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TimeS. Training in MicroEnterprises South Tyrol. Die ... - AFI-IPL

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Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 44maximal 150 Stunden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dreijahreszeitraum beantragen, die auch <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> Anspruch genommenwerden können 29 .<strong>Die</strong>ser GKV schreibt zudem vor, dass dem/der Arbeiter/<strong>in</strong>, der/die nicht von e<strong>in</strong>er Probezeit betroffen ist unde<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag stellt, <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem technisch-organisatorischen Bedürfnissendes Unternehmens und nur e<strong>in</strong>mal pro Jahr e<strong>in</strong>e nicht entlohnte Wartezeit <strong>in</strong> Höhe von maximal 4 Wochenh<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>ander aus Studiengründen, familiären oder persönlichen Gründen bewilligt werden kann, wobei das<strong>Die</strong>nstalter <strong>in</strong> diesem Zeitraum <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>sicht erhöht wird 30 .GKV Metall verarbeitendes HandwerkMit dem GKV für ArbeitnehmerInnen von Handwerksbetrieben im Metall verarbeitenden Gewerbe legen dieParteien als geme<strong>in</strong>same Zielsetzung die Überprüfung der konkreten Möglichkeiten zur Erweiterung der Beschäftigungsgrundlageund der Möglichkeit fest, eventuelle Initiativen für die E<strong>in</strong>stellung und Umschulung vonArbeitnehmerInnen h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er neuen Zusammensetzung des Arbeitsmarkts umzusetzen 31 .Im selben GKV wird festgelegt, dass ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Weiterbildung zusätzlich zur Bezahlung der Entlohnungan Fehltagen auf Grund von Prüfungen auch bezahlter Urlaub <strong>in</strong> Höhe von 20 Stunden pro Jahr bewilligtwerden kann 32 .Was die Bildungsförderung anbelangt, legt der GKV für das Metall verarbeitende Handwerk fest, dass denArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> Handwerksbetrieben mit m<strong>in</strong>destens 5 Mitarbeitern e<strong>in</strong>e Anzahl an entlohnten Stundenzur Verfügung gestellt werden muss, die auf betrieblicher Ebene im Dreijahreszeitraum zu zählen s<strong>in</strong>d und 10Stunden pro Jahr für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer entspricht. <strong>Die</strong>se Stundenbank wird e<strong>in</strong>gerichtet,um jedem Arbeitnehmer zu ermöglichen, Studienkurse <strong>in</strong> öffentlichen oder staatlich anerkannten E<strong>in</strong>richtungenzu besuchen. Zu diesem Zweck kann jede/r Arbeitnehmer/<strong>in</strong> maximal 150 entlohnte Stunden alle 3Jahre, auch <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>em Jahr, <strong>in</strong> Anspruch nehmen, bis die Stundenbank des Unternehmens erschöpft ist,vorausgesetzt, der Kurs, an dem der/die Arbeitnehmer/<strong>in</strong> teilnehmen will, weist m<strong>in</strong>destens doppelt so vieleStunden wie die als entlohnter Urlaub beantragten Stunden auf. Den entlohnten Urlaub kann <strong>in</strong> Betrieben mit 5bis 9 Mitarbeitern nur e<strong>in</strong>/e Arbeitnehmer/<strong>in</strong> pro Dreijahreszeitraum <strong>in</strong> Anspruch nehmen. In Betrieben mit 10bis 14 Mitarbeitern s<strong>in</strong>d es zwei ArbeitnehmerInnen, <strong>in</strong> Betrieben mit 15 bis 19 Mitarbeitern drei und so weiter,jeweils e<strong>in</strong> Mitarbeiter mehr pro fünf Mitarbeiter 33 .GKV Holz und E<strong>in</strong>richtungDer GKV für die Mitarbeiter von Unternehmen im Holz- und E<strong>in</strong>richtungshandwerk sieht die E<strong>in</strong>richtunggesamtstaatlicher und territorialer branchenspezifischer Beobachtungsstellen vor, deren Aufgaben ausdrücklichauch die Evaluierung und Ausarbeitung von Projekten zur Verbesserung der Qualifikation und Berufsbildung derArbeitnehmerInnen des Sektors be<strong>in</strong>halten 34 .In diesem Vertrag ist auch festgelegt, dass die ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Weiterbildung, die bei ordentlichenStudienkursen an staatlichen, gleichgestellten oder staatlich anerkannten und jedenfalls zur Erteilung staatlichanerkannter Studientitel ermächtigten Grundschulen, Oberschulen, Berufsbildungsschulen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>dund dort ordnungsgemäße Studienkurse besuchen, das Recht auf Arbeitszeiten haben, die ihnen den Besuchder Kurse und die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern und nicht verpflichtet s<strong>in</strong>d, Überstunden zu leistenoder während der wöchentlichen Ruhetage zu arbeiten. <strong>Die</strong> ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Weiterbildung, e<strong>in</strong>schließlichder StudentInnen, die Prüfungen absolvieren müssen, haben das Recht auf die Inanspruchnahmevon bezahlten freien Tagen 35 .Im H<strong>in</strong>blick auf die Bildungsförderung und um zur kulturellen und beruflichen Verbesserung der ArbeitnehmerInnenbeizutragen, können die Unternehmen den ArbeitnehmerInnen, die nicht von e<strong>in</strong>er Probezeit betroffens<strong>in</strong>d und die Studienkurse im Rahmen der Schulordnung bei öffentlichen oder staatlich anerkannten E<strong>in</strong>-29 Art. 86 – Bildungsförderung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben und kle<strong>in</strong>en bis mittlerenUnternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen vom 01.10.200430 Art. 30 - Wartestand – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben und kle<strong>in</strong>en bis mittleren Unternehmenim Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen vom 01.10.200431 Art. 1 – Teil 1 – Regelung des Arbeitsmarkts – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben im BereichMetallverarbeitung und Anlagenbau vom 27.11.199732 Art. 10 – ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Weiterbildung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben imBereich Metallverarbeitung und Anlagenbau vom 27.11.199733 Art. 11 – Bildungsförderung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Bereich Metallverarbeitungund Anlagenbau vom 27.11.199734 Art. 2 – Systeme der Gewerkschaftsbeziehungen – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben <strong>in</strong>den Bereichen Holz, E<strong>in</strong>richtung und Forstarbeit vom 15.12.199735 Art. 10 – ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Weiterbildung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben <strong>in</strong>den Bereichen Holz, E<strong>in</strong>richtung und Forstarbeit vom 15.12.1997<strong>Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g</strong> <strong>in</strong> Micro-Enterprises – <strong>South</strong> <strong>Tyrol</strong>

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