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TOR D4 Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen

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Technische und organisatorische Regelnfür Betreiber und Benutzer<strong>von</strong> NetzenTeil D:Besondere technische RegelnHauptabschnitt <strong>D4</strong>:<strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>von</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong><strong>mit</strong> <strong>Verteilernetzen</strong>Version 2.02008


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Dokumenten-HistorieVersion Veröffentlichung Inkrafttreten Verantwortlich Anmerkungen1.0 1. März 2001 1. März 2001 BMWAÜbernahme des Hauptabschnitts <strong>D4</strong> „<strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>von</strong><strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> <strong>Verteilernetzen</strong>“ (1. Ausgabe,2001)Ersetzt Version 1.0 „<strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>von</strong> Erzeugungsanla-2.017. Dezember20081. Jänner2009E-Controlgen <strong>mit</strong> <strong>Verteilernetzen</strong>“ (1. Ausgabe, 2001). GenerelleÜberarbeitung und Harmonisierung <strong>mit</strong> dem gültigen Regelwerk.Die anzuwendenden technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer<strong>von</strong> Netzen (<strong>TOR</strong>) stehen auf der Website der Energie-Control GmbH (www.econtrol.at)zur allgemeinen Verfügung. Verweise auf die <strong>TOR</strong> verstehen sich so<strong>mit</strong> immerauf die jeweils aktuell geltende Version. Jede Anwendung, Verwendung und Zitation der<strong>TOR</strong> hat unter diesen Prämissen zu erfolgen. Die auf der Website der Energie-ControlGmbH befindliche Version gilt als authentische Fassung der <strong>TOR</strong>.Für den Inhalt verantwortlich:Energie-Control GmbHRudolfsplatz 13aA-1010 WienTel: +43-1-24724-0E-Mail: tor@e-control.atStand: Dezember 2008 – Version 2.0 1


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Inhaltsangabe:1 Einführung ................................................................................................................... 42 Begriffe und Definitionen ........................................................................................... 53 Allgemeines ................................................................................................................. 64 Netzanschluss ............................................................................................................. 84.1 Allgemein................................................................................................................ 84.2 Maximal zulässiger Kurzschlussstrom .................................................................. 104.3 Netzanschluss Niederspannung ........................................................................... 114.4 Netzanschluss Mittelspannung ............................................................................. 125 Schaltstelle ................................................................................................................ 136 Entkupplungsstelle ................................................................................................... 147 Spannung und Blindleistung.................................................................................... 157.1 Problematik der Spannungshaltung im Netz......................................................... 157.2 Blindleistungseinspeisung, Blindleistungsregelung, Spannungsregelung............. 177.3 Blindleistungskompensation ................................................................................. 198 Verhalten der Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz.................................. 218.1 Grundsätze für die Netzstützung .......................................................................... 218.1.1 Statische Spannungshaltung.......................................................................... 218.1.2 Dynamische Netzstützung.............................................................................. 218.2 Wirkleistungsanpassung....................................................................................... 228.2.1 Frequenzabhängige Wirkleistungsreduzierung .............................................. 228.2.2 Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe ......................................................... 238.3 Betriebsbedingte Blindleistungsvorgabe............................................................... 249 Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle ....................................................... 269.1 Aufgabe <strong>von</strong> Entkupplungsschutzeinrichtungen und Allgemeines........................ 269.2 Schutzfunktionen .................................................................................................. 289.3 Schutzfunktionen für den Entkupplungsschutz ..................................................... 28Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 2


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>3 AllgemeinesDiese technischen Regeln geben einen allgemeinen Rahmen für den <strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>von</strong><strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> <strong>Verteilernetzen</strong> vor. Technische Besonderheiten des Netzbetriebeskönnen in Einzelfällen jedoch zusätzliche Spezifikationen und Maßnahmen erforderlichmachen, welche vom Netzbetreiber festzulegen und schriftlich zu begründen sind. Diesbetrifft neu zu errichtende <strong>Erzeugungsanlagen</strong> bzw. Wesentliche Änderungen und wesentlicheErweiterungen an bestehenden <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, unter Berücksichtigung dertechnischen Möglichkeiten und der allenfalls bestehenden Verträge.Auszugsweise sei hier beispielhaft auf Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992 BGBl.Nr.106/1993 Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung aufdem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992) [N6] verwiesen.§1 ...(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgendenBedingungen erfüllt ist:1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, essei denn, die Anlage wurde so errichtet, dass diese Änderung bei ihrer Konstruktionberücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenenAustausches einzelner Betriebs<strong>mit</strong>tel bedarf.3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteilwerden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit derSchutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgendenBedingungen erfüllt ist:1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keineelektrische Anlage oder eine solche <strong>mit</strong> einer anderen Anspeisung der Stromversorgungbestanden hat.2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich sosehr, dass eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 6


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Im Zuge des <strong>Parallelbetrieb</strong>es einer Erzeugungsanlage <strong>mit</strong> dem öffentlichen Netz sind unzulässigeNetzrückwirkungen zu vermeiden und bei Ausfall der Erzeugungsanlage für dieunterbrechungslose Weiterversorgung der Netzbenutzer zu sorgen.Die Betriebsweise der Erzeugungsanlage(n) muss so konzipiert sein, dass sowohl die Aufgabendes Netzbetreibers gegenüber Netzbenutzern als auch die Sicherheit des Betriebesder Erzeugungsanlage gewährleistet ist und bleibt. Der <strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>von</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong><strong>mit</strong> dem öffentlichen Netz ist u.a. durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: Für die Sicherstellung des Betriebes der Erzeugungsanlage sowie zum Schutz desNetzes und anderer Netzbenutzer ist es notwendig, das Schutzkonzept der Erzeugungsanlage<strong>mit</strong> dem Schutzkonzept des Netzbetreibers abzustimmen. Durch den Einbau <strong>von</strong> Entkupplungsschutzeinrichtungen (Kapitel 9) wird erreicht,dass die Erzeugungsanlage im Störungsfall vom Netz getrennt und vor einer asynchronenWiederzuschaltung an das Netz geschützt wird und dass die anderen angeschlossenenNetzbenutzer nicht durch einen Weiterbetrieb der Erzeugungsanlageunzulässig beeinflusst werden oder zu Schaden kommen. Bei Einspeisung in das Mittelspannungsnetz kann dagegen bei gestörtem Netzbetriebauch ein möglichst stabiler <strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>mit</strong> dem Netz <strong>von</strong> Interesse sein. EineBeteiligung an bestimmten Systemdiensten kann <strong>von</strong> Fall zu Fall vereinbart werden(z. B. Beiträge zum Netzwiederaufbau, zur Stabilität und zur Beherrschung <strong>von</strong>Leistungsflüssen im Verteilernetz, eine erweiterte Spannungshaltung), dazu kannseitens des Netzbetreibers ein Zugriff auf die Erzeugungsanlage notwendig sein. Die Erzeugungsanlage muss, entsprechend des Typs der Anlage, gemäß denNetzverhältnissen bei Wirkleistungseinspeisung in das Netz durch entsprechendegleichzeitige Blindleistungseinspeisung bzw. entsprechenden gleichzeitigen Blindleistungsbezugzur Spannungshaltung und zum Blindleistungshaushalt beitragenkönnen (siehe Kapitel 7). Durch den Betrieb <strong>von</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong> darf die Spannungsqualität im Netznicht unzulässig beeinträchtigt werden. Die Netzrückwirkungen (NRW) der Erzeugungsanlagemüssen daher entsprechend begrenzt werden (siehe Kapitel 12).Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 7


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>4 Netzanschluss4.1 AllgemeinDer <strong>Parallelbetrieb</strong> einer Erzeugungsanlage erfordert den Abschluss eines Netzzugangsvertrages<strong>mit</strong> dem Netzbetreiber.Vor Beginn einer detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage und ihres Anschlussesist unbedingt <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen.Für die Erarbeitung des Angebotes und die Beurteilung des Netzanschlusses sind demNetzbetreiber vollständige und für die Beurteilung notwendige Unterlagen zur Verfügungzu stellen. Hierzu zählen jedenfalls: Lageplan, aus dem die Bezeichnungen und die Grenzen des Grundstückes sowieder Aufstellort hervorgehen einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischenDaten der eingesetzten Betriebs<strong>mit</strong>tel Engpassleistung (allenfalls aller <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, bzw. kW peak ) geplante Betriebsweise der Erzeugungsanlage Beschreibung des vorgesehenen Schutzkonzeptes <strong>mit</strong> Angaben über Schutzfunktionenund EinstellwerteGeplante technische Änderungen an einer Erzeugungsanlage oder geplante Veränderungender Betriebsweise sind <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber in Hinblick auf eine erneute Beurteilungdes Netzanschlusses, der zu erwartenden Beeinflussung des umgebenden Netzes und derAuswirkungen auf den Netzbetrieb vor Ausführung als Änderung des Netzzugangsvertragesabzustimmen.Mehrere verteilte <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, die über einen Verknüpfungspunkt an das Verteilernetzangeschlossen werden ("Kraftwerkspark"), gelten für die Beurteilung als eine Erzeugungsanlage.Der Netzanschlusspunkt und der Verknüpfungspunkt werden unter Berücksichtigung dergegebenen Netzverhältnisse, der Einspeiseleistung und der <strong>mit</strong> dem zukünftigen BetreiberStand: Dezember 2008 – Version 2.0 8


