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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] Aufsätze<br />

ab einer gewissen Relevanzschwelle die ideelle<br />

Unterstützung einzubeziehen.<br />

19 Satzung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. i.d.F. v.<br />

09.07.2010, abrufbar im Internet unter http://www.<br />

kas.de/wf/de/71.3711/, abgerufen am 23.12.2011.<br />

20 § 2 Satzung der Friedrich-Naumann-Stiftung i.d.F. v.<br />

11.10.2002, abrufbar unter http://www.ipd.fnst.org/webcom/<br />

show_page.php/_c-445/_nr-1/_lkm-648/i.html; § 2 Satzung<br />

der Heinrich-Böll-Stiftung e.V., abrufbar unter http://<br />

www.boell.de/stiftung/struktur/struktur- 309.html#310;<br />

§ 2 Satzung der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., abrufbar<br />

unter http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/<br />

110101_HSS-Satzung.pdf; § 2 Satzung der Rosa-Luxemburg-Stiftung<br />

e.V. i.d.F. v. 05.12.2009, abrufbar unter<br />

http://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/<br />

stiftung/ Satzung_RLS_2009.pdf; Satzungen jeweils<br />

abgerufen am 23.12.2011; § 2 Satzung der Friedrich-Ebert-Stiftung<br />

e.V. i.d.F. v. 13.12.2010.<br />

Durch eine möglichst breite Verankerung gemeinnütziger<br />

Zwecke in ihren Satzungen haben<br />

die parteinahen Stiftungen somit die Möglichkeit,<br />

ihre tatsächliche Geschäftsführung auf vielen<br />

verschiedenen Gebieten auszuüben, ohne in<br />

Konflikt mit dem Kongruenzgebot des § 63 I AO<br />

zu geraten.<br />

2. Die Satzungen der parteinahen Stiftungen<br />

Ausgangspunkt der Betrachtung sollen die sich<br />

aus den Satzungen der großen parteinahen Stiftungen<br />

ergebenden Zwecke sein. Nur auf dieser<br />

Basis kann untersucht werden, ob die Stiftungen<br />

mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Satzungszwecke<br />

verwirklichen oder überschreiten.<br />

Die hier stellvertretend vorgestellte Satzung des<br />

eingetragenen Vereins Konrad-Adenauer-Stiftung<br />

weist in § 2 die Vereinszwecke der politischen<br />

Bildung, der Erforschung und Dokumentation<br />

geschichtlicher Entwicklung der christlichdemokratischen<br />

Bewegung, der politischen<br />

Grundlagenforschung und -beratung, der Unterstützung<br />

von europäischer Einigung, internationaler<br />

Verständigung und Entwicklungshilfe, der<br />

Hilfe für politisch verfolgte Demokraten, der<br />

wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung begabter<br />

und charakterlich geeigneter junger Menschen<br />

und der Förderung von Kunst, Kultur und<br />

Öffentlichkeitsarbeit aus. 19 Diese Satzungszwecke<br />

decken einen großen Teil der in § 52 II S. 1<br />

AO bezeichneten Zwecke ab. Erfasst sind jedenfalls<br />

die §§ 52 II S. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, <strong>15</strong>,<br />

22, 24 AO.<br />

Auch die Satzungen der übrigen parteinahen Stiftungen<br />

beinhalten in mehr oder minder variierter<br />

Form und abhängig vom jeweiligen politischen<br />

Selbstverständnis eine Vielzahl von steuerbegünstigten<br />

Zwecken, die den oben aufgeführten<br />

Satzungszwecken weitgehend entsprechen. 20<br />

3. Die tatsächliche Geschäftsführung der parteinahen<br />

Stiftungen<br />

a) Das Selbstverständnis parteinaher Stiftungen<br />

Parteinahe Stiftungen möchten eine Plattform für<br />

die allen Bürgern zugängliche Diskussion politischer<br />

Fragen darstellen. 21 Sie nehmen ihrer Ansicht<br />

nach Aufgaben wahr, welche im öffentlichen<br />

Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht<br />

wahrgenommen werden können. Es gehört zu ihrem<br />

Selbstverständnis, dass sie von den ihnen<br />

nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich<br />

unabhängig sind und sie auch in der Praxis die<br />

gebotene Distanz zu der jeweiligen Partei wahren.<br />

Über die Mindesterfordernisse des § 11 II<br />

S. 3 PartG hinaus üben deshalb der Vorstandsvorsitzende,<br />

der Vorstandssprecher, der geschäftsführende<br />

Vorsitzende, das geschäftsführende<br />

Vorstandsmitglied und der Schatzmeister<br />

der politischen Stiftungen in der jeweils nahestehenden<br />

Partei keine vergleichbare Funktion aus.<br />

Die Vertretungsorgane der parteinahen Stiftungen<br />

bestehen nicht vornehmlich aus Bundes- und<br />

Landesparteivorsitzenden, Mitgliedern des Bundesvorstandes,<br />

Schatzmeistern, Generalsekretären<br />

und Bundesgeschäftsführern sowie vergleichbaren<br />

Funktionsinhabern in den Fraktionen<br />

des Bundestages und der Landtage. Gleichwohl<br />

sprechen sie sich für eine staatliche Stiftungsfinanzierung<br />

am Maßstab der Wahlerfolge<br />

der ihnen nahestehenden Parteien sowie deren<br />

Zugehörigkeit zum Bundestag aus. Sie verstehen<br />

sich selbst als einen Teil der politischen Kultur<br />

Deutschlands. 22 Durch ihre Bildungsarbeit möchten<br />

sie einen Beitrag gegen die wachsende Par-<br />

21 Im Folgenden entnommen aus: Konrad-Adenauer-Stiftung/<br />

Friedrich-Ebert-Stiftung/ Friedrich-Naumann-Stiftung/<br />

Hanns-Seidel-Stiftung/ Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.),<br />

Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung<br />

der Politischen Stiftungen, im Internet abrufbar unter<br />

http://www.hss.de/fileadmin/migration/downloads/<br />

gemeinsame_erklaerung.pdf, abgerufen am 23.12.2011.<br />

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