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AVB Swiss Life FlexSave Uno 1.10.2012

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<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>FlexSave</strong> <strong>Uno</strong>Allgemeine Versicherungsbedingungengültig ab <strong>1.10.2012</strong><strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter KundeWir freuen uns, dass Sie sich für unsere Vorsorgelösung entschieden haben, die Ihnen den Versicherungsschutzeiner klassischen Lebensversicherung mit garantierten Leistungen bietet undzudem über eine Indexpartizipation verfügt.In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (<strong>AVB</strong>) finden Sie alles Wissenswerte zu Ihrer Lebensversicherung.Die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu Ihrem Versicherungsvertraghaben wir in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den Antrag und in die Police integriert.Falls Sie Fragen dazu haben, beantworten wir sie Ihnen gerne.Freundliche Grüsse<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen grundsätzlich in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angesprochensein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040


Übersicht1 Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag 42 Erläuterung wichtiger Begriffe 53 Ihre Vorsorgelösung 73.1 Ihre Vorteile im Überblick 73.2 Erlebensfall- und Todesfallversicherung 73.3 Zusätzliche Versicherungen beiErwerbsunfähigkeit und im Todesfall 73.4 Indexpartizipation 74 Die Versicherungsleistungen 94.1 Leistung im Erlebensfall 94.2 Leistung im Todesfall 94.3 Zusätzlich versicherbare Leistungen imTodesfall 94.4 Zusätzlich versicherbare Leistungen beiErwerbsunfähigkeit 94.5 Deckungsumfang 104.6 Deckungsausschlüsse 104.7 Überschuss 114.8 Wie erhalten Sie Ihre Leistung imErlebensfall? 114.9 Vorgehen im Todesfall 124.10 Wie erhalten Sie Ihre Leistungen beiErwerbsunfähigkeit? 126 Ihr Versicherungsvertrag 156.1 Hinweise zum Abschluss IhresVersicherungsvertrages 156.2 Beginn und Ende IhresVersicherungsschutzes 156.3 Teilweiser oder vollständiger RückkaufIhrer Versicherung 166.4 Vorzeitige Auflösung IhresVersicherungsvertrages 166.5 Jährliche Bescheinigungen 176.6 Festlegung der Begünstigungsordnung 176.7 Verpfändung und Abtretung IhrerVersicherungsansprüche 176.8 Gewährung eines verzinslichenDarlehens 176.9 Mitteilungen 176.10 Besondere Vereinbarungen 176.11 Vertragserfüllung 176.12 Datenschutz 186.13 Anpassung der AllgemeinenVersicherungsbedingungen 196.14 Ihre Ansprechstellen 196.15 Anwendbares Recht 196.16 Gerichtsstand für Ansprüche aus IhremVersicherungsvertrag 195 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien135.1 Prämienberechnung 135.2 Prämiengarantie 135.3 Hinweise zur Prämienzahlung 135.4 Was geschieht, wenn Sie die Prämiennicht rechtzeitig bezahlen? 135.5 Prämienfreistellung und ihre Auswirkung 135.6 So verwenden wir Ihre Prämien 14<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040


1 Informationen zu Ihrem VersicherungsvertragDas Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass wir Sie bei Vertragsabschluss über IhrenVertragspartner sowie den wesentlichen Inhalt Ihres Versicherungsvertrages informieren.Ihr Vertragspartner ist <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>. <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> ist eine Lebensversicherungsgesellschaft und bietetumfassenden Vorsorgeschutz in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und in der privaten Vorsorge(3. Säule) an.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, ist im Handelsregistereingetragen als:<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AGGeneral-Guisan-Quai 408002 ZürichIn den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie – unter den aufgeführtenZiffern – die folgenden Informationen:• Umfang des Versicherungsschutzes 4.1, 4.2, 4.3, 4.4• Überschussermittlung und Überschussbeteiligung 4.7• Pflichten des Versicherungsnehmers 4.8, 4.9, 4.10• Beendigung des Versicherungsvertrages 6.4• Bearbeitung von Personendaten 6.12Im Antrag und in der Police finden Sie folgende Informationen:• Versicherte Risiken• Geschuldete Prämien• Dauer des VersicherungsvertragesIm Antrag finden Sie zusätzlich:• Rückkaufs- und Umwandlungswerte der Versicherung<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 4


2 Erläuterung wichtiger BegriffeIm Rahmen des Versicherungsvertrages werden diehier erklärten Begriffe einheitlich verwendet und imText kursiv hervorgehoben.Mit «Sie» sprechen wir den Versicherungsnehmer an,das heisst die Person, die den Versicherungsvertragmit <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> abschliesst. Der Versicherungsnehmerist Vertragspartner von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> und damit Träger vonRechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.«Wir» bezieht sich auf <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>, die Versicherungsgesellschaft,mit der Sie den Versicherungsvertrag abschliessen.I IndexBei einem Index handelt es sich um eine auf statistischenErhebungen beruhende Kennzahl für dieEntwicklung von ausgewählten Kursen in einembestimmten Markt (z.B. einem Aktienmarkt). DerIndex dokumentiert die Wertentwicklung auf einemTeilbereich des Finanzmarkts möglichst repräsentativ.IndexpartizipationDie Indexpartizipation wird in Prozenten angegeben.Aufgrund der Indexpartizipation errechnet sichdas Partizipationskapital.L LeistungsblattAuf dem Leistungsblatt, das Sie zum Partizipationsstichtagerhalten, sind die Versicherungsleistungensowie die Leistungen aus gutgeschriebenenPartizipationsgewinnen und Überschüssenausgewiesen.P PartizipationskapitalDas Partizipationskapital ist das Kapital, mit welchemIhr Vertrag am Index partizipiert. Das Partizipationskapitalist eine vertragsspezifische Grösse,die durch jede Prämienzahlung ansteigt undsich aus der Indexpartizipation errechnet. DieseGrösse wird auf dem Leistungsblatt zum jeweiligenPartizipationsstichtag ausgewiesen.PartizipationsstichtagAm Partizipationsstichtag werden die Partizipationsgewinnegutgeschrieben und die Berechnungsgrundlagenfür die Partizipation bis zumnächsten Partizipationsstichtag festgelegt. Der Partizipationsstichtagist in der Police ausgewiesen.PoliceDie Police ist das Vertragsdokument, das insbesonderedie Höhe der versicherten Leistungen undder Prämien ausweist.PrämieDie Prämie ist der Betrag, den Sie zur Finanzierungder versicherten Leistungen und der Kostenbezahlen.R RechnungsgrundlagenDie Rechnungsgrundlagen enthalten die Faktoren,die zur Berechnung der Prämien und Leistungenverwendet werden. Zu den Rechnungsgrundlagengehören der technische Zins und die statistischenAngaben in den Sterbe- und Erwerbsunfähigkeitstafeln,in denen die Wahrscheinlichkeit für den Eintrittdes versicherten Ereignisses enthalten ist. Dertechnische Zins und die Bezeichnungen der Sterbe-und Erwerbsunfähigkeitstafeln werden in derPolice ausgewiesen.RückkaufRückkauf ist der versicherungstechnische Begriff füreine vorzeitige Vertragsauflösung.S SitzDer Sitz von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> befindet sich in Zürich.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>General-Guisan-Quai 408002 Zürich<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 5


