2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Aufsätze Sebastian Roßner – Von Töchtern und Enkelinnen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
ist nach Ansicht des BVerfG eine Ausprägung<br />
der Parteienfreiheit als Staatsfreiheit12 .<br />
c) Zuletzt prägt das Transparenz- und Publizitätsgebot<br />
aus Art. 21 I 4 GG das Recht der<br />
Parteienfinanzierung, indem es die Finanzen<br />
der Parteien zu einem Gegenstand der öffentlichen<br />
Beurteilung macht. Einfachgesetzlich<br />
hat dieses verfassungsrechtliche Prinzip vor<br />
allem in den detaillierten Vorschriften des<br />
PartG über die Rechnungslegung Ausdruck<br />
gefunden, die die parteiinterne wie die gesamtgesellschaftliche<br />
Öffentlichkeit in einer<br />
nachvollziehbaren Art und Weise über die finanziellen<br />
Gegebenheiten der Parteien, insbesondere<br />
über deren Geldquellen informieren<br />
und damit eine zutreffende Grundlage für<br />
eine politische Beurteilung schaffen wollen13 .<br />
2. Durch die Düsseldorfer Spendenpraxis sind<br />
alle drei Grundsätze betroffen, wenn auch in unterschiedlicher<br />
Intensität:<br />
a) Die Parteiengleichheit ist betroffen, da die<br />
Möglichkeit von Spenden durch von der öffentlichen<br />
Hand gelenkte Unternehmen dem in den allermeisten<br />
Fällen einer Partei angehörenden<br />
Führungspersonal der öffentlichen Hand ein Mittel<br />
an die Hand gibt, ihrer Partei staatlich veranlaßte<br />
Zuschüsse zu gewähren, die als private und<br />
freiwillig gegebene Mittel verkappt daherkommen.<br />
In solchen Zuschüssen an die eine Partei<br />
liegt eine Ungleichbehandlung der anderen Parteien<br />
durch den Staat, die schwerlich zu rechtfertigen<br />
ist.<br />
b) Auch die Staatsfreiheit der Parteien ist tangiert,<br />
jedenfalls in ihrer Konkretisierung durch<br />
die vom BVerfG gefundenen relativen und absoluten<br />
Obergrenzen. Denn durch Spenden von<br />
staatlich gelenkten Unternehmen wird die Summe<br />
der staatlich zu verantwortenden Zuwendun-<br />
12 BVerfGE 85, 264 (288 f.). Vgl. Morlok, M.: in: Dreier<br />
GG, Art. 21 (2006) Rn. 67 ff. und Streinz, R.: , in: Magoldt/Klein/Starck<br />
GG, Art. 21 (2010) <strong>18</strong>4.<br />
13 Vgl. Streinz, R.: , in: Magoldt/Klein/Starck GG, Art.<br />
21 (2010) Rn. 178; Volkmann, Uwe, in: Friauf, Karl<br />
Heinrich / Höfling, Wolfgang (Hg.), Berliner Kommentar<br />
zum Grundgesetz, (4. Erg.-Lfg. 2002) Art. 21<br />
Rn. 75; Küstermann, Burkhard: Das Transparenzgebot<br />
des Art.21 Abs. 1 S. 4 GG (2003) S. 31 ff. und in historischer<br />
Perspektive S. 27 ff.<br />
1<strong>18</strong><br />
gen an die Parteien erhöht. Diese Zuwendungen<br />
sind weiterhin nicht an das Vorhandensein von<br />
privaten Zuwendungen in entsprechender Höhe<br />
gekoppelt, unterlaufen also auch die relative<br />
Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung.<br />
Zudem könnten derartige staatlich veranlasste,<br />
aber im Gewande einer privaten Spende auftretenden<br />
Zuwendungen an die politischen Parteien<br />
eine staatliche Bezuschussung nach § <strong>18</strong> III 1<br />
Nr. 3 auslösen. Dies liefe dem Zweck dieser Regelung<br />
zuwider, nämlich einen abstrakten Verteilungsmaßstab14<br />
aufzustellen, der eine Verteilung<br />
staatlicher Mittel nach dem Maß der Unterstützung<br />
der Parteien in der Bevölkerung gewährleistet.<br />
Das Maß staatlicher Unterstützung<br />
bestimmt sich gem. § <strong>18</strong> PartG nach Rechenregeln,<br />
die keinen Ermessensspielraum lassen, um<br />
so einer finanziellen Abhängigkeit der Parteien<br />
von staatlichem Wohlwollen vorzubeugen. Bei<br />
Zulassung von Zuwendungen, die auf staatliche<br />
Willensbildungsprozesse zurückgehen, aber<br />
rechtlich als private Spende behandelt werden,<br />
würde die Partei in Bezug auf ihre Finanzierung<br />
in zweifacher Hinsicht von der verkappten staatlichen<br />
Zuwendung abhängig, nämlich sowohl<br />
was den zugewandten Betrag selbst angeht als<br />
auch in Hinsicht auf den daran geknüpften staatlichen<br />
Finanzierungsanteil nach § <strong>18</strong> PartG.<br />
c) Indem eine auf staatliche Intervention hin gegebene<br />
Zuwendung als private Spende daherkommt,<br />
ist auch das Transparenz- und Publizitätsgebot<br />
aus Art. 21 I 4 GG betroffen. Denn es<br />
macht für die politische Beurteilung der Parteien<br />
einen Unterschied, ob eine Zuwendung Ausdruck<br />
privaten Engagements für eine Partei ist<br />
oder Ergebnis eines staatlichen Willensbildungsprozesses.<br />
Einfachgesetzlich macht § 24 IV<br />
PartG daher für den Rechenschaftsbericht der<br />
Parteien auch einen Unterschied zwischen den<br />
Spenden juristischer Personen (Nr. 4) und den<br />
staatlichen Mitteln (Nr. 8).<br />
III. Systematik und Genese der Norm<br />
Allerdings steht der Anwendungsvorrang des<br />
einfachen Rechts vor dem unmittelbaren Zugriff<br />
auf die Verfassung. Vor allem ist es primär Sa-<br />
14 Lenski, S.: Parteiengesetz (2011) § <strong>18</strong> Rn. 21.