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Bedarfsplanung

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Beschlussdes Gemeinsamen Bundesausschussesüber eine Änderung der <strong>Bedarfsplanung</strong>s-Richtlinie Zahnärztevom 14.08.2007Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im schriftlichen Verfahren am 14.08.2007beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die <strong>Bedarfsplanung</strong>in der vertragszahnärztlichen Versorgung in der Fassung vom 12.03.1993,BAnz. Seite 19721, zuletzt geändert am 17.11.2006, BAnz. 2007 Seite 1109 wie folgtzu ändern:I. Die <strong>Bedarfsplanung</strong>s-Richtlinie Zahnärzte wird durch die folgende Richtlinieersetzt:Richtliniedes Gemeinsamen Bundesausschussesüber die <strong>Bedarfsplanung</strong> in der vertragszahnärztlichenVersorgung(<strong>Bedarfsplanung</strong>s-Richtlinie Zahnärzte)Fassung vom: 14.08.2007Bundesanzeiger 2007, Nr. 185 (S. 7673)Letzte Änderung:In Kraft getreten am: 01.10.2007§ 1 Allgemeines1Der Gemeinsame Bundesausschuss strebt eine sprachliche Gleichberechtigungder Geschlechter an. 2 Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformenwürde aber die Verständlichkeit und die Klarheit der Richtlinie erheblich einschränken.3 Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen geltendeshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.69


§ 2 Zweck und Regelungsbereich(1) 1Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie nach§ 92 Abs. 1 Nr. 9 und § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V dient der <strong>Bedarfsplanung</strong>in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit dem Ziele, den Versichertenund ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztlicheVersorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstumfasst, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligenStandes der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeitender Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zu stellen. 2 DieRichtlinie gewährleistet einheitliche und vergleichbare Grundlagen, Maßstäbeund Verfahren über dieFestsetzung der Planungsbereiche (§ 3),Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung (§ 4),Ermittlung und Beurteilung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgradesin der zahnärztlichen Versorgung (§ 5),Feststellung und Beurteilung einer zahnärztlichen Unterversorgung oder einerin absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung (§ 6) undzahnärztliche Überversorgung (§ 7).(2) Im Rahmen des Zusammenwirkens von Zahnärzten und Krankenkassen zurSicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung stellen die KassenzahnärztlichenVereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden derKrankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Bedarfspläne auf, dieden Stand und den Bedarf an zahnärztlicher Versorgung darstellen sowie dieKriterien für die Feststellung einer Unterversorgung enthalten.§ 3 Festsetzung der Planungsbereiche(1) 1Im Rahmen des für den Bereich einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung oderim Falle des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte(ZV-Z) für den Bereich mehrerer Kassenzahnärztlicher Vereinigungen aufzustellendenBedarfsplanes setzen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen imEinvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbändender Ersatzkassen die einzelnen Planungsbereiche fest. 2 Die regionalenPlanungsbereiche sollen den kreisfreien Städten, den Landkreisen oder Kreisregionenin der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnungentsprechen. 3 Bei der Abgrenzung sind Abweichungen zulässig. 4 Es sind Planungsbereichefür die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädischeVersorgung zu bilden.(2) 1Die kleinste Planungseinheit innerhalb des Bereiches einer KassenzahnärztlichenVereinigung ist der Planungsbereich für die zahnärztliche Versorgung.2Bei seiner Festsetzung ist von der kommunalen Gliederung auszugehen. 3 DieUntergliederung von Gemeinden, insbesondere von Großstädten, ist angezeigt,wenn die örtlichen Verhältnisse dies unter Berücksichtigung der in Absatz 4 ge-70


