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Schule und Eltern Elternrechte auf einen Blick

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1A. <strong>Eltern</strong>rechte<strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Eltern</strong>Partner im Schulalltag<strong>Eltern</strong>rechte <strong>und</strong> -pflichten <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Blick</strong>I. Individuelle <strong>Eltern</strong>rechte1. Beratungs- <strong>und</strong> Informationsrechte (§ 2 SchulG)• <strong>Eltern</strong> haben das Recht <strong>auf</strong> Beratung <strong>und</strong> Unterrichtung in allen fachlichen,schulischen <strong>und</strong> pädagogischen Angelegenheiten wie Leistungsstand,Bewertungsmaßstäbe, Wahl der Schull<strong>auf</strong>bahn <strong>und</strong> Berufswahl• Die <strong>Schule</strong> ist verpflichtet, <strong>Eltern</strong> über alle für das Schulleben wesentlichenFragen zu informieren. Diesem Ziel dienen <strong>Eltern</strong>sprechst<strong>und</strong>en,<strong>Eltern</strong>sprechtage, <strong>Eltern</strong>abende, aber auch vor allem individuelle Gesprächemit den <strong>Eltern</strong>• <strong>Eltern</strong> volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler werden nach § 4 Schulgesetzin bestimmten Fällen unterrichtet• <strong>Eltern</strong> haben ein Recht <strong>auf</strong> Einsichtnahme in die ihr Kind betreffendenUnterlagen (§ 8 Abs. 3 ÜSchO)2. Recht <strong>auf</strong> Wahl der Schull<strong>auf</strong>bahn (§ 59 SchulG)Die <strong>Eltern</strong> entscheiden in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des § 59 SchulG freiüber die Schull<strong>auf</strong>bahn. Die Empfehlung der Gr<strong>und</strong>schule am Ende der 4.Klasse für den Besuch einer weiterführenden <strong>Schule</strong> ist nicht bindend. DieEmpfehlung muss der weiterführenden <strong>Schule</strong> auch nicht vorgelegt werden.Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen entweder eine Förderschuleoder eine allgemeinbildende <strong>Schule</strong>, wenn hierfür die sächlichen,räumlichen, personellen <strong>und</strong> organisatorischen Bedingungen vorliegen. DemWunsch der <strong>Eltern</strong> nach integrativem unterricht wird dabei weitest möglichRechnung getragen.3. Mitwirkungsrechte (§ 2 Abs. 3, § 37 SchulG)<strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Eltern</strong> gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes <strong>auf</strong> Erziehung<strong>und</strong> Bildung. Sie haben daher das Recht (<strong>und</strong> die Pflicht), an der schulischenErziehung des Kindes mitzuwirken. Ausfluss dieser Mitwirkungsrechteist z. B. das Recht der <strong>Eltern</strong> <strong>auf</strong> Unterrichtsbesuch (§ 2 Abs. 5 SchulG, § 9ÜSchO, § 15 a Gr<strong>und</strong>schulordnung).In der Primarstufe <strong>und</strong> der Sek<strong>und</strong>arstufe I haben <strong>Eltern</strong> das Recht, den Unterrichtihres Kindes zu besuchen. Dieses individuelle Recht stellt ebenso wiedie Teilnahmemöglichkeit an weiteren schulischen Veranstaltungen wie Unterrichtsgängen,Theater<strong>auf</strong>führungen <strong>und</strong> Präsentationstagen die Möglichkeitdar, das eigene Kind im Unterricht <strong>und</strong> in der Klasse zu beobachten. Die näherenModalitäten ergeben sich aus den Schulordnungen <strong>und</strong> aus den Rege-


2lungen der <strong>Schule</strong>, die diese mit Zustimmung des <strong>Schule</strong>lternbeirats getroffenhat. Ansprechpartner ist die jeweilige Fachlehrkraft.II. Kollektive <strong>Eltern</strong>rechte (§§ 38 ff SchulG)Durch die <strong>Eltern</strong>vertretungen werden die <strong>Eltern</strong> an der Erziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeitder <strong>Schule</strong> beteiligt. Die <strong>Eltern</strong>vertretungen sollen die Interessen der <strong>Eltern</strong> imRahmen der Erziehung der Kinder wahren <strong>und</strong> das Vertrauensverhältnis zwischender <strong>Schule</strong> <strong>und</strong> dem <strong>Eltern</strong>haus festigen <strong>und</strong> vertiefen. <strong>Eltern</strong>vertretungen sind:• Klassenelternversammlung• <strong>Schule</strong>lternbeirat• Regionalelternbeirat• LandeselternbeiratDarüber hinaus wirken <strong>Eltern</strong> im Schulausschuss, im Schulbuchausschuss <strong>und</strong> imSchulträgerausschuss mit.1. Rechte von <strong>Eltern</strong> in der Klassenelternversammlung1.1 Aufgabe der Klassenelternversammlung• Förderung der Zusammenarbeit zwischen <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Lehrkräften der Klasse• Beratung <strong>und</strong> Unterstützung in wesentlichen klassenbezogenen Fragen derErziehung <strong>und</strong> des Unterrichts1.2 InformationsanspruchDie Klassenleiterin oder der Klassenleiter nimmt an jeder Klassenelternversammlungteil <strong>und</strong> hat die Klassenelternversammlung über alle Angelegenheiten, die für dieKlasse von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterrichten. Die übrigen Lehrkräfte derKlasse sind bei einer schriftlichen Einladung zur Klassenelternversammlung zur Teilnahmeverpflichtet (§ 39 Abs. 5 SchulG).1.3 Teilnahme <strong>und</strong> Beantragung von KonferenzenDie Klassenelternversammlung kann die Einberufung einer Klassenkonferenz verlangen(§ 27 Abs. 7 SchulG).1.4 Weitere RechteDie Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher muss im Einvernehmen mitder Klassenleitung bei Sammlungen innerhalb der Klasse zustimmen (§ 104 Abs. 1ÜSchO)


