2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
entsprechende EU-Richtlinien umgesetzt wurden.<br />
Anders als bei dem darin enthaltenen<br />
„Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“,<br />
ist für die Begründung, Durchführung und Beendigung<br />
(sonstiger) zivilrechtlicher Schuldverhältnisse<br />
gerade kein Schutz vor Benachteiligung<br />
„aus Gründen der Weltanschauung“ vorgesehen.<br />
Ein solcher musste auch nicht geregelt<br />
werden. Nach den einschlägigen EU-Richtlinien<br />
bestand hier lediglich das Erfordernis eines Diskriminierungsschutzes<br />
allein in Bezug auf die<br />
Rasse, ethnische Herkunft sowie das Geschlecht.<br />
Dass der Gesetzgeber darüber hinaus eine Benachteiligung<br />
aus Gründen der Religion, einer<br />
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität<br />
ausgeschlossen hat, war durch EU-Recht<br />
nicht gefordert. Auch „aus dem Grundgesetz ergibt<br />
sich […] gerade kein Anspruch auf unmittelbare<br />
Wirkung von Grundrechten im Privatrechtsverkehr.<br />
Der Gesetzgeber war daher nicht<br />
verpflichtet, mit dem AGG sämtlichen Grundrechten<br />
auch im zivilrechtlichen Bereich unmittelbare<br />
Geltung zu verschaffen“. Ausgehend davon<br />
haben das LG Frankfurt 14 und in zweiter<br />
Instanz das OLG Brandenburg <strong>15</strong> festgestellt,<br />
dass ein Hotelbesitzer Vertreter bestimmter politischer<br />
Überzeugungen von einer Nutzung seines<br />
Hotels ausschließen darf, sofern dafür ein sachlicher<br />
Grund vorliegt, weil – so urteilte das OLG<br />
in Anschluss an eine Entscheidung des BGH zu<br />
einem bundesweiten Stadionverbot 16 – das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1<br />
I GG) und das aus Art. 3 I GG folgende Gebot<br />
der Gleichbehandlung es einem Hotelbesitzer<br />
verbieten, einen einzelnen Besucher willkürlich<br />
auszuschließen. Dabei stellt die von dem Betreiber<br />
des Wellnesshotels „zur Rechtfertigung angeführte<br />
politische Überzeugung des Klägers,<br />
die dieser als Vorsitzender der NPD ‚außenwirksam’<br />
verkörpert, […] im Zusammenhang mit der<br />
damit verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung<br />
des ‚Wohlfühlerlebnisses’ der anderen<br />
Gäste einen solchen sachlichen Grund dar“. Der<br />
14 LG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2010 – 12 O 17/10, in:<br />
NJ 2011, S. 245-246.<br />
<strong>15</strong> OLG Brandenburg, Urteil vom <strong>18</strong>.04.2011 – 1 U 4/10,<br />
in: NJW-RR 2011, S. 890-892.<br />
16 BGH, 30.10.2009 – V ZR 253/08, in: NJW 2010, 534 ff.<br />
136<br />
BGH17 hat demgegenüber zunächst eine deutlich<br />
weiter reichende Vertragsfreiheit nicht nur von<br />
Privatleuten, sondern auch von Unternehmen betont,<br />
die ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben<br />
können. Danach muss „die Erteilung eines<br />
Hausverbots als Ausdruck der Privatautonomie<br />
in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden“.<br />
Erst, wenn der von dem Hausrecht Betroffene<br />
gegen den Hausrechtsinhaber aufgrund einer vertraglichen<br />
Abrede einen Erfüllungsanspruch erworben<br />
hat, der den Aufenthalt in den Räumen<br />
einschließt, bedürfe das Hausverbot der Rechtfertigung.<br />
So lag der Fall nach Aufassung des<br />
BGH aber hier. Anders als die Vorinstanzen bejahte<br />
das Gericht nach den Regeln des Vertrages<br />
zugunsten Dritter das Entstehen eines zeitlich<br />
dem Hausverbot vorgelagerten Anspruchs darauf,<br />
dem Käger den gebuchten Aufenthalt in<br />
dem Hotel zu gestatten. „Eine solche zivilrechtliche<br />
Bindung führt dazu, dass die Erteilung eines<br />
den Vertrag vereitelnden Hausverbots der<br />
Rechtfertigung durch besonders gewichtige<br />
Sachgründe bedarf.“ Einen solchen Grund erkannte<br />
der BGH im zu entscheidenden Fall indes<br />
nicht: „Auf der Grundlage des [...] festgestellten<br />
Sachverhalts [...] sind ausreichende Sachgründe<br />
für die Erteilung des Hausverbots nicht anzunehmen.<br />
Insbesondere hat das Berufungsgericht keine<br />
Tatsachen festgestellt, aufgrund deren die Befürchtung<br />
bestanden hätte, dass der Kläger bei<br />
einem weiteren Aufenthalt in dem von der Beklagten<br />
betriebenen Hotel – anders als bei seinen<br />
vorherigen Besuchen – nunmehr durch Äußerung<br />
rechtsextremer Thesen Unruhe gestiftet hätte<br />
oder stiften würde.“<br />
Selten gelangen innerparteiliche Streitigkeiten<br />
bis vor die staatlichen Gerichte. Regelmäßig enden<br />
solche Auseinandersetzungen spätestens vor<br />
der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Anders<br />
aber im Falle des Versuchs der Verschmelzung<br />
der rechtsextremen Parteien DVU und<br />
NPD. Nach den parteienrechtlichen Vorgaben<br />
bedarf eine rechtswirksame Verschmelzung entsprechender<br />
Parteitagsbeschlüsse und bestätigen-<br />
17 BGH, Urteil vom 09.03.<strong>2012</strong> – V ZR 1<strong>15</strong>/11, noch<br />
nicht veröffentlicht, s. aber Pressemitteilung Nr. 32/12<br />
vom 09.03.<strong>2012</strong>, online veröffentlicht auf der Internetseite<br />
des BGH (abgerufen am 12.03.<strong>2012</strong>).