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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Aufsätze Hana Kühr – Die Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

heit zur Ausgestaltung der Beiträge für einen erhöhten<br />

Mitgliedsbeitragssatz der Mandatsträger<br />

zu nutzen.<br />

Die Erlangung eines öffentlichen Wahlamtes – mit<br />

Unterstützung der Partei – wird doppelt zum Anlass<br />

für erhöhte Beiträge genommen, wenn Mandatsträger<br />

sowohl Sonderbeiträge als auch erhöhte<br />

Mitgliedsbeiträge entrichten müssen. Diese<br />

Ungleichbehandlung zwischen „normalem“<br />

Parteimitglied und Parteimitglied mit Mandat<br />

entbehrt eines hinreichenden Differenzierungsgrundes.<br />

Da die Inanspruchnahme parteilicher<br />

Unterstützung für den Erhalt des Mandates<br />

schon mit den Sonderbeiträgen abgegolten ist,<br />

kann diese nicht erneut Grund für einen zusätzlich<br />

höheren Mitgliedsbeitrag darstellen. Erhebungsgrund<br />

für die Mitgliedsbeiträge ist allein<br />

die Mitgliedschaft in der Partei und gerade nicht<br />

das errungene Mandat.<br />

Zwar ist eine Differenzierung der Mitgliedsbeiträge<br />

durch unterschiedliche Einkommenshöhen der<br />

Mitglieder gerechtfertigt und sogar geboten. Richtig<br />

ist auch, dass etwa Abgeordnete in Europaparlament,<br />

Bundestag und den Landtagen als Mandatsträger<br />

über ein recht beachtliches Einkommen<br />

verfügen und daher stärker belastbar sind,<br />

als ein durchschnittlich verdienendes einfaches<br />

Parteimitglied. Das Einkommen eines Mandatsträgers<br />

– jedenfalls dasjenige, welches er aus seiner<br />

Amtsentschädigung erhält – ist im Vergleich<br />

zu den einfachen Mitgliedern auch von vornherein<br />

bekannt, sodass es auf die Selbsteinschätzung<br />

der eigenen Zahlungsfähigkeit vermeintlich<br />

nicht ankommt. Diese Unterschiede zwischen<br />

Mandatsträgern und Mitgliedern verlangen aber<br />

höchstens eine übliche einkommensabhängige<br />

Staffelung der Mitgliedsbeiträge und eben nicht<br />

eine Anknüpfung an die Art der beruflichen Tätigkeit.<br />

Wenn einfachen Mitgliedern nach einer<br />

Finanz- oder Beitragsordnung die Selbsteinschätzung<br />

bei der Wahl einer Beitragsstufe überlassen<br />

wird, Mandatsträger aber schon aufgrund ihres<br />

Amtes eine entsprechend höhere Pflicht trifft, gibt<br />

es dafür neben dem Mandatserhalt keinen zusätzlichen<br />

Differenzierungsgrund. Auch wenn nicht<br />

der strenge Gleichheitssatz des Art. 3 I GG in seiner<br />

Form als Grundrecht durch Art. 21 I 3 GG<br />

108<br />

übertragen wird, 42 so müssen auch innerparteilich<br />

wenigstens die allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen<br />

gewahrt werden. Daher führt der<br />

Mangel eines tauglichen Differenzierungsgrundes<br />

bei einer solchen Inanspruchnahme der Mandatsträger<br />

zu einem Verstoß gegen Art. 21 I 3 GG.<br />

Schließlich umginge eine solche Doppelbelastung<br />

der Mandatsträger auch das einfachrechtliche<br />

Gebot des § 24 IV Nr. 2 PartG, Mandatsträgerbeiträge<br />

im Rechenschaftsbericht separiert<br />

auszuweisen. Die für Mandatsträger erhöhten<br />

Mitgliedsbeiträge wären wegen der Anknüpfung<br />

an das Mandat als Erhebungsgrund ebenfalls<br />

Sonderbeiträge, die unzulässigerweise in eine<br />

andere Kategorie der Einnahmearten verschoben<br />

werden.<br />

V. Fazit<br />

Die geringe Regelungsdichte, welche das PartG<br />

für die Einnahme von Mandatsträgerbeiträgen<br />

vorsieht, eröffnet den Spielraum für zahlreiche<br />

Unterschiede innerhalb dieser Kategorie. Die attraktive<br />

Art der Sonderbeiträge wird wegen der<br />

weitreichenden Satzungsfreiheit immer wieder<br />

innovative Gestalten annehmen. Die Differenzierung<br />

nach Varianten von Mandatsträgerbeiträgen<br />

soll einen Anstoß geben, die verfassungsrechtliche<br />

Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen<br />

auch angepasst an die Eigenarten ihrer Erscheinungsformen<br />

zu bewerten. Gleichzeitig soll die<br />

Darstellung einen Anreiz für die Suche nach einer<br />

angemessenen Ausgestaltung der Mandatsträgerbeiträge<br />

durch die Parteien liefern.<br />

42 Parteien sind keine Grundrechtsadressaten, statt vieler<br />

M. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art.<br />

21 Rn. 125.

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