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2012, Heft 18, S. 5-15 - PRuF

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Aufsätze Hana Kühr – Die Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen MIP <strong>2012</strong> <strong>18</strong>. Jhrg.<br />

Im Vorfeld von Wahlen sind die Parteien darauf<br />

angewiesen, mehr Geld einzuwerben. Besonders<br />

anlässlich kommunaler Wahlen besteht ein gesteigertes<br />

Bedürfnis, Mittel zu akquirieren. Beispielsweise<br />

in Nordrhein-Westfalen findet gem.<br />

§ 48 KWahlG NRW eine Wahlkampfkostenerstattung<br />

nicht statt. Das hat zur Folge, dass die<br />

Kandidaten ihre Werbung um die Gunst der<br />

Wähler selbst finanzieren oder sich der Finanzkraft<br />

ihrer Partei bedienen müssen. In der Regel<br />

bringen letztere das Gros der Mittel auf. Zwar<br />

sind auch Wahlkampfspenden eine mögliche<br />

Einnahmequelle zu diesem Zweck. Sie sind jedoch<br />

nicht verlässlich kalkulierbar und nicht für<br />

alle Parteien leicht einzuwerben. Außerdem stehen<br />

solche Spenden in der Wahrnehmung der<br />

Öffentlichkeit unter dem Verdacht, unzulässigen<br />

Einfluss des Spenders herzustellen. Gerade während<br />

des Wahlkampfs müssen Parteien einem<br />

schlechten Ruf entgegenwirken.<br />

Schließlich erhellt die Herkunft17 der Mandatsträgerbeiträge<br />

ihre Daseinsberechtigung. Ursprünglich<br />

wurden Parteien ausschließlich privat<br />

finanziert. Dem Staat war deren Subventionierung<br />

qua Verfassung untersagt, das sah das<br />

BVerfG noch im Jahre 1966 so. <strong>18</strong> Die heutigen<br />

Mandatsträgerbeiträge sind ein Relikt aus der<br />

Zeit der rein privaten Parteifinanzierung und ursprünglich<br />

vermutlich aus Gewohnheit von den<br />

Parteien beibehalten worden. Das heutige Spektrum<br />

der Einnahmequellen hat sich gegenüber<br />

der starken Gewichtung einer spendenbasierten<br />

Parteienfinanzierung der Honoratiorenparteien<br />

verändert. Die Gelder der Parteien setzen sich<br />

aus drei Gruppen zusammen: den Mitglieds- und<br />

Mandatsträgerbeiträgen, Spenden und staatlichen<br />

Mitteln. Bemüht man die letzten Rechenschaftsberichte<br />

der sechs im Bundestag vertretenen Parteien,<br />

so ergibt sich, dass sich die Einnahmen<br />

aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen auf<br />

der einen Seite und die staatlichen Leistungen<br />

auf der anderen Seite der Höhe nach die Waage<br />

halten und gemeinsam den größten Anteil der<br />

17 Dazu G. Wewer, in: ders., Parteienfinanzierung und<br />

politischer Wettbewerb, 1990, S. 420 (424); R. Breitling,<br />

Berufsbeiträge aus Ämterpatronage, in: M. Kaase<br />

(Hrsg.), FS Wildenmann 1986, S. 292 ff.<br />

<strong>18</strong> BVerfGE 20, 56 ff.<br />

102<br />

Einnahmequellen ausmachen. Mandatsträgerbeiträge<br />

nahmen im Jahr 2009 einen Umfang von<br />

ca. 55 Mio Euro ein. 19<br />

Durch die heute weitreichende Gewährung staatlicher<br />

Mittel verlieren Mandatsträgerbeiträge jedoch<br />

nicht ihre Existenzberechtigung. Nach wie<br />

vor sind alle Parteien auf Einkünfte durch die<br />

private Hand angewiesen – nicht zuletzt weil<br />

nach der relativen Obergrenze des § <strong>18</strong> V PartG<br />

die staatliche Unterstützung von den Zuwendungen<br />

von Privaten an die Parteien als Ausdruck<br />

ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung 20 abhängt.<br />

IV. Erscheinungsformen von Mandatsträgerbeiträgen<br />

Die Gestaltungsfreiheit der Parteien in Bezug auf<br />

Mandatsträgerbeiträge hat eine Vielzahl von<br />

Modalitäten der Einforderungen hervorgebracht.<br />

Es kann etwa unterschieden werden nach der Art<br />

des öffentlichen Wahlamtes, dessen Inhaber zur<br />

Zahlung verpflichtet ist (1.), nach dem rechtlichen<br />

Modus der Einforderung (2.), sowie nach<br />

deren Zeitpunkt (3.). Eine weitere Spielart der<br />

Zahlungen könnte in einem Zusammenspiel mit<br />

zusätzlich erhöhten Mitgliedsbeiträgen der Mandatsträger<br />

bestehen (4.). Wenn gemeinhin von<br />

„den Mandatsträgerbeiträgen“ die Rede ist, werden<br />

diese Differenzierungen nicht in die Betrachtung<br />

aufgenommen.<br />

1. Verschiedene Gruppen der Verpflichtungsadressaten<br />

Wer Mandatsträger ist, regelt das Parteiengesetz<br />

nicht explizit. Es spricht in § 27 I 1 lediglich von<br />

denjenigen, die Inhaber eines öffentlichen<br />

Wahlamtes sind. In die Kategorie der öffentlichen<br />

Wahlämter fallen die folgenden Mandate:<br />

Abgeordnete in Europaparlament, Bundestag<br />

und Landesparlamenten, Regierungsmitglieder<br />

(auch Minister und Staatssekretäre), Mitglieder<br />

19 Summe der Mandatsträgerbeiträge aus den Rechenschaftsberichten<br />

der sechs Bundestagsparteien für das<br />

Jahr 2009; BT-Drs. 17/4800.<br />

20 BVerfGE 73, 40 (88); 85, 264 (287, 292 f.).

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