TimeS. Training in MicroEnterprises South Tyrol. Die ... - AFI-IPL

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12.07.2015 Aufrufe

Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 40verankern, die zweite beinhaltet alle Gesetze, die finanzielle Unterstützung für die Bildung vorschreiben.4.2.1. Das Recht auf BildungZu den Gesetzen, in denen ein Recht auf Bildung verankert ist, gehört in erster Linie das Arbeitnehmerstatutaus dem Jahr 1970 (Statuto dei Lavoratori) als Ergebnis der Gewerkschaftsbewegungen der sechziger Jahre,das das Recht auf Unterricht zu Gunsten der Arbeitnehmer vorschreibt.Die 150 Stunden des ArbeitnehmerstatusEs handelt sich dabei jedoch nicht um ein allgemeines Recht auf Bildung, das somit auch die Weiterbildung umfasst.Die 150 vom Statut (Gesetz Nr. 300/1970) und von den späteren gesamtstaatlichen Kollektivverträgenvorgesehenen Urlaubsstunden richten sich vorwiegend auf den Erwerb von Pflichtschulabschlüssen. Bezugwurde vor allem auf die arbeitenden Schüler genommen, deren Zahl damals in den großen Unternehmen desverarbeitenden Gewerbes in Norditalien sehr hoch war. Nach Abschluss dieser Epoche, in der Tausende vonjungen ArbeitnehmerInnen die 150 Stunden bezahlten Urlaubs in Anspruch nahmen, wurde dieses Instrumentimmer weniger von den Arbeitern in der Industrie und zunehmend von den schwächeren Gruppen desArbeitsmarkts, jungen Drop-Outs und eingewanderter ArbeitnehmerInnen genutzt.Das Gesetz Nr. 53/2000Erst 30 Jahre später wurde dank des Gesetzes Nr. 53/2000 über den Elternurlaub das Recht der ArbeitnehmerInnennicht nur auf Urlaub zum Zweck des Abschlusses der Pflichtschule, der Matura und eines Universitätsstudiums,sondern auch für den Besuch eines Weiterbildungskurses, der nicht vom Arbeitgeber angebotenbzw. finanziert wird, anerkannt. Dieses Gesetz bezieht sich auf Freistellungen für Bildung, die nicht nurdem beruflichen Bedarf des Unternehmens in puncto Verbesserung des eingesetzten Humankapitals, sondernauch und vor allem beruflichen und/oder kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihremaktuellen Arbeitsverhältnis, entsprechen. Im Art. 6 desselben Gesetzes ist zudem vorgeschrieben, dass diegenauen Bestimmungen und Modalitäten zur effektiven Inanspruchnahme Rechts von den Kollektivverträgendurch die Vorgabe der Stundenzahl, der Kriterien für die Auswahl der ArbeitnehmerInnen, der Zeiten und derdamit zusammenhängenden Entlohnungen festgelegt werden müssen.4.2.2. Unterstützung der Bildung1970 bis 2000 wurden verschiedene weitere gesetzgeberische Maßnahmen verabschiedet, die zwar kein Rechtauf Bildung verankern, sich jedoch die finanzielle Unterstützung der Weiterbildung im Unternehmen zum Zielsetzen.Zwischen Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre wird die Bildung infolge der Entlassung umfangreicherArbeitnehmergruppen 20 aus den großen Fabriken und ihres Ersatzes durch junge ArbeitnehmerInnen mitdurchschnittlich höherer Bildung zu einem wichtigen Instrument zur Unterstützung der Mobilitätsprozesse ineinem zunehmend komplexeren Arbeitsmarkt.Gesetz Nr. 236/1993Das Gesetz 236/1993 wurde erlassen, um die Beschäftigung zu unterstützen und beinhaltet auch eineFinanzierung für Bildungsaktivitäten für in den Mobilitätslisten eingetragenen ArbeitnehmerInnen.Ab diesem Zeitpunkt wird den Sozialpartnern eine zunehmend bedeutendere Rolle bei der Verwaltung der fürdie Bildung bestimmten finanziellen Mittel zugewiesen. In kurzer Zeit erfolgte anhand der Erfahrungen mit derUmsetzung dieses Gesetzes über die Weiterbildung der Übergang von einer „positiven Stellungnahme“ derParteien zur Festlegung von Prioritäten bei der Finanzierung der betriebsbezogenen Projekte zu einem „verbindlichen“Abkommen zwischen den Parteien (siehe Art. 17 des Gesetzes 196/97). Bei den vom EuropäischenSozialfonds (ESF) finanzierten Bildungsmaßnahmen sind beide Sozialpartner an den Planungskreisen beteiligt.Gesetz Nr. 338/2000Die Sozialpartner, welche Vertragsverhandlungen über Bildung durchführen, werden heute mit der