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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002„Für die Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigtenInteressen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälledürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelunggefährdet wird, einen „ruinösen Preiswettbewerb“ unter Architekten und Ingenieurenzu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung derMindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich vonden üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, das ein unter den Mindestsätzenliegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architektenoder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert,sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen derHOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engenBeziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigenbesonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände könnenetwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen.“Eine Unterschreitung der Mindestsätze ist somit nach dieser Definition des Ausnahmefallesmöglich, wenn der Architekt bzw. Ingenieur in besonderer Beziehung zum Auftraggeber stehtund auf Grund dieser besonderen Umstände ein Leistungswettbewerb mit anderen Architektenoder Ingenieuren von vorn herein nicht in Betracht kommt. Ferner kann ein Ausnahmefallangenommen werden, wenn anstelle eines individuellen Planungsprozesses eine „in derSchublade bereit liegende“ Planungsentwurfskonzeption mehrfach Verwendung findet.3.2.2 Außergerichtliche Honorarvereinbarungen3.2.2.1 MRVGDas berufsstandsbezogene Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG entzieht dem Architekten-oder Ingenieurvertrag die Grundlage und führt zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung,durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet,bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungeneines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungwird in der Praxis häufig nicht beachtet, was durch mehrere Gerichtsentscheidungen zu dieserProblematik belegt ist (s.o.).3.2.2.2 HOAIGemäß §§ 4 Abs. 1, 4 HOAI steht dem Architekten/Ingenieur ein Honorar in Höhe der in derHonorartafel bei den Honorarzonen ausgewiesenen Mindestsätze zu, „sofern nicht bei Auftragserteilungetwas anderes schriftlich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze vereinbartworden ist. Wurde die Honorarvereinbarung nicht schriftlich geschlossen oder wurde sienicht bei Vertragsabschluss getroffen oder bewegt sie sich außerhalb der Mindest- undHöchstsätze, ohne dass ein Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI oder außergewöhnlicheoder ungewöhnlich lange dauernde Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 HOAI vorliegen, so ist dieHonorarvereinbarung unwirksam mit der Folge, dass an deren Stelle die Mindestsatzfiktiondes § 4 Abs. 4 HOAI tritt, um „spätere Unklarheiten und Streitigkeiten“ über die Honorarhöheauszuschließen (BGH BauR 1987, 706; BauR 1988, 364). Erst nach Beendigung aller ausdem Vertrag geschuldeten Architekten-/oder Ingenieurleistungen kann über die Honorarhöhewieder disponiert werden ohne Bindung an die Mindest- oder Höchstsätze der HOAI und ohneEinhaltung des Schriftformerfordernisses (BGH BauR 1987, 112), insoweit ist § 4 HOAInicht anwendbar (BGH BauR 2001, 1612 f.). Maßgeblich für die Wiederherstellung der vollenVertragsfreiheit nach Vertragsbeendigung ist der in § 4 Abs. 4 HOAI verfolgte Zweck, vgl.BGH BauR 1987, 706; BauR 1988, 364:„Die Vertragsparteien sollen ihre Vereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilungtreffen, damit spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden. Nur- Seite 38 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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