Stellung und Stellenwert des Militärmediziners im ÖBH und in der ...

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13.07.2015 Aufrufe

Auslandsverwendungsfähigkeit wird mittels einer speziellenEignungsprüfung im Heeresspital festgestellt (UN-Untersuchungsstelle im Heeresspital mit Vorauswahluntersuchungbeim Truppenarzt). Die angeführten Tätigkeiten/Funktionen habennur beispielhaften Charakter. Die Verwendungsfähigkeit ist an dieErfüllung klar definierter medizinischer Kriterien gebunden.Das militärmedizinische Gutachten-SachverständigengutachtenDie Erstellung dieses Gutachtens wird von der Dienst- bzw.Militärbehörde angeordnet. Der damit beauftragte Militärmedizinermuss den Sachverständigennachweis erbringen, um nach demVerfahren des ärztlichen Sachverständigenbeweises ein derartigesGutachten erstellen zu können. Allgemein gilt für das Gutachten, dasses in sich schlüssig, sowie nachvollziehbar und verständlich seinmuss.Ärztliche Betreuung von SoldatenDie Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztlicheBetreuung obliegt grundsätzlich dem Militärarzt. Er ist in allen Fällenfür Beurteilung der Dienstfähigkeit zuständig und bestimmt ob dieärztliche Behandlung in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung oderin einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt.Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten(Anspruchsberechtigte), die einer ärztlichen Betreuungbedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen, die militärmedizinischen Einrichtungen desBundesheeres in Anspruch zu nehmen (gemäß § 10 ADV).Anspruchsberechtigten gebührt eine unentgeltliche ärztlicheBehandlung. Die Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung, sowieim Falle des Todes sind in den §§ 18 bis 23 Heeresgebührengesetz(HGG) geregelt. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund einesDienstverhältnisses angehören, können eine militärärztlicheBehandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderenBestimmungen in Anspruch nehmen. Die ärztliche Behandlung17

umfasst die Krankenbehandlung, d.h. die notwendige ärztliche Hilfeund Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen undHilfsmitteln. Darüber hinaus die Anstaltspflege, wenn die Art derErkrankung oder Verletzung eine stationäre Aufnahme erfordert.Zahnbehandlungen, die überwiegend von niedergelassenen (Vertrags)Ärzten durchgeführt werden, Voraussetzung hiefür ist dieÜberweisung durch den Militärarzt (Truppenarzt), und Zahnersatzinsofern, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungenoder Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist.Brillenträger und Soldaten, bei denen im Rahmen derEinstellungsuntersuchung eine Fehlsichtigkeit festgestellt wurde,erhalten eine durch den Augenfacharzt verordnete Dienstbrille undSchutzmaskenbrille, bei medizinischer Notwendigkeit besteht auchAnspruch auf Kontaktlinsen.Kann die notwendige ärztliche Betreuung durch Militärärzte oder inheereseigenen Sanitätseinrichtungen nicht, nicht rechtzeitig (beiUnfällen oder plötzlichen Erkrankungen mit Gefahr im Verzug) odernicht in vollem Unfang (mangels erforderlicher technischerEinrichtungen) erfolgen, so kann auch ein anderer Arzt herangezogenoder die Pflege in einer anderen (öffentlichen oder privaten)Krankenanstalt veranlasst werden. Die Kosten dafür trägt der Bund(die Kostenregelung findet sich im Heeres Gebühren Gesetz 2001,kurz HGG 2001.) Sobald es der Gesundheitszustand des Soldatenzulässt, hat der Militärarzt die Übernahme des Soldaten in dieKrankenbehandlung zu veranlassen. Für die Inanspruchnahme eineranderen ärztlichen Betreuung in der dienstfreien Zeit ist dieBewilligung der militärischen Dienststelle einzuholen.Die militärärztliche Betreuung und Behandlung erfolgt in denheereseigenen Sanitätseinrichtungen. Dazu zählen die Krankenreviere(KrRev A und KrRev B1 bis B4) als unterste medizinischeVersorgungsebene der ortsgebundenen Einrichtungen des territorialenSanitätsdienstes (derzeit 78 Liegenschaften). In KrRev A sindausschließlich ambulante ärztliche Untersuchungen undBehandlungen möglich, in KrRev B erhöht sich die Leistunghinsichtlich der Möglichkeit zur stationären Aufnahme von 10-40Patienten und der dafür notwendigen Anzahl von Militärärzten.18

