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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Aufsätze Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

chem Ausmaß zu verfolgen? Die umfangreichen<br />

steuerlichen Begünstigungen, die sich aus dem Gemeinnützigkeitsstatus<br />

ergeben, vermögen ein derart<br />

formales System zu rechtfertigen. Die §§ 56, 63<br />

AO sollen dem Missbrauch der Gemeinnützigkeitsvorschriften<br />

vorbeugen. <strong>15</strong> Zwar wollen die<br />

Regelungen vorrangig eine Mittelverwendung zu<br />

anderen als den steuerbegünstigten Zwecken verhindern;<br />

um eine klare und lückenlose Vollziehbarkeit<br />

des Rechts der steuerbegünstigten Zwecke<br />

zu ermöglichen, ist jedoch eine Anknüpfung an<br />

die in der Satzung niedergelegten Zwecke sinnvoll<br />

und notwendig. Die Urteile stellen klar, dass<br />

die Organe einer steuerbegünstigten Körperschaft<br />

Garanten für die Einhaltung der satzungsgemäßen<br />

Geschäftsführung sind. 16<br />

III. Anwendung der Urteilsgrundsätze auf<br />

die parteinahen Stiftungen<br />

Im Folgenden sollen ausgehend von einer Problemdarstellung<br />

die Satzungen der großen parteinahen<br />

Stiftungen untersucht und ihre Eigenund<br />

Fremdwahrnehmung hinsichtlich gemeinnützigkeitsrelevanter<br />

Aspekte dargestellt werden,<br />

um so eine Beurteilung der Erfüllung der<br />

Anforderungen an die satzungsgemäße Geschäftsführung<br />

zu ermöglichen. Damit einhergehend<br />

wird die Erfüllung des Kriteriums der<br />

Selbstlosigkeit nach § 55 untersucht.<br />

1. Maßgeblichkeit des Problems<br />

Die großen parteinahen Stiftungen und ihre Fördervereine<br />

sind als steuerbegünstigt im Sinne der<br />

§§ 51 ff. AO anerkannt.<br />

Gleichzeitig erhalten die parteinahen Stiftungen<br />

in erheblichem Umfang Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.<br />

Ausweislich ihrer Gewinn- und<br />

<strong>15</strong> Tipke, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,<br />

1<strong>18</strong>. EL. (02/2009), § 63 Rn. 1.<br />

16 Fischer, Anmerkung zu BFH v. 09.02.2011, jurisPR-<br />

SteuerR 25/2011 Anm. 1, 4. Zu einem der Körperschaft<br />

zuzurechnenden Organisationsverschulden BFH BStBl<br />

II 2002, 169; Grundsätzlich zur Zurechnung von Handlungen<br />

einzelner Beschäftigter der Körperschaft zur tatsächlichen<br />

Geschäftsführung auch unter Rückgriff auf<br />

die zivilrechtlichen Institute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht<br />

Bott, in: Schauhoff (Hrsg.), Handbuch<br />

der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn. 125 f.<br />

<strong>18</strong><br />

Verlustrechnungen erhielten die sechs großen<br />

parteinahen Stiftungen allein im Jahr 2009 Zuwendungen<br />

aus Bundesmitteln in Höhe von<br />

mehr als 360 Mio. Euro. 17 Angesichts dieser hohen<br />

Zuschüsse, welche bisher einer klaren gesetzlichen<br />

Grundlage entbehren, ist in der Literatur<br />

vielfach die Forderung nach mehr Transparenz<br />

durch ein zu schaffendes Parteistiftungsgesetz<br />

anzutreffen. <strong>18</strong> Verglichen damit sind die<br />

Spendeneinnahmen, welche diese Stiftungen in<br />

2009 erhielten, mit etwa 1 Mio. Euro zwar sehr<br />

gering. Zusätzlich zu der mittelbaren Anreizwirkung,<br />

die die steuerliche Begünstigung von<br />

Spenden hat, finden sich jedoch auch die bereits<br />

erwähnten Steuervorteile auf Seiten der Körperschaft<br />

selbst. Der Gemeinnützigkeitsstatus verleiht<br />

den parteinahen Stiftungen also nicht nur<br />

das Etikett der Allgemeinheit zu nützen, sondern<br />

bringt für sie auch handfeste finanzielle Vorteile<br />

mit sich. Angesichts dessen erscheint es sinnvoll,<br />

den Satzungsanspruch und die Wirklichkeit<br />

des Handelns parteinaher Stiftungen näher zu<br />

untersuchen. In diese Überlegungen ist ein weiteres<br />

zentrales Erfordernis des Rechts der steuerbegünstigten<br />

Zwecke, nämlich das in § 55 AO<br />

verankerte Gebot der Selbstlosigkeit einzubeziehen.<br />

Der Selbstlosigkeit widerspricht nämlich<br />

nach § 55 I Nr. 1 S. 3 AO die unmittelbare oder<br />

mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer<br />

Parteien. Denn der Begriff „Partei“ spiegelt<br />

per Definitionem die Vertretung einzelner<br />

Interessen wider, so dass ein Allgemeinnutzen,<br />

wie ihn die §§ 51 ff. AO erfordern, zumindest<br />

unmittelbar nicht mehr gegeben ist. Durch ihre<br />

besonders weite Formulierung ist die Norm nach<br />

hier vertretener Ansicht in einem weiten Sinne<br />

zu verstehen. Neben finanzieller Förderung sind<br />

auch die Gewährung geldwerter Vorteile sowie<br />

17 Rosa-Luxemburg-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht 2009,<br />

69; Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht 2010,<br />

62; Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht 2010,<br />

66; Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht 2010,<br />

100; Friedrich-Naumann-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht<br />

2010, 84; Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg.), Jahresbericht<br />

2010, 93.<br />

<strong>18</strong> Vgl. nur Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, 41 ff.;<br />

Geerlings, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche<br />

Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher<br />

Stiftungen, 2003, <strong>18</strong>2 ff.; ähnlich Brömer, Transparenz<br />

als Verfassungsprinzip, 2004, 85 ff.

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