Deutsche Lebensmittel-Rundschau 05/08 - DLR Online
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<strong>DLR</strong><br />
<strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />
Zeitschrift für <strong>Lebensmittel</strong>kunde und <strong>Lebensmittel</strong>recht<br />
104. Jahrgang<br />
Mai 20<strong>08</strong><br />
BEHR'S VERLAG HAMBURG ZKZ 9982<br />
Messinger<br />
Europa ohne Fischöl? Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />
Haber / v. Rymon Lipinski<br />
Klarstellungen notwendig! Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />
Gerstberger<br />
Kein Lichtblick! Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />
Stahl et al.<br />
Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie – Elektronenbehandlung von Saatgut<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
Moser / Kniel<br />
Morphin in Mohn – Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und<br />
daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />
Ramadan et al.<br />
Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages – Screening by DPPH in vitro Assay<br />
Recht<br />
Urteil HansOLG Hamburg zu „Färbendes Fruchtkonzentrat“ vom 12.10.2007, 5 U 5/07<br />
5
<strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />
5<br />
Redaktion<br />
Dr. Gabriele Lauser<br />
Dr. Hans Ackermann<br />
Redaktionsbeirat<br />
Prof. Dr. Ulrich Engelhardt<br />
Dr. Gerd Fricke<br />
Dr. Bernd Haber<br />
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer<br />
Dr. Axel Preuß<br />
Prof. Dr. Hildegard Przyrembel<br />
Michael Warburg<br />
Prof. Dr. Peter Winterhalter<br />
Regelmäßig referiert in<br />
Chemical Abstracts<br />
Chemical Engineering and<br />
Biotechnology Abstracts<br />
Current Contents/Agriculture,<br />
Biology & Environmental Sciences<br />
Science Citation Index<br />
B. Behr‘s Verlag GmbH & Co. KG<br />
Averhoffstraße 10<br />
22<strong>08</strong>5 Hamburg<br />
Telefon (040) 22 70 <strong>08</strong>-0<br />
Telefax (040) 2 20 10 91<br />
in Zusammenarbeit mit<br />
Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH,<br />
Stuttgart<br />
<strong>DLR</strong> – Heft 5 · Mai 20<strong>08</strong> · 104. Jahrgang·ISSN 0012-0413 · <strong>DLR</strong>UAJ 104 (5) 209–260<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
HYGIENERECHT<br />
Dr. Horst Messinger<br />
Europa ohne Fischöl? Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />
Europe without Fish Oil? Consequences of an unthoughtful European Legislation 209<br />
ÄNDERUNG NOVEL FOOD VERORDNUNG<br />
Dr. Bernd Haber und Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski<br />
Klarstellungen notwendig! Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />
Amendment to the Novel Food Regulation: Clarification needed – Status, Experiences and<br />
Future Developments 212<br />
RAin Ina Gerstberger<br />
Kein Lichtblick! Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />
No Light at the End of the Tunnel! The Proposal of the European Commission for a revised<br />
Novel Food Regulation 220<br />
LEBENSMITTELBESTRAHLUNG<br />
Dr.-Ing. M. R. Stahl, M. Knörr und Dr. H. Delincée<br />
Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie – Elektronenbehandlung von Saatgut<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
Food Irradiation: Dosimetry by ESR-spektroscopy – Electron Treatment for Seeds and Foods 227<br />
LEBENSMITTELANALYTIK<br />
Dipl.-Ing. Max Moser und Prof. Dr. Bärbel Kniel<br />
Morphin in Mohn – Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und<br />
daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />
Food Analysis: Morphine in Poppy Seeds – Examination of the distribution of morphine<br />
in raw poppy seeds and poppy seed filling produced thereof 231<br />
FOOD INGREDIENTS<br />
Dr. Mohamed Fawzy Ramadan, Ali Osman Mohamed Osman, and Hend Mamdoh El-Akad<br />
Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages – Screening by DPPH in vitro Assay<br />
<strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe: Das Antioxidative Potenzial von Fruchtsäften und Getränken –<br />
Screening mittels DPPH-Methode 235<br />
Recht / Laws and Regulations:<br />
Rechtsprechung: Urteil HansOLG Hamburg zu „Färbendes Fruchtkonzentrat“<br />
vom 12.10.2007, 5 U 5/07 240<br />
Leitsätze 243<br />
<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht 244<br />
DIN-, EN- und ISO-Normen 246<br />
Informationen / News 249<br />
Neuerscheinungen / New Publication 255<br />
Persönliches / Personal Column 257<br />
Für Labor und Praxis / News from Economy 258<br />
Impressum / Imprint VI<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Inhalt ı III
Hygienerecht<br />
Europa ohne Fischöl?<br />
Die Folgen unbedachter Europäischer Rechtsetzung<br />
Zusammenfassung<br />
Die Ergänzungsverordnung (EG) 1662/2006 schloss die Fischölproduktion<br />
in den Regelungsbereich der Hygieneverordnung (EG) 853/2004 ein.<br />
Aber die globale Struktur der Fischölherstellung und prozesstechnische<br />
Besonderheiten lassen erwarten, dass deren Anforderungen in der Praxis<br />
kaum umgesetzt werden können, da eine Umrüstung der Industrie in<br />
Drittstaaten wirtschaftlich nicht honoriert wird. Dies führte zwar zunächst<br />
zu einer Verlängerung der Übergangsfrist, die im Oktober 20<strong>08</strong> aber endgültig<br />
abläuft. Die Abwesenheit jeglichen hygienischen Risikos im verzehrsfertigen<br />
Verbraucherprodukt legt es aber nahe, für Fischöle als Rohstoffe<br />
für Nahrungsmittel generell eine Ausnahmeregelung analog der für<br />
Gelatine einzuführen. Juristische und politische Hürden verhindern derzeit<br />
eine Einigung auf europäischer Ebene und bergen das Risiko, dass<br />
mit Ablauf der Übergangsfrist eine ganze verarbeitende Industrie aus Europa<br />
verschwindet. Besonders tragisch ist, dass verzehrsfertige Fischölprodukte<br />
aus Nicht-EU-Staaten weiterhin ohne Veterinärkontrolle eingeführt<br />
werden dürfen, auch wenn sie unter Standards hergestellt wurden,<br />
die den europäischen Hygienestandards nicht entsprechen. Europäische<br />
Produkte dagegen, die unter höchsten hygienischen Anforderungen in<br />
zugelassenen Betrieben raffiniert werden, werden ihre Verkehrsfähigkeit<br />
verlieren, da entsprechend zertifizierte Rohstoffe nicht erhältlich sind.<br />
Summary<br />
The amending Regulation (EC) 1662/2006 includes fish oils into the scope<br />
of the hygiene regulation (EC) 853/2004. But the global structure of the<br />
fish oil industry and process particularities are such that the implementation<br />
of the requirements cannot be expected since a retrofitting of third<br />
country industries is without economic benefit to them. This initially led<br />
to a postponed transition period which definitively ends in October 20<strong>08</strong>.<br />
The absence of any hygiene risk in the ready-to-use consumer product<br />
suggests that fish oils could be regulated similar to the requirements for<br />
gelatin. Legal and political obstacles currently prevent an agreement on a<br />
European level and bear the risk that a whole industry collapses when the<br />
transition period expires. Tragically, consumer products that were manufactured<br />
outside the EU without sticking to hygiene standards applied in<br />
the EU may continue to be imported without veterinary controls whereas<br />
European products that were manufactured using state-of-the-art refinement<br />
processes in certified facilities will lose their marketability because<br />
certified raw materials are unavailable.<br />
Keywords: Hygieneregulation, Hygieneverordnung (EG) 853/2004, Veterinärkontrollen<br />
/ hygiene regulation, Regulation (EC) 8537/2004, veterinary<br />
controls<br />
Das europäische Hygienerecht<br />
Die Ursprünge des europäischen Hygienerechts reichen bis<br />
in die 60iger Jahre zurück. Zunächst beschränkt auf besonders<br />
sensible Bereiche wie die Fleisch- und Milchproduktion,<br />
Dr. Horst Messinger #<br />
Product Safety & Regulations, Cognis GmbH, Henkelstr. 67,<br />
D-4<strong>05</strong>51 Düsseldorf<br />
wurde es seit Inkrafttreten der Richtlinie 93/43/EWG auch<br />
um die Produktion pflanzlicher <strong>Lebensmittel</strong> erweitert.<br />
2004 wurde das europäische Hygienerecht, das durch unzählige<br />
Ergänzungsrichtlinien unüberschaubar geworden<br />
war, durch das sogenannte „Hygienepaket“ ersetzt und<br />
gleichzeitig die Richtlinienform in die Verordnungsform<br />
überführt. Das Hygienepaket besteht aus drei aufeinander<br />
Bezug nehmende Verordnungen. Die Verordnung (EG)<br />
852/2004 setzt den Rahmen für die allgemeinen Anforderungen<br />
an die Hygiene während der <strong>Lebensmittel</strong>produktion<br />
(GHP, HACCP), die Verordnung (EG) 853/2004 definiert<br />
spezifische Hygienevorschriften für <strong>Lebensmittel</strong> tierischer<br />
Herkunft und die Verordnung (EG) 854/2004 wiederum<br />
schafft die Grundlage für die staatliche Veterinärkontrolle.<br />
Das Hygienepaket trat am 20. Mai 2004 in Kraft und ist<br />
seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden.<br />
Die Verordnung (EG) 853/2004 regelte zunächst Anforderungen<br />
an Fischereifahrzeuge sowie verarbeitende Betriebe,<br />
den Umgang mit frischen und gefrorenen Fischereierzeugnissen,<br />
deren Lagerung und Beförderung und führte Normen<br />
für bestimmte Fischereierzeugnisse ein. Abschnitt VIII<br />
Kapitel III in der ursprünglichen Fassung regelte zunächst<br />
nicht die Herstellung von Fischölen, jedoch erwog die Europäische<br />
Kommission den Regelungsbereich der Verordnung<br />
853/2004 um diesen Aspekt zu erweitern und auf ihre Initiative<br />
wurde die Änderungsverordnung (EG) 1662/2006 im<br />
Komitologieverfahren erlassen.<br />
Verordnung (EG) 1662/2006: Ergänzung des Abschnitts VIII<br />
Kapitel III E der Verordnung (EG) 853/2004<br />
ANFORDERUNGEN AN FISCHÖL FÜR DEN MENSCH-<br />
LICHEN VERZEHR<br />
Die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe,<br />
die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen<br />
Verzehr verwendet werden, folgenden Anforderungen genügen:<br />
1. Sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die für genusstauglich<br />
befunden worden sind;<br />
2. sie müssen von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen<br />
stammen, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen<br />
sind;<br />