U ÜberschussÜberschüsse sind nicht garantierte Leistungen,welche wir Ihrem Vertrag in Form von Überschussanteilenjährlich gutschreiben. Überschüssekönnen entstehen, wenn das Kapitalergebnis, dasRisiko- oder das Kostenergebnis eines Geschäftsjahresbesser ausfällt als der Berechnung der Prämiezugrunde gelegt wurde.UmwandlungswertDer Umwandlungswert bezeichnet die Höhe derversicherten Leistung, nachdem eine Versicherungvor Ablauf der Prämienzahlungspflicht in eine prämienfreieVersicherung umgewandelt worden ist.V VersicherungsjahrDer Beginn des Versicherungsjahres ist in der Policeausgewiesen.W WartefristDie Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeitwerden frühestens nach Ablauf einer ab Eintrittder Erwerbsunfähigkeit gerechneten Wartefristausgerichtet. Die anwendbare Wartefrist wird in IhrerPolice ausgewiesen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 6


3 Ihre Vorsorgelösung3.1 Ihre Vorteile im Überblick«<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>FlexSave</strong> <strong>Uno</strong>» ist eine klassische Sparversicherungmit garantierten Leistungen, verbunden miteiner Indexpartizipation. Die Höhe der Indexpartizipationkönnen Sie jährlich ändern. Mit zusätzlichen Versicherungsdeckungenkönnen Sie sich gegen die finanziellenFolgen bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall absichern.Der modulare Aufbau von «<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>FlexSave</strong><strong>Uno</strong>» erlaubt eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte,massgeschneiderte Absicherung der Risiken.3.2 Erlebensfall- und Todesfallversicherung3.3 Zusätzliche Versicherungen beiErwerbsunfähigkeit und im TodesfallZur Absicherung der finanziellen Folgen bei Erwerbsunfähigkeitbieten wir folgende Leistungsvarianten an:• Rente bei Erwerbsunfähigkeit• Kurze Rente bei Erwerbsunfähigkeit• Prämienbefreiung bei ErwerbsunfähigkeitBei den Renten gibt es jeweils zwei Ausprägungen:• Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheitoder eines Unfalls• Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer KrankheitAls Hauptversicherung sind ein Erlebensfall- und einTodesfallkapital versichert. Das Todesfallkapital wird inzwei Ausprägungen angeboten:• Konstantes Todesfallkapital in der Höhe desErlebensfallkapitals.Konstantes TodesfallkapitalZur Absicherung der finanziellen Folgen im Todesfallbieten wir folgende zusätzliche Leistungsvarianten an:• Konstantes Kapital bei Tod infolge einer Krankheitoder eines Unfalls• Jährlich abnehmendes Kapital bei Tod infolge einerKrankheit oder eines Unfalls• Zusätzliches Kapital bei Tod infolge eines UnfallsPrämie pro JahrVersicherungsdauer• Steigendes Todesfallkapital, das am Ende der Versicherungsdauerdie Höhe des Erlebensfallkapitals erreicht.Steigendes TodesfallkapitalPrämie pro JahrErlebensfallkapitalErlebensfallkapital3.4 IndexpartizipationIndexpartizipation in unterschiedlicher Höhe«<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>FlexSave</strong> <strong>Uno</strong>» ist eine Lebensversicherung,die mit einer Indexpartizipation ausgestattet ist.Ihr Vertrag partizipiert an der Entwicklung des vorgegebenenIndex. Diese Indexpartizipation wird durch unsin unterschiedlicher prozentualer Höhe angeboten.Bei hoher Indexpartizipation sind die Ertragschancengrösser und die garantierten Leistungen tiefer. Bei tieferIndexpartizipation sind die Ertragschancen geringerund das garantierte Erlebensfallkapital höher. Gewinneaus der Indexpartizipation erhöhen die garantiertenLeistungen. In Jahren ohne Gewinn aus der Indexpartizipationbleibt Ihr Anspruch auf die garantierten Leistungenin bisheriger Höhe unverändert.VersicherungsdauerWährend der Vertragslaufzeit behalten wir uns dasRecht vor, bei geänderten Marktverhältnissen denzugrunde gelegten Index jeweils am Partizipations-<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 7


