2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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Rezensionen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
teien, Korruption oder Good Governance werden<br />
an mehr als einer Stelle angesprochen, aber nicht<br />
ausdiskutiert.<br />
Dem Autor ist zugute zu halten, dass er seine<br />
Doktorarbeit, die sich ursprünglich nur auf die<br />
Jahre 1964 bis 2005 erstreckte, bis ins Jahr 2010<br />
aktualisiert hat, ist doch die Parteienfinanzierung<br />
in den letzten Jahren vermehrt öffentlich diskutiert<br />
worden. Im Frühling 2009 gab nämlich die<br />
Großbank UBS bekannt, ab sofort keine Parteispenden<br />
mehr auszurichten. Diese Ankündigung<br />
war nicht nur deshalb brisant, weil sie das Budget<br />
der betroffenen bürgerlichen Parteien durcheinander<br />
brachte, sondern weil die UBS erst im<br />
Oktober 2008 mit dem Segen des bürgerlich dominierten<br />
Parlaments eine Staatshilfe zur Bewältigung<br />
der Finanzkrise erhalten hatte.<br />
Zur Lektüre empfohlen ist das Buch von Gernet<br />
allen, die sich einen Überblick verschaffen wollen<br />
über die Diskussionen über die private und<br />
staatliche Finanzierung der Schweizer Parteien<br />
in den letzten fünf Jahrzehnten. Das grösste Kapitel<br />
(S. 103-193) ist denn auch dasjenige mit<br />
der Übersicht und Würdigung der entsprechenden<br />
politischen Vorstöße.<br />
PD Dr. iur. Patricia M. Schiess Rütimann,<br />
Zürich<br />
Paul Glauben/Lars Brocker (Hrsg.): Das<br />
Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse<br />
in Bund und Ländern, Carl Heymanns<br />
Verlag, 2. Aufl. Köln 2011, 467 S.,<br />
ISBN 978-3-452-27421-2, 128 €.<br />
Informationsansprüche des Abgeordneten, von<br />
Gruppen und Fraktionen und des Parlaments als<br />
Gesamtheit gegenüber der Regierung sind Element<br />
des Status des Abgeordneten, der in den<br />
Verfassungen des Bundes und der Länder gleichermaßen<br />
verankert ist. Sie sind darüber hinaus<br />
eng mit dem Demokratieprinzip verbunden. Dabei<br />
sind verschiedene Typen von Informationsrechten<br />
zu unterscheiden. Unmittelbar im Status<br />
des Abgeordneten verankert ist das Interpellationsrecht<br />
des Abgeordneten, das ihm ein jederzeitiges<br />
Fragerecht verschafft. Durch Geschäftsordnungsrecht<br />
wird dieses Fragerecht in Abstu-<br />
170<br />
fungen ausgestaltet. Bekannt sind Kleine Anfragen,<br />
die der Abgeordnete selbst gebündelt an die<br />
Regierung richten kann, sowie Große Anfragen,<br />
die den Fraktionen zustehen. Das Zitierrecht<br />
(Art. 43 GG) steht dagegen dem Parlament als<br />
Mehrheitsrecht gegenüber der Regierung zu. Das<br />
„schärfste Schwert“ parlamentarischer Informationsansprüche<br />
ist die Möglichkeit, einen Untersuchungsausschuss<br />
einzusetzen (Art. 44 GG). Er<br />
verlässt sich nicht auf die Fremdinformation des<br />
Parlaments durch die Regierung, sondern informiert<br />
sich selbst zu einem definierten Untersuchungsauftrag<br />
und erhebt nach modifizierten<br />
Verfahrensregeln der Strafprozessordnung die<br />
erforderlichen Beweise.<br />
In das im Detail schwierige Gebiet der parlamentarischen<br />
Informationsrechte bringt die Neuerscheinung<br />
von Paul Glauben und Lars Brocker<br />
neues Licht, indem sie die Strukturen der<br />
parlamentarischen Informationsrechte aufzeigt<br />
und ihre Dogmatik weiterentwickelt. Bei dem<br />
Werk handelt es sich um die zweite Auflage des<br />
2004 zum ersten Mal erschienenen Standardwerkes<br />
zum Untersuchungsausschussrecht. In der<br />
Zwischenzeit haben die Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes<br />
das parlamentarische Untersuchungsrecht<br />
erheblich weiter entwickelt. Die Autoren<br />
bewältigen die Aufgabe, in der Neuauflage diese<br />
Rechtsprechung und neu hinzugetretene Literatur<br />
zu verarbeiten. Im Anschluss an die Grundlagen,<br />
die zu Recht nur wenig angepasst wurden,<br />
betrafen die ersten großen Änderungen den Untersuchungsgegenstand<br />
parlamentarischer Informations-<br />
und Kontrollrechte (§ 5). Auffallend ist<br />
nämlich, dass die jüngere Rechtsprechung des<br />
BVerfG und der Landesverfassungsgerichte parlamentarische<br />
Informationsrechte aus dem Status<br />
des Abgeordneten entwickelt, aber daraus kein<br />
absolutes Recht auf Information entwickelt. Es<br />
erlaubt, auf Grundlage eines umfassenden und<br />
zunehmend differenzierten Abwägungs- und Begründungsansatzes,<br />
auch die bedingte Zurückhaltung<br />
von Informationen, aber nicht ihre strikte<br />
Verweigerung, gegenüber dem Parlament.<br />
Neuere Entscheidungen stellten Wissenschaft<br />
und Praxis vor das Problem, wie das Verfassungsrechtsverhältnis<br />
zwischen Regierung und