11Dabei ist die Entwicklung der Einwohnerzahlen und der Zahnärztezahlen zuberücksichtigen.(2) 1Vollzeitig zugelassene Zahnärzte sind dabei mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen,hälftig zugelassene Zahnärzte mit dem Faktor 0,5. 2 Genehmigte angestellteZahnärzte sind nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangs zuberücksichtigen. 3 Mit dem Antrag auf Genehmigung ist dem Zulassungsausschussder schriftliche Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als angestellterZahnarzt vorzulegen.(3) 1Für die Berücksichtigung genehmigter angestellter Zahnärzte gelten folgendeAnrechnungsfaktoren:Vertraglich vereinbarte ArbeitszeitAnrechnungsfaktorbis 10 Stunden pro Woche 0,25über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75über 30 Stunden pro Woche 1,0.2Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 1/4,2zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.(4) 1Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglichvereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors, so istzuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. 2 Kommt eszu einer Verringerung des Anrechnungsfaktors, so ist dies dem Zulassungsausschussanzuzeigen.(5) Im Falle einer gleichzeitigen Tätigkeit als (vollzeitig oder hälftig) zugelassenerZahnarzt und/oder als angestellter Zahnarzt darf bei der Bemessung des Versorgungsgradesder Faktor 1.0 nicht überschritten werden.(6) Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5 gelten gleichermaßen in Einzelpraxen,Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren undEinrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V.(7) 1Entsprechend Absatz 1 werden für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgradin der zahnärztlichen Versorgung folgende Verhältniszahlen festgelegt:Für die alten Bundesländer1:1.280 für die in Anlage 6 aufgeführten Gebieteund72


2. La vedova che dona tutta se stessaIl resoconto del periodo trascorso da Gesù a Gerusalemme prima della sua passione e morte,riporta una serie di controversie con i rappresentanti del sinedrio e dei diversi gruppi checomponevano il giudaismo del suo tempo (cc.11-12). La sezione è iniziata con il solenne ingressodi Gesù nella città santa (11,1-11) e termina con il brano che contiene una minaccia neiconfronti degli scribi (vv. 38-40) a cui è collegato l’episodio dell’obolo della vedova (12, 41-44).Gesù accusa gli scribi di vanità e di ostentazione. Essi sono concentrati sulla propria persona e siservono del loro ruolo per avere riconoscimenti e privilegi. A questi atteggiamenti si unisce losfruttamento nei confronti delle vedove: essi approfittano della loro posizione sociale e religiosaper impadronirsi (katesthiô, divorare) le case delle vedove, che rappresentavano l’unica garanziadi una vita dignitosa. Quasi a nascondere o giustificare i soprusi commessi, essi si dedicano alunghe preghiere. L’attacco contro gli scribi introduce il brano riguardante l’obolo di una poveravedova.«E sedutosi di fronte al tesoro, osservava come la folla gettava monete nel tesoro. E tantiricchi ne gettavano molte. Ma venuta una povera vedova vi gettò due spiccioli, cioè unquattrino» (vv. 41-42).La scena si svolge nel recinto del tempio (atrio delle donne) in cui si trovavano le cassette per leofferte dei fedeli. Sembra che Gesù osservi di proposito coloro che davano la loro offerta, alloscopo di trovare uno spunto per il suo insegnamento. Tra di essi egli vede dei ricchi che davanomolte monete (chalkon, moneta di rame, penultima nella scala delle monete greche). Una poveravedova invece vi getta solo due monetine (lepta), la più piccola moneta greca: l’evangelistaspiega che insieme esse corrispondevano a un «quadrante», che è la più piccola moneta romana.Ciò che essa offre è certamente molto poco rispetto a quanto danno gli altri. Ma non è questo ilparere di Gesù, il quale, chiamati a sé i discepoli, fa questo commento:«In verità vi dico: questa vedova ha gettato nel tesoro più di tutti gli altri. Poiché tuttihanno dato del loro superfluo, essa invece, nella sua povertà, vi ha messo tutto quello cheaveva, tutto quanto aveva per vivere» (vv. 43-44).La vedova ha dato più di tutti gli altri perché, mentre costoro hanno dato solo parte del lorosuperfluo (ek tou perisseuontos), essa ha dato tutto quanto aveva, cioè si è privata di quanto leera necessario per la sua sopravvivenza (ek tês hysterêseôs). Essa ha dato tutta la sua vita(così è il testo originale greco!), quindi tutta se stessa, a Dio. Questa vedova in contrasto con gliscribi che presumono di essere uomini di Dio, ma sono avidi e interessati, offre l’esempio piùsignificativo di fedeltà e dedizione a Dio. L’episodio rappresenta anche un’appropriataconclusione di questa sezione e di tutto il ministero pubblico di Gesù, il quale non ha fatto altroche annunziare l’esigenza di una totale apertura al regno di Dio che viene. Al tempo stessoprepara il racconto della passione, nel quale apparirà come sia stato proprio Gesù a dare tutta lasua vita per la salvezza dell’umanità. La vedova che dà tutta la vita, e il profumo che si spargetutto sono la chiave per comprendere la logica di Gesù che sta andando a Gerusalemme. Duedonne: la vedova, che nell’obolo dona la vita e la donna che unge Gesù, sprecando tutto ilprofumo (cap. 14) costringono il lettore di Marco a capire che si sta parlando del misteropasquale di Gesù e dei criteri che lo caratterizzano.3. La ‘bella azione’ che farà parlare ‘in memoria di lei’ (Mc 14,1-9)Per Marco, diversamente dal vangelo di Giovanni, si tratta di una donna di cui non si conosce ilnome e la casa è di Simone, il lebbroso. Siamo verso la fine della vicenda storica di Gesù. “Erala Pasqua”: mancavano due giorni alla Passione e morte di Gesù. Il racconto è inquadrato da unduplice riferimento al tradimento. Al v. 1 vi sono le autorità: «I sommi sacerdoti e gli scribicercavano di impadronirsi di lui… con inganno» e al v. 11 vi è Giuda Iscariota che consegna Gesùa coloro che vogliono ucciderlo. Marco evidenzia che a tradire Gesù sono persone che hannospessore ed autorevolezza: da una parte le autorità dall’altra Giuda, uno dei suoi discepoli. Maanche gli altri apostoli di indignano contro la donna! In mezzo a questa cornice fosca ecco lascena luminosissima di questa donna senza nome. Protagonista della scena non è né Gesù né ladonna, ma il vaso di alabastro rotto, dal quale esala il profumo preziosissimo, di inestimabilevalore. Tutto il resto è commento a questo gesto paradossale, compiuto da una donna anonima.Unzione discutibile per quella mentalità: avviene per mano di una donna e si svolge in casa di unlebbroso di nome Simone, nella casa di chi, secondo la legge sacerdotale, è considerato impuro(si veda in proposito Levitico 13,3). Con questa irregolarità Gesù mostra che le sue relazioni5


