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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Aufsätze Sören Lehmann – Recht der steuerbegünstigten Zwecke [...] MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

Recht der steuerbegünstigten Zwecke:<br />

Satzungszweck, tatsächliche<br />

Geschäftsführung und Selbstlosigkeit<br />

parteinaher Stiftungen<br />

Sören Lehmann 1<br />

I. Einleitung<br />

Das Recht der steuerbegünstigten Zwecke ist<br />

Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, ein<br />

gesellschaftliches, gemeinwohlorientiertes Verhalten<br />

mit steuerrechtlichen Mitteln anzuerkennen<br />

und positiv lenkend zu beeinflussen. 2 Tragende<br />

Prinzipien des Rechts der steuerbegünstigten<br />

Zwecke sind die Gedanken der Staatssubstitution<br />

und der Subsidiarität. 3<br />

Eine Körperschaft erlangt umfangreiche Steuervergünstigungen,<br />

wenn sie nach ihrer Satzung<br />

und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Ein<br />

steuerlicher Gemeinnützigkeitsstatus berechtigt<br />

nicht nur zur Entgegennahme von Spenden, welche<br />

der Zuwendende nach § 10b I EStG steuerlich<br />

geltend machen kann. Hiervon hängen auch umfangreiche<br />

Steuerbegünstigungen wie etwa Körperschaft-,<br />

Gewerbe- und Erbschaftsteuerbefreiungen<br />

sowie Umsatzsteuerermäßigungen und teilweise<br />

Umsatzsteuerbefreiungen ab, § 5 I Nr. 9<br />

KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 13 I Nr. 16 Lit. b)<br />

ErbStG, §§ 4 Nr. 22 Lit. a), 12 II Nr. 8 Lit. a)<br />

UStG. Grundvoraussetzung für die Einordnung<br />

als steuerbegünstigte Körperschaft ist, dass sich<br />

aus der Satzung der von der Körperschaft verfolgte<br />

Zweck ergibt, dieser den §§ 52 bis 55 AO<br />

1 Der Verfasser ist Finanzbeamter am Finanzamt Düsseldorf-Süd.<br />

Er studiert Rechtswissenschaften an der<br />

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und arbeitet am<br />

Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht<br />

und Parteienforschung (<strong>PRuF</strong>).<br />

2 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht,<br />

2008, § 1 Rn. 8.<br />

3 Ausführlich Isensee, Gemeinnützigkeit und europäisches<br />

Gemeinschaftsrecht, DStJG 2003, 93 ff. (96 ff.)<br />

16<br />

entspricht und auch ausschließlich und unmittelbar<br />

im Sinne des § 59 AO verfolgt wird. Hierzu<br />

muss nach § 63 I AO die tatsächliche Geschäftsführung<br />

der Körperschaft den sich aus der Satzung<br />

ergebenden steuerbegünstigten Zwecken<br />

entsprechen.<br />

Der folgende Beitrag untersucht neuere Rechtsprechung<br />

des FG Düsseldorf und des BFH zum<br />

Erfordernis der satzungskonformen tatsächlichen<br />

Geschäftsführung. Auf dieser Grundlage sollen<br />

anschließend Satzungen und die tatsächliche Geschäftsführung<br />

der parteinahen Stiftungen untersucht<br />

und der Frage nachgegangen werden, ob<br />

bei diesen eine Abweichung der Geschäftsführung<br />

vom Satzungszweck gegeben ist. Diese<br />

Überlegungen stehen in enger Verbindung zu einer<br />

Untersuchung der Erfüllung des Selbstlosigkeitserfordernisses<br />

nach § 55 AO durch die parteinahen<br />

Stiftungen. Abschließend soll kurz auf<br />

Verfahrensfragen sowie Nachweis- und Vorlagepflichten<br />

im veranlagungsbegleitenden Freistellungsverfahren<br />

eingegangen werden.<br />

II. Die Urteile des FG Düsseldorf vom<br />

09.02.2010 und des BFH vom 09.02.2011<br />

Mit Datum vom 09.02.2011 bestätigte der BFH<br />

ein Urteil des FG Düsseldorf4 bezüglich der Aberkennung<br />

des Gemeinnützigkeitsstatus eines<br />

Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck zwar<br />

auf die Förderung der Kultur und der Völkerverständigung<br />

gerichtet war, der auf seiner Internetseite<br />

jedoch umfänglich zu allgemeinpolitischen<br />

Themen Stellung bezog.<br />

Hiermit habe er gegen die Ausschließlichkeit einer<br />

satzungsgemäßen Geschäftsführung nach<br />

§ 63 I AO verstoßen. 5 Voraussetzung für die Gewährung<br />

der Steuervergünstigung von Körperschaften<br />

sei neben einer Satzung, welche einen<br />

nach §§ 52 bis 55 AO begünstigten Zweck ausweise,<br />

auch, dass dieser Zweck von der Körperschaft<br />

ausschließlich und unmittelbar im Sinne<br />

des § 59 AO verfolgt werde. Hierzu müsse die<br />

tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 I AO<br />

auf die ausschließliche und unmittelbare Erfül-<br />

4 FG Düsseldorf v. 09.02.2010, 6 K 1908/07 K, EFG<br />

2010, 1287-1289.<br />

5 BFH v. 09.02.2011, I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113 f.

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