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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

entsprechende EU-Richtlinien umgesetzt wurden.<br />

Anders als bei dem darin enthaltenen<br />

„Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“,<br />

ist für die Begründung, Durchführung und Beendigung<br />

(sonstiger) zivilrechtlicher Schuldverhältnisse<br />

gerade kein Schutz vor Benachteiligung<br />

„aus Gründen der Weltanschauung“ vorgesehen.<br />

Ein solcher musste auch nicht geregelt<br />

werden. Nach den einschlägigen EU-Richtlinien<br />

bestand hier lediglich das Erfordernis eines Diskriminierungsschutzes<br />

allein in Bezug auf die<br />

Rasse, ethnische Herkunft sowie das Geschlecht.<br />

Dass der Gesetzgeber darüber hinaus eine Benachteiligung<br />

aus Gründen der Religion, einer<br />

Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität<br />

ausgeschlossen hat, war durch EU-Recht<br />

nicht gefordert. Auch „aus dem Grundgesetz ergibt<br />

sich […] gerade kein Anspruch auf unmittelbare<br />

Wirkung von Grundrechten im Privatrechtsverkehr.<br />

Der Gesetzgeber war daher nicht<br />

verpflichtet, mit dem AGG sämtlichen Grundrechten<br />

auch im zivilrechtlichen Bereich unmittelbare<br />

Geltung zu verschaffen“. Ausgehend davon<br />

haben das LG Frankfurt 14 und in zweiter<br />

Instanz das OLG Brandenburg <strong>15</strong> festgestellt,<br />

dass ein Hotelbesitzer Vertreter bestimmter politischer<br />

Überzeugungen von einer Nutzung seines<br />

Hotels ausschließen darf, sofern dafür ein sachlicher<br />

Grund vorliegt, weil – so urteilte das OLG<br />

in Anschluss an eine Entscheidung des BGH zu<br />

einem bundesweiten Stadionverbot 16 – das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1<br />

I GG) und das aus Art. 3 I GG folgende Gebot<br />

der Gleichbehandlung es einem Hotelbesitzer<br />

verbieten, einen einzelnen Besucher willkürlich<br />

auszuschließen. Dabei stellt die von dem Betreiber<br />

des Wellnesshotels „zur Rechtfertigung angeführte<br />

politische Überzeugung des Klägers,<br />

die dieser als Vorsitzender der NPD ‚außenwirksam’<br />

verkörpert, […] im Zusammenhang mit der<br />

damit verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung<br />

des ‚Wohlfühlerlebnisses’ der anderen<br />

Gäste einen solchen sachlichen Grund dar“. Der<br />

14 LG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2010 – 12 O 17/10, in:<br />

NJ 2011, S. 245-246.<br />

<strong>15</strong> OLG Brandenburg, Urteil vom <strong>18</strong>.04.2011 – 1 U 4/10,<br />

in: NJW-RR 2011, S. 890-892.<br />

16 BGH, 30.10.2009 – V ZR 253/08, in: NJW 2010, 534 ff.<br />

136<br />

BGH17 hat demgegenüber zunächst eine deutlich<br />

weiter reichende Vertragsfreiheit nicht nur von<br />

Privatleuten, sondern auch von Unternehmen betont,<br />

die ihr Hausrecht grundsätzlich frei ausüben<br />

können. Danach muss „die Erteilung eines<br />

Hausverbots als Ausdruck der Privatautonomie<br />

in der Regel auch nicht gerechtfertigt werden“.<br />

Erst, wenn der von dem Hausrecht Betroffene<br />

gegen den Hausrechtsinhaber aufgrund einer vertraglichen<br />

Abrede einen Erfüllungsanspruch erworben<br />

hat, der den Aufenthalt in den Räumen<br />

einschließt, bedürfe das Hausverbot der Rechtfertigung.<br />

So lag der Fall nach Aufassung des<br />

BGH aber hier. Anders als die Vorinstanzen bejahte<br />

das Gericht nach den Regeln des Vertrages<br />

zugunsten Dritter das Entstehen eines zeitlich<br />

dem Hausverbot vorgelagerten Anspruchs darauf,<br />

dem Käger den gebuchten Aufenthalt in<br />

dem Hotel zu gestatten. „Eine solche zivilrechtliche<br />

Bindung führt dazu, dass die Erteilung eines<br />

den Vertrag vereitelnden Hausverbots der<br />

Rechtfertigung durch besonders gewichtige<br />

Sachgründe bedarf.“ Einen solchen Grund erkannte<br />

der BGH im zu entscheidenden Fall indes<br />

nicht: „Auf der Grundlage des [...] festgestellten<br />

Sachverhalts [...] sind ausreichende Sachgründe<br />

für die Erteilung des Hausverbots nicht anzunehmen.<br />

Insbesondere hat das Berufungsgericht keine<br />

Tatsachen festgestellt, aufgrund deren die Befürchtung<br />

bestanden hätte, dass der Kläger bei<br />

einem weiteren Aufenthalt in dem von der Beklagten<br />

betriebenen Hotel – anders als bei seinen<br />

vorherigen Besuchen – nunmehr durch Äußerung<br />

rechtsextremer Thesen Unruhe gestiftet hätte<br />

oder stiften würde.“<br />

Selten gelangen innerparteiliche Streitigkeiten<br />

bis vor die staatlichen Gerichte. Regelmäßig enden<br />

solche Auseinandersetzungen spätestens vor<br />

der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Anders<br />

aber im Falle des Versuchs der Verschmelzung<br />

der rechtsextremen Parteien DVU und<br />

NPD. Nach den parteienrechtlichen Vorgaben<br />

bedarf eine rechtswirksame Verschmelzung entsprechender<br />

Parteitagsbeschlüsse und bestätigen-<br />

17 BGH, Urteil vom 09.03.<strong>2012</strong> – V ZR 1<strong>15</strong>/11, noch<br />

nicht veröffentlicht, s. aber Pressemitteilung Nr. 32/12<br />

vom 09.03.<strong>2012</strong>, online veröffentlicht auf der Internetseite<br />

des BGH (abgerufen am 12.03.<strong>2012</strong>).

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