12.07.2015 Aufrufe

STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002• die Dämpfung der Bau- und Mietpreise,• die Schaffung von Transparenz und Kalkulierbarkeit für die Vertragsparteien.Aus diesem Katalog überzeugen in europarechtlicher Hinsicht nur die Argumente mit einemklaren Bezug zum Verbraucherschutz oder zum Schutz öffentlicher Güter (Umweltschutz undBaukultur).• Geistig-schöpferische Leistungen sind im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht perse geschützte Güter, bei denen ein Interessenausgleich außermarktlich durch staatlicheOrdnung erfolgen müsste. Zahlreiche geistig-schöpferische Leistungen (z.B. alleKünstler) sind nicht durch ein Preisrecht vor dem (Preis)wettbewerb geschützt. Diegeistig-schöpferische Leistung muss daher zusätzlich das Merkmal der Treuhandbeziehung,d.h. der vertrauensvollen Übertragung von Interessen des Leistungsbeziehersan den Leistungserbringer, enthalten, damit sie einen verordneten ökonomischenInteressenausgleich begründen kann. Insoweit rekurriert das Argument derLeistungsbesonderheit auf das Ziel des Verbraucherschutzes.• Die Begrenzung der Marktmacht großer Auftraggeber ist zwar ein anerkanntes Allgemeininteresse,aber der Nachweis einer entsprechenden Vermachtung der Bauwirtschaftist bisher weder erbracht noch angesichts der mittelständischen Strukturdieses Wirtschaftszweigs in Deutschland besonders plausibel. Dieser Sachverhaltwird im Endbericht mit Hilfe entsprechender wettbewerbspolitischer Indikatoren (Herfindahl-Hirshman-Index,Four-Firm-Concentration-Ratio etc.) analysiert. Im übrigenerfordert der Befund der Marktmacht zunächst kein allgemeinverbindliches Preisrecht,sondern Eingriffe durch das Wettbewerbsrecht.• Die Dämpfung der Bau- und Mietpreise als anerkanntes Allgemeininteresse legitimiertnur die Höchstsätze der HOAI und nicht die EU-rechtlich eigentlich umstrittenenMindestsätze. Insoweit der Preisanstieg auf Anbietermacht zurückgeführt werdenkann, kann er ebenfalls besser durch das Wettbewerbsrecht als durch ein allgemeinverbindlichesPreisrecht verhindert werden.• Die Schaffung von Transparenz und Kalkulierbarkeit in einem komplexen Vertragsverhältniswie der Bauplanung bzw. -überwachung steht als Zielsetzung in der Traditiondes gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzes; sie ist aber für die HOAI inihrer jetzigen komplexen Form kaum begründbar und wäre gegen das gleichrangigeZiel des Preiswettbewerbs im Dienste des Kunden abzuwägen.Das Ziel der Qualitätssicherung ist dagegen ein anerkanntes, hochrangiges Ziel des EU-Rechts. Gerade im Zusammenhang mit der Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheitist es wiederholt zur Abgrenzung gerechtfertigter von nicht-gerechtfertigten Maßnahmenherangezogen worden. Insoweit ist es entscheidend wichtig für eine allgemeinwohlorientierteBegründung der HOAI. Die verbindliche Festlegung eines Honorarrahmens ist ausrechtlicher Sicht auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Denn eine ausgewogeneVergütung der Leistung sichert nicht nur die fachliche und sachliche Qualität derEinzelleistung, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufsgruppe alsGanzes. Sie bildet insofern eine "unverzichtbare Grundlage für die Qualitätssicherung“ (Winterfeld1996, S. 33). Die Frage des Zusammenhangs von Qualitätssicherung und Preisrechtwird für den Endbericht insbesondere aus volkswirtschaftlicher Sicht auf Plausibilität untersucht.- Seite 44 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!