52.4 Teilnahmerechte• an KonferenzenSEB-Mitglieder können in gleicher Anzahl wie die Schulausschussmitgliedermit beratender Stimme an Gesamtkonferenzen teilnehmen. DerSEB kann die Einberufung einer Gesamtkonferenz verlangen.• an mündlichen AbiturprüfungenSEB-Mitglieder von Gymnasien <strong>und</strong> Gesamtschulen dürfen an denmündlichen Abiturprüfungen teilnehmen, sofern die Prüflinge zustimmen(§§ 5, 6 Abiturprüfungsordnung).3. Rechte von <strong>Eltern</strong> im Schulausschuss (§ 48 SchulG, § 33 Schulwahlordnung)3.1 Aufgaben des Schulausschusses• Förderung des Zusammenwirkens der am Schulleben beteiligten Gruppen• Schlichtungsfunktion bei Meinungsverschiedenheiten• Anregungen für die Gestaltung schulischer Arbeit3.2 Mitwirkung des SchulausschussesDer Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen <strong>und</strong> Maßnahmen der<strong>Schule</strong> angehört werden.Der Schulausschuss ist anzuhören bei:• Erweiterung bzw. Schließung der <strong>Schule</strong>• Namensgebung oder -änderung der <strong>Schule</strong>,• Einbeziehung der <strong>Schule</strong> in Schulversuche,• Androhung des Ausschlusses bzw. Ausschluss einer Schülerin oder einesSchülers von der <strong>Schule</strong>,• Widersprüchen gegen Entscheidungen der <strong>Schule</strong> <strong>auf</strong> Antrag des Widerspruchführers.Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen bei der Bestellung vonSchulleiterin oder Schulleiter.Das Einvernehmen (Zustimmung) mit dem Schulausschuss ist erforderlich bei derAufstellung der Hausordnung.3.3 Teilnahmerecht an KonferenzenDie Mitglieder des Schulausschusses dürfen mit beratender Stimme an allen Artenvon Lehrerkonferenzen, mit Ausnahme von Zeugnis- <strong>und</strong> Versetzungskonferenzenteilnehmen (§ 27 Abs.4 SchulG).


64. Schulbuchausschuss (§ 96 Abs. 4 SchulG <strong>und</strong> VV über die Genehmigung,Einführung <strong>und</strong> Verwendung von Lehr- <strong>und</strong> Lernmitteln)4.1 Aufgabe des SchulbuchausschussesDer Schulbuchausschuss entscheidet bei der Neueinführung von Schulbüchernnach einer Vorauswahl der jeweiligen Fachkonferenz aus den im Schulbuchkatalogverzeichneten Büchern; berücksichtigt werden dabei neben fachlichen Aspektenauch Preis, Gewicht <strong>und</strong> Dauer der Verwendung eines Schulbuchs.4.2. Teilnahmerecht der <strong>Eltern</strong>Neben jeweils drei Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Lehrkräfte <strong>und</strong> der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler sind auch drei <strong>Eltern</strong>vertreterinnen <strong>und</strong> –vertreter im Schulbuchausschussvertreten (in der Gr<strong>und</strong>schule nur <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Lehrkräfte)5. Schulträgerausschuss (§ 90 SchulG)5.1 AufgabenDie Schulträger bilden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung <strong>und</strong> derLandkreisverordnung Schulträgerausschüsse, die sich mit der Erfüllung der denSchulträgern zugewiesenen Aufgaben beschäftigen (z.B. Gebäude, Schulmöbel,Ausstattung, Hausmeister, Anträge <strong>auf</strong> Errichtung oder Schließung von <strong>Schule</strong>n).5.2 Teilnahme der <strong>Eltern</strong>In den Schulträgerausschuss sollen auch Lehrkräfte <strong>und</strong> gewählte <strong>Eltern</strong>vertreter<strong>und</strong> -vertreterinnen berufen werden. Die Bestellung erfolgt jeweils über die kommunalenGremien. Der <strong>Schule</strong>lternbeirat sollte sich gemeinsam mit der Schulleitungrechtzeitig um eine Benennung kümmern.B. <strong>Eltern</strong>pflichten• Gemeinsamer Erziehungs- <strong>und</strong> Bildungs<strong>auf</strong>trag (§ 2 Abs. 3SchulG)Die gemeinsame Erziehungs<strong>auf</strong>gabe verpflichtet zu vertrauensvollem <strong>und</strong>partnerschaftlichem Zusammenwirken mit der <strong>Schule</strong>.• Unterrichtungspflicht (§ 2 Abs. 3 <strong>und</strong> 6 SchulG)Die <strong>Eltern</strong> sind verpflichtet, die <strong>Schule</strong> in allen für das Schulverhältnis bedeutsamenFragen, insbesondere über besondere Umstände, die die schulischeEntwicklung des Kindes beeinflussen, zu unterrichten.• Unterstützung der <strong>Schule</strong> (§ 2 Abs. 3 SchulG)Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die <strong>Eltern</strong> die <strong>Schule</strong>; sie könnenschulische Vorhaben fördern <strong>und</strong> Aufgaben übernehmen.


