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11 09 01 E_Bewertung _schriftlicher_ ... - FHöV NRW

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Allgemeine Hinweise zu der <strong>Bewertung</strong> von (schriftlichen)PrüfungsleistungenÜber die das Prüfungsverfahren konkret regelnden Vorschriften der VAPPolII BA bzw. VAPgD BA sowie der StudO BA hinaus sind im Rahmen einer Prüfungsbewertungv.a. das Sachlichkeits- und Fairnessgebot zu beachten, daeine Prüfungsentscheidung einen maßgeblichen Einfluss auf das Studiumund die berufliche Laufbahn des Prüflings ausübt.1. GrundsatzEine Prüfungsbewertung besteht im Ergebnis aus der fachlichen Überprüfungder vom Prüfling vorgetragenen Lösung, sog. fachspezifische <strong>Bewertung</strong>,und der Zuordnung dieser Leistung zu einem standardisierten Leistungsbild,sog. prüfungsspezifische Wertung.2. Fachliche ÜberprüfungDie fachspezifische <strong>Bewertung</strong> ist sowohl durch die Prüfungsbehörde alsauch die Verwaltungsgerichte voll überprüfbar.a) Mögliche Aspekte einer fachlichen ÜberprüfungIm Rahmen der fachspezifischen <strong>Bewertung</strong> können z.B. folgende Aspekteder erbrachten Leistung – unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles –einbezogen werden:- Aufbau und Gliederung;- Problemerfassung, z.B. Beschränkung auf das Wesentliche;- praktische Anwendbarkeit;- Begründung.Ferner können- die Form, in Gestalt von Rechtschreibe- oder Interpunktionsfehler,oder- die Ausdrucksweisein die <strong>Bewertung</strong> eingehen; so z.B. wenn bei einer Häufung orthographischerFehler, eine Entscheidung zwischen zwei Noten zu treffen ist.Aber: Die Form und sprachlichen Mängel sollen nicht überbewertet werden!b) <strong>Bewertung</strong>ssystemGrundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfer, ob sie für die einzelnenAufgaben Punkte verteilt oder eine <strong>Bewertung</strong> nach dem Gesamteindruck derArbeit vornehmen. U.U. bietet sich auch ein kombiniertes System an.Ein Punktesystem zur Notenfindung muss in sich verständlich und schlüssigsein (wie viele Punkte wofür, Mindestpunktzahl, Zuordnung zu Noten).Ausnahme nach Teil A § <strong>11</strong> Abs. 5 StudO BA:Wird eine Modulprüfungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) durchmehrere Prüferinnen oder Prüfer bewertet, so bewerten diese ausschließ-Prüfungsausschuss Seite 1 von 3 Stand: <strong>01</strong>.<strong>09</strong>.20<strong>11</strong>


