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Deutsche Lebensmittel-Rundschau 05/08 - DLR Online

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<strong>DLR</strong><br />

<strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />

Zeitschrift für <strong>Lebensmittel</strong>kunde und <strong>Lebensmittel</strong>recht<br />

104. Jahrgang<br />

Mai 20<strong>08</strong><br />

BEHR'S VERLAG HAMBURG ZKZ 9982<br />

Messinger<br />

Europa ohne Fischöl? Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />

Haber / v. Rymon Lipinski<br />

Klarstellungen notwendig! Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />

Gerstberger<br />

Kein Lichtblick! Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />

Stahl et al.<br />

Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie – Elektronenbehandlung von Saatgut<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

Moser / Kniel<br />

Morphin in Mohn – Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und<br />

daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />

Ramadan et al.<br />

Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages – Screening by DPPH in vitro Assay<br />

Recht<br />

Urteil HansOLG Hamburg zu „Färbendes Fruchtkonzentrat“ vom 12.10.2007, 5 U 5/07<br />

5


<strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />

5<br />

Redaktion<br />

Dr. Gabriele Lauser<br />

Dr. Hans Ackermann<br />

Redaktionsbeirat<br />

Prof. Dr. Ulrich Engelhardt<br />

Dr. Gerd Fricke<br />

Dr. Bernd Haber<br />

Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer<br />

Dr. Axel Preuß<br />

Prof. Dr. Hildegard Przyrembel<br />

Michael Warburg<br />

Prof. Dr. Peter Winterhalter<br />

Regelmäßig referiert in<br />

Chemical Abstracts<br />

Chemical Engineering and<br />

Biotechnology Abstracts<br />

Current Contents/Agriculture,<br />

Biology & Environmental Sciences<br />

Science Citation Index<br />

B. Behr‘s Verlag GmbH & Co. KG<br />

Averhoffstraße 10<br />

22<strong>08</strong>5 Hamburg<br />

Telefon (040) 22 70 <strong>08</strong>-0<br />

Telefax (040) 2 20 10 91<br />

in Zusammenarbeit mit<br />

Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH,<br />

Stuttgart<br />

<strong>DLR</strong> – Heft 5 · Mai 20<strong>08</strong> · 104. Jahrgang·ISSN 0012-0413 · <strong>DLR</strong>UAJ 104 (5) 209–260<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

HYGIENERECHT<br />

Dr. Horst Messinger<br />

Europa ohne Fischöl? Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />

Europe without Fish Oil? Consequences of an unthoughtful European Legislation 209<br />

ÄNDERUNG NOVEL FOOD VERORDNUNG<br />

Dr. Bernd Haber und Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski<br />

Klarstellungen notwendig! Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />

Amendment to the Novel Food Regulation: Clarification needed – Status, Experiences and<br />

Future Developments 212<br />

RAin Ina Gerstberger<br />

Kein Lichtblick! Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />

No Light at the End of the Tunnel! The Proposal of the European Commission for a revised<br />

Novel Food Regulation 220<br />

LEBENSMITTELBESTRAHLUNG<br />

Dr.-Ing. M. R. Stahl, M. Knörr und Dr. H. Delincée<br />

Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie – Elektronenbehandlung von Saatgut<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

Food Irradiation: Dosimetry by ESR-spektroscopy – Electron Treatment for Seeds and Foods 227<br />

LEBENSMITTELANALYTIK<br />

Dipl.-Ing. Max Moser und Prof. Dr. Bärbel Kniel<br />

Morphin in Mohn – Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und<br />

daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />

Food Analysis: Morphine in Poppy Seeds – Examination of the distribution of morphine<br />

in raw poppy seeds and poppy seed filling produced thereof 231<br />

FOOD INGREDIENTS<br />

Dr. Mohamed Fawzy Ramadan, Ali Osman Mohamed Osman, and Hend Mamdoh El-Akad<br />

Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages – Screening by DPPH in vitro Assay<br />

<strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe: Das Antioxidative Potenzial von Fruchtsäften und Getränken –<br />

Screening mittels DPPH-Methode 235<br />

Recht / Laws and Regulations:<br />

Rechtsprechung: Urteil HansOLG Hamburg zu „Färbendes Fruchtkonzentrat“<br />

vom 12.10.2007, 5 U 5/07 240<br />

Leitsätze 243<br />

<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht 244<br />

DIN-, EN- und ISO-Normen 246<br />

Informationen / News 249<br />

Neuerscheinungen / New Publication 255<br />

Persönliches / Personal Column 257<br />

Für Labor und Praxis / News from Economy 258<br />

Impressum / Imprint VI<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Inhalt ı III


Hygienerecht<br />

Europa ohne Fischöl?<br />

Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />

Zusammenfassung<br />

Die Ergänzungsverordnung (EG) 1662/2006 schloss die Fischölproduktion<br />

in den Regelungsbereich der Hygieneverordnung (EG) 853/2004 ein.<br />

Aber die globale Struktur der Fischölherstellung und prozesstechnische<br />

Besonderheiten lassen erwarten, dass deren Anforderungen in der Praxis<br />

kaum umgesetzt werden können, da eine Umrüstung der Industrie in<br />

Drittstaaten wirtschaftlich nicht honoriert wird. Dies führte zwar zunächst<br />

zu einer Verlängerung der Übergangsfrist, die im Oktober 20<strong>08</strong> aber endgültig<br />

abläuft. Die Abwesenheit jeglichen hygienischen Risikos im verzehrsfertigen<br />

Verbraucherprodukt legt es aber nahe, für Fischöle als Rohstoffe<br />

für Nahrungsmittel generell eine Ausnahmeregelung analog der für<br />

Gelatine einzuführen. Juristische und politische Hürden verhindern derzeit<br />

eine Einigung auf europäischer Ebene und bergen das Risiko, dass<br />

mit Ablauf der Übergangsfrist eine ganze verarbeitende Industrie aus Europa<br />

verschwindet. Besonders tragisch ist, dass verzehrsfertige Fischölprodukte<br />

aus Nicht-EU-Staaten weiterhin ohne Veterinärkontrolle eingeführt<br />

werden dürfen, auch wenn sie unter Standards hergestellt wurden,<br />

die den europäischen Hygienestandards nicht entsprechen. Europäische<br />

Produkte dagegen, die unter höchsten hygienischen Anforderungen in<br />

zugelassenen Betrieben raffiniert werden, werden ihre Verkehrsfähigkeit<br />

verlieren, da entsprechend zertifizierte Rohstoffe nicht erhältlich sind.<br />

Summary<br />

The amending Regulation (EC) 1662/2006 includes fish oils into the scope<br />

of the hygiene regulation (EC) 853/2004. But the global structure of the<br />

fish oil industry and process particularities are such that the implementation<br />

of the requirements cannot be expected since a retrofitting of third<br />

country industries is without economic benefit to them. This initially led<br />

to a postponed transition period which definitively ends in October 20<strong>08</strong>.<br />

The absence of any hygiene risk in the ready-to-use consumer product<br />

suggests that fish oils could be regulated similar to the requirements for<br />

gelatin. Legal and political obstacles currently prevent an agreement on a<br />

European level and bear the risk that a whole industry collapses when the<br />

transition period expires. Tragically, consumer products that were manufactured<br />

outside the EU without sticking to hygiene standards applied in<br />

the EU may continue to be imported without veterinary controls whereas<br />

European products that were manufactured using state-of-the-art refinement<br />

processes in certified facilities will lose their marketability because<br />

certified raw materials are unavailable.<br />

Keywords: Hygieneregulation, Hygieneverordnung (EG) 853/2004, Veterinärkontrollen<br />

/ hygiene regulation, Regulation (EC) 8537/2004, veterinary<br />

controls<br />

Das europäische Hygienerecht<br />

Die Ursprünge des europäischen Hygienerechts reichen bis<br />

in die 60iger Jahre zurück. Zunächst beschränkt auf besonders<br />

sensible Bereiche wie die Fleisch- und Milchproduktion,<br />

Dr. Horst Messinger #<br />

Product Safety & Regulations, Cognis GmbH, Henkelstr. 67,<br />

D-4<strong>05</strong>51 Düsseldorf<br />

wurde es seit Inkrafttreten der Richtlinie 93/43/EWG auch<br />

um die Produktion pflanzlicher <strong>Lebensmittel</strong> erweitert.<br />

2004 wurde das europäische Hygienerecht, das durch unzählige<br />

Ergänzungsrichtlinien unüberschaubar geworden<br />

war, durch das sogenannte „Hygienepaket“ ersetzt und<br />

gleichzeitig die Richtlinienform in die Verordnungsform<br />

überführt. Das Hygienepaket besteht aus drei aufeinander<br />

Bezug nehmende Verordnungen. Die Verordnung (EG)<br />

852/2004 setzt den Rahmen für die allgemeinen Anforderungen<br />

an die Hygiene während der <strong>Lebensmittel</strong>produktion<br />

(GHP, HACCP), die Verordnung (EG) 853/2004 definiert<br />

spezifische Hygienevorschriften für <strong>Lebensmittel</strong> tierischer<br />

Herkunft und die Verordnung (EG) 854/2004 wiederum<br />

schafft die Grundlage für die staatliche Veterinärkontrolle.<br />

Das Hygienepaket trat am 20. Mai 2004 in Kraft und ist<br />

seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden.<br />

Die Verordnung (EG) 853/2004 regelte zunächst Anforderungen<br />

an Fischereifahrzeuge sowie verarbeitende Betriebe,<br />

den Umgang mit frischen und gefrorenen Fischereierzeugnissen,<br />

deren Lagerung und Beförderung und führte Normen<br />

für bestimmte Fischereierzeugnisse ein. Abschnitt VIII<br />

Kapitel III in der ursprünglichen Fassung regelte zunächst<br />

nicht die Herstellung von Fischölen, jedoch erwog die Europäische<br />

Kommission den Regelungsbereich der Verordnung<br />

853/2004 um diesen Aspekt zu erweitern und auf ihre Initiative<br />

wurde die Änderungsverordnung (EG) 1662/2006 im<br />

Komitologieverfahren erlassen.<br />

Verordnung (EG) 1662/2006: Ergänzung des Abschnitts VIII<br />

Kapitel III E der Verordnung (EG) 853/2004<br />

ANFORDERUNGEN AN FISCHÖL FÜR DEN MENSCH-<br />

LICHEN VERZEHR<br />

Die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe,<br />

die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen<br />

Verzehr verwendet werden, folgenden Anforderungen genügen:<br />

1. Sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die für genusstauglich<br />

befunden worden sind;<br />

2. sie müssen von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen<br />

stammen, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen<br />

sind;<br />

3. sie müssen vor der Verarbeitung hygienisch einwandfrei befördert<br />

und gelagert werden.<br />

# E-Mail: horst.messinger@cognis.com<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 209


Die Änderungsverordnung hatte eine augenscheinlich ausreichend<br />

bemessene Übergangsfrist bis zur Anwendung am<br />

29. Oktober 2007, da für alle betroffenen Betriebe und<br />

Fischereifahrzeuge, auch für die aus Drittstaaten, eine Zulassungspflicht<br />

eingeführt wurde, die auch organisatorisch<br />

umgesetzt werden musste.<br />

Es ist unklar, ob die fischölverarbeitende Industrie beim Gesetzgebungsverfahren<br />

wirklich gehört wurde. Eindeutig ist<br />

aber die Tragweite der Verordnung falsch eingeschätzt worden,<br />

sowohl von Seiten der Kommission als auch von Seiten<br />

der Industrie. Erst als die Übergangsfrist Oktober 2007<br />

näher rückte, erkannten die betroffenen Unternehmen die<br />

Folgen und begannen, wenn auch spät, Umsetzungsmöglichkeiten<br />

zu prüfen.<br />

Fischöl – ein globales Geschäft<br />

Warum sind die Folgen einer uneingeschränkten Anwendung<br />

der Hygieneverordnung im Fall der Fischölindustrie so<br />

tiefgreifend? Die Ursache liegt in der Struktur der Industrie<br />

und in ihrer globalen Rohstoffquelle. Zur Herstellung eines<br />

Großteils der Fischöle für die menschliche Ernährung und<br />

der Herstellung von Fischmehl, das in der Tierernährung<br />

Einsatz findet, wird auf dieselben Rohstoffe zurückgegriffen.<br />

Es sind dies stark tranhaltige Kleinfische wie Sprotten,<br />

Sardinen oder kleine Heringsfische, die im Prinzip zwar zur<br />

menschlichen Ernährung geeignet sind, aber aufgrund höherwertigerer<br />

Alternativen nur selten dazu genutzt werden.<br />

Ein Umrüsten der Fangflotte in Drittstaaten ist ökonomisch<br />

nicht durchsetzbar und zum Teil auch nicht sinnvoll. In den<br />

kalten Meeren des südamerikanischen Pazifiks wären z. B.<br />

Kühlaggregate relativ nutzlos, sind aber nach Abschnitt<br />

VIII Kapitel I Nr. II der VO (EG) 853/2004 vorgeschrieben,<br />

wenn der Fang nicht unverzüglich angelandet wird. Außerdem<br />

sind die nachfolgenden Verarbeitungsschritte geeignet,<br />

jede denkbare mikrobiologische Kontamination zu beseitigen.<br />

Der Fang wird noch im Drittstaat gekocht, gepresst<br />

und dekantiert bzw. zentrifugiert, wodurch der Fischmehlanteil<br />

vom Fischöl abgetrennt wird. Das rohe Fischöl wird<br />

nun gewaschen und im Vakuum getrocknet, wodurch es<br />

wirksam vor mikrobieller Verkeimung geschützt wird. In<br />

diesem Zustand wird es in die EU transportiert. Ein sehr<br />

kleiner Teil der Rohölproduktion, weniger als 4 % der<br />

Gesamtproduktion, wird für die menschliche Ernährung<br />

weiter raffiniert. Aus diesem Ungleichgewicht zwischen<br />

Gesamtproduktion und <strong>Lebensmittel</strong>anteil ergibt sich aber<br />

auch, dass Investitionen, die sich ausschließlich aus <strong>Lebensmittel</strong>anforderungen<br />

ergeben, wirtschaftlich nicht honoriert<br />

werden. Der Unwille der Drittstaatenindustrie, sich europäischem<br />

Recht zu unterwerfen, ist daher nachvollziehbar.<br />

Die folgenden Aufreinigungs- und Verarbeitungsschritte<br />

werden in Europa unter State-of-the-Art Bedingungen der<br />

Hygiene in zugelassenen Betrieben durchgeführt: Das Mate-<br />

rial wird gebleicht, desodoriert und mit Antioxidantien (wie<br />

z. B. Vitamin E) versetzt. Um hochangereicherte Fischöle zu<br />

erhalten, wie sie bevorzugt in Nahrungsergänzungsmitteln<br />

eingesetzt werden, werden die Triglyceride nach Umsetzung<br />

zu Ethylestern destillativ fraktioniert und wieder enzymatisch<br />

zu Triglyceriden verestert 1) . Lediglich reine Lebertrane<br />

werden aus frischen Fischlebern (hochwertige Sorten wie<br />

Dorsch, Thunfisch oder Kabeljau) ohne weitere Raffinationsschritte<br />

gewonnen.<br />

Die Raffination wird in Europa in spezialisierten Betrieben<br />

durchgeführt, die schon immer unter den Regelungsbereich<br />

der Hygieneverordnung fielen, spätestens seit Januar 2006<br />

zugelassen sind und oft sogar nach dem Pharmastandard<br />

GMP (Good Manufacturing Practise) arbeiten.<br />

Die Herstellung raffinierter Fischöle erfordert ein weltweites<br />

Logistiknetz, denn ausgelöst durch globale Klimaereignisse<br />

kann es zu totalen Fangausfällen in bestimmten Regionen<br />

der Erde kommen. El Nino-Phänomene führen zum Beispiel<br />

entlang der südamerikanischen Pazifikküste regelmäßig zu<br />

dramatischen Einbrüchen der Fangmenge 2) , die durch Kapazitäten<br />

in Südafrika, Japan oder Marokko nur teilweise<br />

aufgefangen werden können. Auch sind die chemischen Zusammensetzungen<br />

der Fischöle regional stark unterschiedlich,<br />

was sich unter anderem in unterschiedlichen Verhältnissen<br />

der ernährungsphysiologisch wichtigen C20- bzw.<br />

C22-Omega-3-Fettsäuren widerspiegelt und entsprechende<br />

Auswirkungen auf die biologische Wirksamkeit hat 3) . Eine<br />

reine Versorgung zum Beispiel aus den Ressourcen der<br />

Nordsee (und damit der vollständige Verzicht auf Drittstaatenimporte)<br />

wäre technologisch und ernährungswissenschaftlich<br />

nicht sinnvoll. Der ω-3-Gehalt von Nordseefisch<br />

ist ungünstig und die derzeitigen Kapazitäten produzieren<br />

überwiegend Produkte für Tierernährung und technische<br />

Anwendungen. An eine Ausweitung der Fangquoten ist zudem<br />

angesichts der allgemeinen Überfischung nicht zu denken.<br />

Die Kommission handelt<br />

Aus den genannten Gründen regte sich im Laufe des Jahres<br />

2007 erheblicher Widerstand von Seiten der betroffenen<br />

Drittstaaten gegen die geplante Zulassungspflicht der Fischerei-<br />

und Verarbeitungsbetriebe. Die Unternehmen in<br />

den Drittstaaten sahen keinen wirtschaftlichen Nutzen in<br />

weitreichenden technologischen Umrüstungen und die zuständigen<br />

Drittstaatenbehörden forderten ihrerseits Ausführungsbestimmungen<br />

von der europäischen Kommission,<br />

um das Zulassungsverfahren zu bewältigen. In der Folge<br />

erkannte die europäische Fischölindustrie, dass mit Erreichen<br />

der Frist vom 29. Oktober 2007 das vollständige Wegbrechen<br />

der Rohstofflieferungen aus Drittstaaten drohte<br />

und damit ein Kollaps der gesamten Industrie bevorstand.<br />

Die Kommission setzte daraufhin im Komitologieverfahren<br />

210 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 29. Oktober 20<strong>08</strong><br />

durch, ohne jedoch das Problem grundsätzlich zu lösen 4) .<br />

Erschwerend kam mittlerweile hinzu, dass durch die Entscheidung<br />

der Kommission 275/2007 bestimmte, direkt an<br />

den Verbraucher abzugebende Produkte, die Fischöl enthalten<br />

(namentlich Nahrungsergänzungsmittel), in der Europäische<br />

Union keinen veterinärmedizinischen Einfuhrkontrollen<br />

mehr unterworfen sein sollten. Damit ergibt sich die<br />

absurde Situation, dass Fischöl-Produkte, die außerhalb der<br />

Union ohne Anwendung hygienischer Standards hergestellt<br />

werden, weiterhin verkehrsfähig bleiben, wogegen Fischöle,<br />

die unter höchsten hygienischen Anforderungen in Europa<br />

raffiniert werden, wegen Rohstoffmangels vom Markt verschwinden<br />

werden.<br />

Der globale Verband der EPA und DHA-Hersteller GOED<br />

errechnete folgende Verluste für die europäische Fischölindustrie<br />

unter Einbeziehung des assoziierten Staates Norwegen,<br />

in dem das Hygienepaket ebenfalls anzuwenden ist 5) :<br />

• 470 bis 510 verlorene Arbeitsplätze in der EU<br />

• 290 verlorene Arbeitsplätze in Norwegen<br />

• 125 verlorene Arbeitsplätze außerhalb der EU<br />

• 45 Millionen € Umsatzverluste in der EU Fischölindustrie<br />

• 75 Millionen € Umsatzverluste in der norwegischen<br />

Fischölindustrie<br />

• 550 bis 600 Millionen € Umsatzverluste im EU Einzelhandel<br />

Darüber hinaus wären zwischen 60 und 90 Millionen Verbraucher<br />

direkt betroffen, denn Fischöl ist das umsatzstärkste<br />

Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen<br />

Union. Auf den wissenschaftlich zweifelsfrei nachgewiesenen<br />

gesundheitlichen Nutzen von EPA- und DHA-reichem<br />

Fischöl in der menschlichen Ernährung zur Vorbeugung von<br />

Herz-Kreislauferkrankungen und in der Entwicklung des<br />

Gehirns sei hier nur am Rande hingewiesen 6) .<br />

Lösung in Sicht?<br />

Die Hygieneverordnung (EG) 853/2004 kennt Beispiele, in<br />

denen vom Grundsatz hygienischer Produktion bei Vorprodukten<br />

abgewichen werden kann, sofern eine HACCP-Analyse<br />

gezeigt hat, dass die nachfolgenden Schritte hygienisch<br />

einwandfreie <strong>Lebensmittel</strong> garantieren. Das ist zum Beispiel<br />

für Gelatine der Fall 7) , die zwar aus für die menschliche Ernährung<br />

untauglichen Schlachtabfällen hergestellt wird, deren<br />

umfangreiche chemisch-physikalische Nachbehandlung<br />

aber eine mikrobielle Verunreinigung wirksam ausschließt.<br />

Eine analoge Vorgehensweise wäre für Fischöle gerechtfertigt,<br />

zumal es in der Praxis keinen einzigen dokumentierten<br />

Fall mikrobieller Verunreinigung von Fischöl gibt.<br />

Selbst andere in Fischöl regulierte Kontaminanten wie<br />

Benzo(a)pyren, Schwermetalle oder dioxinartige PCB sind<br />

durch die angewandten Raffinationsschritte wirksam kontrolliert.<br />

Dieser Umstand wird beispielsweise auch durch<br />

das Fehlen entsprechender Produkte bei den Nennungen im<br />

Rapid Alert-System belegt8) . Aufgrund des geringen Wassergehaltes<br />

von Fischöl ist mikrobielles Wachstum prinzipiell<br />

ausgeschlossen. Damit wäre ein gangbarer Weg aufgezeigt,<br />

die oben aufgezeigten selbstverschuldeten Folgen zu verhindern.<br />

Änderungen der Hygieneverordnungen erfordern, je nach<br />

Eingriffstiefe in den Regelungsbereich, das einfache Komitologieverfahren9)<br />

(„Ausschussverfahren“) oder das neue<br />

Regelungsverfahren mit (parlamentarischer) Kontrolle10) .<br />

Das Regelungsverfahren mit Kontrolle kommt obligatorisch<br />

zur Anwendung, wenn in einem im Mitentscheidungsverfahren<br />

(Art. 251 EG) erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen<br />

ist, „dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite<br />

angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen<br />

Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken“ (sogenannte<br />

„quasi-legislative“ Maßnahmen). Könnte man die<br />

angedachten Ausnahmeregelungen für die Produktion von<br />

rohen Fischölen alleine durch Ergänzung des technischen<br />

Anhangs III der Verordnung (EG) 853/2004 erreichen, wäre<br />

das einfache Komitologieverfahren für die Rechtssetzung<br />

anzuwenden. Da jedoch ebenfalls eine textliche Erweiterung<br />

um den Tatbestand „Fischölproduktion“ in Artikel<br />

11 der Verordnung (Ermächtigungsgrundlage für besondere<br />

Maßnahmen) erforderlich ist, wäre wohl das Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle das einschlägige Gesetzgebungsverfahren.<br />

Die EU Kommission sieht aber keine Möglichkeit, im Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle eine Ergänzung der Hygieneverordnung<br />

rechtzeitig vor Ablauf der Anwendungsfrist<br />

durchzusetzen. Dieser Rechtssetzungsakt erfordert zwischen<br />

18 und 24 Monaten Vorlaufzeit und käme damit<br />

schlichtweg zu spät. Deshalb wird derzeit über eine rein<br />

technische Ergänzung des Anhangs III verhandelt, die zwar<br />

juristisch unsauber, dafür aber vor Oktober 20<strong>08</strong> umsetzbar<br />

wäre.<br />

Die bisherigen Signale aus der Arbeitsgruppe im Ständigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>ausschuss der EU sind widersprüchlich. Es ist<br />

zwar der Wille zu erkennen, das Problem zu lösen, jedoch<br />

kollidiert er immer wieder mit einzelstaatlichen Interessen,<br />

mangelndem Verständnis und fehlendem Sachverstand um<br />

die Besonderheiten der Fischölproduktion. Leider rückt<br />

auch oft die eigentliche Zweckbestimmung der Hygieneverordnung<br />

in den Hintergrund. Um es mit den Worten des<br />

Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) 852/2004 auszudrücken:<br />

„Diese Grundsätze stellen die allgemeine Grundlage für die<br />

hygienische Herstellung aller <strong>Lebensmittel</strong> […] dar.“<br />

Wie gezeigt wurde, besteht für Fischöl keinerlei hygienisches<br />

Risiko, also müsste es sachlich möglich sein, sich auf Maßnahmen<br />

zu einigen, die mit der gegenwärtigen Situation<br />

kompatibel ist. Einige Mitgliedstaaten verknüpfen aber im<br />

laufenden Regelungsverfahren, da die Gelegenheit günstig<br />

ist, Hygieneparameter (z. B. Wassergehalt) unzulässigerweise<br />

mit Qualitätsnormen (freie Fettsäuren, Anisidin- und<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 211


Peroxidzahl, Fettsäureprofile etc.) und verhindern so eine<br />

rasche politische Einigung.<br />

Gelingt die Einigung nicht, gibt es nur Verlierer: Die Fischölindustrie<br />

würde mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Europa<br />

verschwinden, da sie (wenn überhaupt noch) dann nicht<br />

mehr wettbewerbsfähig produzieren kann. Die Mitgliedstaaten<br />

hätten Arbeitsplatzverlust und Steuerausfälle zu<br />

tragen und die Verbraucher hätten nur noch Zugriff auf<br />

Fischölprodukte, die außerhalb der EU unter unkontrollierten<br />

Bedingungen hergestellt werden.<br />

Die nächsten Wochen werden zeigen, ob der politische Einigungswille<br />

ausreicht, um eine unnötige Katastrophe zu<br />

verhindern.<br />

Änderung Novel Food Verordnung<br />

Klarstellungen notwendig!<br />

Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />

Zusammenfassung<br />

Die seit 1997 geltende Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong>zutaten macht neuartige <strong>Lebensmittel</strong> zulassungspflichtig.<br />

Das derzeit geltende Zulassungsverfahren setzt zwar Fristen für einige<br />

Schritte. Diese wurden aber bisher oft nicht eingehalten. Ein Hin- und<br />

Herschieben der Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Institutionen<br />

und nationale Sonderinteressen führte dazu, dass zwischen Zulassungsantrag<br />

und Zulassung oft mehrere Jahre vergingen. Im Antragsverfahren<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>, die wesentlich gleichwertig zu herkömmlichen<br />

oder zugelassenen <strong>Lebensmittel</strong> sind, kann bisher die Vermarktung über<br />

eine einfache Anzeige an die EG-Kommission erreicht werden.<br />

Ein Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Verordnung<br />

soll das Zulassungsverfahren beschleunigen, das Antragsverfahren auf<br />

sichere Produkte aus Drittländern beschränken und den Antragstellern<br />

verbesserten Schutz vor Nachahmern gewähren.<br />

Die geänderten Definitionen im Vorschlag der Kommission dürften zwar<br />

meistens eine Anpassung an seither veröffentlichte andere Rechtsbestimmungen<br />

sein, insbesondere die „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“, sie<br />

sind allerdings oft unpräzise und bedürfen der Klarstellung im weiteren<br />

Gesetzgebungsverfahren.<br />

Eine kritische Betrachtung des geplanten Zulassungsverfahrens zeigt,<br />

dass es durch Zentralisierung der Bewertung zu einheitlichen Bewertungsmaßstäben<br />

für Zulassungsanträge führen wird. Es werden zwar<br />

Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgelegt, sie können aber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt oder verlängert werden.<br />

Ob das Zulassungsverfahren durch die vorgesehenen Neuregelungen<br />

tatsächlich verkürzt wird, bleibt daher abzuwarten. Ebenso muss sich<br />

zeigen, ob die vorgesehenen Regelungen für Produkte aus Drittländern<br />

diesen einen einfacheren Marktzugang ermöglichen oder nicht wie bisher<br />

üblich an den Widerständen einzelner Mitgliedstaaten scheitern und in<br />

ein Zulassungsverfahren gedrängt werden.<br />

Referenzen<br />

1) UIlman’s Encyclopedia of Industrial Chemistry. Fats and Fatty Oils. Chapter<br />

14.2.2. Whiley-VCH Verlag GmbH & Co KGaA, Weinheim (20<strong>05</strong>).<br />

2) Update on FAO’s activities in relation to the 1997/98 El Niño http://www.<br />

fao.org/NEWS/1998/elnin2-e.htm.<br />

3) Harris WS: International recommendations for consumption of longchain<br />

omega-3 fatty acids. J Cardiovasc Med (Hagerstown) 8 (Suppl 1),<br />

S50–52 (2007).<br />

4) Verordnung (EG) 1246/2007.<br />

5) GOED/EHPM: Economic Impact Statement on EU Hygiene Regulations<br />

for Fish Oils. October 19, 2007.<br />

6) http://www.americanheart.org/presenter.jhtml?identifier=4632.<br />

7) Abschnitt XIV der Verordnung (EG) 853/2004.<br />

8) http://ec.europa.eu/food/food/rapidalert/index_en.htm.<br />

9) Entscheidung der Kommission 1999/468/EC auf der Basis von Art. 202<br />

des Europavertrages.<br />

10) Entscheidung der Kommission 2006/512/EC.<br />

Dr. Bernd Haber1 und Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski2 1 BASF SE, D-67117 Limburgerhof<br />

2 MK Food Management Consulting GmbH, D-61118 Bad Vilbel<br />

Summary<br />

The European regulation on novel foods and novel food ingredients<br />

from 1997 prohibits the marketing of novel foods unless authorization<br />

is granted. The legally binding time-periods from the currently applicable<br />

authorization procedure have been often broken and exceeded in the last<br />

years. Cat-and-mouse games between the different responsible institutions<br />

and special national interests have caused authorization periods of<br />

several years. The still existing simplified notification procedure for novel<br />

foods that are substantial equivalent to existing foods facilitates the market<br />

entry for products without timely authorization procedure.<br />

The actual proposal of the EU Commission for revision of the Novel Foods<br />

Regulation shall accelerate the authorization procedure, improve the access<br />

of new and safe foods from third countries and protect applicants<br />

from potential free-riders.<br />

The amended definitions of the current Commission proposal are mainly<br />

adaptations to actual legislations, esp. Regulation (EC) No. 178/2002, but<br />

they are often imprecise and need some further clarification in the coming<br />

legislative procedure.<br />

A critical review of the current authorization procedure demonstrates<br />

that the proposed centralized procedure will lead to consistent evaluation<br />

standards of novel food applications in the future. The new authorization<br />

procedure will set clear time limits for all steps of the process. However,<br />

it is currently not clear if the proposed new regime will shorten the time<br />

in reality. Likewise the future will show, if the proposed simplified market<br />

access for products from third countries will work or if reasoned objections<br />

of some member states will force applicants to step into a full authorization<br />

procedure.<br />

Keywords: Neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, Verordnung (EG) Nr. 258/97, Zulassungsverfahren<br />

/ novel foods, Regulation (EG) No. 258/97, authorization<br />

procedures<br />

212 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Einleitung<br />

<strong>Lebensmittel</strong> können in der Regel ohne besondere Zulassung<br />

vermarktet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen<br />

des <strong>Lebensmittel</strong>rechts entsprechen. Zu diesen Anforderungen<br />

gehört insbesondere die gesundheitliche Unbedenklichkeit.<br />

Seit 1997 gilt das allerdings nicht mehr für neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />

und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten. In diesem Jahr wurde die<br />

Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

1) erlassen, um sicherzustellen, dass neuartige<br />

Produkte gesundheitlich unbedenklich sind. Seither sind<br />

in der EU neuartige <strong>Lebensmittel</strong> entweder zulassungspflichtig<br />

oder ihre Vermarktung muss angezeigt werden.<br />

Nach mehrjähriger Erfahrung mit dieser Verordnung beabsichtigt<br />

die Kommission die Regeln für neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />

neu zu fassen und zu vereinfachen. Dieser Beitrag fasst<br />

die geltenden und die vorgesehenen Regelungen zusammen<br />

und bewertet das Vorhaben der Kommission aus der Sicht<br />

der Rechtsunterworfenen.<br />

Die geltende Verordnung (EG) Nr. 258/97<br />

Definitionen<br />

Neuartig im Sinne der Verordnung sind <strong>Lebensmittel</strong>, die<br />

vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem<br />

Umfang verzehrt wurden und die unter die folgenden<br />

Gruppen von Erzeugnissen fallen:<br />

• <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten mit neuer oder<br />

gezielt modifizierter Primärstruktur<br />

• <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die aus Mikroorganismen,<br />

Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen<br />

isoliert worden sind<br />

• <strong>Lebensmittel</strong>, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen<br />

isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte <strong>Lebensmittel</strong>zutaten,<br />

außer <strong>Lebensmittel</strong>n und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten,<br />

die mit herkömmlichen Vermehrungs-<br />

oder Zuchtmethoden gewonnen worden und die erfahrungsgemäß<br />

als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong> gelten<br />

können<br />

• Bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt<br />

worden ist und bei denen dieses Verfahren eine<br />

bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder<br />

der Struktur der <strong>Lebensmittel</strong> oder der <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren<br />

Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe<br />

im <strong>Lebensmittel</strong> auswirkt.<br />

Einst für genetisch veränderte Organismen und aus ihnen<br />

gewonnene <strong>Lebensmittel</strong>n erlassen, unterliegen diese Produkte<br />

inzwischen eigenen Bestimmungen 2) . Nicht unter die<br />

Bestimmungen der Verordnung fallen Zusatzstoffe, die aus<br />

technologischen Gründen verwendet werden, Aromen und<br />

Extraktionslösemittel.<br />

In den meisten Fällen erfordert das Inverkehrbringen neuartiger<br />

<strong>Lebensmittel</strong> oder <strong>Lebensmittel</strong>zutaten einen Zulassungsantrag.<br />

Zulassungsvoraussetzung ist, dass die neuartigen<br />

Erzeugnisse sicher und nicht irreführend sind und<br />

sich von den Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so<br />

unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel<br />

für den Verbraucher mit sich brächte. In besonderen<br />

Fällen ist aber auch ein einfaches Anzeigen der Vermarktung<br />

ausreichend.<br />

Das Antragsverfahren<br />

Zulassungsanträge sind für alle neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und<br />

<strong>Lebensmittel</strong>zutaten verbindlich, die mit herkömmlichen<br />

Produkten nicht im Wesentlichen gleichwertig sind.<br />

Bei diesem Verfahren (Abb. 1) ist ein Prüfungsantrag an den<br />

Mitgliedsstaat zu richten, in dem das neuartige <strong>Lebensmittel</strong>s<br />

erst in Verkehr gebracht werden soll. Der Antrag muss<br />

alle Angaben enthalten, die nachweisen, dass dieses <strong>Lebensmittel</strong><br />

den genannten Zulassungsvoraussetzungen entspricht.<br />

Details zur Antragstellung wurden von der Kommission<br />

kurz nach dem Wirksamwerden der Verordnung<br />

veröffentlicht 3) . Darin werden die allgemein gehaltenen<br />

Formulierungen der Verordnung konkretisiert. Die Empfehlungen<br />

beruhen auf einer umfassenden Stellungnahme<br />

des früheren Wissenschaftlichen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses<br />

(SCF).<br />

Positive Stellungnahme,<br />

keine begr. Einwände<br />

Mitteilung an Antragsteller<br />

durch MS<br />

Vermarktung des NF<br />

Zulassungsantrag<br />

durch Unternehmen<br />

Erstprüfung zust.<br />

nationale Behörde<br />

Kommission<br />

Positive Entscheidung<br />

Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt der EU<br />

Vermarktung des NF<br />

Ergänzende Prüfung notwendig,<br />

begr. Einwände<br />

EFSA Stellungnahme<br />

Kommissionsentwurf<br />

für Entscheidung<br />

Ständiger LM-<br />

Ausschuss<br />

Information der MS<br />

zum Antrag<br />

ggf. begründete<br />

Einwände durch MS<br />

Ablehnung des<br />

Antrages<br />

Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt der EU<br />

Keine Vermarktung<br />

des NF<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 213<br />

90<br />

Tage<br />

60<br />

Tage<br />

3 Mo.<br />

Abb. 1 Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97


Zu den vorzulegenden Daten gehören:<br />

• Spezifikationen<br />

• eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens<br />

• Erfahrungen mit dem als Quelle verwendeten Organismus<br />

(insbesondere bei Fermentations- und Zubereitungsverfahren)<br />

• eine Verzehrsabschätzung<br />

• Informationen über Ausgangsmaterialien<br />

• ernährungswissenschaftlichen Informationen<br />

• Informationen über verwendete Mikroorganismen<br />

• toxikologischen Untersuchungen<br />

• Prüfungen auf mögliche allergene Wirkung<br />

Erster Schritt der Bearbeitung eines Zulassungsantrags ist<br />

die Erstprüfung durch eine zuständige Prüfstelle eines Mitgliedstaates.<br />

In Deutschland sind das das Bundesamt für<br />

Verbraucherschutz und <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit (BVL) als<br />

zuständige Stelle für Anträge und das Bundesinstitut für<br />

Risikobewertung (BfR) als Prüfstelle für die Sicherheitsbewertung.<br />

Nach der Erstprüfung, die nach 3 Monaten abgeschlossen<br />

sein soll, haben die Mitgliedstaaten oder die Kommission<br />

die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen Bemerkungen<br />

oder begründete Einwände zu erheben. Wird sowohl von<br />

der Erstprüfbehörde als auch den restlichen Mitgliedstaaten<br />

keine ergänzende Prüfung für erforderlich gehalten und<br />

werden auch keine Einwände erhoben, unterrichtet der betreffende<br />

Mitgliedsstaat den Antragsteller, dass das neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong> vermarktet werden kann.<br />

Im anderen Fall wird die Entscheidung nach Vorschlag der<br />

Kommission über das sogenannte Regelungsverfahren unter<br />

Beteiligung des ständigen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses getroffen.<br />

Da häufig wissenschaftliche Einwände zur Sicherheit<br />

des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s von den Mitgliedstaaten vorgebracht<br />

werden, schließt sich bei den meisten Verfahren<br />

eine ergänzende Prüfung durch die Europäische Behörde<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit (EFSA) und ihr zuständiges Expertengremium<br />

für diätetische Produkte, Ernährung und<br />

Allergien an.<br />

Die Entscheidungen der Kommission zur Zulassung und<br />

den damit verbundenen Auflagen (z. B. Zulassungseinschränkungen,<br />

Höchstmengen, Reinheitsanforderungen,<br />

Kennzeichnungsverpflichtungen) werden im Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gelten<br />

unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Allerdings gilt die<br />

Entscheidung ausschließlich für den Antragsteller und erlaubt<br />

Wettbewerbern nicht, ihre Produkte ebenfalls auf den<br />

Markt zu bringen.<br />

Eine Liste Zulassungsanträge mit Angabe des Status wird<br />

von der Kommission veröffentlicht 4) .<br />

Das Anmeldeverfahren<br />

Wesentlich einfacher ist das Anmeldeverfahren. Es ist aber<br />

an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in vielen<br />

Fällen nicht vorliegen dürften. Es gilt nämlich nur für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />

die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres<br />

Nährwerts, ihres Stoffwechsels oder ihres Gehalts an unerwünschten<br />

Stoffen den bestehenden <strong>Lebensmittel</strong>n und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

im Wesentlichen gleichwertig sind. Maßgeblich<br />

dafür sind verfügbare und allgemein anerkannte<br />

wissenschaftliche Befunde oder die Entscheidung einer für<br />

die Bewertungen im Rahmen dieser Verordnung zuständigen<br />

Prüfstelle.<br />

Bei diesem Verfahren hat der Antragsteller die Kommission<br />

lediglich davon zu unterrichten, dass ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />

in Verkehr gebracht wird. Der Mitteilung müssen die<br />

Angaben beigefügt werden, die belegen, dass das neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong> einem herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong> im Wesentlichen<br />

gleichwertig ist. Die Kommission übermittelt innerhalb<br />

von 60 Tagen eine Kopie der Mitteilung an die Mitgliedsstaaten,<br />

auf Anfrage auch die Angaben zum Nachweis<br />

der Gleichwertigkeit. In der Praxis wird dieses Verfahren<br />

von den Wettbewerbern der Firmen benutzt, die eine Zulassung<br />

erhalten haben.<br />

Bei diesem Verfahren ist es zwar möglich, Produkte umgehend<br />

auf den Markt zu bringen, es bietet aber doch gewisse<br />

Risiken. Auf Antrag der Kommission oder eines einzelnen<br />

Mitgliedstaates kann nämlich eine Entscheidung des ständigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>ausschusses herbeigeführt werden, ob<br />

dieses Verfahren überhaupt anwendbar ist. Wenn die Entscheidung<br />

negativ ist, ist das Produkt nicht legal auf dem<br />

Markt und muss dann das zweite Verfahren, das Antragsverfahren<br />

durchlaufen, das weitaus zeitaufwändiger ist und<br />

Daten erfordert, die unter Umständen noch gar nicht vorliegen.<br />

Grundsätzlich haben die Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit<br />

ein nationales Vermarktungsverbot auszusprechen.<br />

Ein solches Verbot muss aber gesundheitlich begründet sein.<br />

Die Kommission hat das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen<br />

und ein solches Verbot außer Kraft zu setzen.<br />

Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich Zusammenfassungen<br />

der Mitteilungen über das Inverkehrbringen von<br />

neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n im Anmeldeverfahren im Europäischen<br />

Amtsblatt 3) . Eine aktuelle Übersicht steht auch im<br />

Internet zur Verfügung 4) .<br />

Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind<br />

<strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die mit herkömmlichen<br />

Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen worden<br />

und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong><br />

gelten können. Der Nachweis, dass <strong>Lebensmittel</strong> oder<br />

<strong>Lebensmittel</strong>zutaten aus solchen Pflanzen erfahrungsgemäß<br />

als unbedenklich gelten können, obliegt dem Inverkehrbringer<br />

5) .<br />

Hinweise dazu, wie der Nachweis der erfahrungsgemäßen<br />

Unbedenklichkeit erbracht werden kann, wurden verschiedentlich<br />

veröffentlicht 6) .<br />

214 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Erfahrungen mit der geltenden Verordnung<br />

