Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 42der zweiten Ebene fiele es nämlich zu, die Kriterien zur Bestimmung der Zielpersonen, der Fristen und der<strong>in</strong>dividuellen Kosten der Bildung sowie der Auswirkungen <strong>in</strong> puncto Änderung der Berufsbilder, der E<strong>in</strong>stufungund der Karriere festzulegen.Das italienische KollektivvertragssystemDas Vertragssystem laut Def<strong>in</strong>ition im <strong>in</strong>terkonföderalen Abkommen aus dem Jahr 1993 (Protokoll Juli '93) gliedert sich auf zweiEbenen: den gesamtstaatlichen Branchenkollektivvertrag und den dezentralen Vertrag. <strong>Die</strong> dezentralen Kollektivvertragsverhandlungenkönnen sich, je nach den bereits <strong>in</strong> den verschiedenen Branchen herrschenden Praktiken, gemäß dem Abkommen ausdem Jahr 1993 auf betrieblicher oder territorialer Ebene entfalten.<strong>Die</strong>ses Abkommen betont außerdem das Pr<strong>in</strong>zip der Spezialisierung der Ebenen: E<strong>in</strong> auf gesamtstaatlicher Ebene verhandeltes Themakann nicht erneut auf dezentraler Ebene verhandelt werden, außer die gesamtstaatliche Vorschrift verweist hierfür ausdrücklich auf diedezentrale Vertragsverhandlung. Mit anderen Worten überlässt das <strong>in</strong>terkonföderale Abkommen den gesamtstaatlichen Kollektivverträgendie Festlegung der so genannten Verweisungsbestimmungen bzw. der Inhalte, die Verhandlungsgegenstand auf dezentralerEbene se<strong>in</strong> können.Nach dieser kurzen Übersicht über das italienische Verhandlungssystem kommt spontan die Frage auf, wie viele ArbeitnehmerInnenvon e<strong>in</strong>er zweiten Vertragsebene abgedeckt s<strong>in</strong>d, unabhängig davon, ob es sich dabei um territoriale oder betriebliche Verträgehandelt. <strong>Die</strong>sbezüglich ist das Konzept des kollektivvertraglichen Deckungsgrades e<strong>in</strong>zuführen, das heißt der Anzahl derArbeitnehmerInnen, die durch die Ergänzungsverhandlung (betrieblich und/oder territorial) abgedeckt s<strong>in</strong>d. Es handelt sich somit ume<strong>in</strong>en Indikator, der für die Vertretungsorganisationen von großem Interesse ist, da er den Anteil der ArbeitnehmerInnen bestimmt, fürdie zu den Bestimmungen der gesamtstaatlichen Lohnverhandlung auch die betrieblichen und/oder territorialen Verträge h<strong>in</strong>zukommen.<strong>Die</strong> große E<strong>in</strong>schränkung des Abkommens vom Juli 1993 besteht dar<strong>in</strong>, dass die betriebliche Vertragsverhandlung nicht verpflichtende<strong>in</strong>geführt wurde, aber für die diese Untersuchung betreffenden Sektoren ist von den jeweiligen branchenspezifischengesamtstaatlichen Kollektivverträgen auch e<strong>in</strong> territorialer Ergänzungsvertrag vorgesehen. Aus diesem Grund s<strong>in</strong>d alle studiengegenständlichenArbeitnehmerInnen von e<strong>in</strong>em territorialen Ergänzungsvertrag betroffen, und zwar im H<strong>in</strong>blick auf all jene Themen, die <strong>in</strong>den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgelegt s<strong>in</strong>d, und darunter fällt möglicherweise auch die Bildung.4.3.1. Weiterbildung <strong>in</strong> den Kollektivverträgen auf gesamtstaatlicher Ebene<strong>Die</strong> Untersuchung der von den Parteien <strong>in</strong> den GKV abgegebenen Absichtserklärungen, die dazu dienen, dieParteien bei den detaillierten Verhandlungen zum Thema Bildung auf dezentraler Ebene zu leiten, ermöglichtdas bessere Verständnis der strategischen Rolle, welche die Parteien der Weiterbildung <strong>in</strong> jedem Sektor beimessen.Interessant ist somit auch zu begreifen, ob und wie die GKV die Gesetze über das Recht auf Bildungumgesetzt haben (Gesetz Nr. 300/1970 und Gesetz Nr. 53/2000), auch wenn es im Endeffekt – wie bereitszuvor gesagt – der betrieblichen und/oder territorialen Ergänzungsverhandlung zukommt, dafür zu sorgen,dass dieses Recht am Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann.GKV TertiärsektorIm GKV für den Tertiärsektor, für die Verteilung und das <strong>Die</strong>nstleistungsgewerbe wird die Weiterbildung alswichtiges Instrument gesehen, um zur kulturellen und beruflichen Verbesserung der Arbeitnehmer 21 beizutragenund dementsprechend auch als geeignetes Mittel, um die Qualität der den Kunden gebotenen <strong>Die</strong>nstleistungenzu erhöhen. Mit diesem Vertrag wird der Bildung außerdem auch das Ziel zugewiesen, die Wiedere<strong>in</strong>gliederungvon