stichtag durch einen anderen Index oder gegebenenfallsdurch ein anderes Finanzinstrument zu ersetzensowie die Art der Partizipation neu festzulegen. Wir teilenIhnen eine solche Änderung mit.PartizipationskapitalDie in Prozenten ausgedrückte Höhe der Indexpartizipationbeschreibt den Anteil Ihrer Versicherung, der inForm des Partizipationskapitals am Index partizipiert.Garantierter jährlicher MindestzinssatzDer von uns jährlich festgelegte Zinssatz beträgt mindestens50% des rollenden Zehnjahresmittels desKassazinssatzes der Schweizerischen Nationalbankfür Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaftmit zehn Jahren Laufzeit. Dadurch wird eineBeteiligung an steigenden Zinsen ermöglicht.Für denjenigen Anteil Ihrer Versicherung, der nicht amIndex partizipiert, werden Zinsgewinne sowie Überschüssedirekt zur Erhöhung der garantierten Leistungenverwendet.Änderung der Höhe der IndexpartizipationDie Höhe der Indexpartizipation können Sie jährlichzum Partizipationsstichtag gemäss unserem aktuellenAngebot ändern. Ihre Instruktion zur Änderung derHöhe der Indexpartizipation muss spätestens einenMonat vor dem Partizipationsstichtag bei uns eingegangensein. Bei einer Änderung der Indexpartizipationändern sich auch die garantierten Leistungen. Wirinformieren Sie in einer neuen Police über die angepasstenLeistungen nach Änderung der Höhe der Partizipation.Für diese Änderung können wir eine Gebührerheben.PartizipationsgewinneDie Partizipation an der Indexentwicklung erfolgt jeweilszwischen zwei Partizipationsstichtagen. In dieserZeitspanne werden regelmässig positive sowie negativeIndexentwicklungen miteinander verrechnet, wobeidie angerechnete positive Rendite nach oben begrenztist (maximal anrechenbare Indexperformance). DiePeriodizität der Verrechnung sowie die Begrenzungwerden jeweils im Leistungsblatt ausgewiesen.Resultiert zum nächsten Partizipationsstichtag einepositive Rendite (Partizipationsgewinn), so wird diesegutgeschrieben und erhöht die garantierten Leistungen.Resultiert zum nächsten Partizipationsstichtag einenegative Rendite wird diese auf Null gesetzt, damitkein Verlust entsteht. Eine negative Rendite bleibt ohneAuswirkungen auf die garantierten Leistungen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 8


4 Die Versicherungsleistungen4.1 Leistung im ErlebensfallErlebt die versicherte Person den Ablauf der Versicherungsdauer,zahlen wir das versicherte Kapital zusammenmit der Leistung aus gutgeschriebenen Gewinnenund allfällig angesammelten Überschüssen aus.4.2 Leistung im TodesfallRente bei ErwerbsunfähigkeitJe nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versichertenPerson erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganzeoder teilweise Auszahlung der vereinbarten Rente.Rente bei ErwerbsunfähigkeitEintritt derErwerbsunfähigkeitErwerbsfähigkeitErwerbsunfähigkeitStirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungsdauer,zahlen wir das versicherte Kapital zusammenmit der Leistung aus gutgeschriebenen Gewinnenund allfällig angesammelten Überschüssen aus.WartefristRente nach Wartefrist4.3 Zusätzlich versicherbare Leistungen imTodesfallDie nachfolgend beschriebenen Leistungen sind versichert,wenn diese in der Police aufgeführt sind.Konstante Leistung im TodesfallStirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungsdauer,zahlen wir die zusätzlich versicherte Leistungaus.Jährlich abnehmende Leistung im TodesfallDie versicherte Leistung im Todesfall nimmt jährlichum einen konstanten Betrag ab. Stirbt die Person vorAblauf der Versicherungsdauer, zahlen wir die zusätzlichversicherte Leistung aus.Leistung im Todesfall infolge eines UnfallsStirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfallsinnerhalb von zwei Jahren seit dem Unfalltag,zahlen wir das garantierte zusätzliche Todesfallkapitalaus.4.4 Zusätzlich versicherbare Leistungenbei ErwerbsunfähigkeitDie nachfolgend beschriebenen Leistungen sind versichert,wenn diese in der Police aufgeführt sind.VersicherungsdauerKurze Rente bei ErwerbsunfähigkeitJe nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versichertenPerson erfolgt nach Ablauf der Wartefrist von drei Monatendie ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbartenRente während maximal 21 Monaten.Nach wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit beginntbei einer erneuten Erwerbsunfähigkeit eine neue maximaleLeistungsdauer von 21 Monaten, wenn eineder folgenden Bedingungen zutrifft:• Erneute Erwerbsunfähigkeit wegen der gleichen Ursache,nachdem die versicherte Person in den letztenzwölf Monaten voll erwerbsfähig war.• Erwerbsunfähigkeit wegen einer anderen Ursache.Prämienbefreiung bei ErwerbsunfähigkeitDie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit kann alszusätzliche Versicherungsleistung eingeschlossenwerden. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeitist obligatorisch zu versichern und kann nicht ausgeschlossenwerden, wenn das Todesfallkapital bei Versicherungsbeginnweniger als 25% des Erlebensfallkapitalsbeträgt.Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit der versichertenPerson erfolgt nach Ablauf der Wartefrist die ganze<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 9


oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht.Dabei werden die künftigen Prämienzahlungenim entsprechenden Umfang von uns übernommen.Definition der ErwerbsunfähigkeitEine versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn siewegen einer medizinisch objektiv feststellbarenKrankheit oder infolge eines Unfalls ganz oder teilweiseausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbareErwerbstätigkeit auszuüben und einen Erwerbsausfallerleidet. Zumutbar ist eine Tätigkeit, dieden Fähigkeiten und der Lebensstellung der versichertenPerson entspricht, auch wenn die hierfür benötigtenKenntnisse und Fähigkeiten erst durch eine Umschulungerworben werden müssen.Bis zum 15. Geburtstag gilt eine versicherte Personals erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektivfeststellbarer Krankheit oder infolge eines Unfallsausserstande ist, die Volksschule bzw. eine vergleichbareInstitution zu besuchen oder wenn siehospitalisiert ist.Grundlage für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeitist – je nach Lebensstellung der versichertenPerson – die Tätigkeit, das Erwerbseinkommenoder eine Kombination dieser beiden Elemente.Erzielt die versicherte Person ein Einkommen, entsprichtder Grad der Einkommenseinbusse in Prozentenausgedrückt dem Grad der zu gewährenden Leistung.Geht die versicherte Person keiner Erwerbstätigkeitnach, bildet der Betätigungsvergleich die Grundlagefür die Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades.Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2 / 3 % odermehr besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ist derErwerbsunfähigkeitsgrad geringer als 25%, bestehtkein Anspruch auf Leistungen.Die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbartenRente erfolgt nach Ablauf der Wartefrist.Wir verzichten auf die Geltendmachung einer neuenWartefrist, wenn innerhalb von zwölf Monaten nachWiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit wegender gleichen Ursache erneut eine Erwerbsunfähigkeiteintritt. Volle Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn dieErwerbsunfähigkeit weniger als 25% beträgt.Die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit ist eine Schadenversicherung,da die Schadenhöhe (Grad der Erwerbsunfähigkeit)und nicht das Ereignis an sich dieLeistungshöhe bestimmt.Übersicht zur WartefristErwerbsunfähigkeitErwerbsfähigkeitErwerbsunfähigkeitmit gleicher UrsacheWartefrist Rente nach WartefristVolle Erwerbs-Rente ohne Wartefristfähigkeit (wenigerals 12 Monate)Versicherungsdauer4.5 DeckungsumfangWeltweite DeckungDer Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt. Erist nur eingeschränkt, sofern dies ausdrücklich vereinbartwird.GrobfahrlässigkeitWir verzichten auf eine Leistungskürzung, wenn derSchadenfall grobfahrlässig herbeigeführt wird.GefahrserhöhungGefahrserhöhungen nach Unterzeichnung des Antragessind gedeckt.4.6 DeckungsausschlüsseTodesfall infolge SelbsttötungBei Selbsttötung der versicherten Person innerhalbvon drei Jahren nach Beginn der Versicherung bestehtkein Versicherungsschutz im Todesfall. Wir zahlen lediglichden Rückkaufswert der Versicherung aus. Wirdder Todesfallschutz erhöht, beginnt für diese Erhöhungeine neue dreijährige Frist zu laufen.Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die versichertePerson im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder derverminderten Urteilsfähigkeit gehandelt hat.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 10


Nach Ablauf der dreijährigen Frist besteht bei Selbsttötungder versicherten Person voller Versicherungsschutz.Einschränkungen bei ErwerbsunfähigkeitKein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeitauf absichtliche Selbstverletzungoder aktive Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichenHandlungen oder an Unruhen zurückzuführen ist.Modalitäten der ÜberschusszuteilungWir setzen jährlich den Betrag fest, den wir dem Überschussfondsentnehmen und unseren Kunden zuteilen.Die Höhe der Überschusszuteilung zu Ihrem Vertragberücksichtigt die spezifischen Eigenschaften desVertrages, insbesondere die Höhe der Garantien, dieForm der Prämienzahlung und die Art der versichertenRisiken. Der Überschuss setzt sich aus Risiko-, Kosten-und Zinsüberschüssen zusammen.Einschränkungen bei TodKein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod aufeine aktive Teilnahme an einem Krieg, an kriegsähnlichenHandlungen oder an Unruhen zurückzuführenist. Wir zahlen lediglich den Rückkaufswert der Versicherungaus.4.7 ÜberschussGarantie und ÜberschussCharakteristisch für Lebensversicherungen sind langfristigeGarantien. Wir garantieren Ihnen über langeVertragslaufzeiten hinweg die vereinbarten Versicherungsleistungenbei gleich bleibenden Prämien; nichtgarantiert ist die Prämie für Renten bei Erwerbsunfähigkeit.Damit die garantierten Leistungen auch bei ungünstigenEntwicklungen erbracht werden können, müssenwir unsere Prämien auf der Basis von vorsichtigen Annahmenzu Kapitalerträgen und Risiko- und Kostenverlaufberechnen. Dank dieser vorsichtigen Annahmenkönnen positive Ergebnisse entstehen, an denenwir Sie in Form von Überschüssen beteiligen.Insbesondere die Erträge aus den Kapitalanlagen undder Risikoverlauf sind Schwankungen unterworfen.Die künftige Überschussbeteiligung kann daher nichtgarantiert werden.ÜberschussfondsAm Ende des Geschäftsjahres bestimmen wir den Teildes positiven Ergebnisses, den wir dem Überschussfondszuweisen. Der Überschussfonds erlaubt uns biszu einem gewissen Grad, jährliche Schwankungen beider Überschusszuteilung aufzufangen.Dem Vertrag bereits zugeteilte Überschüsse könnennicht reduziert werden.Verwendung der zugeteilten ÜberschüsseAbhängig von der gewählten Höhe der Indexpartizipationwerden die zugeteilten Überschüsse zur Finanzierungder Indexpartizipation oder direkt zur Erhöhungder garantierten Leistungen verwendet. Wenn zu einemPartizipationsstichtag, frühestens fünf Jahre nachVertragsbeginn, der Kassazinssatz der SchweizerischenNationalbank für Obligationen der SchweizerischenEidgenossenschaft mit zehn Jahren Laufzeitkleiner als der technische Zinssatz ist, werden wir imfolgenden Jahr Überschüsse und Indexgewinne verzinslichansammeln, statt die garantierten Leistungenerhöhen. Wir teilen Ihnen eine solche Anpassung umgehendmit.Jährliche Information und ÄnderungsklauselWir informieren Sie jährlich über die Überschusszuteilungsowie über den Stand der Leistungen aus gutgeschriebenenGewinnen.An den Modalitäten der Überschusszuteilung und amSystem der Überschussverwendung können wir währendder Laufzeit Ihres Vertrages Änderungen vornehmen.Wir sind verpflichtet, Ihnen und der Aufsichtsbehördesolche Änderungen vorgängig mitzuteilen.4.8 Wie erhalten Sie Ihre Leistung imErlebensfall?Nach Ablauf der Versicherung zahlen wir die Leistunggemäss Ihren Zahlungsinstruktionen aus.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 11