Zeitbedarf und Kosten für Anträge<br />

Für Zulassungsanträge im Antragsverfahren ist in der Regel<br />

ein umfangreiches Dossier zu erstellen, in dem die verlangten<br />

Informationen und die durchgeführten Studien zusammengefasst<br />

werden. Größter Zeit- und Kostenfaktor bei<br />

der Erstellung von Anträgen werden in der Regel die Studien<br />

zu den ernährungswissenschaftlichen Informationen<br />

und den toxikologischen Eigenschaften sein. Für Planung,<br />

Durchführung und Auswertung einer toxikologischen 90-<br />

Tage-Studie muss mit einem Zeitbedarf von bis zu einem<br />

Jahr gerechnet werden. Mit Zusammenstellung der anderen<br />

verlangten Informationen und Erstellung des Dossier wird<br />

in der Regel schon für die für einen Antrag mindestens verlangten<br />

Informationen ein Zeitbedarf von etwa zwei Jahren<br />

und ein Kostenaufwand bis in den Bereich einstelliger<br />

Millionensummen anzusetzen sein können. Erheblich größer<br />

werden Zeit- und Kostenaufwand, wenn im Verlauf<br />

des Prüfungsverfahrens zusätzlich Langzeitstudien gefordert<br />

werden. Da solche Langzeitstudien heute einschließlich<br />

der Auswertung durchaus drei Jahre dauern können,<br />

würde sich allein der Zeitbedarf für die Bereitstellung der<br />

erforderlichen Daten im günstigen Fall auf etwa fünf Jahre<br />

belaufen. Hinzu kämen die sich durch die Unterbrechung<br />

des Prüfverfahrens ergebenden Verzögerungen. Bei einem<br />

entsprechend umfangreichen Prüfprogramm, das auch Interventionsstudien<br />

beim Menschen mit einschließen kann,<br />

können die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen<br />

Daten bis in den zweistelligen Millionenbereich reichen.<br />

Wesentlich günstiger ist die Situation im Anmeldeverfahren.<br />

Im günstigsten Fall sind nur Kosten für die Analysen<br />

erforderlich, mit denen die wesentliche Gleichwertigkeit zu<br />

herkömmlichen oder bereits zugelassenen Produkten nachgewiesen<br />

wird. Dazu kommen eventuelle Kosten für die Zusammenstellung<br />

dieser Daten in einem kurzen Dossier. Der<br />

Zeitbedarf für die Analysen wird in der Regel weit unter<br />

denen der umfangreichen Prüfungen legen, die im Antragsverfahren<br />

verlangt werden. Dementsprechend niedriger sind<br />

auch Zeitbedarf und Kosten.<br />

Zulassungsverfahren<br />

Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung<br />

aus inzwischen 10 Jahren zeigen, dass sie Innovationen<br />

nicht begünstigt, sondern sich eher als Innovationshemmnis<br />

ausgewirkt hat. Dazu haben insbesondere zum Teil außerordentliche<br />

lange Zeiten bis zur Zulassung beigetragen. Ein<br />

weiteres gravierendes Problem ist, dass Erstanmelder gegenüber<br />

Nachahmern deutlich benachteiligt werden.<br />

Bereits bei der Erstprüfung werden die zeitlichen Vorgaben<br />

der Verordnung nicht immer eingehalten. Während<br />

der Bericht der Erstprüfung innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eingang des Zulassungsantrags erstellt werden soll,<br />

wird dieser Zeitraum in der Regel überschritten, dauert<br />

oftmals sogar deutlich länger als ein Jahr. Im Extremfall<br />

lag der Bericht erst nach über 600 Tagen vor. Während die<br />

Zeitverzögerungen bei Weiterleitung des Berichts über die<br />

Erstprüfung und bei der Frist für die Einwände der Mitgliedsstaaten<br />

in der Regel von untergeordneter Rolle sind,<br />

ergaben sich bei den Konsultationen der EFSA in einigen<br />

Fällen sehr lange Prüfzeiten, im Extremfall von über 450<br />

Tagen. Auch wenn die Verordnung keine Zeiträume verbindlich<br />

für die Prüfung vorsieht, so sollte eine ergänzende<br />

Prüfung in den meisten Fällen in 6 Monaten abgeschlossen<br />

werden können.<br />

Besonders bemerkenswert sind die zum Teil überlangen<br />

Zeiträume zwischen Eingang der Stellungnahme der Europäischen<br />

Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit und der<br />

endgültigen Entscheidung der Kommission. Nach Vorlage<br />

eines Kommissionsvorschlages muss eine Entscheidung des<br />

Ständigen Ausschusses für die <strong>Lebensmittel</strong>kette eigentlich<br />

innerhalb von drei Monaten vorliegen. Sofern der Kommissionsvorschlag<br />

nicht akzeptiert wird, muss die Kommission<br />

die zutreffenden Maßnahmen vorschlagen, über die der<br />

Ständige Ausschuss dann wieder innerhalb von drei Monaten<br />

zu entscheiden hat. Sofern keine Entscheidung getroffen<br />

wird, kann die Kommission ihre Maßnahmen umsetzen. Im<br />

Lichte dieser zeitlichen Vorgaben sind Zeiträume zwischen<br />

Vorlage des Berichts der Europäischen Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

und endgültige Entscheidung der Kommission<br />

von mehr als einem Jahr als erhebliche Benachteiligung<br />

der Antragsteller anzusehen.<br />

Normalfall müsste eigentlich sein, dass ein Dossier in der<br />

Erstprüfung akzeptiert wird, da viele Antragsteller diese<br />

Dossiers aufwändig vorbereiten, oft unter Einschaltung erfahrener<br />

Experten. Tatsächlich werden Dossiers auch nicht<br />

selten in der Erstprüfung akzeptiert. In vielen Fällen wurden<br />

dann allerdings von einzelnen Mitgliedsstaaten Einwände<br />

erhoben, die eine ergänzende Prüfung erforderlich machten.<br />

Von den 28 schließlich zugelassenen oder zur Vermarktung<br />

akzeptierten neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n wurde nur ein einziges<br />

ohne ergänzende Prüfung akzeptiert.<br />

Das dezentrale Verfahren führte bisher dazu, dass an die Bewertung<br />

der Anträge zunächst einmal die nationalen Maßstäbe<br />

des Landes angelegt werden, in dem die Bewertung<br />

erfolgt. In der Folge erhoben deshalb andere Mitgliedsstaaten<br />

in den meisten Fällen Einwände, aufgrund deren eine<br />

ergänzende Prüfung unter Einschaltung der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />

erforderlich wurde. Daraus resultierten<br />

oft Verzögerungen der Zulassung um viele Monate. Trotz<br />

der Bewertung der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde ergab<br />

sich auch in der Verabschiedung der von der Kommission<br />

im Ständigen Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette oft nicht<br />

gleich Einigkeit. Die daraus resultierenden Verzögerungen<br />

sind für die Antragsteller ärgerlich, da nationale Eigeninteressen<br />

eine Entscheidung im Sinne der Wissenschaft hierbei<br />

oft blockieren.<br />

Insgesamt ist die Bilanz der Verordnung also alles andere<br />

als positiv. Ohne Berücksichtigung der in der Anfangsphase<br />

auch für genetisch veränderter Organismen und daraus ge-<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 215


wonnene Produkte eingereichten Anträge wurden insgesamt<br />

73 Anträge auf Erstprüfung gestellt (Stand Ende 2007). 24<br />

Zulassungen stehen 5 Ablehnungen gegenüber. Von den<br />

Antragstellern zurückgezogen wurden zusätzlich 9 Anträge.<br />

Ein Antrag wurde außerdem deshalb nicht bearbeitet, weil<br />

der betreffende Stoff als <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoff eingestuft<br />

wurde. 34 Anträge sind demnach noch anhängig. Davon<br />

wurde der erste bereits im Jahr 2000 gestellt. Insgesamt 15<br />

Anträge der noch nicht beschiedene Anträge wurden bereits<br />

vor dem Jahr 2006 eingereicht!<br />

Eine erhebliche Benachteiligung der Erstanmelder ergibt<br />

sich daraus, dass sie für ihre Daten keinerlei Schutz genießen.<br />

Sobald eine Kommissionsentscheidung ein neuartiges<br />

<strong>Lebensmittel</strong> zulässt, können Nachahmer Daten zur wesentlichen<br />

Gleichwertigkeit ihrer Produkte erarbeiten und diese<br />

unter Anwendung des Anmeldeverfahrens umgehend ebenfalls<br />

auf den Markt bringen. Damit bleiben dem Erstanmelder<br />

die erheblichen Kosten und Wartezeiten, während er<br />

sich bald nach Zulassung dem Wettbewerb der Nachahmer<br />

zu stellen hat, die im Vergleich zu seinen Kosten nur geringe<br />

Beträge aufwenden mussten, um ihre Produkte ebenfalls auf<br />

den Markt bringen zu können. In diesem Zusammenhang<br />

wird zwar gelegentlich darauf verwiesen, als Erstanmelder<br />

durch Patente Schutz für seine Produkte erreichen könnte.<br />

Dabei wird aber übersehen, dass längst nicht immer Patentschutz<br />

erreichbar ist. Außerdem obliegt dem Patentinhaber<br />

die zeit- und kostenaufwendige Durchsetzung von Patenten<br />

gegenüber Patentverletzern, die sich in der Praxis in vielen<br />

Fällen als schwierig erweist.<br />

Der Vorschlag für eine Neuregelung<br />

Vorbereitungen für eine neue Verordnung<br />

Bei Erlass der Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />

und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten wurde festgelegt, dass<br />

die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Rat<br />

und dem Europäischen Parlament einen Erfahrungsbericht<br />

vorzulegen hatte. Der Bericht beleuchtete Fragen zum Geltungsbereich,<br />

Zulassungsverfahren und zur Anpassung an<br />

den technischen Fortschritt und schloss mit Empfehlungen<br />

für eine Überarbeitung der Verordnung 7) .<br />

Eine von der Kommission im Jahre 2006 durchgeführte Befragung<br />

interessierter Kreise führte zu Kommentaren von<br />

über 60 Behörden, Verbraucherorganisationen, Industrieunternehmen<br />

und anderen Interessenten 8) . Auf der Basis<br />

der eigenen Analyse und der eingegangenen Kommentare<br />

veröffentlichte die Kommission einen umfassenden Bericht<br />

über die Auswirkungen der Verordnung und sinnvolle Änderungen.<br />

Als zu ändernde Punkte wurden darin insbesondere<br />

die Länge und Kosten des Zulassungsverfahrens, aus<br />

dem dezentralisierten Bewertungsverfahren rührende Unterschiede<br />

in den Bewertungskriterien, die nur für einen Antragsteller<br />

geltenden Zulassungen und fehlende Regeln für<br />

Produkte aus Drittländern genannt 9) .<br />

Der seit Mitte Januar 20<strong>08</strong> vorliegende Vorschlag für eine<br />

geänderte Verordnung bringt einige wesentliche Änderungen<br />

mit 10) , enthält aber längst nicht alle gewünschten<br />

Vereinfachungen und Klarstellungen, die von der Kommission<br />

in den Erwägungsgründen als Ziel der neuen Verordnung<br />

angegeben werden.<br />

Geltungsbereich der neuen Verordnung<br />

Die Aussagen zum Geltungsbereich werden den seit Erlass<br />

der Verordnung eingetretenen Änderungen angepasst. Es<br />

wird explizit erklärt, dass nicht nur <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />

Aromen und Extraktionslösemittel, sondern auch<br />

Enzyme, Vitamine und Mineralstoffe von der neuen Verordnung<br />

nicht erfasst werden. Damit wird insbesondere geklärt,<br />

dass die bisher unter die allgemeine <strong>Lebensmittel</strong>definition,<br />

aber nicht unter eine Ausnahmeregelung fallenden<br />

Vitamine und Mineralstoffe nicht, wohl aber andere Stoffe<br />

mit ernährungsphysiologischer Wirkung nach dieser Verordnung<br />

zu bewerten und zuzulassen sind.<br />

Andererseits ist die explizite Ausnahmeregelung für <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die mit herkömmlichen<br />

Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen worden<br />

und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong><br />

gelten können, im Entwurf nicht mehr enthalten.<br />

Stattdessen nennt der Geltungsbereich Produkte pflanzlichen<br />

oder tierischen Ursprungs aus nicht herkömmlichen<br />

Zuchtmethoden.<br />

Wie bisher schon werden <strong>Lebensmittel</strong> aus genetisch veränderten<br />

Organismen nicht in den Geltungsbereich der neuen<br />

Verordnung fallen.<br />

Definitionen<br />

Unverändert bleibt, dass <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai<br />

1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Maß<br />

verzehrt wurden, neuartige <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne der Verordnung<br />

sind. Allerdings fällt die Kopplung mit den in der<br />

alten Verordnung aufgeführten 4 Produktgruppen weg.<br />

Gegenüber dem bisherigen Text werden einige Definitionen<br />

dagegen erheblich geändert: Bereits im Titel wie dann auch<br />

im Text fällt auf, das nur noch von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n,<br />

nicht aber von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>zutaten gesprochen<br />

wird. Auch in den Definitionen fehlt der Begriff der<br />

<strong>Lebensmittel</strong>zutat. Während zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der ursprünglichen Novel-Food-Verordnung in der Gemeinschaft<br />

noch keine allgemein gültige Definition der <strong>Lebensmittel</strong><br />

existierte, wurde sie durch die Verordnung (EG)<br />

Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze<br />

und Anforderungen des <strong>Lebensmittel</strong>rechts im Jahr 2002,<br />

die sogenannte „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ eingeführt<br />

11) . Diese Definition schließt die <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

mit ein, sodass sich eine separate Erwähnung nunmehr erübrigt.<br />

Klargestellt wird, dass ein Verzehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in<br />

Nahrungsergänzungsmitteln allein nicht als nennenswerter<br />

Verzehr in <strong>Lebensmittel</strong>n allgemein angesehen werden<br />

216 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


kann. Solche <strong>Lebensmittel</strong> können demzufolge ohne Zulassung<br />

nicht allgemein verwendet werden.<br />

Neu eingeführt wird die Definition von traditionellen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

aus Drittländern, die dort für mindestens eine<br />

Generation von einem erheblichen Teil der Bevölkerung<br />

verzehrt worden sein müssen. Außerdem wird der Begriff<br />

„erfahrungsgemäß sicher“ jetzt definiert.<br />

Verzehr vor dem Stichtag<br />

Da in der Vergangenheit wiederholt Unklarheit bestand, ob<br />

einzelne <strong>Lebensmittel</strong> bereits vor dem 15. Mai 1997 mindestens<br />

in einem Mitgliedsstaat in nennenswertem Umfang<br />

verzehrt wurden und damit nicht zulassungspflichtig wären,<br />

soll die Kommission jetzt darüber Informationen bei<br />

den Mitgliedsstaaten, aber auch bei Firmen Informationen<br />

einholen können. Genauere Bedingungen dafür können ggf.<br />

zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.<br />

Zulassungsverfahren<br />

Grundsätzlich geändert werden soll das Zulassungsverfahren.<br />

Wichtigster Punkt ist, dass die bisher dezentral in den<br />

einzelnen Mitgliedsstaaten durchgeführte Bewertung von<br />

Zulassungsanträgen zukünftig zentral durch die Europäische<br />

Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit erfolgen wird.<br />

Der Ablauf des Verfahrens (Abb. 2) wird sich nach dem<br />

vorgeschlagenen gemeinsamen Zulassungsverfahren für<br />

Information<br />

Mitgliedsstaaten<br />

8 Mo.<br />

Zulassungsantrag<br />

durch Unternehmen<br />

Kommission<br />

EFSA<br />

9 Mo.<br />

Stellungnahme<br />

durch EFSA<br />

Kommission<br />

9 Mo.<br />

Entwurf für<br />

Verordnung<br />

Ständiger LM-<br />

Ausschuss<br />

Entscheidung über<br />

Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle<br />

Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt der EU<br />

Empfangsbestätigung<br />

Information (inkl. Antragsdaten)<br />

MS<br />

Antragsteller<br />

14<br />

Tage<br />

Veröffentlichung<br />

Stellungnahme<br />

Abb. 2 Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> gemäß des gemeinsamen<br />

Standpunktes zu einer Verordnung über ein einheitliches Zulassungsverfahren<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe, -enzyme und -aromen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe, <strong>Lebensmittel</strong>enzyme und Aromen<br />

12) richten. Anträge werden danach an die Kommission<br />

gerichtet, die dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen<br />

eine Eingangsbestätigung zukommen lässt und den Antrag<br />

an die Europäische Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

weiterleitet. Die Behörde soll ihre Bewertung innerhalb<br />

von 9 Monaten abgeben, wird aber, wenn sie zusätzliche<br />

Informationen für erforderlich hält, dem Antragsteller einen<br />

Termin für die Einreichung setzen und damit die Frist<br />

für die Abgabe ihrer Bewertung verlängern können. Die<br />

Bewertung soll der Kommission, den Mitgliedsstaaten und<br />

ggf. auch dem Antragsteller zugeleitet werden. Die Kommission<br />

soll dann weitere 9 Monate Zeit haben, um einen<br />

Vorschlag für eine Zulassung zu machen. Über diesen<br />

Vorschlag wird dann im Regelungsverfahren mit Kontrolle<br />

entschieden werden.<br />

Für Produkte, die neuartige <strong>Lebensmittel</strong> sind und gleichzeitig<br />

anderen lebensmittelrechtlichen Regelungen unterliegen,<br />

soll ein einziges Zulassungsverfahren möglich sein.<br />

Anmeldeverfahren<br />

Das bisherige Anmeldeverfahren ist für Erzeugnisse aus der<br />

Gemeinschaft bzw. für wesentlich gleichwertige zu in der<br />

Gemeinschaft bereits zugelassenen <strong>Lebensmittel</strong>n nicht mehr<br />

vorgesehen. Gelten wird es aber in abgewandelter Form für<br />

Produkte aus Drittländern, die erfahrungsgemäß sicher sind.<br />

Wird eine entsprechende Anmeldung bei der Kommission<br />

eingereicht, werden die Kommission, die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />

und die Mitgliedsstaaten informiert und können<br />

ggf. begründete Einwände erheben. Die Kommission wird<br />

den Antragsteller innerhalb von 5 Monaten nach Eingang<br />

des Antrags über solche Einwände informieren. Nur wenn<br />

keine Einwände vorliegen, kann das <strong>Lebensmittel</strong> 5 Monate<br />

nach Eingang des Antrags auf den Markt gebracht werden.<br />

Zulassungen<br />

An die Stelle der bisher an einen Antragsteller gerichteten<br />

Kommissionsentscheidungen werden allgemeine Zulassungen<br />

über Kommissionsverordnungen treten. Der Erlass<br />

erfolgt im Regelungsverfahren mit Kontrolle (14). Grund<br />

für die Einführung der allgemeinen Zulassungen ist, dass<br />

bisher nach erfolgter Zulassung z. T. zahlreiche weitere Vermarkter<br />

des betreffenden Produktes das Antragsverfahren<br />

nutzten, um ihre Produkte ebenfalls auf den Markt zu bringen.<br />

Als Ausgleich für den Wegfall der nur an den Antragsteller<br />

gerichteten Kommissionsentscheidung zur Zulassung wird<br />

dem Antragsteller Datenschutz für 5 Jahre gewährt. Damit<br />

können die von ihm eingereichten Unterlagen ohne seine<br />

Zustimmung nicht von Wettbewerbern für eigene Anträge<br />

verwendet werden.<br />

Die bestehenden wie neu erteilte Zulassungen werden unter<br />

Angabe der Verwendungsbedingungen sowie sonstiger<br />

evtl. Beschränkungen in eine Liste der Kommission aufgenommen.<br />

Auf der Website der Kommission soll außerdem<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 217


eine Liste der erfahrungsgemäß sicheren <strong>Lebensmittel</strong> aus<br />

Drittländern veröffentlicht werden, die in der Gemeinschaft<br />

vermarktet werden dürfen.<br />

Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />

Bestandteil einer Zulassung kann in Zukunft die Verpflichtung<br />

sein, ein Monitoring der sich nach der Zulassung ergebenden<br />

Entwicklungen sein. Alle Vermarkter des Produktes<br />

werden verpflichtet, die Kommission über Informationen,<br />

die Einfluss auf die Sicherheitsbewertung haben sowie Verbote<br />

oder Beschränkungen in anderen Ländern zu informieren.<br />

Bewertung des Vorschlags für die Neuregelung der Verordnung<br />

auf der Basis der bisherigen Erfahrungen<br />

Geltungsbereich<br />

Da <strong>Lebensmittel</strong>zutaten nach der Verordnung zur Festlegung<br />

der „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ definitionsgemäß<br />

<strong>Lebensmittel</strong> sind, werden sie auch von der Neufassung<br />

des Textes mit erfasst. Es handelt sich in diesem Fall<br />

offensichtlich lediglich um eine Anpassung an die jetzt geltenden<br />

Definitionen und somit eine sinnvolle Vereinfachung<br />

des Textes. Gruppen von Zutaten, die durch andere Verordnungen<br />

oder EU-Richtlinien wie zum Beispiel diejenigen<br />

über <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe oder Vitamine und Mineralstoffe<br />

erfasst werden, werden folgerichtig ausdrücklich vom<br />

Geltungsbereich ausgenommen.<br />

Die Neufassung der Aussagen zum Geltungsbereich bei Produkten<br />

aus Pflanzen und Tieren aus herkömmlichen Vermehrungs-<br />

und Zuchtmethoden dürfte am gegenwärtigen<br />

Status der Produkte aus herkömmlichen Quellen nichts<br />

ändern. Die erst nach der geltenden Verordnung veröffentlichte<br />

„Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ verlangt, dass<br />

nicht sichere <strong>Lebensmittel</strong> nicht in Verkehr gebracht werden<br />

dürfen. Insofern ist die Änderung gegenüber dem geltenden<br />

Text auch eher als eine Anpassung an das jetzige rechtliche<br />

Umfeld zu sehen und nicht als eine Neufassung der Anforderungen.<br />

Definitionen<br />

Unverändert bleibt, dass <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai<br />

1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Maß verzehrt<br />

wurden, neuartige <strong>Lebensmittel</strong> sind. Durch den Wegfall<br />

der Fallgruppen ist nicht mehr ganz klar, wie weit der<br />

Geltungsbereich der Verordnung reicht. Während bisher die<br />

Novel Food VO nur anzuwenden war, wenn ein Produkt<br />

unter eine der Produktkategorien fiel, darf diese Änderung<br />

auf keinen Fall dazu führen, dass Neuentwicklungen immer<br />

gleich als neuartig einzustufen sind.<br />

Angegeben wird, dass ein Verzehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in<br />

Nahrungsergänzungsmitteln allein nicht als nennenswerter<br />

Verzehr in <strong>Lebensmittel</strong>n allgemein angesehen werden<br />

kann. Solche <strong>Lebensmittel</strong> können demzufolge ohne Zulas-<br />

sung nicht allgemein als Zutaten in <strong>Lebensmittel</strong>n verwendet<br />

werden. Diese Einschränkung erscheint wissenschaftlich<br />

mindestens dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verzehr über<br />

Nahrungsergänzungsmittel in der Größenordnung des Verzehrs<br />

als <strong>Lebensmittel</strong>zutat oder sogar darüber liegen kann.<br />

Dies kann v. a. bei Mikronährstoffen oder anderen Substanzen<br />

mit ernährungsphysiologischer Wirkung relevant<br />

sein, die über Nahrungsergänzungsmittel in signifikanten<br />

Mengen aufgenommen werden können. Es wäre deshalb<br />

sinnvoll, an geeigneter Stelle, z. B. in einem Leitfaden zur<br />

VO, darauf hinzuweisen, dass ein gegenüber der bisherigen<br />

Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln vergleichbarer<br />

Verzehr keine Zulassung erfordert. Außerdem sollten allgemein<br />

anwendbare, wissenschaftliche Kriterien festgelegt<br />

werden, nach denen man den nennenswerten Verzehr bestimmen<br />

kann. Gegebenenfalls könnte analog zu traditionellen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n aus Drittländern verfahren werden.<br />

Neu eingeführt wird die Definition von traditionellen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

aus Drittländern, die dort für mindestens eine<br />

Generation von einem erheblichen Teil der Bevölkerung<br />

verzehrt worden sein müssen. Diese Definition ist insgesamt<br />

ungenau und wirft u. a. die Frage auf, welchen genauen<br />

Zeitraum man für eine Generation ansetzen sollte. Eine<br />

Klarstellung oder weitere Erläuterungen wären hilfreich.<br />

Zulassungsverfahren und Zulassungen<br />

Mit der vorgesehenen Neuregelung soll eine Vereinfachung<br />

und Beschleunigung der Zulassungen erreicht werden. Bei<br />

einem Vergleich des alten und des neuen Verfahrens ergibt<br />

sich ein zwiespältiger Eindruck.<br />

Ein Punkt für Verzögerungen wird ausgeräumt, da ein zentralisiertes<br />

Bewertungsverfahren bei der Europäischen Behörde<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit eingeführt wird, gegen<br />

dessen Ergebnis die Mitgliedsstaaten, anders als bei der bisherigen<br />

dezentralen Bewertung, keine Einwände mehr erheben<br />

können. In diesem Punkt wird sich also voraussichtlich<br />

eine Vereinfachung des Verfahrens ergeben. Eine mögliche<br />

Verkürzung könnte daraus resultieren, dass die ergänzende<br />

Prüfung als solche entfällt. Stattdessen kann ggf. das Prüfverfahren<br />

verlängert werden.<br />

Andererseits sind die Fristen für die Vorlage des Prüfungsberichts<br />

wie des resultierenden Vorschlags der Kommission mit<br />

jeweils neun Monaten sehr lang gefasst. Während eine Verlängerung<br />

der Frist für die Prüfung selbst noch angemessen<br />

erscheint, wenn ergänzende Informationen verlangt werden,<br />

erscheint fraglich, ob die Vorbereitung eines Vorschlags für<br />

die Aufnahme in die vorgesehene Gemeinschaftsliste durch<br />

die Kommission tatsächlich 9 Monate erfordert; denn Vorschläge<br />

für evtl. Anwendungsbeschränkungen finden sich<br />

bereits in einer Reihe der vorgelegten Dossiers, sodass bei<br />

positivem Ergebnis der Prüfung ein Vorschlag auf der Basis<br />

des eingereichten Dossiers, sonst eher eine Einschränkung<br />

vorgelegt werden könnte. Unverständlich erscheint die<br />

Länge dieser Frist aber insbesondere deshalb, weil die Kommission<br />

in begründeten Fällen die Frist für die Vorlage ihres<br />

218 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Vorschlags ohnehin verlängern kann. Da die Entscheidung<br />

über den Kommissionsvorschlag über das Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle gefällt wird, das neben der Zustimmung<br />

des ständigen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses auch die Kontrolle<br />

durch das Parlament und den Rat vorsieht, wird sich kaum<br />

eine Beschleunigung des Zulassungsverfahrens im Vergleich<br />

zu bisher ergeben.<br />

Die Abschaffung des bisherigen Anmeldeverfahrens führt<br />

zwar zu mehr Gerechtigkeit für Erstanmelder, die i. d. R.<br />

erhebliche Kosten für ihren Antrag aufzubringen haben, der<br />

nur fünf Jahre vorgesehene Datenschutz ist im Hinblick auf<br />

den üblichen Zeitbedarf für die Entwicklung eines Marktes<br />

dagegen sehr kurz bemessen. Für Wettbewerber des Erstanmelders<br />

bedeutet der Datenschutz zwar eine Erschwerung<br />

des Markteintritts, gleichzeitig aber auch eine Risikominimierung.<br />

Im Zeitraum des Datenschutzes kann nämlich die<br />

Marktentwicklung beobachtet werden. Bei erfolgreichen<br />

Produkten können bereits Vorbereitungen für die Vermarktung<br />

eigener Produkte getroffen werden, während anderenfalls<br />

weder Kosten für Zulassungsanträge, noch für die<br />

Einführung des Produkts anfallen. Es bleibt abzuwarten,<br />

ob die Abschaffung dieses Verfahrens nicht dazu führt, dass<br />

für vergleichbare Produkte von verschiedenen Interessenten<br />

parallel Zulassungsanträge gestellt werden.<br />

Erhalten bleibt das Anmeldeverfahren nur noch für erfahrungsgemäß<br />

unbedenkliche Erzeugnisse aus Drittländern.<br />

Da die Mitgliedsstaaten und die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />

begründete Einwände gegen die einfache Anmeldung<br />

erheben können, steht zu befürchten, dass sich die Situation<br />

wiederholt, die es bei der bisherigen dezentralen Prüfung<br />

der Zulassungsanträge gibt, dass nämlich auf Grund von<br />

Einwänden das Zulassungsverfahren der Normalfall auch<br />

für Produkte aus Drittländern werden wird.<br />

Als eine Übergangsmaßnahme wird vorgeschlagen, dass<br />

noch nicht beschiedene Anträge in das neue Verfahren übergeleitet<br />

werden sollen. Damit würden Anträge, die unter<br />

Vertrauen auf eine herstellerspezifische Zulassung gestellt<br />

wurden, plötzlich als generische Zulassungen gehandhabt<br />

werden. Für eine generische Zulassung hätten eigentlich<br />

von vornherein als dem Hersteller gehörende Informationen<br />

als solche bezeichnet werden müssen. Sofern entsprechende<br />

Daten im Vertrauen auf herstellerspezifische Zulassungen<br />

veröffentlicht wurden, dürfte diese Möglichkeit entfallen.<br />

Eine Berücksichtigung dieser Problematik bei den Änderungen<br />

des Entwurfes durch das Parlament oder die Ratsarbeitsgruppe<br />

wäre wünschenswert.<br />

Verzehr vor dem Stichtag<br />

Das Kriterium für den Status als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong>,<br />

Verzehr nicht in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai<br />

1997, wird beibehalten. Nationale Behörden dürften bei<br />

Maßnahmen gegen <strong>Lebensmittel</strong> auf der Basis der geltenden<br />

Verordnung beweispflichtig für den Status als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />

sein. In der Praxis dürfte es einer nationalen Behörde<br />

allenfalls unter großen Schwierigkeiten möglich sein,<br />

Informationen über historischen Verzehr in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat zu beschaffen. Ob und in welcher Form das<br />

geschehen wird, ist allerdings noch unklar, da Durchführungsbestimmungen<br />

noch erlassen werden sollen.<br />

Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />

Mit den neu eingeführten Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />

erfolgt eine Anpassung an entsprechende oder<br />

vorgesehene Verpflichtungen in anderen Gemeinschaftsregelungen.<br />

Insofern erhalten die neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> in<br />

diesem Punkt keine Sonderstellung.<br />

Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen<br />

Der vorliegende Entwurf wird den Zielen, die mit der Neuregelung<br />

verfolgt werden sollen, wahrscheinlich nicht gerecht<br />

werden. Nach wie vor steht zu befürchten, dass zwischen<br />

Antragstellung und Zulassung bei neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

mehrere Jahre vergehen werden. Stärker innovationsfördernd<br />

als die bisher geltende Verordnung wird man die jetzt<br />

vorgesehene Regelung kaum bezeichnen können.<br />

Die „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ überträgt die Verantwortung<br />

für die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit nicht zuletzt dem<br />

<strong>Lebensmittel</strong>unternehmer und weist den Mitgliedsstaaten<br />

die Aufgabe zu, durch Kontrollen die Einhaltung der geltenden<br />

Bestimmungen sicherzustellen. Leider hat man sich<br />

nicht dazu durchringen können, das bei neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

konsequent umzusetzen. Das hätte durch ein Anmeldeverfahren<br />

geschehen können, wie es in den USA praktiziert<br />

wird. Dort können, vorläufig noch auf freiwilliger<br />

Basis, Informationen zur Sicherheit neuer Produkte eingereicht<br />

werden. Sofern die US Food and Drug Administration<br />

innerhalb von 90 Tagen keine Einwände erhebt, wird das<br />

betreffende Produkt als sicher (GRAS, generally recognized<br />

as safe) 13) angesehen und von der <strong>Lebensmittel</strong>industrie wie<br />

Verbrauchern als solches akzeptiert. Ein solches Verfahren<br />

ist deutlich schneller als das in der EU praktizierte und auch<br />

das vorgesehene Verfahren und deshalb deutlich innovationsfreundlicher.<br />

Außerdem gilt das eingereichte Dossier zunächst<br />

einmal nur für das Produkt des Anmelders und gibt<br />

ihm damit mehr Schutz vor Nachahmern.<br />

Literatur<br />

1) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 27. Januar 1997 über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten.<br />

ABl L 43, 1–6 (1997).<br />

2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />

und Futtermittel. ABl L 268, 1–23 (2003).<br />

3) Empfehlung der Kommission (EG) Nr. 97/618 vom 29. Juli 1997 zu den<br />

wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf<br />

Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der<br />

Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl L 253,1–36 (1997).<br />

4) http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/index_en.htm.<br />

5) Meisterernst A: Behördliche Beanstandungen von Pflanzenextrakten in<br />

Nahrungsergänzungsmitteln. Novel Food, Zusatzstoff, <strong>Lebensmittel</strong>si-<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 219


cherheit – wer trägt die Beweislast? Z ges <strong>Lebensmittel</strong>recht 34, 3–24<br />

(2007).<br />

6) Constable A et al.: History of safe use as applied to the safety assessment<br />

of novel foods and foods derived from genetically modified organisms.<br />

Food Chem Toxicol 45, 2513–2525 (2007).<br />

7) Discussion Paper: Implementation of Regulation (EC) No 258/97 of the<br />

European Parliament and of the Council of 27 January 1997 concerning<br />

novel foods and novel food ingredients. Directorate General Health and<br />

Consumer Protection (SANCO D4), European Commission, Juli 2002.<br />

8) http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/initiatives_<br />

en.htm.<br />

9) Draft Report on Impact Assessment for a Regulation Replacing<br />

Regulation(EC) No 258/97 on Novel Foods and Novel Food Ingredients.<br />

COM(2007) 872 final.<br />

Änderung Novel Food Verordnung<br />

Kein Lichtblick!<br />

Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />

Zusammenfassung<br />

Der von der Kommission am 14. Januar 20<strong>08</strong> vorgelegte Vorschlag zur<br />

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 setzt eine Reihe von Änderungswünschen<br />

um, welche während zweier Konsultationsverfahren von<br />

den interessierten Kreisen favorisiert worden waren. Der Schwerpunkt<br />

liegt dabei auf der Neuregelung der Zulassungsverfahren, während bestehende<br />

Unklarheiten des Anwendungsbereichs nicht ausgeräumt werden.<br />

Dieser soll zukünftig nicht mehr nach Fallgruppen differenzieren, sondern<br />

grundsätzlich alle bis zum 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem<br />

Umfang verzehrten <strong>Lebensmittel</strong> erfassen. Eine Differenzierung wird zukünftig<br />

zwischen ausschließlich in oder als Nahrungsergänzungsmittel<br />

vertriebenen Zutaten und anderen <strong>Lebensmittel</strong>n gemacht. Insgesamt<br />

bringt der Revisionsvorschlag zwar Änderungen des bestehenden Rechts<br />

für neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, aber keine wirklichen Verbesserungen.<br />

Summary<br />

On 14 February 20<strong>08</strong> the European Commission adopted a proposal to<br />

revise the Novel Foods Regulation (EC) No 258/97. Its core amendments<br />

concern the authorisation procedure: Novel foods shall become subject<br />

to the same centralised authorisation procedure as projected for food<br />

additives, food enzymes and food flavourings by separate regulation,<br />

thereby following the “one door-one key principle” of one application for<br />

several food uses. Authorised novel foods shall be included in a Community<br />

Register allowing their placing on the market with general effect.<br />

The proposal also sets out data protection rules which provides for an<br />

exclusive commercialisation of a novel food during 5 years if its authorisation<br />

was based on newly developed scientific evidence and proprietary<br />

scientific data. This would privilege research-based food enterprises but<br />

disadvantage second to the market companies. Particularly small and<br />

medium companies currently take advantage of the quicker notification<br />

procedure based on the “substantial equivalency” of their products. Only<br />

traditional foodstuffs from third countries having a safe history of food<br />

use shall be placed on the market by means of mere notification in future.<br />

To qualify for the facilitated market access the foodstuff must have been<br />

10) Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council<br />

on Novel Foods. COM(2007) 872 final, 14.1.20<strong>08</strong>.<br />

11) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze<br />

und Anforderungen des <strong>Lebensmittel</strong>rechts, zur Errichtung der Europäischen<br />

Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit und zur Festlegung von Verfahren<br />

zur <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit. ABl L 31, 1–24 (2002).<br />

12) Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 zur Änderung des<br />

Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung<br />

der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. ABl<br />

L 200, 11–13 (2006).<br />

13) Substances Generally Recognized as Safe; Proposed Rule. Federal Register<br />

62 (74),18937–18964.<br />

RAin Ina Gerstberger #<br />

Ashurst LLP Rechtsanwälte und Solicitors, Prinzregentenstraße 18,<br />

D-8<strong>05</strong>38 München<br />

consumed e.g. for at least “one generation” as part of the normal diet. It<br />

is doubtful whether many traditional third country foods will accordingly<br />

profit from the new notification scheme at all. In the end, also many third<br />

country foods could be referred to the centralised authorisation procedure<br />

which conceivably lacks not only transparency but efficiency, particularly<br />

with respect to clear and foreseeable timing. The proposal also<br />

seeks legalisation of the current illegal practice to differentiate between<br />

prior human consumption of substances as or in foodstuffs or food supplements.<br />

All in all, the new provisions of the proposal will not improve<br />

the current legal situation for novel foods.<br />

Keywords: Verordnung (EG) Nr. 258/97, Revisionsvorschlag, neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, Nahrungsergänzungsmittel, zentrales Zulassungsverfahren,<br />

Anzeigeverfahren, traditionelle <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern, Datenschutz,<br />

Gemeinschaftsliste, Marktüberwachung nach Inverkehrbringen,<br />

technischer Leitfaden, kleinere und mittlere Unternehmen / Regulation<br />

(EC) No. 258/97, proposal for a revision, novel foods, food supplements,<br />

centralised authorisation procedure, notification procedure, traditional<br />

foods from third countries, data protection, Community list, post-market<br />

monitoring, technical guidance, small and medium companies<br />

Am 14. Januar 20<strong>08</strong> hat die Europäische Kommission den<br />

schon lang erwarteten Vorschlag zur Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 258/97 (NFV) 1) vorgelegt (nachfolgend:<br />

Revisionsvorschlag). Dem Vorschlag waren zwei Konsultationsverfahren<br />

(2002/2006) vorausgegangen, welche interessierten<br />

Kreisen die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das<br />

Ergebnis der nunmehr gesetzlich fixierten Änderungsvorschläge<br />

gab 2) .<br />

# E-Mail: ina.gerstberger@ashurst.com<br />

220 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Schwerpunkt des Revisionsvorschlags<br />

Bereits während des zweiten Konsultationsverfahren im<br />

Sommer 2006 wurde deutlich, wo der Schwerpunkt des<br />

Revisionsvorschlags liegen würden: Nicht auf der allseits<br />

gewünschten Konkretisierung des Anwendungsbereichs in<br />

Art. 1 (2) NFV, sondern auf der grundsätzlichen Neuregelung<br />

der Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong>.<br />

Wie sich den Erwägungsgründen des Revisionsvorschlags<br />

entnehmen lässt, ist erklärtes Ziel der Kommission diese zu<br />

vereinfachen, zu vereinheitlich und zu verkürzen 3) . Dies soll<br />

dadurch geschehen, dass sog. herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong><br />

aus einem Drittland (Art. 3 (2) lit. b) NFV-KOM) über ein<br />

erleichtertes Meldeverfahren in Verkehr gebracht werden<br />

dürfen (Art. 8 NFV-KOM). Alle anderen neuartigen <strong>Lebensmittel</strong><br />

sollen dagegen – ebenso wie zukünftig Zusatzstoffe,<br />

Aromen oder Enzyme – über das noch zu verabschiedende<br />

einheitliche Zulassungsverfahren 4) in eine Gemeinschaftsliste<br />

aufgenommen werden. Zu diesem Zweck werden die<br />

Bestimmungen des einheitlichen Zulassungsverfahrens erweitert<br />

und leicht modifiziert.<br />

Konsequenzen des einheitliches Zulassungsverfahren<br />

Für den Rechtsanwender hat dies zur Folge, dass er neben<br />

der NFV immer auch die Vorschriften des einheitlichen<br />

Zulassungsverfahrens beachten muss und damit letztlich<br />

einem komplizierten Normengeflecht gegenübersteht. Mangelt<br />

es dem neuen Zulassungsverfahren auch bereits deshalb<br />

an Transparenz 5) und Anwenderfreundlichkeit, so ist auch<br />

dessen Effizienz fraglich.<br />

Unter dem Regime der NFV dauern Zulassungsverfahren für<br />

neuartige <strong>Lebensmittel</strong> derzeit durchschnittlich 35 Monate<br />

(16 bis 60 Monate). Im Verhältnis zur durchschnittlichen<br />

Produktlebensdauer von 15 Jahren ist ein solcher Zeitaufwand<br />

wirtschaftlich unrentabel und insoweit innovationshemmend<br />

6) . Hinter diesen statistischen Werten stecken v.a.<br />

fehlende Fristvorgaben in wesentlichen Verfahrensabschnitten<br />

sowie doppelte Sicherheitsprüfungen auf nationaler und<br />

gemeinschaftlicher Ebene. Der Wunsch der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft<br />

war insofern auf eindeutige, klare Fristvorgaben,<br />

eine zeitliche Straffung und Zentralisierung der wissenschaftlichen<br />

Bewertung bei der EFSA gerichtet. Einzig dem<br />

letztgenannten Wunsch trägt der Revisionsvorschlag bisher<br />

Rechnung. Ansonsten gibt es zwar mehr Fristvorgaben als<br />

bisher. Diese sind aber eher großzügig gehalten und in der<br />

Regel verlängerbar. Zählt man alle bereits klar definierten<br />

Arbeitsfristen für Kommission (Art. 7 (1) Verfahrens-VO-<br />

KOM: 9 Monate), EFSA (Art. 5 (1) Verfahrens-VO-KOM:<br />

6 Monate) sowie ggf. noch Rat (Art. 7 (3), 14 (2) NFV-<br />

KOM: 3 Monate; nur für normales Regelungsausschussverfahren)<br />

zusammen, dauert das Zulassungsverfahren schon<br />

mindestens 18 Monate. Realistischer erscheint aber angesichts<br />

diverser, fristenloser Fristverlängerungsmöglichkeiten<br />

sowie der nicht absehbaren Dauer der vorgesehenen Kontrollausschussverfahren<br />

ein Zeitaufwand von durchschnittlich<br />

24 bis 36 Monaten.<br />

Wirkung der Zulassungsentscheidung<br />

Auch wenn es insoweit „nur“ komplizierter wird, bleibt<br />

es auch hinsichtlich der Wirkung der Zulassungsentscheidung<br />

fast beim Alten. Dies gilt jedenfalls in der Regel für<br />

einen Zeitraum von 5 Jahren. Solange würde forschenden<br />

<strong>Lebensmittel</strong>unternehmen für ihre unter Nutzung „neu gewonnener<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und geschützter<br />

wissenschaftlicher Daten“ in die Gemeinschaftsliste eingetragenen<br />

neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> eine exklusive Vermarktungsdauer<br />

zugestanden (quasi-antragsstellerbezogene Zulassung,<br />

Art. 12 NFV-KOM).<br />

Andere <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen müssten dann entweder<br />

auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme<br />

des entsprechenden neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> in die<br />

Gemeinschaftsliste betreiben, sich eine Vermarktungslizenz<br />

einräumen lassen oder eben 5 Jahre abwarten. Nach Wegfall<br />

des bisherigen Notifizierungsverfahrens für „im wesentlichen<br />

gleichwertige <strong>Lebensmittel</strong>“ (Art. 3 (4), 5 NFV) wären damit<br />

Zweitvermarkter in der Regel schlechter gestellt, konnten sie<br />

zuvor doch teilweise schon wenige Monate später von der<br />

Zulassung des Erstantragsstellers profitieren.<br />

Da die Inanspruchnahme der Datenschutzbestimmung insbesondere<br />

forschenden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen keine<br />

größeren Probleme bereiten dürfte, wäre damit die grundsätzliche<br />

Allgemeinwirkung der Zulassung eines neuartigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>s über die Gemeinschaftsliste befristet obsolet 7) .<br />

