Aus der Praxis Seite 14sante Kooperationen entstanden.Nicht zuletzt gibt es Ärzte, die durchdiese Plattform Nachfolger für ihrePraxen gefunden haben.Nobis: Die fachgruppenspezifischeÄrzteplattform ist nicht die einzige.Wir bieten darüber hinaus auch dieMöglichkeit, an unseren regionalenWirtschaftsclubs teilzunehmen. Hierfinden sich neben Heilberuflern auchandere Unternehmer aus unterschiedlichenBranchen zusammen.Rolf Nobis hat vor über drei Jahren einen branchenübergreifendenWirtschaftsclub gegründet.Jeder für sich verfügt über herausragendeExpertisen in seinen jeweiligenFachgebieten. Der Austauschvon Informationen und die Etablierungvon Geschäftskontakten istausdrücklich erwünscht!Koordiniert werden diese Treffen vonder NATIONAL-BANK?Choyka: So ist es. Wir überlegen,welche aktuellen Themen für Medizinerinteressant sind, laden dazu Referentenein und übernehmen vonder Einladung bis zur Durchführungdie gesamte Organisation. Das Themenspektrumist breit. Es kann umRecht oder Steuern gehen, Marketingoder IT. Manchmal geht es auchum Fragen privater Finanzen, beispielsweisealles zum Thema Immobilie.Die Ärzte haben an diesenAbenden die Möglichkeit, sich persönlichuntereinander auszutauschen.Diese Veranstaltungen vermittelnihnen insgesamt wichtigeAnregungen und Kontakte.Nobis: Solche Netzwerke leben insbesonderevon der aktiven Beteiligungaller Mitglieder. Kommunikationist gefragt! Aber auch für uns istes sehr spannend zu erleben, welcheThemen im Markt aktuell von besondererBedeutung sind. Denn auch wirwollen uns in unseren Sichtweisenweiterent wickeln. So können wir ergänzendunser Leistungs- und Serviceangebotzielgerichtet anpassen.Choyka: Die Teilnehmer dieser Veranstaltungenhaben eine gute Möglichkeit,sich über ihren lokalenMarkt zu informieren. Was passiertim Gesundheitsmarkt vor Ort? Wiewirkt sich die aktuelle Gesetzgebungim Gesundheitswesen bei den Praxenaus? Was machen andere Praxen?Lohnt sich diese oder jene Investition,die ich plane? Wenn siewollen, können sie bei uns ersteKontakte knüpfen.Nobis: Es ist einfach viel charmanter,sich auf neutralem Boden zu begegnen.Aus unseren Netzwerken ergebensich oftmals soziale Kontakte,sogar teilweise Freundschaften, dieüber die Aktivitäten der offiziellenTreffen hinausgehen. Das verbindet.Das Bild zeigt einen Teil des Querschnitts durch den Hippocampus eines pharmakoresistentenEpilepsiepatienten. Die Zellkerne der Nervenzellen in der Cornu ammonis Region erscheinenin blauer Farbe. Ursprüngliche Veröffentlichung: Brain (2010) 133 (12): 3778-3794; http://brain.oxfordjournals.org/content/133/12/3778.long
Aus der Praxis Seite 15Netzwerke & RechtsformenFür die Rechtsform eines Ärztenetzwerks bieten sich mehrere unterschiedliche Möglichkeiten. „Abhängig vom Ziel kanndie Kooperation sehr eng oder eher locker sein“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune. „Je enger die wirtschaftlicheZusammenarbeit ist, desto stärker rücken Fragen der Haftung in den Vordergrund.“Es gibt viele Varianten, so Dr. Bäune.Bei manchen steht der interne Austauschim Vordergrund. Bei anderengeht es darum, nach außen Geschlossenheitzu demonstrieren und beispielsweisePatientenveranstaltungenanzubieten. Wieder andere organisiereneinen gemeinsamen Notdienstoder schließen sich zu einer Managementgesellschaftzusammen, die alsPartner der Krankenkassen agiert unddabei auch Umsatz erzielt.glieder müssen schon vor Beginn derZusammenarbeit bereit sein, in dasNetzwerk zu investieren.Als dritte Möglichkeit kommt ein Vereinin Betracht. Er bietet einfache undflexible Strukturen. Außerdem ist dieHaftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.Mit einem Verein, so Dr. Bäune,lässt sich ein gemeinsamer Außenauftrittrealisieren, ohne nach inneneng kooperieren zu müssen.Die Netzwerke müssen auch dann inder Lage sein, ihre Leistungen weiteranzubieten, wenn einer es verlässtund dann möglicherweise Abfindungenzu leisten sind.Da die meisten Verbünde recht loseund nicht auf den Erwerb von Vermögenbzw. eine wirtschaftliche Betätigungausgerichtet sind, ist dieVertragsgestaltung vergleichsweise unkompliziert,betont der Rechtsanwalt:Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR) ist die einfachste Rechtsform,so der Anwalt. Sie ist für alle Zweckeoffen und absolut flexibel. Für eineGbR ist keine Mindesteinlage erforderlich.Ihr Nachteil: Die Mitglieder derGesellschaft haften persönlich mitihrem gesamten Privatvermögen.Dr. Bäune: „Wer also nach außen wirtschaftlichin Erscheinung treten möchte,dem ist bei der Gründung vonNetzwerken mit mehreren, teilweiseeinander unbekannten Beteiligten,keine GbR zu empfehlen.“ Eben weildie Mitglieder des Netzwerks im Zweifelfür das haften, was beispielsweiseein Geschäftsführer oder ein andererGesellschafter verursacht hat.Die GmbH dagegen hat den Vorteil,dass sie ihre Mitglieder vor Haftungschützt. „Für eine enge wirtschaftlicheZusammenarbeit beispielsweise ineiner Managementgesellschaft ist sieideal“, betont Dr. Bäune. Andererseitsist sie deutlich weniger flexibel als dieGbR, da sie bestimmte gesetzlicheVorschriften erfüllen muss. Auch derGeschäftsführer hat gesetzliche Pflichten.Beispielsweise ist er verantwortlichdafür, Sozialversicherungsbeiträgeabzuführen. Außerdem brauchtdie GmbH ein Mindestkapital von25.000 Euro. Dies bedeutet: Die Mit-Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune (Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber) erläutert dieunterschiedlichen Möglichkeiten bei der Wahl der Rechtsform.Die Genossenschaft ist nach Ansichtdes Juristen zumeist nur dann interessant,wenn über die Gesellschaft dieeinzelnen Praxen gefördert werdensollen. Als Beispiel ist die Einkaufsgenossenschaftzu nennen. „Die meistenÄrzte entscheiden sich entweder füreine GbR oder für einen Verein“, soDr. Bäunes Fazit.Für die Vertragsgestaltung ist nebendem Zweck des Netzwerks entscheidend,wie eng man zusammenarbeitenmöchte. Es geht darum, die Regeln fürden Ausstieg aus dem Netzwerk sorgfältigzu definieren. „Dies wird umsowichtiger, je mehr Vermögen aufgebautwird“, weiß der Jurist. Der Grund:„Ein Netzwerk aus hundert Mitgliedernist in der Regel einfacher zu strukturierenals eine Gemeinschaftspraxis mitzwei Mitgliedern.“ In solchen Verbündenübernehmen die Mitglieder keinerleiHaftung für die ärztlichen Behandlungender anderen Mitglieder. Auchdie Beziehungen zu den Patientenbleiben – aus juri stischer Sicht – vonden Netzwerken unberührt. Vertragspartnerder Patienten ist und bleibtder jeweilige Praxisinhaber.