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>abgestimmten Betriebsweise der Erzeugungsanlage vom Netzbetreiber festgelegt. Da<strong>mit</strong>soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Erzeugungsanlage keine unzulässigenNetzrückwirkungen verursacht (siehe Kapitel 12 und <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2).Der Netzbetreiber erstellt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen auf der Grundlageder vorgelegten vollständigen Unterlagen ein technisch geeignetes Anschlusskonzept. Alternativenkönne im Rahmen eines Planungsauftrages gesondert analysiert werden.Liegen dem Netzbetreiber mehrere Anfragen auf Netzanschluss vor, die sich gegenseitigbeeinflussen, so erfolgt die Beurteilung in der Reihenfolge deren Einlangens. Netzanschlussanfragenunterliegen hinsichtlich ihrer Gültigkeit grundsätzlich einer zu vereinbarendenzeitlichen Frist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Angebotslegung durch den Netzbetreiber(z.B. 6 Monate).Die zulässige Einspeiseleistung am Anschlusspunkt (Anschlusswirkleistung) wird nachStellung des Netzanschlussantrages des Netzbenutzers als Ergebnis der Netzanschlussprüfungfestgelegt und darf nicht überschritten werden.Im Anschlusskonzept werden vom Netzbetreiber alle notwendigen technischen Daten, diefür den Netzanschluss relevant sind, bereitgestellt. Diese Daten sind z.B.: zu erwartende minimale und maximale 3-polige (Netz-)Kurzschlussleistung, vereinbarte Versorgungsspannung U C , bzw. die Nennspannung U n in Mittelspannungsnetzen die zu erwartende niedrigste und höchste Betriebsspannung, Angaben zur Isolationskoordination, zulässige Netzrückwirkungen der Erzeugungsanlage maximal zulässige Einspeiseleistung (Wirkleistung) maximale Bandbreite der Blindleistung oder BlindleistungsregelkonzeptIm Zuge der Anschlussbeurteilung werden je nach Bedarf folgende Aspekte des <strong>Parallelbetrieb</strong>eszwischen Netzbetreiber und Erzeuger abgestimmt: Angaben zur Sternpunktbehandlung und zur allenfalls erforderlichen Beteiligung aneiner Erdschlussstrom-Kompensation, SchutzkonzeptStand: Dezember 2008 – Version 2.0 9


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong> Zuschaltbedingungen, Angaben zu einer allenfalls erforderlichen Beteiligung an frequenz- und spannungsabhängigenMaßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen <strong>von</strong> Großstörungen, Angaben zur notwendigen Mess-, Zähl- und Informationstechnik.Bei der Netzanschlussbeurteilung <strong>von</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong> muss auf Grund der Betriebsweisedie Dauerstrombelastung berücksichtigt werden, dies gilt insbesondere für die Dimensionierungsämtlicher Betriebs<strong>mit</strong>tel.Kann die geplante Erzeugungsleistung nicht zur Gänze über den vorgesehenen oder vorhandenenNetzanschlusspunkt in das öffentliche Netz eingespeist werden, so legt derNetzbetreiber die mögliche Einspeiseleistung fest. Darüber hinaus schlägt der Netzbetreibertechnische Alternativen für die Einspeisung der Gesamtleistung vor.4.2 Maximal zulässiger KurzschlussstromDurch den Betrieb einer Erzeugungsanlage wird der Netzkurzschlussstrom, insbesonderein der Umgebung des Netzanschlusspunktes, um den Kurzschlussstrom der Erzeugungsanlageerhöht. Die Angabe der zu erwartenden Kurzschlussströme der Erzeugungsanlageam Netzanschlusspunkt hat daher <strong>mit</strong> dem Antrag zum Netzanschluss zu erfolgen.Überschlägig können zur Er<strong>mit</strong>tlung des Kurzschlussstrombeitrages einer Erzeugungsanlagefolgende Werte angenommen werden: bei Synchrongeneratoren das 8-fache bei Asynchrongeneratoren und doppelt gespeisten Asynchrongeneratoren das 6-fache bei Generatoren <strong>mit</strong> Wechselrichtern das 1-fachedes Bemessungsstromes. Für eine genaue Berechnung müssen die Daten der Generatorensowie die Impedanzen zwischen Generator und Netzanschlusspunkt (Transformator,Leitungen, etc.) berücksichtigt werden.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 10


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Wird durch die Erzeugungsanlage der Kurzschlussstrom im Mittelspannungsnetz über dendefinierten Bemessungswert der Betriebs<strong>mit</strong>tel erhöht, so sind zwischen Netzbetreiber undErzeuger geeignete Maßnahmen abzustimmen.4.3 Netzanschluss Niederspannung<strong>Erzeugungsanlagen</strong> für den <strong>Parallelbetrieb</strong> sind fix an das Verteilernetz anzuschließen und<strong>mit</strong> einer entsprechenden Schalt- und Entkupplungsstelle auszurüsten.Die Einspeisung über eine berührungssichere Steckverbindung ist zulässig, wenn die Anlageinsgesamt ausdrücklich für eine derartige Verwendung zugelassen ist und eine entsprechendeSchalt- und Entkupplungsstelle vorhanden ist.Ersatzstromversorgungen, die auch nur kurzzeitig im <strong>Parallelbetrieb</strong> sind, müssen wie <strong>Erzeugungsanlagen</strong>für den <strong>Parallelbetrieb</strong> ausgeführt werden.Ersatzstromversorgungen (z.B. Traktorzapfwellenaggregate) sind derartig vom Netz zutrennen, dass ein <strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>mit</strong> dem Verteilernetz ausgeschlossen wird.Um Spannungsunsymmetrien zu begrenzen, dürfen einphasige <strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong>einer Nennleistung <strong>von</strong> über 4,6 kVA nur <strong>mit</strong> ausdrücklicher Zustimmung des Netzbetreibersan einen Außenleiter angeschlossen werden (siehe [17]). Beim Betrieb dieser <strong>Erzeugungsanlagen</strong>dürfen kurzzeitige Spitzenwerte der Scheinleistung <strong>von</strong> 5 kVA erreicht werden.Werden mehrere einphasige <strong>Erzeugungsanlagen</strong> an einem Verknüpfungspunkt angeschlossen,ist eine gleichmäßige Verteilung der eingespeisten Leistung auf die drei Außenleiteranzustreben. Wenn die sich aus den Nennanschlussleistungen der <strong>Erzeugungsanlagen</strong>ergebende Unsymmetrie nicht größer als 4,6 kVA ist, dürfen mehrere einphasige<strong>Erzeugungsanlagen</strong> bis zu einer Anlagengesamtleistung <strong>von</strong> 30 kVA ohne gemeinsamenEntkupplungsschalter installiert werden.Übersteigt die Gesamt-Nennleistung <strong>von</strong> mehreren einphasigen Niederspannungs-<strong>Erzeugungsanlagen</strong> an einem Verknüpfungspunkt den Wert <strong>von</strong> 30 kVA, so kann vomNetzbetreiber ein gemeinsamer Entkupplungsschalter verlangt werden bzw. es ist eineAbstimmung <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber herbeizuführen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 11


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>4.4 Netzanschluss MittelspannungDie minimale Leistung, ab der ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz erforderlich ist,und die maximale Leistung, bis zu der ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz möglichist, hängen <strong>von</strong> der Art und der Betriebsweise der Erzeugungsanlage sowie <strong>von</strong> den Netzverhältnissen(z.B. (Netz-)Kurzschlussleistung) ab. Eine pauschale Leistungsangabe istnicht möglich. Dies kann im Einzelfall nur durch eine Netzberechnung festgestellt werden.Details über den technisch möglichen Anschlusspunkt werden dem Netzbenutzer schriftlichbekannt gegeben.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 12


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>5 SchaltstelleAus Gründen der Betriebsführung und Personensicherheit muss eine für den Netzbetreiberjederzeit zugängliche Schaltstelle <strong>mit</strong> Trennfunktion und Lastschaltvermögen vorhandensein. Sie dient der Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln gemäß ÖVE EN 50110-1 [18] undkann <strong>mit</strong> der Entkupplungsstelle (siehe Kapitel 6) identisch sein.Die Schaltstelle kann in Niederspannungsnetzen (400/230 V) entfallen, wenn Wechselrichter einphasig <strong>mit</strong> einer Nennscheinleistung <strong>von</strong> maximal 4,6 kVA oder dreiphasig <strong>mit</strong> einer Nennscheinleistung <strong>von</strong> maximal 30 kVA<strong>mit</strong> einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle (Einrichtung zur Netzüberwachung <strong>mit</strong> jeweilszugeordneten Schalteinrichtungen) gemäß ÖVE/ÖNORM E 2750 [17] Anhang A,Anhang B und Anhang C ausgerüstet sind.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 13