Erleichtertes Meldeverfahren<br />

Auch keine wesentlichen Verbesserungen sind für die Vermarktung<br />

der sog. herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern<br />

zu erwarten. Für diese ist zwar ein erleichtertes<br />

Meldeverfahren vorgesehen, welches über die Kommission<br />

als Mittlerin ablaufen würde. Um sich aber überhaupt für<br />

dieses Verfahren zu qualifizieren, müsste ein solches neuartiges<br />

<strong>Lebensmittel</strong> im Drittland nachweislich (!):<br />

1. Ausschließlich als <strong>Lebensmittel</strong> verwendet werden;<br />

2. Seit mindestens einer Generation Bestandteil der normalen,<br />

d. h. keiner besonderen Ernährung 8) ;<br />

3. von weiten Teile der Landbevölkerung sein<br />

(Art. 3 (2) lit. b) NFV-KOM).<br />

Insbesondere das Erfordernis einer Mindestverzehrsdauer<br />

könnte vielen „an sich“ zu den herkömmlichen Drittlands-<strong>Lebensmittel</strong>n<br />

zu zählenden neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

zum Verhängnis werden und diese wieder auf das<br />

normale Zulassungsverfahren verweisen. Problematisch<br />

ist hier nicht nur, dass der Begriff der „Generation“ von<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 221


Land zu Land variiert und insofern nicht klar definiert<br />

ist. Damit würde auch eine zusätzliche Qualifikation geschaffen,<br />

auf die es im Vergleich dazu bei der generellen<br />

Abgrenzung zwischen neu- oder nicht neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

nicht ankommt.<br />

Eine sehr weit zurückliegende Mindestverzehrsdauer würde<br />

aber auch die für das erleichterte Meldeverfahren vorzulegenden<br />

Nachweise einer sicheren Verwendung des Drittland-<strong>Lebensmittel</strong>s<br />

erheblich erschweren 9) . Ob dies noch<br />

mit Sicherheitserwägungen begründbar wäre, ist fraglich.<br />

Der internationale Handel von Drittland-<strong>Lebensmittel</strong>n<br />

würde damit auch zukünftig nicht erleichtert.<br />

Selbst wenn das erleichterte Meldeverfahren für ein Drittland-<strong>Lebensmittel</strong><br />

Anwendung findet, ist damit nicht<br />

zwangsläufig dessen Vertrieb fünf Monate (!) nach Übermittlung<br />

der relevanten Informationen (Zusammensetzung,<br />

Herkunftsland, Nachweis der sicheren Verwendung) an die<br />

Kommission garantiert. Würden innerhalb von 4 Monaten<br />

ab dem Datum der Weiterleitung der Meldung durch die<br />

Kommission seitens „eines Mitgliedstaates und (kumulativ)<br />

der EFSA begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse“ vorgebracht, müsste das<br />

Drittland-<strong>Lebensmittel</strong> über das einheitliche Zulassungsverfahren<br />

zugelassen werden (Art. 8 (3) NFV-KOM). Die Mitteilung<br />

des <strong>Lebensmittel</strong>unternehmers gilt dann als Antrag<br />

nach Art. 3 (1) Verfahrens-VO-KOM.<br />

Nach den Erwägungsgründen würden hierfür bereits „Informationen<br />

über gesundheitsschädigende Auswirkungen“ 10)<br />

ausreichen, um das normale Zulassungsverfahren zu eröffnen.<br />

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung<br />

des Europäischen Gerichtshofs dürften entsprechende Einwände<br />

allerdings nicht rein hypothetisch sein und sich auf<br />

wissenschaftlich noch nicht verifizierbare bloße Vermutungen<br />

stützen 11) . Ob diesen Anforderungen in der Praxis<br />

immer Rechnung getragen würde, wird sich zeigen. Durch<br />

die obligatorische Einbindung auch der EFSA dürften zumindest<br />

nationale Alleingänge erschwert und zugleich die<br />

Anforderungen an die wissenschaftliche Begründetheit der<br />

Einwände erfüllt werden.<br />

Andernfalls bliebe dem <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer nur<br />

der Weg über die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, um<br />

sich gegen die vorläufige Zulassungsverweigerung zu wehren.<br />

Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />

Während die Änderungen bei den Zulassungsverfahren<br />

mehr ins Auge fallen, beschränken sich diejenigen zum Anwendungsbereich<br />

auf kleinere kosmetische Korrekturen.<br />

Diese sind jedoch nicht von geringerer Bedeutung: Zukünftig<br />

ist grundsätzlich jedes <strong>Lebensmittel</strong> neu, welches vor<br />

dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang<br />

für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Auf die ergänzende<br />

Prüfung weiterer Qualifikationsmerkmale, welche<br />

bisher in definierten Fallgruppen enthalten sind, würde ver-<br />

zichtet. Für zwei der bisherigen Fallgruppen (Art. 1 (2) lit. e)<br />

und f) NFV) sind zudem eigene, an sich systematisch völlig<br />

überflüssige Neuartigkeitsdefinitionen geschaffen worden,<br />

die im Verhältnis zur generellen Neuartigkeitsdefinition<br />

allenfalls als Klarstellung bzw. Spezialdefinition angesehen<br />

werden können (Art. 3 (2) lit. a) ii) und iii) NFV-KOM).<br />

Ferner soll die rechtlich fragwürdige Sonderbehandlung<br />

von Nahrungsergänzungsmitteln im Rahmen der Neuartigkeitsfeststellung<br />

nunmehr gesetzlich festgeschrieben werden<br />

(Art. 3 (2) lit. a) i) Satz 2 NFV-KOM) 12) . Dahinter steht<br />

der Gedanke, dass ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. ein<br />

darin verwendeter Stoff nicht sicher sein kann, wenn er<br />

auch in oder als „normales“ <strong>Lebensmittel</strong> verzehrt wird. In<br />

diesem Fall wäre das <strong>Lebensmittel</strong> der Vorvermarktungskontrolle<br />

nach der NFV zu unterstellen. Nur dessen weitere<br />

Vermarktung als oder in Nahrungsergänzungsmitteln wäre<br />

unschädlich.<br />

Diese Differenzierung ist nicht mit Sicherheitserwägungen<br />

zu begründen, sondern letztlich ein reines Politikum und<br />

verstößt sowohl gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot<br />

als auch die bisherige Rechtsprechung<br />

des EuGH zur Auslegung der Generalklausel 13) . Auch die<br />

faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs der NFV<br />

selbst ist gemeinschaftsrechtlich bedenklich, soweit dies<br />

einen rückwirkenden Eingriff in bereits abgeschlossene<br />

Sachverhalte zur Folge hat 14) . Die Festlegung weiterer<br />

Beurteilungskriterien für die Neuartigkeitsprüfung wird<br />

auch in Zukunft entweder an Rat und Europäischem Parlament<br />

verwiesen (Art. 3 (2) lit. a) i) Satz 3 iVm Art. 14<br />

(3) NFV-KOM unter Verweis auf das Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle ) oder bleibt dem Europäischen Gerichtshof<br />

vorbehalten 15) .<br />

Weitere weniger relevante „Neuerungen“<br />

Nur von marginaler Relevanz sind dagegen weitere Neuerungen<br />

im Revisionsvorschlag: So ist z. B. vorgesehen, dass<br />

die Kommission zukünftig bei den Mitgliedstaaten und/oder<br />

<strong>Lebensmittel</strong>unternehmern Informationen über einen nennenswerten<br />

Verzehr eines <strong>Lebensmittel</strong>s vor dem 15. Mai<br />

1997 einholen kann (Art. 4 NFV-KOM). Wegen der hier alternativen<br />

Formulierung liegt es aber letztlich im Ermessen<br />

der Kommission, ob und wie sie die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />

dabei einbinden will.<br />

Insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen wird<br />

u. a. Unterstützung bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen<br />

in Aussicht gestellt (Art. 9 NFV-KOM). Ob dies die<br />

weniger finanzstarken Unternehmen dazu bewegen wird,<br />

sich zukünftig verstärkt dem langwierigen Zulassungsverfahren<br />

zu stellen, ist fraglich und führt letztlich an der Realität<br />

vorbei.<br />

Auch die Marktüberwachung eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s<br />

nach Inverkehrbringen wird durch eine eigene Regelung<br />

vorgesehen. Auch dies ist nichts grundsätzlich Neues,<br />

222 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


trifft aber zukünftig jeden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, welcher<br />

das zugelassene Produkt vermarkten würde, nicht<br />

nur den (Erst-)Antragssteller. Für Hersteller sollen darüber<br />

hinaus gesonderte Mitteilungspflichten gelten (Art. 11<br />

NFV-KOM).<br />

Fazit<br />

Mit dem Revisionsvorschlag wurden höchst kreativ augenscheinliche<br />

Verbesserungen für die zukünftige Vermarktung<br />

von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n geschaffen, die sich bei näherer<br />

Betrachtung doch häufig als Verschlimmbesserung<br />

herausstellen. Anders ausgedrückt: Der Revisionsvorschlag<br />

enthält zwar eine Vielzahl von Rechtsänderungen, die aber<br />

de facto das Recht für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> (bisher) nicht<br />

wirklich ändern. Kein Lichtblick für die zukünftige Vermarktung<br />

neuartiger <strong>Lebensmittel</strong>!<br />

Verweise<br />

1) KOM (2007) 872 endg. vom 14. Januar 20<strong>08</strong>.<br />

2) Abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/<br />

novelfood/initiatives_en.htm; hierzu ausführlich Gerstberger, ZLR 20<strong>08</strong>,<br />

Heft 2 (erschienen im April 20<strong>08</strong>).<br />

3) Siehe insbesondere Erwägungsgründe 15, 17 und 23.<br />

4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />

-enzyme und -aromen, KOM (2006) 423 endg. (2006/0143/COD);<br />

nachfolgend abgekürzt mit Verfahrens-VO-KOM.<br />

5) Hierzu Gerstberger, Verweis 2.<br />

6) Siehe Graham Brookes, Economic impact assessment of the way in which<br />

the EU novel foods regulatory approval procedures affect the EU food<br />

sector, Briefing Paper, S. 18 bis 24. Im Vergleich dazu liegt die durchschnittliche<br />

Zulassungsdauer für sog. neuartige <strong>Lebensmittel</strong> in Brasilien<br />

bei 1 Monat, den USA bei 3 Monaten, Australien und der Schweiz bei<br />

14 Monaten und Japan bei 18 Monaten (Quelle: Unilever), angeführt als<br />

Tabelle 5 im Briefing Paper, S. 19.<br />

7) Hierzu ausführlicher Gerstberger, Verweis 2.<br />

8) Siehe Erwägungsgrund 23 Satz 2 der NFV-KOM.<br />

9) Zu den rechtlichen Konsequenzen ausführlich Gerstberger, Verweis 2.<br />

10) Erwägungsgrund 23.<br />

11) Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003, Rs. C-236/01, Rn. 106 – Monsanto<br />

Agricoltura Italia S.p.A. bezugnehmend auf EFTA-Gerichtshof vom<br />

5. April 2001, E-3/00, EFTA Court Reports 2000–2001, S. 73, Rn. 36 bis<br />

38 – EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen.<br />

12) Bereits Auffassung des Ständigen Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette<br />

und Tiergesundheit, siehe Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 20<strong>05</strong>, S. 6,<br />

abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/<br />

general_food/summary14_en.pdf.<br />

13) EuGH, Urteil vom 09. Juni 20<strong>05</strong>, verb. Rs. C-211/03, C-299/03, C-316/03<br />

bis C-318/03 – HLH Warenvertrieb, Rn. 83.<br />

14) Hierzu wiederum ausführlich Gerstberger, Verweis 2.<br />

15) Siehe hierzu etwa Vorlagebeschluss des BayVGH vom 03. August 2007,<br />

ZLR 2007, 633 ff.<br />

Brüssel, den 14.1.20<strong>08</strong>, KOM(2007) 872 endgültig,<br />

20<strong>08</strong>/0002 (COD)<br />

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄ-<br />

ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong> und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. XXX/XXXX<br />

[gemeinsames Verfahren]<br />

(von der Kommission vorgelegt)<br />

[SEK(20<strong>08</strong>) 12]<br />

[SEK(20<strong>08</strong>) 13]<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 223<br />

[…]<br />

Kapitel I<br />

Einleitende Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Gegenstand<br />

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften<br />

über das Inverkehrbringen neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> in der<br />

Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz<br />

der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen<br />

zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose<br />

Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.<br />

Artikel 2<br />

Anwendungsbereich<br />

1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger<br />

<strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft.<br />

2. Diese Verordnung gilt nicht für<br />

a) <strong>Lebensmittel</strong>, die wie folgt verwendet werden:<br />

i) <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG)<br />

Nr. … [über <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe];<br />

ii) <strong>Lebensmittel</strong>aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. …<br />

[über <strong>Lebensmittel</strong>aromen];<br />

iii) bei der <strong>Lebensmittel</strong>herstellung verwendete Extraktionslösungsmittel<br />

gemäß der Richtlinie 88/344/EWG des<br />

Rates;<br />

iv) <strong>Lebensmittel</strong>enzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. …<br />

[über <strong>Lebensmittel</strong>enzyme];<br />

v) Vitamine und Mineralien gemäß der Richtlinie 89/398/<br />

EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1925/2006;<br />

b) <strong>Lebensmittel</strong> gemäß der Verordnung (EG) Nr.<br />

1829/2003.<br />

3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten<br />

Verfahren bestimmt werden, ob eine <strong>Lebensmittel</strong>art<br />

in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.<br />

Artikel 3<br />

Definitionen<br />

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.


2. Ferner gelten folgende Definitionen:<br />

a) Der Begriff „neuartige <strong>Lebensmittel</strong>“ bezeichnet<br />

i) <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft<br />

nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen<br />

Verzehr verwendet wurden.<br />

Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel<br />

oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht<br />

nicht aus als Nachweis darüber, dass ein <strong>Lebensmittel</strong><br />

vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem<br />

Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet<br />

wurde. Wurde jedoch ein <strong>Lebensmittel</strong> vor diesem<br />

Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel<br />

oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, so darf<br />

es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck<br />

auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr<br />

gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />

einzustufen.<br />

Weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein <strong>Lebensmittel</strong><br />

vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in<br />

nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr<br />

verwendet wurde, können – da sie nichtwesentliche Bestimmungen<br />

dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung<br />

der Verordnung) – nach dem Regelungsverfahren<br />

mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt<br />

werden.<br />

ii) <strong>Lebensmittel</strong> pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei<br />

denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer<br />

nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden,<br />

die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde; und<br />

iii) <strong>Lebensmittel</strong>, bei deren Herstellung ein neues, vor dem<br />

15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt<br />

wird und bei denen dieses Produktionsverfahren<br />

wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung<br />

oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus<br />

oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen<br />

beeinflusst.<br />

b) Der Begriff „herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> aus einem<br />

Drittland“ bezeichnet neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, für die<br />

ein Nachweis über ihre Verwendung als <strong>Lebensmittel</strong><br />

in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche<br />

<strong>Lebensmittel</strong> in weiten Teilen der Landesbevölkerung<br />

seit mindestens einer Generation Bestandteil der<br />

normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.<br />

d) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als <strong>Lebensmittel</strong>“<br />

bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>s durch die Angaben über die Zusammensetzung<br />

sowie die Erfahrungen mit der (andauernden)<br />

Verwendung als Bestandteil der normalen Ernährung<br />

in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt<br />

wurde.<br />

Artikel 4<br />

Einholen von Informationen über die Verwendung eines<br />

<strong>Lebensmittel</strong>s für den menschlichen Verzehr<br />

1. Die Kommission kann bei den Mitgliedstaaten und/oder<br />

<strong>Lebensmittel</strong>unternehmern Informationen einholen, um<br />

festzustellen, in welchem Umfang ein <strong>Lebensmittel</strong> vor<br />

dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen<br />

Verzehr verwendet wurde.<br />

2. Die Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Anwendung<br />

von Absatz 1, die nichtwesentliche Bestimmungen<br />

dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der<br />

Verordnung), können nach dem Regelungsverfahren mit<br />

Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden.<br />

Kapitel II<br />

Anforderungen an neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und deren Aufnahme<br />

in die Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />

Artikel 5<br />

Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />

Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />

(nachstehend „Gemeinschaftsliste“ genannt)<br />

aufgeführten neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> dürfen in Verkehr gebracht<br />

werden.<br />

Artikel 6<br />

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste<br />

Ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong> darf nur dann in die Gemeinschaftsliste<br />

aufgenommen werden, wenn es<br />

a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher<br />

gesundheitlich unbedenklich ist;<br />

b) den Verbraucher durch seine Aufmachung oder vorgesehene<br />

Verwendung nicht irreführt;<br />

c) sich von <strong>Lebensmittel</strong>n, die es ersetzen soll, nicht so<br />

stark unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel<br />

für den Verbraucher mit sich brächte.<br />

Artikel 7<br />

Inhalt der Gemeinschaftsliste<br />

1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung<br />

(EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames<br />

Verfahren] aktualisiert.<br />

2. Der Eintrag eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste<br />

umfasst eine Spezifikation des <strong>Lebensmittel</strong>s<br />

und gegebenenfalls eine Spezifizierung der Verwendungsbedingungen,<br />

spezifische zusätzliche Etikettierungsanforderungen<br />

zur Information des Endverbrauchers<br />

und/oder die Anforderung einer Überwachung<br />

nach dem Inverkehrbringen.<br />

3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung<br />

(EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung<br />

der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme<br />

eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s, bei dem es sich nicht um<br />

ein herkömmliches <strong>Lebensmittel</strong> aus einem Drittland<br />

handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14<br />

Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu ge-<br />

224 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


wonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte<br />

wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen.<br />

In den in Absatz 1 genannten Fällen enthält<br />

der Eintrag eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste<br />

zusätzlich zu den Informationen gemäß<br />

Absatz 2 Folgendes:<br />

a) Datum der Aufnahme des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die<br />

Gemeinschaftsliste, b) den Hinweis, dass die Aufnahme<br />

auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten<br />

erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 12 unterliegen,<br />

c) Name und Anschrift des Antragstellers.<br />

4. Vor Ablauf des in Artikel 12 genannten Zeitraums wird<br />

die Gemeinschaftsliste durch die Änderung nichtwesentlicher<br />

Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach<br />

dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel<br />

14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … [gemeinsames<br />

Verfahren] dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt,<br />

das zugelassene <strong>Lebensmittel</strong> erfüllt nach wie vor<br />

die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen<br />

– die in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels<br />

genannten Angaben zu dem betreffenden <strong>Lebensmittel</strong><br />

nicht weiter geführt werden.<br />

Artikel 8<br />

Herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern<br />

1. Beabsichtigt ein <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, ein herkömmliches<br />

<strong>Lebensmittel</strong> aus einem Drittland in der<br />

Gemeinschaft in Verkehr zu bringen, so macht er der<br />

Kommission eine entsprechende Mitteilung unter Angabe<br />

der Bezeichnung des <strong>Lebensmittel</strong>s, seiner Zusammensetzung<br />

und des Herkunftslandes. Der Mitteilung<br />

liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des <strong>Lebensmittel</strong>s<br />

über längere Zeit im Drittland bei.<br />

2. Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des<br />

in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung<br />

des <strong>Lebensmittel</strong>s über längere Zeit unverzüglich<br />

an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter.<br />

3. Innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung<br />

der Mitteilung gemäß Absatz 2 durch die Kommission<br />

können ein Mitgliedstaat und die Behörde bei<br />

der Kommission begründete Sicherheitsbedenken auf der<br />

Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen,<br />

dass das fragliche herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> auf<br />

dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird. In<br />

diesem Fall wird das <strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft<br />

nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5<br />

bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag<br />

gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX<br />

[gemeinsames Verfahren] erachtet. Die Kommission<br />

informiert den betreffenden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer<br />

hierüber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum<br />

der Mitteilung gemäß Absatz 1.<br />

4. Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der<br />

Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wur-<br />

den und der betreffende <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer hiervon<br />

nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde,<br />

kann das herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> fünf Monate nach<br />

dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt<br />

in Verkehr gebracht werden.<br />

5. Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite<br />

der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen<br />

<strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern, die in der Gemeinschaft<br />

gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen.<br />

6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche<br />

Bestimmungen dieser Verordnung ändern<br />

(u. a. durch Ergänzung der Verordnung), können nach<br />

dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel<br />

14 Absatz 3 festgelegt werden.<br />

Artikel 9<br />

Fachliche Anleitung<br />

Gegebenenfalls stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit<br />

mit der Behörde fachliche Anleitung und Hilfsmittel<br />

zur Verfügung, um die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer und insbesondere<br />

kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung<br />

und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung<br />

zu unterstützen.<br />

Artikel 10<br />

Gutachten der Behörde<br />

Die Sicherheitsbewertung neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> durch die<br />

Behörde umfasst<br />

a) gegebenenfalls die Beurteilung, ob das <strong>Lebensmittel</strong> genauso<br />

sicher ist wie bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt<br />

in Verkehr befindliche <strong>Lebensmittel</strong> einer vergleichbaren<br />

<strong>Lebensmittel</strong>kategorie bzw. wie das <strong>Lebensmittel</strong>, welches<br />

das neuartige <strong>Lebensmittel</strong> ersetzen soll;<br />

b) bei herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong>n aus einem Drittland<br />

die Berücksichtigung des Nachweises der sicheren Verwendung<br />

über längere Zeit im Herkunftsland.<br />

Artikel 11<br />

Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer<br />

1. Die Kommission kann aus Gründen der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde<br />

eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen<br />

vorschreiben. Der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, der das<br />

<strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, ist<br />

verantwortlich für die Durchführung der Bestimmungen<br />

hinsichtlich der Überwachung nach dem Inverkehrbringen,<br />

die im Eintrag des fraglichen <strong>Lebensmittel</strong>s in der<br />

Gemeinschaftsliste festgelegt sind.<br />

2. Der Hersteller übermittelt der Kommission unverzüglich<br />

a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen,<br />

die die Bewertung der Sicherheit bei der<br />

Verwendung des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s beeinflussen<br />

könnten;<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 225


) über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der<br />

zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen<br />

wurden, in dem das neuartige <strong>Lebensmittel</strong> in Verkehr<br />

gebracht wird.<br />

Kapitel III<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 12<br />

Datenschutz<br />

Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag<br />

entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu<br />

gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte<br />

wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags<br />

vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem<br />

Datum der Aufnahme des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die<br />

Gemeinschaftsliste nicht ohne die Zustimmung des ersten<br />

Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet<br />

werden.<br />

Artikel 13<br />

Sanktionen<br />

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen,<br />

die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung<br />

verhängt werden, und treffen alle erforderlichen<br />

Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die<br />

vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig<br />

und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der<br />

Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […]<br />

mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren<br />

Änderungen.<br />

Artikel 14<br />

Ausschuss<br />

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen<br />

Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette und Tiergesundheit<br />

(nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.<br />

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die<br />

Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung<br />

seines Artikels 8. Der Zeitraum nach Artikel<br />

5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei<br />

Monate festgesetzt.<br />

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel<br />

5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses<br />

1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.<br />

Artikel 15<br />

Überprüfung<br />

Spätestens am [1. Januar 2015] übermittelt die Kommission<br />

anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen<br />

Parlament und dem Rat einen Bericht über die<br />

Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels<br />

8, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden<br />

Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden<br />

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.<br />

Kapitel IV<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Artikel 16<br />

Aufhebung<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Beginn der Anwendung<br />

dieser Verordnung aufgehoben.<br />

Artikel 17<br />

Erstellung der Gemeinschaftsliste<br />

Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

[Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste,<br />

in die alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen<br />

neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>, einschließlich gegebenenfalls<br />

geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden.<br />

Artikel 18<br />

Übergangsmaßnahmen<br />

1. Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s,<br />

die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und<br />

über die vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden<br />

Verordnung noch keine endgültige Entscheidung getroffen<br />

worden ist, werden als Anträge gemäß der vorliegenden<br />

Verordnung behandelt.<br />

2. Geeignete Übergangsmaßnahmen bezüglich der Anwendung<br />

von Absatz 1, die nichtwesentliche Bestimmungen<br />

dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der<br />

Verordnung), werden nach dem Regelungsverfahren mit<br />

Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.<br />

Artikel 19<br />

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames<br />

Verfahren]<br />

Die Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird<br />

wie folgt geändert:<br />

(1) Der Titel erhält folgende Fassung:<br />

„Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom [Datum] über ein einheitliches<br />

Zulassungsverfahren für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />

<strong>Lebensmittel</strong>enzyme, <strong>Lebensmittel</strong>aromen und<br />

neuartige <strong>Lebensmittel</strong>“<br />

(2) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches<br />

Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend<br />

„einheitliches Verfahren“ genannt) für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />

<strong>Lebensmittel</strong>enzyme, <strong>Lebensmittel</strong>aromen<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten mit aromatisierenden Eigenschaften<br />

zur Verwendung in oder auf <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

sowie neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n (nachstehend „Stoffe<br />

226 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


oder Erzeugnisse“ genannt) eingeführt, das zum freien<br />

Verkehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in der Gemeinschaft sowie<br />

zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt.“<br />

(3) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„2. Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für<br />

die Aktualisierung der Listen der Stoffe und Erzeugnisse<br />

fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft<br />

gemäß den Verordnungen (EG) Nr. AAA/2007, (EG)<br />

Nr. BBB/2007, (EG) Nr. CCC/2007 und (EG) Nr. DDD/<br />

DDDD (nachstehend „sektorale lebensmittelrechtliche<br />

Vorschriften“ genannt) zugelassen ist.“<br />

(4) In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel<br />

9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der<br />

Begriff „Stoff“ bzw. „Stoffe“ durch den Begriff „Stoff<br />

oder Erzeugnis“ bzw. „Stoffe oder Erzeugnisse“ ersetzt.<br />

(5) Die Überschrift von Artikel 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse“<br />

(6) Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />

„3. Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein<br />

Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen,<br />

<strong>Lebensmittel</strong>bestrahlung<br />

Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie<br />

Elektronenbehandlung von Saatgut und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

Zusammenfassung<br />

Die Elektronenbehandlung von Saatgut und <strong>Lebensmittel</strong>n bewirkt i. d. R.<br />

eine Verringerung der Keimbelastung. Zur Prozesskontrolle ist eine Bestimmung<br />

der aufgebrachten Dosis erforderlich. In dieser Arbeit wird<br />

untersucht, ob eine Dosisbestimmung direkt am Produkt statt an zugemischten<br />

Fremdstoffen genutzt werden kann. Durch die Elektronenbehandlung<br />

von Gerstensaatgut werden Zelluloseradikale gebildet, die mit<br />

Hilfe der ESR-Spektroskopie nachgewiesen werden können. Beim Einsatz<br />

von kristalliner Zellulose als Modellsubstanz konnten die qualitativen und<br />

quantitativen Veränderungen der ESR-Spektren dosis- und zeitabhängig<br />

bestimmt werden. Ebenso gelang es, die Veränderungen der ESR-Spektren<br />

von Hydroxyapatit – als Modellsubstanz für knochen- und grätenhaltige<br />

<strong>Lebensmittel</strong> wie Fleisch und Fisch – nach Elektronenbehandlung zu<br />

ermitteln. Somit ist bei Kenntnis von den übrigen Produkt- und Betriebsparametern<br />

eine nachträgliche Dosisbestimmung im Prinzip möglich.<br />

Summary<br />

Electron treatment of seeds and foods results in a decrease of contaminating<br />

microbial load. Process control requires the estimation of electron<br />

dose. This work investigates whether dose estimation can be performed<br />

by directly using the treated product for dosimetry instead of adding<br />

foreign dosimetric substances to the batch. Electron treatment of barley<br />

seeds causes the formation of specific cellulose radicals which can be<br />

detected by ESR-spectroscopy. By using crystalline cellulose as a model<br />

durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen<br />

Vorschriften geregelten Gemeinschaftslisten aus, sofern<br />

dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen<br />

lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.“<br />

(7) Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz<br />

eingefügt:<br />

„Bestehen begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse, werden beim Antragsteller<br />

ergänzende Informationen zur Risikobewertung<br />

angefordert.“<br />

Artikel 20<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in<br />

Kraft. Sie gilt ab [sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung<br />

dieser Verordnung]. Artikel 17 gilt jedoch ab<br />

dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Diese Verordnung ist<br />

in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />

Mitgliedstaat.<br />

[..]<br />

Dr.-Ing. M. R. Stahl # , M. Knörr und Dr. H. Delincée<br />

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, Haid-und-Neu-Strasse 9, D-76133 Karlsruhe<br />

substance, the qualitative and quantitative changes in the ESR-spectra<br />

could be evaluated as a function of electron dose and storage time.<br />

Similarly, the changes in the ESR-spectra of hydroxyapatite – as a model<br />

substance for bone-containing food such as meat and fish – have been<br />

determined. Consequently, by knowledge of further product and process<br />

parameters, ESR-spectroscopy of the treated product itself may principally<br />

offer valuable dose estimation.<br />

Keywords: Elektronen-Behandlung, Saatgut, <strong>Lebensmittel</strong>, Gerste,<br />

Fleisch, Fisch, Dosimetrie, Prozesskontrolle, ESR-Spektroskopie / electron<br />

treatment, seeds, food, barley, meat, fish, dosimetry, process control,<br />

ESR spectroscopy<br />

Einleitung<br />

Die Behandlung von <strong>Lebensmittel</strong>n und Saatgut mit ionisierender<br />

Strahlung ist ein mögliches Verfahren zu Keimreduktion<br />

und liefert damit einen Beitrag zur <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

bzw. Erhaltung der Keimungsfähigkeit beim Saatgut.<br />

# E-Mail: Mario.stahl@mri.bund.de<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 227


Damit der Prozess kontrolliert und die Verfahrensparameter<br />

eingehalten werden können, ist eine Dosimetrie bzw. Nachweis<br />

der erfolgten Behandlung notwendig.<br />

Anfang der 90er Jahre wurden im Rahmen eines EU-Forschungsprogramms<br />

Verfahren zum qualitativen Nachweis<br />

der ionisierenden Strahlung bei <strong>Lebensmittel</strong>n entwickelt und<br />

anschließend standardisiert (CEN). Einige Verfahren können<br />

auch beim Saatgut für einen Nachweis eingesetzt werden 1–4) .<br />

Zur quantitativen Bestimmung der ionisierenden Bestrahlung<br />

werden Dosimeter eingesetzt, welche i. d. R. als Fremdstoffe<br />

in den Produktstrom eingebracht werden müssen. Dies ist<br />

meist unerwünscht, da dann sowohl eine Dosimeterzumischung<br />

als auch eine anschließende Trennung notwendig<br />

sind. Daher wurde bereits früher nach Möglichkeiten gesucht<br />

<strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe als Dosimeter einzusetzen 5,6) .<br />

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen wurde die<br />

Möglichkeit und Grenzen untersucht, das Produkt selbst als<br />

Dosimeter einzusetzen. Ziel der hier dargestellten Untersuchungen<br />

war es, die Behandlung mit ionisierender Bestrahlung<br />

an Zellulose und Hydroxyapatit als Bestandteil von Gerstensaatgut-Spelzen<br />

bzw. von knochen- und grätenhaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

sowohl qualitativ als auch quantitativ zu ermitteln.<br />

Dabei sollte eine analytische Methode eingesetzt werden,<br />

welche für <strong>Lebensmittel</strong> entwickelt und an Pistazienschalen,<br />

Paprikapulver und frischen Erdbeeren (Samen auf der Oberfläche<br />

der Fruchtböden) validiert wurde: nämlich die Elektronen-Spin-Resonanz<br />

(ESR)-Spektroskopie nach DIN EN<br />

1787:2007). Diese Messtechnik wird auch bei der Dosimetrie<br />

mit Alanin verwendet, welche dann nach dem ASTM Standard<br />

E16078 durchgeführt wird. Über dosimetrische Untersuchungen<br />

mit anderen Verfahren oder Stoffen, insbesondere<br />

durch das behandelte Produkt selbst, wird in einigen Publikationen<br />

berichtet, wobei sich nur die ESR-Spektroskopie- bzw.<br />

Dosimetrie als tauglich erwies 9–19) . In den hier durchgeführten<br />

Untersuchungen soll die Eignung von Spelzen des elektronisch<br />

gebeizten Gerstensaatgutes als Dosimeter untersucht und die<br />

Grenzen dieser Methodik ermittelt werden. Da das ESR-Signal<br />

in Gerstenspelzen auf kristalline Zellulose zurückgeht,<br />

wurde Zellulose als Modellsubstanz eingesetzt.<br />

Ähnlich wird Hydroxyapatit als Modellsubstanz<br />

für knochen- und grätenhaltigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, wie Fleisch und Fisch,<br />

verwendet.<br />

Material und Methoden<br />

Die Untersuchungen zur Lagerzeit- und<br />

Dosisabhängigkeit wurden an Gerstensaatgut<br />

(SCHMIDT-SEEGER AG)<br />

durchgeführt. Die Bestrahlung erfolgte<br />

am Elektronen-Beschleuniger (CIRCE III,<br />

LINAC Technology) des Max Rubner-<br />

Instituts in Karlsruhe. Die aufgegebene<br />

Dosis lag im Bereich von 0,5–130 kGy.<br />

Die Elektronenenergie betrug 10 MeV bei einer Dosisrate<br />

von 10 4 kGy/s. Die Dosimetrie erfolgte mit Alanin-Dosimetern<br />

(Firma Bruker, Rheinstetten, Deutschland) 8) .<br />

Für die Messungen wurde ein ESR-Spektrometer, E-Scan<br />

Food Analyser, (Bruker, Rheinstetten, Deutschland) verwendet.<br />

Bei zellulosehaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n tritt im ESR-<br />

Spektrum (erste Ableitung des Absorptionssignals in Abhängigkeit<br />

von der angewandten Magnetfeldstärke) ein unspezifischer<br />

Zentralpeak auf, zusätzlich noch zwei bestrahlungsspezifische<br />

Nebenpeaks mit einem Linienabstand von<br />

60 Gauss (6 mT). Diese Nebenpeaks werden quantitativ erfasst<br />

und in Beziehung mit der jeweiligen Bestrahlungsdosis<br />

gebracht. Als Modellsubstanz wurde kristalline Zellulose,<br />

Produkt-Nr. 2331 (Firma Merck, Darmstadt, Deutschland)<br />

und synthetisches Hydroxyapatit, Nanopulver, ≥ 97 %,<br />

Produkt-Nr. 677418 (Firma Sigma-Aldrich, Schnelldorf,<br />

Deutschland) verwendet.<br />

Ergebnisse und Diskussion<br />

Die quantitative Auswertung des ESR-Spektrums erfolgte<br />

durch Messung der Signalamplituden. Danach wurden die<br />

verschiedenen Amplituden (paramagnetische Zentren z. B.<br />

Radikale) des Spektrums in einen quantitativen Zusammenhang<br />

mit der Bestrahlungsdosis gebracht. Eine Variation<br />

der Bestrahlungsenergie wurde nicht durchgeführt, es kann<br />

eher von einem geringen Einfluss dieses Parameters ausgegangen<br />

werden 20) .<br />

Neben dem üblichen unspezifischen Zentralpeak Z sind<br />

auch die spezifischen Linienpaare der Zelluloseradikale im<br />

Abstand von 6,<strong>05</strong> mT ± 0,<strong>05</strong> mT zu erkennen (Abb. 1).<br />

Es ist bekannt, dass sich die Signalamplituden im Laufe<br />

der Zeit verringern, je nach Bestrahlungsdosis, Lagerung<br />

(Feuchte, Temperatur) und Stoffart 4,7,21) .<br />

Voruntersuchungen zu den Zentralpeaks an Gerste zeigten,<br />

dass hier keine eindeutige Unterscheidung der Dosis auf Basis<br />

der Peakhöhe möglich ist, folglich wurden die Nebenpeaks<br />

Abb. 1 Abbildung eines typischen ESR-Spektrums bei zellulosehaltigem Material und deren charakteristischen<br />

Signalpeaks (Gerstenspelzen, 80 kGy, 10 MeV, Elektronen)<br />

228 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


S1 bzw. S2 als Bezugspunkte ausgewählt.<br />

Eine Auswertung der Signalhöhen von S1<br />

bzw. S2 zeigte bei S2 eine geringere Amplitude,<br />

sonst aber ein prinzipiell ähnliches<br />

Verhalten. Es wurde für die weiteren Auswertungen<br />

die Amplitude von S1 als charakteristischer<br />

Bezugswert verwendet.<br />

Der Nebenpeak S1 ist als quantitativer<br />

Bezugspunkt für eine weiterführende<br />

Dosimetrie prinzipiell verwendbar, dabei<br />

konnte eine Signaldiskriminierung<br />

mindestens im Dosisbereich 1–100 kGy<br />

festgestellt werden. Da der Aufwand der<br />

Probenherstellung bei der Gerste relativ<br />

groß ist, wurde für die Ermittlung des<br />

zeitlichen Abklingens als Modellprodukt<br />

kristalline Zellulose verwendet. Diese<br />

zeigt ein ähnliches Abklingverhalten wie<br />

die Gerstenspelzen (Abb. 2).<br />

Die Untersuchungen wurden zwischen 0,5–130 kGy durchgeführt.<br />

Eine Approximation der Kurvenverläufe mit einer<br />

vierparametrischen Anpassung (R 2 = 0,98) ergibt eine Nachweisbarkeit<br />

einer Bestrahlung über 1 bzw. 10 Jahren bei einer<br />

Dosis von 10 bzw. 80 kGy (± 5 %). Frühere Untersuchungen<br />

an Gerstenspelzen nach über einem Jahr bestätigen<br />

das Ergebnis 4) . Literaturquellen weißen darauf hin, dass ein<br />

ESR-Nachweis einer Gamma-Bestrahlung von Eierschalen<br />

(6 kGy, Dosisleistung = 7 kGy/h) noch nach 349 Tagen<br />

nachweisbar war 18) .<br />

In einem Zeitraum von über 170 Tagen konnte im untersuchten<br />

Dosisbereich der S1-Peak der kristallinen Zellulose<br />

quantitativ ermittelt werden (Abb. 3).<br />

Damit ist der Einsatz von Gerste bzw. Gerstenspelzen als<br />

Dosimeter unter Anwendung der ESR-Spektroskopie<br />

grundsätzlich möglich. Sind der Bestrahlungszeitpunkt und<br />

das Signalverhalten bekannt und die Betriebsparameter<br />

(Dosisleistung, Temperatur, Energie, etc.) und Produktparameter<br />

(Herkunft, Feuchtigkeit, etc.) konstant, so kann eine<br />

Rückbestimmung der ursprünglichen Bestrahlungsdosis<br />

prinzipiell durchgeführt<br />

werden. Es ergibt sich somit qualitativ als<br />

auch quantitativ die Möglichkeit der Prozesskontrolle<br />

der ionisierenden Bestrahlung<br />

von Gerste (z. B. Saatgut).<br />

Die Europäische Norm DIN EN<br />

1786:1996 22) legt ein Verfahren zum Nachweis<br />

von ionisierender Bestrahlung bei<br />

knochenhaltigem Fleisch bzw. grätenhaltigem<br />

Fisch fest. Für die Nachweisgrenze<br />

ist dabei der Anteil paramagnetischer Verbindungen<br />

bzw. der Mineralisierungsgrad<br />

der Knochen bzw. Gräten von Bedeutung.<br />

In den dosimetrischen Betrachtungen wur-<br />

den analog zu den Untersuchungen der<br />

Zellulose charakteristische Signalablei-<br />

Abb. 2 Abklingverhalten des Nebenpeaks S1 im zeitlichen Verlauf in Abhängigkeit der Bestrahlungsdosis<br />

(kristalline Zellulose, 10 MeV, Elektronen)<br />

tungen im ESR-Spektrums bezüglich der Bezugsgrößen getestet.<br />

Abbildung 4 zeigt ein typisches ESR-Spekrum, wie man es<br />

nach der Behandlung mit ionisierender Strahlung nach ca.<br />

2 Stunden erhält. Ebenso ist der Signalverlauf einer Probe<br />

aufgeführt, welche nicht bestrahlt worden ist. Bei der unbestrahlten<br />

Probe kann man nur den üblichen Zentralpeak<br />

erkennen, während dagegen bei der bestrahlten Probe eine<br />

Reihe von Nebenpeaks erkannt werden können. In Vorversuchen<br />

wurde die Eignung dieser Nebenpeaks untersucht,<br />

wobei sich die S1 und S2 Peaks im Abstand von 39 Gauss<br />

links bzw. rechts vom Wendepunkt des Zentralpeaks als<br />

besonders geeignet herausgestellt haben. Zur Auswertung<br />

wurden die Höhen der Signalpeaks ausgewertet, ebenso<br />

auch der additive Betragswert aus S1 und S2. Der Verlauf<br />

dieser Werte lässt sich durch Approximation mathematisch<br />

formulieren, das Ergebnis ist in Abbildung 5 dargestellt.<br />

Hier kann man die Signalentwicklung nach einer Regression<br />

der Messwerte für die Peaks S1 und den Betrag von S2<br />

erkennen, ebenso den Summenbetrag der beiden Peaks ΔS.<br />

Abb. 3 Zusammenhang zwischen der Signalhöhe der Nebenpeaks S1 und der Bestrahlungsdosis<br />

abhängig von der Lagerzeit (kristalline Zellulose, 10 MeV, Elektronen)<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 229


Abb. 4 Abbildung eines typischen ESR-Spektrums bei knochen- oder grätenhaltigem Material und<br />

deren charakteristischen Signalpeaks (Hydroxyapatit 120 kGy, 10 MeV, Elektronen)<br />

Abb. 5 Abklingverhalten des S1, S2 und ΔS-Peaks im zeitlichen Verlauf (Hydroxyapatit 120 kGy,<br />

10 MeV, Elektronen)<br />

Abb. 6 Zusammenhang zwischen der Signalhöhe des ΔS-Peaks und der Bestrahlungsdosis (Hydroxyapatit,<br />

