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Gastvortrag Karl Miksch - Universität Wien

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B2B MediationVerpflichtung zur Prüfung der Möglichkeit einer einvernehmlichenStreitbeilegung (ADR)Die Parteien vereinbaren, im Falle aller Streitigkeiten, die sich aus oder inZusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, zunächst zuerörtern und zu prüfen, ob die Angelegenheit der einvernehmlichenStreitbeilegung gemäß den ICC-ADR-Regeln zugeführt werden soll.<strong>Karl</strong> <strong>Miksch</strong> Mediation – Theorie und Anwendungsbereiche - Wirtschaftsmediation 36

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