neuenHerausforderung im Hinblick auf die Verwaltung der interprofessionellen paritätischen Fonds konfrontiert, dieinfolge des Gesetzes Nr. 338/2000 eingerichtet wurden. Bei diesen Fonds für die Weiterbildung handelt es sichum von Vertretungsorganisationen durch das interkonföderale Abkommen vom 25.07.2001 geförderte Vereinigungen,die von den größten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf gesamtstaatlicher Ebene eingerichtetwurden.Kurz gesagt, beinhaltete die Entstehung der interprofessionellen paritätischen Fonds die endgültige Ver-20 Vor allem der älteren und in kultureller sowie beruflicher Hinsicht schwächeren Personen.Training in Micro-Enterprises – South Tyrol

Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 41pflichtung des Systems, sich Gedanken über die Rolle der Sozialpartner im Hinblick auf die Bildung derArbeitnehmerInnen zu machen, wobei jedoch gesagt werden muss, dass alle oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungeneine zunehmend aktivere Beteiligung der Akteure des sozialen Dialoges vorschreiben, und zwarsowohl bei der Bestimmung der Bildungsstrategien für die ArbeitnehmerInnen als auch bei deren konkreterUmsetzung.Box: Paritätische interprofessionelle BildungsfondsBei den gesamtstaatlichen paritätischen interprofessionellen Fonds für die Weiterbildung handelt es sich um von Vertretungsorganisationender Sozialpartner geförderte Vereinsorganismen.Paritätische berufsübergreifende Fonds können für jeden Wirtschaftssektor der Industrie, der Landwirtschaft, des Dienstleistungsbereichsund des Handwerks eingerichtet werden. Die interkonföderalen Abkommen können die Einrichtung von Fonds auch für andereBranchen sowie in deren Rahmen die Begründung einer eigenen Sektion für die Bildung von Führungskräften bestimmen.Mit der Einrichtung der ersten zehn paritätischen interprofessionellen Fonds wurden die Vorgaben des Gesetzes 388/2000 verwirklicht.Dieses ermöglicht den Unternehmen, einen Anteil von 0,30% der an das NISF/INPS gezahlten Beiträge (die so genannten „Pflichtbeiträgegegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit“) der Bildung der Mitarbeiter zukommen zu lassen. Die Arbeitgeber können vom NISF/INPSverlangen, den Beitrag in einen der paritätischen berufsübergreifenden Fonds abzuführen, mit denen die Bildungsaktivitäten für dieArbeitnehmerInnen der beteiligten Unternehmen finanziert werden.Die Beteiligung am Fonds ist somit gebührenfrei und beinhaltet Kosten weder für die Unternehmen noch für die ArbeitnehmerInnen,sondern lediglich die Pflicht für das NISF/INPS, einen Teil der einkassierten Beiträge in berufsübergreifende Fonds einfließen zu lassen.Bisher wurden folgende für einen Großteil der Unternehmer- und Arbeitnehmerwelt repräsentative Fonds eingerichtet und genehmigt:- Fondo Artigianato Formazione – Fonds für die Weiterbildung in Handwerksbetrieben- Fon.Coop – Fonds für die Weiterbildung in genossenschaftlichen Unternehmen- Fondimpresa – Fonds für die Weiterbildung der Industriebetriebe (Confindustria/UnternehmerInnenverband)- Fondo Dirigenti PMI – Fonds für die berufliche Weiterbildung von Führungskräften in kleinen und mittleren Unternehmen- Fondo Formazione PMI – Fonds für die Weiterbildung für kleine und mittlere Unternehmen- FONDIR. – Fonds für die Weiterbildung von Führungskräften im Tertiärsektor- FOR.TE. – Fonds für die Weiterbildung im Tertiärsektor- Fondirigenti – Fondirigenti Giuseppe Taliercio (Stiftung für die Weiterbildung von Managern in Industrieunternehmen)- FON.TER. – Fonds für die Weiterbildung von ArbeitnehmerInnen in Unternehmen des Tertiärsektors: Tourismus, Verteilung undDienstleistungsgewerbe- Fondoprofessioni – Fonds für die Weiterbildung freiberuflich Tätiger/Selbstständiger- Fond.E.R. - Fonds für die Weiterbildung in religiösen Körperschaften- Fon.Ar.Com. - Fonds für die Weiterbildung in Sparten des Tertiärsektors, des Handwerks und der kleinen und mittleren Unternehmen- For.Agri. - branchenbezogener Fonds für die berufliche Weiterbildung in der