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Besondere Buchungen in der Doppik - kassenverwalter.de

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H<strong>in</strong>weise aus Hessen:VV zur GemHVO-<strong>Doppik</strong>Staatsanzeiger Nr. 23 vom 2. Juni 2008Nr.10 zu § 43Spätestens bei <strong>de</strong>n Jahresabschlussarbeiten s<strong>in</strong>d zweifelhafteFor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen im Wert zu berichtigen und une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gliche For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungensofort abzuschreiben (auszubuchen).© Achim SchmidtFachverband Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.Lan<strong>de</strong>sverband Rhe<strong>in</strong>land-PfalzBei e<strong>in</strong>er Stundung bleibt die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung grundsätzlich <strong>in</strong> voller Höhebestehen, lediglich die Fälligkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t.Bei befristet nie<strong><strong>de</strong>r</strong>geschlagenen For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen s<strong>in</strong>d Wertberichtigungen<strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> geschätzten Ausfallhöhe vorzunehmen, e<strong>in</strong>e Ausbuchung istzulässig, soweit die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Nebenbuch o<strong><strong>de</strong>r</strong> e<strong>in</strong>erNebenbuchhaltung (Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagungsüberwachungsliste) weiterüberwacht wer<strong>de</strong>n. Unbefristet nie<strong><strong>de</strong>r</strong>geschlagene For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>voller Höhe abzuschreiben (auszubuchen).Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erlischt durch <strong>de</strong>n Erlass endgültig; bei teilweisem Erlass<strong>in</strong> Höhe <strong>de</strong>s Betrages, um <strong>de</strong>n die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung herabgesetzt wird. Dahers<strong>in</strong>d erlassene For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen abzuschreiben (auszubuchen). Der Verzichtauf die Geltendmachung e<strong>in</strong>es Anspruches kommt e<strong>in</strong>em Erlass gleich.Spätestens im Jahresabschluss müssen Wertberichtigungen undAbschreibungen auf For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ggf. bereits vor <strong>de</strong>m formellen Vollzugdieser Verfahren (Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagung und Erlass) gebucht wer<strong>de</strong>n.

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