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ELVIA Jahrespaket 365-Vollschutz

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<strong>ELVIA</strong> <strong>Jahrespaket</strong> <strong>365</strong>-<strong>Vollschutz</strong>Die Leistungen im Überblick1. Reiserücktritt-VersicherungSelbstbehalt: 20 % des erstattungsfähigen Schadens (mindestens € 25,- jePerson / Objekt) Der Selbstbehalt ist bei allen Jahres-<strong>Vollschutz</strong>-Produkten füreine zusätzliche Prämie in Höhe von € 10,- je Person bzw. € 20,- je Familie / Paarabwählbar!2. Reiseabbruch-VersicherungSelbstbehalt: Siehe Reiserücktritt-Versicherung3. Umbuchungsgebühren-Schutz4. Reise-KrankenversicherungKein Selbstbehalt5. Kranken-Rücktransport6. Reisegepäck-VersicherungVersicherungssummen: 2.000,- je Person, 4.000,- je Familie/Paar7. Reise-AssistanceHilfe im Notfall und StornoberatungKrank vor oder während der Reise?Die Reise-Assistance garantiert rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfeweltweit! Unsere Spezialisten beraten und informieren Sie kompetent undZahlungskürzungen lassen sich gegebenenfalls vermeiden.Telefon + 49.89.6 24 24 - 245Telefax + 49.89.6 24 24 - 246Wichtig!• Halten SIe die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigenAufenthaltsortes bereit.• Notieren Sie sich die Namen Ihrer Ansprechpartner wie z.B. Arzt,Krankenhaus, Polizei.• Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und halten Sie allenotwendigen Angaben bereit (z. B. Anschrift Ihrer Bank, Konto-/Kreditkartennummer, Bankleitzahl etc.).Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben, kontaktieren Sieunser Service-Team. Wir informieren Sie rund um das Thema Reiseschutz:Telefon + 49.89.6 24 24 - 460Telefax + 49.89.6 24 24 - 244E-Mail: service@allianz-assistance.deIhre Schadenmeldungen inkl. Buchungsbestätigung und weiteren Nachweisenrichten Sie bitte an die Schadenabteilung der AGA International S.A. (Anschriftsiehe rechts) oder melden Sie uns Ihren Schaden schnell und einfach per Internetunter www.allianz-assistance.de/schadenmeldungBitte beachten Sie folgende wichtige HinweiseReiseart: gültig für alle Reisearten – auch GeschäftsreisenGeltungsbereich: weltweitMaximaler Reisepreis je Reise: € 2.000,- je Person; € 5.000,- je Familie/Paar(Erhöhung möglich).Reisedauer: Der Jahres-Reiseschutz gilt für beliebig viele Reisen innerhalbeines Jahres, die bis zu maximal 45 Tagen je Reise dauern dürfen. Im Rahmender Reiserücktritt- und Reiseabbruch-Versicherung bestehtVersicherungsschutz unabhängig von der Dauer der Reise.Einzel-Prämie: gültig für jeweils eine PersonFamilien- / Paar-Prämie: gültig für maximal zwei Erwachsene, unabhängigvom Verwandtschaftsverhältnis und Kinder bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres, sofern im Versicherungsvertrag namentlich genanntObjekt: gültig für gemietete Objekte (z. B. Ferienwohnung, Wohnmobil,Hausboot, Fährpassage)Zuschlag für Personen ab 70 Jahre: Maßgebend ist das Alter beiVersicherungsabschluss.Abschlusshinweise: Der Abschluss des Paketes mit Reiserücktritt-Schutz solltebei Buchung der Reise erfolgen, ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vorReiseantritt möglich. Bei Buchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt ist derReiseschutz sofort, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage,abzuschließen. Die Reiserücktritt-Versicherung gilt jeweils nur für die gemäßReisebestätigung gebuchte Reise. In den übrigen Versicherungsspartenbeginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise undendet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigungder versicherten Reise. Der Versicherungsschutz verlängert sich über dasplanmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung diegesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise ausGründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf derVersicherungspolice aufgeführte(n) Person(en) und wenn die Prämiedafür bezahlt ist.Die Höhe der Prämie richtet sich in der Regel nach dem ausgewähltenVersicherungsschutz, der Laufzeit des Vertrages und dem Preis derversicherten Reise. Prämien für höhere Reisepreise auf Anfrage.Auf Grund der rechtlichen Umfirmierung unserer Hauptniederlassung Anfang2011 hat sich unsere Firmierung in AGA International S.A., Niederlassung fürDeutschland geändert. <strong>ELVIA</strong> Reiseschutz wird als Marke weitergeführt.Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von der AGAInternational S.A. nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungengeboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. DieVersicherungssteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nichterhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang sind die in derBuchungsbestätigung dokumentierten Prämien und Leistungsbeschreibungen.Olaf Nink, HauptbevollmächtigterAGA International S.A.Niederlassung für DeutschlandLudmillastraße 2681543 MünchenHauptsitz der S.A. ist Paris / FrankreichHauptbevollmächtigter für Deutschland:Olaf Nink, MünchenHRB 4605 AG München- 1 -


<strong>ELVIA</strong> <strong>Jahrespaket</strong> <strong>365</strong>-<strong>Vollschutz</strong>Produkt- und VerbraucherinformationenDieses Informationsblatt soll Ihnen in knapper Formeinen Überblick über unsere Versicherungsprodukteverschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichenInhalte. Der Versicherungsschutz einschließlichVersicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungenist abschließend dargestellt in Ihren Dokumenten zurVersicherungspolice und den AVB.Reiserücktritt-Versicherung ersetzt die· vertraglich geschuldeten Stornokosten aus demversicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise,wahlweise bis zur Höhe der Stornokosten die Mehrkostender Umbuchung der Reise aus versichertem Grund in eineReisesaison mit höherem Preis;· Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt.Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschlussauftretende unerwartete schwere Erkrankung derversicherten Person oder eines nahen Angehörigen, diedie planmäßige Durchführung der Reise unzumutbarmacht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor,wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens undder Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkreteKrankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantrittentgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben.Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RR.Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Ereignisse, mitdenen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. WeitereAusschlüsse in §§ 3 AVB RR, 5 AVB AB.Tritt ein versichertes Ereignis ein, so müssen Sie dieBuchung unverzüglich stornieren, um die Stornokostenmöglichst gering zu halten. Je später Sie stornieren, destohöher werden diese. Wird erst später storniert, weil dieerhoffte Heilung oder Besserung nicht eintritt, kann dieErsatzleistung gekürzt werden (s. § 9 AVB AB). VermeidenSie diese Kürzung, indem Sie sich bei schwerenErkrankungen oder Unfallverletzungen unverzüglich andie Assistance wenden. Diese berät Sie zur Frage, obstorniert werden soll. Folgen Sie der Empfehlung, kommteine Kürzung der Versicherungsleistung nicht in Betracht.Reiseabbruch-Versicherung ersetzt· die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Artund Qualität der versicherten Reise;· den anteiligen Reisepreis der nicht genutztenReiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigungbzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegenunerwarteter schwerer Erkrankung.Zu den versicherten Ereignissen, Ausschlüssen,Obliegenheiten und zum Selbstbehalt siehe Reiserücktritt-Versicherung.Umbuchungsgebühren-SchutzErstattet die vertraglich geschuldetenUmbuchungsgebühren bis zu höchstens € 40,- je Person /Objekt, vgl. § 1 AVB UG.Reise-Krankenversicherung erstattetdie Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland beiKrankheiten und Unfallverletzungen, die während derAuslandsreise akut eintreten:· Arzt- und Krankenhauskosten;· Medikamente;· Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen.Die Assistance empfiehlt den Arzt oder das Krankenhausmit dem jeweils höchsten medizinischen Standard innächst erreichbarer Nähe. Leistet die versicherte Personder Empfehlung der Assistance Folge, werden inAbweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgendeLeistungen erbracht:· Übernahme der nachgewiesenen, notwendigenTelefonkosten;· Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zurempfohlenen Anlaufstelle;· Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen imoder beim Krankenhaus, sofern dessen ständigeAnwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlungder versicherten Person erforderlich ist oder alternativÜbernahme der nachgewiesenen Kosten fürBesuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ortin vereinbarter Höhe.