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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Aufsätze Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

ist nach Ansicht des BVerfG eine Ausprägung<br />

der Parteienfreiheit als Staatsfreiheit12 .<br />

c) Zuletzt prägt das Transparenz- und Publizitätsgebot<br />

aus Art. 21 I 4 GG das Recht der<br />

Parteienfinanzierung, indem es die Finanzen<br />

der Parteien zu einem Gegenstand der öffentlichen<br />

Beurteilung macht. Einfachgesetzlich<br />

hat dieses verfassungsrechtliche Prinzip vor<br />

allem in den detaillierten Vorschriften des<br />

PartG über die Rechnungslegung Ausdruck<br />

gefunden, die die parteiinterne wie die gesamtgesellschaftliche<br />

Öffentlichkeit in einer<br />

nachvollziehbaren Art und Weise über die finanziellen<br />

Gegebenheiten der Parteien, insbesondere<br />

über deren Geldquellen informieren<br />

und damit eine zutreffende Grundlage für<br />

eine politische Beurteilung schaffen wollen13 .<br />

2. Durch die Düsseldorfer Spendenpraxis sind<br />

alle drei Grundsätze betroffen, wenn auch in unterschiedlicher<br />

Intensität:<br />

a) Die Parteiengleichheit ist betroffen, da die<br />

Möglichkeit von Spenden durch von der öffentlichen<br />

Hand gelenkte Unternehmen dem in den allermeisten<br />

Fällen einer Partei angehörenden<br />

Führungspersonal der öffentlichen Hand ein Mittel<br />

an die Hand gibt, ihrer Partei staatlich veranlaßte<br />

Zuschüsse zu gewähren, die als private und<br />

freiwillig gegebene Mittel verkappt daherkommen.<br />

In solchen Zuschüssen an die eine Partei<br />

liegt eine Ungleichbehandlung der anderen Parteien<br />

durch den Staat, die schwerlich zu rechtfertigen<br />

ist.<br />

b) Auch die Staatsfreiheit der Parteien ist tangiert,<br />

jedenfalls in ihrer Konkretisierung durch<br />

die vom BVerfG gefundenen relativen und absoluten<br />

Obergrenzen. Denn durch Spenden von<br />

staatlich gelenkten Unternehmen wird die Summe<br />

der staatlich zu verantwortenden Zuwendun-<br />

12 BVerfGE 85, 264 (288 f.). Vgl. Morlok, M.: in: Dreier<br />

GG, Art. 21 (2006) Rn. 67 ff. und Streinz, R.: , in: Magoldt/Klein/Starck<br />

GG, Art. 21 (2010) <strong>18</strong>4.<br />

13 Vgl. Streinz, R.: , in: Magoldt/Klein/Starck GG, Art.<br />

21 (2010) Rn. 178; Volkmann, Uwe, in: Friauf, Karl<br />

Heinrich / Höfling, Wolfgang (Hg.), Berliner Kommentar<br />

zum Grundgesetz, (4. Erg.-Lfg. 2002) Art. 21<br />

Rn. 75; Küstermann, Burkhard: Das Transparenzgebot<br />

des Art.21 Abs. 1 S. 4 GG (2003) S. 31 ff. und in historischer<br />

Perspektive S. 27 ff.<br />

1<strong>18</strong><br />

gen an die Parteien erhöht. Diese Zuwendungen<br />

sind weiterhin nicht an das Vorhandensein von<br />

privaten Zuwendungen in entsprechender Höhe<br />

gekoppelt, unterlaufen also auch die relative<br />

Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung.<br />

Zudem könnten derartige staatlich veranlasste,<br />

aber im Gewande einer privaten Spende auftretenden<br />

Zuwendungen an die politischen Parteien<br />

eine staatliche Bezuschussung nach § <strong>18</strong> III 1<br />

Nr. 3 auslösen. Dies liefe dem Zweck dieser Regelung<br />

zuwider, nämlich einen abstrakten Verteilungsmaßstab14<br />

aufzustellen, der eine Verteilung<br />

staatlicher Mittel nach dem Maß der Unterstützung<br />

der Parteien in der Bevölkerung gewährleistet.<br />

Das Maß staatlicher Unterstützung<br />

bestimmt sich gem. § <strong>18</strong> PartG nach Rechenregeln,<br />

die keinen Ermessensspielraum lassen, um<br />

so einer finanziellen Abhängigkeit der Parteien<br />

von staatlichem Wohlwollen vorzubeugen. Bei<br />

Zulassung von Zuwendungen, die auf staatliche<br />

Willensbildungsprozesse zurückgehen, aber<br />

rechtlich als private Spende behandelt werden,<br />

würde die Partei in Bezug auf ihre Finanzierung<br />

in zweifacher Hinsicht von der verkappten staatlichen<br />

Zuwendung abhängig, nämlich sowohl<br />

was den zugewandten Betrag selbst angeht als<br />

auch in Hinsicht auf den daran geknüpften staatlichen<br />

Finanzierungsanteil nach § <strong>18</strong> PartG.<br />

c) Indem eine auf staatliche Intervention hin gegebene<br />

Zuwendung als private Spende daherkommt,<br />

ist auch das Transparenz- und Publizitätsgebot<br />

aus Art. 21 I 4 GG betroffen. Denn es<br />

macht für die politische Beurteilung der Parteien<br />

einen Unterschied, ob eine Zuwendung Ausdruck<br />

privaten Engagements für eine Partei ist<br />

oder Ergebnis eines staatlichen Willensbildungsprozesses.<br />

Einfachgesetzlich macht § 24 IV<br />

PartG daher für den Rechenschaftsbericht der<br />

Parteien auch einen Unterschied zwischen den<br />

Spenden juristischer Personen (Nr. 4) und den<br />

staatlichen Mitteln (Nr. 8).<br />

III. Systematik und Genese der Norm<br />

Allerdings steht der Anwendungsvorrang des<br />

einfachen Rechts vor dem unmittelbaren Zugriff<br />

auf die Verfassung. Vor allem ist es primär Sa-<br />

14 Lenski, S.: Parteiengesetz (2011) § <strong>18</strong> Rn. 21.

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