02.12.2012 Aufrufe

2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Hana Kühr – Die Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen Aufsätze<br />

keit im Sinne des § 27 I 2 PartG nicht, Kandidatenbeiträge<br />

als vorgezogene Mandatsträgerbeiträge<br />

einzuordnen. Wann der Zahlungszeitpunkt<br />

festgelegt wird, kann jedoch nicht entscheidend<br />

für die Qualifizierung der Beitragsart sein. Die<br />

von Mandatsträgern inzident verlangte rückwirkende<br />

Beteiligung an den Wahlkampfkosten<br />

wird im Fall der Kandidatenbeiträge vor der<br />

Wahl lediglich dahingehend modifiziert, dass sie<br />

nun eben schon vor der Wahl erwartet wird. Diese<br />

Wertung ergibt sich insbesondere für den Fall,<br />

dass erfolglosen Kandidaten ihr Beitrag rückerstattet<br />

wird. Die quantitative Eigenschaft der Regelmäßigkeit<br />

des § 27 I 2 PartG sperrt daher<br />

nicht die materielle Zuordnung zu den Mandatsträgerbeiträgen.<br />

Ebensowenig schadet eine rein<br />

begriffliche Orientierung an der Bezeichnung<br />

„Mandatsträger“, welche die Kandidaten ja gerade<br />

noch nicht sind. Auch in dieser Hinsicht steht<br />

der Erhebungsgrund des Mandats gleichermaßen<br />

im Vordergrund.<br />

Diese Qualifizierung zeigt, dass auch Zahlungen<br />

von Kandidaten vor der Wahl40 als besondere Erscheinungsform<br />

in die verfassungsrechtliche Bewertung<br />

von Mandatsträgerbeiträgen einzustellen<br />

sind.<br />

4. Zusätzliche Erhöhung der Mitgliedsbeiträge<br />

von Mandatsträgern<br />

Die staatliche Finanzierung ist an die durch Einnahmen<br />

sichtbar gemachte Verwurzelung der Parteien<br />

in der Bevölkerung gekoppelt und in der<br />

Höhe begrenzt, vgl. § <strong>18</strong> V PartG. Die Parteien<br />

haben also ein Interesse daran, eine möglichst<br />

hohe Summe an Zuwendungen von Privaten zu<br />

erhalten. Regularien zur Steigerung der Spendenwilligkeit<br />

sind weniger erfolgversprechend als der<br />

Rückgriff der Parteien auf leicht zu disziplinierende<br />

Gruppen von Zahlungswilligen. Wie bereits<br />

erörtert, sind Mandatsträger besonders attraktiv<br />

für erhöhte Zahlungsverpflichtungen.<br />

Ein weiterer Versuch, eine möglichst hohe Beitragssumme<br />

von ihnen einzunehmen, kann dahingehend<br />

unternommen werden, nicht nur Sonderabgaben,<br />

sondern zusätzlich erhöhte Mitgliedsbeiträ-<br />

40 Zur Untersuchung dieser Einnahmeform H. Kühr,<br />

DÖV 2011, S. 963 ff.<br />

ge zu fordern. Dies etwa in der Weise, dass Mandatsträger<br />

ohne Selbsteinschätzungsmöglichkeit<br />

den höchsten Beitragssatz zu entrichten haben.<br />

Das hätte den praktischen und eventuell tendenzgeprägten<br />

Vorteil, die einfachen Parteimitglieder<br />

zu entlasten und denjenigen höhere Beiträge abzuverlangen,<br />

die eine Leistung der Partei in Anspruch<br />

genommen haben. Gerade vor dem Hintergrund,<br />

dass alle Parteien gegen Mitgliederschwund<br />

kämpfen müssen, ist es förderlich, die<br />

Mitgliedschaft mit möglichst geringen Pflichten<br />

zu verbinden.<br />

Auch wenn es grundsätzlich der Tendenzfreiheit<br />

der Parteien unterliegt, welches Bild von den eigenen<br />

Parteimitgliedern sie pflegen, müssen<br />

grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien<br />

auch bei dieser parteiinternen Frage eingehalten<br />

werden. Die Tendenzfreiheit und Satzungsautonomie<br />

der Parteien reicht nur bis zu den durch<br />

Art. 21 I 3 GG auferlegten verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen. Das verfassungsrechtliche Gebot<br />

der innerparteilichen Demokratie verlangt, dass<br />

auch innerhalb der Parteien ein Kernbestand demokratischer<br />

Verfassungsprinzipien eingehalten<br />

wird. Die Parteien spielen bei der politischen<br />

Willensbildung des Volkes eine entscheidende,<br />

wenn nicht die wichtigste Rolle, daher müssen<br />

notwendigerweise auch sie einen demokratischen<br />

Charakter vorweisen. Politische Parteien<br />

sind keine staatlichen Institutionen, daher sind<br />

die strengen demokratischen Anforderungen an<br />

staatliches Handeln nur in abgeschwächter Form<br />

auf die privaten Institutionen zu übertragen. Innerparteiliche<br />

Strukturen müssen nur soweit verfassungsrechtlichen<br />

Prinzipien der Demokratie<br />

genügen, wie sie für die Funktionszuweisung des<br />

Art. 21 I 1 GG relevant werden. 41 Etwa die Willensbildung<br />

und Partizipation der Mitglieder<br />

muss sich von „unten nach oben“ vollziehen.<br />

Der Gleichheitsgrundsatz gilt als Teilelement<br />

des verfassungsrechtlichen Verständnisses von<br />

Demokratie daher etwa für die Teilhabe des einzelnen<br />

Parteimitglieds an internen Prozessen.<br />

Trotz einer nur grundsätzlichen Übertragung demokratischer<br />

Kernelemente in das Parteiinnere<br />

sprechen gute Gründe dagegen, die Satzungsfrei-<br />

41 S. auch R. Wolfrum, Fn. 104, S. 26.<br />

107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!