· Bei Reisen innerhalb von Ländern, in denen dieversicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder indenen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahraufhält, werden Kosten für die Heilbehandlung nichtersetzt. Stattdessen erhalten die versicherten Personen imFalle medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlungam Urlaubsort wegen während der Reise akutaufgetretener Krankheit oder Verletzung einenpauschalen Spesenersatz für maxi-mal 45 Tage.Mitversichert sind auch Kranken-Rücktransport undÜberführung.Kein Versicherungsschutz besteht u. a. fürHeilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versichertenPerson vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sienach den ihr bekannten Umständen rechnen musste.Weitere Ausschlüsse in §§ 4 AVB RK, 5 AVB AB.Kranken-Rücktransport<strong>ELVIA</strong> erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollenund vertretbaren Rücktransport der versicherten Person indas dem Wohnort der versicherten Personnächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie imTodesfall die Überführungskosten.Kein Versicherungsschutz besteht u. a. fürRücktransporte aufgrund von Heilbehandlungen, derenNotwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantrittbekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekanntenUmständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 3AVB RT, 5 AVB AB.Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oderKrankheiten unverzüglich an die Assistance.Reisegepäck-Versicherung ersetzt· den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks beiBeschädigung oder Abhandenkommen durch Diebstahloder Raub, durch ein Elementarereignis sowie durchUnfälle, bei denen die versicherte Person eine schwereVerletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schadenkommt;· den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks beiBeschädigung oder Abhandenkommen je bis zur Höhe dervereinbarten Versicherungssumme, sofern diese demGesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht;· die nachgewiesenen Aufwendungen zurWiedererlangung des Gepäcks oder· für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzungder Reise mit maximal 10 % der Versicherungssumme,wenn aufgegebenes Gepäck nicht am selben Tag eintrifft.Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u. a. für- 1 -Video-, Film- und Fotoapparate, EDV-Geräte undelektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgerätesamt Zubehör sowie Schmuck und Kostbarkeiten, Brillen,sonstige medizinische Hilfsmittel (§ 3 AVB RG).Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Geld,Fahrkarten u. ä. sowie Schmuck und Kostbarkeiten imaufgegebenen Gepäck oder für das vorsätzlicheHerbeiführen des Versicherungsfalles; bei grob fahrlässigemHerbeiführen des Versicherungsfalles ist <strong>ELVIA</strong>berechtigt, die Leistungen entsprechend der Schwere desVerschuldens zu kürzen, vgl. § 3 AVB RG.Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oderabhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich demBeförderungsunternehmen und lassen Sie sich eineschriftliche Schadenbestätigung geben. Bei Diebstahl undanderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eineAnzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und lassen Siesich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oderzumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattunggeben.Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kommt eineKürzung oder der Verlust der Leistung in Betracht, vgl.hierzu § 9 AVB AB.Bei arglistigen unwahren Angaben aus Anlass desSchadenfalles entfällt der Versicherungsschutz, siehe § 5Nr. 3 AVB RG.Reise-AssistanceBietet weltweite Hilfe bei Notfällen im Ausland: beiKrankheit, Unfall, Tod, bei Verlust von Zahlungsmittelnoder bei Strafverfolgung. Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobaldmedizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer zentralenRufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zurSeite.Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin),Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zuständig.Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht,soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagenaus dem Versicherungsvertrag können vomVersicherungsnehmer oder der versicherten Person beidem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassungdes Versicherers erhoben werden. Ist derVersicherungsnehmer oder die versicherte Person einenatürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gerichterhoben werden, in dessen Bezirk derVersicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeitder Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls keinWohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Datenschutz:Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) informieren wir Sie darüber, dass imSchadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, diezur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind.Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf.Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragenanderer Versicherer beantwortet. Außerdem werdenDaten an den Rückversicherer übermittelt.Wir weisen darauf hin, dass Ihre Einwilligung dazu überdie Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgeht.Mit Ablehnung eines Antrages zum Vertragsabschlussendet die Einwilligung. Die Anschrift der jeweiligenDatenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit voneinem Monat oder mehr:Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen


<strong>ELVIA</strong> <strong>Jahrespaket</strong> <strong>365</strong>-<strong>Vollschutz</strong>Produkt- und Verbraucherinformationenohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie denVersicherungsschein, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den§§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung –und diese Belehrung jeweils in Textform – erhalten haben.Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312eAbs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) jedoch nichtvor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel246 § 3 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuch.Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:AGA International S.A., Ludmillastraße 26,81543 München, Telefax + 49.89.624 24-244,E-Mail: service@allianz-assistance.deWiderrufsfolgen:Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet derVersicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf dieZeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil derPrämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass derVersicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfristbeginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zumZugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falleinbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nachTagen berechneten Betrag. Die Erstattungzurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginntder Versicherungsschutz nicht vor dem Ende derWiderrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dassempfangene Leistungen zurückzugewähren undgezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.Besondere Hinweise:Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihrenausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vonuns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrechtausgeübt haben.Ihre AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland- 2 -


Bedingungen der AGAInternational S.A.,Niederlassung für Deutschland,für <strong>ELVIA</strong> ReiseschutzIm Folgenden kurz <strong>ELVIA</strong> genanntAllgemeine Bestimmungenfür <strong>ELVIA</strong> Jahres-ReiseschutzAVB AB JV 11Die §§ 1 bis 11 AVB AB JV gelten für alle <strong>ELVIA</strong> Jahres-Reiseschutz-Produkte. Die nachfolgend abgedruckten AVBgelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutzbesteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglichvereinbart haben.§ 1 Wer ist versichert?Versicherte Personen sind die im Versicherungsscheinnamentlich genannten Personen, sofern dieVersicherungsprämie gezahlt wurde.§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung?1. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig vielevorübergehende Reisen, die innerhalb des versichertenZeitraums stattfinden. Für die einzelnen Reisen bestehtVersicherungsschutz für die Dauer einer Reise (vomAntritt bis zur Rückkehr), maximal für die ersten 45 Tageder Reise. Im Rahmen der Reiserücktritt- undReiseabbruch-VersicherungbestehtVersicherungsschutz unabhängig von der Dauer derReise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise,besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn derVertrag nicht gekündigt ist.2. Eine Reise liegt vor, wenn die Reise mindestens eineÜbernachtung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortesbeinhaltet oder wenn die Reise an einen mindestens 100km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führt.3. Als „eine Reise“ gelten alle Reisebausteine undEinzelleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinanderabgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mitInanspruchnahme der ersten Teil- / Leistung insgesamtangetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/ Leistung.