lich den ihnen zur <strong>Bewertung</strong> zugewiesenen Teil. Die Prüferinnen und Prüferlegen vor der <strong>Bewertung</strong> der Klausur sowohl die Anzahl der zu erreichendenals auch die für die Notenzuordnung i.S.d. § <strong>11</strong> notwendigenPunkte fest. Die Note der Klausur ergibt sich aus den kumulierten Punktender Klausurteile. Für ein ausreichendes Gesamtergebnis sind mindestens50 % der zu erreichenden Punkte erforderlich, vgl. Teil A § <strong>11</strong> Abs.5 S.5 StudO BA.Die Gewichtung der durch die verschiedenen Prüferinnen oder Prüfer bewertetenAnteile an der Klausur ist zuvor mit der Klausurerstellungfestgelegt worden.c) Lösungshinweise, -skizzenDie vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Lösungshinweise, -skizzen sind unverbindlich, sie zeigen eine mögliche Lösung auf, ohnedie Prüfer von ihrer Pflicht, die Leistung des Prüflings eigenständig zubewerten, zu entbinden.Die Lösungshinweise, -skizzen sind daher auch kein Bestandteil der individuellenPrüfungs-/Verfahrensakte. Etwas anderes gilt, wenn die Korrekturausdrücklich auf die Hinweise Bezug nimmt.Hinweis: Es kann zweckmäßig sein, vor der Korrektur einer Klausur, eineselbständige Lösung der Klausuraufgabe vorzunehmen.Hält ein/e Prüfer/in den in den Hinweisen vertretenen Lösungsvorschlagfür nicht mehr vertretbar, wird gebeten, das Prüfungsamt an der <strong>FHöV</strong>umgehend zu informieren.3. <strong>Bewertung</strong>, prüfungsspezifische WertungDie prüfungsspezifische Wertung kann sowohl von der Prüfungsbehörde alsauch den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt dahingehend überprüftwerden kann, ob die Grenzen des <strong>Bewertung</strong>sspielraumes eingehalten wordensind.Bei der <strong>Bewertung</strong> können und sollen die Notenstufen ausgeschöpft werden.Im Rahmen der <strong>Bewertung</strong> ist dabei das Ziel der Ausbildung, z.B. die Studierendenfür den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zubefähigen, zu beachten.Insofern gilt, dass jede einzelne Prüfungsleistung nach einem absolutenMaßstab bewertet wird. Unberücksichtigt bleibt zunächst, wie anderePrüflinge die Klausur o.ä. gelöst haben.Gleichwohl fließen in jede <strong>Bewertung</strong> relative Elemente ein: I.d.R. lassenz.B. konkrete Leistungen von Mitprüflingen Rückschlüsse auf denSchwierigkeitsgrad der Aufgaben zu. Damit kann sich eine Wechselwirkungvon wiederkehrenden "durchschnittlichen Prüfungsergebnissen" und den imRahmen der prüfungsspezifischen Wertung zu findenden "durchschnittlichenAnforderungen" ergeben.Dies darf indes nicht zu einer schlichten Relativierung der <strong>Bewertung</strong>von Leistungen in der einzelnen Prüfung führen.Da die <strong>Bewertung</strong> einer Leistung, z.B. als noch ausreichend, grundsätzlicheine der/dem Prüfer/in vorbehaltene und von dieser/diesem zu vertretendeEinschätzung ist, werden i.d.R. keine verbindlichen Bestehensgrenzenvorgegeben; eine ausdrücklich in der Studienordnung vorgeseheneAusnahme bildet jedoch die Korrektur i.S.d. Teil A § <strong>11</strong> Abs. 5 StudO BA,vgl. hierzu unter 2.b).Prüfungsausschuss Seite 2 von 3 Stand: <strong>01</strong>.<strong>09</strong>.20<strong>11</strong>


4. NotensystemZum Bachelorbewertungs- und Notensystem wird auf die entsprechenden Hinweisedes Prüfungsausschusses hingewiesen.5. Darstellung der <strong>Bewertung</strong>Die <strong>Bewertung</strong> tragenden Erwägungen sollten mit einem kopierfähigen Stiftvorgenommen werden.Die Randbemerkungen und das Schlussvotum müssen die Gesamtbewertung tragen.Dem Prüfling soll durch Korrekturanmerkungen konkret mitgeteilt werden,wo die Stärken und die Schwächen der (Klausur-)Bearbeitung liegen. DasSchlussvotum sollte dies noch einmal zusammenfassend darstellen.6. Ordnungswidriges Verhalten, z.B. TäuschungsversuchÜber die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens, z.B. eines Täuschungsversuches,entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies gilt auch für die Vorfrage,ob überhaupt der Tatbestand eines ordnungswidrigen Verhaltens erfülltist.Die Prüfer werden gebeten, soweit sie Anhaltspunkte für ordnungswidrigesVerhalten haben, umgehend das Prüfungsamt der <strong>FHöV</strong> zu informieren. Die<strong>Bewertung</strong> der Prüfungsleistung soll dabei zunächst – ohne Berücksichtigungder Verdachtsmomente - beendet werden. Von der Bekanntgabe dieser<strong>Bewertung</strong> ist jedoch abzusehen.7. Überdenkung einer <strong>Bewertung</strong>Der Prüfling kann im Rahmen eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrensseine Einwendungen gegen die <strong>Bewertung</strong> vorbringen. Hierfür hat der Prüflingseine Einwände konkret und nachvollziehbar zu begründen, vgl. insoweitdie Hinweise zum Rechtsbehelfsverfahren.Die Prüfer müssen dann - soweit ihnen durch den Prüfling wirkungsvolleHinweise gegeben werden - ihre <strong>Bewertung</strong> überdenken.Von einer Änderung der <strong>Bewertung</strong> durch die Prüfer nach Bekanntgabe ist -außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens – abzusehen.8. Mögliche <strong>Bewertung</strong>sfehler nach der Rechtsprechung- Ausgehen von falschen Tatsachen;- Außerachtlassen anerkannter Prüfungsmaßstäbe;- Anstellen sachfremder Erwägungen;- <strong>Bewertung</strong> einer vertretbaren und mit gewichtigen Argumenten folgerichtigbegründete Lösung als falsch.Prüfungsausschuss Seite 3 von 3 Stand: <strong>01</strong>.<strong>09</strong>.20<strong>11</strong>

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