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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

tung nach § 40 I KWahlG NRW Klage erhebe.<br />

Sofern sie die Entscheidung der Vertretung für<br />

rechtswidrig hält, sei sie durch das Demokratieund<br />

Rechtsstaatsprinzip gehalten, Klage zu erheben.<br />

Dem direkt gewählten Bürgermeister steht<br />

nach Ansicht des Gerichts die Klagebefugnis gegen<br />

die Ungültigerklärung seiner Wahl nach allgemeinen<br />

Grundsätzen zu. Nicht klagebefugt<br />

nach § 41 KWahlG NRW sei hingegen der über<br />

die Reserveliste Gewählte. Dieser sei von der<br />

Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung nur<br />

mittelbar betroffen, weil nach der durchgeführten<br />

Wiederholungswahl die Sitzverteilung aus<br />

den Reservelisten neu zu berechnen ist, deren<br />

Wahl aber nicht für ungültig erklärt wird.<br />

Ebenfalls mit der prozessualen Bedeutung des<br />

Wahlprüfungsverfahrens befasste sich das OVG<br />

Münster107 in einem weiteren Beschluss. Es<br />

hielt fest, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht<br />

möglich ist, sofern er die Rechtsfolge der Wahlprüfungsentscheidung<br />

vorwegnimmt, weil kein<br />

dahingehender Anordnungsanspruch besteht. Die<br />

vorläufige Vorwegnahme sei nur in den Ausnahmefällen<br />

der §§ 40 IV, 41 II KWahlG NRW zulässig.<br />

Dass die Sonderstellung des Wahlprüfungsverfahrens<br />

den Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Anordnung ausschließt, sofern<br />

Maßnahmen beanstandet werden, die sich unmittelbar<br />

auf das Wahlverfahren beziehen, bestätigte<br />

das Gericht in einer weiteren Entscheidung. 108<br />

Das OVG Münster 109 entschied zur Verteilung<br />

von Ausgleichssitzen bei Kommunalwahlen.<br />

Das Gericht stellte den Regelungsgehalt des § 33<br />

KWahlG NRW zur Sitzverteilung nach einer<br />

Wahl zum Stadtrat klar. Die Vorschrift des<br />

§ 33 III KWahlG NRW wolle einen Verhältnisausgleich<br />

zwischen den Parteien und Wählergruppen<br />

herstellen, denen nach § 33 II KWahlG<br />

NRW Sitze zustehen. Dabei sollen diejenigen<br />

Parteien und Wählergruppen unberücksichtigt<br />

bleiben, die bei der Sitzzuteilung gemäß § 33 II<br />

KWahlG NRW erfolglos geblieben sind. Dieses<br />

Verständnis leitet das Gericht aus Wortlaut und<br />

107 NWVBl. 2011, S. 269.<br />

108 Beschluss vom 23.11.2011 – <strong>15</strong> B 1427/11, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

109 NWVBl. 2011, S. 3<strong>18</strong>-320.<br />

Systematik der kommunalwahlrechtlichen Bestimmung<br />

ab. Mit der Verteilung der Ausgleichssitze<br />

als Zusatzsitze solle gewährleistet<br />

werden, dass das Verhältnis der (gewonnenen)<br />

Sitze der einzelnen Parteien und Wählergruppen<br />

(einschließlich der Überhangmandate) dem Verhältnis<br />

der für die einzelnen Wahlvorschlagsträger<br />

abgegebenen Stimmen entspricht, damit die<br />

Überhangmandate die Gewichtung der politischen<br />

Strömungen nicht entgegen den abgegebenen<br />

Stimmen verzerren. Die gesetzlich vorgesehene<br />

Losverteilung für den Fall, dass aufgrund<br />

gleicher Zahlenbruchteile zweier Wahlvorschlagsträger<br />

mehrere Sitzzuteilungen möglich<br />

sind, beanstandete das Gericht nicht. Alle dem<br />

Losentscheid Unterworfenen hätten dabei die<br />

gleiche Chance auf den Mandatserhalt.<br />

Schließlich definierte das OVG Münster110 die<br />

Voraussetzungen für die Wiederholung einer<br />

Wahl zum Stadtrat. Es qualifizierte Aussagen des<br />

ehemaligen Oberbürgermeisters und der damaligen<br />

Kämmerin, wonach im Vergleich zum Vorjahr<br />

keinerlei Auffälligkeiten im Haushalt bestünden,<br />

aufgrund der objektiv gegenteiligen Haushaltslage<br />

als Fehlinformation der Wähler. Das<br />

Vorenthalten der Wahrheit stellt nach Auffassung<br />

des Gerichts eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung<br />

der Wahl gem. § 40 I b KWahlG NRW<br />

dar, denn die Integrität der Willensbildung der<br />

Wahlberechtigen sei durch die falsche Information<br />

beeinträchtigt. Die Anordnung einer Neuwahl<br />

auf der Grundlage einer solchen Unregelmäßigkeit<br />

hänge von zwei Voraussetzungen ab, die alternativ<br />

oder kumulativ vorliegen können: Eine<br />

Neuwahl ist geboten, wenn der Wahlfehler Einfluss<br />

auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk und/<br />

oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste<br />

genommen hat. Eine lebensnahe Bewertung<br />

des festgestellten Wahlfehlers veranlasste das<br />

Gericht zur Bejahung einer Auswirkung auf die<br />

Sitzzuteilung aus den Reservelisten. Das Gericht<br />

schlussfolgert: Wäre die prekäre Haushaltslage<br />

nicht verheimlicht worden, hätte sich aller Wahrscheinlichkeit<br />

nach eine öffentliche Debatte über<br />

den Haushalt entzündet, welche auch Auswirkungen<br />

auf den Wahlkampf im Vorfeld der Wahl ge-<br />

110 Urteil vom <strong>15</strong>.12.2011 – <strong>15</strong> A 876/11, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

<strong>15</strong>9

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