§ 6 Kriterien und Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohendenzahnärztlichen Unterversorgung(1) 1Eine Unterversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versichertenliegt vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze,die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgungvorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können unddadurch eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme vertragszahnärztlicherLeistungen eintritt, die auch durch Ermächtigung anderer Zahnärzteund zahnärztlich geleiteter Einrichtungen nicht behoben werden kann. 2 DasVorliegen dieser Voraussetzungen ist zu vermuten, wenn der Bedarf den Standder zahnärztlichen Versorgung um mehr als 100 v. H. überschreitet. 3 Eine Unterversorgungdroht, wenn insbesondere auf Grund der Altersstruktur der Zahnärzteeine Verminderung der Zahl der Vertragszahnärzte in einem Umfang zuerwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung nach den in Satz 1 genanntenKriterien führen würde.(2) 1Liegt ein Anhalt für eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgungim Sinne des Absatzes 1 in einem bestimmten Gebiet vor, so ist auf Veranlassungder Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbandes derKrankenkassen oder eines Verbandes der Ersatzkassen eine gemeinsamePrüfung der Struktur und des Standes der zahnärztlichen Versorgung anhandder in den Planungsblättern enthaltenen Versorgungsdaten vorzunehmen. 2 DiePrüfung ist innerhalb angemessener Frist, die zwei Monate nicht überschreitendarf, durchzuführen. 3 Ergibt die Prüfung für die Kassenzahnärztliche Vereinigung,für einen Landesverband der Krankenkassen oder einen Verband der Ersatzkassen,dass nach den in Absatz 1 genannten Kriterien eine Unterversorgungoder eine drohende Unterversorgung in dem bestimmten Gebiet anzunehmenist, so ist der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassenunter Mitteilung der für diese Feststellung maßgebenden Tatsachen und unterÜbersendung der zur Prüfung dieser Tatsachen erforderlichen Unterlagen zubenachrichtigen.(3) 1Der Landesausschuss hat innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nichtüberschreiten darf, zu prüfen, ob in dem betreffenden Gebiet eine zahnärztlicheUnterversorgung besteht oder in absehbarer Zeit droht. 2 Die Prüfung, ob die inAbsatz 1 hierfür genannten Kriterien vorliegen, ist auf der Grundlage der mitgeteiltenTatsachen und der übersandten Unterlagen sowie der in den PlanungsblätternA bis C enthaltenen Planungs- und Versorgungsdaten unter Berücksichtigungdes Zieles der Sicherstellung vorzunehmen. 3 Hält der Landesausschussdiese Unterlagen nicht für ausreichend, so hat er in eine weiterePrüfung der tatsächlichen Verhältnisse in dem bestimmten Gebiet einzutretenoder ergänzende Unterlagen bzw. Angaben von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,einem Landesverband der Krankenkassen oder einem Verband derErsatzkassen anzufordern.(4) Die auf Grund der Feststellung über eine eingetretene oder unmittelbar drohendeUnterversorgung erforderlichen weiteren Maßnahmen des Landesauschussesrichten sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V und der Zulassungsverordnungfür Vertragszahnärzte.74


