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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg. Hana Kühr – Die Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen Aufsätze<br />

pflichtung der Adressaten, als sie die Beitragszahlung<br />

als selbstverständlich voraussetzt. Die<br />

internen Regelwerke der im Bundestag vertretenen<br />

Parteien weisen die gleiche Struktur in Bezug<br />

auf die Mitgliederpflichten auf: In der Bundessatzung<br />

wird die allgemeine Mitgliedspflicht<br />

der Beitragsentrichtung bestimmt, welche durch<br />

die Finanz- bzw. Beitragsordnungen genauer<br />

ausgestaltet wird. Die bloß beschreibende Formulierung<br />

der hier zitierten Vorschriften zu den<br />

Sonderbeiträgen stellt sich bei systematischer<br />

Betrachtung als Konkretisierung der allgemeinen<br />

Beitragspflicht für einen besonderen Fall dar.<br />

Der rein deklaratorisch anmutende Charakter der<br />

zitierten Vorschriften geht damit über eine bloße<br />

Erwartungshaltung hinaus und begründet eine<br />

Rechtspflicht des Mandatsträgers. 32 Dieses Ergebnis<br />

entspricht dem Bedürfnis der Parteien<br />

nach einem Mechanismus, der die tatsächliche<br />

regelmäßige Zahlung sicherstellt oder zumindest<br />

fördert, denn so ist zumindest in einem ersten<br />

formalen Schritt klar umrissen, was zum Pflichtenkreis<br />

des Mandatsträgers im Verhältnis zu<br />

seiner Partei gehört.<br />

Allerdings ist die Effizienz der rechtlichen Forderung<br />

begrenzt, womit gleichzeitig die verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegenüber Zwang<br />

seitens der Parteien gemildert werden. Die in<br />

Parteisatzungen vermittelte rechtliche Zahlungspflicht<br />

kann von den Parteien nicht ohne weiteres<br />

durchgesetzt werden, weil ihr dafür praktisch<br />

einsetzbare rechtliche Instrumente fehlen: Ein<br />

Parteiausschluss setzt gem. § 10 V PartG ein<br />

Verfahren vor dem entsprechenden Schiedsgericht<br />

als zu überwindende Hürde voraus. 33 Zudem<br />

wird es nicht in allen Fällen unproblematisch<br />

sein, darzulegen, dass die unterlassene Zahlung<br />

der Sonderbeiträge einen schweren Schaden<br />

für die Partei begründet. 34 Die Nichtzahlung als<br />

32 Eine Ausnahme gilt insoweit für die Regelung der<br />

FDP, die wohl nur als Erwartung zu verstehen ist.<br />

33 M. Morlok, Nomos Erläuterungen zum Bundesrecht,<br />

PartG, § 10 Rn. 14.<br />

34 Im Vergleich zu üblichen Mitgliedsbeiträgen sind<br />

Mandatsträgerbeiträge höher, sodass es die Partei empfindlicher<br />

trifft, wenn ein Mandatsträger seiner Zahlungspflicht<br />

nicht nachkommt. Allein daraus lässt sich<br />

aber nicht unmittelbar ein schwerer Schaden der Partei<br />

ableiten. Zu einfachen Mitgliedsbeiträgen s. J. Risse,<br />

fingierte Erklärung des Austritts aus der Partei zu<br />

interpretieren, verstößt gegen die Funktion des<br />

Parteiausschlusses für die innerparteiliche Demokratie<br />

nach Art. 21 I 3 GG. Dessen Verfahren<br />

birgt mit Bedacht hohe Hürden, um die Rechtsstellung<br />

der Mitglieder gegenüber der Partei zu<br />

festigen. 35 Ein Verfahren zur Einforderung der<br />

Beiträge vor den jeweiligen Parteischiedsgerichten<br />

ist wenig erfolgversprechend, weil dort zwar<br />

eine Zahlungspflicht des Mandatsträgers festgestellt<br />

werden kann, ein Titel des parteiinternen<br />

Gerichts selbst aber nicht vollstreckbar ist. 36 Zudem<br />

ist es praktisch unwahrscheinlich, dass eine<br />

Partei voreilig den unliebsamen Weg einer Klage<br />

gegen eigene Mitglieder wählen wird.<br />

Selbstverständlich verbleiben der Partei faktische<br />

Möglichkeiten, um Druck auf die besonderen<br />

Parteimitglieder auszuüben – wie etwa die<br />

Drohung mit einer nicht erneuten Aufstellung als<br />

Kandidat. Der politische Druck auf den Beitragssäumigen<br />

ist viel wirkungsvoller als die rechtliche<br />

Verpflichtung zur Leistung eines Sonderbeitrags.<br />

Politischer Druck ist jedoch kein spezifischer<br />

Reflex auf die unterlassene Zahlung der<br />

Mandatsträgerbeiträge, sondern ein allgemeines<br />

Mittel, um die Exponenten der Partei zu disziplinieren.<br />

Gleiches gilt für von der Partei veröffentlichte<br />

Listen, welche nicht zahlende Mandatsträger<br />

in der Öffentlichkeit anprangern. Die Gefahr<br />

für den guten Ruf eines Mandatsträgers ist nicht<br />

ausgerechnet durch die Ausgestaltung der Sonderbeiträge<br />

abzuwehren, sondern ein Faktum im<br />

politischen Wettbewerb, mit dem der Inhaber eines<br />

öffentlichen Wahlamtes umzugehen wissen<br />

muss. Insbesondere der Abgeordnete als besonderer<br />

Mandatsträger kann sich – jedenfalls für<br />

die Dauer seines öffentlichen Wahlamtes – mithilfe<br />

der Verfassungsgarantie des Art. 38 I 2 GG<br />

NVwZ 1983, S. 529 (530).<br />

35 R. Wolfrum, Die innerparteiliche demokratische Ordnung<br />

nach dem Parteiengesetz, 1974, S. 146 ff. (<strong>15</strong>1);<br />

D. Tsatsos/M. Morlok, Parteienrecht, 1982, S. 62.<br />

36 Die nach den Parteisatzungen eingerichteten Parteischiedsgerichte<br />

sind keine Gerichte nach §§ 1025 ff.<br />

ZPO, s. dazu Ch. Lenski, PartG, 2011, § 14 Rn. 3 ff.;<br />

H. Wißmann, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 14 Rn.<br />

6 ff.; M. Morlok, Fn. 33, § 14 Rn. 1. Daher kommt Urteilen<br />

der Parteischiedsgerichte auch nicht gem. § 1055<br />

ZPO die Wirkung eines gerichtlichen Urteils zu.<br />

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