3. sie müssen vor der Verarbeitung hygienisch einwandfrei befördert<br />
und gelagert werden.<br />
# E-Mail: horst.messinger@cognis.com<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 209
Die Änderungsverordnung hatte eine augenscheinlich ausreichend<br />
bemessene Übergangsfrist bis zur Anwendung am<br />
29. Oktober 2007, da für alle betroffenen Betriebe und<br />
Fischereifahrzeuge, auch für die aus Drittstaaten, eine Zulassungspflicht<br />
eingeführt wurde, die auch organisatorisch<br />
umgesetzt werden musste.<br />
Es ist unklar, ob die fischölverarbeitende Industrie beim Gesetzgebungsverfahren<br />
wirklich gehört wurde. Eindeutig ist<br />
aber die Tragweite der Verordnung falsch eingeschätzt worden,<br />
sowohl von Seiten der Kommission als auch von Seiten<br />
der Industrie. Erst als die Übergangsfrist Oktober 2007<br />
näher rückte, erkannten die betroffenen Unternehmen die<br />
Folgen und begannen, wenn auch spät, Umsetzungsmöglichkeiten<br />
zu prüfen.<br />
Fischöl – ein globales Geschäft<br />
Warum sind die Folgen einer uneingeschränkten Anwendung<br />
der Hygieneverordnung im Fall der Fischölindustrie so<br />
tiefgreifend? Die Ursache liegt in der Struktur der Industrie<br />
und in ihrer globalen Rohstoffquelle. Zur Herstellung eines<br />
Großteils der Fischöle für die menschliche Ernährung und<br />
der Herstellung von Fischmehl, das in der Tierernährung<br />
Einsatz findet, wird auf dieselben Rohstoffe zurückgegriffen.<br />
Es sind dies stark tranhaltige Kleinfische wie Sprotten,<br />
Sardinen oder kleine Heringsfische, die im Prinzip zwar zur<br />
menschlichen Ernährung geeignet sind, aber aufgrund höherwertigerer<br />
Alternativen nur selten dazu genutzt werden.<br />
Ein Umrüsten der Fangflotte in Drittstaaten ist ökonomisch<br />
nicht durchsetzbar und zum Teil auch nicht sinnvoll. In den<br />
kalten Meeren des südamerikanischen Pazifiks wären z. B.<br />
Kühlaggregate relativ nutzlos, sind aber nach Abschnitt<br />
VIII Kapitel I Nr. II der VO (EG) 853/2004 vorgeschrieben,<br />
wenn der Fang nicht unverzüglich angelandet wird. Außerdem<br />
sind die nachfolgenden Verarbeitungsschritte geeignet,<br />
jede denkbare mikrobiologische Kontamination zu beseitigen.<br />
Der Fang wird noch im Drittstaat gekocht, gepresst<br />
und dekantiert bzw. zentrifugiert, wodurch der Fischmehlanteil<br />
vom Fischöl abgetrennt wird. Das rohe Fischöl wird<br />
nun gewaschen und im Vakuum getrocknet, wodurch es<br />
wirksam vor mikrobieller Verkeimung geschützt wird. In<br />
diesem Zustand wird es in die EU transportiert. Ein sehr<br />
kleiner Teil der Rohölproduktion, weniger als 4 % der<br />
Gesamtproduktion, wird für die menschliche Ernährung<br />
weiter raffiniert. Aus diesem Ungleichgewicht zwischen<br />
Gesamtproduktion und <strong>Lebensmittel</strong>anteil ergibt sich aber<br />
auch, dass Investitionen, die sich ausschließlich aus <strong>Lebensmittel</strong>anforderungen<br />
ergeben, wirtschaftlich nicht honoriert<br />
werden. Der Unwille der Drittstaatenindustrie, sich europäischem<br />
Recht zu unterwerfen, ist daher nachvollziehbar.<br />
Die folgenden Aufreinigungs- und Verarbeitungsschritte<br />
werden in Europa unter State-of-the-Art Bedingungen der<br />
Hygiene in zugelassenen Betrieben durchgeführt: Das Mate-<br />
rial wird gebleicht, desodoriert und mit Antioxidantien (wie<br />
z. B. Vitamin E) versetzt. Um hochangereicherte Fischöle zu<br />
erhalten, wie sie bevorzugt in Nahrungsergänzungsmitteln<br />
eingesetzt werden, werden die Triglyceride nach Umsetzung<br />
zu Ethylestern destillativ fraktioniert und wieder enzymatisch<br />
zu Triglyceriden verestert 1) . Lediglich reine Lebertrane<br />
werden aus frischen Fischlebern (hochwertige Sorten wie<br />
Dorsch, Thunfisch oder Kabeljau) ohne weitere Raffinationsschritte<br />
gewonnen.<br />
Die Raffination wird in Europa in spezialisierten Betrieben<br />
durchgeführt, die schon immer unter den Regelungsbereich<br />
der Hygieneverordnung fielen, spätestens seit Januar 2006<br />
zugelassen sind und oft sogar nach dem Pharmastandard<br />
GMP (Good Manufacturing Practise) arbeiten.<br />
Die Herstellung raffinierter Fischöle erfordert ein weltweites<br />
Logistiknetz, denn ausgelöst durch globale Klimaereignisse<br />
kann es zu totalen Fangausfällen in bestimmten Regionen<br />
der Erde kommen. El Nino-Phänomene führen zum Beispiel<br />
entlang der südamerikanischen Pazifikküste regelmäßig zu<br />
dramatischen Einbrüchen der Fangmenge 2) , die durch Kapazitäten<br />
in Südafrika, Japan oder Marokko nur teilweise<br />
aufgefangen werden können. Auch sind die chemischen Zusammensetzungen<br />
der Fischöle regional stark unterschiedlich,<br />
was sich unter anderem in unterschiedlichen Verhältnissen<br />
der ernährungsphysiologisch wichtigen C20- bzw.<br />
C22-Omega-3-Fettsäuren widerspiegelt und entsprechende<br />
Auswirkungen auf die biologische Wirksamkeit hat 3) . Eine<br />
reine Versorgung zum Beispiel aus den Ressourcen der<br />
Nordsee (und damit der vollständige Verzicht auf Drittstaatenimporte)<br />
wäre technologisch und ernährungswissenschaftlich<br />
nicht sinnvoll. Der ω-3-Gehalt von Nordseefisch<br />
ist ungünstig und die derzeitigen Kapazitäten produzieren<br />
überwiegend Produkte für Tierernährung und technische<br />
Anwendungen. An eine Ausweitung der Fangquoten ist zudem<br />
angesichts der allgemeinen Überfischung nicht zu denken.<br />
Die Kommission handelt<br />
Aus den genannten Gründen regte sich im Laufe des Jahres<br />
2007 erheblicher Widerstand von Seiten der betroffenen<br />
Drittstaaten gegen die geplante Zulassungspflicht der Fischerei-<br />
und Verarbeitungsbetriebe. Die Unternehmen in<br />
den Drittstaaten sahen keinen wirtschaftlichen Nutzen in<br />
weitreichenden technologischen Umrüstungen und die zuständigen<br />
Drittstaatenbehörden forderten ihrerseits Ausführungsbestimmungen<br />
von der europäischen Kommission,<br />
um das Zulassungsverfahren zu bewältigen. In der Folge<br />
erkannte die europäische Fischölindustrie, dass mit Erreichen<br />
der Frist vom 29. Oktober 2007 das vollständige Wegbrechen<br />
der Rohstofflieferungen aus Drittstaaten drohte<br />
und damit ein Kollaps der gesamten Industrie bevorstand.<br />
Die Kommission setzte daraufhin im Komitologieverfahren<br />
210 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 29. Oktober 20<strong>08</strong><br />
durch, ohne jedoch das Problem grundsätzlich zu lösen 4) .<br />
Erschwerend kam mittlerweile hinzu, dass durch die Entscheidung<br />
der Kommission 275/2007 bestimmte, direkt an<br />
den Verbraucher abzugebende Produkte, die Fischöl enthalten<br />
(namentlich Nahrungsergänzungsmittel), in der Europäische<br />
Union keinen veterinärmedizinischen Einfuhrkontrollen<br />
mehr unterworfen sein sollten. Damit ergibt sich die<br />
absurde Situation, dass Fischöl-Produkte, die außerhalb der<br />
Union ohne Anwendung hygienischer Standards hergestellt<br />
werden, weiterhin verkehrsfähig bleiben, wogegen Fischöle,<br />
die unter höchsten hygienischen Anforderungen in Europa<br />
raffiniert werden, wegen Rohstoffmangels vom Markt verschwinden<br />
werden.<br />
Der globale Verband der EPA und DHA-Hersteller GOED<br />
errechnete folgende Verluste für die europäische Fischölindustrie<br />
unter Einbeziehung des assoziierten Staates Norwegen,<br />
in dem das Hygienepaket ebenfalls anzuwenden ist 5) :<br />
• 470 bis 510 verlorene Arbeitsplätze in der EU<br />
• 290 verlorene Arbeitsplätze in Norwegen<br />
• 125 verlorene Arbeitsplätze außerhalb der EU<br />
• 45 Millionen € Umsatzverluste in der EU Fischölindustrie<br />
• 75 Millionen € Umsatzverluste in der norwegischen<br />
Fischölindustrie<br />
• 550 bis 600 Millionen € Umsatzverluste im EU Einzelhandel<br />
Darüber hinaus wären zwischen 60 und 90 Millionen Verbraucher<br />
direkt betroffen, denn Fischöl ist das umsatzstärkste<br />
Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen<br />
Union. Auf den wissenschaftlich zweifelsfrei nachgewiesenen<br />
gesundheitlichen Nutzen von EPA- und DHA-reichem<br />
Fischöl in der menschlichen Ernährung zur Vorbeugung von<br />
Herz-Kreislauferkrankungen und in der Entwicklung des<br />
Gehirns sei hier nur am Rande hingewiesen 6) .<br />
Lösung in Sicht?<br />
Die Hygieneverordnung (EG) 853/2004 kennt Beispiele, in<br />
denen vom Grundsatz hygienischer Produktion bei Vorprodukten<br />
abgewichen werden kann, sofern eine HACCP-Analyse<br />
gezeigt hat, dass die nachfolgenden Schritte hygienisch<br />
einwandfreie <strong>Lebensmittel</strong> garantieren. Das ist zum Beispiel<br />
für Gelatine der Fall 7) , die zwar aus für die menschliche Ernährung<br />
untauglichen Schlachtabfällen hergestellt wird, deren<br />
umfangreiche chemisch-physikalische Nachbehandlung<br />
aber eine mikrobielle Verunreinigung wirksam ausschließt.<br />
Eine analoge Vorgehensweise wäre für Fischöle gerechtfertigt,<br />
zumal es in der Praxis keinen einzigen dokumentierten<br />
Fall mikrobieller Verunreinigung von Fischöl gibt.<br />
Selbst andere in Fischöl regulierte Kontaminanten wie<br />
Benzo(a)pyren, Schwermetalle oder dioxinartige PCB sind<br />
durch die angewandten Raffinationsschritte wirksam kontrolliert.<br />
Dieser Umstand wird beispielsweise auch durch<br />
das Fehlen entsprechender Produkte bei den Nennungen im<br />
Rapid Alert-System belegt8) . Aufgrund des geringen Wassergehaltes<br />
von Fischöl ist mikrobielles Wachstum prinzipiell<br />
ausgeschlossen. Damit wäre ein gangbarer Weg aufgezeigt,<br />
die oben aufgezeigten selbstverschuldeten Folgen zu verhindern.<br />
Änderungen der Hygieneverordnungen erfordern, je nach<br />
Eingriffstiefe in den Regelungsbereich, das einfache Komitologieverfahren9)<br />
(„Ausschussverfahren“) oder das neue<br />
Regelungsverfahren mit (parlamentarischer) Kontrolle10) .<br />
Das Regelungsverfahren mit Kontrolle kommt obligatorisch<br />
zur Anwendung, wenn in einem im Mitentscheidungsverfahren<br />
(Art. 251 EG) erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen<br />
ist, „dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite<br />
angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen<br />
Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken“ (sogenannte<br />
„quasi-legislative“ Maßnahmen). Könnte man die<br />
angedachten Ausnahmeregelungen für die Produktion von<br />