§ 7 Zahnärztliche ÜberversorgungÜberversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung ist anzunehmen,wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad (Verhältniszahlen gemäߧ 5 Absatz 7 und 8 dieser Richtlinie) um 10 v. H. überschritten ist.§ 8 PlanungsblätterDer Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungund die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Planungsblätter(Anlagen 1 bis 3 der <strong>Bedarfsplanung</strong>s-Richtlinie) der geänderten Richtlinienfassunganzupassen.§ 9 InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.Siegburg, den 14.08.2007Gemeinsamer Bundesausschussgemäß § 91 Abs. 6 SGB VDer VorsitzendeGenzel75


AnlagenverzeichnisAnlage 1 Planungsblatt AAnlage 2 Planungsblatt BAnlage 3 Planungsblatt CAnlage 4 nicht besetztAnlage 5 nicht besetztAnlage 6 Zu Abschnitt D der Richtlinien76


ZAHNÄRZTLICHE VERSORGUNG Planungsblatt AAnlage 1PB-Nr.: Planungsbereich Angelegtam:StrukturdatenStand am:BlattvonBlätternGemeinde /StadtteilimPlanungsbereichAbrechn.-Nr.ZulassungsstatusGeburtsjahrAnzahl derangestelltenZahnärzteAnzahl derAssistentenBehandlungsfällegesetzl.Krankenkassen(3. Qu. 20..)Kons-Fälle Kfo-FällePraxisbesonderheitenOrganisationsstruktur1 2 3 4 5 6 7 8 9 101234567891077


111213141516171819 Übertrag vonVorblatt C /20 InsgesamtÜbertrag78


Anlage 2KZV:Planungsblatt BStand:Zahnärztliche Versorgung1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11Z A H N Ä R Z T EPB-Nr.PlanungsbereichEinwohnerzahlBereinigteEinwohnerzahlVersorgungsgrad100 %Angest.ZahnärzteVertragszahnärzteInsgesamtKFO-AnrechnungZahnärzteInsgesamtVersorgungsgradin %79


Anlage 3KZV:Planungsblatt CStand:Kieferorthopädische Versorgung1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11Z A H N Ä R Z T EPB-Nr.PlanungsbereichEinwohnerzahlBereinigteEinwohnerzahlVersorgungsgrad100 %Angest.ZahnärzteVertragszahnärzte+ErmächtigungInsgesamtKFO-AnrechnungZahnärzteInsgesamtVersorgungsgradin %80


Erläuterungen zu den Planungsblättern A, B und C (Anlagen 1, 2, 3)Planungsblatt AStrukturdatenKopfspalte: Nummer und Name des festgelegten PlanungsbereichsAllgemeinerHinweis: Falls für die Darstellung der Strukturdaten mehrere Planungsblätter Abenötigt werden, ist auf jedem der dem Blatt 1 nachfolgenden Blätter inZeile 19 jeweils die Summe vom vorhergehenden Blatt aus Zeile 20 alsÜbertrag aufzuführen.Sp.1: ZulassungsstatusVollzeitig zugelassene Zahnärzte sind mit dem Faktor 1,0 anzusetzen, hälftigzugelassene mit dem Faktor 0,5.Sp.2: Gemeinden und Stadtteile innerhalb des in der Kopfspalte aufgeführten PlanungsbereichsSp. 3: Abrechnungs-Nummer der Zahnärzte des aufgeführten Planungsbereichs inder Reihenfolge der einzelnen Gemeinden und Stadtteile des PlanungsbereichsSp.4: vierstelliges GeburtsjahrSp.5: Zahl der angestellten Zahnärzte gem. § 32b ZV-Z zum jeweiligen Stand.Genehmigte angestellte Zahnärzte sind nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangszu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung genehmigterangestellter Zahnärzte gelten folgende Anrechnungsfaktoren:Vertraglich vereinbarte ArbeitszeitAnrechnungsfaktorbis 10 Stunden pro Woche 0,25über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75über 30 Stunden pro Woche 1,0Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor1/4,2 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.Für die neuen Bundesländer sind die in den Gesundheitseinrichtungen nach§ 311 Abs. 2 SGB V beschäftigten Fachzahnärzte und die vom Zulassungsausschussgenehmigten Zahnärzte anzusetzen.Sp.6: Zahl der Entlastungsassistenten gem. § 32 Abs. 1 ZV-Z,Zahl der Vorbereitungsassistenten gem. § 3 Abs. 3 ZV-Z,81


