Gastvortrag Karl Miksch - Universität Wien
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B2B MediationVerpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zureinvernehmlichen Streitbeilegung (ADR), erforderlichenfalls mitanschließendem SchiedsgerichtsverfahrenDie Parteien vereinbaren, im Falle aller Streitigkeiten, die sich aus oder inZusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einStreitbeilegungsverfahren nach den ICC-ADR-Regeln durchzuführen. Wirddie Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag desEinreichens des Antrags auf Durchführung eines ICC-ADR-Verfahrens oderinnerhalb einer anderen, von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist imEinklang mit den ICC-ADR-Regeln beigelegt, wird die Streitigkeit nach derSchiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) voneinem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichternendgültig entschieden.<strong>Karl</strong> <strong>Miksch</strong> Mediation – Theorie und Anwendungsbereiche - Wirtschaftsmediation 38