2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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Aufsätze Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
Recht der steuerbegünstigten Zwecke:<br />
Satzungszweck, tatsächliche<br />
Geschäftsführung und Selbstlosigkeit<br />
parteinaher Stiftungen<br />
Sören Lehmann 1<br />
I. Einleitung<br />
Das Recht der steuerbegünstigten Zwecke ist<br />
Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, ein<br />
gesellschaftliches, gemeinwohlorientiertes Verhalten<br />
mit steuerrechtlichen Mitteln anzuerkennen<br />
und positiv lenkend zu beeinflussen. 2 Tragende<br />
Prinzipien des Rechts der steuerbegünstigten<br />
Zwecke sind die Gedanken der Staatssubstitution<br />
und der Subsidiarität. 3<br />
Eine Körperschaft erlangt umfangreiche Steuervergünstigungen,<br />
wenn sie nach ihrer Satzung<br />
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Ein<br />
steuerlicher Gemeinnützigkeitsstatus berechtigt<br />
nicht nur zur Entgegennahme von Spenden, welche<br />
der Zuwendende nach § 10b I EStG steuerlich<br />
geltend machen kann. Hiervon hängen auch umfangreiche<br />
Steuerbegünstigungen wie etwa Körperschaft-,<br />
Gewerbe- und Erbschaftsteuerbefreiungen<br />
sowie Umsatzsteuerermäßigungen und teilweise<br />
Umsatzsteuerbefreiungen ab, § 5 I Nr. 9<br />
KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 13 I Nr. 16 Lit. b)<br />
ErbStG, §§ 4 Nr. 22 Lit. a), 12 II Nr. 8 Lit. a)<br />
UStG. Grundvoraussetzung für die Einordnung<br />
als steuerbegünstigte Körperschaft ist, dass sich<br />
aus der Satzung der von der Körperschaft verfolgte<br />
Zweck ergibt, dieser den §§ 52 bis 55 AO<br />
1 Der Verfasser ist Finanzbeamter am Finanzamt Düsseldorf-Süd.<br />
Er studiert Rechtswissenschaften an der<br />
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und arbeitet am<br />
Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht<br />
und Parteienforschung (<strong>PRuF</strong>).<br />
2 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht,<br />
2008, § 1 Rn. 8.<br />
3 Ausführlich Isensee, Gemeinnützigkeit und europäisches<br />
Gemeinschaftsrecht, DStJG 2003, 93 ff. (96 ff.)<br />
16<br />
entspricht und auch ausschließlich und unmittelbar<br />
im Sinne des § 59 AO verfolgt wird. Hierzu<br />
muss nach § 63 I AO die tatsächliche Geschäftsführung<br />
der Körperschaft den sich aus der Satzung<br />
ergebenden steuerbegünstigten Zwecken<br />
entsprechen.<br />
Der folgende Beitrag untersucht neuere Rechtsprechung<br />
des FG Düsseldorf und des BFH zum<br />
Erfordernis der satzungskonformen tatsächlichen<br />
Geschäftsführung. Auf dieser Grundlage sollen<br />
anschließend Satzungen und die tatsächliche Geschäftsführung<br />
der parteinahen Stiftungen untersucht<br />
und der Frage nachgegangen werden, ob<br />
bei diesen eine Abweichung der Geschäftsführung<br />
vom Satzungszweck gegeben ist. Diese<br />
Überlegungen stehen in enger Verbindung zu einer<br />
Untersuchung der Erfüllung des Selbstlosigkeitserfordernisses<br />
nach § 55 AO durch die parteinahen<br />
Stiftungen. Abschließend soll kurz auf<br />
Verfahrensfragen sowie Nachweis- und Vorlagepflichten<br />
im veranlagungsbegleitenden Freistellungsverfahren<br />
eingegangen werden.<br />
II. Die Urteile des FG Düsseldorf vom<br />
09.02.2010 und des BFH vom 09.02.2011<br />
Mit Datum vom 09.02.2011 bestätigte der BFH<br />
ein Urteil des FG Düsseldorf4 bezüglich der Aberkennung<br />
des Gemeinnützigkeitsstatus eines<br />
Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck zwar<br />
auf die Förderung der Kultur und der Völkerverständigung<br />
gerichtet war, der auf seiner Internetseite<br />
jedoch umfänglich zu allgemeinpolitischen<br />
Themen Stellung bezog.<br />
Hiermit habe er gegen die Ausschließlichkeit einer<br />
satzungsgemäßen Geschäftsführung nach<br />
§ 63 I AO verstoßen. 5 Voraussetzung für die Gewährung<br />
der Steuervergünstigung von Körperschaften<br />
sei neben einer Satzung, welche einen<br />
nach §§ 52 bis 55 AO begünstigten Zweck ausweise,<br />
auch, dass dieser Zweck von der Körperschaft<br />
ausschließlich und unmittelbar im Sinne<br />
des § 59 AO verfolgt werde. Hierzu müsse die<br />
tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 I AO<br />
auf die ausschließliche und unmittelbare Erfül-<br />
4 FG Düsseldorf v. 09.02.2010, 6 K 1908/07 K, EFG<br />
2010, 1287-1289.<br />
5 BFH v. 09.02.2011, I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113 f.