Zahl der Weiterbildungsassistenten, soweit nicht bereits bei den angestelltenZahnärzten gem. § 32 b ZV-Z berücksichtigt,nach dem jeweiligen StandSp.7-8: Zahl der Abrechnungsfälle im Bereich KONS und Kfo aus dem zuletzt abgerechnetenIII. Quartal sämtlicher Krankenkassen.Das Jahr ist im Spaltenkopf anzugeben.Sp. 9: PraxisbesonderheitenSp. 10: EinzelpraxisBerufsausübungsgemeinschaftPraxisgemeinschaftMedizinisches VersorgungszentrumEinrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB VPlanungsblatt BZahnärztliche VersorgungSp. 3: Aktuelle EinwohnerzahlSp. 4: Bereinigte Einwohnerzahl; Einwohnerzahl (Sp. 3) +/- Pendler.Die Ermittlung des Pendlersaldos erfolgt im Einvernehmen zwischen der KZVund den Verbänden der Krankenkassen.Sp. 5: Feststellung des Zahnarztbedarfs (Versorgungsgrad 100 %) aus dem Rechenergebnis:Bereinigte Einwohnerzahl (Sp.4) = Rechnerischer Zahnarztbedarf(kaufm.Verhältniszahlauf eine Nachkommastelle gerundet)gem. § 5 Abs. 7 der RichtlinienSp. 6: Zahl der Vertragszahnärzte zum jeweiligen Stand.Vollzeitig zugelassene Zahnärzte sind mit dem Faktor 1,0 anzusetzen, hälftigzugelassene Zahnärzte mit dem Faktor 0,5.Sp. 7: Zahl der angestellten Zahnärzte gem. § 32b ZV-Z zum jeweiligen Stand.Genehmigte angestellte Zahnärzte sind nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangszu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung genehmigterangestellter Zahnärzte gelten folgende Anrechnungsfaktoren:Vertraglich vereinbarte ArbeitszeitAnrechnungsfaktor82bis 10 Stunden pro Woche 0,25über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5


über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75über 30 Stunden pro Woche 1,0Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 1/4,2zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.Für die neuen Bundesländer sind die in den Gesundheitseinrichtungen nach§ 311 Abs. 2 SGB V beschäftigten Fachzahnärzte und die vom Zulassungsausschussgenehmigten Zahnärzte anzusetzen.Sp. 8: Zahl der Zahnärzte einschließlich angestellte Zahnärzte(Spalte 6 und Spalte 7)Sp. 9: Es ist anzugeben, in welchem Umfang Allgemeinzahnärzte kieferorthopädischtätig sind.Die Ermittlung erfolgt nach folgender Formel:Z AF AK • ⎯ • ⎯ gerundet auf ganze ZahlenZ K F KDabei bedeutet:K = Zahl der Kieferorthopäden im Kfo-PlanungsbereichZ A = Zahl der Zahnärzte aus Spalte 8Z K = Zahl der Zahnärzte im Kfo-PlanungsbereichF A = Zahl der Kfo-Fälle aller Allgemeinzahnärzte im Kfo-PlanungsbereichF K = Zahl der Kfo-Fälle aller Kieferorthopäden im Kfo-PlanungsbereichSoweit das Kfo-Honorarvolumen ermittelt werden kann, ist es zulässig, diesesanstelle der Kfo-Fälle der Berechnung zugrunde zu legen.Soweit eine Berechnung anhand konkreter Abrechnungswerte noch nichtmöglich ist, ist eine Schätzung zulässig.Soweit in einem Planungsbereich keine Kieferorthopäden tätig sind, sind dieWerte für einen vergleichbaren Bereich anzusetzen.Sp. 10: Zahl der bei der Ermittlung des Versorgungsgrades zu berücksichtigendenVertragszahnärzte (Zahnärzte-Ist)(Sp. 8 - Sp. 9)Sp. 11: Feststellung des Versorgungsgrades in % als Rechenergebnis ausSp. 10 x 100Sp. 583