4.9 Vorgehen im TodesfallDer Tod der versicherten Person oder des Versicherungsnehmersist uns so schnell wie möglich mitzuteilen.Die zusätzlich zur Police und zum amtlichen Todesscheinbenötigten Formulare stellen wir zur Verfügung.Wir sind berechtigt, weitere Abklärungen, Belege undGutachten zu verlangen, die wir für die Prüfung undBeurteilung des Leistungsumfanges als notwendig erachten.Zur Feststellung der Anspruchsberechtigungkönnen wir Kopien des Testamentes, des Familienscheines,der Erbbescheinigung oder weiterer Dokumenteverlangen.Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeitoder ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit, währendSie eine Rente beziehen oder während der Dauer einerPrämienbefreiung, müssen Sie uns sofort mitteilen.Wir behalten uns vor, die Erwerbsunfähigkeit jederzeitzu überprüfen. Zu viel oder zu Unrecht bezogeneLeistungen müssen zurückerstattet werden.Nach Abschluss unserer Abklärungen zahlen wir dieLeistungen an die Anspruchsberechtigten aus.4.10 Wie erhalten Sie Ihre Leistungen beiErwerbsunfähigkeit?Die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person mussspätestens einen Monat nach Ablauf der Wartefrist beiuns angemeldet werden. Wird die Erwerbsunfähigkeitverspätet mitgeteilt, kann der Leistungsanspruch nurab dem Datum der Anmeldung geltend gemacht werden.Während der Abklärung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsleistungenbleiben die Prämien vollumfänglichgeschuldet. Bei Anerkennung des Anspruchsauf Erwerbsunfähigkeitsleistungen erstatten wir dievon Ihnen zu viel bezahlten Prämien zurück.Wir behalten uns vor, ärztliche Untersuchungen anzuordnenoder bei der versicherten Person oder bei Drittenweitere Auskünfte einzuholen. Dabei sind Sie verpflichtet,uns die notwendigen Informationen zu liefernoder uns deren Beschaffung zu ermöglichen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 12


5 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien5.1 PrämienberechnungDie Prämien für die versicherten Leistungen werdenmit den für diesen Vertrag gültigen Rechnungsgrundlagenbestimmt.Die Erstprämie ist mit dem Abschluss Ihrer Versicherungfällig. Die Folgeprämien können Sie mit Einzahlungsscheinoder im Lastschriftverfahren begleichen.Bei monatlicher Prämienzahlung ist die Zahlung mitEinzahlungsschein nicht möglich.Die Prämien bei Erwerbsunfähigkeitsrenten basierenauf der für die versicherte Person anwendbaren Risikoklasse.Die Einteilung in eine Risikoklasse kannaufgrund des ausgeübten Berufs, der abgeschlossenenAusbildung und der Erwerbsart der versichertenPerson oder anderer Kriterien erfolgen.Die bei Vertragsabschluss anwendbare Risikoklassegilt für die gesamte Vertragsdauer. Bei einer Leistungserhöhungoder einem Einschluss einer zusätzlichenLeistung während der Vertragsdauer wird die aktuelleRisikoklasse im Zeitpunkt der Erhöhung oderdes Einschlusses angewendet.5.2 PrämiengarantieAlternativ können Sie Ihre Prämien über ein Prämiendepotfinanzieren.Eine Prämie gilt erst dann als bezahlt, wenn alle früherfällig gewordenen Prämien vollständig bezahlt sind.5.4 Was geschieht, wenn Sie die Prämiennicht rechtzeitig bezahlen?ErstprämieWenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlen,stellen wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämieauch nach Ablauf der in der Mahnung erwähntenZahlungsfrist von 14 Tagen nicht bezahlt, erlischt derVersicherungsvertrag.Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien sindwährend der ganzen Versicherungsdauer garantiert.Davon ausgenommen sind die Prämien zur Finanzierungvon Renten bei Erwerbsunfähigkeit. Diese Prämienkönnen jährlich dem Schadenverlauf angepasstwerden. Während des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrentenkönnen die Prämien nicht angepasst werden.5.3 Hinweise zur PrämienzahlungIhre Lebensversicherung wird mit jährlichen, halbjährlichen,vierteljährlichen oder monatlichen Prämien finanziert.Die Höhe Ihrer Prämien ist aus Ihrer Policeund aus Ihrem Leistungsblatt ersichtlich.FolgeprämieWenn Sie eine Folgeprämie nicht termingerecht bezahlen,stellen wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird diePrämie auch nach Ablauf der in der Mahnung erwähntenZahlungsfrist von 14 Tagen nicht bezahlt, stellenwir den Vertrag prämienfrei oder lösen ihn auf, wenner keinen Umwandlungswert aufweist.5.5 Prämienfreistellung und ihre AuswirkungSie können verlangen, dass Ihre Lebensversicherungin eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird,sofern sie einen Umwandlungswert aufweist. Die Prämienfreistellungerfolgt ab dem Fälligkeitsdatum derersten unbezahlten Prämie.Die Berechnung der Prämien beruht auf monatlicherPrämienzahlung. Bei vierteljährlicher, halbjährlicheroder jährlicher Prämienzahlung gewähren wir einenRabatt.Folgen der PrämienfreistellungDie Leistungen der Erlebens- und Todesfallversicherungwerden herabgesetzt. Allfällige zusätzlich versicherteLeistungen erlöschen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 13