Landwirtschaft- Fondazienda – Fonds für die Weiterbildung von leitenden Angestellten und Führungskräften in den Bereichen Handel-Tourismus-Dienstleistungen, Handwerk sowie kleinen und mittleren Unternehmen.Die paritätischen interprofessionellen Fonds finanzieren betriebs-, branchen- und gebietsbezogene Bildungspläne, welche einzelne oderzusammengeschlossene Unternehmen für ihre Mitarbeiter verwirklichen wollen. Zusätzlich zur teilweisen oder vollständigenFinanzierung von betriebs-, branchen- und gebietsbezogenen Bildungsplänen können aufgrund der durch den Art. 48 des Gesetzes289/02 eingeführten Änderungen mit den berufsübergreifenden Fonds auch individuelle Bildungspläne sowie weitere Vorbereitungsaktivitätenoder im Zusammenhang mit Bildungsinitiativen stehende Tätigkeiten finanziert werden.Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik hat neben der Überprüfung und Kontrolle auch die strategische Aufgabe, die finanziertenMaßnahmen zu überwachen.4.3. KOLLEKTIVVERTRAGSVERHANDLUNGEN UND WEITERBILDUNGAn diesem Punkt stellt sich die Frage, ob und wie die Kollektivverträge den Dialog zwischen den Sozialpartnernzum Thema Bildung ermöglichen. Dank des konzertativen, durch die im vorhergehenden Kapitel erwähntengesetzlichen Maßnahmen geförderten Ansatzes konnten die Anlässe für bilaterale und trilaterale Vergleiche zurAnalyse des Berufsbedarfs, zur Feststellung der Bildungsbereiche und zur Festlegung von Kriterien zur Verteilungder öffentlichen, gesamtstaatlichen und europäischen Gelder vervielfacht werden. Prinzipiell beeinträchtigtendiese Gesetze die Rolle der Kollektivverträge nicht, sondern sorgten sogar dafür, dass die Kollektivverträgeeine wesentliche Voraussetzung für die Zuweisung der Mittel zur Verwirklichung von Weiterbildungsmaßnahmendarstellen.Mit anderen Worten strebten die Gewerkschaftsorganisationen seit jeher Gesetzesnovellen an, obwohl es ihnennicht immer gelang, die jeweiligen Möglichkeiten vollkommen auszuschöpfen und effektiv an den Arbeitsplätzenin die Tat umzusetzen. Seit vielen Jahren ist in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen (GKV) das Recht aufWeiterbildung verankert, obwohl für die operativen Entscheidungen hinsichtlich der durchzuführendenBildungsmaßnahmen auf betriebliche und/oder territoriale Ebene verwiesen wird. Den VertragsverhandlungenTraining in Micro-Enterprises – South Tyrol

Kollektivvertragsverhandlungen und Weiterbildung 40verankern, die zweite be<strong>in</strong>haltet alle Gesetze, die f<strong>in</strong>anzielle Unterstützung für die Bildung vorschreiben.4.2.1. Das Recht auf BildungZu den Gesetzen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Recht auf Bildung verankert ist, gehört <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das Arbeitnehmerstatutaus dem Jahr 1970 (Statuto dei Lavoratori) als Ergebnis der Gewerkschaftsbewegungen der sechziger Jahre,das das Recht auf Unterricht zu Gunsten der Arbeitnehmer vorschreibt.<strong>Die</strong> 150 Stunden des ArbeitnehmerstatusEs handelt sich dabei jedoch nicht um e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Recht auf Bildung, das somit auch die Weiterbildung umfasst.<strong>Die</strong> 150 vom Statut (Gesetz Nr. 300/1970) und von den späteren gesamtstaatlichen Kollektivverträgenvorgesehenen Urlaubsstunden richten sich vorwiegend auf den Erwerb von Pflichtschulabschlüssen. Bezugwurde vor allem auf die arbeitenden Schüler genommen, deren Zahl damals <strong>in</strong> den großen Unternehmen desverarbeitenden Gewerbes <strong>in</strong> Norditalien sehr hoch war. Nach Abschluss dieser Epoche, <strong>in</strong> der Tausende vonjungen ArbeitnehmerInnen die 150 Stunden bezahlten Urlaubs <strong>in</strong> Anspruch nahmen, wurde dieses Instrumentimmer weniger von den Arbeitern <strong>in</strong> der Industrie und zunehmend von den schwächeren Gruppen desArbeitsmarkts, jungen Drop-Outs und e<strong>in</strong>gewanderter ArbeitnehmerInnen genutzt.Das Gesetz Nr. 53/2000Erst 30 Jahre später wurde dank des Gesetzes Nr. 53/2000 