rohen Fischölen alleine durch Ergänzung des technischen<br />
Anhangs III der Verordnung (EG) 853/2004 erreichen, wäre<br />
das einfache Komitologieverfahren für die Rechtssetzung<br />
anzuwenden. Da jedoch ebenfalls eine textliche Erweiterung<br />
um den Tatbestand „Fischölproduktion“ in Artikel<br />
11 der Verordnung (Ermächtigungsgrundlage für besondere<br />
Maßnahmen) erforderlich ist, wäre wohl das Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle das einschlägige Gesetzgebungsverfahren.<br />
Die EU Kommission sieht aber keine Möglichkeit, im Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle eine Ergänzung der Hygieneverordnung<br />
rechtzeitig vor Ablauf der Anwendungsfrist<br />
durchzusetzen. Dieser Rechtssetzungsakt erfordert zwischen<br />
18 und 24 Monaten Vorlaufzeit und käme damit<br />
schlichtweg zu spät. Deshalb wird derzeit über eine rein<br />
technische Ergänzung des Anhangs III verhandelt, die zwar<br />
juristisch unsauber, dafür aber vor Oktober 20<strong>08</strong> umsetzbar<br />
wäre.<br />
Die bisherigen Signale aus der Arbeitsgruppe im Ständigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>ausschuss der EU sind widersprüchlich. Es ist<br />
zwar der Wille zu erkennen, das Problem zu lösen, jedoch<br />
kollidiert er immer wieder mit einzelstaatlichen Interessen,<br />
mangelndem Verständnis und fehlendem Sachverstand um<br />
die Besonderheiten der Fischölproduktion. Leider rückt<br />
auch oft die eigentliche Zweckbestimmung der Hygieneverordnung<br />
in den Hintergrund. Um es mit den Worten des<br />
Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) 852/2004 auszudrücken:<br />
„Diese Grundsätze stellen die allgemeine Grundlage für die<br />
hygienische Herstellung aller <strong>Lebensmittel</strong> […] dar.“<br />
Wie gezeigt wurde, besteht für Fischöl keinerlei hygienisches<br />
Risiko, also müsste es sachlich möglich sein, sich auf Maßnahmen<br />
zu einigen, die mit der gegenwärtigen Situation<br />
kompatibel ist. Einige Mitgliedstaaten verknüpfen aber im<br />
laufenden Regelungsverfahren, da die Gelegenheit günstig<br />
ist, Hygieneparameter (z. B. Wassergehalt) unzulässigerweise<br />
mit Qualitätsnormen (freie Fettsäuren, Anisidin- und<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 211
Peroxidzahl, Fettsäureprofile etc.) und verhindern so eine<br />
rasche politische Einigung.<br />
Gelingt die Einigung nicht, gibt es nur Verlierer: Die Fischölindustrie<br />
würde mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Europa<br />
verschwinden, da sie (wenn überhaupt noch) dann nicht<br />
mehr wettbewerbsfähig produzieren kann. Die Mitgliedstaaten<br />
hätten Arbeitsplatzverlust und Steuerausfälle zu<br />
tragen und die Verbraucher hätten nur noch Zugriff auf<br />
Fischölprodukte, die außerhalb der EU unter unkontrollierten<br />
Bedingungen hergestellt werden.<br />
Die nächsten Wochen werden zeigen, ob der politische Einigungswille<br />
ausreicht, um eine unnötige Katastrophe zu<br />
verhindern.<br />
Änderung Novel Food Verordnung<br />
Klarstellungen notwendig!<br />
Status, Erfahrungen und zukünftige Entwicklungen<br />
Zusammenfassung<br />
Die seit 1997 geltende Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong>zutaten macht neuartige <strong>Lebensmittel</strong> zulassungspflichtig.<br />
Das derzeit geltende Zulassungsverfahren setzt zwar Fristen für einige<br />
Schritte. Diese wurden aber bisher oft nicht eingehalten. Ein Hin- und<br />
Herschieben der Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Institutionen<br />
und nationale Sonderinteressen führte dazu, dass zwischen Zulassungsantrag<br />
und Zulassung oft mehrere Jahre vergingen. Im Antragsverfahren<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>, die wesentlich gleichwertig zu herkömmlichen<br />
oder zugelassenen <strong>Lebensmittel</strong> sind, kann bisher die Vermarktung über<br />
eine einfache Anzeige an die EG-Kommission erreicht werden.<br />
Ein Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Verordnung<br />
soll das Zulassungsverfahren beschleunigen, das Antragsverfahren auf<br />
sichere Produkte aus Drittländern beschränken und den Antragstellern<br />
verbesserten Schutz vor Nachahmern gewähren.<br />
Die geänderten Definitionen im Vorschlag der Kommission dürften zwar<br />
meistens eine Anpassung an seither veröffentlichte andere Rechtsbestimmungen<br />
sein, insbesondere die „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“, sie<br />
sind allerdings oft unpräzise und bedürfen der Klarstellung im weiteren<br />
Gesetzgebungsverfahren.<br />
Eine kritische Betrachtung des geplanten Zulassungsverfahrens zeigt,<br />
dass es durch Zentralisierung der Bewertung zu einheitlichen Bewertungsmaßstäben<br />
für Zulassungsanträge führen wird. Es werden zwar<br />
Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgelegt, sie können aber<br />
unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt oder verlängert werden.<br />
Ob das Zulassungsverfahren durch die vorgesehenen Neuregelungen<br />
tatsächlich verkürzt wird, bleibt daher abzuwarten. Ebenso muss sich<br />
zeigen, ob die vorgesehenen Regelungen für Produkte aus Drittländern<br />
diesen einen einfacheren Marktzugang ermöglichen oder nicht wie bisher<br />
üblich an den Widerständen einzelner Mitgliedstaaten scheitern und in<br />
ein Zulassungsverfahren gedrängt werden.<br />
Referenzen<br />
1) UIlman’s Encyclopedia of Industrial Chemistry. Fats and Fatty Oils. Chapter<br />
14.2.2. Whiley-VCH Verlag GmbH & Co KGaA, Weinheim (20<strong>05</strong>).<br />
2) Update on FAO’s activities in relation to the 1997/98 El Niño http://www.<br />
fao.org/NEWS/1998/elnin2-e.htm.<br />
3) Harris WS: International recommendations for consumption of longchain<br />
omega-3 fatty acids. J Cardiovasc Med (Hagerstown) 8 (Suppl 1),<br />
S50–52 (2007).<br />
4) Verordnung (EG) 1246/2007.<br />
5) GOED/EHPM: Economic Impact Statement on EU Hygiene Regulations<br />
for Fish Oils. October 19, 2007.<br />
6) http://www.americanheart.org/presenter.jhtml?identifier=4632.<br />
7) Abschnitt XIV der Verordnung (EG) 853/2004.<br />
8) http://ec.europa.eu/food/food/rapidalert/index_en.htm.<br />
9) Entscheidung der Kommission 1999/468/EC auf der Basis von Art. 202<br />
des Europavertrages.<br />
10) Entscheidung der Kommission 2006/512/EC.<br />
Dr. Bernd Haber1 und Prof. Dr. Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski2 1 BASF SE, D-67117 Limburgerhof<br />
2 MK Food Management Consulting GmbH, D-61118 Bad Vilbel<br />
Summary<br />
The European regulation on novel foods and novel food ingredients<br />
from 1997 prohibits the marketing of novel foods unless authorization<br />
is granted. The legally binding time-periods from the currently applicable<br />
authorization procedure have been often broken and exceeded in the last<br />
years. Cat-and-mouse games between the different responsible institutions<br />
and special national interests have caused authorization periods of<br />
several years. The still existing simplified notification procedure for novel<br />
foods that are substantial equivalent to existing foods facilitates the market<br />
entry for products without timely authorization procedure.<br />
The actual proposal of the EU Commission for revision of the Novel Foods<br />
Regulation shall accelerate the authorization procedure, improve the access<br />
of new and safe foods from third countries and protect applicants<br />
from potential free-riders.<br />
The amended definitions of the current Commission proposal are mainly<br />
adaptations to actual legislations, esp. Regulation (EC) No. 178/2002, but<br />
they are often imprecise and need some further clarification in the coming<br />
legislative procedure.<br />
A critical review of the current authorization procedure demonstrates<br />
that the proposed centralized procedure will lead to consistent evaluation<br />
standards of novel food applications in the future. The new authorization<br />
procedure will set clear time limits for all steps of the process. However,<br />
it is currently not clear if the proposed new regime will shorten the time<br />
in reality. Likewise the future will show, if the proposed simplified market<br />
access for products from third countries will work or if reasoned objections<br />
of some member states will force applicants to step into a full authorization<br />
procedure.<br />
Keywords: Neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, Verordnung (EG) Nr. 258/97, Zulassungsverfahren<br />
/ novel foods, Regulation (EG) No. 258/97, authorization<br />
procedures<br />
212 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Einleitung<br />
<strong>Lebensmittel</strong> können in der Regel ohne besondere Zulassung<br />
vermarktet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen<br />
des <strong>Lebensmittel</strong>rechts entsprechen. Zu diesen Anforderungen<br />
gehört insbesondere die gesundheitliche Unbedenklichkeit.<br />
Seit 1997 gilt das allerdings nicht mehr für neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />
und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten. In diesem Jahr wurde die<br />
Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
1) erlassen, um sicherzustellen, dass neuartige<br />
Produkte gesundheitlich unbedenklich sind. Seither sind<br />
in der EU neuartige <strong>Lebensmittel</strong> entweder zulassungspflichtig<br />
oder ihre Vermarktung muss angezeigt werden.<br />
Nach mehrjähriger Erfahrung mit dieser Verordnung beabsichtigt<br />
die Kommission die Regeln für neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />
neu zu fassen und zu vereinfachen. Dieser Beitrag fasst<br />
die geltenden und die vorgesehenen Regelungen zusammen<br />
und bewertet das Vorhaben der Kommission aus der Sicht<br />
der Rechtsunterworfenen.<br />
Die geltende Verordnung (EG) Nr. 258/97<br />
Definitionen<br />
Neuartig im Sinne der Verordnung sind <strong>Lebensmittel</strong>, die<br />
vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem<br />
Umfang verzehrt wurden und die unter die folgenden<br />
Gruppen von Erzeugnissen fallen:<br />
• <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten mit neuer oder<br />
gezielt modifizierter Primärstruktur<br />
• <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die aus Mikroorganismen,<br />
Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen<br />