§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen?Welche Laufzeit hat der Vertrag?1. Die erste oder einmalige Prämie ist sofort nachAbschluss des Versicherungsvertrages fällig und beiAushändigung der Versicherungspolice bzw. nachZustellung der Prämienrechnung imLastschriftverfahren zu zahlen. Ist die einmalige odererste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nichtgezahlt, ist <strong>ELVIA</strong> nicht zur Leistung verpflichtet, es seidenn, die versicherte Person hat die Nichtzahlung nichtzu vertreten.2. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um einJahr, wenn nicht einem der Vertragspartner bisspätestens drei Monate vor Ablauf desVersicherungsjahres eine Kündigung zugeht. DieVerlängerung des Versicherungsschutzes tritt nicht einfür versicherte Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendethaben.3. Die Folgeprämien werden jeweils für einVersicherungsjahr, frühestens am 1. des Monats, in demein neues Versicherungsjahr beginnt, vom Konto desVersicherungsnehmers abgebucht. Kann dieFolgeprämie zu diesem Termin nicht abgebuchtwerden, kann <strong>ELVIA</strong> schriftlich eine Zahlungsfrist vonmindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf derFrist ein Schadenfall ein und ist derVersicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämienoch in Verzug, ist <strong>ELVIA</strong> von der Verpflichtung zurLeistung frei. <strong>ELVIA</strong> kann den Vertrag fristlos kündigen,wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Fristnoch mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlunginnerhalb eines Monats nach der Kündigung oder demAblauf der Zahlungsfrist nachgeholt, entfällt dieWirkung der Kündigung und der Vertrag tritt wieder inKraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf derZahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch keinVersicherungsschutz.§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?1. Der Versicherungsschutz der Reiserücktritt-Versicherung beginnt innerhalb der Laufzeit derVersicherung mit der Reisebuchung, und endet mit demReiseantritt. In den Versicherungsschutz werdenbestehende Reisebuchungen einbezogen, sofern derAbschluss des Jahres-Reiseschutzes mindestens 30 Tagevor Reiseantritt oder ab dem 29. Tag vor Reiseantrittbinnen drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgt. ImFalle der Beendigung des Versicherungsvertragesbesteht Versicherungsschutz bei Reiserücktritt aufgrundeines versicherten Ereignisses innerhalb der Laufzeit derVersicherung.2. In den übrigen Versicherungsspartena) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antrittder versicherten Reise undb) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestensjedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;c) verlängert sich der Versicherungsschutz über dasplanmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarteVersicherung die gesamte geplante Reise erfasstund sich die Beendigung der Reise aus Gründenverzögert, welche die versicherte Person nicht zuvertreten hat.3. In allen Sparten endet für über die Familien- / Paar-Prämie mitversicherte Kinder der Versicherungsschutzautomatisch mit Vollendung des 21. Lebensjahres.§ 5 In welchen Fällen besteht keinVersicherungsschutz?1. Nicht versichert sinda) Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie,Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoherHand sowie Schäden in Gebieten, für welche dasAuswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochenhat;b) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn derSchaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginnder Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht beiAufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereitsKrieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruchvorhersehbar war.c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlichherbeiführt;d) Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.2. Hat die versicherte Person keinen Wohnsitz in der EUoder im EWR, besteht Versicherungsschutz nur für Reiseninnerhalb Europas und der Mittelmeer-Anrainerstaaten.§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfallunbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?Die versicherte Person ist verpflichtet,1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötigeKosten zu vermeiden;2. den Schaden unverzüglich <strong>ELVIA</strong> anzuzeigen undBeginn und Ende der versicherten Reise in geeigneterWeise nachzuweisen;3. das Schadenereignis und den Schadenumfangdarzulegen und <strong>ELVIA</strong> jede sachdienliche Auskunftwahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat dieversicherte Person Original-Rechnungen und -Belegeeinzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlichder Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zuentbinden und es <strong>ELVIA</strong> zu gestatten, Ursache und Höhedes geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weisezu prüfen.§ 7 Wann und in welcher Höhe leistet <strong>ELVIA</strong>Entschädigung?1. Hat <strong>ELVIA</strong> die Leistungspflicht dem Grund und der Höhenach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb vonzwei Wochen ausgezahlt.2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt desVersicherungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis(Unterversicherung) so haftet <strong>ELVIA</strong> für den Schadennur nach dem Verhältnis der Versicherungs-summezum Gesamtreisepreis.§ 8 Was gilt, wenn die versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte hat?1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend dergesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleistetenZahlung auf <strong>ELVIA</strong> über, soweit der versicherten Persondaraus kein Nachteil entsteht.2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesemRahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von <strong>ELVIA</strong>schriftlich zu bestätigen.3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgensowie der Sozialversicherungsträger gehender Eintrittspflicht von <strong>ELVIA</strong> vor. <strong>ELVIA</strong> tritt inVorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruchauf Versicherungsleistung durchObliegenheitsverletzung und Verjährung?1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist <strong>ELVIA</strong> vonder Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässigerVerletzung ist <strong>ELVIA</strong> berechtigt, die Leistung in einemder Schwere des Verschuldens der versicherten Personentsprechenden Verhältnis zu kürzen.2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat dieversicherte Person zu beweisen. Außer im Falle derArglist ist <strong>ELVIA</strong> zur Leistung verpflichtet, soweit dieversicherte Person nachweist, dass die Verletzung derObliegenheit weder für den Eintritt noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von<strong>ELVIA</strong> ursächlich ist.3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in dreiJahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem derAnspruch entstanden ist und die versicherte Person vonden Umständen zur Geltendmachung des AnspruchsKenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeithätte Kenntnis erlangen müssen.§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?1. Anzeigen und Willenserklärungen der versichertenPerson und des Versicherers bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nichtbevollmächtigt.§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für dieGeltendmachung der Ansprüche aus demVersicherungsvertrag zuständig? Welches Recht findetAnwendung?1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten PersonMünchen oder der Ort in Deutschland, an welchem dieversicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihrenständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalthat.2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Rechtnicht entgegensteht.Reiserücktritt-VersicherungAVB RR 11§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und beiverspätetem Reiseantritt versichert?1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglichgeschuldeten Stornokosten aus dem versichertenReisearrangement versichert.2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, demReisevermittler vertraglich geschuldete und inRechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert,sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbartenVersicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigtdas Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen undangemessenen Umfang, kann <strong>ELVIA</strong> die Leistung aufeinen angemessenen Betrag herabsetzen.3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2genannten Gründe erstattet <strong>ELVIA</strong> die nachweislichentstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art undQualität der ursprünglich gebuchten Anreise sowie denanteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vorOrt. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe dergeschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicherStornierung der Reise angefallen wären.4. Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichenVerkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet<strong>ELVIA</strong> die nachweislich entstandenen Mehrkosten derAnreise nach Art und Qualität der ursprünglichgebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höheder geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicherStornierung der Reise angefallen wären, maximal jedochbis zu € 1.500,- je Versicherungsfall.5. Kann die gebuchte und versicherte Reise nachweislichaus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nichtangetreten werden, so sind wahlweise zu Ziffer 1 dieMehrkosten versichert, die bei Umbuchung in eineSaison mit höherem Reisepreisniveau entstehen- 2 -