10 MeV, Elektronen) abhängig von der Lagerzeit<br />

Als zweckmäßig hat sich im weiteren Verlauf die Auswertung<br />

des Summenbetrags ergeben, da somit der Bezugspunkt<br />

zur Ausmessung der Signalhöhen nicht die Basislinie<br />

ist. So kann unabhängig von der Lage des<br />

Koordinatensystems eine Datenauswertung<br />

durchgeführt werden.<br />

Ähnlich wie bei den Untersuchungen für<br />

Zellulose gezeigt wurde, kann man auch<br />

hier einen quantitativen Nachweis der<br />

Bestrahlung durchführen, da die Signalverläufe<br />

reproduzierbar sind. Diese lassen<br />

sich ebenso ausreichend genau approximieren<br />

(Abb. 6).<br />

Ähnliche Untersuchungen wurden auch<br />

schon von Desrosiers durchgeführt. Er<br />

hat den ESR-Signalabfall über 20 Tage an<br />

Hühnerknochen untersucht, welche mit<br />

einer Gammabestrahlung behandelt wurden<br />

15,16,19) , analog hat er auch eine Signalsättigung<br />

in Bereichen über 120 kGy feststellen<br />

können 15) und das Signalverhalten<br />

mathematisch beschrieben 14,17) .<br />

Schlussfolgerungen<br />

Zusammenfassend kann man also feststellen,<br />

dass bei der Behandlung von Gerste<br />

mit ionisierender Elektronenstrahlung<br />

das Produkt auch grundsätzlich für eine<br />

Bestimmung der Bestrahlungsdosis durch<br />

die Elektronen-Spin-Resonanz Spektroskopie<br />

(ESR) zur Verfügung steht. Dies<br />

kann im bisher qualitativen Nachweis<br />

nach DIN EN 1787:2000 dann auch zu<br />

einer quantitativen Methodik führen.<br />

Eine Dosisbestimmung ist dann möglich,<br />

wenn beim gleichen Produkt der Bestrahlungszeitpunkt<br />

und das Abklingverhalten<br />

von charakteristischen Signalen aus dem<br />

ESR-Spektrum bekannt sind, also ein<br />

produktspezifisches Kennfeld vorliegt.<br />

Dieses wurde durch die Verwendung<br />

von kristalliner Zellulose ermittelt und<br />

die Übertragbarkeit auf Gerstenspelzen<br />

erfolgreich bestätigt. Eine Bestrahlungsdosis-Abschätzung<br />

mit diesem Material<br />

erscheint so prinzipiell möglich. Bei der<br />

Bestimmung der Bestrahlungsdosis von<br />

Fleisch und Fisch, z. B. an Hühnerknochen<br />

bzw. Fischgräten, wurde mit den<br />

Untersuchungen an Hydroxyapatit eine<br />

Grundlage gelegt bzw. bisherige Untersuchungen<br />

erweitert.<br />

Weitere Untersuchungen müssen auch<br />

hier die Übertragbarkeit der Modellsubstanz<br />

auf reale Produkte, welche diesen Stoff enthalten, noch<br />

unter Beweis stellen. Damit könnte dann auch hier eine Verwendung<br />

des zu ionisierenden bzw. ionisierten Produkts als<br />

230 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Dosimeter möglich sein, so dass keine lebensmittelfremden<br />

Stoffe als Dosimeter eingesetzt werden müssten.<br />

Dank<br />

Wir danken allen Beteiligten für die Unterstützung des Projekts,<br />

insbesondere dem BMELV und der Schmidt-Seeger<br />

AG. Bei Frau U. Eschrig, Frau Regier, Herrn Hertweck,<br />

Frau Feuerstein und Herr Steinberg bedanken wir uns für<br />

die aktive Mitarbeit.<br />

Literatur<br />

1) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR, Röder O, Schaller H-J: Erste Ergebnisse<br />

zum Nachweis einer Elektronenbehandlung von Mais zur Beizung<br />

bzw. Entkeimung und Entwesung. Gesunde Pflanzen 57 (5), 129–136<br />

(20<strong>05</strong>).<br />

2) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR, Röder O, Schaller H-J: Detection<br />

methods for cereal grains treated with low and high energy electrons.<br />

Radiat Phys Chem 72 (5), 639–644 (20<strong>05</strong>).<br />

3) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR: Nachweis niederenergetischer<br />

Elektronen-Beizung von Saatgut mit Hilfe der photostimulierten Lumineszenz-Messung.<br />

Abschlussbericht Projekt Nr. 8103 an der Bundesforschungsanstalt<br />

für Ernährung und <strong>Lebensmittel</strong> (nicht zur Veröffentlichung)<br />

(2004).<br />

4) Eschrig U, Stahl MR, Delincée H, Schaller H-J, Röder O: Electron Seed<br />

Dressing of Barley – Aspects of its Verification. Eur Food Res Technol<br />

224, 489–497 (2007).<br />

5) Ehlermann DAE: Dose Distribution and Methods for its Determination<br />

in Bulk Particulate Food Materials. In: Bögl KW, Regulla DF, Suess MJ:<br />

Health Impact, Identification, and Dosimetry of Irradiated Foods, p 415–<br />

419 (1988).<br />

6) Ehlermann DAE, Delincée H: Dosimetry and process control for radiation<br />

processing of bulk quantities of particulate foods. Radiat Phys Chem 35<br />

(4–6), 836–840 (1990).<br />

7) DIN <strong>Lebensmittel</strong>: ESR-spektroskopischer Nachweis von bestrahlten cellulosehaltigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n. DIN EN 1787:2000, Berlin, 7 p (2000).<br />

8) Annual Book of ASTM Standards. ASTM International, 1<strong>08</strong>5 (2002).<br />

9) Engin B, Demirtas H: The use of ESR spectroscopy for the investigation<br />

of dosimetric properties of egg shells. Radiat Phys Chem 71 (6),<br />

1113–1123 (2004).<br />

10) Dulkan B, Tutluer H, FiDanci HA, Polat M: ESR spectroscopic technique<br />

of testing for irradiation of chicken. Radiat Phys Chem 51 (3), 3<strong>05</strong>–3<strong>08</strong><br />

(1998).<br />

11) Onori S, Pantaloni M, Baccaro S, Fuochi PG: Influencing factors on<br />

ESR bone dosimetry. Int J Appl Radiat Isotop 47 (11–12), 1637–1640<br />

(1996).<br />

12) Desrosiers MF, McLaughlin WL, Sheahen LA, Dodd NJF, Lea JS, Evans<br />

JC, Rowlands CC, Raffi JJ, Agnel JPL: Co-Trial on ESR Identification and<br />

Estimates of Gamma-Ray and Electron Absorbed Doses Given to Meat<br />

and Bones. Int J Food Sci Technol 25 (6), 682–691 (1990).<br />

13) Desrosiers MF, Simic MG: Postirradiation Dosimetry of Meat by Electron-Spin<br />

Resonance Spectroscopy of Bones. J Agr Food Chem 36 (3),<br />

601–603 (1988).<br />

14) Desrosiers MF: Assessing Radiation-Dose to Food. Nature 345 (6275),<br />

485 (1990).<br />

15) Desrosiers MF: Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-Processed<br />

Food – 2. Test of the EPR Response Function by an Exponential Fitting<br />

Analysis. Int J Appl Radiat Isotop 42 (7), 617–619, (1991).<br />

16) Desrosiers MF, Wilson GL, Hunter CR, Hutton DR: Estimation of the Absorbed<br />

Dose in Radiation-Processed Food – 1. Test of the EPR Response<br />

Function by a Linear Regression Analysis. Int J Appl Radiat Isotop 42<br />

(7), 613–616, (1991).<br />

17) Desrosiers MF: Electron Spin Resonance for Monitoring Radiation-Processed<br />

Meats Containing Bone. J Food Sci 56 (4), 1104–11<strong>05</strong> (1991).<br />

18) Desrosiers MF, Le FG, Harewood PM, Josephson ES, Montesalvo M:<br />

Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-Processed Food. 4. EPR<br />

Measurements on Eggshell. J Agr Chem 41 (9), 1471–1475 (1993).<br />

19) Desrosiers MF, Le FG: Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-<br />

Processed Food – 3: The Effect of Time of Evaluation on the Accuracy<br />

of the Estimate. 3. International Symposium on ESR Dosimetry and Applications.<br />

Applied Radiation and Isotopes 44, p 439–442. Pergamon-<br />

Elsevier Science Ltd, Oxford, England (1993).<br />

20) Schauer DA, Desrosiers MF, Le FG, Seltzer SM, Links JM: EPR Dosimetry<br />

of Cortical Bone and Tooth Enamel Irradiated with X-Rays and Gamma-<br />

Rays – Study of Energy-Dependence. Radiat Res 138 (1), 1–8 (1994).<br />

21) BfEL Jahresbericht 2006: Bundesforschungsanstalt für Ernährung und<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, Karlsruhe, 270 p, (2007).<br />

22) DIN <strong>Lebensmittel</strong>: Nachweis von bestrahlten knochen- bzw. grätenhaltigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n, Verfahren mittels ESR-Spektroskopie. DIN EN<br />

1786:1996, Berlin, 6 p (1997).<br />

<strong>Lebensmittel</strong>analytik<br />

Morphin in Mohn<br />

Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />

Zusammenfassung<br />

Es ist davon auszugehen, dass Morphin in Rohmohnpartien überwiegend<br />

ungleichmäßig verteilt und somit ein geeignetes Probenahmeverfahren<br />

unabdingbar ist. Eine einfache Stichprobenahme genügt keineswegs,<br />

extrem streuende Ergebnisse aus unterschiedlichen Stichproben<br />

derselben Partie wären die Folge. Im Vergleich zum Probenahmeverfahren<br />

für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehaltes in Gewürzen kann<br />

der Aufwand jedoch deutlich reduziert werden. Trotz der inhomogenen<br />

Verteilung kann von einer „Nesterbildung“, ähnlich wie bei den Lagertoxinen<br />

(z. B. Aflatoxine, Ochratoxin A), nicht gesprochen werden. Zudem<br />

Dipl.-Ing. Max Moser und Prof. Dr. Bärbel Kniel<br />

biotask AG, Schelztorstraße 54–56, D-73728 Esslingen<br />

liegt der relevante Gehalt in einem um den Faktor 1000 höheren Konzentrationsbereich.<br />

Der betriebene Aufwand für die Probenahme kann nach diesen ersten<br />

Untersuchungen auf ein Drittel reduziert werden (5 statt 15 Einzelproben<br />

pro big bag, 20 statt 60 Einzelproben pro Partie von 4000 kg). Die<br />

Ergebnisse zeigen eine sehr gute Korrelation zwischen den Einzelproben,<br />

den Zwischenproben pro big bag und der Sammelprobe der gesamten<br />

Partie. Die hier erarbeitete Strategie muss gleichwohl durch<br />

weitere Versuche und Erfahrungswerte statistisch abgesichert werden.<br />

Erstrebenswert ist eine effektive Probenahme mit vertretbarem Auf-<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 231


wand für Wirtschaft und Behörden als Basis für aussagekräftige Untersuchungsergebnisse.<br />

Die schon mehrfach beschriebene Reduktion der Morphingehalte durch<br />

die technologische Verarbeitung konnte auch hier bei der großindustriellen<br />

Herstellung einer Mohnfüllung nachvollzogen werden. Während die<br />

Konzentration an Morphin im eingesetzten Rohmohn 30 mg/kg betrug,<br />

konnte in der daraus hergestellten Füllung nur mehr 0,5 mg/kg nachgewiesen<br />

werden. Es wurde durch diese Untersuchung also nochmals<br />

bestätigt, dass der ungarische Höchstwert von 30 mg/kg in Rohmohnen<br />

gewährleistet, sichere <strong>Lebensmittel</strong> im Rahmen der gewerblichen<br />

Weiterverarbeitung herzustellen, die den europäischen Vorgaben an die<br />

<strong>Lebensmittel</strong>sicherheit entsprechen. Dagegen sollten in den <strong>Lebensmittel</strong>einzelhandel<br />

nur morphinarme oder technologisch aufbereitete Backmohne<br />

gelangen, da hier das eigentliche Gefahrenpotential durch eine<br />

nicht beeinflussbare Verwendung liegt 1) .<br />

Summary<br />

It can be presumed that the distribution of morphine in raw poppy seed<br />

batches is predominantly inhomogeneous. Therefore, a suitable sampling<br />

procedure is inevitable. A simple random sampling is not sufficient; it<br />

would result in extremely deviating results of different random samples<br />

from the same batch. However, compared to the sampling procedure<br />

for the official control of the mycotoxin content in spices, the effort can<br />

clearly be reduced. Despite an inhomogeneous distribution, a “cluster<br />

formation” similar to the one observed for storage toxins (e.g. aflatoxins,<br />

ochratoxin A) cannot be confirmed. Added to this, the relevant content is<br />

higher by about factor 1000.<br />

Following these first examinations, the effort needed for sampling can be<br />

reduced to one-third (5 instead of 15 individual samples per big bag, 20<br />

instead of 60 individual samples per 4,000 kg batch). The results show<br />

a very good correlation between the individual samples, the intermediate<br />

samples per big bag, and the combined sample of the entire batch.<br />

Nevertheless, the strategy proposed here must be statistically secured by<br />

further tests and experiences gained. An effective sampling with reasonable<br />

effort for industry and official authorities as basis for meaningful<br />

examination results would be desirable.<br />

In the industrial production of a poppy seed filling, the already described<br />

reduction of morphine content due to the technological processing could<br />

be reproduced. While the morphine content in the raw poppy seeds used<br />

for the production of the filling was 30 mg/kg, the filling itself contained<br />

only 0.5 mg/kg. During the examination it was again confirmed that<br />

within the scope of industrial processing the Hungarian maximum value<br />

of 30 mg/kg in raw poppy seeds ensures the production of safe foods<br />

which comply with European food safety requirements. On the other<br />

hand, poppy seeds for baking must be offered in the food retail trade<br />

only as low-morphine or technologically processed product because the<br />

potential risk is actually the individual application by the consumer which<br />

cannot be influenced 1) .<br />

Keywords: Morphin, Mohn, Mohnfüllung, Probenahmeverfahren,<br />

Verteilung, Reduktion / Morphine, poppy seeds, poppy seed filling, sampling<br />

procedure, distribution, reduction<br />

1 Einleitung<br />

Seit Aufkommen der Morphinproblematik bei Mohn im<br />

Jahr 20<strong>05</strong> haben sich die einschlägigen Erkenntnisse über<br />

das Vorkommen von Morphin in Mohn und mohnhaltigen<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n durch umfangreiche Untersuchungen der<br />

Wirtschaft und Behörden erheblich verbessert. Dies betrifft<br />

sowohl die Morphinanalytik als auch gesicherte Kenntnisse<br />

über den Abbau von Morphin bei der technologischen Aufbereitung<br />

und Verarbeitung von Mohn 1–11) . Im Gegensatz<br />

dazu gibt es bislang keine veröffentlichten Untersuchungen<br />

über die Verteilung von Morphin in Rohmohnpartien. Es<br />

gibt aufgrund divergierender Ergebnisse bei Morphinuntersuchungen<br />

in Rohmohn deutliche Hinweise darauf, dass<br />

Morphin in Rohmohn ungleichmäßig verteilt ist. Detaillierte<br />

Studien hierzu gibt es jedoch nicht.<br />

Diese Lücke zu schließen war das Ziel der nachfolgend beschriebenen<br />

Untersuchungen. Dabei sollte die Verteilung<br />

von Morphin in Rohmohnanlieferungen ermittelt werden,<br />

um so die Probenahme auf eine sinnvolle Grundlage zu stellen.<br />

Eine geeignete Probenahme ist die Voraussetzung für<br />

die Ermittlung des für die Gesamtpartie repräsentativen<br />

Morphingehaltes. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund<br />

von existierenden oder geplanten Höchstwerten für<br />

Morphin in Mohn von Bedeutung. Diesbezüglich gibt es<br />

noch keine europäischen Vorgaben. Ungarn ist derzeit das<br />

einzige EU-Land mit einem gesetzlich festgeschriebenen<br />

Höchstwert von 30 mg Morphin/kg Mohn. In der Bundesrepublik<br />

Deutschland wurden im Jahr 2006 vorläufige<br />

Richtwerte erlassen. Aufgrund eines Vergiftungsfalles durch<br />

Morphin, bei dem einem Säugling Backmohnextrakt missbräuchlich<br />

als Schlafmittel verabreicht wurde, hat das deutsche<br />

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in seiner Bewertung<br />

mitgeteilt, dass die ölreichen Mohnsamen nahezu<br />

frei von Alkaloiden sein sollten 12) und eine vorläufige maximale<br />

tägliche Aufnahmemenge für Morphin von 6,3 μg/kg<br />

Körpergewicht veröffentlicht. Unter Berücksichtigung der<br />

geschätzten Verzehrsmengen resultiert daraus ein Richtwert<br />

von 4 mg/kg für Morphin 13) . Im Juli 2006 hat das deutsche<br />

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz (BMELV) einen Übergangsrichtwert mit<br />

Verzehrsbegrenzung von 20 mg Morphin/kg Mohn herausgegeben.<br />

Dieser Richtwert wird folgendermaßen definiert:<br />

„Mohnsamen mit einem Morphingehalt von über 4 bis<br />

20 mg/kg sollte nicht an den Endverbraucher abgegeben<br />

werden, darf aber bei Nachweis der notwendigen Reduktion<br />

der Morphingehalte im Rahmen einer Risikoanalyse im<br />

Sinne von HACCP zur Weiterverarbeitung für <strong>Lebensmittel</strong><br />

verwendet werden. Für den Nachweis der notwendigen<br />

Reduktion der Morphingehalte ist eine maximale tägliche<br />

Aufnahmemenge von 0,38 mg Morphin zugrunde zu legen“<br />

14) . Die Wirtschaft plädiert hingegen für einen Richtwert,<br />

der den ungarischen Vorgaben entspricht, d. h. von<br />

bis zu 30 mg/kg für Mohn im Rahmen der gewerblichen<br />

Weiterverarbeitung. Durch umfangreiche Untersuchungen<br />

konnte belegt werden, dass der Morphingehalt von Rohmohn<br />

bei der Weiterverarbeitung zu mohnhaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

signifikant reduziert wird und somit auf ein toxikologisch<br />

unbedenkliches Niveau abfällt 6,10,11) .<br />

232 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


2 Material und Methoden<br />

Als Untersuchungsmaterial standen 4000 kg ungarischer<br />

Rohmohn in vier big bags zu je 1000 kg zur Verfügung.<br />

2.1 Probenahme<br />

Die Probenahme erfolgte in Anlehnung an das gesetzlich<br />

vorgeschriebene Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle<br />

des Mykotoxingehalts in <strong>Lebensmittel</strong>n gemäß der Verordnung<br />

(EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar<br />

2006. Bei Auswahl dieses Verfahrens wurde von einem<br />

„Worst-Case-Szenario“, d. h. von einem sehr inhomogenen<br />

Vorkommen von Morphin ausgegangen – vergleichbar mit<br />

Mykotoxinen bei Gewürzen. Nach diesem Probenahmeverfahren<br />

wurden 60 Einzelproben aus der gesamten Partie, entsprechend<br />

15 Einzelproben je big bag, entnommen. Abweichend<br />

von der amtlichen Probenahme wurden je Einzelprobe<br />

200–250 g gezogen, damit für die nachfolgenden Versuche<br />

genügend Probematerial zur Verfügung stand.<br />

2.2 Untersuchungsplan zur Ermittlung der Morphinverteilung<br />

Von den 60 Einzelproben wurden Aliquote von zunächst<br />

einem Drittel der Proben (n = 20) untersucht, anschließend<br />

100 g des restlichen Probenmaterials und 100 g der anderen<br />

Einzelproben zu Zwischenproben pro big bag (n = 15) und anschließend<br />

zur Sammelprobe (n = 60) vereinigt (Abb. 1). Aus<br />

den so erhaltenen vier Zwischenproben wurden jeweils zwei<br />

Aliquote untersucht (n = 8). Aus der Sammelprobe sind sieben<br />

Aliquote (n = 7) analysiert worden. Anschließend wurden<br />

die erhaltenen Ergebnisse gegenübergestellt und bewertet. Bei<br />

divergierenden Resultaten hätte dann immer noch genügend<br />

Probematerial aus den Einzelproben zur Verfügung gestanden,<br />

um die Anzahl der Untersuchungsergebnisse zu verdichten.<br />

Um die Morphinverteilung im Rohmohn realistisch darzustellen,<br />

wurde bei den Untersuchungen aus den<br />

Einzelproben, entgegen üblicher Laborpraxis,<br />

auf jegliche Homogenisierungsmaßnahmen<br />

verzichtet.<br />

2.3 Homogenisierung der Zwischenproben<br />

und Sammelprobe<br />

Bei der Homogenisierung aus den Einzelproben<br />

zu Zwischenproben und der<br />

Sammelprobe war streng darauf zu<br />

achten, dass die Mohnsamen nicht beschädigt<br />

wurden. Die Durchmischung<br />

erfolgte intensiv, gleichzeitig durfte aber<br />

die Mohnsaat nicht gequetscht oder anderweitig<br />

verletzt werden. Damit sollten<br />

ein Abbau von Morphin oder andere Verderbsprozesse<br />

vermieden werden, die bei<br />

der Zerstörung des nativen Mohnsamens<br />

eintreten können. Zu diesem Zweck wur-<br />

den die Mohnsamen in einer Bäckerei-Rührmaschine mit<br />

einem Rührbesen für 30 min bei mittlerer Geschwindigkeit<br />

gemischt, wobei ein sichtbarer Fremdkörper mitgeführt<br />

wurde, um die ausreichende Durchmischung optisch zu<br />

kontrollieren.<br />

2.4 Herstellung der Mohnfüllung<br />

Der Rohmohn wurde nach Abschluss der hier beschriebenen<br />

Morphinuntersuchungen zu einer pastösen Mohnfüllung<br />

weiterverarbeitet. Der Mohn wurde gemahlen und<br />

mit Wasser, Zucker und anderen Zutaten im industriellen<br />

Maßstab gekocht. Aus der fertigen Mohnfüllung (ca. 4 Tonnen)<br />

wurden 3 Mischproben aus 9 Einzelproben auf ihren<br />

Morphingehalt (n = 3) untersucht. Aus vorangegangenen<br />

Untersuchungen war hervorgegangen, dass der Morphingehalt<br />

des Rohmohns bei jedem weiteren Verarbeitungsschritt<br />

zu Mohnfüllungen signifikant abnimmt und parallel dazu<br />

eine gleichmäßige Verteilung des Morphins stattfindet (Ergebnisse<br />

hier nicht gezeigt). Insofern konnte im Gegensatz<br />

zu den Untersuchungen bei Rohmohn die Anzahl der Morphinbestimmungen<br />

auf wenige Proben beschränkt werden.<br />

2.5 Analysenmethode Morphinbestimmung<br />

Aus 10 g Probe wird Morphin mit essigsaurem Methanol<br />

extrahiert 7) . Der filtrierte Extrakt wird auf eine SPE-Säule<br />

aufgegeben, gereinigt und anschließend das Morphin mit<br />

ammoniakalischem Methanol eluiert. Das Elutionsmittel<br />

wird schonend unter Stickstoff evaporiert, der Rückstand<br />

mit einem Acetonitril/Wasser-Gemisch resuspendiert und<br />

membranfiltriert 8) .<br />

Über Elution (Wasser/Acetonitril/Eisessig) mittels HPLC<br />

an einer RP-Polymersäule erfolgt die spezifische Trennung<br />

des Morphins von anderen Opiatalkaloiden und Matrixkomponenten.<br />

Aufgrund der erreichten Spezifität der Methode<br />

kann die Identifizierung über die Retentionszeit er-<br />

big bag 1 big bag 2 big bag 3 big bag 4<br />

15 Einzelproben 15 Einzelproben 15 Einzelproben 15 Einzelproben<br />

1, 2, 3, 4, 5 1, 2, 3, 4,5 1, 2, 3, 4,5 1, 2, 3, 4, 5<br />

7, 8, 9, 10 6,7, 8, 9,10 6, 7, 8, 9, 10 6, 7, 8, 9, 10<br />

11, 12, 13, 14,15 11, 12, 13, 14, 15 11, 12, 13, 14, 15 11, 12, 13, 14, 15<br />

Zwischenprobe<br />

1,5 kg<br />

4000 kg Rohmohn in 4 big bags a 1000 kg<br />

Zwischenprobe 2<br />

1,5 kg<br />

Zwischenprobe 3<br />

1,5 kg<br />

Sammelprobe gesamt, 6 kg<br />

Zwischenprobe 4<br />

1,5 kg<br />

n= 8 Morphinanalysen von Zwischenproben (2 pro Zwischenprobe)<br />

Abb. 1 Probenahme- und Untersuchungsplan<br />

60 Einzelproben à 100 g<br />

n= 20 Morphinanalysen von Einzelproben<br />

n= 7 Morphinbestimmungen der Sammelprobe<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 233


folgen. Die Linearität ist unter den beschriebenen Bedingungen<br />

am UV-Detektor in dem gemessenen Bereich von 0–<br />

450 mg/kg Morphin gegeben. Mit Hilfe der Geradengleichung<br />

kann der Gehalt an Morphin in den Probelösungen<br />

berechnet werden. In der Praxis empfiehlt sich natürlich bei<br />

jeder Probenserie die Kalibrierung mit einer Morphin-Standardlösung<br />

und die Berechnung über externen Standard. Die<br />

Methode erlaubt eine spezifische Bestimmung des Morphingehaltes<br />

aus allen relevanten mohnhaltigen Matrizes mit einer<br />

Wiederfindung > 80 % und einer Nachweisgrenze von<br />

0,1 mg/kg. Die Validität der Methode wurde darüber hinaus<br />

erfolgreich über Laborvergleiche bestätigt.<br />

3 Ergebnisse und Diskussion<br />

3.1 Rohmohn<br />

Die Morphingehalte in den Einzelproben bewegten sich<br />

in einer Spannweite von 10 bis 85 mg/kg (Abb. 2). Die<br />

Varianz über alle untersuchten Einzelproben lag bei<br />

± 49 %. Insofern konnte durch diese Untersuchungen nachgewiesen<br />

werden, dass das Morphin in der Tat ungleichmäßig<br />

in Rohmohnpartien verteilt sein kann. Dies bedeutet,<br />

dass es bei der Untersuchung einer Einzelprobe dem Zufall<br />

überlassen ist, ob Morphinwerte unterhalb oder oberhalb<br />

bestehender oder geplanter Grenz-/Richtwerte ermittelt<br />

werden. Keinesfalls ist der so ermittelte Wert repräsentativ<br />

für die Gesamtpartie. Als Konsequenz daraus ergäben sich<br />

zwangsläufig Diskussionen mit Lieferanten, Behörden und<br />

den untersuchenden Laboren, verbunden mit der Rechtsunsicherheit,<br />

was im Zweifel mit der betroffenen Partie letztlich<br />

zu geschehen hat.<br />

Die Mittelwerte der Einzelproben, Zwischenproben und<br />

der Sammelprobe liegen dagegen auf identischem Niveau<br />

(Abb. 2). Die Sammelprobe wies 30 mg Morphin/kg auf, so<br />

mg / kg<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Lage der quantifizierten Morphingehalte<br />

Rohmohn big bag 1 bis big bag 4 (4000 kg)<br />

Einzelproben – Zwischenproben - Sammelprobe<br />

max<br />

min<br />

Mittelwert<br />

Einzelproben (n=20) Zwischenproben (n=8) Einzel-/Zwischenproben<br />

(n=28)<br />

dass diese Mohnpartie gerade noch dem ungarischen Grenzwert<br />

entsprach. Der Mittelwert der Einzelproben resultierte<br />

dabei nur aus einem Drittel der Gesamtprobenanzahl. Aus<br />

der Übereinstimmung der Mittelwerte aus den Zwischenproben<br />

und der Sammelprobe lässt sich ableiten, dass das<br />

anzuwendende Probenahmeverfahren im Vergleich zur amtlichen<br />

Kontrolle des Mykotoxingehalts in <strong>Lebensmittel</strong>n gemäß<br />

der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission<br />

vom 23. Februar 2006 deutlich reduziert werden kann. Die<br />

inhomogene Verteilung war zumindest bei der untersuchten<br />

Mohnpartie bei weitem nicht so extrem ausgeprägt wie bei<br />

den Lagertoxinen Aflatoxine B, G und Ochratoxin A. In allen<br />

untersuchten Einzelproben konnte Morphin in vergleichbarer<br />

Dimension (zweistelliger mg/kg Bereich) ermittelt<br />

werden. Die der Mohnsaat anhaftenden morphinhaltigen<br />

Verunreinigungen sind keineswegs punktuell, also als Nest<br />

enthalten. Zudem liegt der relevante Gehalt in einem um<br />

den Faktor 1000 höheren Konzentrationsbereich (Höchstwerte<br />

für Lagertoxine in μg/kg; Richtwerte für Morphin in<br />

mg/kg). Durch die Homogenisierungsmaßnahmen bei der<br />

Herstellung der Zwischenproben und der Sammelprobe<br />

konnte die Schwankungsbreite deutlich reduziert werden,<br />

die Varianz lag aber immer noch bei ca. ± 20 %. Die<br />

Durchmischung erfolgte zwar intensiv, gleichzeitig durfte<br />

die Mohnsaat nicht gequetscht oder anderweitig beschädigt<br />

werden. Insofern stellte das angewendete Verfahren die<br />

bestmögliche Lösung dar. Eine erhöhte Probeneinwaage im<br />

Labormaßstab wird dabei zu einer weiteren Verbesserung<br />

beitragen. Erfahrungen zeigen mittlerweile, dass eine Probeneinwaage<br />

von 20–50 g Rohmohn zu deutlich geringeren<br />

Standardabweichungen bei Mehrfachbestimmungen führt.<br />

3.2 Mohnfüllung<br />

Im Vergleich zu dem untersuchten Rohmohn wies die daraus<br />

hergestellte Mohnfüllung einen Gehalt an Morphin von<br />

durchschnittlich nur 0,53 mg/kg auf (Abb.<br />

Sammelprobe (n=7)<br />

Abb. 2 Lage der quantifizierten Morphingehalte aus Rohmohn: big bag 1 bis big bag 4 (4000 kg),<br />

Einzelproben – Zwischenproben – Sammelprobe<br />

3). Die Ergebnisse aus den drei Mischproben<br />

lagen auf einem sehr vergleichbaren<br />

Niveau von 0,3–0,6 mg/kg. Die niederen<br />

Varianzen von < ±10 % aus den einzelnen<br />

Mischproben können für den Bereich der<br />

Rückstandsanalytik als sehr gut bezeichnet<br />

werden. Demzufolge wurde durch die<br />

Weiterverarbeitung der Morphingehalt<br />

des Rohmohns um ca. 95 % reduziert.<br />

Bezogen auf den Mohngehalt der hergestellten<br />

Füllung lag die Morphinkonzentration<br />

deutlich unterhalb des vorläufigen<br />

deutschen Richtwertes von 4 mg/kg. Damit<br />

haben sich auch bei diesem Projekt die<br />

Ergebnisse von vorangegangenen Untersuchungen<br />

bestätigt, in denen ein weitgehender<br />

Abbau von Morphin in Mohn bei der<br />

Weiterverarbeitung zu Mohnfüllungen sowohl<br />

im Klein- oder Technikumsmaßstab<br />

234 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


mg / kg<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

Reduktion der Morphingehalte<br />

Rohmohn (Sammelprobe) – daraus hergestellte Mohnfüllung<br />

30<br />

als auch bei der industriellen Großproduktion festgestellt<br />

worden waren 5–7,11) .<br />

Dank<br />

Bei dem Unternehmen Diamant Nahrungsmittel Gesellschaft<br />

mbH & Co. KG in A-4600 Wels bedanken wir uns<br />

für die Ermöglichung des Projektes und die hervorragende<br />

Unterstützung.<br />

Literatur<br />

1) Rochholz G, Westphal F, Kuhlmann A: Erhöhte Morphingehalte in Mohnprodukten<br />

und deren Folgen. Getreidetechnologie 59, 239–243 (20<strong>05</strong>).<br />

2) Sproll C, Lachenmeier DW : Opiate in Mohnsaat: Optimierung der HPLC/<br />

MS/MS-Bestimmung, aktuelle Markübersicht und Reduzierung des Mor-<br />

0,53<br />

Rohmohn Mohnfüllung<br />

Abb. 3 Lage der quantifizierten Morphingehalte aus Rohmohn und der daraus hergestellten Mohnfüllung<br />

Food Ingredients<br />

Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages<br />

Screening by DPPH in vitro Assay<br />

Summary<br />

Epidemiologic studies have demonstrated an inverse association between<br />

consumption of fruits or beverages and morbidity and mortality from degenerative<br />

diseases. The antioxidant content of fruit juices and beverages<br />

contribute to the protection they offer from disease. Because plant foods<br />

contain many different classes and types of antioxidants, knowledge of<br />

their total antioxidant potential (TAP), which is the cumulative capacity<br />

of food components to scavenge free radicals, would be useful for epidemiological<br />

purposes. To accomplish this, a variety of fruit juices and<br />

beverages commonly consumed in Egypt were analyzed using in vitro<br />

phingehaltes in Mohnlebensmitteln. <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

60 (6), 143–144 (2006).<br />

3) Holtmannspötter H: Morphin in Speisemohn.<br />

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit.http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/morphin_speisemohn.htm.<br />

4) http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/show/<br />

1193445/rps-pm-06-<strong>08</strong>-03-anlage.pdf.<br />

5) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt<br />

Stuttgart: Mohn im Haushalt richtig verwenden<br />

– aber wie? http://www.xn--untersuchungsmterbw-nzb.de.<br />

6) Kniel B: Morphin in Backwaren? Fakten aus der<br />

Praxis contra Risikobewertung! Der <strong>Lebensmittel</strong>brief<br />

7/8, 124–127 (2006).<br />

7) Sproll C: Neue Methode der Morphinanalytik in<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n – Kein Rausch durch Mohnkuchen.<br />

CLB Chemie in Labor und Biotechnik 56<br />

(10), 348–352 (20<strong>05</strong>).<br />

8) Holtmannspötter H, Göllner T, Kochmann R: Probenvorbereitung<br />

für die Morphinbestimmung in<br />

Mohn. Laborpraxis 30 (4), 44–46 (2006).<br />

9) Sproll C, Perz RC, Lachenmeier DW: Vergleich<br />

von Extraktionsverfahren zur Bestimmung von<br />

Morphin in Mohnlebensmitteln. <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

60 (5), 113–115 (2006).<br />

10) Stiftung Warentest: Reingewaschen. test 1/2007, S. 16-17.<br />

11) General J, Unbehend G, Lindhauer G, Kniel B, Moser M: Untersuchungen<br />

zur Reduzierung von Morphin in Mohnsamen und Mohngebäcken mit<br />

praktikablen technologischen Maßnahmen. Getreidetechnologie 61 (1),<br />

36–42 (2007).<br />

12) Bundesinstitut für Risikobewertung: Backmohn ist kein Schlafmittel für<br />

Säuglinge. www.bfr.bund.de, 20<strong>05</strong>.<br />

13) Bundesinstitut für Risikobewertung: BfR empfiehlt vorläufige maximale<br />

tägliche Aufnahmemenge und einen Richtwert für Morphin in Mohnsamen<br />

– Gesundheitliche Bewertung. Nr. 012/2006 des BfR vom 27. Dezember<br />

20<strong>05</strong>.<br />

14) „Morphin in Speisemohn“ – Rundschreiben des Bundesministeriums<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an betroffene Verbände;<br />

28.07.2006.<br />

Dr. Mohamed Fawzy Ramadan # , Ali Osman Mohamed Osman, and<br />

Hend Mamdoh El-Akad<br />

Biochemistry Department, Faculty of Agriculture, Zagazig University,<br />

Zagazig 44511, Egypt<br />

DPPH assay. The order of effectiveness of fruit juices in inhibiting free<br />

radicals was as follow: red grapes juice > mango juice > guava juice ><br />

cocktail juice > pineapple juice > orange juice > cherry juice > apple juice.<br />

Among beverages, teas followed by coffees had the greatest TAP. These<br />

data confirm grape juice, teas and coffees as good dietary sources of<br />

antioxidants.<br />

# E-mail: hassanienmohamed@yahoo.com<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 235


Zusammenfassung<br />

Epidemiologische Studien zeigen einen Zusammenhang zwischen dem<br />

Genuss von Früchten, Fruchtsaftgetränken und Gesundheit. Da pflanzliche<br />

<strong>Lebensmittel</strong> viele verschiedene Antioxidanzien enthalten, stellt das<br />

antioxidative Gesamt-Potenzial (AOP) ein Maß für die Fähigkeit freie Radikale<br />

zu binden dar. In der vorliegenden Studie wurden AOP bei Fruchtsäften<br />

und Getränken mittels DPPH-Methode bestimmt. Das AOP nahm<br />

bei Fruchtsäften in folgender Reihenfolge ab: Rote-Trauben > Mango ><br />

Guave > Multifrucht > Ananas > Orangen > Kirsch > Apfel. Bei Getränken<br />

zeigten Tee und Kaffee einen hohen AOP-Wert.<br />

Keywords: Antioxidant potential, juices, beverages, tea, coffee, DPPH<br />

assay / antioxidatives Potenzial, Fruchtsäfte, Getränke, Tee, Kaffee,<br />

DPPH-Methode<br />

Introduction<br />

Fruit juice and beverages have received particular attention,<br />

because they contain high amounts of known antioxidants<br />

such as polyphenols, vitamin C, vitamin E, Maillard reaction<br />

products, β-carotene, and lycopene. The consumption<br />

of fruit juices and beverages has been inversely associated<br />

with morbidity and mortality from degenerative diseases<br />

(Gillman et al., 1995; Rimm et al., 1996; Cohen et al., 2000;<br />

La Vecchia et al., 2001; Terry et al., 2001; Rodríguez-Bernaldo<br />

de Quirós and Costa, 2006). It is not known which<br />

dietary constituents are responsible for this association, but<br />

antioxidants appear to play a major role in the protective<br />

effect of plant foods (Gey, 1990; Gey et al., 1991; Willett,<br />

1991; Liyana-Pathirana et al., 2006; Rodríguez-Bernaldo<br />

de Quirós and Costa, 2006). Epidemiologic studies<br />

that analyze the health implications of dietary components<br />

rely on the intake estimates in sample populations found<br />

in databases that list the component’s content in commonly<br />

consumed foods. Therefore, the availability of appropriate<br />

and complete food composition data is crucial. Due to<br />

the chemical diversity of antioxidant compounds present in<br />

foods, complete databases on food antioxidants content are<br />

not yet available. In addition, levels of single antioxidants<br />

in food do not necessarily reflect their total antioxidant potential<br />

(TAP); this also depends on the synergic and redox<br />

interaction among the different molecules present in the<br />

food (Ramadan et al., 2003). Finally, geographical differences<br />

in food composition data should be considered when<br />

applying compositional databases to regional surveys.<br />

The relevance of TAP as a new tool for investigating the<br />

relationship between dietary antioxidants and oxidative<br />

stress-induced pathologies seems confirmed by the data<br />

from a recent population-based case control study, which<br />

showed an inverse correlation between the diet TAP and the<br />

risk of both cardiac and distal gastric cancer (Serafini et al.,<br />

2002). These relationships emerged in spite of the use of<br />

a very incomplete database of total antioxidant potential,<br />

highlighting the potentiality of the TAP as a descriptor of<br />

the diet. Several methods were developed recently for meas-<br />

uring the total antioxidant capacity of food and beverages<br />

(Wang et al., 1997; Benzie and Strain, 1999; Brenzie and<br />

Szeto, 1999; Pellegrini et al., 2000; Ramadan et al., 2003;<br />

Ramadan and Moersel, 2006); these assays differ in their<br />

chemistry (generation of different radical and/or target molecules)<br />

and in the way end points are measured.<br />

The objective of this work was to examine if the TAP assay<br />

in its recently published improved version (Ramadan and<br />

Moersel, 2006) is suitable to characterize the antioxidant<br />

properties of commonly marketed Egyptian fruit juices and<br />

beverages to obtain robust data useful for determining the<br />

potential intake of antioxidants in Egyptian population<br />

studies as well as to contribute to better understanding of<br />

the role of different antioxidant juice ingredients.<br />

Materials and Methods<br />

Chemicals<br />

1,1-Diphenyl-2-picrylhydrazyl (DPPH, approximately<br />

90 %) was from Sigma (St. Louis, Mo, USA). Methanol of<br />

HPLC grade was used throughout the experiments.<br />

Fruit juices and beverages<br />

Three samples for each item were purchased from different<br />

markets in Zagazig (Egypt). Samples were then prepared<br />

and analyzed for TAP, as reported below. Like other nutrients,<br />

the estimation of the overall dietary intake of TAP does<br />

not require an estimate of the variance for any single food<br />

item if the value of the given food as consumed by the responder<br />

is sufficiently close to the average value. The same<br />

approach was used previously to generate food TAP data<br />

(Proteggente et al., 2002). The following fruit juices were<br />

purchased in local supermarkets: orange, cherry, apple,<br />

pineapple, guava, mango, and fruit cocktail (mixed fruits).<br />

Beverages (Anise, Hibiscus, Titia, Cinnamon, Chamomile,<br />

Caraway and Peppermint) and teas (black, green and with<br />

lemon) were prepared by infusion (2 g) in 200 ml boiling<br />

water for 5 min. Soluble coffee, Turkish coffee and Cappuccino<br />

were prepared by solubilising the samples (2 g) in<br />

200 ml of boiling water for 5 min. Before analysis, soluble<br />

coffee, Turkish coffee and Cappuccino (cold to room temperature)<br />

were adequately and equally diluted in high purity<br />

water (1:10, v/v). Diluted samples were centrifuged for<br />

5 min at 1000 x g, and the supernatant was collected and<br />

analyzed without further preparation.<br />

Radical scavenging activity toward DPPH radical<br />

Radical scavenging activity and presence of hydrogen<br />

donors in juice and beverage samples were examined by<br />

reduction of DPPH in methanol according to Ramadan<br />

et al. (2003). Methanolic solution of DPPH radicals was<br />

freshly prepared at a concentration of 10 -4 M. The radical,<br />

in the absence of antioxidant compounds, was stable<br />

for more than 3 h of normal kinetic assay. For evaluation,<br />

100 μl of each sample was mixed with 500 μl methanolic<br />

236 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


solution of DPPH radicals (10 -4 M) and the mixture was<br />

vortexed for 10 s at ambient temperature. Against a blank<br />

of methanol without DPPH, the decrease in absorption at<br />

515 nm was measured in 1-cm quartz cells after 30, 60<br />

and 120 min of mixing using UV-260 visible recording<br />

spectrophotometer (Shimadzu, Kyoto, Japan). Antiradical<br />

action toward DPPH radical was estimated from the<br />

difference in absorbance with or without sample (control)<br />

and the percent of inhibition was calculated from the following<br />

equation.<br />

% Inhibition = [(absorbance of control – absorbance of test<br />

sample) / absorbance of control] x 100<br />

The variation in the DPPH values for replicates was always<br />

between 3 to 10 % relative standard deviation (RSD). When<br />

the RSD was higher than 10 %, the analyses were repeated<br />

to confirm the value. Three samples of each item were analyzed<br />

and the main values as well as the SD were given.<br />

Results and Discussion<br />

The consumption of foodstuffs rich in antioxidants provides<br />

protection against cancer, cardio- and cerebrovascular<br />

diseases. This protection can be explained by the capacity<br />

of these active compounds to scavenge free radicals, which<br />

are responsible for the oxidative damage of lipids, proteins<br />

and nucleic acids (Aruoma, 1998, Ramadan et al., 2003).<br />

The juices and beverages included in this study were chosen<br />

in such a manner that samples with high concentrations<br />

of different antioxidant groups are included; for example,<br />

berry juice known to be rich in anthocyanins, citrus juices<br />

containing flavanones and teas containing flavanols. Thus,<br />

the influences of these particular antioxidant groups on<br />

the overall antioxidant capacity can be considered. In this<br />

survey, the total antioxidant capacity of a variety of fruit<br />

juices and beverages found in the Egyptian market were<br />

evaluated using DPPH assay. It was hard<br />

to find data in literature concerning TAP<br />

of foods and drinks consumed in Egypt.<br />

Moreover, a comparison with other data<br />

in the literature will be problematic due<br />

to the large variability within the food<br />

item and the lack of standardization of<br />

the assay. For this discussion, the ranking<br />

order of the TAP values will be used.<br />

The described arrangement for the simple<br />

experiment uses the addition of stable<br />

radicals 1,1-diphenyl-2-picrylhydrazyl<br />

(DPPH) to fruit juices and beverages<br />

which will be decomposed by components<br />

having antioxidant properties. By<br />

means of a spectrophotometric process,<br />

the disappearance of the DPPH radicals<br />

was recorded. Certain compounds react<br />

very rapidly with DPPH radicals, reduc-<br />

ing the number of radical molecules corresponding to the<br />

number of available hydroxyl group. However, for the<br />

majority of the compounds tested, the mechanism is more<br />

complex. Free radical scavengers donate an electron to the<br />

free radical and this electron donation is associated with the<br />

disappearance of the DPPH radicals’ absorbance. The lower<br />

the absorbance, the stronger is the free radical scavenging<br />

activity. Concerning the dose effect of the different juices<br />

and beverages, experiments were undertaken using different<br />

doses as well as different DPPH reagent volumes. In general,<br />

a linear relationship was noted. When higher doses of<br />

juices and beverages were used stronger antiradical action<br />

was obtained, while when larger volumes of DPPH reagent<br />

were used lower antiradical performance was observed.<br />

Total antioxidant potential of fruit juices<br />

Using the same per volume basis the antiradical performance<br />

of fruit juices toward DPPH radicals were measured<br />

and compared. The order of effectiveness of fruit juices<br />

in inhibiting free radicals was as follow: red grapes juice<br />

> mango juice > guava juice > cocktail juice > pineapple<br />

juice > orange juice > cherry juice. Antioxidative potential<br />

of the selected fruit juices, furthermore, was evaluated using<br />

galynioxyl radicals dissolved also in methanol by means<br />

of electron spin resonance spectrometry and similar rankings<br />

in the activities were obtained (data not shown). Figure<br />

1 shows that during the test period’s red grapes juice has<br />

the highest TAP followed by mango juice. After 120 min<br />

incubation, 82.6 percent of DPPH radicals were quenched<br />

by red grapes juice while mango juice was able to quench<br />

63.7 %. Vitis vinifera fruits show a high concentration and<br />

a great variety of phenolic compounds. Thus, grape juice is<br />

a rich source of flavonoids and other phenolics in the human<br />

diet (Rice-Evans et al., 1996). It is also well known that red<br />

grapes and berries have high antioxidant capacity and its<br />

high antioxidant capacity is likely due to the high content<br />

Fig. 1 Scavenging effect of fruit juices during DPPH test as measured by changes in absorbance at<br />