isoliert worden sind<br />
• <strong>Lebensmittel</strong>, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen<br />
isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte <strong>Lebensmittel</strong>zutaten,<br />
außer <strong>Lebensmittel</strong>n und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten,<br />
die mit herkömmlichen Vermehrungs-<br />
oder Zuchtmethoden gewonnen worden und die erfahrungsgemäß<br />
als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong> gelten<br />
können<br />
• Bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt<br />
worden ist und bei denen dieses Verfahren eine<br />
bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder<br />
der Struktur der <strong>Lebensmittel</strong> oder der <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren<br />
Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe<br />
im <strong>Lebensmittel</strong> auswirkt.<br />
Einst für genetisch veränderte Organismen und aus ihnen<br />
gewonnene <strong>Lebensmittel</strong>n erlassen, unterliegen diese Produkte<br />
inzwischen eigenen Bestimmungen 2) . Nicht unter die<br />
Bestimmungen der Verordnung fallen Zusatzstoffe, die aus<br />
technologischen Gründen verwendet werden, Aromen und<br />
Extraktionslösemittel.<br />
In den meisten Fällen erfordert das Inverkehrbringen neuartiger<br />
<strong>Lebensmittel</strong> oder <strong>Lebensmittel</strong>zutaten einen Zulassungsantrag.<br />
Zulassungsvoraussetzung ist, dass die neuartigen<br />
Erzeugnisse sicher und nicht irreführend sind und<br />
sich von den Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so<br />
unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel<br />
für den Verbraucher mit sich brächte. In besonderen<br />
Fällen ist aber auch ein einfaches Anzeigen der Vermarktung<br />
ausreichend.<br />
Das Antragsverfahren<br />
Zulassungsanträge sind für alle neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und<br />
<strong>Lebensmittel</strong>zutaten verbindlich, die mit herkömmlichen<br />
Produkten nicht im Wesentlichen gleichwertig sind.<br />
Bei diesem Verfahren (Abb. 1) ist ein Prüfungsantrag an den<br />
Mitgliedsstaat zu richten, in dem das neuartige <strong>Lebensmittel</strong>s<br />
erst in Verkehr gebracht werden soll. Der Antrag muss<br />
alle Angaben enthalten, die nachweisen, dass dieses <strong>Lebensmittel</strong><br />
den genannten Zulassungsvoraussetzungen entspricht.<br />
Details zur Antragstellung wurden von der Kommission<br />
kurz nach dem Wirksamwerden der Verordnung<br />
veröffentlicht 3) . Darin werden die allgemein gehaltenen<br />
Formulierungen der Verordnung konkretisiert. Die Empfehlungen<br />
beruhen auf einer umfassenden Stellungnahme<br />
des früheren Wissenschaftlichen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses<br />
(SCF).<br />
Positive Stellungnahme,<br />
keine begr. Einwände<br />
Mitteilung an Antragsteller<br />
durch MS<br />
Vermarktung des NF<br />
Zulassungsantrag<br />
durch Unternehmen<br />
Erstprüfung zust.<br />
nationale Behörde<br />
Kommission<br />
Positive Entscheidung<br />
Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt der EU<br />
Vermarktung des NF<br />
Ergänzende Prüfung notwendig,<br />
begr. Einwände<br />
EFSA Stellungnahme<br />
Kommissionsentwurf<br />
für Entscheidung<br />
Ständiger LM-<br />
Ausschuss<br />
Information der MS<br />
zum Antrag<br />
ggf. begründete<br />
Einwände durch MS<br />
Ablehnung des<br />
Antrages<br />
Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt der EU<br />
Keine Vermarktung<br />
des NF<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 213<br />
90<br />
Tage<br />
60<br />
Tage<br />
3 Mo.<br />
Abb. 1 Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97
Zu den vorzulegenden Daten gehören:<br />
• Spezifikationen<br />
• eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens<br />
• Erfahrungen mit dem als Quelle verwendeten Organismus<br />
(insbesondere bei Fermentations- und Zubereitungsverfahren)<br />
• eine Verzehrsabschätzung<br />
• Informationen über Ausgangsmaterialien<br />
• ernährungswissenschaftlichen Informationen<br />
• Informationen über verwendete Mikroorganismen<br />
• toxikologischen Untersuchungen<br />
• Prüfungen auf mögliche allergene Wirkung<br />
Erster Schritt der Bearbeitung eines Zulassungsantrags ist<br />
die Erstprüfung durch eine zuständige Prüfstelle eines Mitgliedstaates.<br />
In Deutschland sind das das Bundesamt für<br />
Verbraucherschutz und <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit (BVL) als<br />
zuständige Stelle für Anträge und das Bundesinstitut für<br />
Risikobewertung (BfR) als Prüfstelle für die Sicherheitsbewertung.<br />
Nach der Erstprüfung, die nach 3 Monaten abgeschlossen<br />
sein soll, haben die Mitgliedstaaten oder die Kommission<br />
die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen Bemerkungen<br />
oder begründete Einwände zu erheben. Wird sowohl von<br />
der Erstprüfbehörde als auch den restlichen Mitgliedstaaten<br />
keine ergänzende Prüfung für erforderlich gehalten und<br />
werden auch keine Einwände erhoben, unterrichtet der betreffende<br />
Mitgliedsstaat den Antragsteller, dass das neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong> vermarktet werden kann.<br />
Im anderen Fall wird die Entscheidung nach Vorschlag der<br />
Kommission über das sogenannte Regelungsverfahren unter<br />
Beteiligung des ständigen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses getroffen.<br />
Da häufig wissenschaftliche Einwände zur Sicherheit<br />
des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s von den Mitgliedstaaten vorgebracht<br />
werden, schließt sich bei den meisten Verfahren<br />
eine ergänzende Prüfung durch die Europäische Behörde<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit (EFSA) und ihr zuständiges Expertengremium<br />
für diätetische Produkte, Ernährung und<br />
Allergien an.<br />
Die Entscheidungen der Kommission zur Zulassung und<br />
den damit verbundenen Auflagen (z. B. Zulassungseinschränkungen,<br />
Höchstmengen, Reinheitsanforderungen,<br />
Kennzeichnungsverpflichtungen) werden im Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gelten<br />
unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Allerdings gilt die<br />
Entscheidung ausschließlich für den Antragsteller und erlaubt<br />
Wettbewerbern nicht, ihre Produkte ebenfalls auf den<br />
Markt zu bringen.<br />
Eine Liste Zulassungsanträge mit Angabe des Status wird<br />
von der Kommission veröffentlicht 4) .<br />
Das Anmeldeverfahren<br />
Wesentlich einfacher ist das Anmeldeverfahren. Es ist aber<br />
an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in vielen<br />
Fällen nicht vorliegen dürften. Es gilt nämlich nur für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />
die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres<br />
Nährwerts, ihres Stoffwechsels oder ihres Gehalts an unerwünschten<br />
Stoffen den bestehenden <strong>Lebensmittel</strong>n und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
im Wesentlichen gleichwertig sind. Maßgeblich<br />
dafür sind verfügbare und allgemein anerkannte<br />
wissenschaftliche Befunde oder die Entscheidung einer für<br />
die Bewertungen im Rahmen dieser Verordnung zuständigen<br />
Prüfstelle.<br />
Bei diesem Verfahren hat der Antragsteller die Kommission<br />
lediglich davon zu unterrichten, dass ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />
in Verkehr gebracht wird. Der Mitteilung müssen die<br />
Angaben beigefügt werden, die belegen, dass das neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong> einem herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong> im Wesentlichen<br />
gleichwertig ist. Die Kommission übermittelt innerhalb<br />
von 60 Tagen eine Kopie der Mitteilung an die Mitgliedsstaaten,<br />
auf Anfrage auch die Angaben zum Nachweis<br />
der Gleichwertigkeit. In der Praxis wird dieses Verfahren<br />
von den Wettbewerbern der Firmen benutzt, die eine Zulassung<br />
erhalten haben.<br />
Bei diesem Verfahren ist es zwar möglich, Produkte umgehend<br />
auf den Markt zu bringen, es bietet aber doch gewisse<br />
Risiken. Auf Antrag der Kommission oder eines einzelnen<br />
Mitgliedstaates kann nämlich eine Entscheidung des ständigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>ausschusses herbeigeführt werden, ob<br />
dieses Verfahren überhaupt anwendbar ist. Wenn die Entscheidung<br />
negativ ist, ist das Produkt nicht legal auf dem<br />
Markt und muss dann das zweite Verfahren, das Antragsverfahren<br />
durchlaufen, das weitaus zeitaufwändiger ist und<br />
Daten erfordert, die unter Umständen noch gar nicht vorliegen.<br />
Grundsätzlich haben die Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit<br />
ein nationales Vermarktungsverbot auszusprechen.<br />
Ein solches Verbot muss aber gesundheitlich begründet sein.<br />
Die Kommission hat das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen<br />
und ein solches Verbot außer Kraft zu setzen.<br />
Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich Zusammenfassungen<br />
der Mitteilungen über das Inverkehrbringen von<br />
neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n im Anmeldeverfahren im Europäischen<br />
Amtsblatt 3) . Eine aktuelle Übersicht steht auch im<br />
Internet zur Verfügung 4) .<br />
Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />
Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind<br />
<strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die mit herkömmlichen<br />
Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen worden<br />
und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong><br />
gelten können. Der Nachweis, dass <strong>Lebensmittel</strong> oder<br />
<strong>Lebensmittel</strong>zutaten aus solchen Pflanzen erfahrungsgemäß<br />
als unbedenklich gelten können, obliegt dem Inverkehrbringer<br />
5) .<br />
Hinweise dazu, wie der Nachweis der erfahrungsgemäßen<br />
Unbedenklichkeit erbracht werden kann, wurden verschiedentlich<br />
veröffentlicht 6) .<br />
214 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Erfahrungen mit der geltenden Verordnung<br />
Zeitbedarf und Kosten für Anträge<br />
Für Zulassungsanträge im Antragsverfahren ist in der Regel<br />
ein umfangreiches Dossier zu erstellen, in dem die verlangten<br />