Wenn bei Prämienfreistellung Anspruch auf weitereAusrichtung von Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeitbesteht, zahlen wir die Rente weiter aus. Eineneue Ursache der Erwerbsunfähigkeit gibt weder Anspruchauf Erwerbsunfähigkeitsleistungen noch aufErhöhung dieser Leistungen. Bei einer Reduktion desErwerbsunfähigkeitsgrades können die Erwerbsunfähigkeitsleistungenangepasst werden. Erwerbsunfähigkeitsrentennach Prämienfreistellung sind nichtüberschussberechtigt.Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt,sobald der Erwerbsunfähigkeitsgrad weniger als25% beträgt, spätestens aber am Ende der vertraglichvereinbarten Leistungsdauer.Innerhalb von zwei Jahren nach einer Prämienfreistellungkönnen Sie die Weiterführung der früheren Versicherungsdeckungin einem neuen Vertrag zu Vorzugskonditionenund mit vereinfachter Risikoprüfung beantragen.5.6 So verwenden wir Ihre PrämienIhre Prämien für die Erlebens- und Todesfallversicherungdienen zur Finanzierung des Versicherungsschutzessowie der Aufwendungen für Beratung, Vertragsabschlussund Vertragsführung.Sofern Sie zusätzliche Versicherungsleistungen imTodesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit versichert haben,decken diese Prämien die Kosten für den zusätzlichenVersicherungsschutz sowie die zusätzlichenAufwendungen für Beratung, Vertragsabschluss undVertragsführung.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 14


6 Ihr VersicherungsvertragAm Versicherungsvertrag beteiligte PersonenDie nachfolgend definierten Personen können inunterschiedlicher Funktion am Versicherungsvertragbeteiligt sein:Versicherungsnehmer sind Sie. Als Versicherungsnehmerschliessen Sie den Versicherungsvertragmit uns ab. Ihnen kommen die mit dem Vertragverbundenen Rechte und Pflichten zu.Versicherte Person ist die Person, auf deren Lebender Versicherungsvertrag abgeschlossen ist.Prämienzahler sind Sie als Versicherungsnehmer,sofern Sie nicht eine andere Person als Prämienzahlerbezeichnen.Begünstigte sind diejenigen Personen, die Anspruchauf die Versicherungsleistungen haben. DieBegünstigten können von Ihnen bestimmt werden.6.1 Hinweise zum Abschluss IhresVersicherungsvertragesWir prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen unseren Entscheidschriftlich mit. Mit der Annahme des Antrageskommt der Versicherungsvertrag zustande. Die Ausstellungder Police ist gleichbedeutend mit der Annahmedes Antrages.AnzeigepflichtBeim Abschluss der Versicherung, beim Einschluss zusätzlicherLeistungen, bei Erhöhung der Leistungen sowiebei Verkürzung der Wartefrist müssen Sie unsereFragen vollständig und wahrheitsgetreu beantworten.Beantworten Sie eine Frage nicht wahrheitsgetreu,können wir innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzungden Vertrag kündigen.Widerruf des AntragesTreten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnungdes Antrages schriftlich vom Vertrag zurück, sindSie frei von jeglicher Verpflichtung uns gegenüber undder Vertrag ist nicht zustande gekommen.Mit dem Absenden Ihrer Widerrufserklärung erlischtder Versicherungsschutz.6.2 Beginn und Ende IhresVersicherungsschutzesProvisorischer Versicherungsschutz im TodesfallDer provisorische Versicherungsschutz im Todesfallbeginnt mit dem Eingang des von Ihnen unterzeichnetenAntrages an unserem Sitz in Zürich, frühestens jedocham Tag des beantragten Versicherungsbeginns.Wir gewähren keinen provisorischen Versicherungsschutz,wenn die versicherte Person• vor dem beantragten Versicherungsbeginn stirbt, oder• zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in den vorangegangenensechs Monaten in ärztlicher Behandlungwar, oder• zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu 100% arbeitsfähigwar.Der provisorische Versicherungsschutz dauert längstens60 Tage und erlischt mit der Annahme oder AblehnungIhres Antrages.Der provisorische Versicherungsschutz für eine Personist auf die Summe von CHF 300 000 beschränkt.Definitiver VersicherungsschutzDer definitive Versicherungsschutz beginnt, sobald IhrVersicherungsvertrag zustande gekommen ist, frühestensjedoch am Tag des beantragten Versicherungsbeginns.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 15


