2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
habt hätte. Zudem hätten die Wähler die bisherige<br />
Verwaltungsspitze und die sie tragende Partei<br />
für die problematische Haushaltslage verantwortlich<br />
gemacht und das Wahlverhalten daran<br />
angepasst. Da der Wähler gem. § 31 S. 2 und 3<br />
KWahlG NRW nur eine Stimme zur Verfügung<br />
hat, mit der er sowohl den Vertreter im Wahlbezirk<br />
als auch die Reserveliste dessen Partei<br />
wählt, hätte sich das veränderte Wahlverhalten<br />
auf die Sitzzuteilung aus der Reserveliste ausgewirkt.<br />
Damit stellte das Gericht die Mandatsrelevanz<br />
des Wahlfehlers fest.<br />
Der Verhältnisausgleich bei der Kommunalwahl<br />
war auch Gegenstand eines Urteils des OVG<br />
Schleswig111 . Das Gericht hatte zu entscheiden, ob<br />
der in § 10 IV 3 GKWG SH verwendete Begriff<br />
„weitere Sitze“ den Oberbegriff für „Mehrsitze“<br />
und „Ausgleichsmandate“ darstellt, ob also die<br />
Vorschrift einen „kleinen“ oder „großen“ Ausgleich<br />
vorsieht. Auf der Linie der Rechtsprechung<br />
des LVerfGH SH112 zur Sitzverteilung bei Landeswahlen<br />
wertete das Gericht die Regelung als<br />
„kleinen Ausgleich“, so dass die Mehrsitze, also<br />
Überhangmandate, in den Verhältnisausgleich<br />
nach § 10 IV GKWG SH einzubeziehen seien.<br />
Das automatisierte Verfahren der Stimmenauszählung,<br />
welches im KWahlG i.V.m der KWahlO<br />
Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, hatte das OVG<br />
Koblenz 113 zu bewerten. Es äußerte an dem Einsatz<br />
des Stimmzettelerfassungsprogramms keine<br />
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber<br />
habe von seinem Gestaltungsspielraum in<br />
verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht.<br />
Die öffentliche Verlesung der Stimmzettel, die<br />
stichprobenartige Überprüfung der richtigen<br />
Auszählung sowie die im Nachhinein noch mögliche<br />
manuelle Auszählung ermöglichten es,<br />
dass die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich<br />
und ohne technische Vorkenntnisse nachzuvollziehen<br />
war. Auch ohne die Offenlegung des<br />
Quellcodes des Auszählungsprogramms sei das<br />
Gebot der Öffentlichkeit der Wahl gewahrt.<br />
111 NordÖR 2011, S. 41-43.<br />
112 JZ 2011, S. 261-268.<br />
113 NVwZ 2011, S. 511-512.<br />
160<br />
Das OVG Sachsen114 entschied, dass es die<br />
sächsische Landesverfassung erlaube, dass die<br />
Wählbarkeit von Bürgermeistern eingeschränkt<br />
werden darf, wenn sie früher für das Ministerium<br />
für Staatssicherheit tätig waren, allerdings<br />
nur nach einer Prüfung, ob deshalb die künftige<br />
Ausübung des Amtes untragbar ist. Auf die nach<br />
§ 41 IV KWahlG erforderliche Erklärung, die<br />
ein Wahlbewerber bei einer vorangegangenen<br />
Wahl abgegeben hat, könne sich dieser ebensowenig<br />
wie auf Vertrauensschutz berufen, sofern<br />
er die Erklärung nicht leistete. Die Zulässigkeit<br />
eines Wahlvorschlages für die Bürgermeisterwahl<br />
dürfe aber nicht von der schriftlichen Erklärung<br />
zu belastenden Tätigkeiten in der DDR<br />
abhängig gemacht werden, weil dies lediglich<br />
einen formalen Mangel darstelle.<br />
Einen Eilantrag auf Zulassung eines bestimmten<br />
Parteinamens bei Bürgerschaftswahlen lehnte<br />
das VG Bremen1<strong>15</strong> ab. Es betonte dabei den Exklusivitätscharakter<br />
des Wahlprüfungsverfahrens,<br />
welcher auch im Kommunalwahlrecht gelte.<br />
Damit beschränkte das Gericht den Rechtsschutz<br />
im Vorfeld der Wahl ebenfalls auf kommunaler<br />
Ebene. Die gerichtliche Kontrolle von<br />
Einzelentscheidungen im Vorfeld der Wahl sei<br />
so gering wie möglich zu halten, um eine effektive<br />
Durchführung des Wahlverfahrens nicht zu<br />
stören. Die Antragstellerin wurde daher im Ergebnis<br />
auf das nachgelagerte besondere Wahlprüfungsverfahren<br />
verwiesen.<br />
Das VG Karlsruhe116 hielt in einem Beschluss<br />
fest, dass die Wählbarkeit eines Gemeindebürgers<br />
zwingend voraussetzt, dass dieser dauerhaft<br />
dort wohnt. Auf den Aufenthalt aus beruflichen<br />
Gründen dürfe bei der Bestimmung der Bürgereigenschaft<br />
nach § 12 GemO BW nicht abgestellt<br />
werden. Auch der bloß gelegentliche Aufenthalt<br />
genüge zur Begründung eines für die<br />
Wählbarkeit erforderlichen Wohnsitzes nicht.<br />
Hana Kühr<br />
114 SächsVBl. 2011, S. 237-241.<br />
1<strong>15</strong> Beschluss vom 16.03.2011 – 1 V <strong>15</strong>2/11, veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
116 Beschluss vom 17.09.2010 – 8 K <strong>18</strong>76/10, veröffentlicht<br />
bei juris.