Informationen und die durchgeführten Studien zusammengefasst<br />
werden. Größter Zeit- und Kostenfaktor bei<br />
der Erstellung von Anträgen werden in der Regel die Studien<br />
zu den ernährungswissenschaftlichen Informationen<br />
und den toxikologischen Eigenschaften sein. Für Planung,<br />
Durchführung und Auswertung einer toxikologischen 90-<br />
Tage-Studie muss mit einem Zeitbedarf von bis zu einem<br />
Jahr gerechnet werden. Mit Zusammenstellung der anderen<br />
verlangten Informationen und Erstellung des Dossier wird<br />
in der Regel schon für die für einen Antrag mindestens verlangten<br />
Informationen ein Zeitbedarf von etwa zwei Jahren<br />
und ein Kostenaufwand bis in den Bereich einstelliger<br />
Millionensummen anzusetzen sein können. Erheblich größer<br />
werden Zeit- und Kostenaufwand, wenn im Verlauf<br />
des Prüfungsverfahrens zusätzlich Langzeitstudien gefordert<br />
werden. Da solche Langzeitstudien heute einschließlich<br />
der Auswertung durchaus drei Jahre dauern können,<br />
würde sich allein der Zeitbedarf für die Bereitstellung der<br />
erforderlichen Daten im günstigen Fall auf etwa fünf Jahre<br />
belaufen. Hinzu kämen die sich durch die Unterbrechung<br />
des Prüfverfahrens ergebenden Verzögerungen. Bei einem<br />
entsprechend umfangreichen Prüfprogramm, das auch Interventionsstudien<br />
beim Menschen mit einschließen kann,<br />
können die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen<br />
Daten bis in den zweistelligen Millionenbereich reichen.<br />
Wesentlich günstiger ist die Situation im Anmeldeverfahren.<br />
Im günstigsten Fall sind nur Kosten für die Analysen<br />
erforderlich, mit denen die wesentliche Gleichwertigkeit zu<br />
herkömmlichen oder bereits zugelassenen Produkten nachgewiesen<br />
wird. Dazu kommen eventuelle Kosten für die Zusammenstellung<br />
dieser Daten in einem kurzen Dossier. Der<br />
Zeitbedarf für die Analysen wird in der Regel weit unter<br />
denen der umfangreichen Prüfungen legen, die im Antragsverfahren<br />
verlangt werden. Dementsprechend niedriger sind<br />
auch Zeitbedarf und Kosten.<br />
Zulassungsverfahren<br />
Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung<br />
aus inzwischen 10 Jahren zeigen, dass sie Innovationen<br />
nicht begünstigt, sondern sich eher als Innovationshemmnis<br />
ausgewirkt hat. Dazu haben insbesondere zum Teil außerordentliche<br />
lange Zeiten bis zur Zulassung beigetragen. Ein<br />
weiteres gravierendes Problem ist, dass Erstanmelder gegenüber<br />
Nachahmern deutlich benachteiligt werden.<br />
Bereits bei der Erstprüfung werden die zeitlichen Vorgaben<br />
der Verordnung nicht immer eingehalten. Während<br />
der Bericht der Erstprüfung innerhalb von drei Monaten<br />
nach Eingang des Zulassungsantrags erstellt werden soll,<br />
wird dieser Zeitraum in der Regel überschritten, dauert<br />
oftmals sogar deutlich länger als ein Jahr. Im Extremfall<br />
lag der Bericht erst nach über 600 Tagen vor. Während die<br />
Zeitverzögerungen bei Weiterleitung des Berichts über die<br />
Erstprüfung und bei der Frist für die Einwände der Mitgliedsstaaten<br />
in der Regel von untergeordneter Rolle sind,<br />
ergaben sich bei den Konsultationen der EFSA in einigen<br />
Fällen sehr lange Prüfzeiten, im Extremfall von über 450<br />
Tagen. Auch wenn die Verordnung keine Zeiträume verbindlich<br />
für die Prüfung vorsieht, so sollte eine ergänzende<br />
Prüfung in den meisten Fällen in 6 Monaten abgeschlossen<br />
werden können.<br />
Besonders bemerkenswert sind die zum Teil überlangen<br />
Zeiträume zwischen Eingang der Stellungnahme der Europäischen<br />
Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit und der<br />
endgültigen Entscheidung der Kommission. Nach Vorlage<br />
eines Kommissionsvorschlages muss eine Entscheidung des<br />
Ständigen Ausschusses für die <strong>Lebensmittel</strong>kette eigentlich<br />
innerhalb von drei Monaten vorliegen. Sofern der Kommissionsvorschlag<br />
nicht akzeptiert wird, muss die Kommission<br />
die zutreffenden Maßnahmen vorschlagen, über die der<br />
Ständige Ausschuss dann wieder innerhalb von drei Monaten<br />
zu entscheiden hat. Sofern keine Entscheidung getroffen<br />
wird, kann die Kommission ihre Maßnahmen umsetzen. Im<br />
Lichte dieser zeitlichen Vorgaben sind Zeiträume zwischen<br />
Vorlage des Berichts der Europäischen Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
und endgültige Entscheidung der Kommission<br />
von mehr als einem Jahr als erhebliche Benachteiligung<br />
der Antragsteller anzusehen.<br />
Normalfall müsste eigentlich sein, dass ein Dossier in der<br />
Erstprüfung akzeptiert wird, da viele Antragsteller diese<br />
Dossiers aufwändig vorbereiten, oft unter Einschaltung erfahrener<br />
Experten. Tatsächlich werden Dossiers auch nicht<br />
selten in der Erstprüfung akzeptiert. In vielen Fällen wurden<br />
dann allerdings von einzelnen Mitgliedsstaaten Einwände<br />
erhoben, die eine ergänzende Prüfung erforderlich machten.<br />
Von den 28 schließlich zugelassenen oder zur Vermarktung<br />
akzeptierten neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n wurde nur ein einziges<br />
ohne ergänzende Prüfung akzeptiert.<br />
Das dezentrale Verfahren führte bisher dazu, dass an die Bewertung<br />
der Anträge zunächst einmal die nationalen Maßstäbe<br />
des Landes angelegt werden, in dem die Bewertung<br />
erfolgt. In der Folge erhoben deshalb andere Mitgliedsstaaten<br />
in den meisten Fällen Einwände, aufgrund deren eine<br />
ergänzende Prüfung unter Einschaltung der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />
erforderlich wurde. Daraus resultierten<br />
oft Verzögerungen der Zulassung um viele Monate. Trotz<br />
der Bewertung der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde ergab<br />
sich auch in der Verabschiedung der von der Kommission<br />
im Ständigen Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette oft nicht<br />
gleich Einigkeit. Die daraus resultierenden Verzögerungen<br />
sind für die Antragsteller ärgerlich, da nationale Eigeninteressen<br />
eine Entscheidung im Sinne der Wissenschaft hierbei<br />
oft blockieren.<br />
Insgesamt ist die Bilanz der Verordnung also alles andere<br />
als positiv. Ohne Berücksichtigung der in der Anfangsphase<br />
auch für genetisch veränderter Organismen und daraus ge-<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 215
wonnene Produkte eingereichten Anträge wurden insgesamt<br />
73 Anträge auf Erstprüfung gestellt (Stand Ende 2007). 24<br />
Zulassungen stehen 5 Ablehnungen gegenüber. Von den<br />
Antragstellern zurückgezogen wurden zusätzlich 9 Anträge.<br />
Ein Antrag wurde außerdem deshalb nicht bearbeitet, weil<br />
der betreffende Stoff als <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoff eingestuft<br />
wurde. 34 Anträge sind demnach noch anhängig. Davon<br />
wurde der erste bereits im Jahr 2000 gestellt. Insgesamt 15<br />
Anträge der noch nicht beschiedene Anträge wurden bereits<br />
vor dem Jahr 2006 eingereicht!<br />
Eine erhebliche Benachteiligung der Erstanmelder ergibt<br />
sich daraus, dass sie für ihre Daten keinerlei Schutz genießen.<br />
Sobald eine Kommissionsentscheidung ein neuartiges<br />
<strong>Lebensmittel</strong> zulässt, können Nachahmer Daten zur wesentlichen<br />
Gleichwertigkeit ihrer Produkte erarbeiten und diese<br />
unter Anwendung des Anmeldeverfahrens umgehend ebenfalls<br />
auf den Markt bringen. Damit bleiben dem Erstanmelder<br />
die erheblichen Kosten und Wartezeiten, während er<br />
sich bald nach Zulassung dem Wettbewerb der Nachahmer<br />
zu stellen hat, die im Vergleich zu seinen Kosten nur geringe<br />
Beträge aufwenden mussten, um ihre Produkte ebenfalls auf<br />
den Markt bringen zu können. In diesem Zusammenhang<br />
wird zwar gelegentlich darauf verwiesen, als Erstanmelder<br />
durch Patente Schutz für seine Produkte erreichen könnte.<br />
Dabei wird aber übersehen, dass längst nicht immer Patentschutz<br />
erreichbar ist. Außerdem obliegt dem Patentinhaber<br />
die zeit- und kostenaufwendige Durchsetzung von Patenten<br />
gegenüber Patentverletzern, die sich in der Praxis in vielen<br />
Fällen als schwierig erweist.<br />
Der Vorschlag für eine Neuregelung<br />
Vorbereitungen für eine neue Verordnung<br />
Bei Erlass der Verordnung über neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />
und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten wurde festgelegt, dass<br />
die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Rat<br />
und dem Europäischen Parlament einen Erfahrungsbericht<br />
vorzulegen hatte. Der Bericht beleuchtete Fragen zum Geltungsbereich,<br />
Zulassungsverfahren und zur Anpassung an<br />
den technischen Fortschritt und schloss mit Empfehlungen<br />
für eine Überarbeitung der Verordnung 7) .<br />
Eine von der Kommission im Jahre 2006 durchgeführte Befragung<br />
interessierter Kreise führte zu Kommentaren von<br />
über 60 Behörden, Verbraucherorganisationen, Industrieunternehmen<br />
und anderen Interessenten 8) . Auf der Basis<br />
der eigenen Analyse und der eingegangenen Kommentare<br />
veröffentlichte die Kommission einen umfassenden Bericht<br />
über die Auswirkungen der Verordnung und sinnvolle Änderungen.<br />
Als zu ändernde Punkte wurden darin insbesondere<br />
die Länge und Kosten des Zulassungsverfahrens, aus<br />
dem dezentralisierten Bewertungsverfahren rührende Unterschiede<br />
in den Bewertungskriterien, die nur für einen Antragsteller<br />
geltenden Zulassungen und fehlende Regeln für<br />
Produkte aus Drittländern genannt 9) .<br />
Der seit Mitte Januar 20<strong>08</strong> vorliegende Vorschlag für eine<br />
geänderte Verordnung bringt einige wesentliche Änderungen<br />
mit 10) , enthält aber längst nicht alle gewünschten<br />
Vereinfachungen und Klarstellungen, die von der Kommission<br />
in den Erwägungsgründen als Ziel der neuen Verordnung<br />
angegeben werden.<br />
Geltungsbereich der neuen Verordnung<br />
Die Aussagen zum Geltungsbereich werden den seit Erlass<br />
der Verordnung eingetretenen Änderungen angepasst. Es<br />
wird explizit erklärt, dass nicht nur <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />
Aromen und Extraktionslösemittel, sondern auch<br />
Enzyme, Vitamine und Mineralstoffe von der neuen Verordnung<br />
nicht erfasst werden. Damit wird insbesondere geklärt,<br />