Der definitive Versicherungsschutz endet• bei Erleben des Vertragsablaufs;• bei Tod der versicherten Person;• bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung.6.3 Teilweiser oder vollständiger RückkaufIhrer VersicherungTeilrückkaufSie können die Auszahlung eines Teils des RückkaufswertsIhrer Versicherung verlangen. Bei einemTeilrückkauf werden die versicherten Leistungen herabgesetzt.Die neuen versicherten Leistungen werdenin einer aktualisierten Police dokumentiert.Vollständiger RückkaufSie können die Auszahlung des gesamten RückkaufswertsIhrer Versicherung verlangen. Bei einem vollständigenRückkauf erlischt Ihr Versicherungsvertrag.Wenn bei einem Rückkauf Anspruch auf weitere Ausrichtungvon Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeitbesteht, zahlen wir die Rente weiter aus. Eine neueUrsache der Erwerbsunfähigkeit gibt weder Anspruchauf Erwerbsunfähigkeitsleistungen noch auf Erhöhungdieser Leistungen. Bei einer Reduktion des Erwerbsunfähigkeitsgradeskönnen die Erwerbsunfähigkeitsleistungenangepasst werden. Erwerbsunfähigkeitsrentennach einem vollständigen Rückkauf sind nichtüberschussberechtigt.Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt,sobald der Erwerbsunfähigkeitsgrad weniger als25% beträgt, spätestens aber am Ende der vertraglichvereinbarten Leistungsdauer.Berechnung des RückkaufswertsIn den ersten beiden ganzen Versicherungsjahrenweist die Versicherung keinen Rückkaufswert auf.Zur Berechnung des Rückkaufswerts nach Ablauf vonzwei ganzen Versicherungsjahren wird eine aktuelleBewertung der Kapitalanlagen, welche dem Sparkapitaldes Vertrages unterlegt sind, nach den folgendenRegeln vorgenommen:Das vorhandene Inventardeckungskapital unter Berücksichtigungder Leistung aus gutgeschriebenenGewinnen, abzüglich nicht amortisierter Kosten, wirdmit dem bei Versicherungsbeginn gültigen Referenzzinssatzbis zum Vertragsablauf aufgezinst und danachmit dem im Rückkaufszeitpunkt gültigen Referenzzinssatzfür die verbleibende Vertragsdauer abgezinst.Als Referenzzinssatz verwenden wir den Kassazinssatzvon Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.Liegt der Referenzzinssatz im Zeitpunktdes Rückkaufs über demjenigen bei Versicherungsbeginn,resultieren Kosten für das Zinsrisiko.Dieser Abzug beträgt maximal 20% der Differenz zwischenInventardeckungskapital und nicht amortisiertenAbschlusskosten.Als Rückkaufswert wird das Inventardeckungskapitalabzüglich nicht amortisierter Kosten und Kosten fürdas Zinsrisiko, mindestens aber 2/3 des Inventardeckungskapitalszuzüglich der Gegenwert der Indexpartizipationausbezahlt. Allfällig ausstehende Prämienbestandteilezur Finanzierung der Indexpartizipationwerden vom Rückkaufswert abgezogen.Vorsicht bei einem RückkaufBeachten Sie, dass ein Rückkauf mit finanziellenNachteilen für Sie verbunden sein kann. Lassen Siesich von uns beraten.6.4 Vorzeitige Auflösung IhresVersicherungsvertragesSie können Ihren Vertrag jederzeit kündigen. Wir lösenIhren Vertrag auf den von Ihnen gewünschten Terminhin auf, frühestens aber auf den Zeitpunkt des EingangsIhrer schriftlichen Kündigung an unserem Sitz inZürich. Ihre Kündigung bewirkt einen vollständigenRückkauf Ihrer Versicherung.Innerhalb von zwei Jahren nach einer vorzeitigen Vertragsauflösungkönnen Sie die Weiterführung der früherenVersicherungsdeckung in einem neuen Vertragzu Vorzugskonditionen und mit vereinfachter Risikoprüfungbeantragen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 16


6.5 Jährliche BescheinigungenZu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten Sie als Beilagezur Steuererklärung• eine Bescheinigung des Steuerwertes;• eine Bescheinigung der im Vorjahr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrenten.Zudem stellen wir Ihnen jährlich zum Partizipationsstichtageine Übersicht der versicherten Leistungen sowieüber den Stand der Leistung aus erzielten Gewinnen zu.6.6 Festlegung der BegünstigungsordnungAnsprüche aus Versicherungsverträgen können anDritte verpfändet oder abgetreten werden. Die Verpfändungund die Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeitder Schriftform, der Übergabe der Police an denDritten und der schriftlichen Mitteilung an uns.6.8 Gewährung eines verzinslichenDarlehensWir können Ihnen gegen Verpfändung Ihres Versicherungsanspruchsein verzinsliches Darlehen gewähren,sofern die Versicherung einen Rückkaufswert aufweist.Die Zinskonditionen und Rückzahlungsmodalitätenwerden in einem Darlehensvertrag geregelt.Durch eine schriftliche Begünstigungserklärung könnenSie uns gegenüber festlegen, wem die fälligenLeistungen im Erlebensfall oder im Todesfall ausbezahltwerden sollen. Die Begünstigung begründet fürdie begünstigte Person ein eigenes Recht auf den ihrzugewiesenen Versicherungsanspruch. Der Anspruchim Todesfall fällt nicht in Ihren Nachlass. VerzichtenSie auf eine Begünstigungserklärung, so fällt der Versicherungsanspruchdirekt in Ihren Nachlass.Sie sind bei der Festlegung einer Begünstigung ankeine Einschränkungen gebunden und können einebei Vertragsbeginn errichtete Begünstigung währendder Vertragsdauer jederzeit ändern oder widerrufen.Vorbehalten bleibt eine unwiderrufliche Begünstigung.Unwiderrufliche BegünstigungSie können auch eine unwiderrufliche Begünstigungerrichten. Diese muss auf der Police vermerkt und vonIhnen unterzeichnet sein. Ausserdem sind Sie dazuverpflichtet, uns über die unwiderrufliche Begünstigungzu informieren und die Police der unwiderruflichbegünstigten Person zu übergeben. Eine unwiderruflicheBegünstigung können Sie ohne Einwilligung derunwiderruflich begünstigten Person nicht mehr ändernoder aufheben.6.7 Verpfändung und Abtretung IhrerVersicherungsansprücheBei Auszahlung der Versicherungsleistung, eines Teilesoder des gesamten Rückkaufswerts der Versicherungverrechnen wir allfällig ausstehende Darlehensforderungenund -zinsen. Dasselbe gilt bei Prämienfreistellungdes Vertrages.6.9 MitteilungenMitteilungen an uns sind schriftlich an folgende Adressezu richten:<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>Postfach8022 ZürichMitteilungen an Sie schicken wir an die uns zuletzt angegebeneAdresse.Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihres Namens oder IhrerWohn- oder Korrespondenzadresse umgehend mit.6.10 Besondere VereinbarungenBesondere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vonzwei zeichnungsberechtigten Personen an unseremSitz in Zürich schriftlich bestätigt worden sind.6.11 VertragserfüllungDer Vertrag ist am schweizerischen Wohnsitz der anspruchsberechtigtenPerson zu erfüllen. Fehlt einschweizerischer Wohnsitz, so befindet sich der Erfüllungsortan unserem Sitz in Zürich.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 17


