2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen<br />
geht dieser einer Vielzahl von Aktivitäten für<br />
und innerhalb der NPD nach, „die ihn aus dem<br />
Kreis der einfachen NPD-Mitglieder herausheben“.<br />
Zudem lag eine strafrechtliche Verurteilung<br />
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger<br />
Organisationen und wegen<br />
Volksverhetzung vor.<br />
Demgegenüber muss bei der Beurteilung der<br />
luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit die Betätigung<br />
für eine zwar vom Verfassungsschutz<br />
beobachtete, aber nicht verbotene Partei außer<br />
Betracht bleiben, so das VG Düsseldorf11 . Die<br />
luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit eines<br />
Reinigers von Flugzeugteilen darf nicht aus dessen<br />
Nähe zur DKP geschlossen werden. Zuverlässig<br />
im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die<br />
Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten<br />
zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit<br />
des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen,<br />
Sabotageakten und terroristischen<br />
Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang<br />
zu erfüllen. Wegen des hohen Gefährdungspotentials<br />
des Luftverkehrs ist die Zuverlässigkeit<br />
schon dann zu verneinen, wenn daran auch<br />
nur geringe Zweifel verbleiben. „Neben Straftaten<br />
des Betroffenen kann auch eine Verstrickung<br />
in verfassungsfeindliche Bestrebungen Anlass<br />
geben, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit<br />
in Frage zu stellen und im Rahmen der gebotenen<br />
Gesamtwürdigung des Einzelfalles festzustellen,<br />
ob sich aus solchen Vorgängen Bedenken<br />
ergeben, der Betroffene könne aus eigenem<br />
Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die<br />
Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen.“<br />
Hierfür kann allein auf das konkrete Verhalten<br />
des Überprüften, auch im Rahmen der parteipolitischen<br />
Betätigung, abgestellt werden. Denn eine<br />
nicht nach Art. 21 II GG (Parteienprivileg) verbotene<br />
Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche<br />
Ziele propagiert und deshalb politisch<br />
bekämpft und durch den Verfassungsschutz<br />
beobachtet werden darf, im Rahmen einer<br />
verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Daraus<br />
folgt, dass auch an die Mitgliedschaft in dieser<br />
Partei für sich genommen keine nachteiligen<br />
11 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2011 – 6 K 4205/10,<br />
in: NVwZ-RR 2011, 685-688.<br />
Folgen geknüpft werden dürfen. Soll allein die<br />
Organisationszugehörigkeit die Unzuverlässigkeit<br />
begründen, muss daher zumindest eine generelle<br />
Gewaltbereitschaft feststehen. Dafür,<br />
dass die DKP ihre Ziele durch Gewaltaktionen<br />
verfolgen würde, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.<br />
Auch aus dem konkreten parteipolitischen<br />
Engagement des Klägers hatten sich keinerlei<br />
Hinweise darauf ergeben, dass ihm die erforderliche<br />
luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit<br />
fehlt.<br />
Das Parteienprivileg war auch für einen Politikstudenten<br />
von Belang, der ein Pflichtpraktikum<br />
seines Studienganges bei der NPD-Bundeszentrale<br />
absolviert hatte. Der Dekan der Universität<br />
Potsdam erkannte das Praktikum, das Voraussetzung<br />
der Zulassung zur Diplomprüfung an der<br />
Universität Potsdam ist, nicht als studienrelevante<br />
Leistung an. Unabhängig davon, dass die<br />
Nichtanerkennung des Praktikums bereits u.a.<br />
mangels Zuständigkeit des Dekans (der tatsächlich<br />
zuständige Prüfungsausschuss hatte den<br />
Kläger zur Diplomprüfung zugelassen) formell<br />
rechtswidrig war, hat das VG Potsdam12 ergänzend<br />
auch zur materiellen Rechtslage Stellung<br />
genommen. Danach ist die Universität angesichts<br />
des Parteienprivilegs (Art. 21 II GG)<br />
rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit<br />
als verfassungswidrig anzusehen und allein<br />
aus diesem Grund nicht als Praktikumsstelle<br />
anzuerkennen. „Gesinnungsfragen über politische<br />
Inhalte, die der Kläger vertritt, interessieren<br />
an dieser Stelle nicht“ 13 .<br />
Anders als der Staat, sind Privatunternehmen<br />
nicht unmittelbare Grundrechtsadressaten und<br />
daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, alle<br />
potentiellen Vertragspartner, Kunden oder Gäste<br />
gleich zu behandeln. Zwar kennt auch das Zivilrecht<br />
Antidiskriminierungsvorschriften, namentlich<br />
etwa die Regelungen des AGG, mit denen<br />
12 VG Potsdam, Urteil vom 23.06.2011 – 1 K <strong>15</strong>38/10,<br />
online veröffentlich bei juris.<br />
13 So zitiert Spiegel ONLINE in dem Artikel „Rechtsextremer<br />
Diplomand – Uni Potsdam verliert gegen NPD-<br />
Praktikanten“ vom 23. Juni 2011 den Vorsitzenden<br />
Richter Winfried Hamm, http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,<strong>15</strong><strong>18</strong>,770<strong>15</strong>3,00.html<br />
(abgerufen am<br />
17.02.<strong>2012</strong>).<br />
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