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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

unter problematische) Darlegungs- und Beweislast<br />

trägt, bieten abstrakt-generelle Regelungen<br />

(Vergabe-/Benutzungsordnungen oder -satzungen),<br />

die eine Vergabe der Einrichtung an politische<br />

Parteien ausschließen, größere Rechtssicherheit.<br />

Diese erweisen sich nach dem OVG<br />

Sachsen-Anhalt30 sogar als immun gegenüber<br />

einer im Einzelfall dennoch erfolgten (rechtswidrigen)<br />

Überlassung an eine andere politische<br />

Partei. Dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“<br />

folgend hat das OVG einen Überlassungsanspruch<br />

verneint und festgestellt: „Aus der<br />

Pflicht der Gemeinden zur strikten formalen<br />

Gleichbehandlung der politischen Parteien ergibt<br />

sich nicht, dass eine einmalige (rechtswidrige)<br />

Vergabeentscheidung Folgen für den Widmungszweck<br />

der Einrichtung haben muss.“ Unabhängig<br />

davon, ob eine rechtswidrige Vergabepraxis<br />

überhaupt zu einer (dann faktischen) Umwidmung<br />

führen kann, setzt eine Vergabepraxis<br />

jedenfalls voraus, dass es in mehreren Fällen zu<br />

einer tatsächlichen Vergabe gekommen ist.<br />

Wird eine Benutzungsordnung für gemeindliche<br />

Räume aber erst für die Zukunft geändert, findet<br />

wiederum der Grundsatz Anwendung, dass zuvor<br />

gestellte Überlassungsanträge nach der „alten“<br />

Rechtslage zu behandeln sind. Jedoch gehört<br />

zu einem wirksamen Antrag auf Überlassung<br />

einer gemeindlichen Einrichtung nicht nur<br />

die Angabe des Veranstalters, sondern auch des<br />

konkreten Zeitpunkts und Zwecks der geplanten<br />

Veranstaltung, wie das VG Neustadt31 jetzt entschieden<br />

hat. „Eine Anfrage nach sämtlichen<br />

freien, also noch nicht vergebenen Terminen zur<br />

Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung in der<br />

Zukunft, auch wenn sie auf ein bestimmtes Jahr<br />

bezogen ist, stellt keinen bestimmten Antrag,<br />

sondern eine schlichtes Auskunftsersuchen dar“,<br />

das wiederum die Anwendbarkeit der neuen Benutzungsordnung<br />

nicht hindert, wenn erst nach<br />

deren Erlass eine Überlassung zu einem konkreten<br />

Zweck beantragt wird. Dies gilt auch, wenn<br />

30 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2011 – 4<br />

M 179/11, online veröffentlicht bei juris; vorgehend<br />

– einen Überlassungsanspruch noch bejahend – VG<br />

Halle (Saale), Beschluss vom 27.09.2011 – 6 B<br />

<strong>18</strong>7/11, nicht veröffentlicht.<br />

31 VG Neustadt, Beschluss vom 17.10.2011 – 3 L<br />

904/11.NW, online veröffentlicht bei juris.<br />

der ursprüngliche Zweck der Veranstaltung sich<br />

durch Zeitablauf erledigt hat und nunmehr eine<br />

Überlassung zu einem anderen Zweck beantragt<br />

wird. Hierbei handelt es sich um einen neuen<br />

Antrag, der nach der zu seiner Einreichung geltenden<br />

Rechtslage zu beurteilen ist, auch wenn<br />

diese sich zwischenzeitlich geändert hat.<br />

Auch eine Einschränkung des Kreises der Nutzungsberechtigten<br />

einer öffentlichen Einrichtung<br />

kann, sofern nach sachlichen Kriterien erfolgt,<br />

zum Erfolg verhelfen. Das OVG Berlin-Brandenburg32<br />

bestätigte die Rechtmäßigkeit einer<br />

Nutzungs- und Entgeltordnung, nach der näher<br />

bezeichnete Räumlichkeiten nur den im Bezirk<br />

gebildeten Kreisverbänden oder Bezirksgruppen<br />

politischer Parteien, und dies auch nur für Veranstaltungen<br />

in deren „Zuständigkeitskreis“, zur<br />

Verfügung gestellt werden. Aus der Befugnis,<br />

politische Parteien gänzlich aus dem Kreis der<br />

Nutzungsberechtigten auszuschließen, folge<br />

auch die Befugnis, die Nutzung auf bestimmte<br />

Zwecke und einen bestimmten Kreis Nutzungsberechtigter<br />

zu beschränken, soweit dies generell<br />

geschieht und alle Parteien gleich behandelt werden.<br />

„Die Entscheidungsfreiheit des Antragsgegners,<br />

in welchem Umfang er politischen Parteien<br />

Zugang gewährt, wird grundsätzlich nur durch<br />

das Willkürverbot begrenzt, das eine Raumvergabepraxis<br />

ausschließt, die im Verhältnis zu der<br />

Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig<br />

unangemessen ist […]. Die Erwägung des<br />

Antragsgegners, die Räumlichkeiten des Bezirks<br />

nur dann für Parteiveranstaltungen zur Verfügung<br />

zu stellen, wenn kommunale Angelegenheiten<br />

verfolgt werden, indem sowohl die Gliederungsebene<br />

der Partei als auch der Zweck der<br />

Veranstaltung einen örtlichen Bezug hat, ist im<br />

vorgenannten Sinne frei von Willkür.“ Freilich,<br />

sofern existent, käme auch ein NPD-Kreisverband<br />

zum Zuge.<br />

Berufen sich Träger öffentlicher Einrichtungen zur<br />

Ablehnung eines Überlassungsantrages rechtsextremer<br />

Parteien auf „gravierende Sicherheitsbedenken“,<br />

die sich aus „befürchteten“ Protest-<br />

32 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2011<br />

– OVG 3 S 141.11, online veröffentlicht bei juris; vorgehend<br />

VG Berlin, Beschluss vom 28.10.2011 –2 L<br />

168.11, nicht veröffentlicht.<br />

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