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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen Aufsätze<br />

che des einfachen Rechts, zu definieren, wann<br />

eine Zuwendung an die Parteien hinreichend<br />

stark staatlich determiniert ist, um für die Parteien<br />

ein Spendenannahmeverbot auszulösen. Jedoch<br />

ist das einfache Recht im Rahmen der Verfassung<br />

auszulegen, wobei man hier bei der Interpretation<br />

von § 25 II Nr. 5 PartG die Bedeutung<br />

der die Parteienfinanzierung tragenden Verfassungsgrundsätze<br />

für einen funktionierenden<br />

Parteienwettbewerb und damit für die Demokratie<br />

berücksichtigen muß.<br />

1. Eine Analyse des Normtextes fördert dabei<br />

auf der Tatbestandsseite drei Varianten zutage,<br />

die diejenigen Unternehmen beschreiben, deren<br />

Spenden eine politische Partei nicht annehmen<br />

darf. Dies sind solche Unternehmen, die sich<br />

1. ganz im Eigentum der öffentlichen Hand<br />

befinden;<br />

2. die sich teilweise im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand befinden;<br />

3. die von der öffentlichen Hand verwaltet<br />

oder betrieben werden.<br />

Angefügt ist der abschließende Halbsatz mit der<br />

einschränkenden Bedingung „sofern die direkte<br />

Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert<br />

übersteigt“. Dem allgemeinen Sprachgebrauch<br />

entspräche es am ehesten, die einschränkende<br />

Bedingung entweder auf alle drei Varianten<br />

zu beziehen oder aber nur auf die letzte.<br />

Bezöge sich die Bedingung auf alle drei Varianten,<br />

wären jedoch die Varianten 1 und 3 gegenstandslos,<br />

da es stets nur auf ein teilweises, und<br />

zwar direktes Eigentum der öffentlichen Hand<br />

ankäme, nämlich in Höhe von mindestens 25%.<br />

Die weitergehenden Voraussetzungen der ersten,<br />

und der dritten Variante liefen leer, obwohl alle<br />

drei Tatbestandsvarianten die identische Rechtsfolge<br />

eines Spendenannahmeverbotes anordnen.<br />

Mit anderen Worten: Die zweite Variante würde<br />

die beiden übrigen kannibalisieren.<br />

Wollte man hingegen nur die dritte Variante unter<br />

die einschränkende Bedingung des letzten<br />

Halbsatzes fallen lassen, wäre damit zumindest<br />

ebendiese dritte Variante redundant, da immer<br />

dann, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen er-<br />

füllt wären, zugleich die Bedingungen der zweiten<br />

Variante erfüllt wären<strong>15</strong> .<br />

Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, daß die<br />

einschränkende Bedingung des letzten Halbsatzes<br />

sich nur auf die zweite Variante des teilweisen<br />

Eigentums der öffentlichen Hand bezieht,<br />

wenn man nämlich davon ausgeht, dass alle Tatbestandsvarianten<br />

eine eigenständige Bedeutung<br />

haben sollen.<br />

2. Eine ähnliche Überlegung trägt auch zur Klärung<br />

der Bedeutung des Begriffs „Eigentum“ in<br />

den ersten beiden Tatbestandsvarianten bei: Der<br />

Eigentumsbegriff erfaßt hier nicht nur ein Eigentum<br />

der öffentlichen Hand im engeren zivilrechtlichen<br />

Sinne, welches durch das Dazwischentreten<br />

einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft<br />

ausgeschlossen wäre, sondern darüberhinaus<br />

auch mittelbare Formen der Beteiligung:<br />

Denn wenn nur unmittelbare Beteiligungen der<br />

öffentlichen Hand „Eigentum“ nach den ersten<br />

beiden Tatbestandsvarianten vermitteln könnten,<br />

wäre nicht erklärlich, weshalb die vom letzten<br />

Halbsatz von § 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG geforderte<br />

25prozentige Beteiligung eine „direkte“ sein<br />

soll; die Direktheit der Beteiligung wäre dann<br />

ein redundantes Tatbestandsmerkmal. Die Systematik<br />

der Norm spricht also dafür, daß „Eigentum“<br />

im Sinne der Norm auch in Form geschachtelter<br />

Beteiligungen vorliegen und durch<br />

Tochtergesellschaften vermittelt werden kann16 .<br />

3. Das bisher als Resultat systematischer Überlegungen<br />

gefundene Ergebnis – Bezug der einschränkenden<br />

Bedingung einer mindestens<br />

25prozentigen Beteiligung nur auf die zweite<br />

Tatbestandsvariante des teilweisen Eigentums<br />

und ein auch auf mittelbare Beteiligungen erweiterter<br />

Eigentumsbegriff – läßt sich auch durch<br />

<strong>15</strong> Dasselbe Problem ergäbe sich entsprechend, wollte<br />

man die einschränkende Bedingung des letzten Halbsatzes<br />

nur auf die erste oder aber auf die erste und<br />

zweite Variante beziehen: Jeweils würde die zweite<br />

Variante des teilweisen Eigentums der öffentlichen<br />

Hand die erste Variante des vollständigen Eigentums<br />

überflüssig machen.<br />

16 Dies ist dem öffentlichen Recht vertraut. So knüpft<br />

etwa auch die Legaldefinition der „Kontrolle“ einer<br />

Gesellschaft in § 29 II WpÜG an indirekte Beteiligungen<br />

an.<br />

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