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>6 EntkupplungsstelleFür die Verbindung der Erzeugungsanlage <strong>mit</strong> dem Netz oder <strong>mit</strong> der übrigen Anlage desNetzbenutzers muss ein Entkupplungsschalter <strong>mit</strong> mindestens Lastschaltvermögen (z.B.Leistungsschalter, Sicherungslastschalter, Motorschutzschalter) eingesetzt werden. DieseEntkupplungsstelle sichert eine allpolige galvanische Trennung der Erzeugungsanlagevom Netz. Sofern kein Inselbetrieb vorgesehen ist, kann dafür die Schaltvorrichtung desGenerators (Generatorschalter) verwendet werden.Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber festzulegen und kannauf der Nieder- oder Mittelspannungsseite vorgesehen werden.Die Schalteinrichtung der Entkupplungsstelle muss im Störungsfall elektrisch unverzögertauslösbar sein und eine allpolige Abschaltung bewirken. Bei inselbetriebsfähigen <strong>Erzeugungsanlagen</strong>,die an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind,kann eine vierpolige Abschaltung notwendig sein und vom Netzbetreiber gefordert werden.In diesem Fall sind die Sicherheitsvorschriften für die Trennung und Erdung eines PEN-Leiters besonders zu beachten.Die Schalteinrichtung der Entkupplungsstelle muss für die maximal abzuschaltende Kurzschlussleistungausgelegt sein.Anmerkung:Die maximal zu erwartende Kurzschlussleistung hängt vom Netz und derErzeugungsanlage ab.Wenn Sicherungen als Kurzschlussschutz eingesetzt werden, ist das Schaltvermögen derSchalteinrichtung mindestens gemäß dem Ansprechbereich der vorgeschalteten Sicherungzu bemessen. Die Schalteinrichtung muss aber für die Zuschaltung der Erzeugungsanlageund zur Abschaltung der maximalen Erzeugungslast geeignet sein.Die Funktion der Schaltgeräte der Entkupplungsstelle muss überprüfbar sein.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 14


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>7 Spannung und BlindleistungDas Spannungsniveau in einem Netz wird bestimmt durch die Netzstruktur und alle eingespeistenund abgenommenen Wirk- und Blindleistungen. Die Er<strong>mit</strong>tlung des Spannungsniveauskann bei Kenntnis aller erforderlichen Daten <strong>mit</strong> einem Lastflussprogramm erfolgen.Eine Änderung der eingespeisten/abgenommenen Leistung beeinflusst das Spannungsniveau.(siehe auch <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2, Abschnitt 9.2.2 und 9.3.6)7.1 Problematik der Spannungshaltung im NetzBei der Beurteilung des Problems der Spannungshaltung im Netz im Zusammenhang <strong>mit</strong>der gewünschten Höhe der Einspeisung <strong>von</strong> Wirkleistung durch eine Erzeugungsanlagean einem bestimmten Punkt im Netz müssen die Verpflichtungen eines Netzbetreibers gegenüberallen anderen Netzbenutzern beachtet werden. Dazu muss der Ausbauzustanddes Netzes, die Belastungssituation (Stark-/Schwachlast) des Netzes und die Höhe sowieArt und Weise <strong>von</strong> Blindleistungseinspeisung oder -bezug durch die Erzeugungsanlage inkomplexer Weise betrachtet werden.Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Auf der Niederspannungsnetzebene beträgtdie Nennspannung 400/230V; für in Sonderfällen grundsätzlich abweichende Systeme(z.B. 690V, 950V) ist die Nennspannung im Netzzugangsvertrag zu vereinbaren. FürAnschlüsse an Mittelspannungsnetze ist die "Nennspannung des Netzes" bzw. erforderlichenfallsdie "vereinbarte Versorgungsspannung U C " gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50160 [5]im Netzzugangsvertrag zu vereinbaren.Da beim gegenwärtigen Stand der Technik eine Spannungsregelung im Allgemeinen nur indem in die betreffende Mittelspannungsebene speisenden Umspannwerk realisiert ist,muss der Netzbetreiber das verfügbare Toleranzband der zulässigen Spannungen so aufteilen,dass bei Starklast dem Netzbenutzer <strong>mit</strong> der geringsten Spannung keine zu niedrigeund bei Schwachlast dem Netzbenutzer <strong>mit</strong> der höchsten Spannung keine zu hohe Spannungvorgehalten wird. Diese Bedingung muss sowohl bei Vollbetrieb aller im Mittelspannungsnetzangeschlossenen <strong>Erzeugungsanlagen</strong> während der Schwachlastzeit, als auchbei Ausfall signifikanter Erzeugungseinheiten während der Starklastzeit eingehalten werden.Dabei muss bei der Auslegung und Einstellung der Spannungsregelung in den vorge-Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 15


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>lagerten Umspannwerken stets das gesamte versorgte Netz und nicht nur der betrachteteAbzweig berücksichtigt werden, in den eine Erzeugungsanlage einspeist (siehe Bild 7-1).Bild 7-1:Beispielhafte schematische Darstellung der Spannungsverhältnisse für einen Abzweigim Mittel- oder NiederspannungsnetzDie Betriebsspannung des Mittelspannungsnetzes und die Stufenstellung der Netztransformatorenwerden so gewählt, dass die Spannung an der Übergabestelle der am weitestenentfernten Anlage des Netzbenutzers noch oberhalb der unteren Toleranzgrenze liegt.Hinzu kommt, dass die Regelung der Mittelspannung in den Umspannwerken in Stufen<strong>von</strong> einigen Prozent erfolgt und die Betriebsspannung abhängig <strong>von</strong> Last und Ort schwankenkann (siehe Abbildung 7-1 grau dargestellter Bereich).Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Erzeugungsanlage zur Spannungshaltungbeitragen kann, sind vor allem der Typ dieser Anlage und die vorgesehene Betriebsweisezu berücksichtigen. So kann z.B. <strong>von</strong> Windenergie- und Photovoltaikanlagenwegen deren jederzeit möglichem Ausfall kein gesicherter Beitrag erwartet werden, währendz.B. für Blockheizkraftwerke in den Wintermonaten bzw. für bestimmte Laufwasser-Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 16


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>kraftwerke in den Sommermonaten ein entsprechend gesicherter Beitrag kalkulierbar ist,dies gilt auch für den Blindleistungshaushalt.Bei der Beurteilung darf weiters nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch eine Einspeisungwährend der Schwachlastzeit eine zusätzliche Anhebung der Spannung im Netz erfolgenkann, welche einen Teil des verfügbaren Spannungsbandes nach ÖVE/ÖNORMEN 50160 [5] und ÖVE/ÖNORM E 1100-2 [25] beansprucht.Wenn wegen der Spannungsanhebung ein Betrieb der Erzeugungsanlage am vorgesehenenVerknüpfungspunkt nicht möglich ist, bieten sich beispielsweise folgende Maßnahmenan:- Anschluss an einem Verknüpfungspunkt <strong>mit</strong> höherer (Netz-)Kurzschlussleistung- Erhöhung der (Netz-)Kurzschlussleistung S k V durch netztechnische Maßnahmen- Blindleistungsmanagement- Beschränkung der maximal möglichen Einspeiseleistung7.2 Blindleistungseinspeisung, Blindleistungsregelung, SpannungsregelungDie Messstelle (i.a. an der Entkupplungsstelle) für eine Blindleistungseinspeisung, eineBlindleistungs- und/oder Spannungsregelung, sowie die für die jeweilige Regelung notwendigenSollwerte <strong>mit</strong> möglichen Bandbereichen 1 , werden vom Netzbetreiber vorgegeben.Der Spannungssollwert bzw. eine dem Blindleistungssollwert zuordenbare Sollspannungmuss innerhalb der zulässigen Spannungsgrenzen liegen (Spannungstoleranzbandlaut ÖVE/ÖNORM EN 50160 [5] und ÖVE/ÖNORM E 1100-2 [25].Analoges gilt für die Werte eines etwaigen Bandbereiches um den Sollwert.Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Erzeugungsanlage zur Spannungshaltungbeitragen kann, sind vor allem der Typ und die Verfügbarkeit dieser Anlage unddie vorgesehene Betriebsweise zu berücksichtigen. Diese gilt insbesondere für die Vorgabedes Blindleistungswertes der Erzeugungsanlage. (Siehe auch <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2)Aus Gründen der Spannungsstabilität und der Spannungsqualität im Netz des Netzbetreibers,kann auch eine spannungsabhängige Blindleistungsregelung oder eine andere netzspezifischeSpannungsregelung notwendig sein, um den <strong>Parallelbetrieb</strong> einer Erzeugungsanlage<strong>mit</strong> dem Netz zu ermöglichen, ohne die Spannungsqualität für andere Netz-1 Ein solcher Bandbereich kann z.B. für eine fixe Blindleistungseinspeisung und als Todband für die Regelung benütztwerden.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 17