515 nm. Error bars show the variations of three determinations in terms of standard deviation<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 237


of phenolics and flavonoids such as anthocyanins (Macheix<br />

et al., 1990; Kahkonen et al., 1999; Kalt et al., 1999; Kakkinen<br />

et al., 1999; Halvorson et al., 2002; Pellegrini et al.,<br />

2000; Brenes et al., 20<strong>05</strong>; Davalos et al., 20<strong>05</strong>), which<br />

have demonstrated strong antioxidant activities in different<br />

model systems (Wang et al., 1997; Satue-Gracia et al.,<br />

1997). Positive health benefits of the consumption of grape<br />

juice, such as improvement of the endothelial function,<br />

increase of the serum antioxidant capacity, protection of<br />

LDLs against oxidation, decrease of native plasma protein<br />

oxidation, and reduction of platelet aggregation, have also<br />

been reported (Davalos et al., 20<strong>05</strong>). On the other side,<br />

mango, guava and pineapple fruit juices exhibited intermediate<br />

antioxidant capacity. This result in agreement with the<br />

higher concentration of phenolic compounds, caroteinoids<br />

and vitamin C present in these juices (Yen and Lin, 1999;<br />

Shivashankara et al. 2004; Rodríguez-Bernaldo de Quirós<br />

and Costa, 2006). Among the fruit juices cherry followed<br />

by apple had the lowest antioxidant capacity. Differences<br />

in the antioxidant activities among fruit juices could be attributed<br />

to their differences in phenolic contents and compositions<br />

and to other non-phenolic antioxidants present in<br />

the samples.<br />

Total antioxidant potential of beverages, teas and coffees<br />

The tap of drinks and caffeine-rich beverages and the ranking<br />

order are shown in Figure 2. Among the beverages analyzed,<br />

tea drinks were the most effective, with lemon-flavoured<br />

tea followed by green tea then black tea having the<br />

greatest antioxidant capacity. After 2 h incubation, 93.5 %<br />

of DPPH radicals were quenched by lemon-flavoured tea<br />

while green tea was able to quench only 89.9 %. In teas,<br />

the antioxidant potential of green tea is considerably higher<br />

than that of black tea, according to the literature (Daglia<br />

et al., 2000; Richelle et al., 2001; Wei et al., 2006). This<br />

Fig. 2 Scavenging effect of beverages during DPPH test as measured by changes in absorbance at<br />

515 nm<br />

different behaviour of teas is due to the changes occurring<br />

during the process of fermentation; the flavanols in green<br />

tea leaves (mainly catechins and their gallic esters) undergo<br />

an oxidative polymerization by polyphenol oxidase, which<br />

turns the leaves black. During oxidation, much of catechin<br />

content of green tea is converted to oxyproducts, such as<br />

thearubingens and theaflavins, with a loss of antioxidant<br />

capacity (Richelle et al., 2001).<br />

Soluble coffee followed by Turkish coffee was also found<br />

to have high TAP. During coffee making, the roasting<br />

process leads to profound changes in the chemical composition<br />

and biological activities of the coffee bean, resulting<br />

in the generation of compounds derived from Maillard<br />

reaction, carbohydrates caramelisation and pyrolysis<br />

of organic compounds (Daglia et al., 2000; López-Galilea<br />

et al., 2006). In roasted coffee most polyphenolic compounds<br />

are destroyed, but Maillard reaction compounds<br />

with antioxidant properties are generated, resulting in an<br />

increased antioxidant activity in the β-carotene-linoleic<br />

acid model system (Daglia et al., 2000; Sánchez-González<br />

et al., 20<strong>05</strong>).<br />

It is well known that the antioxidative properties are correlated<br />

not only with the total amount of antioxidants, but<br />

also with the presence of selected compounds. It could be<br />

said that the TAP of fruit juice and beverages can be interpreted<br />

as the combined action of different endogenous<br />

antioxidants. The significantly stronger antiradical action<br />

of some fruit juices or beverages may be due to (i) the differences<br />

in content and composition of bioactives (ii) the<br />

diversity in structural characteristics of potential phenolic<br />

antioxidants present, (iii) a synergism of bioactives with<br />

other components present in each juice or beverages and<br />

(iv) the differences in kinetic behaviours of potential antioxidants.<br />

All these factors may contribute to the radical<br />

quenching efficiency of juices and beverages.<br />

Conclusion<br />

The validity of the TAP approach for investigating<br />

the role of antioxidants in the<br />

protective effect of food and drinks is<br />

growing. The data presented here confirm<br />

that the DPPH assay is a well-founded<br />

method and appropriate to survey the<br />

antioxidant capacities of juice and beverage<br />

samples. Altogether, the results are<br />

partially in good accordance with literature<br />

data, partially not. Obviously, this is<br />

because of basically different survey parameters.<br />

The study did not pretend to<br />

explain components of variance (such as<br />

cultivar, sun exposure, water availability,<br />

organic agricultural practices, seasonality,<br />

food processing, domestic cooking or<br />

238 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


food combination) which, although important for characterization<br />

of a specific food, are descriptors that are normally<br />

ignored in dietary surveys in which the consumption<br />

of a large number of food items is recorded.<br />

In summary, in this paper the DPPH methodology has been<br />

successfully applied to complex fruit juices and beverages<br />

rich in polyphenols and other bioactives. Variability ranges<br />

of the antioxidant activity of commercial samples are reported.<br />

This data could be used as an additional quality parameter<br />

for promoting the consumption of these products<br />

as sources of polyphenols and of other health-promoting<br />

substances. Such data, integrated with further food items of<br />

different classes (i.e., vegetables, cereals, pulses and nuts),<br />

will result in a complete and versatile database of TAP. Coupled<br />

with an appropriate questionnaire, this will allow the<br />

evaluation of the overall intake of antioxidant-equivalents<br />

in selected groups of the Egyptian population in relation to<br />

incidence of oxidative stress-induced diseases.<br />

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 239


Rechtsprechung Recht<br />

„Färbendes Fruchtkonzentrat“ – Hanseatisches<br />

OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.07, 5 U 5/07<br />

(rechtskräftig)<br />

Bei der Herstellung färbender <strong>Lebensmittel</strong> verwendete Zuckerarten<br />

wie Invertzucker, Fructose und Saccharose sind<br />

in der Regel gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMKV<br />

auch dann von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen,<br />

wenn sie nicht nur unbeabsichtigt als technisch unvermeidbare<br />

Rückstände in dem Produkt verbleiben.<br />

§§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; 6 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV;<br />

3, 4 Nr. 11 UWG<br />

Aus den Gründen<br />

I.<br />

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Vermarktung von<br />

pflanzlichen Extrakten, <strong>Lebensmittel</strong>farbstoffen und färbenden<br />

<strong>Lebensmittel</strong>n.<br />

Die Antragsgegnerin vertreibt färbende <strong>Lebensmittel</strong>, die<br />

nach ihren Angaben als Konzentrate „ausschließlich aus<br />

essbaren Früchten und Gemüse hergestellt werden“. Für<br />

die Herstellung dieses Produkts verwendet die Antragsgegnerin<br />

im Rahmen des Herstellungsprozesses Invertzucker,<br />

Fructose und Saccharose. Diese sind auch im Endprodukt<br />

(noch) vorhanden. Bei ihrer Produktvorstellung gibt die<br />

Antragsgegnerin gegenüber den Fachkreisen folgende Kennzeichnungsempfehlung:<br />

„G. empfiehlt, E. ® in der EU folgendermaßen zu deklarieren:<br />

Konzentration aus Früchten und Gemüse (verwendeten<br />

Rohwaren) z. B.: Konzentration aus Früchten<br />

und Gemüse (schwarze Johannisbeere, Karotte).“<br />

Die Deklarierungsempfehlung enthält keine Angaben zu<br />

den Zuckerarten, die den Produkten ebenfalls zugesetzt<br />

worden sind.<br />

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbsrechtlich<br />

unlauter. Sie ist der Auffassung, die lebensmittelrechtlichen<br />

Kennzeichnungsvorschriften erforderten<br />

eine entsprechende Angabe. Diesem Rechtsstandpunkt tritt<br />

die Antragsgegnerin entgegen.<br />

(....)<br />

Auf der Grundlage (des Antrags der Antragstellerin) hat<br />

das Landgericht Hamburg am 19.10.06 eine entsprechende<br />

einstweilige Verfügung erlassen, gegen welche die Antragsgegnerin<br />

Widerspruch eingelegt hat.<br />

(...)<br />

Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung<br />

mit Urteil vom 15.12.06 aufgehoben und den auf ihren Erlass<br />

gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet<br />

sich die Berufung der Antragstellerin.<br />

(...)<br />

II.<br />

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht<br />

hat zu Recht den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Der<br />

Antragstellerin steht ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG<br />

i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht zu. Der Senat teilt die<br />

Auffassung des Landgerichts, dass die Antragsgegnerin mit<br />

der angegriffenen Kennzeichnungsempfehlung (...) nicht gegen<br />

lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Vorschriften verstoßen<br />

hat. Der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin<br />

vermag der Senat nicht zu folgen. Die Berufungsbegründung<br />

gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.<br />

Die von der Antragsgegnerin bei der Herstellung ihrer färbenden<br />

<strong>Lebensmittel</strong> verwendeten Substanzen (Invertzucker,<br />

Fructose und Saccharose) sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6<br />

i. V. m. § 6 Abs. 1 LMKV von der Kennzeichnungspflicht<br />

ausgenommen. Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden<br />

Überlegungen:<br />

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die<br />

verwendeten Substanzen weder unter § 5 Abs. 2 Nr. 2<br />

noch unter § 5 Abs. 2 Nr. 4 LMKV fallen. Auch § 5<br />

Abs. 2 Nr. 3 LMKV ist nicht einschlägig. Die Norm verweist<br />

auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB. In dieser Vorschrift<br />

sind sog. „Verarbeitungshilfsstoffe“ beschrieben,<br />

und zwar in der Definition der Anmerkung 1 zu Art. 1<br />

Abs. 3 Ziffer a der Richtlinie 89/107/EWG. Danach ist<br />

nach dem Verständnis des Senats ein Charakteristikum<br />

von Verarbeitungshilfsstoffen nach dieser Begriffsbestimmung,<br />

dass diese dem Produkt im Rahmen des Verarbeitungsprozesses<br />

hinzugefügt, später jedoch – nach Zweckerfüllung<br />

– wieder (aktiv bzw. passiv) entfernt bzw. deaktiviert<br />

werden. Nur vor diesem Hintergrund ist die Wortwahl<br />

„unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände“<br />

(Hervorhebung durch den Senat) sinnvoll erklärbar.<br />

Kommt den beigegebenen Hilfsstoffen hingegen<br />

eine fortdauernde Zweckbestimmung auch im fertigen<br />

Produkt zu, kann es sich schon sprachlich nicht um unbeabsichtigte<br />

Rückstände handeln. Der Zusatz der streitgegenständlich<br />

angegriffenen Stoffe ist nach Darstellung<br />

der Antragsgegnerin zwar auf den Herstellungsprozess<br />

bezogen (z. B. um ein Anbacken der Produkte zu verhindern).<br />

Gleichermaßen bezieht sich die Zweckbestimmung<br />

aber darüber hinaus auch (dauerhaft) auf das fertige Produkt,<br />

indem z. B. die Fließfähigkeit verbessert und die<br />

Farbintensität stabilisiert werden soll. Diese Zielrichtung<br />

des Einsatzes schließt es aus Sicht des Senats aus, die<br />

Stoffe ausschließlich als Verarbeitungshilfsstoffe zu kategorisieren.<br />

Denn ihre Beigabe ist weder unbeabsichtigt<br />

noch ein Rückstand, sondern soll den Herstellungsprozess<br />

begleiten, aber auch darüber hinaus wirken.<br />

2. § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV enthält mit der Bezugnahme<br />

auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB zwar einen ähnlichen<br />

Regelungsgehalt, normiert indes abweichende Voraus-<br />

240 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


setzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sind. § 5<br />

Abs. 2 Nr. 6 LMKV ist in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4<br />

Buchst. c) iv) der Richtlinie 2000/13/EG eingefügt worden.<br />

Dementsprechend ist diese gemeinschaftsrechtliche<br />

Bestimmung bei der Auslegung der nationalen Norm mit<br />

heranzuziehen.<br />

a. Der nationale Gesetzgeber hat den Wortlaut der<br />

Richtlinie nicht unverändert übernommen, sondern<br />

die Umsetzungsvorschrift abweichend formuliert.<br />

Dieser Umstand mag zu Missverständnissen Anlass<br />

geben, die nach Auffassung des Senats indes behebbar<br />

sind. In Abgrenzung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 betrifft<br />

§ 5 Abs. 2 Nr. 6 zunächst nicht unmittelbar Stoffe<br />

i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB, sondern solche,<br />

„die auf dieselbe Weise und zu denselben Zweck“ verwendet<br />

werden. Diesem – auch der Richtlinie immanenten<br />

Gesetzeszweck – liegt erkennbar das Bestreben<br />

zu Grunde, weitere Stoffe zu privilegieren, die nicht<br />

„Verarbeitungshilfsmittel“ im eigentlichen Sinne sind,<br />

wegen ihrer vergleichbaren Zweckbestimmung und<br />

Wirkungsweise aber gleichwohl von der Kennzeichnungspflicht<br />

freigestellt werden sollen. Dem Wortlaut<br />

der nationalen Norm scheint auf den ersten Blick<br />

allerdings das erforderliche Kriterium zu fehlen, um<br />

welche Art von Stoffen es sich hierbei handeln kann<br />

bzw. welche gerade nicht gemeint sind.<br />

b. Diese Frage beantwortet indes die EG-Richtlinie. Denn<br />

dort ist ausgeführt, dass von der Ausnahmeregelung<br />

nur solche Stoffe erfasst werden, „die keine Zusatzstoffe<br />

sind, die aber…“. Diese Zielrichtung der Regelung<br />

hat mit dem Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1<br />

LFMG nicht mit der notwendigen Klarheit Eingang<br />

in die nationale Regelung gefunden. Allerdings ergibt<br />

sich auch aus dem Einleitungssatz dieser Norm, dass<br />

die dort beschriebenen Stoffe gerade nicht als <strong>Lebensmittel</strong>-Zusatzstoffe<br />

gelten. Der Senat entnimmt der nationalen<br />

Norm bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen<br />

Auslegung die Zielrichtung, dass es sich<br />

bei den dort den „Verarbeitungshilfsstoffen“ gleich<br />

gestellten Stoffen nicht um Zusatzstoffe i. S. d. Anlage<br />

2 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung handeln darf.<br />

Damit werden die zahlreichen, im Regelfall bei höher<br />

konzentriertem Rückstand kennzeichnungspflichtigen<br />

Zusatzstoffe dieser Verordnung von einer Privilegierungsmöglichkeit<br />

nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV gerade<br />

ausdrücklich ausgenommen. Es verbleiben damit nur<br />

solche Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber gleichwohl<br />

die Voraussetzungen und Zweckbestimmung<br />

eines Verarbeitungshilfsstoffes i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 1 LFGB erfüllen. Damit ist der Anwendungsbereich<br />

der Norm nach dem Verständnis des Senats relativ<br />

eng gefasst, so dass die von der Antragstellerin<br />

befürchtete ausufernde Anwendung nicht nahe liegt.<br />

c. Allerdings nimmt Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie<br />

– naturgemäß – nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1<br />

LFGB Bezug, sondern verwendet den Begriff „technologische<br />

Hilfsstoffen“. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin<br />

der Auffassung, dass dieser Begriff letztlich<br />

deckungsgleich mit dem Begriff „Verarbeitungshilfsstoff“<br />

im Sinne dieser Norm sowie der Richtlinie<br />

89/107/EWG ist. Dementsprechend führt Hagenmeyer,<br />

LMKV, 2. Auflage § 5 Rdnr. 10 aus, dass mit<br />

dem Begriff Verarbeitungshilfsstoffe diejenigen Stoffe<br />

gemeint sind, die „früher auch technische Hilfsstoffe“<br />

genannt wurden (Meyer, LFGB, § 2 Rdnr. 83). Einen<br />

Unterschied zwischen technischen und technologische<br />

Hilfsstoffen vermag der Senat in dem hier relevanten<br />

Verwendungszusammenhang nicht zu erkennen.<br />

d. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass<br />

die streitgegenständlichen Substanzen (Invertzucker,<br />

Fructose, Saccharose) diese Eigenschaften grundsätzlich<br />

erfüllen. Insbesondere werden sie i. S. v. § 2 Abs. 3<br />

Satz 3 Nr. 1 LFGB „aus technologischen Gründen<br />

während der Be- oder Verarbeitung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

verwendet“. Nach dieser Bestimmung wäre ihr Verbleiben<br />

in dem Produkt aber nur gerechtfertigt, wenn<br />

es sich um „unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare<br />

Rückstände“ handelte. Dies ist hier – wie dargelegt<br />

– unstreitig nicht der Fall. Für derartige Anwendungssituationen<br />

erweitert § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV die gesetzlichen<br />

Ausnahmetatbestände, und zwar dadurch,<br />

dass diese Norm nicht direkt auf die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

von § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB Bezug<br />

nimmt, sondern nur verlangt, dass der betreffende<br />

Stoff „auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck“<br />

wie derartige Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wird.<br />

Sind die genannten, aus der Auslegung von Art. 6<br />

Abs. 4 der Richtlinie entnommenen Voraussetzungen<br />

kumulativ erfüllt, so ist es i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 6<br />

LMKV – und insoweit anders als in § 2 Abs. 3 Satz 3<br />

Nr. 1 LFGB – unschädlich, wenn die verwendeten<br />

Stoffe nicht nur als Rückstände, sondern insgesamt im<br />

Enderzeugnis vorhanden bleiben. Auch in diesem Fall<br />

normiert diese Vorschrift eine Ausnahme von der Deklarierungspflicht.<br />

Eine derartige Situation liegt hier<br />

vor, so dass ein Fall von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht<br />

gegeben ist.<br />

e. Die Auffassung der Antragstellerin, mit dem Einfügen<br />

von § 5 Abs. 2 Nr. 6 LFGB und der vorgenommenen<br />

Erweiterung auf Nicht-Zusatzstoffe (in der gesetzlichen<br />

Begründung ist Eiweiß als Klärungsmittel als<br />

Beispiele genannt) habe das Postulat des § 2 Abs. 3<br />

Satz 3 Nr. 1 LFGB, wonach insoweit nur „Rückstände“<br />

zulässig seien, nicht aufgegeben werden<br />

sollen, findet in der gesetzlichen Regelung keinen<br />

Anhaltspunkt. In Anbetracht der Wortwahl „…<br />

und – auch in unveränderter Form – im Enderzeugnis<br />

vorhanden sind“ ist vielmehr das Gegenteil geregelt<br />

worden. Auch die Antragstellerin erläutert<br />

nicht, wie diese (einschränkungslose) Gesetzesfor-<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 241


mulierung mit ihrer Rechtsauffassung in Einklang<br />

zu bringen ist.<br />

aa. Sie hat hierzu allerdings nunmehr in zweiter Instanz<br />

(...) eine gutachterliche Stellungnahme der<br />

Rechtsanwälte Dr. Schroeter und Dr. Oelrichs<br />

(Zenk Rechtsanwälte) vorgelegt. Die Autoren argumentieren,<br />

dass durch das Einfügen von Art. 6<br />

Abs. 4 Buchst. c) iv) der Richtlinie ein bisher<br />

bestehender Wertungswiderspruch aufgehoben<br />

werden sollte. Privilegiert waren bislang lediglich<br />

„Zusatzstoffe“. Dies sind entsprechend<br />

der Definition in § 2 Abs. 3 LFGB nur solche<br />

Stoffe, die weder selbst als <strong>Lebensmittel</strong> verzehrt<br />

noch als charakteristische Zutat eines <strong>Lebensmittel</strong>s<br />

verwendet werden. Wurden hingegen im<br />

Verarbeitungsprozess „Nichtzusatzstoffe“ hinzugefügt<br />

(wie z. B. Zucker, der nicht nur dem<br />

Herstellungsprozess dient, sondern auch als <strong>Lebensmittel</strong><br />

verzehrt wird), so galt die auch in § 2<br />

Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB ausgesprochene Privilegierung<br />

nicht. Schon minimale unvermeidbare<br />

Rückstände wären schädlich gewesen. Nach der<br />

Auffassung der Autoren sollte damit auch der als<br />

Verarbeitungshilfsstoff eingesetzte Nichtzusatzstoff<br />

privilegiert werden, allerdings nur in exakt<br />

demselben Umfang wie der Zusatzstoff.<br />

bb. Was die Autoren bei aller ihrer Argumentation indes<br />

letztlich weitgehend ausblenden, ist der letzte<br />

Halbsatz des Richtlinientextes „…und – wenn<br />

auch möglicherweise in veränderter Form – im<br />

Enderzeugnis vorhanden bleiben.“ Auch wenn<br />

man ansonsten der Meinung sein sollte, der zugesetzte<br />

Zucker sei nach denselben Kriterien wie<br />

sonstige Verarbeitungswirkstoffe zu behandeln,<br />

die typischerweise bis auf unvermeidbare Reste<br />

aus dem <strong>Lebensmittel</strong> wieder entfernt werden,<br />

kann auch die Antragstellerin keine schlüssige<br />

Erklärung für diese sprachliche Fassung des<br />

Richtlinientextes auf der Grundlage des von ihr<br />

vorgezogenen Verständnisses liefern. Letztlich<br />

versucht die Antragstellerin, die Richtlinie gegen<br />

ihren klaren Wortlaut einschränkend auszulegen.<br />

Auch die Argumentation der Autoren,<br />

diese Formulierung besage nichts über den Umfang<br />

des Verbleibens und meine deshalb nur<br />

Reste, ist schon deshalb ohne Überzeugungskraft,<br />

weil an anderer Stelle in entsprechenden Zusammenhängen<br />

durchaus quantitativ argumentiert<br />

wird (Anmerkung 5 zu Art. 1 Abs. 3 Ziffer a<br />

der Richtlinie 89/107/EWG). Dementsprechend<br />

vermag ihre Argumentation den Senat nicht zu<br />

überzeugen. Denn es kann durchaus auch einen<br />

vernünftigen Grund für die gegenteilige Auffassung<br />

geben: Weil nicht ihrerseits als <strong>Lebensmittel</strong><br />

verzehrte Zusatzstoffe als potenziell unerwünscht<br />

bzw. gefährlich gelten, sind diese möglichst rückstandsfrei<br />

zu entfernen, während als <strong>Lebensmittel</strong><br />

verzehrbare Nichtzusatzstoffe als unbedenklich<br />

eingestuft werden und deshalb auch in mehr als<br />

nur geringfügigen Mengen im Produkt verbleiben<br />

können.<br />

f. Soweit die (im <strong>Lebensmittel</strong>recht hoch fachkundigen)<br />

Teilnehmer der 37. Sitzung des Rechtsausschusses<br />

des BLL (Bundes für <strong>Lebensmittel</strong>recht und <strong>Lebensmittel</strong>kunde<br />

e.V.) offenbar zu demselben Ergebnis<br />

gekommen sind wie die Antragstellerin (...), vermag<br />

der Senat auch diese Meinungsäußerung führender<br />

Interessenvertreter im Rahmen einer privatrechtlichen<br />

Interessengemeinschaft, die sich ebenfalls nicht mit<br />

dem Gesetzeswortlaut auseinander setzt, nicht zu teilen.<br />

Wäre der vertretene Standpunkt zutreffend, wäre<br />

die gesetzliche Regelung insoweit erkennbar sinn- und<br />

systemwidrig. Denn sie würde ein Tatbestandsmerkmal<br />

von § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB – zudem in anderer<br />

Wortwahl und missverständlich – wiederholen,<br />

obwohl in der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

LMKV dies gerade nicht erfolgt.<br />

3. Die Befürchtungen der Antragstellerin, durch ein derartiges<br />

Verständnis der Norm sei es letztlich möglich, z.B.<br />

ein Produkt mit unerwünschten Zuckerzusätzen „zu überfrachten“,<br />

ohne diese Zusätze deklarieren zu müssen, erweist<br />

sich nach Auffassung des Senats ebenfalls als unbegründet.<br />

Es ist zum einen bereits dem Begriff eines „Verarbeitungshilfsstoffes“<br />

immanent, dass dieser nicht um<br />

seiner selbst (oder der Geschmacksverbesserung) willen,<br />

sondern um einer bestimmten Zweckerfüllung im Rahmen<br />

des Verarbeitungsprozesses zugesetzt wird. An diesem<br />

Maßstab ist auch stets der Zusatz von Zucker zu messen.<br />

Weiterhin setzt § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB voraus, dass<br />

die verbleibenden Anteile „gesundheitlich unbedenklich“<br />

sind und sich nicht „technologisch auf dieses <strong>Lebensmittel</strong><br />

auswirken“. Durch diese weiteren Voraussetzungen in<br />

Verbindung mit der Forderung, dass die Stoffe keine Zusatzstoffe<br />

sind, lassen sich nach Auffassung des Senats die<br />

von der Antragstellerin befürchteten Missbräuche weitgehend<br />

beschränken. Soweit die Antragstellerin geltend<br />

macht, das Produkt der Antragsgegnerin enthalte entsprechend<br />

der jeweiligen „Nährwerttabelle“ (...) einen Anteil<br />

an Zucker von bis zu 70/100 gr, so beziehen sich diese Angaben<br />

erkennbar nicht auf die zugesetzten Zuckerarten als<br />

Verarbeitungshilfsstoffe, sondern kennzeichnen insgesamt<br />

den Zuckergehalt, der auch den erheblichen Anteil an natürlichem<br />

Fruchtzucker des Produkts mit umfasst. Dies<br />

zeigt bereits eine vergleichende Betrachtung des Anteils an<br />

Kohlenhydraten.<br />

4. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zusätze von Zucker<br />

erfolgten bei dem Produkt der Antragsgegnerin nicht<br />

als Verarbeitungshilfsstoff, sondern in Form eines Lösungsmittels<br />

bzw. eines Trägerstoffes ist nicht hinreichend<br />

glaubhaft gemacht. Zwar kann sich die Antragstellerin<br />

242 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


insoweit auf die sachverständige Stellungnahme von Dr.<br />

C.H. vom 07.12.06 (...) berufen. Dem steht indessen die<br />

gutachterliche Auffassung von H.F. vom 30.10.06 (SGS<br />

Institut Fresenius) entgegen (...), nach dessen Ausführungen<br />

der Zusatz von Zucker ausschließlich aus verarbeitungstechnologischen<br />

Gründen erfolgt. Der Senat vermag<br />

mit den Mitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />

nicht festzustellen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben<br />

ist. Dementsprechend ist es der Antragstellerin nicht<br />

gelungen, ihre Behauptung glaubhaft zu machen.<br />

5. Gleiches gilt für die – bestrittene – Behauptung zu dem<br />

Anteil des zugesetzten Zuckers im Verhältnis zu dem in<br />

den Grundstoffen vorkommenden natürlichen Zuckeranteil.<br />

Mit ihrem Schriftsatz vom 02.10.07 hat die Antragstellerin<br />

tabellarisch darzulegen versucht, dass der natürliche<br />

Zuckergehalt der Ausgangsrohstoffe bei vielen der<br />

Produkte der Antragsgegnerin verschwindend gering ist.<br />

Er soll bei fast allen Produkten in einer Größenordnung<br />

von ca. 3 g/100 g bis 9 g/100 g liegen, während der Zuckergehalt<br />

gemäß Nährwerttabelle zwischen 35 g/100 g<br />

und 70 g/100 g liegt. Dieser Behauptung ist die Antrags-<br />

gegnerin mit Nachdruck entgegen getreten und hat unter<br />

Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des<br />

SPS Institut Fresenius 09.10.07 dargelegt, dass Vergleichsgrundlage<br />

bei ihren Produkten nicht der Zuckergehalt der<br />

Ausgangsrohstoffe, sondern nur der erheblich höhere Zuckergehalt<br />

der entsprechenden Konzentrate sein könne, die<br />

für die Produktion der färbenden <strong>Lebensmittel</strong> verwendet<br />

würden. Der natürliche Zuckergehalt sei sogar noch höher<br />

als in der Tabelle der sachverständigen Stellungnahme<br />

angegeben, weil im Rahmen der Herstellung der Konzentrate<br />

darüber hinaus störende Begleitstoffe (Faserstoffe)<br />

abgetrennt würden. Diese Darstellung erscheint dem Senat<br />

auf den ersten Blick plausibel. Auch insoweit lässt<br />

sich mit den Mitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />

aber nicht ausreichend verlässlich aufklären, welche<br />

Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist. Der Antragstellerin<br />

ist es deshalb auch insoweit nicht gelungen, ihre Behauptung,<br />

die Antragsgegnerin setzte Zucker überhaupt nicht<br />

als Verarbeitungshilfsstoff bzw. zu einer entsprechenden<br />

Zweckbestimmung ein, glaubhaft zu machen.<br />

Leitsätze Recht<br />

NOVEL FOOD – RECHTSPRECHUNG<br />

Alpha-Liponsäure<br />

OLG Braunschweig, Urteil vom 30. März 2006 – 2 U 116/<strong>05</strong><br />

1. Zur richtlinienkonformen Auslegung der §§ 7, 7a DiätV<br />

2. Die Novel-Food-Verordnung umfasst auch chemisch synthetisierte<br />

Stoffe, die den aus Tieren oder Pflanzen isolierten <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />

in der Struktur gleichen<br />

3. Alpha-Liponsäure ist neuartig i.S.d. der Novel Food-VO<br />

LRE 53, Heft 5, S. 393<br />

„Reishi“ und „Coriolus“<br />

LG Saarbrücken, Urteil vom 24. April 2006 – 7I O 28/06<br />

Produkte mit den Pilzen „Reishi“ und „Coriolus“ sind ohne Genehmigung<br />

als neuartige <strong>Lebensmittel</strong> nicht verkehrsfähig.<br />

LRE 55, Heft 1/2<br />

Mangostane-Frucht<br />

OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2007 – 4 U 7/07<br />

(Verfügungsverfahren, Hauptsache anhängig)<br />

Der Saft der Mangostane-Frucht bedarf der Genehmigung für neuartige<br />

<strong>Lebensmittel</strong> nach VO (EG) Nr. 258/97, wenn in ihm auch die äußere Umhüllung<br />

der Frucht verarbeitet ist.<br />

LRE 55, Heft 1/2<br />

MAN-KOSO<br />

BayVGH, Beschluss vom 3. August 2007 – 25 B03.34<strong>05</strong><br />

Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen<br />

zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige<br />

Lebensmitte! und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten (ABI Nr. L 043 vom<br />

14.2.1997, S. 1) – im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 258/97 – vorgelegt:<br />

Kann für die Beurteilung der Frage, ob ein <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne des<br />

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 „in der Gemeinschaft ...<br />

bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr<br />

verwendet“ wurde, der Umstand von Bedeutung sein, dass das <strong>Lebensmittel</strong><br />

kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 in<br />

ein räumlich eng begrenztes Gebiet der Gemeinschaft (hier: San Marino)<br />

eingeführt wurde und dort erhältlich war?<br />

Ist ein <strong>Lebensmittel</strong> schon dann nicht neuartig im Sinne des Art. 1 Abs. 1,<br />

2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wenn sämtliche bei der Herstellung des<br />

<strong>Lebensmittel</strong>s verwendeten Zutaten in der Gemeinschaft bisher in nennenswertem<br />

Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden?<br />

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst, d der Verordnung (EG) Nr. 258/97 einschränkend<br />

dahin auszulegen, dass unter die Gruppe der „<strong>Lebensmittel</strong> ...,die aus ...<br />

Algen bestehen“, keine <strong>Lebensmittel</strong> fallen, in denen nur solche Algen enthalten<br />

sind, die in der Gemeinschaft schon bisher für den menschlichen<br />

Verzehr verwendet wurden?<br />

Kann ein <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst, e der Verordnung<br />

(EG) Nr. 258/97 „erfahrungsgemäß, als unbedenkliches <strong>Lebensmittel</strong><br />

gelten“, wenn Erfahrungen über die Unbedenklichkeit nur in Regionen<br />

außerhalb Europas (hier: Japan) vorliegen?<br />

Kann ein <strong>Lebensmittel</strong> „erfahrungsgemäß als unbedenkliches <strong>Lebensmittel</strong><br />

gelten“, weil es unter Verwendung erfahrungsgemäß unbedenklicher<br />

Zutaten in einem üblichen Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren<br />

hergestellt wird, wenn über die Kombination von Zutaten und Verfahren<br />

keine Erfahrungen vorliegen?<br />

Ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wonach<br />

gegebenenfalls nach dem Verfahren des Art. 13 festgelegt werden (kann),<br />

ob ein <strong>Lebensmittel</strong> oder eine <strong>Lebensmittel</strong>zutat unter Abs. 2 dieses Artikels<br />

fällt, die Pflicht des Unternehmers, im Streitfall diese Festlegung<br />

herbeizuführen und abzuwarten? Lassen sich daraus und aus Art. 1<br />

Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 auch Vorgaben für die Darlegungslast<br />

und die materielle Beweislast entnehmen?<br />

Erbersdobler/Meyer, Functional Food, Behr´s Verlag, Bd. II, 5.3.15 (Vorbem.<br />

I. Gerstberger) = LRE 55, Heft 3/4<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 243


<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht Recht<br />

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes<br />

und des BVL-Gesetzes<br />

5.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 8/12.3.20<strong>08</strong>, S. 284–290)<br />

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung<br />

28.2.20<strong>08</strong> (BGBl.I 8/12.3.20<strong>08</strong>, S. 291)<br />

Inh. ändert § 1 Abs. 1<br />

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung<br />

11.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 9/18.3.20<strong>08</strong>, S. 383)<br />

Inh.: Die Verordnung dient der Umsetzung der EG-<br />

Richtlinien 2009/142/EG, 2007/56/EG, 2007/57/<br />

EG, 2007/62/EG, 2007/68/EG; die Änderungen betr.<br />

§ 54 – neuer Abs. 10 – Übergangsregelungen, Anl.<br />

7a (Stoffe – § 13 Abs. 2) und Anl. 12 (Zutaten, die<br />

allergische oder andere Unverträglichkeiten auslösen<br />

können)<br />

Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der<br />

Kosmetik-Verordnung<br />

12.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 9/18.3.20<strong>08</strong>, S. 385)<br />

Inh.: Erweiterung der Anl. 1 Teil A um die Nummern<br />

1244 bis 1328; Änderung von Anl. 2 Teil A in<br />

Bezug auf fluoridhaltige Zahnpasten.<br />

Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-<br />

Durchführungsgesetzes<br />

1.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 12/4.4.20<strong>08</strong>, S. 497)<br />

Inh.: Änderung in den §§ 4 5 u. 7, neuer § 5a<br />

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur<br />

Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes<br />

und zur Änderung der Neuartige <strong>Lebensmittel</strong>-<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten-Verordnung<br />

1.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 12/4.4.20<strong>08</strong>, S. 499–507)<br />

Inh.: umfangreich<br />

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Laboratorien<br />

Bek. d. BMAS v. 19.2.20<strong>08</strong> (GMBl. 15/2.4.20<strong>08</strong>, S.<br />

294–314)<br />

Verordnung über die gute fachliche Praxis bei<br />

der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen<br />

(Gentechnik-Pflanzenerzeugungs-Verordnung<br />

– GenTPflEV)<br />

7.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 13/10.4.20<strong>08</strong>, S. 655)<br />

ALLGEMEINVERFÜGUNGEN<br />

(§ 54 LFGB). Bek. d. BVEL<br />

BVL <strong>08</strong>/01/010<br />

Zitrusfrüchte, Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Tebufenpyrad,<br />

Einfuhr und Inverkehrbringen<br />

29.2.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />

BVL <strong>08</strong>/01/013<br />

Blumenkohl, Rückstände bis zu 2 mg/kg Fosetyl<br />

gesamt, und<br />

Brokkoli, Rückstände bis zu 50 mg/kg Fosetyl gesamt,<br />

wobei Fosetyl gesamt als Summe aus Fosetyl,<br />

Phosphonsäure, einschließlich der Salze, ausgedrückt<br />

als Fosetyl, berechnet wird, Einfuhr und<br />

Inverkehrbringen<br />

29.2.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />

BVL <strong>08</strong>/01/014<br />

Blumenkohl, Rückstände bis zu 2 mg/kg Propamocarb,<br />

und<br />

Kohlrabi, der Rückstände bis zu 10 mg/kg Propamocarb<br />

enthält, Einfuhr und Inverkehrbringen<br />

1.3.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />

BVL <strong>08</strong>/01/015<br />

Flüssige Pflanzenfettzubereitung mit einem Zusatz<br />

von Vitamin A und erhöhtem Zusatz von Vitamin<br />

D, Einfuhr und Inverkehrbringen;<br />

Berichtigung der Allgemeinverfügung BVL<br />

07/01/043<br />

12.3.20<strong>08</strong> (BAnz. 48/28.3.20<strong>08</strong>, S. 1115)<br />

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN<br />

(§ 68 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB)<br />

28. 1. 20<strong>08</strong> – 101 – 312 – 6343 – 3/83 –<br />

Waffeln in Milchschokolade mit einem Reaktionsaroma<br />

mit L-Prolin; Nestlé-Deutschland AG,<br />

6<strong>05</strong>23 Frankfurt am Main; Herstellen und Inverkehrbringen;<br />

Änderung der Rezeptur<br />

GMBI 13/19.3.20<strong>08</strong>, S. 268<br />

5. 2. 20<strong>08</strong> – 101 – 222 – 8140 – 3/1924 –<br />

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit<br />

Zusatz von Vitaminen, Spurenelementen, den<br />

Aminosäuren Methionin und Serin sowie Cholinhydrogentartrat;<br />

Firmen R. P. Scherer GmbH &<br />

Co. KG, 69402 Eberbach und TRUW Arzneimittel<br />

Vertriebs GmbH, 33330 Gütersloh; weitere Verlängerung<br />

der Ausnahmegen. vom 31.1.20<strong>05</strong> (GMBI<br />

20<strong>05</strong>, S. 772) bis 31.1.2011<br />

GMBI 13/19.3.20<strong>08</strong>, S. 268<br />

ARBEITSKREIS LEBENSMITTELCHEMISCHER<br />

SACHVERSTÄNDIGER DER LÄNDER UND DES<br />

BUNDESAMTES FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (ALS)<br />

Veröffentlichte Stellungnahmen<br />

J. Verbr. Lebensm. 4 (2007): 439 – 444<br />

Inh.: Probenahmeschema Gentechnik (2007/42)<br />

Untersuchung auf gentechnisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />

(2007/43)<br />

Spielwaren aus Weich-PVC (2007/44)<br />

Einstufung von Produkten mit Zusatz von Glucosamin<br />

und Chondroitin (2007/45)<br />

Aluminiumgehalte in Fruchtsäften (2007/46)<br />

Verkehrsbezeichnung für Ballaststoffe (2007/47)<br />

244 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong><br />

BERLIN<br />

Sachverständige, Gegenproben (LFGB)<br />

Bek. d. LAGeSo v. 13.2.20<strong>08</strong> (ABl. 10/29.2.20<strong>08</strong>,<br />

S. 437)<br />

Inh. betr. Herrn Fatih Yilmaz, SOFIA GmbH, Rudower<br />

Chaussee 29, 12489 Berlin, Auf der Lüppen 8,<br />

34745 Herborn; Durchführung von sensorischen<br />

und chemischen Untersuchungen von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

tierischer und nichttierischer Herkunft<br />

einschließlich Trinkwasser, kosmetischen Erzeugnissen<br />

und Tabak und Tabakerzeugnissen für den<br />

Bereich des Landes Berlin<br />

MECKLENBURG-VORPOMMERN<br />

Landesverordnung zur Bestimmung der zu-<br />

ständigen Behörden nach dem Gentechnikgesetz<br />

(Gentechnikgesetz-Zuständigkeitsverordnung<br />

– GenTG-ZustLVO M–V)<br />

25.2.20<strong>08</strong> (GVBl. 3/14.3.20<strong>08</strong>, S. 33)<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den<br />

Vollzug des <strong>Lebensmittel</strong>-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts<br />

13.3.20<strong>08</strong> (GV.NW. 10/26.3.20<strong>08</strong>, S. 220)<br />

SAARLAND<br />

Verordnung zur Änderung der Verordnung über<br />

den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses<br />

7.2.20<strong>08</strong> (ABl. 9/6.3.20<strong>08</strong>, S. 399)<br />

Inh. betr. auch <strong>Lebensmittel</strong>überwachung und<br />

Weinkontrolle


SACHSEN-ANHALT<br />

Verordnung zur Änderung der Verordnung über<br />

die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter<br />

<strong>Lebensmittel</strong>chemikerinnen und <strong>Lebensmittel</strong>chemiker<br />

22.2.20<strong>08</strong> (GVBl. 4/27.2.20<strong>08</strong>, S. 71)<br />

SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung<br />

von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten<br />

in der Fleischhygieneüberwachung<br />

(APO Fachass) sowie zur Änderung der <strong>Lebensmittel</strong>-<br />

und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung<br />

11.2.20<strong>08</strong> (GVOBl. 4/28.2.20<strong>08</strong>, S. 81)<br />

EG<br />

Verordnung (EG) Nr. 273/20<strong>08</strong> der Kommission<br />

vom 5. März 20<strong>08</strong> mit Durchführungsbestimmungen<br />

zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des<br />

Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse<br />

und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen<br />

(ABl. EU. L 88/1 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

Verordnung (EG) Nr. 282/20<strong>08</strong> der Kommission<br />

vom 27. März 20<strong>08</strong> über Materialien und Gegenstände<br />

aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt<br />

sind, mit <strong>Lebensmittel</strong>n in Berührung zu<br />

kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2023/2006<br />

(ABl. EU. L 86/9–18 vom 28.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Gegenstand und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen,<br />