dass die bisher unter die allgemeine <strong>Lebensmittel</strong>definition,<br />
aber nicht unter eine Ausnahmeregelung fallenden<br />
Vitamine und Mineralstoffe nicht, wohl aber andere Stoffe<br />
mit ernährungsphysiologischer Wirkung nach dieser Verordnung<br />
zu bewerten und zuzulassen sind.<br />
Andererseits ist die explizite Ausnahmeregelung für <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten, die mit herkömmlichen<br />
Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen worden<br />
und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche <strong>Lebensmittel</strong><br />
gelten können, im Entwurf nicht mehr enthalten.<br />
Stattdessen nennt der Geltungsbereich Produkte pflanzlichen<br />
oder tierischen Ursprungs aus nicht herkömmlichen<br />
Zuchtmethoden.<br />
Wie bisher schon werden <strong>Lebensmittel</strong> aus genetisch veränderten<br />
Organismen nicht in den Geltungsbereich der neuen<br />
Verordnung fallen.<br />
Definitionen<br />
Unverändert bleibt, dass <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai<br />
1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Maß<br />
verzehrt wurden, neuartige <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne der Verordnung<br />
sind. Allerdings fällt die Kopplung mit den in der<br />
alten Verordnung aufgeführten 4 Produktgruppen weg.<br />
Gegenüber dem bisherigen Text werden einige Definitionen<br />
dagegen erheblich geändert: Bereits im Titel wie dann auch<br />
im Text fällt auf, das nur noch von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n,<br />
nicht aber von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>zutaten gesprochen<br />
wird. Auch in den Definitionen fehlt der Begriff der<br />
<strong>Lebensmittel</strong>zutat. Während zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der ursprünglichen Novel-Food-Verordnung in der Gemeinschaft<br />
noch keine allgemein gültige Definition der <strong>Lebensmittel</strong><br />
existierte, wurde sie durch die Verordnung (EG)<br />
Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze<br />
und Anforderungen des <strong>Lebensmittel</strong>rechts im Jahr 2002,<br />
die sogenannte „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ eingeführt<br />
11) . Diese Definition schließt die <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
mit ein, sodass sich eine separate Erwähnung nunmehr erübrigt.<br />
Klargestellt wird, dass ein Verzehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in<br />
Nahrungsergänzungsmitteln allein nicht als nennenswerter<br />
Verzehr in <strong>Lebensmittel</strong>n allgemein angesehen werden<br />
216 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
kann. Solche <strong>Lebensmittel</strong> können demzufolge ohne Zulassung<br />
nicht allgemein verwendet werden.<br />
Neu eingeführt wird die Definition von traditionellen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
aus Drittländern, die dort für mindestens eine<br />
Generation von einem erheblichen Teil der Bevölkerung<br />
verzehrt worden sein müssen. Außerdem wird der Begriff<br />
„erfahrungsgemäß sicher“ jetzt definiert.<br />
Verzehr vor dem Stichtag<br />
Da in der Vergangenheit wiederholt Unklarheit bestand, ob<br />
einzelne <strong>Lebensmittel</strong> bereits vor dem 15. Mai 1997 mindestens<br />
in einem Mitgliedsstaat in nennenswertem Umfang<br />
verzehrt wurden und damit nicht zulassungspflichtig wären,<br />
soll die Kommission jetzt darüber Informationen bei<br />
den Mitgliedsstaaten, aber auch bei Firmen Informationen<br />
einholen können. Genauere Bedingungen dafür können ggf.<br />
zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.<br />
Zulassungsverfahren<br />
Grundsätzlich geändert werden soll das Zulassungsverfahren.<br />
Wichtigster Punkt ist, dass die bisher dezentral in den<br />
einzelnen Mitgliedsstaaten durchgeführte Bewertung von<br />
Zulassungsanträgen zukünftig zentral durch die Europäische<br />
Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit erfolgen wird.<br />
Der Ablauf des Verfahrens (Abb. 2) wird sich nach dem<br />
vorgeschlagenen gemeinsamen Zulassungsverfahren für<br />
Information<br />
Mitgliedsstaaten<br />
8 Mo.<br />
Zulassungsantrag<br />
durch Unternehmen<br />
Kommission<br />
EFSA<br />
9 Mo.<br />
Stellungnahme<br />
durch EFSA<br />
Kommission<br />
9 Mo.<br />
Entwurf für<br />
Verordnung<br />
Ständiger LM-<br />
Ausschuss<br />
Entscheidung über<br />
Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle<br />
Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt der EU<br />
Empfangsbestätigung<br />
Information (inkl. Antragsdaten)<br />
MS<br />
Antragsteller<br />
14<br />
Tage<br />
Veröffentlichung<br />
Stellungnahme<br />
Abb. 2 Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> gemäß des gemeinsamen<br />
Standpunktes zu einer Verordnung über ein einheitliches Zulassungsverfahren<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe, -enzyme und -aromen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe, <strong>Lebensmittel</strong>enzyme und Aromen<br />
12) richten. Anträge werden danach an die Kommission<br />
gerichtet, die dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen<br />
eine Eingangsbestätigung zukommen lässt und den Antrag<br />
an die Europäische Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
weiterleitet. Die Behörde soll ihre Bewertung innerhalb<br />
von 9 Monaten abgeben, wird aber, wenn sie zusätzliche<br />
Informationen für erforderlich hält, dem Antragsteller einen<br />
Termin für die Einreichung setzen und damit die Frist<br />
für die Abgabe ihrer Bewertung verlängern können. Die<br />
Bewertung soll der Kommission, den Mitgliedsstaaten und<br />
ggf. auch dem Antragsteller zugeleitet werden. Die Kommission<br />
soll dann weitere 9 Monate Zeit haben, um einen<br />
Vorschlag für eine Zulassung zu machen. Über diesen<br />
Vorschlag wird dann im Regelungsverfahren mit Kontrolle<br />
entschieden werden.<br />
Für Produkte, die neuartige <strong>Lebensmittel</strong> sind und gleichzeitig<br />
anderen lebensmittelrechtlichen Regelungen unterliegen,<br />
soll ein einziges Zulassungsverfahren möglich sein.<br />
Anmeldeverfahren<br />
Das bisherige Anmeldeverfahren ist für Erzeugnisse aus der<br />
Gemeinschaft bzw. für wesentlich gleichwertige zu in der<br />
Gemeinschaft bereits zugelassenen <strong>Lebensmittel</strong>n nicht mehr<br />
vorgesehen. Gelten wird es aber in abgewandelter Form für<br />
Produkte aus Drittländern, die erfahrungsgemäß sicher sind.<br />
Wird eine entsprechende Anmeldung bei der Kommission<br />
eingereicht, werden die Kommission, die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />
und die Mitgliedsstaaten informiert und können<br />
ggf. begründete Einwände erheben. Die Kommission wird<br />
den Antragsteller innerhalb von 5 Monaten nach Eingang<br />
des Antrags über solche Einwände informieren. Nur wenn<br />
keine Einwände vorliegen, kann das <strong>Lebensmittel</strong> 5 Monate<br />
nach Eingang des Antrags auf den Markt gebracht werden.<br />
Zulassungen<br />
An die Stelle der bisher an einen Antragsteller gerichteten<br />
Kommissionsentscheidungen werden allgemeine Zulassungen<br />
über Kommissionsverordnungen treten. Der Erlass<br />
erfolgt im Regelungsverfahren mit Kontrolle (14). Grund<br />
für die Einführung der allgemeinen Zulassungen ist, dass<br />
bisher nach erfolgter Zulassung z. T. zahlreiche weitere Vermarkter<br />
des betreffenden Produktes das Antragsverfahren<br />
nutzten, um ihre Produkte ebenfalls auf den Markt zu bringen.<br />
Als Ausgleich für den Wegfall der nur an den Antragsteller<br />
gerichteten Kommissionsentscheidung zur Zulassung wird<br />
dem Antragsteller Datenschutz für 5 Jahre gewährt. Damit<br />
können die von ihm eingereichten Unterlagen ohne seine<br />
Zustimmung nicht von Wettbewerbern für eigene Anträge<br />
verwendet werden.<br />
Die bestehenden wie neu erteilte Zulassungen werden unter<br />
Angabe der Verwendungsbedingungen sowie sonstiger<br />
evtl. Beschränkungen in eine Liste der Kommission aufgenommen.<br />
Auf der Website der Kommission soll außerdem<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 217
eine Liste der erfahrungsgemäß sicheren <strong>Lebensmittel</strong> aus<br />
Drittländern veröffentlicht werden, die in der Gemeinschaft<br />
vermarktet werden dürfen.<br />
Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />
Bestandteil einer Zulassung kann in Zukunft die Verpflichtung<br />
sein, ein Monitoring der sich nach der Zulassung ergebenden<br />
Entwicklungen sein. Alle Vermarkter des Produktes<br />
werden verpflichtet, die Kommission über Informationen,<br />
die Einfluss auf die Sicherheitsbewertung haben sowie Verbote<br />
oder Beschränkungen in anderen Ländern zu informieren.<br />
Bewertung des Vorschlags für die Neuregelung der Verordnung<br />
auf der Basis der bisherigen Erfahrungen<br />
Geltungsbereich<br />
Da <strong>Lebensmittel</strong>zutaten nach der Verordnung zur Festlegung<br />
der „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ definitionsgemäß<br />
<strong>Lebensmittel</strong> sind, werden sie auch von der Neufassung<br />
des Textes mit erfasst. Es handelt sich in diesem Fall<br />
offensichtlich lediglich um eine Anpassung an die jetzt geltenden<br />
Definitionen und somit eine sinnvolle Vereinfachung<br />
des Textes. Gruppen von Zutaten, die durch andere Verordnungen<br />
oder EU-Richtlinien wie zum Beispiel diejenigen<br />
über <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe oder Vitamine und Mineralstoffe<br />
erfasst werden, werden folgerichtig ausdrücklich vom<br />
Geltungsbereich ausgenommen.<br />
Die Neufassung der Aussagen zum Geltungsbereich bei Produkten<br />
aus Pflanzen und Tieren aus herkömmlichen Vermehrungs-<br />
und Zuchtmethoden dürfte am gegenwärtigen<br />
Status der Produkte aus herkömmlichen Quellen nichts<br />
ändern. Die erst nach der geltenden Verordnung veröffentlichte<br />
„Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ verlangt, dass<br />
nicht sichere <strong>Lebensmittel</strong> nicht in Verkehr gebracht werden<br />
dürfen. Insofern ist die Änderung gegenüber dem geltenden<br />
Text auch eher als eine Anpassung an das jetzige rechtliche<br />
Umfeld zu sehen und nicht als eine Neufassung der Anforderungen.<br />
Definitionen<br />