(Reisepreisgarantie bei notwendiger Umbuchung). DieErstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldetenStornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung derReise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des versichertenEreignisses, angefallen wären.6. Versichert sind ferner die nachgewiesenenwährungsbedingten Kursverluste beim stornobedingtenRücktausch der Urlaubskasse (bis zu € 50,- progebuchtem und versichertem Reisetag, maximal € 300,-) in die Originalwährung, sofern die Reise aus einem derin § 2 AVB RR genannten Gründe nicht angetretenwerden konnte. Der Rücktausch hat spätestens binnenzehn Werktagen nach Stornierung der Reise zu erfolgen.§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt <strong>ELVIA</strong> dieLeistungen?1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßigeDurchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil dieversicherte Person selbst oder eine Risikopersonwährend der Dauer des Versicherungsschutzes voneinem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:· Tod;· schwere Unfallverletzung;· unerwartete schwere Erkrankung;· Impfunverträglichkeit;· Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;· Schaden am Eigentum der versicherten Persondurch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag,Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftateines Dritten, sofern der materielle Schadenerheblich ist oder sofern die Anwesenheit derversicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;· Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einerunerwarteten betriebsbedingten Kündigung desArbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;· unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oderAusbildungsverhältnisses(sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mitmindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteterWechsel des Arbeitgebers unter Begründung einesneuen Arbeitsverhältnisses durch die versichertePerson oder eine mitreisende Risiko-person;· Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vorKenntnis hiervon gebucht wurde und dieDurchführung der Reise nicht zumutbar oderunmöglich ist;· Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungwährend der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor demursprünglichen Prüfungstermin gebucht war undder Termin der Wiederholungsprüfung unerwartetin die Zeit der versicherten Reise fällt;· unerwartete Einberufung der versicherten Personzum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oderzum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschobenwerden kann und die Kosten nicht von einemKostenträger übernommen werden.2. Risikopersonen sind neben der versicherten Persona) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sindder Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder,Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- undStiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkelund Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern,Schwiegerkinder und Schwäger der versichertenPerson;b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährigeoder pflegebedürftige Angehörige betreuen;c) diejenigen, die gemeinsam mit der versichertenPerson eine Reise gebucht haben, und derenAngehörige. Haben mehr als vier Personengemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur diejeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner derversicherten Person und deren Betreuungspersonals Risikopersonen.3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einerRisikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankungoder schwerer Unfallverletzung erstattet <strong>ELVIA</strong>wahlweise anstelle der Stornokosten die BetreuungsoderPflegekosten bis zur Höhe der vertraglichgeschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt desversicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.§ 3 Welche Einschränkungen desVersicherungsschutzes sind zu beachten?Kein Versicherungsschutz besteht1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen(AVB AB) genannt werden;2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren,die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung derReise erhebt;3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zurechnen war;4. sofern die Krankheit den Umständen nach als einepsychische Reaktion auf einen Terrorakt, einFlugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund derBefürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissenoder Terrorakten aufgetreten ist;5. bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung.§ 4 Wann muss die versicherte Person die Reisestornieren (Obliegenheit) und welche Hilfestellungbietet <strong>ELVIA</strong>?Welche sonstigen Obliegenheiten hat die versichertePerson zu beachten?Die versicherte Person ist verpflichtet,1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versichertenRücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskostenmöglichst gering zu halten.Bei unerwarteten schweren Erkrankungen undschweren Unfallverletzungen unterstützt dermedizinische Dienst der Assistance die versichertePerson bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reisestorniert werden soll. Eine Kürzung derVersicherungsleistung nach § 9 AVB AB aufgrundVerletzung der Obliegenheit zur unverzüglichenStornierung der Reise kommt nicht in Betracht, wennsich die versicherte Person unverzüglich nach Eintrittdes versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistancewendet und deren Empfehlung Folge leistet;2. den Versicherungsnachweis und dieBuchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnungnebst Zahlungsnachweis bei <strong>ELVIA</strong> einzureichen, beiStornierung eines Objekts zusätzlich eine Bestätigungdes Vermieters über die Weitervermietung;3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwereErkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeitdurch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnoseund Behandlungsdaten nachzuweisen, psychischeErkrankungen durch Attest eines Facharztes fürPsychiatrie;4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreibendes Arbeitgebers, bei Aufnahme einesArbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses denVertrag und bei Arbeitsplatzwechsel den alten sowieden neuen Arbeitsvertrag einzureichen;5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlagegeeigneter Originalunterlagen nachzuweisen (§ 6 AVBAB).§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt injedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens,mindestens jedoch € 25,- je Person / Objekt.Reiseabbruch-VersicherungAVB RA 11§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet <strong>ELVIA</strong>bei Reiseabbruch?1. Organisation der RückreiseDie Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise,wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in§ 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßigbeenden kann. Die Einschränkungen aus § 3 AVB RRgelten entsprechend.2. Kostenerstattung<strong>ELVIA</strong> erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oderUnterbrechung der Reise aus einem der in § 2 AVB RRgenannten Gründe und soweit keine Einschränkungvorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genanntenKosten:a) die nachweislich entstandenen zusätzlichenRückreisekosten nach Art und Qualität dergebuchten und versicherten Reise, sofern An- undAbreise mitgebucht und versichert sind;b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nichtgenutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft derversicherten Person nach Art und Klasse dergebuchten und versicherten Leistung, wenn für dieversicherte Person die planmäßige Beendigung derReise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisendeRisikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oderunerwarteter schwerer Erkrankung nichttransportfähig ist und über den gebuchtenRückreisetermin hinaus in stationärer Behandlungbleiben muss;d) Kann die versicherte Person einer gebuchtenRundreise vorübergehend nicht folgen, so erstattet<strong>ELVIA</strong> die Nachreisekosten zum Wiederanschluss andie Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligenReisepreis der noch nicht genutzten weiterenReiseleistung.3. Wird die Reise nicht planmäßig beendet oderunterbrochen, so hat die versicherte Personunverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. Dieversicherte Person hat zur Aufklärung beizutragen undnachzuweisen, dass die planmäßige Durchführung derReise nicht möglich oder nicht zumutbar war.4. Die Obliegenheiten des § 4 AVB RR gelten entsprechend.Zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nichtgenutzte Reiseleistungen sind durch Originalbelegenachzuweisen.