2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] Aufsätze<br />
ab einer gewissen Relevanzschwelle die ideelle<br />
Unterstützung einzubeziehen.<br />
19 Satzung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. i.d.F. v.<br />
09.07.2010, abrufbar im Internet unter http://www.<br />
kas.de/wf/de/71.3711/, abgerufen am 23.12.2011.<br />
20 § 2 Satzung der Friedrich-Naumann-Stiftung i.d.F. v.<br />
11.10.2002, abrufbar unter http://www.ipd.fnst.org/webcom/<br />
show_page.php/_c-445/_nr-1/_lkm-648/i.html; § 2 Satzung<br />
der Heinrich-Böll-Stiftung e.V., abrufbar unter http://<br />
www.boell.de/stiftung/struktur/struktur- 309.html#310;<br />
§ 2 Satzung der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., abrufbar<br />
unter http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/<br />
110101_HSS-Satzung.pdf; § 2 Satzung der Rosa-Luxemburg-Stiftung<br />
e.V. i.d.F. v. 05.12.2009, abrufbar unter<br />
http://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/<br />
stiftung/ Satzung_RLS_2009.pdf; Satzungen jeweils<br />
abgerufen am 23.12.2011; § 2 Satzung der Friedrich-Ebert-Stiftung<br />
e.V. i.d.F. v. 13.12.2010.<br />
Durch eine möglichst breite Verankerung gemeinnütziger<br />
Zwecke in ihren Satzungen haben<br />
die parteinahen Stiftungen somit die Möglichkeit,<br />
ihre tatsächliche Geschäftsführung auf vielen<br />
verschiedenen Gebieten auszuüben, ohne in<br />
Konflikt mit dem Kongruenzgebot des § 63 I AO<br />
zu geraten.<br />
2. Die Satzungen der parteinahen Stiftungen<br />
Ausgangspunkt der Betrachtung sollen die sich<br />
aus den Satzungen der großen parteinahen Stiftungen<br />
ergebenden Zwecke sein. Nur auf dieser<br />
Basis kann untersucht werden, ob die Stiftungen<br />
mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Satzungszwecke<br />
verwirklichen oder überschreiten.<br />
Die hier stellvertretend vorgestellte Satzung des<br />
eingetragenen Vereins Konrad-Adenauer-Stiftung<br />
weist in § 2 die Vereinszwecke der politischen<br />
Bildung, der Erforschung und Dokumentation<br />
geschichtlicher Entwicklung der christlichdemokratischen<br />
Bewegung, der politischen<br />
Grundlagenforschung und -beratung, der Unterstützung<br />
von europäischer Einigung, internationaler<br />
Verständigung und Entwicklungshilfe, der<br />
Hilfe für politisch verfolgte Demokraten, der<br />
wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung begabter<br />
und charakterlich geeigneter junger Menschen<br />
und der Förderung von Kunst, Kultur und<br />
Öffentlichkeitsarbeit aus. 19 Diese Satzungszwecke<br />
decken einen großen Teil der in § 52 II S. 1<br />
AO bezeichneten Zwecke ab. Erfasst sind jedenfalls<br />
die §§ 52 II S. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, <strong>15</strong>,<br />
22, 24 AO.<br />
Auch die Satzungen der übrigen parteinahen Stiftungen<br />
beinhalten in mehr oder minder variierter<br />
Form und abhängig vom jeweiligen politischen<br />
Selbstverständnis eine Vielzahl von steuerbegünstigten<br />
Zwecken, die den oben aufgeführten<br />
Satzungszwecken weitgehend entsprechen. 20<br />
3. Die tatsächliche Geschäftsführung der parteinahen<br />
Stiftungen<br />
a) Das Selbstverständnis parteinaher Stiftungen<br />
Parteinahe Stiftungen möchten eine Plattform für<br />
die allen Bürgern zugängliche Diskussion politischer<br />
Fragen darstellen. 21 Sie nehmen ihrer Ansicht<br />
nach Aufgaben wahr, welche im öffentlichen<br />
Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht<br />
wahrgenommen werden können. Es gehört zu ihrem<br />
Selbstverständnis, dass sie von den ihnen<br />
nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich<br />
unabhängig sind und sie auch in der Praxis die<br />
gebotene Distanz zu der jeweiligen Partei wahren.<br />
Über die Mindesterfordernisse des § 11 II<br />
S. 3 PartG hinaus üben deshalb der Vorstandsvorsitzende,<br />
der Vorstandssprecher, der geschäftsführende<br />
Vorsitzende, das geschäftsführende<br />
Vorstandsmitglied und der Schatzmeister<br />
der politischen Stiftungen in der jeweils nahestehenden<br />
Partei keine vergleichbare Funktion aus.<br />
Die Vertretungsorgane der parteinahen Stiftungen<br />
bestehen nicht vornehmlich aus Bundes- und<br />
Landesparteivorsitzenden, Mitgliedern des Bundesvorstandes,<br />
Schatzmeistern, Generalsekretären<br />
und Bundesgeschäftsführern sowie vergleichbaren<br />
Funktionsinhabern in den Fraktionen<br />
des Bundestages und der Landtage. Gleichwohl<br />
sprechen sie sich für eine staatliche Stiftungsfinanzierung<br />
am Maßstab der Wahlerfolge<br />
der ihnen nahestehenden Parteien sowie deren<br />
Zugehörigkeit zum Bundestag aus. Sie verstehen<br />
sich selbst als einen Teil der politischen Kultur<br />
Deutschlands. 22 Durch ihre Bildungsarbeit möchten<br />
sie einen Beitrag gegen die wachsende Par-<br />
21 Im Folgenden entnommen aus: Konrad-Adenauer-Stiftung/<br />
Friedrich-Ebert-Stiftung/ Friedrich-Naumann-Stiftung/<br />
Hanns-Seidel-Stiftung/ Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.),<br />
Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung<br />
der Politischen Stiftungen, im Internet abrufbar unter<br />
http://www.hss.de/fileadmin/migration/downloads/<br />
gemeinsame_erklaerung.pdf, abgerufen am 23.12.2011.<br />
19