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>benutzer unzulässig zu beeinflussen. Bei einer solchen Betriebsweise kann statt einerBlindleistungslieferung gemäß einem festgelegten Leistungsfaktor λ (Verschiebungsfaktorcos ϕ) auch eine andere variable Blindleistungslieferung bzw. ein Blindleistungsbezug ausdem Netz des Netzbetreibers erforderlich sein. In besonderen, vom Netzbetreiber begründetenFällen kann auch eine Reduzierung der Wirkleistungslieferung notwendig werden.Die Blindleistungs- bzw. Spannungsregelung jeder Erzeugungsanlage ist so auszulegen,dass auch alle anderen <strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> diesem Netz sicher und einwandfrei parallelbetrieben werden können (z.B. Statikkennlinie).Für den Nachweis des Regelverhaltens können seitens des Netzbetreibers entsprechendeAufzeichnungen vom Betreiber der Erzeugungsanlage verlangt werden.Anstelle einer geregelten Blindleistungseinspeisung können auch andere <strong>mit</strong> der Wirkleistungseinspeisunggekoppelte oder nicht gekoppelte Blindleistungseinspeisungen bzw. -bezüge <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber vereinbart werden, wenn es die Netzverhältnisse spannungsmäßigerlauben.<strong>Erzeugungsanlagen</strong> unterscheiden sich im Wesentlichen nach:- Art der Primärenergie und deren Dargebotscharakteristik- Art der Netzanbindung und der Möglichkeit für BlindleistungsmanagementTechnische Auswirkungen <strong>Erzeugungsanlagen</strong> auf Netze sind u.a. Beeinflussungen derSpannungsqualität (insbesondere Spannungsniveau und Spannungsänderungen), Veränderungender Lastflüsse, der Strombelastung der Netzelemente und der Netzverluste.Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, das Spannungsniveau eines Netzes innerhalb derGrenzen des Spannungstoleranzbandes zu halten. Die Mittel, die ihm u.a. für diese Aufgabezur Verfügung stehen, sind:- die Festlegung des Sollwertes für die Spannung des zentralen Einspeisepunktes indas Mittelspannungsnetz (Stufenregelung des HS/MS-Einspeisetransformators)- die Festlegung der Übersetzungsverhältnisse der Transformatoren der einzelnenNiederspannungsnetze- die Anwendung <strong>von</strong> Blindleistungsmanagement die Vorgabe <strong>von</strong> Leistungsfaktoren für Verbrauchs- und <strong>Erzeugungsanlagen</strong> der Einsatz aktiven Blindleistungsmanagements.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 18


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Es wird empfohlen, die in der nachfolgenden Tabelle 7-1 angeführten Leistungsfaktoren λals technische Anlagenrichtwerte <strong>von</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Erzeugungstechnologieund der Einspeisecharakteristik in der Planung bzw. für den Anschlussan das öffentliche Netz vorzusehen, wobei eine Steuerung bzw. Regelung der Blindleistung(Blindleistungsmanagement) vorausgesetzt wird und diese Richtwerte nicht der Betriebsweiseentsprechen müssen. Diese Anlagenrichtwerte stellen keine verbindlichenWerte für die Anlagenausführung z.B. für die Berücksichtigung einer Kompensationseinrichtungund die Vorgabe des Blindleistungswertes der Erzeugungsanlage dar. (Sieheauch <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2, z.B. Abschnitt 9.3)<strong>Erzeugungsanlagen</strong> > 1 MWλ bis 0,85 (Einspeisung*)λ bis 0,95 (Bezug**)<strong>Erzeugungsanlagen</strong> > 100 kW und ≤ 1 MWλ bis 0,9 (Einspeisung*)λ bis 0,95 (Bezug**)<strong>Erzeugungsanlagen</strong> > 10 kW und ≤ 100 kWλ bis 0,95 (Einspeisung*)λ bis 0,95 (Bezug**)<strong>Erzeugungsanlagen</strong> ≤ 10 kW λ bis 1* Einspeisung: nach Erzeuger-Zählpfeilsystem – positive induktive Blindleistungsabgabeund positive Wirkleistungsabgabe (z.B. übererregter Synchrongenerator)** Bezug: nach Erzeuger-Zählpfeilsystem – negative induktive Blindleistungsabgabeund positive Wirkleistungsabgabe (z.B. untererregter Synchrongenerator)Tabelle 7-1: Empfohlene Anlagenrichtwerte für Leistungsfaktoren λ für <strong>Erzeugungsanlagen</strong> fürein Blindleistungsmanagement (abhängig <strong>von</strong> der Netzsituation)7.3 Blindleistungskompensation<strong>Erzeugungsanlagen</strong>, welche <strong>von</strong> ihrer Konstruktion her einen Blindleistungsbedarf aufweisen(z.B. Asynchrongeneratoren oder andere Erzeugungseinheiten), der nicht aus demNetz gedeckt werden soll 2 , benötigen eine Einrichtung zur Blindleistungskompensation(z.B. Kondensatoren).Die Art der Blindleistungskompensation und der Kompensationsgrad (siehe <strong>TOR</strong> HauptabschnittD1) sind <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmen.Zur Vermeidung <strong>von</strong> Resonanzen und <strong>von</strong> unzulässigen Rückwirkungen auf Tonfrequenz-Rundsteueranlagen des Netzbetreibers können zusätzliche Maßnahmen (z.B. eine Ver-2 Ein Bezug <strong>von</strong> Blindleistung aus dem Netz kann nicht nur die Übertragungskapazität des Netzes vermindern, sondernauch die Einspeiseleistungen anderer <strong>Erzeugungsanlagen</strong> begrenzen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 19


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>drosselung der Kompensationskondensatoren) erforderlich sein. Art und Umfang solcherMaßnahmen sind in den <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D3 festgelegt.Bei <strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> Asynchrongeneratoren wird die zum Betrieb der Generatorenbenötigte Blindleistung in der Regel, sofern nicht anders vereinbart, <strong>von</strong> im Bereich derErzeugungsanlage vorgesehenen Kondensatoren kompensiert. Diese Kompensationskondensatorendürfen nicht vor dem Generator zugeschaltet bzw. müssen gleichzeitig abgeschaltetwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Trennung der Erzeugungsanlagevom Netz unter bestimmten Umständen zu einer Eigenerregung des Generatorsdurch die Kompensationskondensatoren kommen könnte, welche durch eine geeigneteSchaltung vermieden werden muss.Bei stark schwankendem Blindleistungsbedarf der Erzeugungsanlage (z.B. Windenergieanlage)muss die Blindleistungskompensation entsprechend geregelt werden.Die Leistung und die Schaltung der Anlage zur Blindleistungskompensation sowie ihre Regelungsartsind <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 20


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>8 Verhalten der Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz8.1 Grundsätze für die Netzstützung<strong>Erzeugungsanlagen</strong>, bei denen der Verknüpfungspunkt im Mittelspannungsnetz liegt,müssen sich generell an der Spannungshaltung beteiligen können. Dabei wird in statischeSpannungshaltung und dynamische Netzstützung unterschieden.Sollwerte und Kennlinien für die Netzstützung werden vom Netzbetreiber vorgegeben. DieEinhaltung dieser Vorgaben erfolgt durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage.Detaillierte Ausführungen erfolgen im Netzzugangsvertrag.8.1.1 Statische SpannungshaltungUnter statischer Spannungshaltung ist die Spannungshaltung im Mittelspannungsnetz fürden normalen Betriebsfall zu verstehen, bei der die langsamen Spannungsänderungen imVerteilungsnetz in verträglichen Grenzen gehalten werden (vergleiche Kapitel 7).Wenn netztechnische Belange dies erfordern und der Verteilernetzbetreiber diese Forderungerhebt, müssen sich die <strong>Erzeugungsanlagen</strong> an der statischen Spannungshaltung imMittelspannungsnetz beteiligen.8.1.2 Dynamische NetzstützungUnter dynamischer Netzstützung ist die Spannungshaltung bei Spannungseinbrüchen imHoch- und Höchstspannungsnetz zu verstehen, um eine ungewollte Abschaltung großerEinspeiseleistungen im Mittelspannungsnetze und da<strong>mit</strong> Netzzusammenbrüche zu verhindern.<strong>Erzeugungsanlagen</strong> müssen im Mittelspannungsnetz zur dynamischen Netzstützung immerbedeutsamer. Insofern müssen sich generell auch diese Anlagen an der dynamischenNetzstützung beteiligen. Dies bedeutet, dass <strong>Erzeugungsanlagen</strong> technisch dazu in derLage sein müssen, sich bei Fehlern im Netz prinzipiell nicht vom Netz zu trennen. Dies giltfür alle Kurzschlussarten (1-, 2- und 3-polig).Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 21


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Für die dynamische Netzstützung sind folgende Grenzwerte einzuhalten: Bei Spannungseinbrüchen zwischen 100 % und 70 % der vereinbarten VersorgungsspannungU c am Netzanschlusspunkt muss die Erzeugungsanlage amNetz bleiben; Bei Spannungseinbrüchen zwischen 70 % und 30 % der vereinbarten VersorgungsspannungU c am Netzanschlusspunkt <strong>mit</strong> einer Dauer <strong>von</strong> bis zu 0,7 s(länger als die zweite Staffelzeit des Netzschutzes) muss die Erzeugungsanlageam Netz bleiben. Bei Spannungseinbrüchen <strong>von</strong> weniger als 30 % <strong>mit</strong> einer Dauer <strong>von</strong> ≤150 mssoll die Erzeugungsanlage am Netz bleiben. Ist dies technisch nicht möglich,kann in Abstimmung <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber eine unverzögerte Netztrennung erfolgen.Erfolgt die Einspeisung in ein Netz <strong>mit</strong> automatischer Wiedereinschaltung (AWE), dannmuss die Netzentkupplung innerhalb der AWE-Pausenzeit erfolgen.Der Netzbetreiber legt fest, unter Voraussetzung der technischen Möglichkeiten der <strong>Erzeugungsanlagen</strong>,welche <strong>Erzeugungsanlagen</strong> sich an der dynamischen Netzstützungbeteiligen müssen. Dies erfolgt durch Vorgabe der Einstellwerte für die Entkupplungsschutzeinrichtungen.Anlagen <strong>von</strong> Netzbenutzern <strong>mit</strong> <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, die bei Störungen im vorgelagertenNetz zur Deckung des eigenen Energiebedarfes in den Inselbetrieb gehen, müssen sichbis zur Trennung vom Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers an der Netzstützung beteiligen.Ein vom Netzbenutzer vorgesehener Inselbetrieb ist im Rahmen der Antragstellung<strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmen.8.2 Wirkleistungsanpassung8.2.1 Frequenzabhängige WirkleistungsreduzierungAlle <strong>Erzeugungsanlagen</strong> müssen (in Ergänzung zu <strong>TOR</strong> Teil E Kapitel 3.1) im Betrieb beieiner Frequenz <strong>von</strong> mehr als 50,2 Hz die momentane Wirkleistung <strong>mit</strong> einem Gradienten<strong>von</strong> 40 % der momentan verfügbaren Leistung des Generators je Herz absenken (sieheBild 8-1)Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 22