über den Elternurlaub das Recht der ArbeitnehmerInnennicht nur auf Urlaub zum Zweck des Abschlusses der Pflichtschule, der Matura und e<strong>in</strong>es Universitätsstudiums,sondern auch für den Besuch e<strong>in</strong>es Weiterbildungskurses, der nicht vom Arbeitgeber angebotenbzw. f<strong>in</strong>anziert wird, anerkannt. <strong>Die</strong>ses Gesetz bezieht sich auf Freistellungen für Bildung, die nicht nurdem beruflichen Bedarf des Unternehmens <strong>in</strong> puncto Verbesserung des e<strong>in</strong>gesetzten Humankapitals, sondernauch und vor allem beruflichen und/oder kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihremaktuellen Arbeitsverhältnis, entsprechen. Im Art. 6 desselben Gesetzes ist zudem vorgeschrieben, dass diegenauen Bestimmungen und Modalitäten zur effektiven Inanspruchnahme Rechts von den Kollektivverträgendurch die Vorgabe der Stundenzahl, der Kriterien für die Auswahl der ArbeitnehmerInnen, der Zeiten und derdamit zusammenhängenden Entlohnungen festgelegt werden müssen.4.2.2. Unterstützung der Bildung1970 bis 2000 wurden verschiedene weitere gesetzgeberische Maßnahmen verabschiedet, die zwar ke<strong>in</strong> Rechtauf Bildung verankern, sich jedoch die f<strong>in</strong>anzielle Unterstützung der Weiterbildung im Unternehmen zum Zielsetzen.Zwischen Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre wird die Bildung <strong>in</strong>folge der Entlassung umfangreicherArbeitnehmergruppen 20 aus den großen Fabriken und ihres Ersatzes durch junge ArbeitnehmerInnen mitdurchschnittlich höherer Bildung zu e<strong>in</strong>em wichtigen Instrument zur Unterstützung der Mobilitätsprozesse <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em zunehmend komplexeren Arbeitsmarkt.Gesetz Nr. 236/1993Das Gesetz 236/1993 wurde erlassen, um die Beschäftigung zu unterstützen und be<strong>in</strong>haltet auch e<strong>in</strong>eF<strong>in</strong>anzierung für Bildungsaktivitäten für <strong>in</strong> den Mobilitätslisten e<strong>in</strong>getragenen ArbeitnehmerInnen.Ab diesem Zeitpunkt wird den Sozialpartnern e<strong>in</strong>e zunehmend bedeutendere Rolle bei der Verwaltung der fürdie Bildung bestimmten f<strong>in</strong>anziellen Mittel zugewiesen. In kurzer Zeit erfolgte anhand der Erfahrungen mit derUmsetzung dieses Gesetzes über die Weiterbildung der Übergang von e<strong>in</strong>er „positiven Stellungnahme“ derParteien zur Festlegung von Prioritäten bei der F<strong>in</strong>anzierung der betriebsbezogenen Projekte zu e<strong>in</strong>em „verb<strong>in</strong>dlichen“Abkommen zwischen den Parteien (siehe Art. 17 des Gesetzes 196/97). Bei den vom EuropäischenSozialfonds (ESF) f<strong>in</strong>anzierten Bildungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d beide Sozialpartner an den Planungskreisen beteiligt.Gesetz Nr. 338/2000<strong>Die</strong> Sozialpartner, welche Vertragsverhandlungen über Bildung durchführen, werden heute mit der neuenHerausforderung im H<strong>in</strong>blick auf die Verwaltung der <strong>in</strong>terprofessionellen paritätischen Fonds konfrontiert, die<strong>in</strong>folge des Gesetzes Nr. 338/2000 e<strong>in</strong>gerichtet wurden. Bei diesen Fonds für die Weiterbildung handelt es sichum von Vertretungsorganisationen durch das <strong>in</strong>terkonföderale Abkommen vom 25.07.2001 geförderte Vere<strong>in</strong>igungen,die von den größten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf gesamtstaatlicher Ebene e<strong>in</strong>gerichtetwurden.Kurz gesagt, be<strong>in</strong>haltete die Entstehung der <strong>in</strong>terprofessionellen paritätischen Fonds die endgültige Ver-20 Vor allem der älteren und <strong>in</strong> kultureller sowie beruflicher H<strong>in</strong>sicht schwächeren Personen.<strong>Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g</strong> <strong>in</strong> Micro-Enterprises – <strong>South</strong> <strong>Tyrol</strong>

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