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"Mein Zuhause." 2010.pdf - Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG

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10 bwv ratgeber<br />

inFoRmAT ion<br />

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Wir sagen Ihnen wie Sie<br />

Steuern sparen können.<br />

Rat und Tat<br />

_ HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN<br />

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Katalog von<br />

begünstigten Einzelmaßnahmen<br />

Mit Wirkung <strong>zu</strong>m 01. Januar 2009 wurde <strong>zu</strong>r Stärkung des<br />

Mittelstandes die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen<br />

durch weitere Steuererleichterungen ausgeweitet.<br />

Der Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen umfasst<br />

dabei nicht nur begünstigte Handwerkerleistungen, sondern<br />

auch genutzte Dienstleistungen wie Pflege- und Betreuungsangebote,<br />

als auch Leistungen, über welche zwischen <strong>Wohnungs</strong>nutzern<br />

und Vermietern in Form der Umlagenabrechnungen<br />

abgerechnet wird.<br />

oft wird uns in diesem Zusammenhang die Frage gestellt,<br />

welche Leistungen steuerliche Berücksichtigung finden können.<br />

Eindeutige Antworten waren oft schwierig, weil vielfach<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngsschwierigkeiten <strong>zu</strong> nicht begünstigten Leistungen<br />

bestanden. Hilfe bietet nunmehr ein Anwendungsschreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010, welches zahlreiche<br />

Auslegungsfragen beantwortet.<br />

Aber fassen wir vorerst das Grundsätzliche <strong>zu</strong>sammen:<br />

Für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhält-<br />

nisse (sog. Minijobs) können 20% der Aufwendungen,<br />

höchstens jedoch 510,00 EUR von der Steuerschuld<br />

abgezogen werden.<br />

Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher<br />

Dienstleistungen (z.B. Pflege- und Betreuung)<br />

können bis <strong>zu</strong> 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch<br />

4.000,00 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden.<br />

Steuerliche Berücksichtigung finden auch Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit Handwerkerrechnungen, die ins-<br />

besondere für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-<br />

sierungsarbeiten erbracht werden. Hier liegt der Steuer-<br />

bonus bei 20% der Aufwendungen bis <strong>zu</strong> einer<br />

Höchstgrenze von 1.200,00 EUR. Begünstigt sind die<br />

Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht jedoch<br />

die Materialkosten.<br />

Auch <strong>Wohnungs</strong>nutzer können haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

und handwerkliche Tätigkeiten von der Steuer<br />

absetzen. Basis für die steuerliche Anerkennung sind die<br />

jeweiligen Umlagenabrechnungen bzw. entsprechende<br />

Erklärungen des Vermieters.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Berücksichtigung der Regelsätze ist,<br />

dass die <strong>zu</strong>grunde liegenden Leistungen im Jahre 2009<br />

erbracht und bezahlt wurden. Die Handwerkerrechnungen<br />

müssen bargeldlos, also durch Überweisung, Ein<strong>zu</strong>g oder<br />

mittels online-Banking beglichen worden sein.<br />

Der Steuerbonus wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung<br />

geltend gemacht und direkt von der<br />

Steuerschuld in Ab<strong>zu</strong>g gebracht. Es handelt sich somit<br />

um eine Steuerersparnis von 100%.<br />

Für den Bereich der steuerbegünstigten Leistungen im Zusam-<br />

menhang eines Mietverhältnisses finden Sie nachstehend eine<br />

exemplarische Aufzählung begünstigter Einzelmaßnahmen<br />

(Quelle: Das Grundeigentum, Heft 5/2010 S. 317ff.):

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