§ 2 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt injedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens,mindestens jedoch € 25,- je Person / Objekt.§ 3 Welche Leistung erbringt <strong>ELVIA</strong> bei nichtversicherten Ereignissen?Bei einer außerplanmäßigen Rückreise wegen einesNotfalles, der nicht zu den versicherten Ereignissen derAVB RA zählt, hilft die Assistance bei der Umbuchung derRückreise. Umbuchungskosten und zusätzlicheRückreisekosten trägt die versicherte Person.Umbuchungsgebühren-SchutzAVB UG 11§ 1 Unter welchen Voraussetzungen und in welcherHöhe ersetzt <strong>ELVIA</strong> Umbuchungsgebühren?Sofern vertraglich vereinbart, ersetzt <strong>ELVIA</strong> beiUmbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42Tagen vor Reiseantritt die vertraglich geschuldetenUmbuchungsgebühren bis zu höchstens € 40,- jeversicherter Person, bei Objektbuchungen bis zuhöchstens € 40,- je Objekt.Reise-KrankenversicherungAVB RK 11§ 1 Was ist versichert?1. Versichert sind die Kosten der Heilbehandlung bei aufder Reise im Ausland akut eintretenden Krankheiten undUnfällen. Versichert sind ferner die Such-, Rettungs- undBergungskosten, wenn die versicherte Person nacheinem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oderwenn die versicherte Person vermisst wird und zubefürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist bis zu €5.000,-.2. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen dieversicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder indenen sie sich regelmäßig länger als drei Monate imJahr aufhält.§ 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung imAusland erstattet?1. <strong>ELVIA</strong> ersetzt die Aufwendungen für die im Auslandnotwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die Kosten füra) ambulante Behandlung durch einen Arzt;b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die derversicherten Person ärztlich verordnet wurden;c) stationäre Behandlung im Krankenhauseinschließlich unaufschiebbarer Operationen. Beieiner Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1AVB AB) auch die Kosten der im Auslandnotwendigen Heilbehandlungen des neugeborenenKindes bis zu einem Betrag von € 100.000,-übernommen;d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zurstationären Behandlung in das nächst erreichbareKrankenhaus im Ausland und zurück in dieUnterkunft;- 3 -


e) medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B.Gehstützen, Miete eines Rollstuhls, Orthesen) bis zu€ 250,- je Versicherungsfall;f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturenvon Zahnprothesen und Provisorien bis € 250,-.2. <strong>ELVIA</strong> erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zumTag der Transportfähigkeit.3. Pauschaler SpesenersatzWerden die Kosten bei medizinisch notwendigervollstationärer Heilbehandlung im Ausland von einerdritten Stelle getragen, so zahlt <strong>ELVIA</strong> einen pauschalenSpesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auchder Besucher etc.), maximal € 30,- je Tag, höchstens biszu 45 Tagen ab Beginn der stationären Behandlung.4. Bei lebensbedrohender Krankheit der versichertenPerson oder bei stationärer Behandlungsdauer vonmehr als zehn Tagen übernimmt <strong>ELVIA</strong> die Kosten derBeförderung für eine der versicherten Person nahestehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltsund zurück zum Wohnort.5. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod,schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwererErkrankung der versicherten Person nicht mehr betreutwerden, organisiert die Assistance deren Rückreise zumWohnort. <strong>ELVIA</strong> übernimmt die insoweit gegenüber derursprünglich geplanten Rückreise entstehendenMehrkosten.6. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versichertePerson bei jedem versicherten Ereignis einenSelbstbehalt von € 100,-.§ 3 Welche Kosten erstattet <strong>ELVIA</strong> darüber hinaus imRahmen von AssistancePlus?Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt dieversicherte Person bei akuten Krankheiten und Unfällenauf der versicherten Reise bei der Suche nach ärztlichenAnlaufstellen. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnosewird dabei der Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweilshöchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarerNähe empfohlen.Sofern die versicherte Person der Empfehlung derAssistance Folge leistet, werden in Abweichung von §§ 1und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:1. Übernahme der nachgewiesenen, notwendigenTelefonkosten;2. Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zurempfohlenen Anlaufstelle;3. Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oderbeim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheitim Rahmen der vollstationären Behandlung derversicherten Person erforderlich ist, in Höhe vonmaximal € 80,- pro Tag, begrenzt auf 8 Tage.oder alternativ4. Übernahme der nachgewiesenen Kosten fürBesuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vorOrt, maximal in Höhe von € 25,- pro Tag, begrenzt auffünf Tage.§ 4 Welche Einschränkungen desVersicherungsschutzes sind zu beachten?1. Kein Versicherungsschutz besteht füra) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordneteMaßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordneteMaßnahmen, deren Notwendigkeit der versichertenPerson vor Reiseantritt oder zur Zeit desVersicherungsabschlusses bekannt war oder mitdenen sie nach den ihr bekannten Umständenrechnen musste;c) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillendeBehandlungen, Reparaturen von Zahnprothesenund Provisorien hinausgehen;d) Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango undLymphdrainage sowie die Anschaffung vonProthesen und Hilfsmitteln, die nicht unter § 2 Nr. 1e) fallen;e) Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderenSuchtkrankheiten bzw. von Krankheiten oderUnfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogenoder Medikamenten, sowie für versuchten odervollendeten Suizid und deren Folgen;f) Entbindungen nach der 36.SchwangerschaftswocheundSchwangerschaftsunterbrechungen und derenFolgen;g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oderVerwahrung bedingte Behandlung oderUnterbringung;h) psychoanalytische und psychotherapeutischeBehandlung sowie Hypnose;i) Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme anWettkämpfen von Sportorganisationen und demdazugehörigen Training verursacht wurden.2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstigeMaßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann<strong>ELVIA</strong> die Leistung auf einen angemessenen Betragherabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebührendürfen den in dem betreffenden Land als allgemeinüblich und angemessen betrachteten Umfang nichtübersteigen. Andernfalls kann <strong>ELVIA</strong> die Erstattung auflandesübliche Sätze kürzen.§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfallunbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?Die versicherte Person ist verpflichtet,1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vorBeginn umfänglicher ambulanter oder stationärerdiagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowievor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglichKontakt zur Assistance aufzunehmen – dienachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet<strong>ELVIA</strong> bis zu € 25,-;2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihrHeimatland bei Bestehen der Transportfähigkeitzuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransportnach Art der Krankheit und derenBehandlungsbedürftigkeit genehmigt;3. <strong>ELVIA</strong> die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften miteinem Originalerstattungsstempel eines anderenVersicherungsträgers über die gewährten Leistungenvorzulegen; diese werden Eigentum von <strong>ELVIA</strong>.