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STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN / INGENIEURE

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<strong>STATUSBERICHT</strong> <strong>2000plus</strong> <strong>ARCHITEKTEN</strong> / <strong>INGENIEURE</strong>Zwischenbericht Februar 20023 Rechtlicher Status der HOAIDer nachfolgende Abschnitt dokumentiert den gegenwärtigen rechtstheoretischen undrechtspraktischen Status der HOAI aus nationaler rechtlicher Perspektive. Die Anforderungenan die HOAI aus EU-Recht bzw. unter dem Aspekt der Binnenmarkttauglichkeit sind imEinzelnen in Abschnitt 4 - Europarecht und Binnenmarkttauglichkeit der HOAI beschrieben.3.1 Die HOAI regelt ausschließlich öffentliches Preisrecht3.1.1 Ermächtigungsgrundlage MRVGMit dem „Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegssowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ (MRVG) vom 4.11.1971(BGBl. I 1749) geändert durch „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen vom 12.11.1984 (BGBl. I 1337), zuletzt geändert durch Einigungsvertragvom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889) mit Maßgaben für das Gebiet der ehemaligenDDR (Einheitsvertrag Anhang I Kap. V Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 2) hat der Gesetzgeberdie Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten und Ingenieuregeschaffen.In dieser für die Rechtsverordnung „HOAI“ gemäß Art. 80 GG erforderlichen Ermächtigungsgrundlageist insbesondere vorgesehen, dass in der Honorarordnung Mindest- und Höchstsätzefestzusetzen sind und hierbei den berechtigten Interessen der Architekten / Ingenieureund der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen ist und die Honorarsätzean der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten / Ingenieursauszurichten sind, wobei die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilungdes Architekten-Ingenieurauftrags etwas anderes schriftlich vereinbart ist und dieMindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können.Nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1997, 497, 499)„erlaubt diese Ermächtigung die Einführung von Formvorschriften und anderen Anforderungen,wenn und soweit sie geeignet sind, den Zweck der Preisregelung zufördern. Damit deckt die Ermächtigung nicht die Begründung von isolierten Formerfordernissenfür Vereinbarungen, die keiner Preisregulierung unterliegen.“Die Vorschriften für die gesetzliche Ermächtigung in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG bestimmen undbegrenzen somit den rechtlich zulässigen Regelungsumfang der Rechtsverordnung HOAI.Dies hat der BGH (BauR 1997, 497, 499) am Beispiel von § 31 Abs. 2 HOAI wie folgt entschieden:„Die in § 31 Abs. 2 HOAI für Projektsteuererleistungen angesprochene Rechtsfolge,dass sie keiner Preisregulierung unterliegen, enthält keine Regelung i.S.d. Ermächtigungsnorm.Sie gibt nur wieder, was für Werk- und Dienstleistungen allgemein gilt.Nach dem bürgerlichen Recht können Entgelte für Werk- und Dienstleistungen nachdem Grundsatz der im übrigen auch verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit„frei vereinbart“ werden. § 31 Abs. 2 HOAI enthält insoweit nichts anderes. Andersals nach BGB führt § 31 Abs. 2 HOAI zusätzliche Anforderungen für eine sonstprivatrechtlich freie Vertragsgestaltung ein. Das ist von der Ermächtigung nicht gedeckt,weil es keine preisrechtliche Funktion hat.“Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs hat sich die Rechtsprechung für die Leistungsbezogenheitentschieden, obwohl die sprachliche Fassung der Ermächtigungsgrundla-- Seite 32 -Enseleit • Löffelmann • Meran • Mertes • Schramm • Schwarze

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