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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002aussetzt, dass der Auftraggeber sie auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit hin überprüfenkann (BGH BauR 1999, 265, 266), wobei die Prüfbarkeit der Schlussrechnung keinSelbstzweck ist und sich im Einzelfall an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggeberszu orientieren hat (BGH BauR 1999, 63, 64; BauR 1998, 1108, 1109). Die mangelndePrüffähigkeit der Rechnung kann ferner nicht mehr eingewandt werden, wenn derAuftraggeber eine Architekten- oder Ingenieurrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerischrichtig außer Streit stellt (BGH BauR 1997, 1065, 1066).Ein häufiger Streitpunkt im Zusammenhang mit der Höhe des Honoraranspruchs ist einerseitsdie Rechtsprechung zur Bindung an die Schlussrechnung und andererseits die Problematikder Honorarabrechnung nach HOAI, obwohl die Parteien eine Honorarvereinbarunggetroffen haben, die unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschrittenworden sind.Für beide Konstellationen gelten die gleichen Grundsätze.Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BauR 1985, 582) ist der Architekt nach Treuund Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarabrechnungmaßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden, kann also in diesem Umfangkeine Nachforderungen stellen. Mit Entscheidung vom 5.11.1992 (BauR 1993, 236) hat derBGH die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindung nunmehr erhöht:„Das weitere Bedenken, die Senatsrechtsprechung beurteile jede Änderung einerSchlussrechnung des Architekten nach § 242 BGB als unzulässiges widersprüchlichesVerhalten ohne Rücksicht darauf, ob auf der Gegenseite schutzwürdiges Vertrauenbegründet worden ist, ist teilweise berechtigt. In der Rechtsprechung istnicht genügend beachtet worden, dass eine Änderung nicht in jedem Fall ausgeschlossenist.Der Senat hält allerdings daran fest, dass eine Nachforderung des Architekten nacherteilter Schlussrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Sofern in derÄnderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von§ 242 BGB liegt, ist der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden. Das ergibtsich allerdings noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, setzt vielmehreine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.“Vorstehende Grundsätze, wonach ein Architekt an seine Schlussrechnung, mit der er dieMindestsätze unterschreitet, gebunden ist, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestandbegründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeitder Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, sind übertragbarauf Honorarvereinbarungen, die deshalb unwirksam sind, weil die Mindestsätze in nicht zulässigerWeise unterschritten worden sind, vgl. BGH BauR 1997, 677, 680:„Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätzein unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der späternach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchlicheVerhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätzeentgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauthat und vertrauen durfte und wenn er sich daraufhin in einer Weise eingerichtet hat,dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorarund den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.“Als weiterer Streitpunkt zur Höhe ist die Annahme eines Ausnahmefalls i.S.v. § 4 Abs. 2HOAI, wozu sich der BGH (BauR 1997, 677, 679) wie folgt geäußert hat:- Seite 37 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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