umfasst die Krankenbehandlung, d.h. die notwendige ärztliche Hilfe<strong>und</strong> Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen <strong>und</strong>Hilfsmitteln. Darüber h<strong>in</strong>aus die Anstaltspflege, wenn die Art <strong>der</strong>Erkrankung o<strong>der</strong> Verletzung e<strong>in</strong>e stationäre Aufnahme erfor<strong>der</strong>t.Zahnbehandlungen, die überwiegend von nie<strong>der</strong>gelassenen (Vertrags)Ärzten durchgeführt werden, Voraussetzung hiefür ist dieÜberweisung durch den Militärarzt (Truppenarzt), <strong>und</strong> Zahnersatz<strong>in</strong>sofern, als er zur Verhütung schwerer Ges<strong>und</strong>heitsschädigungeno<strong>der</strong> Beseitigung berufsstören<strong>der</strong> Verunstaltungen notwendig ist.Brillenträger <strong>und</strong> Soldaten, bei denen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>E<strong>in</strong>stellungsuntersuchung e<strong>in</strong>e Fehlsichtigkeit festgestellt wurde,erhalten e<strong>in</strong>e durch den Augenfacharzt verordnete Dienstbrille <strong>und</strong>Schutzmaskenbrille, bei mediz<strong>in</strong>ischer Notwendigkeit besteht auchAnspruch auf Kontaktl<strong>in</strong>sen.Kann die notwendige ärztliche Betreuung durch Militärärzte o<strong>der</strong> <strong>in</strong>heereseigenen Sanitätse<strong>in</strong>richtungen nicht, nicht rechtzeitig (beiUnfällen o<strong>der</strong> plötzlichen Erkrankungen mit Gefahr <strong>im</strong> Verzug) o<strong>der</strong>nicht <strong>in</strong> vollem Unfang (mangels erfor<strong>der</strong>licher technischerE<strong>in</strong>richtungen) erfolgen, so kann auch e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Arzt herangezogeno<strong>der</strong> die Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en (öffentlichen o<strong>der</strong> privaten)Krankenanstalt veranlasst werden. Die Kosten dafür trägt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>(die Kostenregelung f<strong>in</strong>det sich <strong>im</strong> Heeres Gebühren Gesetz 2001,kurz HGG 2001.) Sobald es <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>des</strong> Soldatenzulässt, hat <strong>der</strong> Militärarzt die Übernahme <strong>des</strong> Soldaten <strong>in</strong> dieKrankenbehandlung zu veranlassen. Für die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>eran<strong>der</strong>en ärztlichen Betreuung <strong>in</strong> <strong>der</strong> dienstfreien Zeit ist dieBewilligung <strong>der</strong> militärischen Dienststelle e<strong>in</strong>zuholen.Die militärärztliche Betreuung <strong>und</strong> Behandlung erfolgt <strong>in</strong> denheereseigenen Sanitätse<strong>in</strong>richtungen. Dazu zählen die Krankenreviere(KrRev A <strong>und</strong> KrRev B1 bis B4) als unterste mediz<strong>in</strong>ischeVersorgungsebene <strong>der</strong> ortsgeb<strong>und</strong>enen E<strong>in</strong>richtungen <strong>des</strong> territorialenSanitätsdienstes (<strong>der</strong>zeit 78 Liegenschaften). In KrRev A s<strong>in</strong>dausschließlich ambulante ärztliche Untersuchungen <strong>und</strong>Behandlungen möglich, <strong>in</strong> KrRev B erhöht sich die Leistungh<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit zur stationären Aufnahme von 10-40Patienten <strong>und</strong> <strong>der</strong> dafür notwendigen Anzahl von Militärärzten.18

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