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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 2002Das MRVG ist ferner die Grundlage für eine ermächtigungskonforme Auslegung der HOAI,wie dies durch den Bundesgerichtshof bereits mehrfach erfolgt ist (vgl. z.B. BGH BauR 1997,154, 155; BauR 1997, 499).Von erheblicher praktischer Bedeutung ist das in Art. 10 § 3 MRVG enthaltene Koppelungsverbot:diese Regelung ist nicht leistungsbezogen, sondern berufsstandsbezogen, sein persönlicherAnwendungsbereich ist weit auszulegen, vgl. BGH BauR 1993, 490, 491:„..., dass Art. 10 § 3 MRVG bewusst weit gefasst ist, um jegliche Koppelung zwischenGrundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden. So hat der Senatentschieden, diese Vorschrift greife auch dort ein, wo freiberufliche Architekten undIngenieure über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungenversprechen und damit wie ein Generalübernehmer, Bauträger oder Baubetreuer(gleich welcher Art) auftreten.Mit seiner Entscheidung vom 25.9.1978 (BauR 1978, 495) hat der BGH klargestellt, dass esum„die unmittelbare Anwendung einer bewusst weit gefassten Bestimmung geht,durch die jegliche Koppelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftragunterbunden werden soll.“Mit der Regelung des Art. 10 § 3 MRVG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass freiberuflicheArchitekten und Ingenieure als Anbieter von Architekten- oder Ingenieurleistungen, dieein „Grundstück an der Hand haben“, hierdurch einen Wettbewerbsvorsprung erhalten, weildas Grundstück nur zusammen mit den Architekten-/Ingenieurleistungen erworben werdenkann, vgl. BGH NJW 1984, 733:„Mit dem Koppelungsverbot hat der Gesetzgeber der Gefahr begegnen wollen, dassbei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt,dem Grundstücke „anhand“ gegeben sind, eine monopolartige Stellung erwirbtund dass der Wettbewerb dadurch manipuliert wird. Die Entstehungsgeschichte desGesetzes zeigt, dass hiervon nur derjenige betroffen sein soll, der sich als Ingenieuroder Architekt einer berufsfremden, der des Maklers ähnlichen Tätigkeit widmet.Sachlich knüpft das Gesetz damit an einen Beschluss des Vorstandes des BundesDeutscher Architekten aus dem Jahre 1953 an, in dem es heisst, der Zwang derBindung an den Architekten durch Verpflichtung beim Kauf eines Grundstücks ist imallgemeinen keine unserer Berufsauffassung entsprechende Maßnahme.“3.2.1.2 HOAIEiner der Hauptstreitpunkte zur Anspruchshöhe ist die Erstellung einer prüffähigen Honorarschlussrechnungnach der Systematik der §§ 10 ff. HOAI. Häufige Beanstandungspunktesind insbesondere die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 HOAI und die zutreffendeBewertung der maßgeblichen Honorarzone sowie die Ausweisung und Begründung einesHonorars für Mehrfachplanungen, aber auch formale Abrechnungspositionen wie das abgerechneteLeistungsbild nach Leistungsphasen mit jeweiligen Prozentsätzen, die angewandteHonorartafel unter Berücksichtigung von § 103 HOAI, die Herleitung des 100 %-Honorarsund Ausweisung des jeweiligen anteiligen Honorars sowie etwaige Zuschläge und Nebenkostensowie Auflistung der erhaltenen Abschlagszahlungen.Vorstehende Problematik wurde entschärft durch eine Reihe neuerer Entscheidungen desBGH, wonach die Prüffähigkeit das Aufschlüsseln der Schlussrechnung in der Weise vor-- Seite 36 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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