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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen Aufsätze<br />

schaftsvertragliche Gestaltungen außerachtgelassen<br />

– etwa nicht der Fall, wenn die 25prozentige<br />

Beteiligung an dem spendenden „Enkelunternehmen“<br />

über mehrere parallele Minderheitenbeteiligungen<br />

an „Tochterunternehmen“ vermittelt<br />

würde. Die Fülle möglicher Gestaltungen ist hier<br />

schier uferlos, so daß der Gesetzgeber sich entschlossen<br />

hat, den gordischen Knoten zu durchschlagen,<br />

indem er typisierend die Direktheit der<br />

Beteiligung neben deren Höhe als weitere Bedingung<br />

eines Spendenannahmeverbotes einfügte.<br />

c) Die dritte Variante schließlich erfaßt diejenigen<br />

Konstellationen, in denen der wesentliche<br />

Einfluß der öffentlichen Hand auf die Spenderin<br />

zwar rechtlich verfestigt ist, aber nicht oder jedenfalls<br />

nicht allein auf Eigentum beruht. Es<br />

geht also in der Regel um vertragliche, insbesondere<br />

gesellschaftsvertragliche Gestaltungen21 , die<br />

der öffentlichen Hand besondere Einwirkungsrechte<br />

zusichern, die denen der beiden ersten<br />

Tatbestandsvarianten gleichwertig und daher<br />

hinreichend sind, ein Spendenannahmeverbot für<br />

politische Parteien zu begründen. Denkbare Beispiele<br />

sind etwa die Einräumung von Entscheidungs-<br />

oder Mitspracherechten bei der Besetzung<br />

von Führungspositionen oder Gesellschaftervereinbarungen,<br />

die im Rahmen einer GmbH<br />

durch das Instrument der Stimmbindung die<br />

Willensbildung der Gesellschafterversammlung<br />

an die Entscheidung eines staatlichen Minderheitengesellschafters<br />

binden. Die Subsumtion derartig<br />

vielfältiger vertraglicher Gestaltungen unter<br />

den Tatbestand der dritten Variante des Betreibens<br />

oder Verwaltens fällt nicht leicht. Es<br />

kommt jedenfalls darauf an, daß die öffentliche<br />

Hand einen wesentlichen Einfluß auf Einzelentscheidungen<br />

des fraglichen Unternehmens nehmen<br />

kann, sei dies mittelbar über die Bestimmung<br />

des Führungspersonals oder direkt über<br />

vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf<br />

die Sachentscheidungen. Für den ähnlichen Fall<br />

der Überlassung öffentlicher Räume, die durch<br />

21 Eine wesentliche Ausnahme stellt etwa die gesetzliche<br />

Regelung in § 4 II VW-Gesetz dar, die eine Sperrminorität<br />

von 20 Prozent der Aktienanteile etabliert, wovon<br />

das Land Niedersachsen profitiert, indem es so gestellt<br />

wird, wie ein Anteilseigner, der mindestens 25<br />

Prozent plus 1 Aktie an einer AG hält, die lediglich<br />

dem AktG unterfällt.<br />

Private betrieben werden, an politische Parteien<br />

hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Kriterien entwickelt, wann die Partei gegenüber<br />

der öffentlichen Hand einen Anspruch auf Einwirkung<br />

auf den privaten Betreiber hinsichtlich<br />

einer Überlassung des Raumes hat. Nach dem<br />

Grundsatz impossibilium nulla est obligatio werden<br />

Weisungs- oder Einwirkungsrechte der öffentlichen<br />

Hand gefordert, die geeignet sind,<br />

dem Begehr der Partei Geltung zu verschaffen22 .<br />

An der Rechtsprechung in diesen Fällen kann<br />

sich auch die Auslegung von § 25 II Nr. 5 3. Variante<br />

PartG orientieren.<br />

5. Zusammenfassend wird hier also eine Auslegung<br />

von § 25 II Nr. 5 PartG vorgeschlagen,<br />

welche die einschränkende Bedingung einer<br />

mindestens 25prozentigen Beteiligung der öffentlichen<br />

Hand nur auf die zweite Variante des<br />

öffentlichen Teileigentums an dem spendenden<br />

Unternehmen bezieht. Vor dem Hintergrund<br />

dreier paralleler Tatbestandsvarianten bedarf<br />

eine solche Beschränkung einer besonderen Begründung.<br />

Diese ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen<br />

Einbettung der Norm (II.), ihrer Systematik<br />

(III. 1.) und ihrer Genese (III. 3.).<br />

Schließlich ergibt eine Auslegung der einzelnen<br />

Tatbestandsvarianten – unter der begründeten<br />

Annahme, daß mit „Eigentum“ auch über mehrstufige<br />

Beteiligungen vermittelte Beziehungen<br />

gemeint sind (III. 2.) – auch ein inhaltlich sinnvolles<br />

Ergebnis (III. 4.).<br />

IV. Rechtspolitischer Verbesserungsbedarf<br />

Die hier vorgeschlagene Auslegung von § 25 II<br />

Nr. 5 PartG verwirklicht die hinter dem Recht<br />

der Parteienfinanzierung stehenden verfassungsrechtlichen<br />

Grundsätze (II.) besser als die bisher<br />

vorgeschlagenen Interpretationen, indem sie<br />

22 Im Grundsatz BVerwG, NJW 1990, 134 (135); ebenso<br />

etwa OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2007, 363. Instruktiv<br />

für die Bewertung einzelner vertraglicher Gestaltungen<br />

etwa VGH München, NVwZ-RR 1988, 71 (72) für den<br />

Anspruch eines Schaustellers auf Zulassung zu einem<br />

privat betriebenen Volksfest. Vgl. Augsberg, Steffen,<br />

in: Kersten, Jens / Rixen, Stephan (Hg.), Parteiengesetz<br />

(PartG) und europäisches Parteienrecht. Kommentar,<br />

(2009) § 5 Rn. 92; Lenski, S.: Parteiengesetz<br />

(2011) § Rn. 17; Püttner, Günter: Die Einwirkungspflicht,<br />

DVBl. 1975 (352-357).<br />

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