Anforderungen an Materialien und<br />

Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, Bedingungen<br />

für die Zulassung von Recyclingverfahren,<br />

Beantragung der Zulassung von Recyclingverfahren<br />

und Stellungnahme der Behörde, Zulassung<br />

von Recyclingverfahren, Verpflichtungen aufgrund<br />

der Zulassung, Übergangsmaßnahmen für die Zulassung<br />

von Recyclingverfahren, Übergangsmaßnahmen<br />

für den Handel mit und die Verwendung<br />

von recyceltem Kunststoff, Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 2023/2006;<br />

Anh. betr. A. Druckfarben (neue Abschnittsüberschrift)<br />

und B. Qualitätssicherungssystem für<br />

Kunststoff-Recyclingverfahren, die unter die Verordnung<br />

(EG) Nr. 282/20<strong>08</strong> über Materialien und<br />

Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu<br />

bestimmt sind, mit <strong>Lebensmittel</strong>n in Berührung zu<br />

kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2023/2006 fallen (neuer Abschnitt).<br />

Entscheidung der Kommission vom 17. März<br />

20<strong>08</strong> zur Änderung der Entscheidung 2007/76/<br />

EG zur Durchführung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates über die Zusammenarbeit zwischen<br />

den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze<br />

zuständigen nationalen Behörden bezüglich<br />

der Amtshilfe (20<strong>08</strong>/282/EG)<br />

(ABl. EU. L 89/26 vom 1.4.20<strong>08</strong>)<br />

Beschluss der Kommission vom 3. April 20<strong>08</strong><br />

über die Finanzierung eines Arbeitsprogramms<br />

20<strong>08</strong> für Ausbildungstools in den Bereichen <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit,<br />

Tiergesundheit, Tierschutz<br />

und Pflanzengesundheit (20<strong>08</strong>/287/EG)<br />

(ABl. EU. L 93/25 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />

Verordnung (EG) Nr. 301/20<strong>08</strong> des Rates vom<br />

17. März 20<strong>08</strong> zur Anpassung des Anhangs I der<br />

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche<br />

Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des<br />

<strong>Lebensmittel</strong>- und Futtermittelrechts sowie der<br />

Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz<br />

(ABl. EU. L 97/85 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />

GEOGRAFISCHE ANGABEN<br />

Verordnung (EG) Nr. 284/20<strong>08</strong> der Kommission<br />

vom 27. März 20<strong>08</strong> zur Eintragung bestimmter<br />

Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten<br />

Ursprungsbezeichnungen und der<br />

geschützten geografischen Angaben (Lingot du<br />

Nord (g.g.A.), Cipolla Rossa di Tropea Calabria<br />

(g.g.A.), Marrone di Roccadaspide (g.g.A.))<br />

(ABl. EU. L 86/21 vom 28.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh. betr. Frankreich (s. ABl. C 151 vom 5.7.2007,<br />

S. 21 – Lingot du Nord), und Italien (s. ABl. C 160<br />

vom 13.7.2007, S. 15 – Cipolla Rossa di Tropea<br />

Calabria, ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 19 (Marrone<br />

di Roccadaspide).<br />

Veröffentlichung von Anträgen nach Artikel 6 Absatz<br />

2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates<br />

zum Schutz von geografischen Angaben und<br />

Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse<br />

und <strong>Lebensmittel</strong><br />

20<strong>08</strong>/C 73/09 (ABl. EU. C 73/26 vom 19.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 1.1 – Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse),<br />

frisch – Frankreich – g.g.A. – „Boeuf<br />

de Bazas“<br />

20<strong>08</strong>/C 74/21(ABl. EU. C 74/72 vom 20.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 2.4: Bäckerei-, Konditorei-, Süßspeisen-<br />

und Bisquitprodukte – Finnland – g.g.A.<br />

– „Kainuun rönttönen“<br />

20<strong>08</strong>/C 76/06 (ABl. EU. C 76/28 vom 27.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 1.7 – Frische Fische, Weich- und<br />

Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus – „Scottish<br />

Farmed Salmon“<br />

Änderungsantrag – Beschreibung des Erzeugnisses,<br />

Herstellungsverfahren<br />

20<strong>08</strong>/C 85/10 (ABl. EU. C 85/13 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 1.3: Käse – Spanien – g.U. – „San<br />

Simón da Costa“<br />

20<strong>08</strong>/C 85/11 (ABl. EU. C 85/17 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt,<br />

geräuchert usw.) – g.g.A. – Vereinigtes Königreich<br />

– „Melton Mowbray Pork Pie“<br />

20<strong>08</strong>/C 87/07 (ABl. EU. C 87/8 vom 8.4.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Klasse 1.6: „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet<br />

und verarbeitet“ – Frankreich – g.g.A.<br />

– „Ail blanc de Lomagne“<br />

GMO<br />

Entscheidung der Kommission vom 28. März<br />

20<strong>08</strong> zur Aufhebung der Entscheidung 2006/69/<br />

EG über die Genehmigung des Inverkehrbringens<br />

von aus der genetisch veränderten Maissorte<br />

GA21 Roundup Ready erzeugten <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten als neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />

oder neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten gemäß<br />

der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates (20<strong>08</strong>/279/EG)<br />

(ABl. EU. L 87/ vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

Entscheidung der Kommission vom 28. März<br />

20<strong>08</strong> über die Zulassung des Inverkehrbringens<br />

von aus der gentechnisch veränderten<br />

Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) bestehenden,<br />

diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen<br />

Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates (20<strong>08</strong>/280/EG)<br />

(ABl. EU. L 87/ vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

Entscheidung der Kommission vom 3. April 20<strong>08</strong><br />

über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen<br />

genetisch veränderten Organismus<br />

„Bt 63“ in Reiserzeugnissen (20<strong>08</strong>/289/EG)<br />

(ABl. EU. L 96/29 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />

Verordnung (EG) Nr. 298/20<strong>08</strong> des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 11. März<br />

20<strong>08</strong> zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />

und Futtermittel im Hinblick auf die<br />

der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />

(ABl. EU. L 97/64 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />

KOSMETISCHE MITTEL<br />

Richtlinie 20<strong>08</strong>/42/EG der Kommission vom 3.<br />

April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 76/768/<br />

EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks<br />

Anpassung der Anhänge II und III an den technischen<br />

Fortschritt<br />

(ABl. EU. L 93/13 vom 4.4.20<strong>08</strong><br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 245


PFLANZENSCHUTZ<br />

Richtlinie 20<strong>08</strong>/40/EG der Kommission vom 28.<br />

März 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />

EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe<br />

Amidosulfuron und Nicosulfuron<br />

(ABl. EU. L 87/5 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

Entscheidung der Kommission vom 26. März<br />

20<strong>08</strong> zur Änderung der Entscheidung 2006/589/<br />

EG hinsichtlich Aviglycin-HCl (20<strong>08</strong>/278/EG)<br />

(ABl. EU. L 87/15 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

Richtlinie 20<strong>08</strong>/41/EG der Kommission vom 31.<br />

März 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />

EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs<br />

Chloridazon<br />

(ABl. EU. L 89/12 vom 1.4.20<strong>08</strong>)<br />

Richtlinie 20<strong>08</strong>/44/EG der Kommission vom 4.<br />

April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />

EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe<br />

Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin,<br />

Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol<br />

(ABl. EU. L 94/13 vom 5.4.20<strong>08</strong>)<br />

Richtlinie 20<strong>08</strong>/45/EG der Kommission vom 4.<br />

April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />

EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung<br />

der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Metconazol<br />

(ABl. EU. L 94/21 vom 5.4.20<strong>08</strong>)<br />

RÜCKSTÄNDE<br />

Verordnung (EG) Nr. 299/20<strong>08</strong> des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 11. März 20<strong>08</strong><br />

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/20<strong>05</strong><br />

über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in<br />

oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen<br />

und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der<br />

Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />

(ABl. EU. L 97/67 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />

WEIN<br />

Liste der Namen der kleineren geografischen<br />

Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51<br />

Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des<br />

Rates (Tafelweine mit geografischer Angabe)<br />

20<strong>08</strong>/C 67/<strong>05</strong> (ABl. EU. C 67/9–37 vom<br />

12.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Diese Liste ersetzt diejenige im Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften C 94 vom 28. April<br />

2007, Seite 80<br />

VERSCHIEDENES<br />

Aufruf zur Interessenbekundung für externe<br />

Sachverständige des Wissenschaftlichen Ausschusses<br />

der Europäischen Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

(Parma, Italien)<br />

20<strong>08</strong>/C 70/<strong>08</strong> (ABl. EU. C 70/14 vom 15.2.20<strong>08</strong>)<br />

Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche<br />

Pflanzenarten – 2. Ergänzung zur 26. Gesamtausgabe<br />

(20<strong>08</strong>/C 75 A/01)<br />

(ABl. EU. C 74A/1 vom 26.3.20<strong>08</strong>)<br />

Inh.: Erläuterungen, Liste der landwirtschaftlichen<br />

Pflanzenarten<br />

Entscheidung der Kommission vom 4. April 20<strong>08</strong><br />

zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und<br />

die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen<br />

Lebensraum für den Europäischen Aal<br />

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des<br />

Rates bilden (20<strong>08</strong>/292/EG)<br />

(ABl. EU. L 98/14 vom 10.4.20<strong>08</strong>)<br />

EuGH<br />

Rechtssache C-147/07: Urteil des Gerichtshofs<br />

(Siebte Kammer) vom 31. Januar 20<strong>08</strong> – Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften/Französische<br />

Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats<br />

– Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/<br />

EG – Qualität von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch – Höchstkonzentration von Nitraten<br />

und Pestiziden – Fehlerhafte Anwendung)<br />

(20<strong>08</strong>/C 79/14)<br />

(ABl. EU. C 79/8 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />

DIN-, EN- und ISO-Normen Recht<br />

Herausg.: DIN <strong>Deutsche</strong>s Institut für Normung<br />

e. V., 10772 Berlin<br />

Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />

Normen<br />

CEN/TR<br />

15645-1 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Papier und<br />

15645-2<br />

Pappe vorgesehen für den Kontakt<br />

mit <strong>Lebensmittel</strong>n – Kalibrierung der<br />

Geschmacksprüfung – Teil 1: Geruch<br />

und Aroma<br />

20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) – – Teil 2: Fettende<br />

<strong>Lebensmittel</strong><br />

15645-3 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) – – Teil 3: Trockene<br />

<strong>Lebensmittel</strong><br />

DIN<br />

3227 20<strong>08</strong>-04 Armaturen für Trinkwasseranlagen<br />

in Gebäuden – Eckventile –<br />

Anforderungen und Prüfungen<br />

Ersatz für DIN 3227:2002-10<br />

DIN EN<br />

Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den<br />

menschlichen Gebrauch<br />

900 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung) –<br />

Calciumhypochlorit<br />

1017 20<strong>08</strong>-04 – Halbgebrannter Dolomit<br />

1407 20<strong>08</strong>-04 – Anionische und nicht-ionische<br />

Polyacrylamide<br />

14<strong>08</strong> 20<strong>08</strong>-04 – Poly(diallyldimethyl-<br />

1409<br />

ammoniumchlorid)<br />

20<strong>08</strong>-04 – Polyamine<br />

1410 20<strong>08</strong>-04 – Kationische Polyacrylamide<br />

12518 20<strong>08</strong>-04 – Weißkalk<br />

jew. deutsche Fassung d. entspr<br />

EN :20<strong>08</strong><br />

jew. Ersatz der entspr. DIN EN<br />

15482 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung) –<br />

Natriumpermanganat<br />

15219 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung)<br />

Anlagen zur Behandlung von Trink-<br />

wasser innerhalb von Gebäuden –<br />

Nitratentfernungsanlagen – Anforderungen<br />

an Ausführung, Sicherheit<br />

und Prüfung (enthält Änderung<br />

A1:2007)<br />

DIN EN ISO<br />

17852 20<strong>08</strong>-04 Wasserbeschaffenheit –<br />

Bestimmung von Quecksilber – Verfahren<br />

mittels Atomfluoreszenzspektrometrie<br />

(ISO 17852:2006)<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung EN ISO 17852:<br />

20<strong>08</strong><br />

Ersatz für DIN EN 13506:2002-04<br />

21415-2 20<strong>08</strong>-04 Weizen und Weizenmehl –<br />

Glutengehalt – Teil 2: Bestimmung<br />

des Feuchtglutens durch mechanische<br />

2:2006)<br />

Verfahren (ISO 21415-<br />

246 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


<strong>Deutsche</strong> Fassung EN ISO 21415-<br />

2:20<strong>08</strong><br />

EN<br />

153<strong>08</strong> 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Charakterisierung<br />

von Abfällen – Bestimmung ausgewählter<br />

polychlorierter Biphenyle<br />

(PCB) in festem Abfall unter Anwendung<br />

der Kapillar-Gaschromatographie<br />

mit Elektroneneinfang-Detektion<br />

oder massenspektrometrischer Detektion<br />

15664-1 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Einfluss metallischer<br />

Werkstoffe auf Wasser für<br />

den menschlichen Gebrauch – Dynamischer<br />

Prüfstandversuch für die<br />

Beurteilung der Abgabe von Metallen<br />

– Teil 1: Auslegung und Betrieb<br />

EN ISO<br />

13366-1 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04)<br />

ISO 13366-1 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Milch – Zählung<br />

somatischer Zellen – Teil 1: Mikroskopisches<br />

Verfahren (Referenzverfahren)<br />

(ISO 13366-1:20<strong>08</strong>)<br />

Ersatz für EN ISO 13366-1:1997-06<br />

Ersatz für ISO 13366-1:1997-06<br />

ISO<br />

17372 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />

Bestimmung von Zearalenon mittels<br />

Immunoaffinitäts-Säulenchromatographie<br />

und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie<br />

18436–3 20<strong>08</strong>–04 Zustandsüberwachung und<br />

-diagnostik von Maschinen – Anforderungen<br />

an die Qualifizierung von<br />

Personal – Teil 3: Anforderungen an<br />

Ausbildungsinstitute und die Ausbildung<br />

Vorhaben<br />

01200284 20<strong>08</strong>-04 Getränkeschankanlagen –<br />

Teil 9: Freistehende Wasseranlagen;<br />

NA 012-00-04 GA<br />

<strong>05</strong>701213 20<strong>08</strong>-04 Mikrobiologie von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

und Futtermitteln – Horizontales<br />

Verfahren für die Zählung von<br />

Mikroorganismen – Koloniezählverfahren<br />

bei 30 °C (ISO 4833:2003)<br />

<strong>05</strong>701230 20<strong>08</strong>-04 – Horizontales Verfahren<br />

zum Nachweis und zur Zählung von<br />

Campylobacter spp. – Semiquantitativer<br />

Nachweis (ISO/CD TS 10272-<br />

3:20<strong>08</strong>)<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung prCEN ISO/TS<br />

10272-3:20<strong>08</strong><br />

jew. Europäisches Normungsvorhaben;<br />

NA <strong>05</strong>7-01-06 AA<br />

<strong>05</strong>701217 20<strong>08</strong>-04 Sensorische Analyse –<br />

Prüfverfahren – Sequentialanalyse<br />

(ISO 16820:2004)<br />

<strong>05</strong>701218 20<strong>08</strong>-04 – Allgemeiner Leitfaden für<br />

die Gestaltung von Prüfräumen (ISO<br />

8589:2007); (DIN 10962:1997-10)<br />

<strong>05</strong>701219 20<strong>08</strong>-04 – Prüfverfahren – Rangordnungsprüfung<br />

(ISO 8587:2006); (DIN<br />

10963:1997-11)<br />

jew. NA <strong>05</strong>7-01-01 AA<br />

<strong>05</strong>701243 20<strong>08</strong>-04 <strong>Lebensmittel</strong> – Verfahren<br />

zum Nachweis von gentechnisch<br />

modifizierten Organismen und ihren<br />

Produkten – Proteinverfahren (ISO/<br />

NP 21572:20<strong>08</strong>); (Europäisches Normungsvorhaben);<br />

NA <strong>05</strong>7-01-04 AA<br />

11902464 20<strong>08</strong>-04 Wasserbeschaffenheit –<br />

Probenahme – Teil 5: Anleitung zur<br />

Probenahme von Trinkwasser aus<br />

Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen<br />

(ISO 5667-5:2006); (DIN<br />

38402-14:1986-03);<br />

Norm-Entwürfe<br />

NA 119-01-03 AA<br />

DIN<br />

2430-1 20<strong>08</strong>-04 Rohrleitungen für Molchanlagen<br />

– Teil 1: Rohre und Rohrbögen<br />

2430-2 20<strong>08</strong>-04 – Teil 2: Rohrverbindungen<br />

2430-3 20<strong>08</strong>-04 – Teil 3: Prüfungen vor Inbetriebnahme<br />

Erscheinungsdatum jew.: 20<strong>08</strong>-03-31<br />

Einsprüche jew. bis 20<strong>08</strong>-07-31<br />

11863 1977-09 (20<strong>08</strong>-04) Getränke- und<br />

Milchwirtschaftsarmaturen; Dreiweghähne<br />

aus nichtrostendem Stahl<br />

Zurückziehung beabsichtigt; Norm<br />

technisch veraltet.<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-31<br />

DIN EN<br />

415-1/A1 20<strong>08</strong>-04 Sicherheit von Verpackungsmaschinen<br />

– Teil 1: Terminologie<br />

und Klassifikation von Bezeichnungen<br />

für Verpackungsmaschinen<br />

und zugehörige Ausrüstungen<br />

Englische Fassung EN 415-1:2000/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

415-3/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 3: Form-, Füll- und<br />

Verschließmaschinen;<br />

Englische Fassung EN 415-3:1999/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

415-5/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 5: Einschlagmaschinen<br />

Englische Fassung EN 415-5:2006/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

415-6/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 6: Paletteneinschlagmaschinen<br />

Englische Fassung EN 415-6:2006/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

1672-2/A1 20<strong>08</strong>-04 Nahrungsmittelmaschinen<br />

– Allgemeine Gestaltungsleitsätze –<br />

Teil 2: Hygieneanforderungen (EN<br />

1672-2:20<strong>05</strong>)<br />

Englische Fassung EN 1672-2:20<strong>05</strong>/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

12920/A1 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Charakterisierung<br />

von Abfall – Vorgehensweise zur Bestimmung<br />

des Auslaugungsverhaltens<br />

von Abfall unter festgelegten<br />

Bedingungen<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung EN 12920:2006/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-26<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-26<br />

13951/A1 20<strong>08</strong>-04 Flüssigkeitspumpen – Sicherheitstechnische<br />

Anforderungen –<br />

Nahrungsmittelausrüstungen – Konstruktionsregeln<br />

zur Sicherstellung<br />

der Hygiene bei der Verwendung<br />

Englische Fassung EN 13951:2003/<br />

prA1:20<strong>08</strong><br />

15774 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Titel (DE) Nahrungsmittelmaschinen<br />

– Maschinen<br />

zur Herstellung von frischen und gefüllten<br />

Teigwaren (Tagliatelle, Canelloni,<br />

Ravioli, Tortelini und Gnocchi) –<br />

Sicherheits- und Hygieneanforderungen<br />

Erscheinungsdatum: –<br />

Einsprüche bis –<br />

DIN EN ISO<br />

14183 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong> (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />

Bestimmung der Gehalte an Monensin,<br />

Narasin und Salinomycin –<br />

Flüssigkeitschromatographisches<br />

Verfahren mittels Nachsäulenderivatisierung<br />

(ISO 14183:20<strong>05</strong>)<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 14183:<br />

20<strong>08</strong><br />

Erscheinungsdatum: –<br />

Einsprüche bis –<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 247


24333 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Getreide und<br />

Getreideerzeugnisse – Probenahme<br />

(ISO/DIS 24333:2007)<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 24333:<br />

20<strong>08</strong><br />

Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO<br />

6644:2007-<strong>05</strong> und DIN EN ISO<br />

13690:2007-<strong>05</strong>; Ersatz für E DIN EN<br />

ISO 24333:2007-01<br />

Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-17<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-17<br />

30024 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />

Bestimmung der Phytaseaktivität<br />

(ISO/DIS 30024:20<strong>08</strong>)<br />

<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 30024:<br />

20<strong>08</strong><br />

Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-17<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-17<br />

ISO/DIS<br />

659 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Ölsamen – Bestimmung<br />

des Ölgehaltes (Referenzverfahren)<br />

(ISO/DIS 659:20<strong>08</strong>)<br />

Vorgesehen als Ersatz für EN ISO<br />

659:1998-06/ISO 659:1998-06<br />

Einsprüche jew. bis 20<strong>08</strong>-07-14<br />

16931 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />

pflanzliche Fette und Öle – Bestimmung<br />

der polymerisierten Triglyceride<br />

mit Hochleistungs-Ausschlusschromatographie<br />

(ISO/DIS 16931:<br />

20<strong>08</strong>)<br />

Vorgesehen als Ersatz für EN ISO<br />

16931:2001-10/ ISO 16931:2001-10<br />

Einsprüche jew.bis 20<strong>08</strong>-06-24<br />

27<strong>08</strong>5 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />

Bestimmung von Calcium, Natrium,<br />

Phosphor, Magnesium, Kalium, Eisen,<br />

Kupfer, Mangan, Cobalt, Molybdän,<br />

Arsen, Blei und Cadmium mittels<br />

ICP-AES<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-<strong>08</strong><br />

27447 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Hochleistungskeramik<br />

– Bestimmung der antibakteriellen<br />

Aktivität von halbleitenden<br />

photokatalytischen Werkstoffen<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-11<br />

29841 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />

pflanzliche Fette und Öle – Pyropheophytin<br />

A – Bestimmung thermischer<br />

Abbauprodukte des Chlorophyll<br />

a in nativem Olivenöl<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-01<br />

29981 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Milcherzeugnisse<br />

– Zählung präsumtiver Bifidobakterien<br />

– Koloniezählverfahren bei<br />

37 °C<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-25<br />

ISO/FDIS<br />

6571 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Gewürze, würzende<br />

Zutaten und Kräuter – Bestimmung<br />

des ätherischen Ölgehaltes<br />

Vorgesehen als Ersatz für ISO<br />

6571:1984-11; Ersatz für ISO/DIS<br />

6571:2006-04<br />

11<strong>08</strong>5 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Getreide und Getreideerzeugnisse<br />

– Bestimmung des<br />

Gesamtfettgehaltes<br />

Vorgesehen mit ISO/DIS 7302:2006-<br />

10 als Ersatz für ISO 7302:1982-11<br />

prCEN ISO/TS<br />

21003-7 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Mehrschichtverbund-Rohrleitungssysteme<br />

für die<br />

Warm- und Kaltwasserinstallation innerhalb<br />

von Gebäuden – Teil 7: Empfehlungen<br />

für die Beurteilung der<br />

Konformität (ISO/TS 21003-7:20<strong>08</strong>)<br />

prEN<br />

15763 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />

Bestimmung von Elementspuren –<br />

Bestimmung von Arsen, Cadmium,<br />

Quecksilber und Blei in <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

mit induktiv gekoppelter Plasma-<br />

Massenspektrometrie (ICP-MS) nach<br />

Druckaufschluss<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />

15764 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />

Bestimmung von Zinn mit FlammenundGraphitofen-Atomabsorptionsspektrometrie<br />

(FAAS und GFAAS)<br />

nach Druckaufschluss<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />

15765 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />

Bestimmung von Zinn mit Massenspektrometrie<br />

mit induktiv gekoppel-<br />

tem Plasma (ICP-MS) nach Druckaufschluss<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />

prEN ISO<br />

659 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) s. ISO/DIS 659<br />

20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Ölsamen<br />

16931 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) s. ISO/DIS 16931<br />

20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />

pflanzliche Fette und Öle<br />

DVGW-Regelwerk<br />

Herausg.: DVGW <strong>Deutsche</strong>r Verein des Gas- u.<br />

Wasserfaches e. V., Pf. 14 03 62,<br />

53<strong>05</strong>8 Bonn<br />

Bezug: Wirtschafts- u. Verlagsges. Gas u.<br />

Wasser mbH, Pf. 14 01 51<br />

53<strong>05</strong>6 Bonn<br />

Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />

DVGW<br />

W 214-2 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Entsäuerung von<br />

Wasser – Teil 2: Planung und Betrieb<br />

von Filteranlagen<br />

Ersatz für DVGW W 214-2:1993-02<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-04-30<br />

VDI-Richtlinien<br />

Herausg.: Verein <strong>Deutsche</strong>r Ingenieure (VDI),<br />

Postfach 10 11 39, 40002 Düsseldorf<br />

Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />

VDI<br />

2<strong>08</strong>3 20<strong>08</strong>-04 Blatt 14 Reinraumtechnik –<br />

Molekulare Verunreinigung aus der<br />

Reinraumluft (AMC)<br />

Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-09-30<br />

ZH-1 Schriften<br />

Herausg.: <strong>Deutsche</strong> Gesetzliche Unfallversicherung<br />

– DGUV, 53754 St.Augustin<br />

Bezug: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger<br />

Str. 449, 50939 Köln<br />

BGR 112 2007-12 (20<strong>08</strong>-04) BG-Regel –<br />

Arbeiten in Backbetrieben<br />

Ersatz für BGR 112 (ZH 1/40):<br />

1994-10<br />

248 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Veranstaltungen Informationen<br />

11. und 12. Juni:<br />

Sterilisierbare Folienverpackungen für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />

in Osnabrück.<br />

Auszug aus dem Programm:<br />

Trends in der Nahrungsmittelindustrie – Günter<br />

Birnbaum, GfK AG<br />

Verfahren zur Haltbarmachung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

und ihre Auswirkungen auf Verpackungen<br />

– Dr. Kajetan Müller, Fraunhofer IVV<br />

Auswirkungen des <strong>Lebensmittel</strong>bedarfsgegenständerecht<br />

auf wärmebehandelte Verpackungen<br />

– Dr. Dr. Alfred Koblischek, Alcan Packaging,<br />

Tscheulin-Rothal GmbH<br />

Sterilisierbare Verbundfolien mit lösemittelfreien<br />

Klebstoffen – Anke Dähn, ONline Laminating &<br />

Technology Center<br />

Peelbare Deckelfolien für Pasteurisationsanwendungen<br />

– Jan Dietrich, Bemis Packaging<br />

Deutschland GmbH<br />

Vorgefertigte Beutelverpackungen für haltbare<br />

<strong>Lebensmittel</strong> – Andrea I. Lazzara, Elag Verpackungen<br />

AG<br />

Aluminiumhaltige und Al-freie Verbundfolien<br />

– Mauro Merico, Alcan Packaging<br />

Sealable, retortable films for lidding and more<br />

(in Englisch) – Dr. Mark Dawes, DuPont Teijin<br />

Films<br />

Sterilisierfeste Folienanwendungen mit Zusatznutzen<br />

aus Sicht eines Folienverarbeiters<br />

– Hansruedi Schafflützel, Wipf AG<br />

Packaging of ambient food products in AMPET<br />

– Frank Oestervemb, Faerch Plast<br />

Verpackungsprüfungen an sterilisierfesten<br />

Kunststoffverpackungen – von der Risikoabschätzung<br />

zum Prüfplan – Karsten Schrüder,<br />

Innoform GmbH<br />

Kunststoffflaschen mit Barriere für haltbare<br />

flüssige <strong>Lebensmittel</strong> ohne Sterilisation – Lars<br />

von Carlsberg, SIG Plasmax GmbH.<br />

Information: Innoform Coaching, Stüvestr. 25, D-<br />

492<strong>05</strong> Hasbergen (Tel.: +49-54<strong>05</strong>-9996-88; Fax:<br />

+49-54<strong>05</strong>-9996-89; E-Mail: coaching@innoform.<br />

de; Internet: www.inno-meeting.de).<br />

24. und 25. Juni:<br />

PACK 20<strong>08</strong>, in Köln.<br />

In diesem neuem Veranstaltungsformat bündeln<br />

GS1 Germany und das EHI Retail Institute Anforderungen,<br />

Trends und neue Entwicklungen<br />

im Bereich Verpackungen. Bei dem Kongress,<br />

der am 24. und 25. Juni 20<strong>08</strong> in Köln stattfindet,<br />

werden Referenten aus Handel und Industrie Best<br />

Practice-Lösungen für Verpackungen am Point of<br />

Sale und in der Logistik vorstellen, beispielsweise<br />

das Handling und die Präsentation in der Handelsfiliale<br />

mit Shelf Ready Packaging (SRP) und Retail<br />

Ready Displays. Eine Diskussionsrunde, besetzt<br />

mit Vertretern namhafter Hersteller und Händler,<br />

wird zudem die verschiedenen Facetten von SRP<br />

durchleuchten.<br />

Für die Branche relevante Themen, die die gesamte<br />

Wertschöpfungskette beeinflussen, wie Rückverfolgbarkeit,<br />

Kennzeichnung und Qualitätssicherung<br />

stehen am zweiten Tag auf der Agenda. Aber<br />

auch Marketingaspekte werden beleuchtet, beispielsweise:<br />

Wodurch fördert die Verpackung den<br />

Absatz? Welche Aspekte sind für ältere Menschen<br />

wichtig? Diese Fragen beantwortet unter anderem<br />

das Meyer-Hentschel-Institut aus Saarbrücken.<br />

Information: GS1 Germany GmbH, Monika Gabler,<br />

Leiterin Unternehmenskommunikation, Maarweg<br />

133, D-5<strong>08</strong>25 Köln (Tel.: 0221-94714-535, Fax:<br />

0221-94714-590, E-Mail: gabler@gs1-germany.<br />

de).<br />

8. Juli:<br />

HACCP-Schulung, Schulung für Mitglieder des<br />

HACCP-Teams gemäß IFS 5, in Mainz.<br />

Themen<br />

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Neuerungen<br />

12 Stufen einer HACCP-Analyse<br />

FMEA-Analyse<br />

HACCP-Fallbeispiele<br />

Ziele und Zweck der Schulung<br />

Das HACCP-Konzept ist bei <strong>Lebensmittel</strong>produzenten<br />

der wichtigste Baustein eines jeden Qualitätsmanagementsystems.<br />

Die Einführung eines funktionierenden HACCP-<br />

Konzeptes ist seit vielen Jahren verpflichtend vorgeschrieben.<br />

Information: Akademie Fresenius GmbH, Alter Hellweg<br />

46, D-44379 Dortmund (Tel.: 0231-75896-50;<br />

Fax: 0231-75896-53; E-Mail: info@akademie-fresenius.de;<br />

Internet: www.akademie-fresenius.de).<br />

9. Oktober:<br />

Sensorik-Workshop für die <strong>Lebensmittel</strong>industrie,<br />

in Kempten.<br />

Inhalt des Workshops<br />

Ermittlung der sensorischen Fähigkeiten entsprechend<br />

DIN 10961 (Schulung von Prüfpersonen)<br />

Erlernen und üben relevanter Prüftechniken<br />

und -verfahren, u. a. geschmackliche Tests mit<br />

wässerigen Lösungen, Schulung des Geruchs-,<br />

Seh- und Tastsinns sowie der Aromawahrnehmung<br />

Praktische Tests für die Auswahl und Schulung<br />

von betrieblichen Prüferpanels<br />

Nachweis der Eignung als Prüfperson durch einen<br />

Qualifikationstest Referenten<br />

Betreut werden Sie von erfahrenen und qualifizierten<br />

muva-Sensorikspezialisten, darunter Sachverständige<br />

für amtliche und DLG-Qualitätsprüfungen<br />

sowie Panelleiter für Profilprüfungen.<br />

Der Workshop wendet sich an Mitarbeiter/innen<br />

der Milch-, <strong>Lebensmittel</strong>- und Verpackungswirtschaft<br />

sowie des Handels und der Wasserversorgung,<br />

die bei sensorischen Prüfungen bereits<br />

mitwirken oder zukünftig mitwirken sollen sowie<br />

an Verantwortliche für Sensorik im Unternehmen.<br />

Angesprochen sind insbesondere die Bereiche<br />

Qualitätssicherung, Produktentwicklung und Produktion.<br />

Information: muva Kempten Qualitäts- und Laborzentrum,<br />

Ignaz-Kiechle-Straße 20–22, D-87437<br />

Kempten (Tel.: <strong>08</strong>31-5290-0; Fax: <strong>08</strong>31-5290-100;<br />

E-Mail: info@muva.de; Internet: www.muva.de).<br />

13. bis 15. Oktober:<br />

Natives Olivenöl, natives Rapsöl – Schein und<br />

Sein von Premiumprodukten, in Dresden.<br />

Ein Seminar der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft für Fettwissenschaft<br />

und des Max-Rubner-Instituts für<br />

Mitarbeiter aus Einkauf, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung,<br />

Untersuchung und Marketing.<br />

Information: <strong>Deutsche</strong> Gesellschaft für Fettwissenschaft,<br />

P.O. Box 90 04 40, D-60444 Frankfurt am<br />

Main (Tel.: +49-69-7917-533; Fax: +49-6-7917-<br />

564; E-Mail: amoneit@dgfett.de; Internet: www.<br />

dgfett.de).<br />

Behr’s (www.behrs.de)<br />

8. bis 10. September:<br />

Summer School 20<strong>08</strong> <strong>Lebensmittel</strong>recht, in<br />

Feldafing am Starnberger See.<br />

Referenten: Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer und RA<br />

Peter Hahn.<br />

Zielgruppe/Teilnehmer<br />

Praktiker und Spezialisten aus den Bereichen F &<br />

E, Herstellung und Handel, insbesondere <strong>Lebensmittel</strong>chemiker,<br />

Ökotrophologen und <strong>Lebensmittel</strong>technologen<br />

sowie Juristen, die sich mit Fragen<br />

des <strong>Lebensmittel</strong>rechts befassen.<br />

Inhalt und Ziel<br />

Die Herstellung von <strong>Lebensmittel</strong>n und ihr Vertrieb<br />

im europäischen Wirtschaftsraum verlangen<br />

umfassende Kenntnisse der Entwicklungen<br />

des Rechts für <strong>Lebensmittel</strong>. Das nationale und<br />

europäische <strong>Lebensmittel</strong>recht bringt viele anspruchsvolle<br />

Neuerungen. Man muss sie kennen!<br />

Das Seminar bietet Ihnen die Möglichkeit, sich<br />

umfassend und komprimiert über die wesentlichen<br />

Neuerungen zu informieren.<br />

Sie machen sich vertraut mit den neuesten Entwicklungen<br />

des nationalen und europäischen<br />

Rechts für <strong>Lebensmittel</strong>.<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 249


Sie werden von ausgewiesenen Kennern der aktuellen<br />

Rechtslage informiert.<br />

Zahlreiche Fallbeispiele aus der Rechtsprechung<br />

erleichtern das Verständnis und helfen bei der Umsetzung<br />

des Wissens in die betriebliche Praxis.<br />

Sie lernen und arbeiten in ruhiger Atmosphäre.<br />

Sie haben Zeit und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch<br />

mit den Referenten und den<br />

Seminarteilnehmern.<br />

25. und 26. September:<br />

Workshop-Seminar Sensorik<br />

Theorie und Praxis sensorischer Analysen von<br />

Lebens- und Genussmitteln, in Hamburg.<br />

Leitung: Prof. Dr. Mechthild Busch-Stockfisch.<br />

Zielgruppe/Teilnehmer<br />

Fach- und Führungskräfte, die planen bzw. dabei<br />

sind, die Sensorik in ihrem Unternehmen oder der<br />

Überwachungsbehörde einzuführen oder auszubauen<br />

sowie Mitarbeiter aus den Bereichen Qualitätskontrolle,<br />

Qualitätssicherung, Produktentwicklung<br />

und Marketing in der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft<br />

und der Zulieferindustrie.<br />

Inhalt und Ziel<br />

In ruhiger und konzentrierter Atmosphäre machen<br />

Sie sich mit der Theorie und Praxis der Sensorik<br />

vertraut. Sie trainieren in einem modernen Labor<br />

und unter den Bedingungen der betrieblichen<br />

Praxis. Im Dialog mit der kompetenten Referentin<br />

und den Teilnehmern können Sie Ihr Wissen<br />

vertiefen.<br />

Für die Diskriminierungsprüfungen im Seminar<br />

können die Teilnehmer Produkte aus ihrem Unternehmen<br />

verkosten lassen. Diese Produkte müssen<br />

spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn<br />

an die Seminarleiterin geschickt werden.<br />

Ihre Vorteile<br />

Sie erwerben grundlegende Kenntnisse darüber,<br />

wie Sie in Ihrem Unternehmen<br />

– Sensorik durchführen<br />

– ein Testpanel aufbauen<br />

– ein Sensoriklabor einrichten<br />

– sensorische Prüfungen einrichten<br />

– sensorische Prüfungen planen, durchführen<br />

und auswerten.<br />

Sie machen sich mit einem EDV-Programm zur<br />

Durchführung der Sensorik vertraut.<br />

Sie lernen außerdem, wie Sie die sensorischen<br />

Analysen ohne diese Ausstattung durchführen<br />

können.<br />

Sie informieren sich über die Rahmenbedingungen<br />

für den Einsatz der Sensorik – u. a. über<br />

die geltenden Normen in der überarbeiteten Fassung.<br />

Sie trainieren nach der Methode „learning by<br />

doing“. Praktische Übungen helfen Ihnen, die<br />

theoretischen Grundlagen auf die betriebliche<br />

Praxis zu übertragen.<br />

Die Teilnehmerzahl ist auf 12 begrenzt!<br />

Information: Behr´s Seminare, Averhoffstraße 10,<br />

D-22<strong>08</strong>5 Hamburg (Tel.: 040-227-0<strong>08</strong>-19; Fax:<br />

040-220-1091; E-Mail: info@Behrs.de; Internet:<br />

www.Behrs.de).<br />

GDCh:<br />

6. Juni:<br />

TOP-Themen optimal präsentieren (Präsentationskompass),<br />

in Frankfurt/Main.<br />

Leitung: Cora Weidner.<br />

17. und 18. Juni:<br />

Chemische Nanotechnologien, in Saarbrücken.<br />

Leitung: Prof. Dr. Michael Veith.<br />

18. bis 20. Juni:<br />

Einführung in die Toxikologie für Chemiker, in<br />

Hamburg.<br />

Leitung: Prof. Dr. Paul-Georg Germann.<br />

7. bis 10. September:<br />

ISEO 20<strong>08</strong> – 39th International Symposium on<br />

Essential Oils, in Quedlinburg.<br />

22. bis 24. September:<br />

Chemometrik: Grundlagen und Anwendungen (in<br />

Zusammenarbeit mit der Friedrich-Schiller-Universität<br />

Jena), in Jena.<br />

Leitung: Prof. Dr. Jürgen W. Einax.<br />

23. September:<br />

Neue analytische Methoden und rechtliche Vorgaben<br />

in der Pestizidanalytik: Analytische und<br />

rechtliche Aspekte bei der Beurteilung von Rückständen<br />

aus der Anwendung von Pestiziden, in<br />

Frankfurt/Main.<br />

Leitung: Dr. Günther Kempe.<br />

25. und 26. September:<br />

Kommunikations- und Medientraining für Fachund<br />

Führungskräfte: Menschen erreichen, Wirkung<br />

erzielen, in Frankfurt/Main.<br />

Leitung: Uwe Nikolaus Thein.<br />

25. September:<br />

Toxikologische Wirkung chemischer Stoffe, in<br />

Leipzig.<br />

Leitung: Prof. Dr. Gerrit Schüürmann.<br />

13. Oktober:<br />

Qualitätssicherung im analytischen Labor, Teil I<br />

Akkreditierung, Zertifizierung und Anerkennung<br />

(gemeinsam veranstaltet mit EUROLAB/Deutschland),<br />

in Frankfurt/Main.<br />

Veranstalter: Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf<br />

Zschunke.<br />

14. Oktoberer:<br />

Qualitätssicherung im analytischen Labor, Teil<br />

II. Elemente der Qualitätssicherung und Qualitätslenkung<br />

in der Analytik (gemeinsam veranstaltet<br />

mit EUROLAB/Deutschland), in Frankfurt/<br />

Main.<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf Zschunke.<br />

4. November:<br />

Elementspuren in <strong>Lebensmittel</strong>n: Rechtsgrundlagen<br />

– Bestimmungsmethoden – Ergebnisbeurteilung,<br />

in Frankfurt/Main.<br />

Leitung: Dr. Peter Fecher.<br />

13. und 14. November:<br />

REACH – Intelligente Teststrategien zur Prüfung<br />

der Chemikaliensicherheit, in Leipzig.<br />

Leitung: Prof. Dr. Gerrit Schüürmann.<br />

17. November:<br />

Health Claims-Verordnung 1924/2006, in Frankfurt/Main.<br />

Leitung: Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer.<br />

Information: GDCh, Abteilung Tagungen und Fortbildung,<br />

Postfach 900440, D-60444 Frankfurt am<br />

Main (Tel.: 069-7917-360/-366/-358; Fax: 069-<br />

7917-475; E-Mail: fg@gdch.de; Internet: www.<br />

gdch.de).<br />

Sommer-Akademie Nord mit zwei Kursen in<br />

20<strong>08</strong><br />

Weiterbildungsprogramm „Food Facts“<br />

Die Sommer-Akademie führt in diesem Jahr ihr<br />

Seminarprogramm „Food Facts“ fort. Das Weiterbildungsprogramm<br />

setzt sich aus verschiedenen,<br />

individuell miteinander kombinierbaren Modulen<br />

in den Bereichen Qualitäts- bzw. Produktmanagement<br />

in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie zusammen und<br />

lässt sich so an die Vorkenntnisse und Bedürfnisse<br />

der Teilnehmer anpassen:<br />

– Vom 1. bis 12. September soll das Know-how<br />

rund um Qualitätsmanagement vermittelt werden,<br />

um die Teilnehmer so für eine Tätigkeit in<br />

diesem Segment des Arbeitsmarktes vorzubereiten<br />

oder weiterzubilden.<br />

– Vom 15. bis 26. September will die Sommer-<br />

Akademie Nord die grundlegenden Techniken<br />

des Produktmanagements verbunden mit dem<br />

Spezialwissen rund um das Produkt „<strong>Lebensmittel</strong>“<br />

vermitteln.<br />

Das Weiterbildungsprogramm richtet sich insbesondere<br />

an Studienabgänger Agrar- und Ernährungswissenschaftlicher<br />

Fakultäten sowie an<br />

Studienabgänger Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlicher<br />

Fakultäten und Naturwissenschaftlicher<br />

Fakultäten, die eine Tätigkeit im Qualitätsoder<br />

Produktmanagement in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />

anstreben. Adressaten sind darüber hinaus<br />

Angestellte in klein- und mittelständischen Unternehmen,<br />

die für sich eine neue berufliche Perspektive<br />

suchen. Die Teilnehmerzahl ist je Sommerakademie<br />

auf 20 Teilnehmer begrenzt.<br />

Weitere Informationen und die Anmeldeunterlagen<br />

erhalten Interessierte unter der www.food-facts.<br />

uni-kiel.de oder bei Susanne Homp vom Institut<br />

für Humanernährung und <strong>Lebensmittel</strong>kunde<br />

der Universität Kiel (Tel.: 0431-880-1474, E-Mail:<br />

shomp@foodtech.uni-kiel.de).<br />

250 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


News Informationen<br />

Novel Food im Schnellwarnsystem (alphabetisch)<br />

Zusammengestellt von Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer (Stand: 10. April 20<strong>08</strong>)<br />

