2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen Aufsätze<br />
schaftsvertragliche Gestaltungen außerachtgelassen<br />
– etwa nicht der Fall, wenn die 25prozentige<br />
Beteiligung an dem spendenden „Enkelunternehmen“<br />
über mehrere parallele Minderheitenbeteiligungen<br />
an „Tochterunternehmen“ vermittelt<br />
würde. Die Fülle möglicher Gestaltungen ist hier<br />
schier uferlos, so daß der Gesetzgeber sich entschlossen<br />
hat, den gordischen Knoten zu durchschlagen,<br />
indem er typisierend die Direktheit der<br />
Beteiligung neben deren Höhe als weitere Bedingung<br />
eines Spendenannahmeverbotes einfügte.<br />
c) Die dritte Variante schließlich erfaßt diejenigen<br />
Konstellationen, in denen der wesentliche<br />
Einfluß der öffentlichen Hand auf die Spenderin<br />
zwar rechtlich verfestigt ist, aber nicht oder jedenfalls<br />
nicht allein auf Eigentum beruht. Es<br />
geht also in der Regel um vertragliche, insbesondere<br />
gesellschaftsvertragliche Gestaltungen21 , die<br />
der öffentlichen Hand besondere Einwirkungsrechte<br />
zusichern, die denen der beiden ersten<br />
Tatbestandsvarianten gleichwertig und daher<br />
hinreichend sind, ein Spendenannahmeverbot für<br />
politische Parteien zu begründen. Denkbare Beispiele<br />
sind etwa die Einräumung von Entscheidungs-<br />
oder Mitspracherechten bei der Besetzung<br />
von Führungspositionen oder Gesellschaftervereinbarungen,<br />
die im Rahmen einer GmbH<br />
durch das Instrument der Stimmbindung die<br />
Willensbildung der Gesellschafterversammlung<br />
an die Entscheidung eines staatlichen Minderheitengesellschafters<br />
binden. Die Subsumtion derartig<br />
vielfältiger vertraglicher Gestaltungen unter<br />
den Tatbestand der dritten Variante des Betreibens<br />
oder Verwaltens fällt nicht leicht. Es<br />
kommt jedenfalls darauf an, daß die öffentliche<br />
Hand einen wesentlichen Einfluß auf Einzelentscheidungen<br />
des fraglichen Unternehmens nehmen<br />
kann, sei dies mittelbar über die Bestimmung<br />
des Führungspersonals oder direkt über<br />
vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf<br />
die Sachentscheidungen. Für den ähnlichen Fall<br />
der Überlassung öffentlicher Räume, die durch<br />
21 Eine wesentliche Ausnahme stellt etwa die gesetzliche<br />
Regelung in § 4 II VW-Gesetz dar, die eine Sperrminorität<br />
von 20 Prozent der Aktienanteile etabliert, wovon<br />
das Land Niedersachsen profitiert, indem es so gestellt<br />
wird, wie ein Anteilseigner, der mindestens 25<br />
Prozent plus 1 Aktie an einer AG hält, die lediglich<br />
dem AktG unterfällt.<br />
Private betrieben werden, an politische Parteien<br />
hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Kriterien entwickelt, wann die Partei gegenüber<br />
der öffentlichen Hand einen Anspruch auf Einwirkung<br />
auf den privaten Betreiber hinsichtlich<br />
einer Überlassung des Raumes hat. Nach dem<br />
Grundsatz impossibilium nulla est obligatio werden<br />
Weisungs- oder Einwirkungsrechte der öffentlichen<br />
Hand gefordert, die geeignet sind,<br />
dem Begehr der Partei Geltung zu verschaffen22 .<br />
An der Rechtsprechung in diesen Fällen kann<br />
sich auch die Auslegung von § 25 II Nr. 5 3. Variante<br />
PartG orientieren.<br />
5. Zusammenfassend wird hier also eine Auslegung<br />
von § 25 II Nr. 5 PartG vorgeschlagen,<br />
welche die einschränkende Bedingung einer<br />
mindestens 25prozentigen Beteiligung der öffentlichen<br />
Hand nur auf die zweite Variante des<br />
öffentlichen Teileigentums an dem spendenden<br />
Unternehmen bezieht. Vor dem Hintergrund<br />
dreier paralleler Tatbestandsvarianten bedarf<br />
eine solche Beschränkung einer besonderen Begründung.<br />
Diese ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen<br />
Einbettung der Norm (II.), ihrer Systematik<br />
(III. 1.) und ihrer Genese (III. 3.).<br />
Schließlich ergibt eine Auslegung der einzelnen<br />
Tatbestandsvarianten – unter der begründeten<br />
Annahme, daß mit „Eigentum“ auch über mehrstufige<br />
Beteiligungen vermittelte Beziehungen<br />
gemeint sind (III. 2.) – auch ein inhaltlich sinnvolles<br />
Ergebnis (III. 4.).<br />
IV. Rechtspolitischer Verbesserungsbedarf<br />
Die hier vorgeschlagene Auslegung von § 25 II<br />
Nr. 5 PartG verwirklicht die hinter dem Recht<br />
der Parteienfinanzierung stehenden verfassungsrechtlichen<br />
Grundsätze (II.) besser als die bisher<br />
vorgeschlagenen Interpretationen, indem sie<br />
22 Im Grundsatz BVerwG, NJW 1990, 134 (135); ebenso<br />
etwa OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2007, 363. Instruktiv<br />
für die Bewertung einzelner vertraglicher Gestaltungen<br />
etwa VGH München, NVwZ-RR 1988, 71 (72) für den<br />
Anspruch eines Schaustellers auf Zulassung zu einem<br />
privat betriebenen Volksfest. Vgl. Augsberg, Steffen,<br />
in: Kersten, Jens / Rixen, Stephan (Hg.), Parteiengesetz<br />
(PartG) und europäisches Parteienrecht. Kommentar,<br />
(2009) § 5 Rn. 92; Lenski, S.: Parteiengesetz<br />
(2011) § Rn. 17; Püttner, Günter: Die Einwirkungspflicht,<br />
DVBl. 1975 (352-357).<br />
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