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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 20025. Die HOAI-Novelle muss über die Bundesratsforderung hinaus die rechtspraktischen Erfahrungenmit der HOAI aufnehmen. Durch die Rechtsprechung wurden in jüngster Zeit zahlreicheKlärungen und Korrekturen vorgenommen; es verbleiben aber zahlreiche rechtlicheund tatsächliche Schwächen und Lücken der HOAI, die mit einer Vereinfachung bzw.Verschlankung der HOAI allein nicht zu schließen sind:• Probleme bei der Anwendung von Formvorschriften im Honorarrecht; Honorarregelungenfür Planungsänderungen und verlängerte Planungszeiten; vertragsrechtlicheBestimmungen und werkvertragliche Regelungen haben im Preisrecht der HOAInichts zu suchen (keine Ermächtigung); Erarbeitung von alternativen Anreizsystemenzu kostensparendem Bauen; ergänzender Regelungsbedarf für weitere Leistungsbilder(z.B. Planen und Bauen im Bestand); Klärung eines Tafelfortschreibungsbedarfs;rechtstechnische Vereinfachung der Verordnung.• Über die rechtspraktische Analyse hinaus werden im Endbericht die Anforderungenan eine HOAI 2000 plus aus dem Diskurs mit betroffenen Kreisen und beteiligtenWissenschaftlern aus unterschiedlichen Disziplinen (Berufspraktiker, Betriebs- undVolkswirte, Juristen) in entscheidungsreifer Form mit konkreten Formulierungsvorschlägenaufbereitet.• Im Rahmen des Endberichts werden bestehende Gutachten zur Honorarauskömmlichkeitdurch Stichproben auf Aktualität geprüft und indikatorengestützte Trendaussagenüber die Auskömmlichkeit der gegenwärtigen Honorare gemacht. Dies geschiehtmit Blick darauf, dass wegen des erheblichen Zeitbedarfs für eine grundlegendeReform ggf. Übergangslösungen im Sinne einer Stufenreform notwendig seinkönnten. Diese Frage muß im Spannungsfeld zwischen bürospezifischen Anforderungenund auftraggeberseitigen Interessen sowie der gesamtwirtschaftlichen Lageuntersucht werden.Wir stellen damit zusammenfassend fest:Die HOAI hat in ihrer Grundstruktur als Preisrecht für geistig-schöpferische Leistungenmit teilweise öffentlichen Gutselementen ("Baukultur") auch im EU-Binnenmarkteine Zukunft. Sie muss allerdings in dieser Hinsicht neu begründet und grundlegendüberarbeitet werden. Die Zielrichtung dieser Reform ist eine Vereinfachung und weitergehendeFlexibilisierung (einhergehend mit einer verbesserten Transparenz derHonorarbestimmung) sowie eine Überprüfung der Aktualität und Binnenmarkttauglichkeitder Leistungsbilder und der darin enthaltenen Leistungsphasen in der HOAI.- Seite 50 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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