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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

mer hier erneut offen gelassen, da nach ihrer<br />

Rechtsprechung83 jedenfalls fahrlässiges handeln<br />

ausreiche. Die festgestellten Unrichtigkeiten seien<br />

mindestens auf fahrlässiges Verhalten ihrer<br />

verfassungsmäßig berufenen Mitglieder zurückzuführen.<br />

Das Wissen einer Parteiuntergliederung<br />

sei im Bezug auf die Parteifinanzen der<br />

Bundespartei zuzurechnen84 .<br />

Wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage, ob<br />

die Vorschrift des § 31b PartG Verschulden<br />

(Vorsatz und Fahrlässigkeit) erfordert, hat die<br />

Kammer die Berufung und die Sprungrevision<br />

zugelassen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat<br />

der Rechtsprechung des VG Berlin im Hinblick<br />

auf die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal<br />

des Verschuldens bei § 31b S. 1 PartG zwischenzeitlich<br />

widersprochen85 .<br />

Dr. Heike Merten<br />

4. Parteien und Parlamentsrecht<br />

Der VerfGH Bayern 86 entschied im Rahmen eines<br />

Organstreitverfahrens über die Verpflichtung<br />

der Bayerischen Staatsregierung zur Beantwortung<br />

von Schriftlichen Anfragen zu von ihr in<br />

Auftrag gegebenen Resonanzstudien. Bei diesen<br />

handelte es sich um Meinungsumfragen in der<br />

Landesbevölkerung zu verschiedenen Themen in<br />

den Jahren 2005-2009. Der Antragsteller, SPD-<br />

Fraktionsvorsitzender im Bayerischen Landtag,<br />

rügte im Verfahren die nicht vollständige Beantwortung<br />

der Fragen durch den Antragsgegner,<br />

insbesondere dessen Zurückhaltung betreffend<br />

Zweck, Themen und die aus den Ergebnissen der<br />

Studien gezogenen Konsequenzen. Das Gericht<br />

betonte, dass der grundsätzlichen Antwortpflicht<br />

der Regierung auf parlamentarische Fragen eine<br />

Grenze gesetzt ist, und zwar sowohl für das<br />

„Ob“ als auch das „Wie“ einer Antwort. Der<br />

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der<br />

Staatsregierung entzieht sich als absolut ge-<br />

83 Urteil der Kammer vom <strong>15</strong>.05.2009 – VG 2 K 39.09.<br />

84 Das Gericht verweist hier auf BVerwG vom<br />

26.07.2006 – BVerwG 6 C 20/05; VG Berlin, Urteil<br />

vom 20.05.2008 – VG 2 A 28.07.<br />

85 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2011 –<br />

OVG 3a B 1.11, Rn. 65 ff.; s. dazu schon oben.<br />

86 NVwZ-RR 2011, S. 841-845.<br />

<strong>15</strong>2<br />

schützter Teil des Regierungshandelns der parlamentarischen<br />

Kontrolle, damit interne Willensbildung<br />

und die Aufgabenerfüllung der Regierung<br />

nicht beeinträchtigt werden. Inhalt und Ergebnisse<br />

der Resonanzstudien gehören laut VerfGH<br />

Bayern gerade nicht zu diesem absolut geschützten<br />

Bereich, weil sie nicht Teil sondern Basis der<br />

exekutiven Entscheidungsfindung seien. Auch in<br />

Bezug auf die Zwecke der durchgeführten Studie<br />

und die daraus gezogenen Konsequenzen habe<br />

die Regierung nicht das Recht, eine Auskunft<br />

unter schlichtem Hinweis auf den Kernbereich<br />

exekutiver Eigenverantwortung abzulehnen.<br />

Vielmehr sei die Regierung, auch wenn sie bereits<br />

das „Ob“ der Beantwortung verweigern<br />

darf, gehalten, triftige Gründe dafür zu liefern,<br />

weshalb die spezifische Antwort die Gestaltung<br />

der Regierungstätigkeit in verfassungsrechtlich<br />

relevanter Weise beeinträchtige. Eine solche Erläuterung<br />

fehlte hier seitens der Bayrischen<br />

Staatsregierung. Daher verletzte die teilweise<br />

Nichtbeantwortung der Schriftlichen Anfrage<br />

des Antragstellers durch die Bayerische Staatsregierung<br />

dessen Frage- und Informationsrechte<br />

aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und<br />

2 Satz 1 BV.<br />

In einem Organstreit vor dem LVerfG Mecklenburg-Vorpommern87<br />

beanstandete ein der<br />

NPD-Fraktion im Landtag angehöriger Abgeordneter<br />

die Ablehnung seiner Bitte, sich aus dem<br />

Landtagsarchiv Kopien der Videoaufzeichnungen<br />

seiner Reden im Landtag zu ziehen. Diese<br />

verletze ihn in seinem Recht als Abgeordneter<br />

aus Art. 22 I und II LV. Das Gericht bewertete<br />

den Antrag als unzulässig. Zwar handele es sich<br />

bei dem Begehren des Antragstellers um eine<br />

verfassungs- und nicht verwaltungsrechtliche<br />

Streitigkeit, weil er sich auf seine Statusrechte<br />

als Abgeordneter aus der Landesverfassung berufen<br />

hat. Allerdings scheiterte seine Antragsbefugnis<br />

an der hinreichenden Darlegung einer<br />

Verletzung seiner Rechte. Eine Beeinträchtigung<br />

des freien Mandats aus Art. 22 I LV konnte das<br />

Gericht in der Versagung des Zugangs zum<br />

Landtagsarchiv nicht erkennen. Auch das Rede-,<br />

Frage-, Antrags- und Stimmrecht aus Art. 22 II<br />

LV ist nach Ansicht des Gerichts durch das Ver-<br />

87 NVwZ-RR 2011, S. 506-507.

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