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Kann die Einspeiseleistung im Überfrequenzbereich nicht abgesenkt werden, wird die <strong>Erzeugungsanlagen</strong>ach Vorgabe des Netzbetreibers zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vomNetz getrennt (gestaffelte Auslösung).50,2 − fNetz∆ P = 20 ⋅ PM⋅bei 50,2 Hz ≤ f Netz ≤ 51,5 Hz50∆P LeistungsreduktionP Mf NetzMomentane verfügbare LeistungNetzfrequenzIm Bereich 47,5 Hz ≤ f Netz ≤ 50,2 Hz keine Einschränkungbei f Netz ≤ 47,5 Hz Trennung vom Netzf Netz ≥ 51,5 Hz Trennung vom NetzBild 8-1:Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz8.2.2 Betriebsbedingte WirkleistungsvorgabeDie Erzeugungsanlage im <strong>Parallelbetrieb</strong> im Mittelspannungsnetz muss <strong>mit</strong> reduzierterLeistungsabgabe betrieben werden können, sofern dies technisch möglich ist. In folgendenFällen ist der Netzbetreiber berechtigt, eine vorübergehende Erhöhung oder Einschränkungder Erzeugung vorzunehmen: potenzielle Gefahr für den sicheren Systembetrieb, bei betriebsnotwendigen Arbeiten bzw. Gefahr <strong>von</strong> Überlastungen im Netz desNetzbetreibers, Gefährdung der statischen oder der dynamischen Netzstabilität, systemgefährdender Frequenzanstieg, Instandsetzungen bzw. Durchführung <strong>von</strong> Baumaßnahmen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 23


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>In den oben genannten Fällen, kann vom Netzbetreiber die automatisch wirkende vorübergehendeBegrenzung der Einspeiseleistung oder eine Anlagenabschaltung vom Netzbetreiberverlangt werden. Der Netzbetreiber greift nicht in die Steuerung der <strong>Erzeugungsanlagen</strong>ein sondern gibt lediglich einen Sollwert vor. Die Leistungsreduzierung muss beijedem Betriebszustand und aus jedem Betriebspunkt möglich sein.Die Reduzierung der Leistungsabgabe auf den vom Netzbetreiber am Netzanschlusspunktvorgegebenen Sollwert muss unverzüglich, jedoch innerhalb <strong>von</strong> maximal einer Minuteerfolgen. Dabei muss eine Reduzierung bis auf den Sollwert 0 % ohne automatische Trennungvom Netz technisch möglich sein.Die Wirkleistung darf erst bei Rückkehr der Frequenz auf einen Wert <strong>von</strong> f ≤ 50,05 Hz wiedergesteigert werden, solange die aktuelle Frequenz 50,2 Hz nicht überschreitet. Der Unempfindlichkeitsbereichmuss kleiner 10 mHz sein.8.3 Betriebsbedingte BlindleistungsvorgabeDie Blindleistung der Erzeugungsanlage muss ab einer Engpassleistung größer 100 kWeinstellbar sein (siehe auch Abschnitt 7.2). Der vereinbarte Blindleistungsbereich mussinnerhalb weniger Minuten und beliebig oft durchfahren werden können.Bei Wirkleistungsabgabe wird vom Netzbetreiber für die Blindleistungs-Einstellung an derErzeugungsanlage entweder ein fester oder, wenn es der Netzbetrieb (wie unter Abschnitt8.2.2 angeführt) erfordert, ein per Fernsteuerung einstellbarer Sollwert vorgegeben. DerSollwert ist entweder ein fester Verschiebungsfaktor cos ϕ ein Verschiebungsfaktor cos ϕ (P) eine feste Blindleistung in Mvaroderoderoder die Vorgabespannung einer Blindleistungs-/Spannungskennlinie Q(U).Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 24


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>cos ϕ0,9511P/P nuntererregtübererregt0,95Bild 8-2:Beispiel für eine cos ϕ (P)-KennlinieWenn vom Netzbetreiber eine Kennlinie (siehe z.B. Bild 8-2) vorgegeben wird, muss sichjeder aus der Kennlinie ergebende Blindleistungswert automatisch einstellen.• Für die cos ϕ (P)-Kennlinie innerhalb <strong>von</strong> 10 Sekunden.• Für die Q(U)-Kennlinie einstellbar zwischen 10 Sekunden und 1 Minute (wird vomNetzbetreiber vorgegeben).Sowohl das gewählte Verfahren als auch die Sollwerte werden vom Netzbetreiber, entsprechendden Anforderungen des Netzbetriebes, individuell für jede Erzeugungsanlagefestgelegt. Die Vorgabe kann erfolgen durch: Vereinbarung eines Wertes oder gegebenenfalls eines Fahrplans oder Online-Sollwertvorgabe.Für den Fall der Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunktdes Blindleistungsaustausches spätestens nach einer Minute am Netzanschlusspunktzu realisieren.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 25


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>9 Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle9.1 Aufgabe <strong>von</strong> Entkupplungsschutzeinrichtungen und AllgemeinesDie Festlegungen dieses Abschnitts beziehen sich nicht auf die Funktion des Generatorschutzesoder Schutzmaßnahmen für die <strong>Erzeugungsanlagen</strong> sondern ausschließlich aufSchutzfunktionen des Entkupplungsschutzes.Die grundsätzliche Wirkungsweise <strong>von</strong> Entkupplungsschutzeinrichtungen und der Zuschaltverriegelungenist in den Funktionsbeispielen wiedergegeben.Die Entkupplungsschutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei gestörtenBetriebszuständen vom Netz zu trennen.Ausführung und Funktionsumfang der Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle sind<strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmen.Wenn es der Netzbetrieb erfordert, können auch nachträgliche Abänderungen der Schutzeinrichtungender <strong>Erzeugungsanlagen</strong> und/oder im Netz des Netzbetreibers notwendigsein.Eine Auslösung der Entkupplungsstelle durch die Entkupplungsschutzeinrichtungenbraucht nur wirksam sein, wenn die Erzeugungsanlage parallel <strong>mit</strong> dem Netz betriebenwird.Bei Ersatzstromversorgungsanlagen <strong>mit</strong> unterbrechungsfreier Rückschaltung tritt nachSpannungswiederkehr ein <strong>Parallelbetrieb</strong> <strong>mit</strong> dem Netz auf, daher sind auf die Entkupplungsstellewirkende Schutzeinrichtungen erforderlich. Dies gilt auch für Prüfläufe <strong>von</strong> Ersatzstromversorgungsanlagenim <strong>Parallelbetrieb</strong>.Sind mehrere <strong>Erzeugungsanlagen</strong> an einem Netzanschlusspunkt angeschlossen, so könnendie zugehörigen Schaltgeräte für die Entkupplung durch eine gemeinsame Schutzeinrichtungausgelöst werden.Die einzelnen Schutzfunktionen können in Einzelgeräten oder in einem gemeinsamen Gerätrealisiert werden.Die Entkupplungsschutzfunktionen können sowohl in einer <strong>von</strong> der Anlagensteuerung getrenntenals auch in einer gemeinsamen Hardware realisiert werden. Dieses gilt auch fürEinrichtungen zur Zuschaltkontrolle und Zuschaltfreigabe (siehe Kapitel 11)Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 26


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Wenn die Schutzfunktionen <strong>von</strong> der Anlagensteuerung getrennt ausgeführt werden, sinddie Auslösekontakte der Schutzeinrichtungen direkt fest verdrahtet auf die Schalteinrichtungder Entkupplungsstelle zu führen.Eine Arbeitsstromauslösung des Schaltgerätes der Entkupplungsstelle darf weder <strong>mit</strong> derNetzspannung noch <strong>mit</strong> der Generatorspannung betrieben werden oder da<strong>von</strong> abhängigsein. Unterspannungsauslöser in Ruhestromschaltung, die <strong>mit</strong> der Netzspannung oder derGeneratorspannung betrieben werden, dürfen eingesetzt werden. Der Ausfall der Hilfsspannungoder das Ansprechen der Selbstüberwachung der Schutzeinrichtung muss zumAuslösen des Kuppelschalters führen. Diese Forderung gilt gleichermaßen für eigenständigeSchutzeinrichtungen und für kombinierte Geräte, in welchen Schutzfunktionen undSteuerungsfunktionen in einer gemeinsamen Hardware realisiert sind.Die Schutzfunktionen müssen unabhängig vom Betriebszustand der Erzeugungsanlagedurch Vorgabe analoger Größen (Strom, Spannung) überprüfbar sein. Diese Überprüfungkann bei einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORM E2750 [17] AnhangA oder Anhang B entfallen, sofern die in Kapitel 5 aufgeführten Bedingungen erfülltsind.Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Entkupplungsschutzeinrichtungen ist alsSchnittstelle eine Klemmenleiste <strong>mit</strong> Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen, die angut zugänglicher Stelle anzubringen ist. Über diese Klemmenleiste sind die Messeingängeder Schutzeinrichtungen, die Hilfsspannungen und die Auslösungen für den Kuppelschalterzu führen (Ausführungsbeispiel siehe Anhang A). Die Einspeisung <strong>von</strong> analogen Prüfgrößenan der Prüfklemmleiste darf zu keinem automatischen Synchronisiervorgang führen.Bei Anlagen <strong>mit</strong> einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORM E2750[17] Anhang A oder Anhang B kann auf die Prüfklemmenleiste verzichtet werden.Der Netzbetreiber kann die Schutzeinrichtungen plombieren oder sie auf andere Weisegegen ungewollte Veränderungen schützen bzw. schützen lassen (z.B. Codewortschutz).Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 27


