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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

Sinne von § 5 I 1 PartG. Vielmehr sei die Verpflichtung,<br />

ein (Giro-)Konto einzurichten, eine<br />

der Hauptpflichten, die sich aus dem Abschluss<br />

eines zivilrechtlichen Giro- bzw. Zahlungsdiensterahmenvertrages<br />

ergeben, weshalb die Klage auf<br />

den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Eine<br />

Rechtsansicht, die man freilich nicht teilen muss,<br />

wie auch eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen<br />

belegt: „Dass für die Eröffnung<br />

eines Girokontos keine ausdrückliche öffentlichrechtliche<br />

Handlung der Antragsgegnerin erforderlich<br />

ist, steht […] der Einordnung der Streitigkeit<br />

als öffentlich-rechtlich nicht entgegen.<br />

Der Umstand, dass die Rechtsbeziehungen zwischen<br />

den Beteiligten nach einer Kontoeröffnung<br />

(einschließlich deren etwaiger Beendigung) einheitlich<br />

dem Privatrecht zuzuordnen sind, rechtfertigt<br />

keine abweichende Bewertung. Für die<br />

hier zu beurteilende Frage, auf welche Anspruchsgrundlage<br />

der Antragsteller sein Begehren<br />

stützt, ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen<br />

im Anschluss an den begehrten Zugang<br />

unerheblich. Der privatrechtliche Charakter des<br />

Vertragsabschlusses lässt ebenfalls keinen Rückschluss<br />

auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu,<br />

die hierzu verpflichten. […] Der Antragsteller<br />

stützt den geltend gemachten Anordnungsanspruch<br />

u.a. auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG. Danach<br />

sollen alle Parteien gleich behandelt werden,<br />

wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den<br />

Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt.<br />

Diese Bestimmung begründet eine einseitige<br />

Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt<br />

und ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im<br />

Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-rechtlichen<br />

Anspruchs ist die Streitigkeit als<br />

öffentlich-rechtlich einzuordnen.“ 61<br />

Der Verwaltungsrechtsweg war auch für einen<br />

– letztlich erfolglosen – Eilantrag der „deutschen<br />

demokratischen partei (ddp) – Die Einstein Partei<br />

– Rheinland-Pfalz“ eröffnet, mit dem die ddp<br />

die Bundeszentrale für politische Bildung (eine<br />

nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts mit Sitz in Bonn) verpflichten wollte, den<br />

Wahl-O-Mat zur Landtagswahl 2011 in Rheinland-Pfalz<br />

sofort von ihrer Internetseite zu ent-<br />

61 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 –<br />

E 379/04, in: NVwZ-RR 2004, 795-796.<br />

146<br />

fernen. Das zuständige VG Köln 62 ging zu Recht<br />

ohne weiteres von der Zulässigkeit des Antrages<br />

aus. Als streitentscheidend zog es aber, anders<br />

als noch das VG München in seiner Entscheidung<br />

aus dem Jahre 2008 63 , unmittelbar den verfassungsrechtlichen<br />

Chancengleichheitsanspruch<br />

politischer Parteien aus Art. 21 I i.V.m. Art. 3 I<br />

GG heran. Zu Recht ließ das Gericht § 5 PartG<br />

unberücksichtigt. Der Wahl-O-Mat ist in strikt<br />

formaler Betrachtung keine Einrichtung im Sinne<br />

des § 5 PartG, die den Parteien zur Verfügung<br />

gestellt ist 64 . Er richtet sich vielmehr an die Öffentlichkeit.<br />

Aufgabe der Bundeszentrale für politische<br />

Bildung (bpb) ist es, durch Maßnahmen<br />

der politischen Bildung Verständnis für politische<br />

Sachverhalte zu fördern, das demokratische<br />

Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur<br />

politischen Mitarbeit zu stärken (§ 2 Erlass über<br />

die Bundeszentrale für politische Bildung). Der<br />

„Wahl-O-Mat“ richtet sich mit seinem Angebot<br />

insbesondere an junge Wähler, um deren politisches<br />

Interesse zu wecken und ihnen eine Hilfestellung<br />

bei der Wahlentscheidung zu bieten 65 .<br />

Über ein Frage- und Antwort-Tool, das interaktiv<br />

genutzt werden kann, lässt sich ermitteln,<br />

welche zu einer Wahl zugelassene Partei der eigenen<br />

politischen Position am nächsten steht.<br />

Gerade deswegen war der Wahl-O-Mat erneut<br />

einer kleineren Partei ein Dorn im Auge. Die in<br />

diesem Fall klagende ddp rügt, dass redaktionsähnliche<br />

Maßnahmen der bpb bei der Ausgestaltung<br />

des Online-Wahlentscheidungsberaters sie<br />

gegenüber anderen politischen Parteien aus drei<br />

Gründen benachteilige. Erstens seien Zuschnitt<br />

und Auswahl der insgesamt 38 Thesen, anhand<br />

derer die Nutzer ihre eigenen Positionen zu bestimmten<br />

Fragestellungen mit denen der Parteien<br />

vergleichen können, allzu einseitig an den Programmen<br />

der großen Parteien orientiert. Der da-<br />

62 VG Köln, Beschluss vom <strong>18</strong>.03.2011 – 6 L 372/11, in:<br />

NVwZ 2011, S. 475-476.<br />

63 VG München, Beschluss vom 08.09.2008 – M 7 E<br />

08.4347, online veröffentlicht bei juris.<br />

64 In diesem Sinne wohl auch Sophie Charlotte Lenski,<br />

Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet,<br />

in: MIP 2010, S. 7 (11).<br />

65 Zu Ziel und Funktionsweise des Wahl-O-Mat s. auch<br />

Martin Schultze, Wirkungen des Wahl-O-Mat auf Bürger<br />

und Parteien, in diesem <strong>Heft</strong> (MIP <strong>2012</strong>), S. 127 ff.

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