Unverändert bleibt, dass <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai<br />
1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Maß verzehrt<br />
wurden, neuartige <strong>Lebensmittel</strong> sind. Durch den Wegfall<br />
der Fallgruppen ist nicht mehr ganz klar, wie weit der<br />
Geltungsbereich der Verordnung reicht. Während bisher die<br />
Novel Food VO nur anzuwenden war, wenn ein Produkt<br />
unter eine der Produktkategorien fiel, darf diese Änderung<br />
auf keinen Fall dazu führen, dass Neuentwicklungen immer<br />
gleich als neuartig einzustufen sind.<br />
Angegeben wird, dass ein Verzehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in<br />
Nahrungsergänzungsmitteln allein nicht als nennenswerter<br />
Verzehr in <strong>Lebensmittel</strong>n allgemein angesehen werden<br />
kann. Solche <strong>Lebensmittel</strong> können demzufolge ohne Zulas-<br />
sung nicht allgemein als Zutaten in <strong>Lebensmittel</strong>n verwendet<br />
werden. Diese Einschränkung erscheint wissenschaftlich<br />
mindestens dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verzehr über<br />
Nahrungsergänzungsmittel in der Größenordnung des Verzehrs<br />
als <strong>Lebensmittel</strong>zutat oder sogar darüber liegen kann.<br />
Dies kann v. a. bei Mikronährstoffen oder anderen Substanzen<br />
mit ernährungsphysiologischer Wirkung relevant<br />
sein, die über Nahrungsergänzungsmittel in signifikanten<br />
Mengen aufgenommen werden können. Es wäre deshalb<br />
sinnvoll, an geeigneter Stelle, z. B. in einem Leitfaden zur<br />
VO, darauf hinzuweisen, dass ein gegenüber der bisherigen<br />
Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln vergleichbarer<br />
Verzehr keine Zulassung erfordert. Außerdem sollten allgemein<br />
anwendbare, wissenschaftliche Kriterien festgelegt<br />
werden, nach denen man den nennenswerten Verzehr bestimmen<br />
kann. Gegebenenfalls könnte analog zu traditionellen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n aus Drittländern verfahren werden.<br />
Neu eingeführt wird die Definition von traditionellen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
aus Drittländern, die dort für mindestens eine<br />
Generation von einem erheblichen Teil der Bevölkerung<br />
verzehrt worden sein müssen. Diese Definition ist insgesamt<br />
ungenau und wirft u. a. die Frage auf, welchen genauen<br />
Zeitraum man für eine Generation ansetzen sollte. Eine<br />
Klarstellung oder weitere Erläuterungen wären hilfreich.<br />
Zulassungsverfahren und Zulassungen<br />
Mit der vorgesehenen Neuregelung soll eine Vereinfachung<br />
und Beschleunigung der Zulassungen erreicht werden. Bei<br />
einem Vergleich des alten und des neuen Verfahrens ergibt<br />
sich ein zwiespältiger Eindruck.<br />
Ein Punkt für Verzögerungen wird ausgeräumt, da ein zentralisiertes<br />
Bewertungsverfahren bei der Europäischen Behörde<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit eingeführt wird, gegen<br />
dessen Ergebnis die Mitgliedsstaaten, anders als bei der bisherigen<br />
dezentralen Bewertung, keine Einwände mehr erheben<br />
können. In diesem Punkt wird sich also voraussichtlich<br />
eine Vereinfachung des Verfahrens ergeben. Eine mögliche<br />
Verkürzung könnte daraus resultieren, dass die ergänzende<br />
Prüfung als solche entfällt. Stattdessen kann ggf. das Prüfverfahren<br />
verlängert werden.<br />
Andererseits sind die Fristen für die Vorlage des Prüfungsberichts<br />
wie des resultierenden Vorschlags der Kommission mit<br />
jeweils neun Monaten sehr lang gefasst. Während eine Verlängerung<br />
der Frist für die Prüfung selbst noch angemessen<br />
erscheint, wenn ergänzende Informationen verlangt werden,<br />
erscheint fraglich, ob die Vorbereitung eines Vorschlags für<br />
die Aufnahme in die vorgesehene Gemeinschaftsliste durch<br />
die Kommission tatsächlich 9 Monate erfordert; denn Vorschläge<br />
für evtl. Anwendungsbeschränkungen finden sich<br />
bereits in einer Reihe der vorgelegten Dossiers, sodass bei<br />
positivem Ergebnis der Prüfung ein Vorschlag auf der Basis<br />
des eingereichten Dossiers, sonst eher eine Einschränkung<br />
vorgelegt werden könnte. Unverständlich erscheint die<br />
Länge dieser Frist aber insbesondere deshalb, weil die Kommission<br />
in begründeten Fällen die Frist für die Vorlage ihres<br />
218 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Vorschlags ohnehin verlängern kann. Da die Entscheidung<br />
über den Kommissionsvorschlag über das Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle gefällt wird, das neben der Zustimmung<br />
des ständigen <strong>Lebensmittel</strong>ausschusses auch die Kontrolle<br />
durch das Parlament und den Rat vorsieht, wird sich kaum<br />
eine Beschleunigung des Zulassungsverfahrens im Vergleich<br />
zu bisher ergeben.<br />
Die Abschaffung des bisherigen Anmeldeverfahrens führt<br />
zwar zu mehr Gerechtigkeit für Erstanmelder, die i. d. R.<br />
erhebliche Kosten für ihren Antrag aufzubringen haben, der<br />
nur fünf Jahre vorgesehene Datenschutz ist im Hinblick auf<br />
den üblichen Zeitbedarf für die Entwicklung eines Marktes<br />
dagegen sehr kurz bemessen. Für Wettbewerber des Erstanmelders<br />
bedeutet der Datenschutz zwar eine Erschwerung<br />
des Markteintritts, gleichzeitig aber auch eine Risikominimierung.<br />
Im Zeitraum des Datenschutzes kann nämlich die<br />
Marktentwicklung beobachtet werden. Bei erfolgreichen<br />
Produkten können bereits Vorbereitungen für die Vermarktung<br />
eigener Produkte getroffen werden, während anderenfalls<br />
weder Kosten für Zulassungsanträge, noch für die<br />
Einführung des Produkts anfallen. Es bleibt abzuwarten,<br />
ob die Abschaffung dieses Verfahrens nicht dazu führt, dass<br />
für vergleichbare Produkte von verschiedenen Interessenten<br />
parallel Zulassungsanträge gestellt werden.<br />
Erhalten bleibt das Anmeldeverfahren nur noch für erfahrungsgemäß<br />
unbedenkliche Erzeugnisse aus Drittländern.<br />
Da die Mitgliedsstaaten und die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheitsbehörde<br />
begründete Einwände gegen die einfache Anmeldung<br />
erheben können, steht zu befürchten, dass sich die Situation<br />
wiederholt, die es bei der bisherigen dezentralen Prüfung<br />
der Zulassungsanträge gibt, dass nämlich auf Grund von<br />
Einwänden das Zulassungsverfahren der Normalfall auch<br />
für Produkte aus Drittländern werden wird.<br />
Als eine Übergangsmaßnahme wird vorgeschlagen, dass<br />
noch nicht beschiedene Anträge in das neue Verfahren übergeleitet<br />
werden sollen. Damit würden Anträge, die unter<br />
Vertrauen auf eine herstellerspezifische Zulassung gestellt<br />
wurden, plötzlich als generische Zulassungen gehandhabt<br />
werden. Für eine generische Zulassung hätten eigentlich<br />
von vornherein als dem Hersteller gehörende Informationen<br />
als solche bezeichnet werden müssen. Sofern entsprechende<br />
Daten im Vertrauen auf herstellerspezifische Zulassungen<br />
veröffentlicht wurden, dürfte diese Möglichkeit entfallen.<br />
Eine Berücksichtigung dieser Problematik bei den Änderungen<br />
des Entwurfes durch das Parlament oder die Ratsarbeitsgruppe<br />
wäre wünschenswert.<br />
Verzehr vor dem Stichtag<br />
Das Kriterium für den Status als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong>,<br />
Verzehr nicht in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai<br />
1997, wird beibehalten. Nationale Behörden dürften bei<br />
Maßnahmen gegen <strong>Lebensmittel</strong> auf der Basis der geltenden<br />
Verordnung beweispflichtig für den Status als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />
sein. In der Praxis dürfte es einer nationalen Behörde<br />
allenfalls unter großen Schwierigkeiten möglich sein,<br />
Informationen über historischen Verzehr in einem anderen<br />
Mitgliedsstaat zu beschaffen. Ob und in welcher Form das<br />
geschehen wird, ist allerdings noch unklar, da Durchführungsbestimmungen<br />
noch erlassen werden sollen.<br />
Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />
Mit den neu eingeführten Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />
erfolgt eine Anpassung an entsprechende oder<br />
vorgesehene Verpflichtungen in anderen Gemeinschaftsregelungen.<br />
Insofern erhalten die neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> in<br />
diesem Punkt keine Sonderstellung.<br />
Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen<br />
Der vorliegende Entwurf wird den Zielen, die mit der Neuregelung<br />
verfolgt werden sollen, wahrscheinlich nicht gerecht<br />
werden. Nach wie vor steht zu befürchten, dass zwischen<br />
Antragstellung und Zulassung bei neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
mehrere Jahre vergehen werden. Stärker innovationsfördernd<br />
als die bisher geltende Verordnung wird man die jetzt<br />
vorgesehene Regelung kaum bezeichnen können.<br />
Die „Basisverordnung <strong>Lebensmittel</strong>recht“ überträgt die Verantwortung<br />
für die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit nicht zuletzt dem<br />
<strong>Lebensmittel</strong>unternehmer und weist den Mitgliedsstaaten<br />
die Aufgabe zu, durch Kontrollen die Einhaltung der geltenden<br />
Bestimmungen sicherzustellen. Leider hat man sich<br />
nicht dazu durchringen können, das bei neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
konsequent umzusetzen. Das hätte durch ein Anmeldeverfahren<br />
geschehen können, wie es in den USA praktiziert<br />
wird. Dort können, vorläufig noch auf freiwilliger<br />
Basis, Informationen zur Sicherheit neuer Produkte eingereicht<br />
werden. Sofern die US Food and Drug Administration<br />
innerhalb von 90 Tagen keine Einwände erhebt, wird das<br />
betreffende Produkt als sicher (GRAS, generally recognized<br />
as safe) 13) angesehen und von der <strong>Lebensmittel</strong>industrie wie<br />
Verbrauchern als solches akzeptiert. Ein solches Verfahren<br />
ist deutlich schneller als das in der EU praktizierte und auch<br />
das vorgesehene Verfahren und deshalb deutlich innovationsfreundlicher.<br />
Außerdem gilt das eingereichte Dossier zunächst<br />
einmal nur für das Produkt des Anmelders und gibt<br />
ihm damit mehr Schutz vor Nachahmern.<br />
Literatur<br />
1) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 27. Januar 1997 über neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten.<br />