Planungsblatt CKieferorthopädische VersorgungDie Erläuterungen zum Planungsblatt B gelten entsprechend, wobei anstelleder Zahnärzte jeweils die zugelassenen und ermächtigten Kieferorthopäden(Spalte 6) bzw. die in Kfo-Praxen angestellten Zahnärzte (Spalte 7) zu berücksichtigensind.Die Verhältniszahl bei der Ermittlung des rechnerischen Bedarfs (Spalte 5)beträgt 1 : 16.000.Sp. 9: Die Berechnung der Kfo-Anrechnung der Allgemeinzahnärzte in Spalte 9erfolgt nach folgender Formel:Sp. 10:Sp. 11:F AK • ⎯ gerundet auf ganze ZahlenF KDabei bedeutet:K = Zahl der Kieferorthopäden im Kfo-PlanungsbereichF A = Zahl der Kfo-Fälle aller Allgemeinzahnärzte im Kfo-PlanungsbereichF K = Zahl der Kfo-Fälle aller Kieferorthopäden im Kfo-PlanungsbereichSoweit das Kfo-Honorarvolumen ermittelt werden kann, ist es zulässig, diesesanstelle der Kfo-Fälle der Berechnung zugrunde zu legen.Soweit eine Berechnung anhand konkreter Abrechnungswerte noch nichtmöglich ist, ist eine Schätzung zulässig.Soweit in einem Planungsbereich keine Kieferorthopäden tätig sind, sind dieWerte für einen vergleichbaren Bereich anzusetzen.Zahl der bei der kieferorthopädischen Versorgungen zu berücksichtigendenFach-/Zahnärzte(Sp. 8 + Sp. 9)Die Feststellung des Kfo-Versorgungsgrades in % erfolgt als RechenergebnisausSp. 10 x 100Sp. 584


Anlage 6 zu § 5 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschussesvom 17.11.2006KZVKZVKZVKZVKZVBaden-WürttembergBezirksdirektion FreiburgFreiburg, StadtBezirksdirektion KarlsruheKarlsruhe, StadtHeidelberg, StadtMannheim, StadtPforzheim, StadtBezirksdirektion StuttgartStuttgart, StadtHeilbronn, StadtBezirksdirektion TübingenUlm, StadtBayernsMünchen, StadtRegensburg, StadtErlangen, StadtFürth, StadtNürnberg, StadtWürzburg, StadtAugsburg, StadtIngolstadt, StadtBerlinBerlin, StadtBrandenburgCottbus, StadtPotsdam, StadtBremenBremen, StadtBremerhaven, StadtKZVKZVKZVKZVSalzgitter, StadtWolfsburg, StadtHannover, StadtOldenburg, StadtOsnabrück, StadtNordrheinDüsseldorf, StadtKrefeld, StadtRemscheid, StadtSolingen, StadtWuppertal, StadtAachen, StadtBonn, StadtKöln, StadtLeverkusen, StadtRheinland-PfalzRegionaldirektion Koblenz-TrierKoblenz, StadtRegionaldirektion PfalzKaiserslautern, StadtLudwigshafen, StadtRegionaldirektion RheinhessenMainz, StadtSaarlandStadtverband SaarbrückenSachsenChemnitz, StadtDresden, StadtLeipzig, StadtZwickau, Stadt85


KZVHamburgKZVSachsen-AnhaltHamburg, StadtHalle/Saale, StadtMagdeburg, StadtKZVHessenDarmstadt, StadtKZVSchleswig-HolsteinFrankfurt/Main, StadtKiel, StadtOffenbach, StadtLübeck, StadtWiesbaden, StadtKassel, StadtKZVThüringenErfurt, StadtKZVMecklenburg-VorpommernGera, StadtRostock, StadtJena, StadtKZVNiedersachsenKZVWestfalen-LippeBraunschweig, StadtMünster, StadtGöttingen, StadtBielefeld, StadtII.III.Die Richtlinie tritt zum 01.10.2007 in Kraft.Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gemäß Beschluss vom14.08.2007 tritt die <strong>Bedarfsplanung</strong>s-Richtlinie Zahnärzte vom 12.03.1993,BAnz. Seite 19721, zuletzt geändert am 17.11.2006, BAnz. 2007 Seite 1109,außer Kraft.Siegburg, den 14.08.2007Gemeinsamer Bundesausschussgem. § 91 Abs. 6 SGB VDer VorsitzendeGenzel86

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