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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen<br />

geht dieser einer Vielzahl von Aktivitäten für<br />

und innerhalb der NPD nach, „die ihn aus dem<br />

Kreis der einfachen NPD-Mitglieder herausheben“.<br />

Zudem lag eine strafrechtliche Verurteilung<br />

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen und wegen<br />

Volksverhetzung vor.<br />

Demgegenüber muss bei der Beurteilung der<br />

luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit die Betätigung<br />

für eine zwar vom Verfassungsschutz<br />

beobachtete, aber nicht verbotene Partei außer<br />

Betracht bleiben, so das VG Düsseldorf11 . Die<br />

luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit eines<br />

Reinigers von Flugzeugteilen darf nicht aus dessen<br />

Nähe zur DKP geschlossen werden. Zuverlässig<br />

im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die<br />

Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten<br />

zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit<br />

des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen,<br />

Sabotageakten und terroristischen<br />

Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang<br />

zu erfüllen. Wegen des hohen Gefährdungspotentials<br />

des Luftverkehrs ist die Zuverlässigkeit<br />

schon dann zu verneinen, wenn daran auch<br />

nur geringe Zweifel verbleiben. „Neben Straftaten<br />

des Betroffenen kann auch eine Verstrickung<br />

in verfassungsfeindliche Bestrebungen Anlass<br />

geben, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit<br />

in Frage zu stellen und im Rahmen der gebotenen<br />

Gesamtwürdigung des Einzelfalles festzustellen,<br />

ob sich aus solchen Vorgängen Bedenken<br />

ergeben, der Betroffene könne aus eigenem<br />

Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die<br />

Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen.“<br />

Hierfür kann allein auf das konkrete Verhalten<br />

des Überprüften, auch im Rahmen der parteipolitischen<br />

Betätigung, abgestellt werden. Denn eine<br />

nicht nach Art. 21 II GG (Parteienprivileg) verbotene<br />

Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche<br />

Ziele propagiert und deshalb politisch<br />

bekämpft und durch den Verfassungsschutz<br />

beobachtet werden darf, im Rahmen einer<br />

verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Daraus<br />

folgt, dass auch an die Mitgliedschaft in dieser<br />

Partei für sich genommen keine nachteiligen<br />

11 VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2011 – 6 K 4205/10,<br />

in: NVwZ-RR 2011, 685-688.<br />

Folgen geknüpft werden dürfen. Soll allein die<br />

Organisationszugehörigkeit die Unzuverlässigkeit<br />

begründen, muss daher zumindest eine generelle<br />

Gewaltbereitschaft feststehen. Dafür,<br />

dass die DKP ihre Ziele durch Gewaltaktionen<br />

verfolgen würde, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.<br />

Auch aus dem konkreten parteipolitischen<br />

Engagement des Klägers hatten sich keinerlei<br />

Hinweise darauf ergeben, dass ihm die erforderliche<br />

luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit<br />

fehlt.<br />

Das Parteienprivileg war auch für einen Politikstudenten<br />

von Belang, der ein Pflichtpraktikum<br />

seines Studienganges bei der NPD-Bundeszentrale<br />

absolviert hatte. Der Dekan der Universität<br />

Potsdam erkannte das Praktikum, das Voraussetzung<br />

der Zulassung zur Diplomprüfung an der<br />

Universität Potsdam ist, nicht als studienrelevante<br />

Leistung an. Unabhängig davon, dass die<br />

Nichtanerkennung des Praktikums bereits u.a.<br />

mangels Zuständigkeit des Dekans (der tatsächlich<br />

zuständige Prüfungsausschuss hatte den<br />

Kläger zur Diplomprüfung zugelassen) formell<br />

rechtswidrig war, hat das VG Potsdam12 ergänzend<br />

auch zur materiellen Rechtslage Stellung<br />

genommen. Danach ist die Universität angesichts<br />

des Parteienprivilegs (Art. 21 II GG)<br />

rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit<br />

als verfassungswidrig anzusehen und allein<br />

aus diesem Grund nicht als Praktikumsstelle<br />

anzuerkennen. „Gesinnungsfragen über politische<br />

Inhalte, die der Kläger vertritt, interessieren<br />

an dieser Stelle nicht“ 13 .<br />

Anders als der Staat, sind Privatunternehmen<br />

nicht unmittelbare Grundrechtsadressaten und<br />

daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, alle<br />

potentiellen Vertragspartner, Kunden oder Gäste<br />

gleich zu behandeln. Zwar kennt auch das Zivilrecht<br />

Antidiskriminierungsvorschriften, namentlich<br />

etwa die Regelungen des AGG, mit denen<br />

12 VG Potsdam, Urteil vom 23.06.2011 – 1 K <strong>15</strong>38/10,<br />

online veröffentlich bei juris.<br />

13 So zitiert Spiegel ONLINE in dem Artikel „Rechtsextremer<br />

Diplomand – Uni Potsdam verliert gegen NPD-<br />

Praktikanten“ vom 23. Juni 2011 den Vorsitzenden<br />

Richter Winfried Hamm, http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,<strong>15</strong><strong>18</strong>,770<strong>15</strong>3,00.html<br />

(abgerufen am<br />

17.02.<strong>2012</strong>).<br />

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