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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] Aufsätze<br />

zu ganz erheblichen Teilen staatlich finanziert<br />

werden, kann nicht zuletzt deshalb mit Recht<br />

verlangt werden, ihre Transparenz auch in Zukunft<br />

zu verbessern. Zwar stehen Bildungsangebote<br />

der parteinahen Stiftungen jedem Bürger<br />

grundsätzlich offen, jedoch kann davon ausgegangen<br />

werden, dass verstärkt die Mitglieder der<br />

den Stiftungen nahestehenden Parteien hiervon<br />

profitieren. 29 Ebenso ist die Forschungsarbeit der<br />

parteinahen Stiftungen zwar allgemein zugänglich,<br />

in verstärktem Maße profitieren hiervon jedoch<br />

die politischen Akteure selbst. 30<br />

c) Zwischenergebnis<br />

Die Auseinandersetzung mit dem Selbstverständnis<br />

parteinaher Stiftungen zeigt, dass sie<br />

sich in einem Spannungsfeld zwischen Parteinähe<br />

und Selbstständigkeit befinden. Durch<br />

ihre allen Bürgern zugänglichen Engagements<br />

möchten sie das Ideal der Unabhängigkeit und<br />

des Gemeinnutzens erfüllen. Zweifelsohne leisten<br />

sie wichtige Beiträge für die Allgemeinheit,<br />

sie sind jedoch in finanzieller und tatsächlicher<br />

Hinsicht derart stark mit den ihnen nahestehenden<br />

Parteien verbunden, dass sie sich um ihrer<br />

Unabhängigkeit willen in einer permanenten<br />

Rechtfertigungslast zu sehen scheinen.<br />

Es wird vielfach Kritik an den parteinahen Stiftungen<br />

geübt. Diese erstreckt sich überwiegend<br />

auf die Nähe der Stiftungen zu „ihren“ Parteien<br />

und die mangelhafte Transparenz, mit der die<br />

parteinahen Stiftungen diese Beziehungen offenlegen.<br />

Begrüßenswert ist, dass die parteinahen<br />

Stiftungen in letzter Zeit verstärkt die Distanz zu<br />

den Parteien betonen und auch ihre tatsächliche<br />

Geschäftsführung an dieser Maxime ausrichten.<br />

Eine zumindest faktische Entlastungswirkung<br />

durch die vielfachen Aufgaben der parteinahen<br />

Stiftungen für die ihnen nahestehenden Parteien<br />

ist jedoch nach wie vor zu erkennen. Auslandsvertretungen,<br />

Archivarbeiten, Meinungsforschungsarbeit<br />

und politische Bildungsangebote<br />

sind die „weichen“ Verbindungsglieder zu den<br />

29 Geerlings, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche<br />

Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher<br />

Stiftungen, 2003, 170 f.<br />

30 Lösche, Informationen zur politischen Bildung 3/2006,<br />

41 ff. (49).<br />

politischen Parteien. Zwar sind diese Angebote<br />

an die Allgemeinheit gerichtet, jedoch ist diesen<br />

Betätigungsfeldern eine verstärkte Entlastungswirkung<br />

für die Parteien immanent.<br />

IV. Verfahrensfragen<br />

Abschließend soll zu den wesentlichen Grundzügen<br />

des Verfahrens zur Feststellung des Gemeinnützigkeitsstatus<br />

und zu Fragen der Vorlage- und<br />

Nachweispflichten Stellung genommen werden.<br />

Das BVerfG sprach in seinem Stiftungsurteil<br />

von einem Vorrecht der parteinahen Stiftungen,<br />

in steuerbegünstigtem Maße Spenden entgegenzunehmen,<br />

und appellierte an diese, dieses Vorrecht<br />

nicht dahingehend zu missbrauchen, letztlich<br />

für die Parteien bestimmte Spenden zu erbitten.<br />

31 Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen<br />

auf Seiten der Stiftung nach § 55 I Nr. 1<br />

S. 3 AO selbstlosigkeitsschädlich und auf Seiten<br />

der empfangenden Partei nach §§ 25 II Nr. 2,<br />

31c I PartG zu einem sanktionsbewehrten Annahmeverbot<br />

führte, existiert ein Vorrecht der<br />

parteinahen Stiftungen, wie es das BVerfG formuliert,<br />

nicht. 32 Wie bei anderen Körperschaften<br />

auch wird bei parteinahen Stiftungen die Erfüllung<br />

der gesetzlichen Anforderungen an eine<br />

Steuerbegünstigung durch die Finanzbehörden<br />

– und nicht durch Dritte – 33 überprüft.<br />

Über den steuerbegünstigten Status einer Körperschaft<br />

wird im einzelnen Veranlagungs- bzw.<br />

Festsetzungsverfahren mittels eines Freistellungsbescheides<br />

im Sinne des § <strong>15</strong>5 I S. 3 AO<br />

entschieden. 34 Der Freistellungsbescheid gilt lediglich<br />

für die jeweilige Steuerart und den entsprechenden<br />

Veranlagungszeitraum. Die Steuer-<br />

31 BVerfGE 73, 1, (33).<br />

32 Ähnlich Sikora, Politische Stiftungen – vita activa der<br />

Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen<br />

Erkenntnis?, 1997, 65.<br />

33 So auch hinsichtlich § 51 III AO unter Rückgriff auf die<br />

Gesetzesmaterialien ausdrücklich das FG Düsseldorf v.<br />

09.02.2010, 6 K 1908/07 K, Rn. 17: Die Beantwortung<br />

der Frage, ob eine Körperschaft Bestrebungen im Sinne<br />

des § 4 BVerfSchG verfolge, obliege nicht dem Verfassungsschutz,<br />

sondern allein der Finanzbehörde.<br />

34 BFH BStBl II 1979, 481; BStBl II 1997, <strong>18</strong>9; BStBl II<br />

1999, 331.<br />

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