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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

verpflichtung in Höhe von 1.271.355,80 Euro für<br />

richtig erachtet 71 .<br />

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die<br />

NPD habe bei der Vorlage des Rechenschaftsberichts<br />

mehrfach gegen die sich aus dem Parteiengesetz<br />

ergebenden Transparenzpflichten verstoßen.<br />

Zum einen sei der Rechenschaftsbericht<br />

entsprechend des als Einnahme aus staatlichen<br />

Mitteln deklarierten Betrages von 561.692,12<br />

Euro zu den tatsächlich festgelegten staatlichen<br />

Einnahmen von 1.448.519,55 Euro in Höhe eines<br />

Betrages von 886.827,43 Euro fehlerhaft.<br />

Der Rechenschaftsbericht gibt unter der Rubrik<br />

staatliche Einnahmen von 561.692,12 Euro an,<br />

während die „Aufschlüsselung für die staatlichen<br />

Einnahmen“ 886.827,43 Euro ausweist. Diese<br />

Angaben widersprechen sich und genügen damit<br />

nicht dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 S. 4<br />

GG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, lasse<br />

sich aus einem „objektiven Verständnis“ des Rechenschaftsberichts<br />

nicht erschließen, dass diese<br />

Summen den Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung<br />

ergeben. Im Ergebnis kommt es nicht darauf<br />

an, wie der Fehler entstanden ist, sondern wie<br />

der Bericht von einem objektiven Leser verstanden<br />

werden konnte. Der objektive Leser des Rechenschaftsberichts<br />

der NPD konnte so jedenfalls<br />

keine sichere Kenntnis von den Einnahmen der<br />

Partei aus staatlichen Mitteln erlangen.<br />

Zum anderen gehörte auch die im Rechenschaftsbericht<br />

nicht angegebene Forderung der<br />

NPD aus staatlichen Mitteln in Höhe von<br />

71.841,07 Euro entgegen den Ausführungen der<br />

Vorinstanz zu den rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten.<br />

Ferner sei ein lückenloser Anschluss<br />

der Vermögensbilanz vom Rechenschaftsbericht<br />

2006 zum Rechenschaftsbericht 2007 erforderlich.<br />

Die NPD hat überdies gegen ihre<br />

Pflicht aus § 27 Abs. 2 S. 1 PartG verstoßen,<br />

sonstige Einnahmen gesondert zur erläutern. All<br />

dies war daher bei der Berechnung der Sanktionen<br />

nach § 31b S. 1 PartG zu berücksichtigen.<br />

Abschließend wendet sich das OVG noch der<br />

grundsätzlich bedeutsamen Frage zu, ob die Vorschrift<br />

des § 31b PartG Verschulden (Vorsatz<br />

oder Fahrlässigkeit) erfordert. Entgegen der Ver-<br />

71 VG Berlin, Urteil vom <strong>15</strong>.05.2009 – 2 K 39.09. S. dazu die<br />

Besprechung von Heike Merten in MIP 2010, S. 125 f.<br />

mutungen der Vorinstanz stellt das OVG fest,<br />

dass das parteienrechtliche Sanktionensystem<br />

keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen<br />

auf Seiten der zu sanktionierenden Partei<br />

kennt 72 . „Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext,<br />

der nur objektive Tatbestände definiert.<br />

Eine subjektive Vorwerfbarkeit in Form<br />

von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist auch nicht<br />

aus verfassungsrechtlichen Gründen als ungeschriebenes<br />

Merkmal ergänzend in die Norm<br />

hinein zu interpretieren (anders wohl nur Koch,<br />

in: Ipsen, Parteiengesetz, 2006, § 31b, Rn. 5). Das<br />

für den Bereich des Kriminalstrafrechts verfassungsrechtlich<br />

gebotene Schuldprinzip findet in<br />

dem auf Prävention angelegten verwaltungsrechtlichen<br />

Sanktionensystem des Parteienrechts<br />

nur dort Anwendung, wo es vom Gesetzgeber ausdrücklich<br />

angeordnet wurde (Rixen, in: Kersten/<br />

Rixen, Parteiengesetz 2009, § 31b, Rn. 5-7; Saliger,<br />

Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, 583 ff.).<br />

Dies ergibt sich für § 31b PartG zunächst aus einem<br />

systematischen Blick auf das Gesetz, dessen<br />

sechster Abschnitt „Verfahren bei unrichtigen<br />

Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften“<br />

nach den amtlichen Überschriften wie nach dem<br />

Wortlaut der Normen nur § 31d PartG als eine<br />

Strafvorschrift behandelt, die ausdrücklich eine<br />

subjektive Verschleierungsabsicht voraussetzt.<br />

Gleiches soll erkennbar für die anderen Normen<br />

dieses Abschnitts nicht gelten. Diese haben zwar<br />

wie viele Verwaltungssanktionen als Sanktionen<br />

eine repressive Rechtsfolge, sie werden vom Gesetz<br />

aber ausdrücklich nicht als Strafvorschriften<br />

behandelt. Verfassungsrechtliche Anforderungen<br />

an das Strafrecht setzen an der gesetzlichen Ausgestaltung<br />

eines Tatbestandes als Straftat an<br />

(BVerfGE 109, 190 [211 f.]). Diese Auslegung<br />

entspricht auch dem Zweck des § 31b PartG.<br />

Dem durch die Norm zu schützenden Transparenzregime<br />

des Parteiengesetzes geht es nicht<br />

um einen rechtsethischen Schuldvorwurf gegen<br />

die Partei als Rechtsperson, sondern um die auf<br />

Prävention ausgerichtete Definition von Regeln<br />

zur Sicherung des Transparenzgebots in Art. 21<br />

Abs. 1 Satz 4 GG. Dieses dient seinerseits der<br />

Sicherung eines fairen demokratischen Willens-<br />

72 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2011 –<br />

OVG 3a B 1.11, Rn. 65 ff.<br />

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