§ 6 Welche Leistungen bietet <strong>ELVIA</strong> versichertenPersonen bei Reisen in Länder, die für diese nichtAusland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK sind?1. Bei Reisen innerhalb von Ländern, die für dieversicherten Personen kein Ausland im Sinne von § 1Ziffer 2 AVB RK darstellen, erhalten versicherte Personenim Falle medizinisch notwendiger vollstationärerKrankenhausbehandlung am Urlaubsort wegen einerwährend der Reise akut eingetretenen Krankheit oderVerletzung einen pauschalen Spesenersatz in Höhe von€ 30,- pro Tag.2. Der pauschale Spesenersatz wird für die Dauer dermedizinisch notwendigen vollstationären Behandlungam Urlaubsort, längstens jedoch bis zu 45 Tagen abBeginn der Behandlung gezahlt.3. Zusätzlich bietet <strong>ELVIA</strong> die Leistungen Kranken-Rücktransport und Überführung gemäß AVB RT.Kranken-RücktransportAVB RT 11§ 1 Was ist versichert?Versichert sind die Kosten1. des Krankentransports wegen auf der Reise akuteintretender Krankheiten und Unfälle und2. der Überführung bei Tod.§ 2 Welche Kosten erstattet <strong>ELVIA</strong> bei Kranken-Rücktransport und Überführung?<strong>ELVIA</strong> erstattet1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen undvertretbaren Rücktransport der versicherten Person indas ihrem Wohnort nächstgelegene geeigneteKrankenhaus;2. die unmittelbaren Kosten für die Überführung desverstorbenen Versicherten, wahlweise dieunmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bismaximal zur Höhe der Überführungskosten.§ 3 Welche Einschränkungen desVersicherungsschutzes sind zu beachten?Kein Versicherungsschutz besteht für Krankentransporteaufgrund von1. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordnetenMaßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;2. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordnetenMaßnahmen, deren Notwendigkeit der versichertenPerson vor Reiseantritt oder zur Zeit desVersicherungsabschlusses bekannt war oder mit denensie nach den ihr bekannten Umständen rechnenmusste;3. Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowieErkrankungen und Unfällen, die mit-/ursächlich auf denMissbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamentenzurückzuführen sind;4. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswochesowie Schwangerschaftsunterbrechungen und derenFolgen;5. Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme anWettkämpfen von Sportorganisationen und demdazugehörigen Training verursacht wurden;6. versuchtem oder vollendetem Suizid und dessen Folgen.§ 4 Was muss die versicherte Person im Schadenfallunbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?Die versicherte Person ist verpflichtet1. bei Eintritt einer akuten schweren Erkrankung oderUnfallverletzung unverzüglich Kontakt mit derAssistance aufzunehmen und2. die Formalitäten und sonstigen Voraussetzungen zurEntlassung aus stationärer Behandlung und zurAusreise zu erfüllen und3. <strong>ELVIA</strong> alle Informationen bereitzustellen, die zurOrganisation und Durchführung des Rücktransportserforderlich sind.Reisegepäck-VersicherungAVB RG 11§ 1 Was ist versichert?Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen despersönlichen Reisebedarfs der versicherten Person,einschließlich Geschenke und Reiseandenken.§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz?1. Mitgeführtes ReisegepäckDer Versicherer leistet Entschädigung, wennmitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durcha) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischeErpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durchDritte;b) Unfälle, bei denen die versicherte Person eineschwere Verletzung erleidet oder dasTransportmittel zu Schaden kommt;c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck,Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.2. Aufgegebenes Reisegepäck<strong>ELVIA</strong> leistet Entschädigung,a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommtoder beschädigt wird, während es sich imGewahrsam eines Beförderungsunternehmens,eines Beherbergungsbetriebes oder einerGepäckaufbewahrung befindet.b) wenn aufgegebenes Reisegepäck denBestimmungsort nicht am selben Tag wie dieversicherte Person erreicht.Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zurWiedererlangung des Gepäcks oder für notwendigeErsatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise mithöchstens 10 % der Versicherungssumme.§ 3 Für welche Gegenstände besteht keinVersicherungsschutz und welche Einschränkungendes Versicherungsschutzes sind zu beachten?1. Nicht versichert sinda) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente allerArt mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen undVisa;b) motorgetriebene Land-, Luft und Wasserfahrzeugesamt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samtZubehör;c) Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenesReisegepäck einschließlich Zubehör sowieSchmucksachen und Kostbarkeiten;d) Schäden an Sportgeräten, die durchbestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen;e) Vermögensfolgeschäden.2. Kein Versicherungsschutz bestehta) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-,Stehenlassen oder Verlieren;b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfallvorsätzlich herbeigeführt hat.3. Einschränkungen des Versicherungsschutzesa) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- undFotoapparate einschließlich Zubehör sowie- 4 -


Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50% der Versicherungssumme versichert.b) EDV-Geräte sowie elektronische KommunikationsundUnterhaltungsgeräte (einschließlich desjeweiligen Zubehörs) sowie Software sindinsgesamt bis zu 20 % der Versicherungssummeversichert, höchstens bis € 500,-.c) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dannversichert, wenn sie in einem ortsfesten,verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossenoder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrtmitgeführt werden.d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstigemedizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sindinsgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme,höchstens bis € 250,- versichert.e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt biszu 10 % der Versicherungssumme versichert,höchstens bis zu € 300,-.f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäckwährend des Zeltens und Campings besteht nur aufoffiziell eingerichteten Campingplätzen.g) Führt die versicherte Person den Versicherungsfallgrob fahrlässig herbei, ist <strong>ELVIA</strong> berechtigt, dieLeistung in einem der Schwere des Verschuldensentsprechendem Verhältnis zu kürzen.4. Reisegepäck im abgestellten KraftfahrzeugVersicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäckwährend der versicherten Reise aus einem abgestelltenKraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschlussgesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgernbesteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisseoder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichertsind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhreintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger alsjeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachtsVersicherungsschutz.§ 4 In welcher Höhe leistet <strong>ELVIA</strong> Entschädigung?1. Im Versicherungsfall erstattet <strong>ELVIA</strong> bis zur Höhe derVersicherungssumme füra) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen denZeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, derallgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicherArt und Güte anzuschaffen, abzüglich eines demZustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung,Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;b) beschädigte Sachen die notwendigenReparaturkosten und ggf. eine verbleibendeWertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichenGebühren der Wiederbeschaffung.2. Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert desversicherten Reisegepäcks entsprechen(Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme beiEintritt des Versicherungsfalles niedriger als derVersicherungswert (Unterversicherung), erstattet derVersicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis derVersicherungssumme zum Versicherungswert.§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfallunbedingt beachten (Obliegenheiten)?1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durchstrafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelleunter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenenSachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen.Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigungeinzureichen.2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind demBeförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetriebbzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zumelden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nachder Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung derjeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb vonsieben Tagen nach Aushändigung desReisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. DemVersicherer sind entsprechende Bescheinigungenvorzulegen.3. Die versicherte Person verliert den Anspruch aufVersicherungsleistung, wenn sie aus Anlass desSchadenfalles, insbesondere in der Schadenanzeige,arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn <strong>ELVIA</strong>dadurch kein Nachteil entsteht.Reise-AssistanceAVB AS 11§ 1 Welche Dienste bietet <strong>ELVIA</strong> im Rahmen derAssistance?1. <strong>ELVIA</strong> bietet der versicherten Person während der Reisein nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistandund trägt die entstehenden Kosten im jeweilsbezeichneten Rahmen. Die Deckungsprüfung bleibt<strong>ELVIA</strong> vorbehalten; Dienstleistungen undKostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie dieBeauftragung von Leistungsträgern beinhaltengrundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von<strong>ELVIA</strong> aus dem Versicherungsvertrag gegenüber derversicherten Person.2. <strong>ELVIA</strong> hat die Assistance damit beauftragt, für dieVersicherten von <strong>ELVIA</strong> die nachstehend genanntenDienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme derDienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zurAssistance aufzunehmen.4. Soweit die versicherte Person weder von <strong>ELVIA</strong> noch voneinem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagterBeträge beanspruchen kann, hat die versicherte Persondie Beträge innerhalb eines Monats nachRechnungsstellung an <strong>ELVIA</strong> zurückzuzahlen.§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance beiKrankheit und Unfall?1. Ambulante BehandlungDie Assistance informiert auf Anfrage über dieMöglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt,soweit möglich, einen deutsch oder englischsprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht denKontakt zum Arzt her.2. Stationäre BehandlungBei stationärer Behandlung der versicherten Person ineinem Krankenhaus erbringt die Assistance folgendeLeistungen:a) BetreuungDie Assistance stellt bei Bedarf über ihrenVertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt derversicherten Person und zu den behandelndenKrankenhausärzten her; sie sorgt für dieÜbermittlung von Informationen zwischen denbeteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert dieAssistance Angehörige der versicherten Person.b) KrankenbesucheBei stationärer Behandlung der versicherten Personorganisiert die Assistance auf Wunsch die Reise füreine der versicherten Person nahe stehende Personzum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurückzum Wohnort.c) Kostenübernahme-ErklärungBei stationärer Krankenhausbehandlung gibt <strong>ELVIA</strong>dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,-. Diese Erklärungbeinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht.<strong>ELVIA</strong> übernimmt im Namen der versichertenPerson die Abrechnung mit dem zuständigenKostenträger.3. Kranken-RücktransportSobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist,organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmungdes Vertragsarztes der Assistance mit denbehandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mitmedizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlichAmbulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort derversicherten Person nächstgelegene geeigneteKrankenhaus.4. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod,schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwererErkrankung der versicherten Person nicht mehr betreutwerden, organisiert die Assistance deren Rückreise zumWohnort.§ 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei derBeschaffung von notwendigen Arzneimitteln?Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit demHausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlichverordneter Arzneimittel und den Versand an dieversicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten derPräparate und des Versandes hat die versicherte Personinnerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistancezu erstatten.§ 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod derversicherten Person?Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiertdie Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Bestattungim Ausland oder die Überführung der verstorbenen Personzum Bestattungsort.§ 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance beiReiseabbruch und verspäteter Rückreise?1. Die Assistance organisiert die Rückreise, wenn dieversicherte Person die Reise nicht planmäßig beendenkann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner, oder beiBuchungen bis zu vier Personen eine mitreisendePerson, oder ein Angehöriger des genanntenPersonenkreises, oder diejenige Person, die nichtmitreisende minderjährige oder pflegebedürftigeAngehörige betreut, von einem der nachstehendenEreignisse betroffen ist:· Tod;· schwere Unfallverletzung;· unerwartete schwere Erkrankung.2. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod,schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwererErkrankung der versicherten Person nicht mehr betreutwerden, organisiert die Assistance deren Rückreise zumWohnort.§ 6 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigenNotfällen?1. UmbuchungenVersäumt die versicherte Person ein gebuchtesVerkehrsmittel oder ergeben sich Störungen bei dengebuchten Verkehrsmitteln, so ist die Assistance beiUmbuchungen behilflich. Umbuchungskosten underhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. AufWunsch der versicherten Person informiert dieAssistance Dritte über die Änderungen desvorgesehenen Reiseverlaufs.2. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumentena) Kommt die versicherte Person in eine finanzielleNotlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind, stellt die Assistance den Kontaktzur Hausbank her. Die Assistance unterstützt dieHausbank bei der Übermittlung des zur Verfügunggestellten Betrags an die versicherte Person. Ist eineKontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24Stunden nicht möglich, stellt <strong>ELVIA</strong> der versichertenPerson zur Überbrückung ein Darlehen bis zuhöchstens € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag istinnerhalb eines Monats nach Ende der Reise an<strong>ELVIA</strong> zurückzuzahlen.b) Kommen Kreditkarten oder Euroscheck-Kartenabhanden, hilft die Assistance bei der Sperrung derKarten. Die Assistance haftet jedoch nicht für denordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und füretwaig entstehende Vermögensschäden.c) Bei Verlust von Reisedokumenten hilft dieAssistance der versicherten Person bei derErsatzbeschaffung.3. StrafverfolgungsmaßnahmenWird die versicherte Person verhaftet oder mit Haftbedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung einesAnwalts und eines Dolmetschers behilflich. <strong>ELVIA</strong> strecktGerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu €3.000,- und, falls notwendig, Strafkaution bis zu €13.000,- vor. Die versicherte Person hat die verauslagtenBeträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedochinnerhalb von drei Monaten an <strong>ELVIA</strong> zurückzuzahlen.§ 7 Welche Informationen können bei der Assistanceabgefragt werden?Auf Anfrage der versicherten Person informiert dieAssistance über· das nächstgelegene Konsulat (Anschrift undtelefonische Erreichbarkeit);· Reisewarnungen und Sicherheitshinweise desAuswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.§ 8 In welcher Weise unterstützt die Assistance dieNachrichtenübermittlung zwischen der versichertenPerson und Personen am Heimatort?1. ReiserufKann die versicherte Person nicht erreicht werden,bemüht sich die Assistance um einen Reiseruf. <strong>ELVIA</strong>übernimmt hierfür die Kosten.2. Übermittlung von ReisenachrichtenKann die versicherte Person bei Änderungen imReiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage dienächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber nichterreichen, so bemüht sich die Assistance um dieÜbermittlung der Information.- 5 -