7• Mitwirkungspflicht (§§ 64a <strong>und</strong> 65 SchulG)<strong>Eltern</strong> sind verpflichtet, ihre Kinder zum Schulbesuch anzumelden <strong>und</strong> derenTeilnahme am Unterricht <strong>und</strong> ggf. an Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulungsicherzustellen.


8Anhang:Rechtsvorschriften.1. Verfassungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen• Artikel 6 Abs. 2 Gr<strong>und</strong>gesetzPflege <strong>und</strong> Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der <strong>Eltern</strong><strong>und</strong> die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wachtdie staatliche Gemeinschaft.• Artikel 25 LandesverfassungDie <strong>Eltern</strong> haben das natürliche Recht <strong>und</strong> die oberste Pflicht, ihre Kinderzur leiblichen, sittlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen.Staat <strong>und</strong> Gemeinden haben das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, die Erziehungsarbeitder <strong>Eltern</strong> zu überwachen <strong>und</strong> zu unterstützen.• Artikel 27 Landesverfassung(1) Das natürliche Recht der <strong>Eltern</strong>, über die Erziehung ihrer Kinder zubestimmen, bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Gestaltung des Schulwesens.(2) Staat <strong>und</strong> Gemeinde haben das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, unter Berücksichtigungdes <strong>Eltern</strong>willens die öffentlichen Voraussetzungen <strong>und</strong> Einrichtungenzu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. DieSchul<strong>auf</strong>sicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamteausgeübt.2. Schulgesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen• § 2 Schulgesetz(1) Die <strong>Schule</strong> achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche <strong>und</strong>zugleich verfassungsmäßige Recht der <strong>Eltern</strong>, über die Erziehung ihrerKinder zu bestimmen.(2) <strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Eltern</strong> gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes<strong>auf</strong> Erziehung <strong>und</strong> Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmungdes öffentlichen Erziehungs- <strong>und</strong> Bildungsangebots entsprechendseiner Neigung, s<strong>einen</strong> Fähigkeiten <strong>und</strong> seiner Entwicklung.


9(3) Das Erziehungsrecht der <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> der staatliche Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungs<strong>auf</strong>tragsind in der <strong>Schule</strong> einander gleich geordnet. Die gemeinsameErziehungs<strong>auf</strong>gabe verpflichtet zu vertrauensvollem partnerschaftlichemZusammenwirken, zur gegenseitigen Unterrichtung <strong>und</strong> Hilfein allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zur Aufgeschlossenheit<strong>und</strong> Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrerMöglichkeiten unterstützen die <strong>Eltern</strong> die <strong>Schule</strong>n; sie können schulischeVorhaben fördern <strong>und</strong> Aufgaben übernehmen.• § 37 Schulgesetz(1) Die <strong>Eltern</strong> haben das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, an der schulischen Erziehungihrer Kinder mitzuwirken.(2) <strong>Eltern</strong> im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des KindesSorgeberechtigten.(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung<strong>und</strong> Pflege der Kinder Be<strong>auf</strong>tragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigtennicht widersprechen. Die Be<strong>auf</strong>tragung ist der <strong>Schule</strong>schriftlich nachzuweisen.• § 59 Abs. 1 Schulgesetz - Wahl der Schull<strong>auf</strong>bahn(1) Die Wahl der Schull<strong>auf</strong>bahn in den Sek<strong>und</strong>arstufen I <strong>und</strong> II obliegtden <strong>Eltern</strong> oder, wenn die Schüler volljährig sind, den Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern. Besteht ein Berufsausbildungsverhältnis, so ist die Berufsschulezu besuchen. Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 haben die <strong>Eltern</strong><strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler bei der Wahl der Schull<strong>auf</strong>bahn <strong>einen</strong>Anspruch <strong>auf</strong> Beratung.

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