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>9.2 Schutzfunktionen9.3 Schutzfunktionen für den EntkupplungsschutzNachfolgende Funktionen des Entkupplungsschutzes kommen zur Anwendung.9.3.1 SpannungsschutzfunktionenDie Spannungsschutzfunktionen müssen im Bereich <strong>von</strong> 45 Hz bis 55 Hz die Genauigkeit<strong>von</strong> ≤ 1 % erfüllen und dreiphasig (Ausnahme siehe Kapitel 9.4.1) <strong>mit</strong> einstellbarer Auslöseverzögerungausgeführt werden.In Mittelspannungsnetzen <strong>mit</strong> isoliertem oder induktiv geerdetem Sternpunkt werden dieSpannungen zwischen den Außenleitern, in Niederspannungsnetzen die Spannungen derAußenleiter gegen den Neutralleiter überwacht (Ausnahme siehe Kapitel 9.4.1).Die Ansprechwerte müssen <strong>mit</strong> einer Stufung <strong>von</strong> ≤ 0,5 % U n einstellbar sein. Die Zeitverzögerungmuss mindestens im Bereich <strong>von</strong> 0,0 s bis ca.180 s <strong>mit</strong> einer Stufung <strong>von</strong> 0,05 seinstellbar sein.Der Einsatz <strong>von</strong> mehrstufigen Relais bietet den Vorteil einer besseren Anpassung der Auslösewertean die Netzgegebenheiten.• Unterspannungsschutz U< bzw. U>Der Überspannungsschutz regt an, wenn eines der drei Messglieder das Überschreitendes eingestellten Schwellwertes erkennt, d.h. die Messglieder sind logischODER-verknüpft.Das Rückfallverhältnis muss im Bereich <strong>von</strong> 1,01 bis 1,05 einstellbar sein.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 28


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>9.3.1.1 FrequenzschutzDer Frequenzschutz muss mindestens im Bereich <strong>von</strong> 0,7 U N bis 1,3 U N spannungsunabhängigsein. Die Messzeit muss kürzer als 100 ms sein, eine etwaige Zeitverzögerungmuss auf "unverzögert" eingestellt werden können. Die Ansprechwerte müssen <strong>mit</strong> einerStufung <strong>von</strong> ≤ 0,2 Hz und einer Genauigkeit ≤ 0,02 % (≤ 10 mHz) einstellbar sein.Die Frequenzschutzfunktionen können ein- oder dreiphasig ausgeführt sein. Im isoliertenundgelöschten Netzen sind ausschließlich verkettete Spannungen auszuwerten.• Unterfrequenzschutz f9.3.1.2 Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q & U


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>9.3.1.4 Weitere SchutzfunktionenFallweise kann der Einsatz weiterer Schutzfunktionen (z. B. Vektorsprung- oder Lastsprung-Schutzfunktion)zur Sicherstellung der Entkupplungsfunktion oder für einen gesichertenNetzbetrieb notwendig sein.Der Umfang der notwendigen Entkupplungsschutzeinrichtungen ist im Wesentlichen da<strong>von</strong>abhängig, ob die Erzeugungsanlage an der dynamischen Netzstützung beteiligt wird.9.4 Einstellwerte für den EntkupplungsschutzDer Netzbetreiber legt im Rahmen des Gesamtschutzkonzeptes die Einstellwerte für denEntkupplungsschutz fest und kann zur Erreichung der Schutzziele gegebenenfalls Abänderungenverlangen. Dies erfolgt grundsätzlich in Abstimmung <strong>mit</strong> dem Betreiber der Erzeugungsanlageund unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Erzeugungsanlage.Die Einstellwerte der Spannungsschutzfunktionen müssen auf die vereinbarte VersorgungsspannungU C (bei Mittelspannung) bzw., die Nennspannung U N (bei Niederspannung)bezogen werden.Wenn eine Erzeugungsanlage an ein Netz angeschlossen ist, welches <strong>mit</strong> einer AWE ineinem vorgelagerten Netz betrieben wird, müssen Auslöseschwelle und Auslösezeit desEntkupplungsschutzes so bemessen sein, dass bei einem Lichtbogenfehler auf dieser Leitungder Lichtbogen in der verbleibenden spannungslosen Pause erlöschen kann und einegenügend lange Entionisationszeit gegeben ist.Eine Gesamtauslösezeit der einzelnen Schutzfunktionen einschließlich Eigenzeit desSchaltgerätes in der Entkupplungsstelle <strong>von</strong> maximal 200 ms muss erreichbar sein.9.4.1 Entkupplungsschutz <strong>von</strong> Wechselrichtern9.4.1.1 Wechselrichter ohne selbsttätig wirkende FreischaltstelleGemäß ÖVE/ÖNORM E2750 [17] Anhang A oder Anhang B:Für den Entkupplungsschutz <strong>von</strong> Wechselrichtern im Niederspannungsnetz <strong>mit</strong> einerNennspannung <strong>von</strong> 400/230 V sind folgende Überwachungsfunktionen erforderlich undausreichend (siehe Tabelle 9-1):Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 30


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Netz/Wechselrichter Unterspannungsschutz Überspannungsschutz1-phasig/1-phasig 1-phasig L – N (230 V) 1-phasig L - N (230 V)3-phasig/3-phasig 3-phasig L - N (230 V) 3-phasig L - N (230 V)3-phasig/1-phasig 3-phasig L – L (400 V) 1-phasig L - N (230 V) *)*) in jener Phase, in die der Wechselrichter einspeistTabelle 9-1 Spannungsüberwachung bei Niederspannungswechselrichtern [17]Weiters wird für die empfohlenen Schutzrelaiseinstellung auf Tabelle 9-2 verwiesen.FunktionEinstellbereichdes Schutzrelaisempfohlene Schutzrelaiseinstellwerte1)2)Überspannungsschutz U eff >> 1,00 – 1,30 U n ≤ 1,15 U n 1) unverzögertÜberspannungsschutz U eff > 1,00 – 1,30 U n 1,11 U n ≤ 60 s 2)Unterspannungsschutz U eff < 0,10 – 1,00 U n 0,85 U n 200 msEinstellwert ist <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmenWenn keine U eff >> Funktion vorhanden ist, muss die U eff > unverzögert wirkenTabelle 9-2Empfohlene Schutzrelaiseinstellwerte bei Anschluss einer Erzeugungsanlage <strong>mit</strong>Wechselrichter an das Niederspannungsnetz9.4.1.2 Wechselrichter <strong>mit</strong> selbsttätig wirkenden FreischaltstelleIn Niederspannungsnetzen kann der Entkupplungsschutz bei einphasigen Wechselrichtern<strong>mit</strong> einer Nennscheinleistung bis maximal 4,6 kVA und bei dreiphasigen Wechselrichtern<strong>mit</strong> einer Nennscheinleistung bis maximal 30 kVA z. B. in Form einer selbsttätig wirkendenFreischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORM E 2750 [17] Anhang A oder Anhang B realisiert werden,wenn für die zum Einsatz kommende Type eine Unbedenklichkeitsbescheinigung <strong>von</strong>einer in der EU anerkannten Prüfanstalt ausgestellt wurde. Das Prüfverfahren wird entsprechendÖVE/ÖNORM E 2750 [17] festgelegt. Die angewandte Methode des Entkupplungsschutzesbleibt dem Anlagenbetreiber überlassen.Nicht inselbetriebsfähige Wechselrichter müssen die Abschaltung unter folgenden Netzbedingungensicherstellen (siehe Tabelle 9-3):Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 31


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>FunktionEinstellwerte gemäßÖVE/ÖNORM E2750 [17]Überspannungsschutz U eff > 1,11 U n *) ≤ 200 msUnterspannungsschutz U eff < 0,85 U NS ≤ 200 msÜberfrequenzschutz f > 51,0 Hz ≤ 200 msUnterfrequenzschutz f < 47,0 Hz ≤ 200 msNetzausfall *)≤ 5 s*) Bei Netzausfall und gleichzeitig angepasster Erzeugung und Verbrauch <strong>von</strong> Wirk- und Blindleistung muss der Wechselrichterden Einspeisebetrieb innerhalb <strong>von</strong> 5 s beenden. Diese Anforderungen gelten unabhängig <strong>von</strong> der Einspeiseleistungdes Wechselrichters.Tabelle 9-3 Einstellwerte gemäß ÖVE/ÖNORM E2750 [17]In Abstimmung <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber sind andere Einstellungen der Über- und Unterspannungsschwellwertezulässig.9.4.2 Einstellwerte für Entkupplungsschutz im Niederspannungsnetz (ausgenommenWechselrichter)Der Entkupplungsschutz für Einspeisungen ins Niederspannungsnetz ist <strong>mit</strong> folgendenSchutzfunktionen auszurüsten:FunktionEinstellbereichdes Schutzrelaisempfohlene SchutzrelaiseinstellwerteÜberspannungsschutz U eff >> 1,00 – 1,30 U n ≤ 1,15 U n1)unverzögertÜberspannungsschutz U eff > 1,00 – 1,30 U n 1,11 U n ≤ 60 s 2)Unterspannungsschutz U eff < 0,10 – 1,00 U n 0,80 U n 200 msÜberfrequenzschutz 50,0 – 55,0 Hz 51,5 Hz ≤ 100 msUnterfrequenzschutz 45,0 – 50 Hz 47,5 Hz ≤ 100 ms1)2)Einstellwert ist <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmenWenn keine U eff >> Funktion vorhanden ist, muss die U eff > unverzögert wirkenTabelle 9-4Empfohlene Schutzrelaiseinstellwerte bei Anschluss der Erzeugungsanlage im NiederspannungsnetzStand: Dezember 2008 – Version 2.0 32


