2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen Aufsätze<br />
che des einfachen Rechts, zu definieren, wann<br />
eine Zuwendung an die Parteien hinreichend<br />
stark staatlich determiniert ist, um für die Parteien<br />
ein Spendenannahmeverbot auszulösen. Jedoch<br />
ist das einfache Recht im Rahmen der Verfassung<br />
auszulegen, wobei man hier bei der Interpretation<br />
von § 25 II Nr. 5 PartG die Bedeutung<br />
der die Parteienfinanzierung tragenden Verfassungsgrundsätze<br />
für einen funktionierenden<br />
Parteienwettbewerb und damit für die Demokratie<br />
berücksichtigen muß.<br />
1. Eine Analyse des Normtextes fördert dabei<br />
auf der Tatbestandsseite drei Varianten zutage,<br />
die diejenigen Unternehmen beschreiben, deren<br />
Spenden eine politische Partei nicht annehmen<br />
darf. Dies sind solche Unternehmen, die sich<br />
1. ganz im Eigentum der öffentlichen Hand<br />
befinden;<br />
2. die sich teilweise im Eigentum der öffentlichen<br />
Hand befinden;<br />
3. die von der öffentlichen Hand verwaltet<br />
oder betrieben werden.<br />
Angefügt ist der abschließende Halbsatz mit der<br />
einschränkenden Bedingung „sofern die direkte<br />
Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert<br />
übersteigt“. Dem allgemeinen Sprachgebrauch<br />
entspräche es am ehesten, die einschränkende<br />
Bedingung entweder auf alle drei Varianten<br />
zu beziehen oder aber nur auf die letzte.<br />
Bezöge sich die Bedingung auf alle drei Varianten,<br />
wären jedoch die Varianten 1 und 3 gegenstandslos,<br />
da es stets nur auf ein teilweises, und<br />
zwar direktes Eigentum der öffentlichen Hand<br />
ankäme, nämlich in Höhe von mindestens 25%.<br />
Die weitergehenden Voraussetzungen der ersten,<br />
und der dritten Variante liefen leer, obwohl alle<br />
drei Tatbestandsvarianten die identische Rechtsfolge<br />
eines Spendenannahmeverbotes anordnen.<br />
Mit anderen Worten: Die zweite Variante würde<br />
die beiden übrigen kannibalisieren.<br />
Wollte man hingegen nur die dritte Variante unter<br />
die einschränkende Bedingung des letzten<br />
Halbsatzes fallen lassen, wäre damit zumindest<br />
ebendiese dritte Variante redundant, da immer<br />
dann, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen er-<br />
füllt wären, zugleich die Bedingungen der zweiten<br />
Variante erfüllt wären<strong>15</strong> .<br />
Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, daß die<br />
einschränkende Bedingung des letzten Halbsatzes<br />
sich nur auf die zweite Variante des teilweisen<br />
Eigentums der öffentlichen Hand bezieht,<br />
wenn man nämlich davon ausgeht, dass alle Tatbestandsvarianten<br />
eine eigenständige Bedeutung<br />
haben sollen.<br />
2. Eine ähnliche Überlegung trägt auch zur Klärung<br />
der Bedeutung des Begriffs „Eigentum“ in<br />
den ersten beiden Tatbestandsvarianten bei: Der<br />
Eigentumsbegriff erfaßt hier nicht nur ein Eigentum<br />
der öffentlichen Hand im engeren zivilrechtlichen<br />
Sinne, welches durch das Dazwischentreten<br />
einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft<br />
ausgeschlossen wäre, sondern darüberhinaus<br />
auch mittelbare Formen der Beteiligung:<br />
Denn wenn nur unmittelbare Beteiligungen der<br />
öffentlichen Hand „Eigentum“ nach den ersten<br />
beiden Tatbestandsvarianten vermitteln könnten,<br />
wäre nicht erklärlich, weshalb die vom letzten<br />
Halbsatz von § 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG geforderte<br />
25prozentige Beteiligung eine „direkte“ sein<br />
soll; die Direktheit der Beteiligung wäre dann<br />
ein redundantes Tatbestandsmerkmal. Die Systematik<br />
der Norm spricht also dafür, daß „Eigentum“<br />
im Sinne der Norm auch in Form geschachtelter<br />
Beteiligungen vorliegen und durch<br />
Tochtergesellschaften vermittelt werden kann16 .<br />
3. Das bisher als Resultat systematischer Überlegungen<br />
gefundene Ergebnis – Bezug der einschränkenden<br />
Bedingung einer mindestens<br />
25prozentigen Beteiligung nur auf die zweite<br />
Tatbestandsvariante des teilweisen Eigentums<br />
und ein auch auf mittelbare Beteiligungen erweiterter<br />
Eigentumsbegriff – läßt sich auch durch<br />
<strong>15</strong> Dasselbe Problem ergäbe sich entsprechend, wollte<br />
man die einschränkende Bedingung des letzten Halbsatzes<br />
nur auf die erste oder aber auf die erste und<br />
zweite Variante beziehen: Jeweils würde die zweite<br />
Variante des teilweisen Eigentums der öffentlichen<br />
Hand die erste Variante des vollständigen Eigentums<br />
überflüssig machen.<br />
16 Dies ist dem öffentlichen Recht vertraut. So knüpft<br />
etwa auch die Legaldefinition der „Kontrolle“ einer<br />
Gesellschaft in § 29 II WpÜG an indirekte Beteiligungen<br />
an.<br />
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