2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF
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Aufsätze Hana Kühr – Die Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />
heit zur Ausgestaltung der Beiträge für einen erhöhten<br />
Mitgliedsbeitragssatz der Mandatsträger<br />
zu nutzen.<br />
Die Erlangung eines öffentlichen Wahlamtes – mit<br />
Unterstützung der Partei – wird doppelt zum Anlass<br />
für erhöhte Beiträge genommen, wenn Mandatsträger<br />
sowohl Sonderbeiträge als auch erhöhte<br />
Mitgliedsbeiträge entrichten müssen. Diese<br />
Ungleichbehandlung zwischen „normalem“<br />
Parteimitglied und Parteimitglied mit Mandat<br />
entbehrt eines hinreichenden Differenzierungsgrundes.<br />
Da die Inanspruchnahme parteilicher<br />
Unterstützung für den Erhalt des Mandates<br />
schon mit den Sonderbeiträgen abgegolten ist,<br />
kann diese nicht erneut Grund für einen zusätzlich<br />
höheren Mitgliedsbeitrag darstellen. Erhebungsgrund<br />
für die Mitgliedsbeiträge ist allein<br />
die Mitgliedschaft in der Partei und gerade nicht<br />
das errungene Mandat.<br />
Zwar ist eine Differenzierung der Mitgliedsbeiträge<br />
durch unterschiedliche Einkommenshöhen der<br />
Mitglieder gerechtfertigt und sogar geboten. Richtig<br />
ist auch, dass etwa Abgeordnete in Europaparlament,<br />
Bundestag und den Landtagen als Mandatsträger<br />
über ein recht beachtliches Einkommen<br />
verfügen und daher stärker belastbar sind,<br />
als ein durchschnittlich verdienendes einfaches<br />
Parteimitglied. Das Einkommen eines Mandatsträgers<br />
– jedenfalls dasjenige, welches er aus seiner<br />
Amtsentschädigung erhält – ist im Vergleich<br />
zu den einfachen Mitgliedern auch von vornherein<br />
bekannt, sodass es auf die Selbsteinschätzung<br />
der eigenen Zahlungsfähigkeit vermeintlich<br />
nicht ankommt. Diese Unterschiede zwischen<br />
Mandatsträgern und Mitgliedern verlangen aber<br />
höchstens eine übliche einkommensabhängige<br />
Staffelung der Mitgliedsbeiträge und eben nicht<br />
eine Anknüpfung an die Art der beruflichen Tätigkeit.<br />
Wenn einfachen Mitgliedern nach einer<br />
Finanz- oder Beitragsordnung die Selbsteinschätzung<br />
bei der Wahl einer Beitragsstufe überlassen<br />
wird, Mandatsträger aber schon aufgrund ihres<br />
Amtes eine entsprechend höhere Pflicht trifft, gibt<br />
es dafür neben dem Mandatserhalt keinen zusätzlichen<br />
Differenzierungsgrund. Auch wenn nicht<br />
der strenge Gleichheitssatz des Art. 3 I GG in seiner<br />
Form als Grundrecht durch Art. 21 I 3 GG<br />
108<br />
übertragen wird, 42 so müssen auch innerparteilich<br />
wenigstens die allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen<br />
gewahrt werden. Daher führt der<br />
Mangel eines tauglichen Differenzierungsgrundes<br />
bei einer solchen Inanspruchnahme der Mandatsträger<br />
zu einem Verstoß gegen Art. 21 I 3 GG.<br />
Schließlich umginge eine solche Doppelbelastung<br />
der Mandatsträger auch das einfachrechtliche<br />
Gebot des § 24 IV Nr. 2 PartG, Mandatsträgerbeiträge<br />
im Rechenschaftsbericht separiert<br />
auszuweisen. Die für Mandatsträger erhöhten<br />
Mitgliedsbeiträge wären wegen der Anknüpfung<br />
an das Mandat als Erhebungsgrund ebenfalls<br />
Sonderbeiträge, die unzulässigerweise in eine<br />
andere Kategorie der Einnahmearten verschoben<br />
werden.<br />
V. Fazit<br />
Die geringe Regelungsdichte, welche das PartG<br />
für die Einnahme von Mandatsträgerbeiträgen<br />
vorsieht, eröffnet den Spielraum für zahlreiche<br />
Unterschiede innerhalb dieser Kategorie. Die attraktive<br />
Art der Sonderbeiträge wird wegen der<br />
weitreichenden Satzungsfreiheit immer wieder<br />
innovative Gestalten annehmen. Die Differenzierung<br />
nach Varianten von Mandatsträgerbeiträgen<br />
soll einen Anstoß geben, die verfassungsrechtliche<br />
Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen<br />
auch angepasst an die Eigenarten ihrer Erscheinungsformen<br />
zu bewerten. Gleichzeitig soll die<br />
Darstellung einen Anreiz für die Suche nach einer<br />
angemessenen Ausgestaltung der Mandatsträgerbeiträge<br />
durch die Parteien liefern.<br />
42 Parteien sind keine Grundrechtsadressaten, statt vieler<br />
M. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art.<br />
21 Rn. 125.