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Die in der Tabelle 9-4 angeführten Entkupplungsschutzfunktionen können bei <strong>Erzeugungsanlagen</strong><strong>mit</strong> einer Nennscheinleistung bis maximal 30 kVA durch Einsatz einerselbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORM E 2750 [17] Anhang A oderAnhang B ersetzt werden. Die jederzeit zugängliche Schaltstelle kann dadurch nicht entfallen.9.4.3 Einstellwerte für Entkupplungsschutz im MittelspannungsnetzAls Grundeinstellung des Entkupplungsschutzes werden folgende Einstellwerte empfohlen(siehe Tabelle 9-5):FunktionEinstellbereichdes SchutzrelaisEmpfohlene SchutzeinstellwerteÜberspannungsschutz U >> 1,00 – 1,30 U n 1,05 - 1,15 U c1)Überspannungsschutz U > 1,00 – 1,30 U n 1,02 - 1,05 U c1)unverzögert≤ 60 s 1)Unterspannungsschutz U < 0,10 – 1,00 U n 0,7 U c 0 – 2,7 s 1)Unterspannungsschutz U 50 – 55 Hz 51,5 Hz (50,5 Hz) 3) ≤ 100 msUnterfrequenzschutz f < 45 – 50 Hz 47,5 Hz 4) ≤ 100 msBlindleistungs-/ Unterspannungsschutz(Q & U


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>10 Sternpunktbehandlung <strong>von</strong> Generatoren <strong>mit</strong> Anschluss an das NiederspannungsnetzAsynchrongeneratoren werden im Allgemeinen in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltungist der Sternpunkt isoliert zu betreiben.Synchrongeneratoren können ebenfalls <strong>mit</strong> isoliertem Sternpunkt betrieben werden. BeiSynchrongeneratoren, deren Sternpunkt <strong>mit</strong> dem PEN-Leiter des Netzes verbunden wird,darf dies nur dann direkt erfolgen, wenn der auftretende Oberschwingungsstrom 3 über denSternpunkt weniger als ca. 20 % des Bemessungsstroms des Generators beträgt. HöhereStröme erfordern gegebenenfalls den Einbau einer Sternpunktsdrossel bzw. anderweitigeMaßnahmen.3 Die Sternpunktbelastbarkeit hängt im Allgemeinen <strong>von</strong> der Konstruktions- und Bauart des Generators ab. Im Wesentlichenist dabei auf die Belastbarkeit des Generators bezüglich Schieflast und der Oberschwingungsströme 3. Ordnungund Vielfacher da<strong>von</strong>, zu achten.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 34


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>11 Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingungen11.1 Zuschaltkontrolleinrichtungen<strong>Erzeugungsanlagen</strong> (<strong>mit</strong> Ausnahme <strong>von</strong> Asynchrongeneratoren) oder inselfähige Netze<strong>mit</strong> Anlagen <strong>von</strong> Netzbenutzern <strong>mit</strong> integrierten <strong>Erzeugungsanlagen</strong> dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen,bzw. erst nach Durchführung einer Kontrolle <strong>von</strong> Frequenz-Synchronität und Spannungsgleichheit zwischen Netz und Anlagen <strong>von</strong> Netzbenutzern <strong>mit</strong>integrierten <strong>Erzeugungsanlagen</strong> an das Netz geschaltet werden.Bei Wechselrichtern <strong>mit</strong> eingebauter Netzsynchronisation ersetzt die eingebaute Frequenz-und Spannungsangleichung eine in einem getrennten Gerät realisierte Synchronisierungseinrichtung.Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen müssen auf die Betriebsbedingungendes Netzes abgestimmt sein und werden vom Netzbetreiber vorgegeben.11.2 ZuschaltbedingungenEine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzesansteht.Die Parallelschaltung einer Erzeugungsanlage darf erst dann erfolgen, wenn die aus demNetz anstehende Spannung auf allen drei Phasen innerhalb der vorgegebenen Toleranzenwieder vorhanden ist (empfohlene Wartezeit: ca. 5 Minuten).Bei Einspeisungen ins Mittelspannungsnetz darf die Zuschaltung erst erfolgen wenn dieNetzspannung U ≥ 0,95 U c ist und die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt.Bei der Zuschaltung einer Erzeugungsanlage bzw. bei Zu- oder Abschaltungen <strong>von</strong> Kompensationseinrichtungen,darf das Netz des Netzbetreibers nicht unzulässig beeinflusstwerden (siehe <strong>TOR</strong>, Hauptabschnitt D2). Sollten bei <strong>Erzeugungsanlagen</strong>, die <strong>mit</strong>tels Synchronisierungseinrichtungenund automatischer Spannungsregelung an das Netz geschaltetwerden, beim Synchronisierungsvorgang unzulässige Spannungsänderungen im Netzauftreten, so sind entsprechende Optimierungen bei Spannungsregler- und Synchronisierungseinrichtungenvorzunehmen bzw. Strombegrenzungsmaßnahmen vorzusehen.Wechselrichter dürfen nur zugeschaltet werden, wenn sie auf ihrer Wechselstromseitespannungslos sind. Bei inselbetriebsfähigen <strong>Erzeugungsanlagen</strong> <strong>mit</strong> Wechselrichtern, dieStand: Dezember 2008 – Version 2.0 35


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>nicht spannungslos zugeschaltet werden, sind die Zuschaltbedingungen für Synchrongeneratoreneinzuhalten.Nicht selbsterregte Asynchrongeneratoren dürfen in der Regel nur im Bereich <strong>von</strong> 95% bis105% ihrer Synchrondrehzahl zugeschaltet werden. Inselbetriebsfähige, selbsterregteAsynchronmaschinen, die nicht spannungslos zugeschaltet werden können, müssen dieZuschaltbedingungen für Synchronmaschinen eingehalten werden. Wird beim Zuschaltender maximal zulässige Spannungseinbruch überschritten, sind entsprechende Maßnahmenzur Strombegrenzung vorzusehen (siehe <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2).Schaltanlagen für Synchrongeneratoren müssen <strong>mit</strong> den zur Synchronisierung notwendigenGeräten ausgestattet sein. Die Zuschaltung darf nur unter Einhaltung der zulässigenGrenzwerte für Netzrückwirkungen gemäß <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2 erfolgen wobei dieSpannungsgrenzwerte eingehalten werden müssen.Durch geeignete Maßnahmen muss jedenfalls verhindert sein, dass <strong>von</strong> einer Erzeugungsanlageunbeabsichtigt Spannung in das abgeschaltete Netz vorgegeben werdenkann. Wechselrichter dürfen erst 20 s nach Wiederkehr normaler Spannungs- und Frequenzverhältnisse<strong>mit</strong> einer rampenförmigen Leistungssteigerung zuschalten.Wird eine Spannungsvorgabe aus der Erzeugungsanlage vom Netzbetreiber gewünscht,so muss dies Gegenstand des Netzzugangsvertrages sein, <strong>mit</strong> denen auch die dafür erforderlichentechnischen Ausrüstungen festgelegt werden.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 36


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>12 Netzrückwirkungen (NRW)Emissionen, die zu einer Änderung der Merkmale der Versorgungsspannung führen (z.B.Oberschwingungen, Spannungsänderungen, Flicker, Spannungseinsenkungen und Spannungsanhebungen,transiente Überspannungen), die durch den Betrieb der Erzeugungsanlagehervorgerufen werden, dürfen die, in den <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2 festgelegtenGrenzwerte, jeweils in der geltenden Fassung, nicht überschreiten.Die Anschlussbeurteilung der Erzeugungsanlage bezüglich der zulässigen Emissionswertefür Netzrückwirkungen erfolgt durch den Netzbetreiber auf Basis der in den <strong>TOR</strong> HauptabschnittD2 festgelegten Grenzwerte. Zur Beurteilung der Netzrückwirkungen ist das Datenblattzur Beurteilung <strong>von</strong> Netzrückwirkungen (Anhang C des Hauptabschnittes D2 der<strong>TOR</strong>) auszufüllen.Im Falle besonderer technischer Gegebenheiten, z.B. hinsichtlich der Art und Betriebsweisedes Netzes, kann es erforderlich sein, dass der Netzbetreiber auch andere Grenzwerte,als die in <strong>TOR</strong> Hauptabschnitt D2 angegeben, vorgeben muss, die <strong>von</strong> der Erzeugungsanlageeingehalten werden müssen. Jedenfalls wird im Falle einer Grenzwertreduktion dembetroffenen Netzbenutzer ein ausführlicher Nachweis (z.B. Netzdaten, Lastflussberechnungen)durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt.Der Netzbetreiber hat in jedem Falle die Pflicht, bei Nichteinhaltung der festgelegten Emissionswertederen Erfüllung einzufordern, bzw. angemessene technische Maßnahmen zusetzen, um die Versorgungsqualität in seinem Netz sicherzustellen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 37


