2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] Aufsätze<br />
zu ganz erheblichen Teilen staatlich finanziert<br />
werden, kann nicht zuletzt deshalb mit Recht<br />
verlangt werden, ihre Transparenz auch in Zukunft<br />
zu verbessern. Zwar stehen Bildungsangebote<br />
der parteinahen Stiftungen jedem Bürger<br />
grundsätzlich offen, jedoch kann davon ausgegangen<br />
werden, dass verstärkt die Mitglieder der<br />
den Stiftungen nahestehenden Parteien hiervon<br />
profitieren. 29 Ebenso ist die Forschungsarbeit der<br />
parteinahen Stiftungen zwar allgemein zugänglich,<br />
in verstärktem Maße profitieren hiervon jedoch<br />
die politischen Akteure selbst. 30<br />
c) Zwischenergebnis<br />
Die Auseinandersetzung mit dem Selbstverständnis<br />
parteinaher Stiftungen zeigt, dass sie<br />
sich in einem Spannungsfeld zwischen Parteinähe<br />
und Selbstständigkeit befinden. Durch<br />
ihre allen Bürgern zugänglichen Engagements<br />
möchten sie das Ideal der Unabhängigkeit und<br />
des Gemeinnutzens erfüllen. Zweifelsohne leisten<br />
sie wichtige Beiträge für die Allgemeinheit,<br />
sie sind jedoch in finanzieller und tatsächlicher<br />
Hinsicht derart stark mit den ihnen nahestehenden<br />
Parteien verbunden, dass sie sich um ihrer<br />
Unabhängigkeit willen in einer permanenten<br />
Rechtfertigungslast zu sehen scheinen.<br />
Es wird vielfach Kritik an den parteinahen Stiftungen<br />
geübt. Diese erstreckt sich überwiegend<br />
auf die Nähe der Stiftungen zu „ihren“ Parteien<br />
und die mangelhafte Transparenz, mit der die<br />
parteinahen Stiftungen diese Beziehungen offenlegen.<br />
Begrüßenswert ist, dass die parteinahen<br />
Stiftungen in letzter Zeit verstärkt die Distanz zu<br />
den Parteien betonen und auch ihre tatsächliche<br />
Geschäftsführung an dieser Maxime ausrichten.<br />
Eine zumindest faktische Entlastungswirkung<br />
durch die vielfachen Aufgaben der parteinahen<br />
Stiftungen für die ihnen nahestehenden Parteien<br />
ist jedoch nach wie vor zu erkennen. Auslandsvertretungen,<br />
Archivarbeiten, Meinungsforschungsarbeit<br />
und politische Bildungsangebote<br />
sind die „weichen“ Verbindungsglieder zu den<br />
29 Geerlings, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche<br />
Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher<br />
Stiftungen, 2003, 170 f.<br />
30 Lösche, Informationen zur politischen Bildung 3/2006,<br />
41 ff. (49).<br />
politischen Parteien. Zwar sind diese Angebote<br />
an die Allgemeinheit gerichtet, jedoch ist diesen<br />
Betätigungsfeldern eine verstärkte Entlastungswirkung<br />
für die Parteien immanent.<br />
IV. Verfahrensfragen<br />
Abschließend soll zu den wesentlichen Grundzügen<br />
des Verfahrens zur Feststellung des Gemeinnützigkeitsstatus<br />
und zu Fragen der Vorlage- und<br />
Nachweispflichten Stellung genommen werden.<br />
Das BVerfG sprach in seinem Stiftungsurteil<br />
von einem Vorrecht der parteinahen Stiftungen,<br />
in steuerbegünstigtem Maße Spenden entgegenzunehmen,<br />
und appellierte an diese, dieses Vorrecht<br />
nicht dahingehend zu missbrauchen, letztlich<br />
für die Parteien bestimmte Spenden zu erbitten.<br />
31 Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen<br />
auf Seiten der Stiftung nach § 55 I Nr. 1<br />
S. 3 AO selbstlosigkeitsschädlich und auf Seiten<br />
der empfangenden Partei nach §§ 25 II Nr. 2,<br />
31c I PartG zu einem sanktionsbewehrten Annahmeverbot<br />
führte, existiert ein Vorrecht der<br />
parteinahen Stiftungen, wie es das BVerfG formuliert,<br />
nicht. 32 Wie bei anderen Körperschaften<br />
auch wird bei parteinahen Stiftungen die Erfüllung<br />
der gesetzlichen Anforderungen an eine<br />
Steuerbegünstigung durch die Finanzbehörden<br />
– und nicht durch Dritte – 33 überprüft.<br />
Über den steuerbegünstigten Status einer Körperschaft<br />
wird im einzelnen Veranlagungs- bzw.<br />
Festsetzungsverfahren mittels eines Freistellungsbescheides<br />
im Sinne des § <strong>15</strong>5 I S. 3 AO<br />
entschieden. 34 Der Freistellungsbescheid gilt lediglich<br />
für die jeweilige Steuerart und den entsprechenden<br />
Veranlagungszeitraum. Die Steuer-<br />
31 BVerfGE 73, 1, (33).<br />
32 Ähnlich Sikora, Politische Stiftungen – vita activa der<br />
Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen<br />
Erkenntnis?, 1997, 65.<br />
33 So auch hinsichtlich § 51 III AO unter Rückgriff auf die<br />
Gesetzesmaterialien ausdrücklich das FG Düsseldorf v.<br />
09.02.2010, 6 K 1908/07 K, Rn. 17: Die Beantwortung<br />
der Frage, ob eine Körperschaft Bestrebungen im Sinne<br />
des § 4 BVerfSchG verfolge, obliege nicht dem Verfassungsschutz,<br />
sondern allein der Finanzbehörde.<br />
34 BFH BStBl II 1979, 481; BStBl II 1997, <strong>18</strong>9; BStBl II<br />
1999, 331.<br />
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