Reason for Notifying: Date: Notified by: Ref.: Country of origin<br />

Betaine in food supplement 2006-<strong>05</strong>-15, 2006/20 Slovenia 2006.0314 France<br />

Betel nut and unauthorised use of colour E 102 – tartrazine,<br />

of colour E 122 – azorubine and of colour E 124<br />

– Ponceau 4R / cochineal red A in spice mixture<br />

2006-02-07, 2006/6 Austria 2006.0096 India via United Kingdom<br />

Betel nut in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0710 China, via the Netherlands<br />

Bupleurum root in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0700 from China via the United Kingdom<br />

and via the Netherlands<br />

Catuaba in dry beer 2006-09-20, 2006/38 Denmark 2006.0610 Germany<br />

Chia seeds 2007-06-22, 2007/25 Malta 2007.BNX from the United States<br />

Cholesterol regulating food supplement 2006-12-18, 2006/51 Belgium 2006.<strong>08</strong>98 France<br />

Clinoptilolite 2006-10-27, 2006/43 Slovenia 2006.CLU Croatia<br />

Corydalis rhizoma in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0711 from China, via the Netherlands<br />

Ginseng in soft drinks 2006-09-21, 2006/38 Denmark 2006.CCJ The United States<br />

Herbs (Bupleurum root; Cicimifugae rhizoma; Polygalae 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0707 from China, via the United King-<br />

root; Licium fruit) in food supplement<br />

dom and via the Netherlands<br />

Herbs (Bupleurum root; Menthae herb; Corydalis rhy- 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0704 from China, via the United Kingzoma;<br />

Platycodon root; Xanthium fruit; Epidemium herb;<br />

Cicimifugae rhizoma; Sophorae flower; Polygonium multiflorum)<br />

in food supplement<br />

dom and via the Netherlands<br />

Herbs (Flos Lonicerae; Platycodon root; menthae herb) 04/10/2007, 2007/40 Italiy 2007.0699 from unknown origin, via the<br />

Netherlands<br />

Herbs (Platicodon root, Poligonatum, Platycodon gran- <strong>05</strong>/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0715 from unknown origin, via the<br />

diflora , Polygala tenuifolia) in food supplement<br />

Netherlands<br />

Herbs (scrophulariae root; Sophorae flower) in food<br />

supplement<br />

04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0706 from China, via the Netherlands<br />

Hoodia gordonii, slimming pills containing 20<strong>05</strong>-03-31, 20<strong>05</strong>/14 NETHER-<br />

LANDS<br />

20<strong>05</strong>.201 Germany<br />

Kava kava 2006-<strong>08</strong>-01, 2006/31 United<br />

Kingdom<br />

2006.BTJ Tonga<br />

Lonicera flower in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0709 From China via the Netherlands<br />

Lycium fruit in food supplement <strong>05</strong>/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0716 from China, via the Netherlands<br />

Mulberry juice (noni juice) 2004-07-07, 2004/28 GERMANY 2004.BNL Germany<br />

Noni extract 2006-02-28, 2006/9 Poland 2006.AOV India<br />

Noni fruit powder 23/<strong>08</strong>/2007, 2007/34 Denmark 2007.<strong>05</strong>75 unknown origin, via Germany<br />

Noni in food supplement capsules 2007-02-28, 2007/9 Estonia 2007.0161 Austria<br />

Noni in noni fruit extract with herbs 2006-<strong>05</strong>-15, 2006/20 Germany 2006.0313 The United States<br />

Switzerland via United Kingdom<br />

noni in weight loss product containing Hoodia gordonii 17/09/2007, 2007/38 Malta 2007.CDV United States<br />

Noni juice 2004-04-22, 2004/17 AUSTRIA 2004.182 India<br />

Noni, fruit juice, with agave and noni with papaya 20<strong>05</strong>-03-11, 20<strong>05</strong>/11 ITALY 20<strong>05</strong>.APS Costa Rica<br />

Phytosterols 2007-06-<strong>08</strong>, 2007/23 Malta 2007BKY from the United States<br />

Platycodon root in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0701 from China via the Netherlands<br />

Rice, parboiled long grain rice (LL RICE 601), geneti- 12/10/2007 Austria 2007.0740 from the United States, via the<br />

cally modified<br />

Netherlands and via Germany<br />

Saw palmetto (Serenoa repens) 2006-02-17, 2006/7 Denmark 2006.0123 The United States via Norway<br />

Siraitia Grosvenori in soupmixture 2007-<strong>05</strong>-14, 2007/20 Germany 2007.0324 from China (Hong Kong) via the<br />

Netherlands<br />

Stenia, pure liquid (Stevia rebaudiana Bertoni) 2007-<strong>05</strong>-24, 2007/21 Malta 2007.BGI from the United States<br />

Stevia (Folia Steviae) 07/04/2006-04-07,<br />

2006/14<br />

Denmark 2006.AXN China<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 251


Beschluss des Bundesrates zur neuen Novel Food-<br />

Verordnung<br />

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />

und zur Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. ..../.... (gemeinsames Verfahren) KOM<br />

(2007) 872 endg.; Ratsdok. 5431/<strong>08</strong><br />

Bundesrat Drucksache 74/<strong>08</strong> (Beschluss) vom 14.<br />

März 20<strong>08</strong><br />

Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.<br />

März 20<strong>08</strong> gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende<br />

Stellungnahme beschlossen:<br />

1. Zur Vorlage allgemein<br />

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Kommissionsvorschlag<br />

zur Novel lierung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 258/97, da dieser zu einer Straffung<br />

und Ver einheitlichung des Zulassungsverfahrens<br />

für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> führt, ver bunden mit<br />

einer Beseitigung von Mehrfachbearbeitungen und<br />

einem verrin gerten Verwaltungsaufwand für die<br />

Mitgliedstaaten und die Wirtschaft.<br />

<strong>Lebensmittel</strong> sind u. a. dann als neuartig einzustufen,<br />

wenn sie mittels einer zu vor nicht genutzten<br />

Produktionstechnologie hergestellt wurden. Insbesondere<br />

sollen neue Technologien bei Zucht- und<br />

<strong>Lebensmittel</strong>herstellungsverfahren, die sich auf<br />

die <strong>Lebensmittel</strong> auswirken und somit auch Auswirkungen<br />

auf die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit haben<br />

könnten, von dem vorliegenden Verordnungsvorschlag<br />

abgedeckt werden.<br />

Zu den neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n sollen daher<br />

auch <strong>Lebensmittel</strong> zählen, die aus Pflanzen und<br />

Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher<br />

Zucht methoden erzeugt wurden. Hierunter<br />

ist z. B. das Klonen von Tieren und tierischen<br />

Zellkulturen zu verstehen.<br />

Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass es<br />

derzeit keine Argumente gibt, die es rechtfertigen<br />

würden, tierische <strong>Lebensmittel</strong> aus Klonen und deren<br />

Nach kommen in Verkehr zu bringen.<br />

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,<br />

sich bei den Beratungen auf EU-Ebene für folgende<br />

Ergänzungen des Verordnungsvorschlags einzusetzen:<br />

– Erweiterung der Voraussetzungen für die Aufnahme<br />

in die Gemeinschafts liste (Artikel 6)<br />

Ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong> darf nur dann in die<br />

Gemeinschaftsliste aufge nommen werden, wenn<br />

hierzu keine ethischen Vorbehalte bestehen.<br />

– Berücksichtigung ethischer Fragen neben der<br />

Sicherheitsbewertung durch die Behörde (Artikel<br />

10)<br />

Zusätzlich zur Sicherheitsbewertung neuartiger<br />

<strong>Lebensmittel</strong> sollte eine Stellungnahme der<br />

„European Group on Ethics in Science and New<br />

Tech nologies (EGE)“ eingeholt werden, damit<br />

auch ethische Aspekte im Hin blick auf das Inverkehrbringen<br />

neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> ausreichend<br />

Be rücksichtigung finden.<br />

Die gegenwärtige Debatte über eine Verwendung<br />

geklonter Tiere für die Nah rungsmittelproduktion<br />

wurde durch die Aussage der US-<strong>Lebensmittel</strong>behörde<br />

FDA (Food and Drug Administration) ausgelöst,<br />

die in einem vorläufigen Gut achten zu dem<br />

Schluss kommt, dass sich Fleisch und Milch von<br />

geklonten Tie ren ebenso gut für den menschlichen<br />

Verzehr eignen wie konventionelle Le bensmittel.<br />

Diese Einschätzung wird von der Europäischen<br />

Behörde für Le bensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer<br />

Stellungnahme zu den Auswirkungen auf die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

vom 10. Januar 20<strong>08</strong> geteilt,<br />

unter der Vorausset zung, dass nur gesunde Klone<br />

zum Einsatz kommen.<br />

Bei der Bewertung der Verwendung von geklonten<br />

Tieren für die Nahrungs mittelproduktion handelt<br />

es sich primär nicht um eine lebensmittelrechtliche,<br />

sondern um eine ethische Frage. Auf europäischer<br />

Ebene befasst sich die EGE mit den<br />

ethischen Aspekten des Klonens von Tieren für die<br />

<strong>Lebensmittel</strong> erzeugung. Die EFSA weist ausdrücklich<br />

darauf hin, dass mit dem Klonen von Tieren<br />

viele ethische, moralische und gesellschaftliche<br />

Fragen verbunden sind, die außerhalb des Aufgabenbereichs<br />

der EFSA liegen.<br />

Die Diskussion über die Verwendung von Produkten<br />

von geklonten Tieren für die Nahrungsmittelproduktion<br />

darf nicht auf den Aspekt <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

beschränkt werden. Selbst wenn<br />

unter Sicherheitsgesichtspunkten keine Beden ken<br />

bestehen, kann daraus kein „Freibrief“ für das Klonen<br />

von Tieren für die Nahrungsmittelversorgung<br />

abgeleitet werden.<br />

Derzeit gibt es keine überzeugenden Argumente,<br />

die für eine Produktion von Nahrungsmitteln von<br />

geklonten Tieren und deren Nachkommen sprechen<br />

wür den. Zu dieser Auffassung gelangt auch<br />

die EGE in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar<br />

20<strong>08</strong>.<br />

2. Zu Artikel 6<br />

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge<br />

der weiteren Beratungen auf EU-Ebene in Artikel 6<br />

einen Rechtsanspruch auf Aufnahme von neuartigen<br />

Le bensmitteln in die Gemeinschaftsliste zu<br />

schaffen, sobald das <strong>Lebensmittel</strong> alle Voraussetzungen<br />

für eine Eintragung erfüllt.<br />

Nach der derzeitigen Formulierung des Vorschlags<br />

(„darf nur“) hat ein Unter nehmer auch dann keinen<br />

Rechtsanspruch auf Eintragung des vorgestellten<br />

neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste,<br />

wenn alle Voraussetzungen bereits erfüllt<br />

sind. Das ist im Hinblick auf das Verkehrsverbot<br />

für alle nicht eingetragenen neuartigen <strong>Lebensmittel</strong><br />

(Artikel 5) unverhältnismäßig und dient nicht<br />

der Rechtssicherheit.<br />

3. Zu Artikel 8<br />

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in<br />

den weiteren Beratungen bei der Kommission dafür<br />

einzusetzen, dass in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags<br />

eine Ergänzung aufgenommen wird, nach<br />

der der <strong>Lebensmittel</strong>unter nehmer alle nach Artikel<br />

6 erforderlichen Unterlagen, an Hand derer nachgewiesen<br />

werden kann, dass die <strong>Lebensmittel</strong> den<br />

Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung entsprechen,<br />

beizubringen hat. Die Kommission soll<br />

die Mit teilungen prüfen und sie einschließlich aller<br />

vom <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer ein gereichten Unterlagen<br />

unverzüglich an die Mitgliedstaaten und<br />

die zuständige Behörde weiterleiten.<br />

Begründung:<br />

Ein umfassender Verbraucherschutz für herkömmliche<br />

<strong>Lebensmittel</strong> aus Dritt ländern kann nur dann<br />

gewährleistet werden, wenn der Kommission<br />

sämtliche, d. h. auch die nach Artikel 6 erforderlichen<br />

Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.<br />

FEI-Kooperationsforum<br />

Automatisierung in der <strong>Lebensmittel</strong>produktion<br />

Experten zeigen in Bonn Bedarf für „intelligente“<br />

Produktionsprozesse auf<br />

Bonn, 16. April 20<strong>08</strong> (FEI). Sein 7. Kooperationsforum<br />

veranstaltete der Forschungskreis der<br />

Ernährungsindustrie (FEI) am 15. April 20<strong>08</strong> im<br />

Universitätsclub Bonn. Führende Wissenschaftler<br />

gaben in acht Fachvorträgen einen Überblick über<br />

den Stand des Wissens und der Technik auf dem<br />

Gebiet der Prozessautomatisierung.<br />

Die Veranstaltung, die von Prof. Dr. Antonio Delgado<br />

von der Universität Erlangen-Nürnberg moderiert<br />

wurde, gliederte sich in drei Themenblöcke.<br />

Neben modernen Ansätzen des Prozessmonitoring<br />

inklusive der Prozessbeobachtung mittels Biosensoren<br />

wurde der grundlegende Einsatz von stoffadaptierten<br />

Aktoren anhand einer Kreiselpumpe<br />

illustriert. Ein weiterer Themenblock ging auf die<br />

Automatisierungsansätze durch modellbasierte<br />

strukturelle Anlagenoptimierung sowie auf die<br />

Optimierung durch aktive Steuerung der materiellen<br />

Wechselwirkungen in dispersen Systemen<br />

ein. So konnte beispielsweise die Standzeit einer<br />

Erhitzungsanlage zur Produktion von H-Milch um<br />

20 Prozent verlängert werden. Eine thematische<br />

Abrundung erfolgte durch Beiträge aus den Bereichen<br />

der automatischen Prozessführung von Fermentationsprozessen<br />

sowie Effizienzüberwachung<br />

an verketteten Verpackungslinien.<br />

Die Veranstaltung war mit rund 90 Führungskräften<br />

aus der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft und der<br />

<strong>Lebensmittel</strong>forschung gut besucht. Ziel die<br />

Veranstaltung war es, den industriellen Forschungsbedarf<br />

für „intelligente“ Prozesse in der<br />

252 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Referenten des 7. Kooperationsforums (von links nach rechts): Prof. Dr. Dr. Märtlbauer, Prof. Dr. Hitzmann,<br />

Prof. Dr. Becker, Dr. Benning, Prof. Dr. Werner, Prof. Dr. Delgado, Prof. Dr. Langowski<br />

<strong>Lebensmittel</strong>produktion aufzuzeigen. „Wir haben<br />

gesehen, dass Automatisierungsprozesse in der<br />

<strong>Lebensmittel</strong>produktion eine zunehmend wichtige<br />

Rolle spielen, um Qualität, Sicherheit und Effizienz<br />

zu erhöhen“ fasste Prof. Dr. Antonio Delgado die<br />

Tagungsergebnisse zusammen. Im Austausch zwischen<br />

Wirtschaft und Wissenschaft sollen weitere-<br />

Forschungsprojekte zu diesem Themenbereich auf<br />

den Weg gebracht werden.<br />

Die Abstracts der Vorträge, die Kurzviten der Referenten<br />

sowie die Präsentationen stehen als pdf-Dokumente<br />

unter www.fei-bonn.de in der Rubrik Veranstaltungen<br />

> Dokumentationen zur Verfügung.<br />

Zum thematischen Hintergrund<br />

Die Sicherstellung gleichbleibend hoher Produktqualität<br />

und -sicherheit bei zugleich hoher<br />

Prozesseffizienz, das Bestehen in einem stark<br />

umkämpften Markt und nicht zuletzt die Erfüllung<br />

regulatorischer Vorgaben erzwingen den zunehmenden<br />

Einsatz von Automatisierungswerkzeugen<br />

in der <strong>Lebensmittel</strong>produktion. Die Automatisierung<br />

hat sich längst zu einem Feld entwickelt, das<br />

substantielle Fortschritte nur einer interdisziplinär<br />

orientierten Arbeitsplattform erbringen kann. Prozess-<br />

und Produktwissen müssen stark mit Methoden-,<br />

Verfahrens- und Anlagenwissen verwoben<br />

werden, um zu individuellen Lösungen optimaler<br />

Ausprägung für den einzelnen Produktionsbetrieb<br />

zu gelangen.<br />

Kurzporträt FEI<br />

Der Forschungskreis der Ernährungsindustrie e.V.<br />

(FEI) fördert praxisrelevante <strong>Lebensmittel</strong>- und Ernährungsforschung<br />

zu Gunsten kleiner und mittlerer<br />

Unternehmen (KMU) der <strong>Lebensmittel</strong>branche.<br />

Er wurde 1953 in Eigeninitiative forschungsaktiver<br />

Unternehmen gegründet und ist die einzige bran-<br />

chenübergreifende Forschungsorganisation der<br />

deutschen <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft. Kerngedanke<br />

seiner Arbeit ist die Idee, praxisnahe Forschung<br />

gemeinsam zu organisieren und durchzuführen.<br />

Durch direkte Mitgliedschaft sowie über 55 Wirtschaftsverbände<br />

und Branchenorganisationen<br />

gehören dem Forschungskreis rund 90 % der<br />

rund 6 000 Unternehmen der deutschen <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />

sowie große Teile des Ernährungshandwerks<br />

an. Darüber hinaus sind dem FEI 120<br />

Forschungseinrichtungen angeschlossen. Der FEI<br />

bringt Wirtschaft und Wissenschaft zusammen: Er<br />

koordiniert jährlich rund 70 Projekte der industriellen<br />

Gemeinschaftsforschung, organisiert Tagungen<br />

und veröffentlicht verschiedene Publikationen für<br />

interessierte Fachleute.<br />

Info: Forschungskreis der Ernährungsindustrie e.V.<br />

(FEI), Godesberger Allee 142–148, D-53175 Bonn<br />

(E-Mail: fei@fei-bonn.de, Website: www.fei-bonn.<br />

de).<br />

Leibniz-Gemeinschaft<br />

90 Jahre im Dienst der <strong>Lebensmittel</strong>qualität<br />

Die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

Die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

ist am 3. April 20<strong>08</strong> 90 Jahre alt geworden<br />

und feierte dieses Jubiläum mit einem Festakt am<br />

25. April 20<strong>08</strong> um 15 Uhr im Chemiegebäude der<br />

Technischen Universität München in Garching.<br />

Nach einer Einführung durch den Institutsleiter<br />

Prof. Dr. Peter Schieberle referierte Prof. Dr. Veronika<br />

Somoza von der University of Wisconsin<br />

(USA) zum Thema „<strong>Lebensmittel</strong>qualität quo vadis:<br />

Beste Gesundheit, bester Geschmack“. Dr.<br />

Imre Blank vom Nestlé Product Technology Centre<br />

Orbe (Schweiz) wird mit dem Vortrag „Good<br />

Food, Good Life: Die molekulare Dimension der<br />

Lebens(mittel)qualität“ schlug die Brücke zwischen<br />

industrieller <strong>Lebensmittel</strong>herstellung und<br />

moderner <strong>Lebensmittel</strong>chemie.<br />

Das Institut wurde mit Urkunde vom 3. April 1918<br />

als öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet. Die<br />

<strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

ist derzeit das einzige überregionale Institut für<br />

<strong>Lebensmittel</strong>chemie in Deutschland und eine der<br />

international führenden Einrichtungen auf diesem<br />

Gebiet. Aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung<br />

und des gesamtstaatlichen Interesses an ihrer Arbeit<br />

ist die DFA Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft.<br />

Die Forschung an der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsanstalt<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>chemie konzentriert sich auf den<br />

Nachweis und die Aufklärung neuer <strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe,<br />

die entweder eine physiologische Wirkung<br />

entfalten, oder die für den Genusswert (Textur,<br />

Aroma) von <strong>Lebensmittel</strong>n von Bedeutung sind. Das<br />

Institut gibt auch die Nährwerttabelle „Souci-Fachmann-Kraut“<br />

heraus, in der weltweit erhobene Nährstoffdaten<br />

gesammelt werden. Die Daten werden<br />

international z. B. zur Nährstoffdeklaration und bei<br />

der Ernährungsberatung genutzt und sind wesentliche<br />

Grundlage des vom Bundesministerium für<br />

Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

herausgegebenen Bundeslebensmittelschlüssels.<br />

Die an der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

erarbeiteten Ergebnisse sind sowohl<br />

den einschlägigen Behörden als auch den <strong>Lebensmittel</strong>herstellern<br />

von Nutzen und dienen damit<br />

dem vorbeugenden Verbraucherschutz als auch der<br />

Volkswirtschaft insgesamt.<br />

Für das Jahr 2009 plant die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt<br />

für <strong>Lebensmittel</strong>chemie den Umzug in das<br />

Wissenschaftszentrum Weihenstephan und ist<br />

dann das federführende Institut innerhalb des neu<br />

gegründeten Zentrums für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

und Molekulare Sensorik. Dieses Zentrum für lebensmittelchemische<br />

Forschung wird europaweit<br />

das größte seiner Art sein.<br />

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.<br />

dfal.de und http://www.leibniz-gemeinschaft.de.<br />

45. Wissenschaftlicher Kongress der DGE<br />

Im Mittelpunkt die <strong>Lebensmittel</strong>qualität<br />

(dge aktuell 1/20<strong>08</strong>) Unter dem Motto „<strong>Lebensmittel</strong>qualität“<br />

begrüßten die Wissenschaftlichen<br />

Leiter und Professoren Peter Stehle und Rudolf<br />

Galensa, beide Universität Bonn, rund 550 Ernährungsexperten<br />

zum DGE-Kongress. 120 Referen ten<br />

präsentierten in 51 Vorträgen und 70 Posterbeiträgen<br />

aktuelle Ergebnisse aus der ernährungswissenschaftlichen<br />

Grundlagenforschung. Vortragsreihen<br />

zur Nationalen Verzehrstudie II, Berichte zu den<br />

Ergebnis sen des World Cancer Research Fund<br />

(WCRF) sowie verschiedene Workshops erweiterten<br />

das Kongressan gebot.<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 253


Wie ist es um die Ernährung in der Adoleszenz und<br />

im Alter bestellt? So lauteten zwei Schwerpunkte<br />

des Wissenschaftlichen Kongresses der <strong>Deutsche</strong>n<br />

Ge sellschaft für Ernährung e. V. (DGE) am 13. und<br />

14. März 20<strong>08</strong> an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität<br />

Bonn.<br />

[…] Der Schwerpunkt Ernährung im Alter zeigte<br />

vorrangig Möglichkeiten und Methoden, wie Zustände<br />

von Mangel ernährung erfasst werden können.<br />

Neben Nahrungs defiziten erschweren Flüssigkeitsmangel<br />

sowie die kör perliche und geistige<br />

Verfassung bei Älteren eine opti male Versorgung<br />

mit Nährstoffen im Alltag.<br />

Ferner wurden Methoden und Ergebnisse der<br />

Bioanaly tik vorgestellt. Was leisten solche modernen<br />

Analyseverfahren, mit deren Hilfe natürliche<br />

Verbindungen wie Vitamine oder sekundäre Pflanzenstoffe<br />

auch im Hin blick auf ihre Bioverfügbarkeit<br />

untersucht werden kön nen?<br />

Aus dem Bereich Forschung und Entwicklung<br />

stellte PD Dr. Michael Rychlik von der TU Mün chen<br />

Stabilisotopenverdünnungsanalysen als moderne<br />

Werkzeuge der Bioanalytik dar. Mit Hilfe bioanalytischer<br />

Verfahren können z. B. Mykotoxingehalte<br />

(Pilzgifte) in Le bensmitteln bestimmt werden. Dies<br />

ermöglicht eine sichere und schnelle Erfassung der<br />

Gifte zur Verbesserung der Verbrauchersicherheit.<br />

Auch bei der Bestimmung von Vita mingehalten<br />

und deren Bioverfügbarkeit aus <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

findet die Bioanalytik Anwendung. Rychlik machte<br />

dies am Beispiel der Folsäure deutlich. „Nicht nur<br />

die Folatgehalte in <strong>Lebensmittel</strong>n entscheiden<br />

darüber, ob wir gut versorgt sind, sondern auch<br />

ihre Bioverfügbarkeit, die in <strong>Lebensmittel</strong>n mehr<br />

unterschiedlich sein kann. Hohe Folgehalte in <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

führen nicht zwangsläufig zu einer<br />

guten Folat-Versorgung“.<br />

Prof. Louis Moreno Aznar von der Universität Zaragoza,<br />

Spanien, stellte in seinem Plenarvortrag<br />

die HELENA-Studie (Healthy Lifestyle in Europe<br />

by Nutrition in Adolescence: s. unter http://www.<br />

helenastudy.com) vor. Sie soll die Frage beantworten,<br />

wie es um die Ernäh rungsgewohnheiten und<br />

den Lebensstil europäischer Ju gendlicher bestellt<br />

ist. An der von der Europäischen Kom mission<br />

geförderten Untersuchung sind 25 wissenschaftliche<br />

Institute aus 10 Ländern beteiligt. Neben<br />

<strong>Lebensmittel</strong>aus wahl und -präferenzen werden<br />

auch Stoffwechselparameter, Vitaminstatus, Immunfunktionen,<br />

Genotyp sowie körperliche Aktivität<br />

und Fitness der 13- bis 16-jährigen Probanden<br />

untersucht. Einzigartig an der HELENA-Studie ist,<br />

dass alle Untersuchungen nach denselben standardisierten<br />

Verfahren erfasst werden. Damit<br />

stehen dann erstmals international vergleichbare<br />

Basisdaten zur Verfügung.<br />

Die Vortragsreihe zum World Cancer Research<br />

Fund (WCRF)-Report legte den Fokus auf Ernährung<br />

und Krebs. Rund 7000 Krebsstudien wurden<br />

systematisch ausgewertet, von Experten beurteilt<br />

und zu Empfehlungen zusammen gefasst. Nicht<br />

jede Form von Krebs ist vermeidbar, da einige<br />

Krebsarten genetische Ursachen haben. Deren<br />

Zahl liegt jedoch nur bei etwa 5 %. Rauchverzicht<br />

und eine ausgewogene Ernährungsweise mit reichlichem<br />

Verzehr von nicht stärkehaltigem Obst und<br />

Gemüse können das Krebsrisiko deutlich senken.<br />

Hingegen erhöhen der Konsum alkoho lischer Getränke<br />

sowie Übergewicht das Risiko für zahl reiche<br />

Krebserkrankungen. Die deutsche Zusammenfassung<br />

des Reports „Ernährung, körperliche Aktivität<br />

und Krebs prävention“ ist über die Internetseite<br />

der DGE www.dge.de/pdf/ws/WCRF-Reportsummary-de.pdf<br />

erhältlich.<br />

Weitere DGE-Informationen im Internet unter<br />

www.dge.de.<br />

Senat der Bundesforschungsinstitute im Geschäftsbereich<br />

des BMELV<br />

Untersuchungen an Fischen auf hoher See<br />

Herkunftsnachweise für Speisefische im Blick<br />

Rund 85 Prozent der in Deutschland vermarkteten<br />

Fische werden importiert. Im Sinne des Verbraucherschutzes<br />

ist es deshalb notwendig, Daten<br />

zu haben, die einen Herkunftsnachweis und die<br />

Rückverfolgbarkeit von hier angebotenem Fisch<br />

ermöglichen. Außerdem sollte die Belastung mit<br />

unerwünschten Stoffen und Mikroorganismen eingeschätzt<br />

werden können. Während der jetzigen<br />

Forschungsreise mit dem Fischereiforschungsschiff<br />

„Walther Herwig III“ wurden dazu entsprechende<br />

Untersuchungen im Englischen Kanal und<br />

in der Biskaya gemacht.<br />

Die Forschungsarbeiten sind Bestandteil nationaler<br />

Programme des Bundesministeriums für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie<br />

wurden von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen<br />

des Instituts für Sicherheit und Qualität bei<br />

Milch und Fisch – Standort Hamburg – durchgeführt,<br />

das zum Max Rubner-Institut, Bundesinstitut<br />

für Ernährung und <strong>Lebensmittel</strong> gehört. Die dreiwöchige<br />

Reise endete am 8. April in Bremerhaven.<br />

Ziel dieser Forschungsreise war es, umfangreiches<br />

Probenmaterial von verschiedenen Speisefischarten<br />

zu gewinnen, um jetzt mit molekularbiologischen<br />

und chemischen Verfahren Unterschiede<br />

zwischen Fanggründen von Fischen auf dem deutschen<br />

Markt bestimmen zu können.<br />

Um zu prüfen, wie sich z. B. ein Ostseehering von<br />

seinen Verwandten im Nordatlantik unterscheidet,<br />

werden Analysen der Nukleinsäuren (DNA, RNA)<br />

– als Ausdruck genetischer Unterschiede – sowie<br />

stabiler Isotope (z. B. des Stickstoffs) und bestimmter<br />

Fettsäuren – als Parameter, die durch<br />

unterschiedliche Nahrung beeinflusst werden<br />

– vorgenommen. Hier gibt es noch Forschungsbedarf,<br />

auch im Hinblick auf die Erstellung einer<br />

umfassenden Datenbank für die unterschiedlichen<br />

Fanggründe und Fischarten.<br />

Als Folge der Verschmutzung der Meere sind unerwünschte<br />

Stoffe ein wichtiges Thema. Um Aussagen<br />

zu Entwicklungen der fangplatzspezifischen<br />

Belastungen von Makrelen, Heringen und Sardinen<br />

mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCBs (Polychlorierte<br />

Biphenyle) zu erhalten, wurden ausgewählte<br />

Fangplätze gezielt befischt. Man weiß um sog. hotspots<br />

am Übergang vom Englischen Kanal in den<br />

Nordatlantik. Ansonsten liegen die Belastungen<br />

deutlich unter den gesetzlich festgelegten Grenzwerten.<br />

In der Biskaya erfolgte eine Bestandsaufnahme<br />

dort vorhandener für den Fischverderb<br />

maßgeblicher Bakterien.<br />

In Zusammenarbeit mit spanischen Wissenschaftlern<br />

und Wissenschaftlerinnen haben die Experten<br />

des Max Rubner-Instituts auch Untersuchungen<br />

zur Reduzierung des Befalls mit Nematodenlarven<br />

bei Nutzfischen aus der Biskaya durchgeführt.<br />

Diese Art Arbeiten zählen zu den am Institut etablierten<br />

Langzeituntersuchungen zur Belastung von<br />

Speisefischen.<br />

Rückfragen beantwortet: Dr. Horst Karl, Max<br />

Rubner-Institut (MRI), Institut für Sicherheit<br />

und Qualität bei Milch und Fisch, Palmaille 9, D-<br />

22767 Hamburg (Tel.: 040-4389<strong>05</strong>-114, Fax: 040-<br />

4389<strong>05</strong>-262, E-Mail: horst.karl@mri.bund.de).<br />

Bordeaux 2007<br />

Ein Jahrgang mit Potenzial<br />

Zwar war die Zahl der Regentage im Sommer zum<br />

Leidwesen der Feriengäste groß, die Regenmenge<br />

war jedoch nicht übermäßig, ganz im Gegenteil.<br />

Auf den Weinbergen herrschte sogar ein moderater<br />

Wassermangel, der für die Reife der Trauben<br />

besonders günstig war. Zudem ließ die außerordentliche<br />

Nachsaison die Reifung langsam voranschreiten<br />

lassen und wirkte sich entsprechend<br />

positiv auf die Entwicklung der Trauben aus. Die<br />

Weinlese erstreckte sich über einen außergewöhnlich<br />

langen Zeitraum (1½ bis 2 Monate) und fand<br />

unter besten Bedingungen statt. Die Gesamternte<br />

belief sich 2007 auf 5,7 Millionen hl (– 4 %). Zur<br />

Erinnerung: 2006 belief sich die Ernte auf 5,9 Millionen<br />

hl.<br />

Klassische, ausgewogene, elegante Weine: Die<br />

Rekordanzahl an Sonnenstunden im September<br />

und Oktober und der Wechsel zwischen sehr<br />

kühlen Nächten und warmen Tagen haben zur<br />

Entwicklung der Aromen der weißen Trauben<br />

und der Entwicklung von Farbe und Fruchtigkeit<br />

der roten Trauben beigetragen.<br />

Trockene Weißweine: die ersten Verkostungen<br />

bestätigen eine ausgeprägte Frische und<br />

Säure. Diese gleichermaßen reichhaltigen und<br />

lebendigen Weine zeigen ausgebildete Noten<br />

254 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


von weißen Pfirsichen und Pampelmusen. Sie<br />

schmeicheln dem Gaumen durch diese intensiven<br />

und wohlschmeckenden Fruchtaromen.<br />

Diese Weißweine sind jetzt bereits trinkreif.<br />

Rotweine: Die Weine sind von intensiver Farbe,<br />

besitzen bereits eine viel versprechende Struktur<br />

und seidige, ausgewogene Tannine. Sie<br />

weisen einen Reichtum und eine Komplexität<br />

auf, die durch Noten von roten und schwarzen<br />

Früchten akzentuiert werden.<br />

Aktuelle Neuauflage in Zusammenarbeit mit der<br />

DGE<br />

Der neue Brockhaus Ernährung<br />

3., vollständig überarbeitete Auflage, 20<strong>08</strong>. 704 S.,<br />

3500 Stichwörter, 700 Abb. und Tab., 120 Infokästen,<br />

21 Sonderartikel, 270 Lesetipps, gebunden im<br />

Schuber, Preis 49,95 € (ISBN 978-3-7653-<strong>05</strong>83-2)<br />

(dge, 8/20<strong>08</strong>) Obwohl Kochshows und Kochbücher<br />

boomen, wissen viele Menschen zu wenig über<br />

eine ausgewogene Ernährung. Wie hoch ist der Kalorienbedarf<br />

eines Erwachsenen? Was ist ein probiotischer<br />

Joghurt? Wie ist welche Diät zu bewerten?<br />

Die dritte, vollständig überarbeitete Neuauflage des<br />

in Zusammenarbeit mit der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft<br />

für Ernäh rung e. V. erarbeiteten „Brockhaus Ernährung“<br />

fasst alle relevanten Themen rund um die<br />

Ernährung in 3500 Stich wörtern zusammen. Auf<br />

704 Seiten beantwortet der reich bebilderte und ansprechend<br />

gestaltete Band die wichtigsten Fragen<br />

aus den Bereichen Gesundheit, <strong>Lebensmittel</strong>kunde,<br />

Verbraucherschutz, Küche, Diätetik und Gewichtsreduktion.<br />

Unter der wissenschaftlichen Leitung der<br />

DGE haben renom mierte Ernährungswissenschaftler<br />

und Mediziner die Texte zusammengetragen<br />

und verständlich formuliert. Alle Zahlen und Texte<br />

wurden aktualisiert und jüngste Ergebnisse aus<br />

der Ernährungswissenschaft sowie Neuerungen im<br />

<strong>Lebensmittel</strong>recht berücksichtigt und eingearbeitet.<br />

Auch die Produktion und die Qualität von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

stellt das Nachschlage werk in all seinen Facetten<br />

darr die Angebote des Handels, die Verfahren<br />

zur <strong>Lebensmittel</strong>produktion sowie die natür lichen<br />

und zugesetzten Inhaltsstoffe von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

mit ihren Nutzen und Risiken. 21 vierseitige Sonderartikel<br />

zu Themen wie Aromastoffen, Essstörungen,<br />

Fertiggerichten, Übergewicht oder vegetarischer<br />

Ernährung behandeln wich tige Aspekte besonders<br />

ausführlich. Zahlreiche Tabellen und 120 Infokästen<br />

zu den häufigsten Ernährungsfragen „Was und<br />

wie viel sollte man täglich trinken?“, „Butter oder<br />

Marga rine?“, „Wie lagert man Obst?“ liefern viele<br />

alltagstaugliche Hinweise. Lesetipps ergänzen zahlreiche<br />

Stichwörter.<br />

Edelsüße Weißweine: Die Oktobertage waren<br />

von Morgennebeln geprägt, die rasch durch<br />

warme und sonnige Tage abgelöst wurden.<br />

Ideale Bedingungen für die Entwicklung von<br />

Botrytis (ein Schimmelpilz des Weins, der für<br />

die subtile und ganz spezielle Entwicklung von<br />

edelsüßen Weißweinen verantwortlich ist). Die<br />

Weine besitzen einen ausgeprägten Geschmack<br />

nach Orangen- und Zitronenschalen, deren<br />

Würze die edelsüßen Weißweine abrunden und<br />

Der „Brockhaus Ernährung“<br />

kann zum<br />

Preis von 49,95<br />

€ zzgl. Versandkosten<br />

auch beim<br />

DGE-MedienService<br />

unter der Artikel-<br />

Nr.: 72<strong>08</strong>01 bestellt<br />

werden.<br />

DGE veröffentlicht praxisorientierte Kurzfassung<br />

zur evidenz basierten Leitlinie zum Fettkonsum<br />

Leitlinie Fett kompakt<br />

(dge, 7/20<strong>08</strong>) Die Menge des konsumierten Fettes<br />

und die Art der Fettsäuren beeinflussen das Risiko<br />

für die Entstehung ver schiedener Krankheiten. Wo<br />

sind die Zusammenhänge zwi schen der Zufuhr<br />

von Fett bzw. Fettsäuren und dem Krank heitsrisiko<br />

gesichert, wo nicht? Darüber ist viel spekuliert und<br />

geschrieben worden. Im Rahmen der Erstellung<br />

der evidenz basierten Leitlinie „Fettkonsum und<br />

Prävention ausgewählter ernährungsmitbedingter<br />

Krankheiten“ hat sich die <strong>Deutsche</strong> Gesellschaft<br />

für Ernährung e. V. (DGE) mit diesen Fragen auseinandergesetzt.<br />

Die Leitlinie stellt wissenschaftlich<br />

gesi cherte Informationen zur Prävention von<br />

ernährungsmitbe dingten Krankheiten durch einen<br />

ihnen einen vollen Körper verleihen. Dieser<br />

Jahrgang zeichnet sich durch seine Reinheit sowie<br />

seine komplexen Aromen aus.<br />

Info: Conseil Interprofessionnel du Vin de Bordeaux<br />

(CIVB), Pauline Leonard, 1 cours du XXX<br />

Juillet, F-33075 Bordeaux cedex, Frankreich (Tel.:<br />

+33-5-56-00-22-71, Fax: +33-5-56-00-22-82, E-<br />

Mail: pauline.leonard@vins-bordeaux.fr, Website:<br />

www.bordeaux.com).<br />

Neuerscheinungen<br />

quantitativ und qualitativ an gemessenen Fettverzehr<br />

bereit, die sowohl für gesundheits politische<br />

Entscheidungen als auch für Beratungskräfte und<br />

Medien von Interesse sind.<br />

Die nun als Broschüre vorliegende Kurzversion ist<br />

als Hilfe stellung für die Praxis gedacht. Sie erläutert<br />

das methodische Vorgehen bei der Erstellung<br />

der Leitlinie und liefert Informa tionen zur Ableitung<br />

von Evidenzklassen und Härtegraden. Die Beweislage<br />

der Beziehung zwischen Fett(säuren)konsum<br />

und ausgewählten ernährungsmitbedingten Krankheiten<br />

(Adi positas, Typ 2 Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen,<br />