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>13 ZählungAlle Aufgaben im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Zählung und Datenbereitstellung müssen vomNetzbetreiber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetzes (ElWOG) [N4] und des Maß- und Eichgesetzes(MEG) [N9] in der jeweils geltenden Fassung, der Allgemeinen Bedingungen und derSonstigen Marktregeln, insbesondere Kapitel 6 und 10, nach transparenten, objektiven unddiskriminierungsfreien Kriterien durchgeführt werden – siehe <strong>TOR</strong> Teil F.Art und Anzahl der erforderlichen elektrischen Messeinrichtungen (Messwandler und elektrischeEnergiezähler) und Steuergeräte richten sich nach den Vertragsverhältnissen fürden Strombezug und die Stromlieferungen der Erzeugungsanlage und sind bereits im Planungsstadium<strong>mit</strong> dem Netzbetreiber, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessendes Netzbenutzers, abzuklären.Lieferung und Bezug <strong>von</strong> elektrischer Energie müssen getrennt gezählt werden.In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass bei <strong>Erzeugungsanlagen</strong> bzw. Anlagen<strong>von</strong> Netzbenutzern bei denen der Bezug <strong>von</strong> elektrischer Energie technisch nicht möglichist – oder verhindert wird, keine Zählung für den Bezug <strong>von</strong> elektrischer Energie vorgesehenwerden muss.Eine mögliche Ausführungsform des Netzanschlusses einer Erzeugungsanlage am Niederspannungsnetzohne Inselbetriebsmöglichkeit und dem beispielhaften zugehörigenMesskonzept ist im Anhang A angeführt.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 38


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>14 Betrieb14.1 Betriebsführung und InformationsaustauschIn einem zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Netzbetreiber abzuschließendenVertrag sollten u. a. folgende Punkte enthalten sein:• Eigentumsgrenze und gegebenenfalls Grenze des Zuständigkeitsbereiches (z.B. Verfügungsbereich,Bedienbereich, Betriebsführungsbereich) zwischen Netzbetreiber undAnlagenbetreiber sind zu definieren.• Vom Netzbenutzer ist laut ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 [18] ein Anlagenverantwortlicherfür den Betrieb und den Zustand der Anlage zu beauftragen und dem Netzbetreiber bekanntzu geben.• Der Betreiber einer Erzeugungsanlage muss mindestens einen jederzeit erreichbarenSchaltberechtigten für Schalthandlungen an der Entkupplungsstelle namhaft machen.• Art und Weise der Sicherstellung der Funktionalität des Entkupplungsschutzes und derEntkupplungsschalteinrichtungen (z.B. Wiederholungsprüfungen), Art und Weise derDokumentation <strong>von</strong> Prüfungen.• Art und Weise der Meldung <strong>von</strong> Ausfällen oder Betriebsstörungen der Erzeugungsanlageund des Netzes; Störungsmeldungen.• Umfang des Informationsaustausches betreffend Betriebszustand und Messwerten <strong>von</strong>Leistungen und Spannung.• Umfang <strong>von</strong> Stellungsmeldungen betreffend die Betriebs<strong>mit</strong>tel der Schaltanlagen(Netzanschlussanlagen).• Vorgangsweise bei geplanten Abschaltungen im Netz.• Vorgangsweise bei betriebsnotwendigen Arbeiten im Netz.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 39


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Im Sinne einer sicheren Betriebsführung sind nachfolgende Punkte zu beachten:• Der Netzbetreiber ist bei un<strong>mit</strong>telbarer Gefahr und im Störungsfall berechtigt, die Erzeugungsanlagevom Netz zu trennen.• Wegen der Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr der Spannung im Falle einer Unterbrechungder Netzversorgung ist das Netz als dauernd unter Spannung stehend zubetrachten. Eine Verständigung vor Wiederzuschaltung durch den Netzbetreiber erfolgtüblicherweise nicht.14.2 Inbetriebsetzung und erstmaliger <strong>Parallelbetrieb</strong>Die Inbetriebsetzung und der erstmalige <strong>Parallelbetrieb</strong> sind <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber abzustimmen.Dem Netzbetreiber bleibt es vorbehalten, bei der Überprüfung folgender Punkte anwesendzu sein:• Trennfunktion der Schaltstelle und Kontrolle der Zugänglichkeit,• Schutzeinrichtungen der Entkupplungsstelle durch Vorgabe analoger Prüfgrößen undErstellung eines Prüfprotokolls <strong>mit</strong> Ansprechwerten und Auslösezeiten,• Auslösung des Entkupplungs-Schaltgerätes durch den Entkupplungsschutz,• Zu- und Abschaltung sowie Funktionsprüfung allfälliger Kompensationseinrichtungen,• Einhaltung der Grenzwerte der Netzrückwirkungen,• Einhaltung der Zuschaltbedingungen,• Blindleistungs- und Spannungsregelung,• gegebenenfalls relevante Betriebsmesseinrichtungen.Vom Betreiber der Erzeugungsanlage sind die Überprüfungen der Einrichtungen für dieEntkupplungsstelle zu dokumentieren und die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 40


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Die Prüfung der Schutzfunktionen des Entkupplungsschutzes muss mindestens folgendeKontrollen beinhalten: der Ansprech- und Rückfallwerte der Schutzfunktionen durch Einspeisenanaloger Prüfgrößen, der Auslösezeiten der Schutzfunktionen, der Auslösung der Schalteinrichtung der Entkupplungsstelle durch dieSchutzfunktionen.Inbetriebnahmeprüfung einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORME 2750 [17], Anhang A:Bei Einsatz einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß ÖVE/ÖNORM E 2750 [17],Anhang B, ist die Kontrolle laut Angaben der Prüfanstalt oder des Herstellers durchzuführen.Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 41


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>15 Anhang ASchaltstelle( jederzeitzugänglich )EntkupplungsschutzU f Einschaltbefehl= 1&&EntkupplungsstelleAuslösungEinschaltungEigenanlage……Generator-LSFreigabe bei<strong>Parallelbetrieb</strong>15.1 Vereinfachte Ausführungsbeispiele für Schutzeinrichtungen an der EntkupplungsstelleNiederspannungs-VerteilernetzGen.-SchutzGErzeugungsanlageBeispiel 1Netzanschluss einer Erzeugungsanlage (Niederspannungs-Verteilernetz) <strong>mit</strong>zweiseitig versorgbarer Anlage des Netzbenutzers und „kombinierten“Entkupplungs-/ZusatzschutzStand: Dezember 2008 – Version 2.0 42


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Schaltstelle( jederzeitzugänglich )EntkupplungsschutzU f U o *Einschaltbefehl= 1&Mittelspannungs-VerteilernetzEntkupplungsstelleBlock-LSAuslösungEinschaltung* optionalMaschinentrafoGErzeugungsanlageBeispiel 2: Netzanschluss einer Erzeugungsanlage an das Mittelspannungsnetz <strong>mit</strong> EntkupplungsschutzStand: Dezember 2008 – Version 2.0 43


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Niederspannungs-VerteilernetzL1L2L3NJederzeit zugänglicheSchaltstelleEntkupplungsstelleU > U


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Niederspannungs-VerteilernetzL1L2L3NAC1 ~DCACDCWechselrichter <strong>mit</strong> integrierter selbsttätig wirkenderFreischaltstelleErzeugungsanlageBeispiel 4 Netzanschluss und Schutzeinrichtung bei Einsatz einer selbsttätig wirkendenFreischaltstelle (laut ÖVE/ÖNORM E 2750 [17]) für einphasige Wechselrichter(max. 4,6 kVA)Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 45


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Niederspannungs-VerteilernetzL1L2L3NJederzeit zugänglicheSchaltstelleEntkupplungsstelleU > U


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>Niederspannungs-VerteilernetzL1L2L3NAC3 ~DCACDCWechselrichter <strong>mit</strong> integrierter selbsttätig wirkenderFreischaltstelleErzeugungsanlageBeispiel 6 Netzanschluss und Schutzeinrichtung bei Einsatz einer selbsttätig wirkendenFreischaltstelle laut ÖVE/ÖNORM E 2750 [17] für mehrphasige Wechselrichter(max. 30 kVA)Stand: Dezember 2008 – Version 2.0 47


<strong>TOR</strong> – Hauptabschnitt <strong>D4</strong>SchutzeinrichtungStromeingängeAUS-KontaktSpannungseingängeI L1 I L2 I L3U L1 U L2U L3U N L 1N ∗ AUS-Befehl1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17Prüfklemmenleiste (längstrennbare Klemmen)1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17Legende:Ströme feste BrückeSpannung HilfsspannungzurBetätigungdes KuppelschaltersSchaltbrückezumAuslöseorgandes Kuppelschalters∗Meßbrückevom KuppelschalterBeispiel 7 Typischer Aufbau einer PrüfklemmleisteStand: Dezember 2008 – Version 2.0 48

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