Arbeitnehmern, die auf Grund ihres Alters Integrationsschwierigkeiten haben, sowie vonberufstätigen Müttern nach dem Mutterschaftsurlaub 22 zu fördern.In Ermangelung von betrieblichen und/oder territorialen Vere<strong>in</strong>barungen zur Inanspruchnahme von Bildungsurlaub(gemäß Gesetz 53/2000) setzt der gesamtstaatliche Vertrag folgende Regelung fest: DenArbeitnehmerInnen, die seit m<strong>in</strong>destens fünf Jahren im selben Betrieb beschäftigt s<strong>in</strong>d, steht e<strong>in</strong> Bildungsurlaubvon maximal 11 Monaten zu. <strong>Die</strong>ser kann auch aufgeteilt genutzt werden und bezieht sich auf dengesamten Zeitraum der Erwerbstätigkeit. <strong>Die</strong>se Freistellung kann für den Abschluss der Pflichtschule, derMatura und/oder e<strong>in</strong>es Universitätsstudiums genutzt werden. Weiters kann der Bildungsurlaub auch für denBesuch e<strong>in</strong>es Weiterbildungskurses beantragt werden, der nicht vom Arbeitgeber angeboten bzw. f<strong>in</strong>anziertwird. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>/der Arbeitnehmer hat während des Bildungsurlaub das Recht auf Arbeitsplatzerhaltung,jedoch wird dieser Zeitraum nicht entlohnt. <strong>Die</strong> ArbeitnehmerInnen, die den Bildungsurlaub gleichzeitig<strong>in</strong> Anspruch nehmen können, dürfen 1% der gesamten Belegschaft nicht überschreiten. In Betrieben mit50 bis 99 Mitarbeitern darf nur e<strong>in</strong>/e e<strong>in</strong>zige/r Arbeitnehmer/<strong>in</strong> den Bildungsurlaub <strong>in</strong> Anspruch nehmen 23 .Der gesamtstaatliche Kollektivvertrag enthält zudem spezifische Bestimmungen zu Gunsten der leitenden An-21 Art. 153 – Bildungsförderung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Unternehmen des Tertiärsektors, der Verteilungund des <strong>Die</strong>nstleistungsgewerbes (E<strong>in</strong>heitstext vom 01.07.2004).22 Art. 6 – Themen der territorialen Ebene – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Unternehmen des Tertiärsektors,der Verteilung und des <strong>Die</strong>nstleistungsgewerbes (E<strong>in</strong>heitstext vom 01.07.2004)23 Art. 154 GKV Tertiärsektor, Verteilung und <strong>Die</strong>nstleistungsgewerbe vom 02.07.2004 (E<strong>in</strong>heitstext)<strong>Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g</strong> <strong>in</strong> Micro-Enterprises – <strong>South</strong> <strong>Tyrol</strong>
Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 43gestellten. Insbesondere wird festgelegt, dass die vom Unternehmen gewählten Tage für die Bildung zu dessenLasten gehen und als Arbeitstage zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, woh<strong>in</strong>gegen die vom leitenden Angestellten gewähltenTage zu dessen Lasten gehen 24 .GKV TourismusIm Vorwort zum GKV Tourismus vom 22.01.1999 verpflichten sich die Parteien geme<strong>in</strong>schaftlich, von den zuständigenöffentlichen E<strong>in</strong>richtungen verstärkte Aufmerksamkeit gegenüber den Bildungs<strong>in</strong>strumenten für denSektor zu verlangen, um die zentrale Rolle der Arbeit bei der Verwirklichung und Erbr<strong>in</strong>gung des Tourismusdiensteszu betonen 25 . Der GKV im Bereich Tourismus legt außerdem e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen der Laufbahnentwicklungund der Beteiligung der ArbeitnehmerInnen an Bildungs<strong>in</strong>itiativen fest. Es handelt sich jedenfallsum e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles Recht, das ausdrücklich nicht allen ArbeitnehmerInnen, sondern lediglich der Kategorie derleitenden Angestellten 26 vorbehalten ist. <strong>Die</strong> wichtigen Ziele, welche die Sozialpartner der Weiterbildung beimessen,werden auch anhand der Untersuchung der Aufgaben deutlich, die der GKV der territorialen bilateralenKörperschaft zuweist. Darunter sticht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das Ziel hervor, die besten Maßnahmen auf lokaler Ebenezu fördern und zu verwalten, damit von den zuständigen Stellen Studienkurse e<strong>in</strong>gerichtet werden, welche dieZielsetzung e<strong>in</strong>es Beitrags zur kulturellen und beruflichen Verbesserung der ArbeitnehmerInnen gewährleistenund den Erwerb höherer beruflicher Werte begünstigen 27 .H<strong>in</strong>sichtlich der Bildungsförderung wird im Art. 116 des GKV Tourismus (22.01.1999) festgelegt, dass „dieArbeitnehmerInnen bezahlte Freistellungen für maximal 150 Stunden pro Person <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum von dreiJahren und begrenzt auf e<strong>in</strong>e Gesamtstundenanzahl für alle Beschäftigten der Produktionsniederlassung beantragenkönnen, wobei diese Gesamtstundenanzahl zu Beg<strong>in</strong>n jedes Dreijahreszeitraums durch die Multiplikationder 150 Stunden mit e<strong>in</strong>em Faktor entsprechend e<strong>in</strong>em Zehntel der Gesamtzahl der <strong>in</strong> derProduktionsniederlassung zu diesem Zeitpunkt beschäftigten ArbeitnehmerInnen zu ermitteln ist. Maximal 2%der Belegschaft können sich gleichzeitig von der Produktionsniederlassung entfernen, um Bildungskurse zu besuchen.In jeder Produktionsniederlassung und <strong>in</strong> deren Rahmen <strong>in</strong> jeder Abteilung muss jedenfalls die Abwicklungder normalen Tätigkeit garantiert se<strong>in</strong>. Wenn die Zahl der Antragsteller den jährlichen Durchschnittder Gesamtstundenanzahl pro Dreijahreszeitraum überschreitet, reduziert die Geschäftsleitung im E<strong>in</strong>verständnismit der gegebenenfalls bestehenden Gewerkschaftsvertretung proportional die <strong>in</strong>dividuellen Rechte amGesamtstundenkonto auf der Grundlage von objektiven Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Eigenschaftender Bildungskurse), um die Mitarbeiter zu ermitteln, welche die Freistellungen <strong>in</strong> Anspruch nehmen dürfen,sowie die entsprechende Anzahl an Stunden, die jedem zugewiesen werden kann. Genauso wie im Tertiärsektorgelten die Vorschriften dieses Artikels nicht für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern.GKV BauhandwerkMit dem GKV Bauhandwerk bestätigen die vertragsschließenden Organisationen die Notwendigkeit, die beruflicheAusbildung als wesentliches Mittel für die Heranbildung von Fachkräften im Bauhandwerk zu fördern, umderen fachliche Fähigkeiten auszubauen oder zu perfektionieren und um ihre Leistung <strong>in</strong> der Produktion zu erhöhen.<strong>Die</strong> Weiterbildungsaktivitäten laut Art. 40 GKV richten sich nicht ausschließlich an Arbeitslose,ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> den Mobilitätslisten oder junge Lehrl<strong>in</strong>ge (externe Bildung), sondern auch an bereits beiUnternehmen beschäftigten Mitarbeiter (Weiterbildung). <strong>Die</strong> Teilnehmer, welche die Berufsbildungskurseerfolgreich absolviert haben, bekommen e<strong>in</strong>en entsprechenden Nachweis mit der Angabe des besuchtenKurses und des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfungen sowie e<strong>in</strong> persönliches Besche<strong>in</strong>igungsbuchüber die Bildungsguthaben 28 .Im H<strong>in</strong>blick auf die Bildungsförderung und um zur kulturellen und beruflichen Verbesserung der ArbeitnehmerInnenim Bauwesen beizutragen, können die Unternehmen den ArbeitnehmerInnen, die nicht von e<strong>in</strong>erProbezeit betroffen s<strong>in</strong>d und die Studienkurse im Rahmen der Schulordnung bei öffentlichen oder staatlich anerkanntenE<strong>in</strong>richtungen besuchen wollen, bezahlten Urlaub bewilligen. <strong>Die</strong>se Kurse müssen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>eDauer von 300 effektiven Lehrstunden aufweisen. Der/die Arbeitnehmer/<strong>in</strong> kann entlohnten Urlaub für24 Art. 105 GKV Tertiärsektor, Verteilung und <strong>Die</strong>nstleistungsgewerbe vom 02.07.2004 (E<strong>in</strong>heitstext)25 Vorwort zum gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für Beschäftigte bei Unternehmen im Tourismus vom 22. Jänner 1999 – Protokollüber die Berufsbildung und <strong>in</strong>stitutionelle Beziehungen26 “Zur Aufwertung des professionellen Beitrags der leitenden E<strong>in</strong>gestellten, um deren Beteiligung an Geschäftsführungsprozessen imLauf der Zeit beizubehalten und weiterzuentwickeln, werden Bildungs- und Fortbildungsprogramme vere<strong>in</strong>bart“, Art. 128 – BIL-DUNG UND WEITERBILDUNG – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Unternehmen im Tourismus vom 22. Jänner199927 Art. 18 – territoriale bilaterale Körperschaften – GKV Tourismus vom 22.01.1999)28 Art. 40 – Berufsbildung – Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte von Handwerksbetrieben und kle<strong>in</strong>en bis mittleren Unternehmenim Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen vom 01.10.2004<strong>Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g</strong> <strong>in</strong> Micro-Enterprises – <strong>South</strong> <strong>Tyrol</strong>
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