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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002Das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit ist auch dann erfüllt, wenn durch die Honorarordnung,z.B. in Form von Mindestsätzen, die Wettbewerbsfähigkeit fremder Staatsangehörigermateriell beeinträchtigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) bezweckt Art. 12 Abs. 1 EG (hier und folgend gemäß neuer Zitierweiseder Bestimmungen der Verträge in den Texten des Gerichtshofs und des Gerichts; s. auchhttp://dejure.org/gesetze/EG) nämlich nicht, die Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten vorder Anwendung eines strengeren Rechts als ihrem Heimatrecht zu schützen. Er schützt nurvor einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.4.1.1.2 Beschränkungen nur aus zwingenden Gründen des AllgemeininteressesÜber das Diskriminierungsverbot hinausgehend formulieren die Artikel 43 EG und 44 EG (fürden Bereich der Niederlassungsfreiheit) sowie die Artikel 49 und 50 EG (für den Bereich derDienstleistungsfreiheit) ein allgemeines Beschränkungsverbot. Dieses allgemeine Beschränkungsverbotbesagt, dass sämtliche (nationalen oder europäischen) Regelungen unzulässigsind, wenn sie objektiv geeignet sind, das Recht eines Dienstleistungswilligen zu beeinträchtigen,seine Leistung in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten bzw. seine Tätigkeit alsDienstleister in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder dauerhaft zu erbringen.Wichtig ist, dass das allgemeine Beschränkungsverbot auch dann verletzt ist, wenn eine Beschränkungenunterschiedslos für fremde und eigene Staatsangehörige gilt. Insoweit erschöpftsich das allgemeine Beschränkungsverbot nicht in der Beseitigung von Diskriminierungenaufgrund der Staatsangehörigkeit.Die HOAI stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Von besonderer Bedeutungist die Festsetzung von verbindlichen Mindestsätzen in der HOAI. Sie muss als Hindernisfür den innereuropäischen Dienstleistungsverkehr gewertet werden und unterfällt damitdem Recht des Art. 49 EG. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechungentschieden, dass es Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheiten gibt,die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Diese müssen vier Bedingungen erfüllen:1. Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden (Diskriminierungsfreiheit),2. sie müssen aus wichtigen Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien (Allgemeinwohlbegründung),3. sie müssen geeignet seien, die angestrebten Ziele zu erreichen (Eignung) und4. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist(Erforderlichkeit).Für die HOAI ergibt sich die Diskriminierungsfreiheit aus der strikten Leistungsbezogenheit(wie oben dargelegt). Erheblich ist daher die Begründung durch ein Allgemeininteresse unddie Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (Eignung und Erforderlichkeit). In denerwähnten Rechtsgutachten werden hier zugunsten der HOAI folgende Gründe des Allgemeininteressesangeführt:• Der Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen geistig-schöpferischerLeistungsbeziehungen,• die Sicherung von Baukultur sowie Planungs- und Bauqualität im Rahmen eines reinenLeistungswettbewerb,• die Begrenzung der Marktmacht großer Auftraggeber,- Seite 43 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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