Bluthochdruck, koronare<br />

Herzkrankheit, Schlaganfall und Krebs) wird zusammenfassend<br />

dargestellt. Das Glossar im Anhang erklärt<br />

wichtige Begriffe und liefert aufschlussreiches<br />

Hintergrundwissen im Kontext der evidenzbasierten<br />

Leitlinie. Die 38-seitige Broschüre „Leitlinie Fett<br />

kompakt“ ist unter der Artikel-Nr. 130060 für 4,80 €<br />

zzgl. Versandkosten beim DGE-MedienService erhältlich.<br />

Wer sich mit den wissenschaftlichen Details<br />

beschäftigen möchte, kann die ausführliche Originalfassung<br />

der evidenzba sierten Leitlinie im Internet<br />

unter www.dge.de/leitlinie abrufen.<br />

DGE-MedienService: Birkenmaarstr. 8, D-53340<br />

Meckenheim (Tel.: 0228-9092626, Fax: 0228-<br />

9092610, E-Mail: info@dge medienservice, Internet:<br />

www.dge-medienservice.de).<br />

World Health Organization<br />

Safety Evaluation of Certain Food Additives and<br />

Contaminants<br />

Prepared by the Sixty-seventh meeting of the Joint<br />

FAO/WHO Expert Committee on Food Additives<br />

(JECFA). 2007, WHO Food Additives Series, No.<br />

58 VI, 343 S., [English] Preis CHF/US$ 70.00,<br />

Entwicklungsländer: CHF/US$ 49.00, Bestellnr.:<br />

12700<strong>05</strong>8 (ISBN 978 92 4 166<strong>05</strong>8 7)<br />

Enthält Monographien mit Sicherheits- und Aufnahmedaten<br />

von <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffen (Annatto<br />

Extrakte, Lycopen synthetisch und Lycopen<br />

aus Blakeslea trispora sowie Propylparaben) und<br />

die toxikologische Bewertung und Aufnahmedaten<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen / Neuerscheinungen ı 255


von <strong>Lebensmittel</strong>kontaminanten (Aluminium, 1,3 -<br />

Dichlor-2-propanol, 3-Chlor-1,2 -propandiol und<br />

methylquecksilber.<br />

Hermann E. Ott und Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.)<br />

Wege aus der Klimafalle<br />

Neue Ziele, neue Allianzen, neue Technologien<br />

– was eine zukünftige Klimapolitik leisten muss<br />

oekom verlag, München 20<strong>08</strong>. 230 S., Preis 19,90 €<br />

(ISBN 978-3-86581-<strong>08</strong>8-5)<br />

Mehr Hitzewellen, Überschwemmungen oder Tropenstürme<br />

– selbst die beste internationale Klimapolitik<br />

wird die vom Menschen verursachten Änderungen<br />

des Weltklimas nicht mehr gänzlich aufhalten, sondern<br />

lediglich abmildern. Doch wie könnte eine effektive<br />

zukünftige Klimapolitik aussehen? Welche neuen<br />

Ziele müssen vereinbart werden und mit welchen<br />

neuen politischen Entscheidungen und Technologien<br />

können diese Ziele erreicht werden?<br />

Diese Fragen versucht das Buch „Wege aus der<br />

Klimafalle“ herausgegeben von Hermann E. Ott<br />

und der Heinrich-Böll-Stiftung zu beantworten. In<br />

diesem Band diskutieren hochran gige Expertinnen<br />

und Experten neue Strategien, um den Klimawandel<br />

zu begrenzen. In kurzen, verständlich geschriebenen<br />

Beiträgen stellt dieses Buch die neuesten<br />

Er kenntnisse zu den Zielen einer Klimastrategie,<br />

zur Förderung neuer Technologien und zu neuen<br />

gesellschaftlichen Allianzen vor.<br />

Christa Pöppelmann und Melanie Goldmann<br />

DIN-Ratgeber<br />

Umweltgerecht einkaufen – Worauf Verbraucher<br />

achten sollten.<br />

Herausgeber: DIN /<strong>Deutsche</strong>s Institut für Normung<br />

e. V. Beuth Verlag GmbH, Berlin, Wien, Zürich,<br />

1. Auflage. 20<strong>08</strong>. 144 S., A5 broschiert, Preis 14,80<br />

€ (ISBN 978-3-410-16785-3)<br />

Ein neuer DIN-Ratgeber zeigt, wie man beim Einkaufen<br />

für sich und die Umwelt das Beste tut:<br />

Christa Pöppelmann widmet sich in ihrem DIN-<br />

Ratgeber „Umweltgerecht einkaufen“ den scheinbar<br />

simplen, landauf, landab jedoch immer wieder<br />

lebhaft diskutierten Alltags- Einkaufsproblemen.<br />

Sie deckt dabei Fakten auf, ohne deren Kenntnis<br />

ein nachhaltiges, verantwortungsvolles Einkaufen<br />

von „<strong>Lebensmittel</strong>n“, „Pflegeprodukten und Kosmetika“,<br />

„Putz- und Haushaltsmitteln“ oder „naturfreundlichen<br />

Textilien“ eigentlich undenkbar ist.<br />

Die Zusammen hänge sind so simpel eben nicht.<br />

Die Öko-Bilanz z. B. der Äpfel vom Bio-Wochenmarkt<br />

liest sich nicht zwangsläufig besser, als die<br />

der Konkurrenz aus Übersee. Zwar gilt generell, dass<br />

man „regional und saisonal“ einkaufen sollte, aber<br />

auch das Hin- und Herfahren nur weniger Obstkisten<br />

zwischen Umland und Stadt im Kleinlastwagen<br />

kostet Energie und belastet die Umwelt ... Das<br />

Autorenteam Pöppelmann/ Goldmann greift solche<br />

Fragen und Fragwürdigkeiten auf und bezieht<br />

Stellung:<br />

Was ist überhaupt Nachhaltigkeit?<br />

Sind Bio-Siegel wirklich zuverlässig?<br />

Welche Textilien wurden unter fairen Produktionsbedingungen<br />

hergestellt?<br />

Wie wähle ich Produkte, die mit Blick auf ihre<br />

Herstellung – und Entsorgung – umweltfreundlich<br />

sind?<br />

Was muss ich bei Verpackungen beachten?<br />

Checklisten, Tipps, Adressen und Web-Sites sowie<br />

ein ausgewähltes Literaturverzeichnis runden den<br />

reichhaltig bebilderten, flüssig geschriebenen DIN-<br />

Ratgeber ab.<br />

Bestellannahme: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße<br />

6, D-10787 Berlin (Tel.: +49-30-2601-<br />

2260, Fax: +49-30-2601-1260, E-Mail: info@<br />

beuth.de).<br />

Brian, Marcus<br />

O mega-gesund<br />

Wie Functional Food unser Essen verändert<br />

S. Hirzel Verlag Stuttgart, 20<strong>08</strong>. 133 S., kartoniert,<br />

Preis 18,00 € (ISBN 978-3-7776-1563-9)<br />

<strong>Lebensmittel</strong>hersteller und Pharmakonzerne setzen<br />

verstärkt auf Functional Food – Nahrung, die vor<br />

Herzinfarkt, Fettpolstern und Krebs schützen, kurz:<br />

einen gesundheitlichen Zusatznutzen bieten soll.<br />

Probiotische Joghurts, Brot mit Omega-3-Fettsäuren<br />

und aufgemotzte Fruchtsäfte markieren schon<br />

heute den Trend. Das Buch nimmt die Versprechen<br />

der Hersteller unter die Lupe und untersucht, was<br />

man wirklich von den neuen <strong>Lebensmittel</strong>n erwarten<br />

kann.<br />

Gut verständlich und unterhaltsam führt es durch<br />

das Dickicht von Ernährungslügen und Gesundheitsfragen<br />

– für alle, die sich nicht auf platte<br />

Werbesprüche verlassen wollen und lieber selbst<br />

entscheiden, was auf ihren Teller kommt.<br />

Aloys Berg und Daniel König<br />

Optimale Ernährung des Sportlers<br />

Begründet von Dieter K. Baron.<br />

S. Hirzel Verlag Stuttgart, 4. , überarbeitete und<br />

erweiterte Auflage 20<strong>08</strong>. 291 S., 50 s/w Abb., 31<br />

s/w Tab., kartoniert, Preis 28,00 € (ISBN 978-3-<br />

7776-1516-5)<br />

Eine optimale Ernährung im Sport darf nicht dem<br />

Zufall, landsmannschaftlichen oder familiären Gewohnheiten<br />

überlassen bleiben. In Zeiten harter<br />

und durchgreifender Dopingbestimmungen sucht<br />

der Sportler nach Wegen der Leistungssteigerung.<br />

Leistungsangepasste optimierte Ernährung findet<br />

so wieder mehr Beachtung und kann ein Weg zur<br />

Leistungssteigerung in Trainingszeiten und Wettkampf<br />

sein.<br />

Essen und Trinken sind nicht nur Zufuhr von<br />

Nährstoffen, sondern auch eine legitime Quelle<br />

körperlichen Genusses. Deshalb wurden in diesem<br />

Buch in leicht verständlicher Form gesicherte<br />

ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse mit<br />

geschmackvollen Ernährungsempfehlungen so<br />

zusammengefasst, dass jeder Sporttreibende eine<br />

auf seinen Sport abgestimmte gesunde und wohlschmeckende<br />

Ernährungsform finden kann.<br />

Das Werk wendet sich an alle Sporttreibenden,<br />

Leistungssportler wie Amateure, an Trainer, Sportstudenten,<br />

Sportärzte und Apotheker als Hilfestellung<br />

bei der Beratung und als Leitfaden bei der Gestaltung<br />

optimaler Speisepläne. Letztendlich will<br />

dieses Werk aber auch ein Ratgeber für gesundheitsbewusstes<br />

Essen und Trinken sein.<br />

M. J. Forrest<br />

Coatings and inks for food contact materials<br />

Woodhead Publishing Ltd., 2007. 121 S., Paperback,<br />

Preis 130,00 € (ISBN 978 1 84735 079 4).<br />

Gerard L. Hasenhuettl und Richard W. Hartel (Eds.)<br />

Food Emulsifiers and Their Applications. 2. Auflage.<br />

Springer, 20<strong>08</strong>. XIV, 430 S., 114 Abb., geb., Preis<br />

67,36 € (ISBN 978-0-387-75283-9).<br />

256 ı Neuerscheinungen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Geburtstage<br />

Prof. Dr. Günter Henrion, Zernsdorf, früher Institut<br />

für Angewandte Analytik und Umweltchemie der<br />

HU Berlin, feiert am 3. Mai seinen 75. Geburtstag.<br />

Dipl. -Chem. Hans Eberhard Hoffmann, Analytiklabor<br />

Hoffmann, Ge ra, begeht am 31. Mai seinen 60.<br />

Geburtstag.<br />

Dr. Fritz Kretzschmann, Potsdam, feiert am 22.<br />

Mai seinen 75. Geburtstag.<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Kretzschmar, Kulmbach, früher<br />

Zentralinstitut für Er nährung, Potsdam, begeht<br />

am 12. Mai seinen 75. Geburtstag.<br />

Dr. Jean-Luc Luisier, Conthey/Schweiz, Haute<br />

Ecole Valaisanne, Si on/Schweiz, feiert am 31. Mai<br />

seinen 65. Geburtstag.<br />

Dr. Bernd Matthes, Kulmbach, Bayerisches Landesamt<br />

für Umweltschutz, Kulm bach, begeht am<br />

30. Mai seinen 65. Geburtstag.<br />

Dipl.-Chem. Erich Roth, Bad Ems, frü her Industrieverband<br />

Körperpflege, Frankfurt a.M., feiert am 24.<br />

Mai seinen 70. Geburtstag.<br />

Dr. Ralph Scheu, Rastede, Landwirt schaftliche Untersuchungs-<br />

und For schungsanstalt, Oldenburg,<br />

begeht am 26. Mai seinen 65. Geburtstag.<br />

Dr.-Ing. Gerhard Schneider, Heil bronn, früher<br />

Maizena, Heilbronn, feiert am 15. Mai seinen 75.<br />

Geburtstag.<br />

Dr. Wilfried Supp, Wartenberg, Togal -Werk, München,<br />

begeht am 22. Mai seinen 60. Geburtstag.<br />

Dr. Bela Talpay, Worpswede, früher Leiter des Instituts<br />

für Honig forschung, Bremen, vollendet am<br />

15. Mai seinen 90. Geburtstag.<br />

Dipl.-Ing. Wilhelm Wanke, Freuden tal, feiert am<br />

23. Mai seinen 60. Geburtstag.<br />

Verstorben<br />

Dr. Eberhard Quellmalz, Waldbronn, früher Lehranstalt<br />

für Umweltschutz Baden-Württemberg, ist<br />

am 23. November 2007 im Al ter von 83 Jahren<br />

verstorben.<br />

Ehrungen und Ernennungen<br />

Dr. Werner Donrath, Dr. Reinhard Karge, Dr. Thomas<br />

Netscher und Dr. Felix Roessler, alle DSM<br />

Nutritional Products, Basel, und Dr. Felix Spindler,<br />

Solvias, Basel, wurden mit dem Sandmeyer-Preis<br />

der Schweizerisch Chemischen Gesellschaft für<br />

die Entwicklung eines umweltfreund lichen Verfahrens<br />

zur Herstellung von Biotin. Die Auszeichnung<br />

ist mit 20 000 CHF dotiert.<br />

Prof. Dr. Harald Gröger, Institut für Organische<br />

Chemie der Universität Erlangen-Nürnberg, erhielt<br />

den Carl-Duisberg-Gedächtnispreis der GDCh für<br />

seine Leistungen in der organischen Synthesechemie<br />

sowie für seinen Brückenschlag zwischen<br />

Grundlagen forschung und angewandter For schung<br />

in der weißen Biotechnologie.<br />

20jähriges Jubiläum im LCI<br />

10 Fragen an Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />

Vor 20 Jahren wurde Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />

als Nachfolger von Prof. Dr. Albrecht Fincke zum<br />

Leiter und Direktor des <strong>Lebensmittel</strong>chemischen<br />

Instituts (LCI) des BDSI berufen. Nach dem Studium<br />

der <strong>Lebensmittel</strong>technologie und <strong>Lebensmittel</strong>chemie,<br />

nach der Promotion zum Doktor der<br />

Naturwissenschaften und nach der Habilitation für<br />

das Fachgebiet <strong>Lebensmittel</strong>chemie wechselte er<br />

am 1. Mai 1988 von dem bekannten Institut für<br />

<strong>Lebensmittel</strong>chemie der Technischen Universität<br />

Berlin an das renommierte Kölner Institut. Dort<br />

ist er seit dem mit viel Engagement und „Liebe zur<br />

Materie“ im omnipräsenten Einsatz.<br />

Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />

Persönliches<br />

Warum sind Sie Wissenschaftler geworden?<br />

Nichts ist spannender, als der Natur ihre Geheimnisse<br />

zu entlocken und die Welt verstehen zu lernen.<br />

Wieso interessieren Sie sich gerade für die <strong>Lebensmittel</strong>wissenschaften?<br />

<strong>Lebensmittel</strong> sind Mittel zum Leben. Was könnte daher<br />

wichtiger sein, als sich mit ihnen fundiert zu beschäftigen.<br />

<strong>Lebensmittel</strong> sollen einerseits sicher und<br />

gut verfügbar sein – andererseits sollen sie schmecken<br />

und so zum Genuss und Wohlbefinden beitragen.<br />

Süßwaren verkörpern dies in idealer Weise.<br />

Mit welchen Ihrer Kollegen gehen Sie am liebsten<br />

essen?<br />

Mit meinen beiden großen Lehrern, Prof. Dr.<br />

Werner Baltes (em. Ordinarius für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />

an der Technischen Universität Berlin) und<br />

Dr. Hans Lange (Nestle Deutschland und langjähriger<br />

Vorsitzender der <strong>Lebensmittel</strong>chemischen<br />

Gesellschaft – Fachgruppe in der GDCh; leider im<br />

letzten Jahr verstorben).<br />

Was war die wichtigste Entdeckung?<br />

Aus meiner Sicht war es die Entdeckung der Vitamine.<br />

Also Stoffe, die der menschliche Organismus<br />

in nur geringen Mengen benötigt, um gesund<br />

zu bleiben und die durch die Nahrung von außen<br />

zugeführt werden müssen, da der Körper sie selbst<br />

nicht synthetisieren kann.<br />

Was war für Sie die überraschendste Entdeckung?<br />

Die Bildung des „foodborne toxicants“ Acrylamid<br />

in erhitzen <strong>Lebensmittel</strong>n im Rahmen der Maillard-<br />

Reaktion; entdeckt erst im Jahre 2002. Dies war<br />

deshalb so überraschend, weil niemand bis dahin<br />

auch nur ansatzweise gedacht hat, dass solche<br />

Verbindungen in <strong>Lebensmittel</strong>n entstehen könnten.<br />

Ich kann das nur so kommentieren: „Mutter Natur<br />

hat uns damit ganz offensichtlich ein Kuckucksei<br />

ins Nest gelegt – vielleicht gibt es noch mehr davon“.<br />

Welche Entdeckung erhoffen Sie sich für die Zukunft?<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, die super schmecken, aber keine<br />

oder kaum Energie (Kalorien) enthalten, um der<br />

Übergewichtsproblematik (sog. „Schlaraffenland-<br />

Effekt“) auf der ganzen Welt Herr zu werden. Die<br />

wird es bei nüchterner Betrachtungsweise natürlich<br />

aber nie geben – das käme der Quadratur<br />

des Kreises gleich. Bis dahin helfen also nur entsprechende<br />

körperliche Aktivitäten, wie ordentlich<br />

Sport zu treiben, um die Balance zuhalten und gesund<br />

und leistungsfähig zu bleiben.<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Persönliches ı 257


Was war Ihr schönstes Erlebnis als Forscher?<br />

Schön ist es, wenn die gewonnenen Erkenntnisse<br />

andere wirklich interessieren und Bedeutung für<br />

die Praxis erlangen. Beispielweise die noch so<br />

kleine Verbesserung unserer <strong>Lebensmittel</strong>.<br />

Wie entspannen Sie sich eigentlich?<br />

Am besten durch (tägliches) Joggen im Wald;<br />

das geht fast überall – also auch auf Reisen und<br />

braucht keine großen Umstände in der Durchführung.<br />

Da wird man geistig „ganz leer“ – und kann<br />

nachher wieder völlig neu denken.<br />

Ihre größte Schwäche?<br />

Ein Stückchen bittere, edelste Schokolade und ein<br />

Glas passenden Rotwein dazu.<br />

Wovon träumen Sie?<br />

Von einer eigenen kleinen Kakaoplantage auf einer<br />

schönen kleinen Insel…..<br />

Sachverständige s. S. 244<br />

Für Labor und Praxis<br />

Premiere für LaborForum<br />

der Effizienz und Ver-<br />

„Branche hat Kommunikations-Plattform gefunfügbarkeit der Analyden“segeräte<br />

im Labor. Die<br />

Mehr als 160 Teilnehmer beim konstruktiven Infor- Herstellerunternehmen<br />

mationsaustausch der Analysen-, Bio und Labor- nahmen diese Anretechnikgungen<br />

auf, regten aber<br />

auch an, die Qualifizie-<br />

Ein konstruktiver Informationsaustausch zwischen rung der Fachkräfte auf<br />

den Akteuren der Analyse-, Bio- und Labortechnik Anwenderseite nicht zu<br />

stand im Mittelpunkt der Premiere des LaborFo- vernachlässigen.<br />

rum des Industrieverbandes SPECTARIS am 17. Erstmals wurden ins-<br />

April in Frankfurt. Mehr als 160 Teilnehmern aus gesamt vier Jugend-<br />

der Analysen-, Bio- und Labortechnik bot die Verforscht-Preisträgeranstaltung ein Forum für den Dialog und den Netzwerkausbau<br />

innerhalb der Branche.<br />

„Das Experiment LaborForum hat funktioniert. Anwender,<br />

Hersteller und Wissenschaft haben damit<br />

vom SPECTARIS-Vorsitzenden<br />

Josef May<br />

mit einem Anerkennungspreis,<br />

dem „La-<br />

Vier Nachwuchs-Wissenschaftler wurden mit dem LaborBären ausgezeichnet:<br />

Milan Gerovac (3.v.li.), Dominik Schubert (mitte), Jörg Gramich (3.v.re.)<br />

und Philipp Klein (2.v.re.). Die Ehrung nahmen der SPECTARIS-Vorsitzende<br />

Josef May (re.), Fachgruppen-Vorsitzender Dr. Gerhard Wobser (2.v.li.) und<br />

eine gemeinsame Kommunikations-Plattform geborBär“,ausgezeich- Geschäftsführer Sven Behrens (li.) vor Bild: SPECTARIS)<br />

funden“, resümierte SPECTARIS-Geschäftsführer net. Jörg Gramich (20)<br />

Sven Behrens. Auch kritische Themen seien bei und Philipp Klein (21)<br />

Comp. zur „Situation und Auswirkungen der Markt-<br />

den Teilnehmern auf offene Ohren gestoßen. erhielten die Auszeichnung für den Umbau einer konzentration in der Analysen-, Bio- und Labortech-<br />

Dazu zählten unter anderem die von den verschie- handelsüblichen Haushaltsmikrowelle, durch den nik“ untersucht die Auswirkungen des Konzentratidenen<br />

Anwendern formulierten Anforderungen an Kohlenwasserstoffketten unter Zugabe von Aktivonsprozesses im Bereich Analysen-, Bio- und Lab-<br />

die Hersteller. Auf der Wunschliste stehen eine kohle zu Gasen zerlegt werden. Somit können zum ortechnik, der eine besondere Herausforderung für<br />

stärkere Standardisierung von Schnittstellen und Beispiel Kunststoff oder Altöl recycelt werden. die mittelständischen Unternehmen darstellt.<br />

eine bessere Einbindung in die EDV der Labore, Dominik Schubert (17) entwickelte ein Pris- Mögliche Strategien sind ein hohes Innovations-<br />

maßgeschneiderte produktbegleitende Dienstmenspektrometer, das bei digitalen Bildaufnahme tempo und zusätzliche Dienstleistungen. Die Herleistungen,<br />

Plug & Play-Lösungen zur Steigerung für jedes Pixel die Farbzusammensetzung analysiert. steller müssten sich vom Technologieanbieter zum<br />

Diese Entwicklung kann Lösungsanbieter mit großer Kundennähe wandeln.<br />

beispielsweise in der Der Laborfachhandel sieht sich in diesem Zusam-<br />

Umweltanalytik einmenhang als wichtigen Absatzkanal für die Herstelgesetzt<br />

werden. Milan ler dar, da dieser über eine hohe Kundenfrequenz<br />

Gerovac (19) schließlich bei den Verbrauchsmaterialien verfüge.<br />

untersuchte einen Stoff, Unterstützt wurde SPECTARIS von zahlreichen<br />

der sich ins Erbgut von Sponsoren und dem Analytik Management Zirkel<br />

Krankheitserregern ein- e.V., der als Partner das LaborForum begleitete.<br />

baut und dafür sorgt, Info: SPECTARIS – <strong>Deutsche</strong>r Industrieverband für<br />

dass bei der Vermeh- optische, medizinische und mechatronische Techrung<br />

fast ausschließlich nologien e.V., Saarbrücker Straße 38, D-104<strong>05</strong><br />

nicht überlebensfähige<br />

Viren entstehen.<br />

Berlin (Website: www.spectaris.de).<br />

Die gemeinsame Markt- Albert-Ludwigs-Universität Freiburg/Breisgau<br />

studie von SPECTARIS Gezielte Genveränderung an Gerste<br />

Mehr als 160 Teilnehmer kamen zum 1. LaborForum des Industrieverbandes und der Unternehmer- Kooperation mit Freiburger Forschern zur Entwick-<br />

SPECTARIS nach Frankfurt (Bild: SPECTARIS)<br />

beratung Droege & lung von präzisen Gen-Veränderungen<br />

258 ı Persönliches / Für Labor und Praxis <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Das aus dem Verbund zur Genomanalyse im biologischen<br />

System Pflanze (GABI) hervorgegangene<br />

GABI-PRECISE Konsortium gibt eine Kooperation<br />

zur Entwicklung von gezielten Genveränderungen<br />

bei Gerste bekannt. Das Projekt ist auf drei Jahre<br />

angesetzt und wird vom Bundesministerium für<br />

Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. An dem<br />

Zwei-Millionen-Euro-Projekt beteiligen sich hochqualifizierte<br />

Partner, darunter der Pflanzenbiotechnologe<br />

Professor Ralf Reski von der Fakultät für<br />

Biologie der Albert-Ludwigs-Universität. Das Projekt<br />

steht damit in einer Linie mit den Zielen der<br />

GABI-Initiative. Diese Initiative stärkt die deutsche<br />

Forschung an Genomen von Pflanzen auf internationaler<br />

Ebene, indem sie nationale Netzwerke bildet<br />

und Kompetenzcluster etabliert. Zu diesem Zweck<br />

werden strukturelle und funktionelle Informationen<br />

von wichtigen Pflanzengenomen gesammelt. Innovative<br />

Technologien und Patente sowie Technologietransfer<br />

zwischen den Forschungsinstituten<br />

und privaten Unternehmen sind das Ergebnis.<br />

Der Agrarbereich wird mehr und mehr diversifiziert<br />

und aufgewertet durch die Produktion von hochwertigen,<br />

auf Pflanzen basierenden Produkten, die für<br />

die Ernährung, in der chemischen und pharmazeutischen<br />

Industrie, oder bei der Energiegewinnung<br />

verwendet werden. Dieser Wandel erfordert einen<br />

Übergang von der traditionellen zur wissensbasierten<br />

Bio-Ökonomie. Grüne Biotechnologie wird mit<br />

Methoden zur Übertragung und Nutzung spezifischer<br />

pflanzlicher Merkmale eine Schlüsselposition<br />

in diesem Prozess spielen. Die derzeitigen Übertragungsmethoden<br />

sind aber noch zu ungenau, was<br />

ihren Nutzen mindert und zu hohen Kosten führt.<br />

Zielgerichtete Genveränderungen sind seit längerem<br />

ein unverzichtbares Mittel für die funktionelle<br />

Genomanalyse von Hefe, Mäusen und Moosen<br />

geworden, aber sie können immer noch nicht auf<br />

Getreidepflanzen angewendet werden. Dabei können<br />

präzise Genveränderungen einen großen Einfluss<br />

auf die Pflanzenzucht haben und so die gesellschaftliche<br />

Akzeptanz genetisch modifizierter Organismen<br />

erhöhen. So könnten ungewollte toxische Gene oder<br />

Allergene entfernt werden ohne fremde DNA zu<br />

übertragen. Ein Ansatz der sich „Selbstklonierung“<br />

nennt. Zusätzlich könnte diese Technologie bei Getreide<br />

genutzt werden, um interessante Gene zu aktivieren,<br />

die zum Beispiel die Widerstandsfähigkeit<br />

der Pflanzen gegen Schädlinge oder gegen extreme<br />

Klimabedingungen erhöhen.<br />

In dem GABI-PRECISE-Konsortium werden Reski<br />

und Mitarbeiter erforschen, wieso dieser Mechanismus<br />

der gezielten Genveränderung beim Kleinen<br />

Blasenmützenmoos Physcomitrella von Natur<br />

aus sehr effizient funktioniert. Sie werden diese<br />

Technologie an Kollegen im Konsortium weitergeben,<br />

damit sie sie, unter anderem am Max-Planck-<br />

Institut für Züchtungsforschung in Köln, auf Gerste<br />

übertragen können. […]<br />

Info: Prof. Dr. Ralf Reski, Tel.: 0761-203-6969,<br />

Fax: 0761-203-6967, E-Mail: ralf.reski@biologie.<br />

uni-freiburg.de, Homepage: www.plant-biotech.net.<br />

EU-Aktuell<br />

Countdown für Registrierung chemischer Stoffe<br />

läuft<br />

Die EU-Kommission hat zur Vorregistrierung chemischer<br />

Stoffe aufgerufen. Rund 30 000 derzeit<br />

verwendete Chemikalien müssen zwischen dem 1.<br />

Juni und dem 1. Dezember 20<strong>08</strong> bei der Europäischen<br />

Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorregistriert<br />

werden. Das neue europäische Chemikalienrecht<br />

REACH wird am 1. Juni wirksam und steht<br />

für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und<br />

Beschränkung chemischer Stoffe, wie beispielsweise<br />

Säuren, Metalle, Lösungsmittel, Tenside und<br />

Kleber. Im Laufe des Jahres 20<strong>08</strong> müssen Zehntausende<br />

von Herstellern oder Importeuren ihre<br />

chemischen Stoffe vorregistrieren lassen, damit<br />

sie diese ohne Unterbrechung weiter herstellen<br />

oder einführen dürfen. Schätzungen zufolge werden<br />

über 180 000 Vorregistrierungsdossiers eingereicht.<br />

Das Verfahren ermöglicht den Unternehmen,<br />

Daten über ihre Chemikalien auszutauschen,<br />

und trägt damit zu einer Wissenserweiterung bei.<br />

Dies ist eine Voraussetzung für mehr Sicherheit<br />

und weniger Tierversuche in der Zukunft.<br />

EU-Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen,<br />

zuständig für Unternehmens- und Industriepolitik,<br />

und EU-Umweltkommissar Stavros Dimas erklärten<br />

gemeinsam: „REACH ist die weltweit strengste<br />

Chemikaliengesetzgebung. Durch REACH werden<br />

wir erheblich besser verstehen, wozu Chemikalien<br />

verwendet werden und wie sie sich sicher verwenden<br />

lassen, so dass wir die menschliche Gesundheit<br />

und die Umwelt besser schützen können. Auf<br />

diese Weise leistet REACH einen unschätzbaren<br />

Beitrag zum sicheren Chemikalienmanagement<br />

in der Europäischen Union. In Kürze beginnt die<br />

entscheidende Phase: die Vorregistrierung. Deshalb<br />

fordern wir jeden Chemikalienhersteller und<br />

-importeur auf, diese Vorregistrierung möglichst<br />

rasch vornehmen zu lassen. Lassen Sie im eigenen<br />

Interesse auf keinen Fall die Frist bis 1. Dezember<br />

20<strong>08</strong> verstreichen.“<br />

Grund für den heutigen Aufruf ist die Sorge, dass<br />

einigen Unternehmen immer noch nicht klar ist,<br />

welche Verpflichtungen auf sie zukommen, weil<br />

sie entweder noch nicht die Reichweite oder die<br />

besonderen Auflagen erkannt haben, oder weil sie<br />

glauben, dass REACH sie nicht betrifft, insbesondere<br />

wenn sie nicht der Chemiebranche angehören.<br />

Alle Hersteller und Importeure chemischer<br />

Stoffe sollten eine Vorregistrierung vornehmen,<br />

falls die Menge eines Stoffs pro Jahr eine Tonne<br />

oder mehr beträgt. Nach einer Vorregistrierung<br />

brauchen die Unternehmen ihre vollständigen Re-<br />

gistrierungsdossiers je nach Fall erst 2010, 2013<br />

oder sogar 2018 einzureichen. Unternehmen, die<br />

eine Chemikalie nicht vorregistrieren lassen, dürfen<br />

sie nach dem 1. Dezember 20<strong>08</strong> nur dann weiter<br />

herstellen oder einführen, wenn sie sie bei der<br />

ECHA vollständig haben registrieren lassen. Die<br />

Vorregistrierung ist kostenfrei. Die Unternehmen<br />

können durch die Vorregistrierung sogar Kosten<br />

sparen, indem sie Daten über Chemikalien, die sie<br />

registrieren wollen, austauschen.<br />

Die Informationen im Einzelnen finden Sie unter<br />

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?<br />

reference=IP/<strong>08</strong>/<br />

564&format=HTML&aged=0&language=DE&guiL<br />

anguage=en, zum Thema REACH unter http://echa.<br />

europa.eu/reach_de.html.<br />

Koscher Zertifikat<br />

OKS unterstreicht seine Kompetenz in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />

Spezialschmierstoffe erfüllen Anforderungen an<br />

das jüdische Speisegesetz<br />

Insbesondere bei industriell hergestellten und<br />

verpackten <strong>Lebensmittel</strong> ist es oft unmöglich zu<br />

erkennen, welche Substanzen im Laufe des Herstellungsprozesses<br />

mit dem Endprodukt in Berührung<br />

gekommen sind. Zwar gibt es in Deutschland<br />

strenge Anforderungen an die hygienische und<br />

gesundheitliche Unbedenklichkeit von in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />

eingesetzten Zusätze und Produktionsmittel,<br />

z. B. Schmierstoffe. Die jüdischen<br />

Speisegesetze erheben jedoch an <strong>Lebensmittel</strong><br />

eine Reihe weiterer komplexer Anforderungen, die<br />

hier keine Berücksichtigung finden. Das betrifft<br />

auch solche Produkte, die auf den ersten Blick<br />

unbedenklich erscheinen – zum Beispiel Mehl, Zucker,<br />

Kochsalz, Teigwaren und sogar Gemüse. Die<br />

Deklaration auf den Verpackungen ist für eine sichere<br />

Bestimmung häufig nicht ausführlich genug.<br />

Die mit dem Koscher Zertifikat des Rabbiners der<br />

jüdischen Gemeinde zu Berlin ausgezeichneten OKS<br />

Spezialschmierstoffe erfüllen die Anforderungen<br />

des jüdischen Religionsgesetzes und sind ohne Beimischung<br />

tierischer Fette, Alkohol aus Trauben oder<br />

anderer nach dem Kaschrut verbotener Zutaten hergestellt.<br />

Ihr Einsatz in der <strong>Lebensmittel</strong>herstellung,<br />

auch an Pessach, ist damit gestattet. Mit dem Koscher-Zertifikat<br />

stellt OKS einmal mehr eine umfassende<br />

Kompetenz bei Spezialschmierstoffen für die<br />

<strong>Lebensmittel</strong>industrie unter Beweis.<br />

Das am 24. Januar 20<strong>08</strong> vom Rabbiner der jüdischen<br />

Gemeinde zu Berlin ausgestellte Zertifikat<br />

umfasst die folgenden Produkte:<br />

OKS 1120 OKS 252 OKS 352/3<br />

OKS 353 OKS 3720 OKS 3730<br />

OKS 3740 OKS 3760 OKS 3770<br />

OKS 3780 OKS 423 OKS 472<br />

OKS 473 OKS 477 OKS 479/6<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Für Labor und Praxis ı 259


Info: OKS Spezialschmierstoffe GmbH, Triebstraße 9,<br />

80993 München (Website: www.oks-germany.com).<br />

Stärker – schneller – effizienter<br />

Neuer FlexPicker bringt markante Wettbewerbsvorteile<br />

Der FlexPicker IRB 360 ist das Ergebnis aus fast<br />

10 Jahren Erfahrung und Entwicklung mit dieser<br />

speziellen Roboterart. Sein Vorläufer, der IRB 340,<br />

hat es weltweit auf 1 800 Installationen gebracht.<br />

Die Wachstumsrate lag zuletzt bei beachtlichen<br />

40 % pro Jahr. ABB reagiert mit der zweiten Generation<br />

des FlexPickers auf die steigende Nachfrage<br />

und erhöht die Nutzlast um 50 % von bisher 2 auf<br />

3 kg. Das ermöglicht Pick&Place-Anwendungen<br />

mit markant schwereren Produkten sowie den<br />

Einsatz komplexerer, hochentwickelter Multifunktionsgreifer.<br />

Weiter ist die Geschwindigkeit gegenüber<br />

dem Vorläufermodell deutlich höher: Daraus<br />

resultiert im Durchschnitt eine um 20 % kürzere<br />

Zykluszeit! Die Geschwindigkeit setzt mit beachtlichen<br />

110 Picks pro Minute bei einer Nutzlast von<br />

3 kg neue Maßstäbe. So erweitert sich die Spanne<br />

der Anwendungen auch in der Endverpackung.<br />

Das gibt Unternehmen deutlich mehr Flexibilität,<br />

schnell auf Marktveränderungen zu reagieren, Produktionsspitzen<br />

abzubauen und die Potenziale von<br />

Verpackungslinien besser auszunutzen.<br />

Mit dem FlexPicker IRB 360 steht eine neue Roboterfamilie<br />

mit zunächst drei Modellversionen zur<br />

Verfügung, die sich in Nutzlast und Arbeitsraum<br />

unterscheiden. Für die 4. Achse garantiert eine<br />

rostfreie, abwaschbare Edelstahl-Variante beste<br />

Gebrauchseigenschaften für den Einsatz in Anwendungen<br />

mit losen <strong>Lebensmittel</strong>n.<br />

Alle Modelle zeichnen sich durch einen äußerst<br />

geringen Wartungsbedarf, eine außerordentliche<br />

Zuverlässigkeit und ein hygienefreundliches Design<br />

aus. Die abwaschbaren Roboter sind damit<br />

ideal geeignet für Anwendungen im Bereich der<br />

<strong>Lebensmittel</strong>technik und dem offenen Kontakt mit<br />

Fleisch- und Milchprodukten.<br />

Für die hohe Performance der IRB 360 Modelle sorgt<br />

die bewährte Robotersoftware PickMaster. Sie vereinfacht<br />

das Programmieren selbst komplexester<br />

Anwendungen. Die Software unterstützt auch das<br />

Erstellen von Anwendungsprogrammen für mehrere<br />

untereinander kooperierende Roboter.<br />

Info: ABB Automation GmbH, Unternehmensbereich<br />

Robotics (Website: www.abb.de/robotics).<br />

Neues Labelling-System für FFS-Standard-Maschine<br />

EF400 von OYSTAR Erca-Formseal<br />

Neue Generation wirtschaftlicher<br />

Zwei zentrale Weiterentwicklungen der Standardverpackungsmaschine<br />

EF400 wurden von OYS-<br />

TAR Erca-Formseal auf der interpack 20<strong>08</strong> (24.–<br />

Von kürzeren Zykluszeiten mit bis zu 110 Picks pro<br />

Minute profitiert der Anwender des neuen Delta-<br />

Roboters IRB 360<br />

Nahrungsmittel & Getränke tätig. Mit der EF400<br />

profitieren sie von verringerten Investitions- und<br />

Betriebskosten. So leistet OYSTAR Erca-Formseal<br />

einen entscheidenden Beitrag zur Optimierung der<br />

„Total Cost of Ownership“ und der Nachhaltigkeit.<br />

Weitere Informationen sind unter www.oystar.<br />

erca-formseal.com zu finden.<br />

Neue Software für Mikroplatten-Washer und Dispenser<br />

von BioTek<br />

Intelligente Lösung für Liquid Handling Systeme<br />

Für die Liquid Handling Systeme von BioTek gibt<br />

es ab sofort die neue Liquid Handling Control<br />

(LHC) Software. Mit der neuen Software können<br />

der beliebte ELx4<strong>05</strong> Mikroplatten-Washer und der<br />

neue MicroFlo Select Dispenser betrieben werden.<br />

Die LHC-Software ermöglicht vollständige Systemsteuerung<br />

über den PC. So können wichtige testspezifische<br />

Protokollanforderungen noch bequemer<br />

in der gewohnten Microsoft Windows® Umgebung<br />

programmiert werden. Die intuitive StepWise<br />

Funktion der Software zur Protokollerstellung bietet<br />

30.4.20<strong>08</strong>) in Düsseldorf präsentiert: Die neue eine unbegrenzte Zahl programmierbarer Methoden,<br />

Maschinengeneration ist für das Becherformat 4 die alle über einen PC oder direkt über den Keypad<br />

x 6 (125-Gramm-Becher) mit einer Kapazität von am Gerät gestartet werden können. Für GLP-Anfor-<br />

40 000 Bechern in der Stunde ausgelegt. Highderungen können die Parameter auch ausgedruckt<br />

lights: Inmould-Etikettiersystem und eine verein- werden. Eine intelligente automatische Protokollvafachte<br />

Fehleridentifikation.<br />

lidierung schützt vor Falscheingaben.<br />

Das Inmould-Etikettiersystem besteht aus vier Um ein stets optimales Leistungsniveau sicherzu-<br />

Gießformen im Format 4 x 6, die an einer horizonstellen, kann der Anwender sich von der Software<br />

talen Achse angebracht sind. Dies ermöglicht die an die erforderlichen Wartungen erinnern lassen.<br />

Einführung der Etiketten in die horizontal positio- Über die PC-Steuerung des ELx4<strong>05</strong>’s Ultrasonic<br />

nierten Gießformen in zwei Arbeitsschritten. Der Advantage erfolgt die Wartung des Wasch-<br />

Vorteil: Die Etikettiereinheit braucht nur noch die kamms vollautomatisch und ohne Benutzerein-<br />

Hälfte der ursprünglichen Standfläche. Mit Hilfe griff. Auch der Parallelbetrieb mehrerer Geräte ist<br />

des Inmould-Etikettierverfahrens wird zudem die mit der LHC-Software möglich. Ebenso erlaubt sie<br />

Wirtschaftlichkeit erhöht, da zwischen 10 und die Integration der BioTek Bio-Stack Mikroplat-<br />

20 % an Kunststoff eingespart werden können. ten-Stacker in Hochdurchsatzsysteme.<br />

Die zweite Besonderheit der neuen EF400 liegt in Info: BioTek Instruments GmbH, Kocherwaldstr.<br />

der Vereinfachung der Fehleridentifikation durch 34, D-74177 Bad Friedrichshall (Website: www.<br />

eine neue Ethernet-Verbindung. Das Kontrollsystem<br />

ist in einer ELAU-<br />

Einheit installiert. Dabei<br />

wird sowohl die Achsensteuerung<br />

der Servomotorantriebe<br />

als auch<br />

die Eingabe/Ausgabe via<br />

Profibus-Netzwerk über-<br />

biotek.de).<br />

wacht. Über Ethernet<br />

ist das Kontrollsystem<br />

mit dem MDS-Überwachungs-PC<br />

(Maintenance<br />

Diagnostic System) verbunden.<br />

Kunden der OYSTAR<br />

Erca-Formseal sind vorwiegend<br />

in den Bran- Weiterentwicklung: Die EF400 von Oystar Erca-Formseal verfügt über ein Inchen<br />

Molkerei sowie mould-Etikettiersystem und bietet eine vereinfachte Fehleridentifikation<br />

260 ı Für Labor und Praxis <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>


Aromen<br />

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Impressum<br />

Wissenschaftliche<br />

Verlagsgesellschaft mbH<br />

<strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />

Zeitschrift für <strong>Lebensmittel</strong>kunde und<br />

<strong>Lebensmittel</strong>recht<br />

Herausgegeben von<br />

Dr. Valentin Gerlach (1947–1957)<br />

Prof. Dr. Karl Gustav Bergner (1957–2003)<br />

Redaktion<br />

Dr. Gabriele Lauser (verantwortlich)<br />

Lessingstraße 2, D-744<strong>05</strong> Gaildorf<br />

Telefon (07971) 978604 / Fax -978607<br />

E-Mail: lauser.dlr@t-online.de<br />

<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht,<br />

DIN und ISO-Normen: Dr. Hans Ackermann,<br />

Postfach 10 10 61, D-70191 Stuttgart<br />

Rechtsprechung, Rechtsprechung in Kürze:<br />

Rechtsanwalt Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer,<br />

Kanzlei meyer // meisterernst,<br />

Sophienstr. 5, D-80333 München<br />

E-Mail: meyer@meyer-meisterernst.de<br />

Verlag<br />

B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG<br />

Averhoffstraße 10<br />

22<strong>08</strong>5 Hamburg<br />

Telefon (040) 22 70 <strong>08</strong>-0<br />

Telefax (040) 220 10 91<br />

www.behrs.de<br />

Geschäftsführer<br />

Dieter Benecke, Dr. Arno Langbehn<br />

In der Schlüsselposition<br />

Fünf und mehr Arzneimittel einnehmen – Alltag<br />

für chronisch Kranke und Senioren. Interaktionen<br />

zwischen diesen Arzneimitteln bedenken – Alltag<br />

für Apotheker und Ärzte. Doch Achtung: Auch<br />

Nahrungsmittel, Mikronährstoffe und Arzneistoffe<br />

beeinflussen sich gegenseitig.<br />

Erstmals beschreibt der bekannte Autor diese<br />

Wechselwirkungen: Omeprazol beeinträchtigt die<br />

Vitamin B12-Resorption, Statine interferieren mit<br />

dem Coenzym-Q10-Status, Vitamin B6 beschleunigt<br />

den L-Dopa-Abbau. Wer die Ursachen kennt, kann<br />

Risiken ausschalten und Mikronährstoffe gezielt<br />

einsetzen. Geben Sie den „Wechselwirkungen der<br />

anderen Art“ genügend Aufmerksamkeit. Denn wer<br />

könnte es besser?<br />

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Bezugsbedingungen<br />

Die „<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong>“ erscheint<br />

monatlich. Preis im Abonnement jährlich<br />

3 342,00 zuzüglich Versandkosten (Inland<br />

3 15,60; Ausland 3 32,40); Einzelheft 3 40,00.<br />

Preisänderungen vorbehalten. Bestellungen<br />

nehmen jede Buchhandlung sowie der Verlag<br />

entgegen. Ein Abonnement gilt, falls nicht befristet<br />

bestellt, zur Fortsetzung bis auf Widerruf.<br />

Kündigungen des Abonnements können<br />

nur zum Ablauf des Jahres erfolgen und müssen<br />

bis zum 15. November des laufenden Jahres<br />

beim Verlag eingegangen sein.<br />

Einbanddecken für diese Zeitschrift können<br />

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Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen<br />

Beiträge und Abbildungen sind urheber-<br />

rechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts<br />

gehen für die Zeit bis zum Ablauf des<br />

Urheberrechts das Recht zur Veröffentlichung<br />

sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe<br />

von Nachdruckrechten, zur elektronischen<br />

Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung<br />

von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien<br />

an den Verlag über. Eingeschlossen sind<br />

insbesondere auch das Recht zur Herstellung<br />

elektronischer Versionen sowie das Recht zu<br />

deren Vervielfältigung und Verbreitung online<br />

und offline ohne zusätzliche Vergütung.<br />

Jede Verwertung außerhalb der durch das<br />

Urheberrecht festgelegten Grenzen ist ohne<br />

Zustimmung des Verlags unzulässig.<br />

Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben<br />

nicht unbedingt die Meinung der Redaktion<br />

wieder. Der Verlag haftet nicht für unverlangt<br />

eingereichte Manuskripte. Die der Redaktion<br />

angebotenen Originalbeiträge dürfen nicht<br />

gleichzeitig in anderen Publikationen veröffentlicht<br />

werden.<br />

Gebrauchsnamen<br />

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen,<br />

Warenbezeichnungen und dgl.<br />

in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der<br />

Annahme, dass solche Namen ohne weiteres<br />

von jedermann benutzt werden dürfen; oft<br />

handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene<br />

Warenzeichen, auch wenn sie nicht<br />

als solche gekennzeichnet sind.<br />

© 20<strong>08</strong> B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG<br />

Averhoffstraße 10<br />

22<strong>08</strong>5 Hamburg<br />

ISSN 0012-0413<br />

VI ı Impressum <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>

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