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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002In den nachfolgenden Abschnitten wird zunächst die geltende HOAI hinsichtlich der formalenEntsprechung zu EU-Rechtsbestimmungen analysiert. Im Anschluß werden sich abzeichnendeneuere Anforderungen auf Grundlage der Binnenmarktstrategie der EU-Kommissionherausgearbeitet.4.1 Anforderungen des EU-Rechts an eine nationale HOAI 2000 plusIn der Frage der Vereinbarkeit der HOAI mit dem EU-Recht besteht heute aus EU-rechtlicherSicht eine breite Übereinstimmung: Die Honorarregelungen der HOAI verstoßen nicht gegendas Gemeinschaftsrecht. Dieses Ergebnis zweier unabhängiger Rechtsgutachten im Auftragder BAK und des AHO (Randelzhofer/Dörr 1996; Von Winterfeld 1996) kann als herrschendeMeinung unter den damit befassten Juristen bezeichnet werden (stellvertretend für andereLocher/Koeble/Frik HOAI-Kommentar 2002, S. 236). Die in einem Kurzgutachten für dasNiedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (Boesen 1995) dargelegteabweichende Sicht wird im Endbericht im einzelnen rechtlich im Vergleich zu den Aussagender Gutachten von Randelzhofer/Dörr und von Winterfeld gewürdigt.Der Sache nach wird dieses Ergebnis auch von den politischen Gremien der EU geteilt (s.z.B. die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 05.04.2001 (B5-0257/2001) unddie dortige Stellungnahme von EU-Kommissar Franz Fischler). Das Gutachterteam hat unabhängigdavon bereits Kontakt mit der zuständigen GD Binnenmarkt der EuropäischenKommission hergestellt.Die wesentlichen Argumente für die EU-Rechtskonformität der HOAI werden nachfolgendkurz dargestellt, da diese zugleich die Leitmotive für die mit diesem Gutachten angestrebte"Gemeinschaftsfestigkeit" einer zukünftigen HOAI (HOAI <strong>2000plus</strong> genannt) liefern. Dabeiunterscheiden wir zwischen den sog. Freizügigkeitsregeln des Gemeinschaftsrechts, insbes.der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und dem Kartellverbot des EU-Rechts.4.1.1 FreizügigkeitDie wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ist ein hochrangiges Schutzgut des EU-Rechts. Sie istim EG-Vertrag in Gestalt der fünf Grundfreiheiten - Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit,Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs- geschützt. Nur die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind einschlägigdurch eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berührt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeiteines abhängig beschäftigten Architekten/Ingenieurs ist durch verbindlicheHonorare im Werkvertragsverhältnis nicht betroffen und die Freiheiten des Waren-, Kapitalunddes Zahlungsverkehrs nur randständig.Für die Verletzung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit kommt es dabei entscheidendauf zwei Erfordernisse an: Das Diskriminierungsverbot und die Rechtfertigung vonBeschränkungen durch zwingendes Allgemeininteresse.4.1.1.1 DiskriminierungsverbotDas Diskriminierungsverbot bzw. positiv ausgedrückt das Gebot der Inländerbehandlung allerStaatsangehörigen der EU-Mitgliedsländer, bildet den Kern aller Freizügigkeitsregeln desEU-Rechts. Es ist verletzt, wenn Angehörige anderer Mitgliedsstaaten offen oder verstecktanders behandelt werden als die eigenen Staatsangehörigen. Eine Regelung, die unterschiedslosauf eigene und fremde Staatsangehörige Anwendung findet, verstößt dagegennach einhelliger Rechtsauffassung nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Dies trifft auf dieHOAI zu, denn als strikt leistungsbezogene Preisregelung macht sie keinen Unterschied zwischenverschiedenen Gruppen von Leistungsanbietern.- Seite 42 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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