6.12 DatenschutzAllgemeinesWir behandeln Ihre Daten sowie die Daten der versichertenPerson streng vertraulich und bearbeiten dieseunter Beachtung der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.Dementsprechend ist eine Datenbearbeitungdann zulässig, wenn das Datenschutzrechtoder andere Rechtsvorschriften es erlauben oderwenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.Die Bearbeitung Ihrer Personendaten bzw. der Personendatender versicherten Person bildet die Grundlagefür die Antragsbearbeitung, die Prämienberechnung, dieVerwaltung des Vertrages sowie die Leistungsbearbeitungbei Eintritt des versicherten Ereignisses.DatenbearbeitungDie Datenbearbeitung umfasst gemäss Datenschutzgesetzjeden Umgang mit Personendaten, insbesonderedas Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichtenvon Daten. Ihre Daten bzw. die Daten der versichertenPersonen werden unter Beachtung der massgebendengesetzlichen Vorschriften elektronisch oder physischgeführt und archiviert. Wir bearbeiten die Datenaus Versicherungsanträgen, aus Versicherungsverträgenund aus Schadenmeldungen.Einwilligung zur DatenverwendungMit Unterzeichnung des Antrages ermächtigen Sieuns, die zur Antragsprüfung und Vertragsdurchführungerforderlichen Daten zu sammeln, zu bearbeiten, zuspeichern und falls notwendig Rücksprache mit Dritten(z. B. Vorversicherer, Amtsstellen, Ärzte, Spitäler) zunehmen. Weiter ermächtigen Sie uns, die Daten fürstatistische Auswertungen (z. B. für Marktforschung)und Marketingzwecke innerhalb der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>-Gruppezu verwenden. Sollten wir aufgrund der Daten einenzusätzlichen Vorsorgebedarf feststellen, ermächtigenSie uns, Ihnen allfällige Vorsorgelücken aufzuzeigenund die Daten an die dafür zuständigen Stellen oderan einen unserer Kooperationspartner weiterzuleiten.DatenaustauschIm Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer kannein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherungsgesellschaftenim In- und Ausland stattfinden. DieserDatenaustausch dient den Anliegen des Risikoausgleichsund der Festsetzung gerechter Prämien. Einsolcher Datenaustausch kann auch innerhalb der<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>-Gruppe stattfinden.Speicherung der DatenWir speichern die aus der Antrags- und Vertragsbearbeitunganfallenden Daten in Kundendateien sowie inVertragsverwaltungs- und Leistungssystemen.Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung undder Leistungsprüfung werden auch Ihre Gesundheitsdatenerhoben und durch unseren medizinischenDienst bearbeitet. Wir beachten in jedem Fall die beruflicheSchweigepflicht der Ärzte bezüglich der amVertrag beteiligten Personen.Wir können unter Beachtung der anwendbaren DatenschutzvorschriftenGeschäftsbereiche und Dienstleistungen(z. B. Vertragsverwaltung, Zahlungsverkehr, Informatik)ganz oder teilweise an Dritte im In- und Ausland,auch zur Be- und Verarbeitung der (Personen-)Daten, auslagern.Vertragsdaten und Geschäftskorrespondenz werdenmindestens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt.Schadendaten müssen von Gesetzes wegenmindestens bis zehn Jahre nach Erledigung desSchadenfalls aufbewahrt werden.Recht auf Auskunft und BerichtigungSie und die versicherte Person haben das Recht, darüberAuskunft zu verlangen, welche Daten über Sieund die versicherte Person bei uns bearbeitet werden.Weiter haben Sie und die versicherte Person dasRecht, unrichtige Daten berichtigen oder vernichten zulassen.<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 18


6.13 Anpassung der AllgemeinenVersicherungsbedingungenGesetzesänderungen und richterliche oderbehördliche AuflagenMuss eine Bestimmung der vorliegenden AllgemeinenVersicherungsbedingungen aufgrund einer Gesetzesänderung,eines richterlichen Entscheides oder einerrechtskräftigen behördlichen Verfügung geändert oderaufgehoben werden, passen wir diese Bestimmungunter bestmöglicher Wahrung der Interessen beiderVertragsparteien an.Verwaltungstechnische GründeWerden aus verwaltungstechnischen Gründen (z.B. imRahmen von Datenübertragungen oder Änderungenan den Verwaltungssystemen) Anpassungen am vorliegendenProdukt notwendig, sind wir berechtigt, diesevorzunehmen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungenentsprechend anzupassen. Verwaltungstechnischbedingte Anpassungen erfolgen mit mindestensgleichwertigen Versicherungsleistungen und ohnePrämienerhöhung.Beachten Sie, dass die Stiftung Ombudsman der Privatversicherungund der SUVA keine Versicherungsberatunganbietet.6.15 Anwendbares RechtIhr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischemRecht.6.16 Gerichtsstand für Ansprüche aus IhremVersicherungsvertragAnsprüche aus oder im Zusammenhang mit diesemVersicherungsvertrag sind am ordentlichen Gerichtsstandan Ihrem schweizerischen Wohnsitz oder amschweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigtenoder an unserem Sitz in Zürich geltend zu machen.Umsetzung einer AnpassungMüssen während der Vertragsdauer die AllgemeinenVersicherungsbedingungen im vorgenannten Sinn angepasstwerden, gelten die neuen Bedingungen abdem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung. Eine entsprechendeAnpassung werden wir Ihnen schriftlich mitteilen.6.14 Ihre AnsprechstellenBei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zurVerfügung. Sie können sich zudem unentgeltlich andie Stiftung Ombudsman der Privatversicherung undder SUVA wenden:• Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und derSUVA, Postfach 2646, 8022 Zürich• Ombudsman de l'assurance privée et de la SUVA,case postale 2608, 1002 Lausanne• Ombudsman dell'assicurazione privata e dellaSUVA, Casella postale 10, 6903 Lugano<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>AVB</strong> I EP040 19

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