 der Landesbauordnung <strong>für</strong> das Land Cchleswig-Holstein vom 10. Januar 2000(GVOBI. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004(GVOBI. Cchl.-H. C. 1243)5 21 und 5 23 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004 (GVBI. TH C. 349)

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