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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 20024.1.2 KartellverbotArt. 81 Abs. 1 EG verbietet "wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse undaufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen,die im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung des Binnenmarktwettbewerbs führenkönnten". Die von den Berufsverbänden für freie Berufe in Südeuropa vereinbarten Honorarordnungenunterfallen diesem Kartellverbot und wurden entsprechend durch den EuGH fürunwirksam erklärt (EuGH-Urteile zu spanischen Patentanwälten zit. bei Winterfeld, S. 39).Auf die HOAI findet diese Regel dagegen keine Anwendung, weil es sich hier nicht um dasVerhalten von Privatpersonen handelt, sondern um staatlich gesetztes Preisrecht.Allerdings unterfallen auch staatliche Preisordnungen dem Recht des Art. 81 Abs. 1 EG,wenn der Staat die Verantwortung für die Preisfestsetzung (de jure oder de facto) den Berufsverbändenüberträgt und damit indirekt Kartellabsprachen fördert. Für die HOAI trifft allerdingsdieser Vorbehalt nicht zu. Der Staat handelt hier auf der Grundlage der Ermächtigungdes Art. 80 GG und verwirklicht damit - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts- ein "gesetzgeberisches Programm" (BverfGE 58, 291 ff.) Es handelt sich also um eine autonomeEntscheidung des Gesetzgebers. Dass dabei im Gesetzgebungsverfahren die betroffenenBerufsverbände angehört werden, entspricht dem normalen Gang und ändertnichts am Gesetzescharakter.In der Frage der Tariffestsetzung im Güterverkehr hat der Europäische Gerichtshof sichgrundsätzlich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen staatlich gesetztesPreisrecht als Sanktionierung von Kartellabsprachen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG zu wertenist (EuGH Rs. C-185/91 Reiff - Slg. 1993.1-5801). Danach kommt es entscheidend daraufan, wie der Akt der Preisregulierung förmlich gestaltet ist. Wenn die Preisrechtsgestaltung,wie im Fall der HOAI, von Anfang an als förmlicher Rechtsakt erfolgt, dann handelt essich nach Einschätzung des EuGH und der damit befassten Rechtsgutachter (Winterfeld1996, S. 39; Randelzhofer/Dörr 1996, S. 887) nicht um eine vom Kartellverbot des Art. 81Abs. 1 betroffene Regelung.4.2 Anforderungen der Binnenmarktstrategie an eine nationale HOAI 2000 plusAuf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 hat der Europäische Rat ein ehrgeiziges Zielformuliert: Die EU soll innerhalb von 10 Jahren zum dynamischsten und wettbewerbsfähigstenWirtschaftsraum der Welt werden. Dem Dienstleistungssektor wird dabei eine Schlüsselrollezugewiesen, denn er ist der gegenwärtig am stärksten wachsende Wirtschaftsbereich inder EU. Der Rat hat deshalb die Kommission aufgefordert, eine globale Binnenmarktstrategiezur Beseitigung der aller verbleibenden Schranken im Dienstleistungsverkehr zu entwickeln(KOM(2000)888 endg.)Die Binnenmarktstrategie der Kommission ist als ein zweistufiger Prozess geplant. Bis zumJahr 2002 erfolgt eine umfassende und systematische Bestandaufnahme aller noch bestehendenBeschränkungen für den freien Dienstleistungsverkehr in der EU. Die Ergebnissedieser Bestandsaufnahme werden dem Parlament und dem Rat (voraussichtlich im Mai2002) als Bericht vorgelegt. Darauf aufbauend entwickelt die Kommission in den Folgejahren(2003/2004) ein Initiativpaket aus legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen (darunterfällt z.B. die Schaffung einer internetbasierten Infrastruktur für den Dienstleistungsverkehr)zur Intensivierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Ausdrücklich werdenauch Initiativen im Bereich der sog. reglementierten Berufe ins Auge gefasst (KOM2000(888), S. 9).Die Kommission verfolgt fünf Ziele bei ihrer Arbeit:- Seite 45 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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