Allgemeine Hinweisefür den SchadenfallWas ist in jedem Schadenfall zu tun?Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zuhalten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedemFall bitte geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B.Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang desSchadens (z. B. Rechnungen, Belege).Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihre Reiseantreten können? (Reiserücktritt-Versicherung)Ist die Teilnahme an einer Reise durch ein versichertesEreignis (siehe § 2 AVB RR) unzumutbar bzw. unmöglich,so müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und <strong>ELVIA</strong>unterrichten. ACHTUNG: Tritt eine erhoffte Heilung oderBesserung nach Eintritt einer schweren Krankheit oderUnfallverletzung nicht ein, und wird deshalb späterstorniert, so ersetzt <strong>ELVIA</strong> grundsätzlich nicht die höherenStornokosten, die dadurch entstehen. Wenden Sie sichdaher unverzüglich nach Eintritt der Erkrankung oderUnfallverletzung an die Assistance. Wenn Sie derEmpfehlung der Assistance bei der Entscheidung, ob undwann die Reise zu stornieren ist, Folge leisten, kommt eineKürzung der Ver-sicherungsleistung nach § 9 AVB AB nichtin Betracht.<strong>ELVIA</strong> ersetzt Ihnen im Versicherungsfall die vertraglichgeschuldeten Stornokosten abzüglich desbedingungsgemäßen Selbstbehalts.Dazu benötigt <strong>ELVIA</strong>:· Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung,der Reiseteilnehmer und des Reisepreises;· Versicherungsnachweis;· Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis (beiStornierung einer Ferienwohnung oder eines anderenObjektes eine Bestätigung des Vermieters über eine evtl.Weitervermietung)· Schadennachweis, z. B. bei Erkrankung,Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oderSchwangerschaft ein ärztliches Attest (mitGeburtsdatum, Krankheits- und Behandlungsbeginnund Befund) – einen Vordruck für ein ärztliches Attestkönnen Sie bei <strong>ELVIA</strong> anfordern – sowie ggf. eineArbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod eineSterbeurkunde; bei Verlust des Arbeitsplatzes dasKündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe derKündigungsgründe usw.Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Reise nichtplanmäßig beenden können? (Reiseabbruch-Versicherung)Ist die planmäßige Beendigung der Reise aufgrund einesversicherten Ereignisses (s. § 2 AVB RR) nicht zumutbar,dann reichen Sie zur Erstattung von Kosten gemäß §§ 1und 2 AVB RA bitte folgende Unterlagen ein:· Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung,der Reiseteilnehmer und des Reisepreises;· Versicherungsnachweis;· Belege über zusätzliche Rückreisekosten undAbrechnung des Reiseveranstalters über die nichtgenutzten Leistungen;· Schadennachweis, z. B. ärztliches Attest vom Arzt amUrlaubsort (mit Geburtsdatum, Krankheits- undBehandlungsbeginn und Befund) oder polizeilicheBestätigung eines Unglücksfalls und dergleichen.Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oderanderen Notfällen während der Reise? (Reise-Krankenversicherung / Kranken-Rücktransport / Reise-Assistance / Incoming)Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oderKrankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitteunverzüglich an die Assistance, damit die adäquateBehandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werdenkann. Für die Erstattung Ihrer vor Ort verauslagten Kostenreichen Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepteein.Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name derbehandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, dieBehandlungsdaten und die einzelnen ärztlichenLeistungen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen.Rezepte müssen Angaben über die verordnetenMedikamente, die Preise und den Stempel der Apothekeenthalten.Woran müssen Sie denken, wenn Ihr Gepäck beschädigtoder gestohlen wird? (Reisegepäck-Versicherung /Bahntransport-Versicherung)Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oderabhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich demBeförderungsunternehmen. Stellen Sie den Schaden erstspäter (etwa beim Auspacken) fest, müssen Sie dies demBeförderungsunternehmen innerhalb von sieben Tagennach der Annahme schriftlich nachmelden.Wichtig: Fluggesellschaften und Bahnen stellenSchadenbestätigungen aus, die Sie bei <strong>ELVIA</strong> einreichenmüssen.Bei Schäden, die Sie am Urlaubsort feststellen, hilft Ihnendie Reiseleitung, eine schriftliche Bestätigung derSchadenmeldung zu erhalten. Bei Diebstahl und anderenStraftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige beider nächsten erreichbaren Polizeidienststelle. Lassen Siesich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oderzumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattunggeben.Woran sollten Sie bei Ansprüchen aus der Reiseunfall-Versicherung oder Reisehaftpflicht-Versicherung denken?(Reiseunfall-Versicherung / Verkehrsmittel-Unfall-Versicherung / Reisehaftpflicht-Versicherung /Incoming)Notieren Sie sich bitte Namen und Anschriften vonZeugen, die das Schadenereignis beobachtet haben.Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiprotokollsaushändigen, falls die Polizei zu Ermittlungeneingeschaltet wurde. Informieren Sie <strong>ELVIA</strong> und reichen Siediese Unterlagen und Informationen mit IhrerSchadenmeldung ein.Was ist bei Panne, Unfall oder Diebstahl desReisefahrzeugs zu tun? (Autoschutzbrief-Versicherung)Benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Assistance, dieim Versicherungsfall alles Nötige in die Wege leitet und Sieüber die weiteren Schritte informiert.Was ist wichtig, wenn Ihnen Kosten wegen derVerspätung des Flugs entstehen? (Travel-Delay-Versicherung)Holen Sie von der Fluggesellschaft eine entsprechendeBestätigung (PIR) ein und senden Sie diese mit IhrerSchadenmeldung und den entsprechendenKostenbelegen an <strong>ELVIA</strong>.Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Veranstaltung nichtbesuchen können? (Ticket-Versicherung)Bitten reichen Sie im Schadenfall – bei Einzelkartenunverzüglich nach Eintritt des versicherten Grundes, beiDauerkarten / Abonnements unverzüglich nachSaisonende – folgende Unterlagen bei <strong>ELVIA</strong> ein:· Versicherungsnachweis;· das/die Original/e der nicht entwerteten Einzel- /Dauerkarten bzw. des Abo-Ausweises oder die Kopiedieser Dokumente mit einer Bestätigung desVeranstalters über die nicht besuchte/nVeranstaltung/en, für welche die Einzel- / Dauerkarte bzw.das Abo nicht eingesetzt wurde;· die entsprechenden Nachweise für den Eintritt desVersicherungsfalles gemäß § 5, Nr. 6 und 7 (z. B. ärztlichesAttest).Was müssen Sie tun, wenn Sie an der Veranstaltungnicht teilnehmen können? (Startgeld-Versicherung)Ist die Teilnahme an der Veranstaltung durch einversichertes Ereignis (siehe § 3 AVB SV) unzumutbar bzw.unmöglich, so müssen Sie die Teilnahme beimVeranstalter unverzüglich absagen.Bitten reichen Sie im Schadenfall folgende Unterlagen bei<strong>ELVIA</strong> ein:· Versicherungsnachweis;· die Original-Teilnahmebestätigung für dieVeranstaltung oder einen Ausdruck der Online-Registrierungsbestätigung mit einer Bestätigung desVeranstalters über die Nicht-Teilnahme an derVeranstaltung;· die entsprechenden Nachweise für den Eintritt desVersicherungsfalles gemäß § 5, Nr. 6 und 7 (z. B. ärztlichesAttest).Was müssen Sie tun, wenn Sie an der Veranstaltungnicht teilnehmen können? (Seminar-Versicherung)Ist die Teilnahme an der Veranstaltung durch einversichertes Ereignis (siehe § 3 AVB SEM) unzumutbarbzw. unmöglich, so müssen Sie die Teilnahme beimVeranstalter unverzüglich absagen.Bitten reichen Sie im Schadenfall folgende Unterlagen bei<strong>ELVIA</strong> ein:· Teilnahmebestätigung mit Angabe der gebuchtenLeistung, der Seminarteilnehmer und des Seminarpreises;· Versicherungsnachweis;· Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis;· Schadennachweis, z. B. bei Erkrankung,Unfallverletzung oder Schwangerschaft ein ärztlichesAttest (mit Geburtsdatum, Krankheits- undBehandlungsbeginn und Befund) – einen Vordruck für einärztliches Attest können Sie bei <strong>ELVIA</strong> anfordern – sowieggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod eineSterbeurkunde usw.Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihrengebuchten Mietwagen annehmen können?(Mietwagen-Stornoschutz)Ist die Übernahme eines Mietwagens durch einversichertes Ereignis (siehe § 2 AVB MSS) unzumutbarbzw. unmöglich, so müssen Sie diesen unverzüglichstornieren und <strong>ELVIA</strong> unterrichten. ACHTUNG: Tritt eineerhoffte Heilung oder Besserung nach Eintritt einerschweren Krankheit oder Unfallverletzung nicht ein, undwird deshalb später storniert, so ersetzt <strong>ELVIA</strong>grundsätzlich nicht die höheren Stornokosten, die dadurchentstehen.<strong>ELVIA</strong> ersetzt Ihnen im Versicherungsfall die vertraglichgeschuldeten Stornokosten.Dazu benötigt <strong>ELVIA</strong>:· Buchungsbestätigung mit Angabe des gebuchtenMietwagens, der Reiseteilnehmer und des Reisepreises;· Versicherungsnachweis;· Stornokostenrechnung nebst ZahlungsnachweisSchadennachweis, z. B. bei Erkrankung, Unfallverletzung,Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft ein ärztlichesAttest (mit Geburtsdatum, Krankheits- undBehandlungsbeginn und Befund) – einen Vordruck für einärztliches Attest können Sie bei <strong>ELVIA</strong> anfordern – sowieggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod eineSterbeurkunde; bei Verlust des Arbeitsplatzes dasKündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe derKündigungsgründe usw.- 6 -

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