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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

habt hätte. Zudem hätten die Wähler die bisherige<br />

Verwaltungsspitze und die sie tragende Partei<br />

für die problematische Haushaltslage verantwortlich<br />

gemacht und das Wahlverhalten daran<br />

angepasst. Da der Wähler gem. § 31 S. 2 und 3<br />

KWahlG NRW nur eine Stimme zur Verfügung<br />

hat, mit der er sowohl den Vertreter im Wahlbezirk<br />

als auch die Reserveliste dessen Partei<br />

wählt, hätte sich das veränderte Wahlverhalten<br />

auf die Sitzzuteilung aus der Reserveliste ausgewirkt.<br />

Damit stellte das Gericht die Mandatsrelevanz<br />

des Wahlfehlers fest.<br />

Der Verhältnisausgleich bei der Kommunalwahl<br />

war auch Gegenstand eines Urteils des OVG<br />

Schleswig111 . Das Gericht hatte zu entscheiden, ob<br />

der in § 10 IV 3 GKWG SH verwendete Begriff<br />

„weitere Sitze“ den Oberbegriff für „Mehrsitze“<br />

und „Ausgleichsmandate“ darstellt, ob also die<br />

Vorschrift einen „kleinen“ oder „großen“ Ausgleich<br />

vorsieht. Auf der Linie der Rechtsprechung<br />

des LVerfGH SH112 zur Sitzverteilung bei Landeswahlen<br />

wertete das Gericht die Regelung als<br />

„kleinen Ausgleich“, so dass die Mehrsitze, also<br />

Überhangmandate, in den Verhältnisausgleich<br />

nach § 10 IV GKWG SH einzubeziehen seien.<br />

Das automatisierte Verfahren der Stimmenauszählung,<br />

welches im KWahlG i.V.m der KWahlO<br />

Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, hatte das OVG<br />

Koblenz 113 zu bewerten. Es äußerte an dem Einsatz<br />

des Stimmzettelerfassungsprogramms keine<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber<br />

habe von seinem Gestaltungsspielraum in<br />

verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht.<br />

Die öffentliche Verlesung der Stimmzettel, die<br />

stichprobenartige Überprüfung der richtigen<br />

Auszählung sowie die im Nachhinein noch mögliche<br />

manuelle Auszählung ermöglichten es,<br />

dass die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich<br />

und ohne technische Vorkenntnisse nachzuvollziehen<br />

war. Auch ohne die Offenlegung des<br />

Quellcodes des Auszählungsprogramms sei das<br />

Gebot der Öffentlichkeit der Wahl gewahrt.<br />

111 NordÖR 2011, S. 41-43.<br />

112 JZ 2011, S. 261-268.<br />

113 NVwZ 2011, S. 511-512.<br />

160<br />

Das OVG Sachsen114 entschied, dass es die<br />

sächsische Landesverfassung erlaube, dass die<br />

Wählbarkeit von Bürgermeistern eingeschränkt<br />

werden darf, wenn sie früher für das Ministerium<br />

für Staatssicherheit tätig waren, allerdings<br />

nur nach einer Prüfung, ob deshalb die künftige<br />

Ausübung des Amtes untragbar ist. Auf die nach<br />

§ 41 IV KWahlG erforderliche Erklärung, die<br />

ein Wahlbewerber bei einer vorangegangenen<br />

Wahl abgegeben hat, könne sich dieser ebensowenig<br />

wie auf Vertrauensschutz berufen, sofern<br />

er die Erklärung nicht leistete. Die Zulässigkeit<br />

eines Wahlvorschlages für die Bürgermeisterwahl<br />

dürfe aber nicht von der schriftlichen Erklärung<br />

zu belastenden Tätigkeiten in der DDR<br />

abhängig gemacht werden, weil dies lediglich<br />

einen formalen Mangel darstelle.<br />

Einen Eilantrag auf Zulassung eines bestimmten<br />

Parteinamens bei Bürgerschaftswahlen lehnte<br />

das VG Bremen1<strong>15</strong> ab. Es betonte dabei den Exklusivitätscharakter<br />

des Wahlprüfungsverfahrens,<br />

welcher auch im Kommunalwahlrecht gelte.<br />

Damit beschränkte das Gericht den Rechtsschutz<br />

im Vorfeld der Wahl ebenfalls auf kommunaler<br />

Ebene. Die gerichtliche Kontrolle von<br />

Einzelentscheidungen im Vorfeld der Wahl sei<br />

so gering wie möglich zu halten, um eine effektive<br />

Durchführung des Wahlverfahrens nicht zu<br />

stören. Die Antragstellerin wurde daher im Ergebnis<br />

auf das nachgelagerte besondere Wahlprüfungsverfahren<br />

verwiesen.<br />

Das VG Karlsruhe116 hielt in einem Beschluss<br />

fest, dass die Wählbarkeit eines Gemeindebürgers<br />

zwingend voraussetzt, dass dieser dauerhaft<br />

dort wohnt. Auf den Aufenthalt aus beruflichen<br />

Gründen dürfe bei der Bestimmung der Bürgereigenschaft<br />

nach § 12 GemO BW nicht abgestellt<br />

werden. Auch der bloß gelegentliche Aufenthalt<br />

genüge zur Begründung eines für die<br />

Wählbarkeit erforderlichen Wohnsitzes nicht.<br />

Hana Kühr<br />

114 SächsVBl. 2011, S. 237-241.<br />

1<strong>15</strong> Beschluss vom 16.03.2011 – 1 V <strong>15</strong>2/11, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

116 Beschluss vom 17.09.2010 – 8 K <strong>18</strong>76/10, veröffentlicht<br />

bei juris.

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