ABl L 43, 1–6 (1997).<br />
2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />
und Futtermittel. ABl L 268, 1–23 (2003).<br />
3) Empfehlung der Kommission (EG) Nr. 97/618 vom 29. Juli 1997 zu den<br />
wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf<br />
Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der<br />
Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl L 253,1–36 (1997).<br />
4) http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/index_en.htm.<br />
5) Meisterernst A: Behördliche Beanstandungen von Pflanzenextrakten in<br />
Nahrungsergänzungsmitteln. Novel Food, Zusatzstoff, <strong>Lebensmittel</strong>si-<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 219
cherheit – wer trägt die Beweislast? Z ges <strong>Lebensmittel</strong>recht 34, 3–24<br />
(2007).<br />
6) Constable A et al.: History of safe use as applied to the safety assessment<br />
of novel foods and foods derived from genetically modified organisms.<br />
Food Chem Toxicol 45, 2513–2525 (2007).<br />
7) Discussion Paper: Implementation of Regulation (EC) No 258/97 of the<br />
European Parliament and of the Council of 27 January 1997 concerning<br />
novel foods and novel food ingredients. Directorate General Health and<br />
Consumer Protection (SANCO D4), European Commission, Juli 2002.<br />
8) http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/initiatives_<br />
en.htm.<br />
9) Draft Report on Impact Assessment for a Regulation Replacing<br />
Regulation(EC) No 258/97 on Novel Foods and Novel Food Ingredients.<br />
COM(2007) 872 final.<br />
Änderung Novel Food Verordnung<br />
Kein Lichtblick!<br />
Der Vorschlag der Europäischen Kommission<br />
Zusammenfassung<br />
Der von der Kommission am 14. Januar 20<strong>08</strong> vorgelegte Vorschlag zur<br />
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 setzt eine Reihe von Änderungswünschen<br />
um, welche während zweier Konsultationsverfahren von<br />
den interessierten Kreisen favorisiert worden waren. Der Schwerpunkt<br />
liegt dabei auf der Neuregelung der Zulassungsverfahren, während bestehende<br />
Unklarheiten des Anwendungsbereichs nicht ausgeräumt werden.<br />
Dieser soll zukünftig nicht mehr nach Fallgruppen differenzieren, sondern<br />
grundsätzlich alle bis zum 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem<br />
Umfang verzehrten <strong>Lebensmittel</strong> erfassen. Eine Differenzierung wird zukünftig<br />
zwischen ausschließlich in oder als Nahrungsergänzungsmittel<br />
vertriebenen Zutaten und anderen <strong>Lebensmittel</strong>n gemacht. Insgesamt<br />
bringt der Revisionsvorschlag zwar Änderungen des bestehenden Rechts<br />
für neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, aber keine wirklichen Verbesserungen.<br />
Summary<br />
On 14 February 20<strong>08</strong> the European Commission adopted a proposal to<br />
revise the Novel Foods Regulation (EC) No 258/97. Its core amendments<br />
concern the authorisation procedure: Novel foods shall become subject<br />
to the same centralised authorisation procedure as projected for food<br />
additives, food enzymes and food flavourings by separate regulation,<br />
thereby following the “one door-one key principle” of one application for<br />
several food uses. Authorised novel foods shall be included in a Community<br />
Register allowing their placing on the market with general effect.<br />
The proposal also sets out data protection rules which provides for an<br />
exclusive commercialisation of a novel food during 5 years if its authorisation<br />
was based on newly developed scientific evidence and proprietary<br />
scientific data. This would privilege research-based food enterprises but<br />
disadvantage second to the market companies. Particularly small and<br />
medium companies currently take advantage of the quicker notification<br />
procedure based on the “substantial equivalency” of their products. Only<br />
traditional foodstuffs from third countries having a safe history of food<br />
use shall be placed on the market by means of mere notification in future.<br />
To qualify for the facilitated market access the foodstuff must have been<br />
10) Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council<br />
on Novel Foods. COM(2007) 872 final, 14.1.20<strong>08</strong>.<br />
11) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze<br />
und Anforderungen des <strong>Lebensmittel</strong>rechts, zur Errichtung der Europäischen<br />
Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit und zur Festlegung von Verfahren<br />
zur <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit. ABl L 31, 1–24 (2002).<br />
12) Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 zur Änderung des<br />
Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung<br />
der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. ABl<br />
L 200, 11–13 (2006).<br />
13) Substances Generally Recognized as Safe; Proposed Rule. Federal Register<br />
62 (74),18937–18964.<br />
RAin Ina Gerstberger #<br />
Ashurst LLP Rechtsanwälte und Solicitors, Prinzregentenstraße 18,<br />
D-8<strong>05</strong>38 München<br />
consumed e.g. for at least “one generation” as part of the normal diet. It<br />
is doubtful whether many traditional third country foods will accordingly<br />
profit from the new notification scheme at all. In the end, also many third<br />
country foods could be referred to the centralised authorisation procedure<br />
which conceivably lacks not only transparency but efficiency, particularly<br />
with respect to clear and foreseeable timing. The proposal also<br />
seeks legalisation of the current illegal practice to differentiate between<br />
prior human consumption of substances as or in foodstuffs or food supplements.<br />
All in all, the new provisions of the proposal will not improve<br />
the current legal situation for novel foods.<br />
Keywords: Verordnung (EG) Nr. 258/97, Revisionsvorschlag, neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong>, Nahrungsergänzungsmittel, zentrales Zulassungsverfahren,<br />
Anzeigeverfahren, traditionelle <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern, Datenschutz,<br />
Gemeinschaftsliste, Marktüberwachung nach Inverkehrbringen,<br />
technischer Leitfaden, kleinere und mittlere Unternehmen / Regulation<br />
(EC) No. 258/97, proposal for a revision, novel foods, food supplements,<br />
centralised authorisation procedure, notification procedure, traditional<br />
foods from third countries, data protection, Community list, post-market<br />
monitoring, technical guidance, small and medium companies<br />
Am 14. Januar 20<strong>08</strong> hat die Europäische Kommission den<br />
schon lang erwarteten Vorschlag zur Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 258/97 (NFV) 1) vorgelegt (nachfolgend:<br />
Revisionsvorschlag). Dem Vorschlag waren zwei Konsultationsverfahren<br />
(2002/2006) vorausgegangen, welche interessierten<br />
Kreisen die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das<br />
Ergebnis der nunmehr gesetzlich fixierten Änderungsvorschläge<br />
gab 2) .<br />
# E-Mail: ina.gerstberger@ashurst.com<br />
220 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Schwerpunkt des Revisionsvorschlags<br />
Bereits während des zweiten Konsultationsverfahren im<br />
Sommer 2006 wurde deutlich, wo der Schwerpunkt des<br />
Revisionsvorschlags liegen würden: Nicht auf der allseits<br />
gewünschten Konkretisierung des Anwendungsbereichs in<br />
Art. 1 (2) NFV, sondern auf der grundsätzlichen Neuregelung<br />
der Zulassungsverfahren für neuartige <strong>Lebensmittel</strong>.<br />
Wie sich den Erwägungsgründen des Revisionsvorschlags<br />
entnehmen lässt, ist erklärtes Ziel der Kommission diese zu<br />
vereinfachen, zu vereinheitlich und zu verkürzen 3) . Dies soll<br />
dadurch geschehen, dass sog. herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong><br />
aus einem Drittland (Art. 3 (2) lit. b) NFV-KOM) über ein<br />
erleichtertes Meldeverfahren in Verkehr gebracht werden<br />
dürfen (Art. 8 NFV-KOM). Alle anderen neuartigen <strong>Lebensmittel</strong><br />
sollen dagegen – ebenso wie zukünftig Zusatzstoffe,<br />
Aromen oder Enzyme – über das noch zu verabschiedende<br />
einheitliche Zulassungsverfahren 4) in eine Gemeinschaftsliste<br />
aufgenommen werden. Zu diesem Zweck werden die<br />
Bestimmungen des einheitlichen Zulassungsverfahrens erweitert<br />
und leicht modifiziert.<br />
Konsequenzen des einheitliches Zulassungsverfahren<br />
Für den Rechtsanwender hat dies zur Folge, dass er neben<br />
der NFV immer auch die Vorschriften des einheitlichen<br />
Zulassungsverfahrens beachten muss und damit letztlich<br />
einem komplizierten Normengeflecht gegenübersteht. Mangelt<br />
es dem neuen Zulassungsverfahren auch bereits deshalb<br />
an Transparenz 5) und Anwenderfreundlichkeit, so ist auch<br />
dessen Effizienz fraglich.<br />
Unter dem Regime der NFV dauern Zulassungsverfahren für<br />
neuartige <strong>Lebensmittel</strong> derzeit durchschnittlich 35 Monate<br />
(16 bis 60 Monate). Im Verhältnis zur durchschnittlichen<br />
Produktlebensdauer von 15 Jahren ist ein solcher Zeitaufwand<br />
wirtschaftlich unrentabel und insoweit innovationshemmend<br />
6) . Hinter diesen statistischen Werten stecken v.a.<br />
fehlende Fristvorgaben in wesentlichen Verfahrensabschnitten<br />
sowie doppelte Sicherheitsprüfungen auf nationaler und<br />
gemeinschaftlicher Ebene. Der Wunsch der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft<br />
war insofern auf eindeutige, klare Fristvorgaben,<br />
eine zeitliche Straffung und Zentralisierung der wissenschaftlichen<br />
Bewertung bei der EFSA gerichtet. Einzig dem<br />
letztgenannten Wunsch trägt der Revisionsvorschlag bisher<br />
Rechnung. Ansonsten gibt es zwar mehr Fristvorgaben als<br />
bisher. Diese sind aber eher großzügig gehalten und in der<br />
Regel verlängerbar. Zählt man alle bereits klar definierten<br />
Arbeitsfristen für Kommission (Art. 7 (1) Verfahrens-VO-<br />
KOM: 9 Monate), EFSA (Art. 5 (1) Verfahrens-VO-KOM:<br />
6 Monate) sowie ggf. noch Rat (Art. 7 (3), 14 (2) NFV-<br />
KOM: 3 Monate; nur für normales Regelungsausschussverfahren)<br />
zusammen, dauert das Zulassungsverfahren schon<br />
mindestens 18 Monate. Realistischer erscheint aber angesichts<br />
diverser, fristenloser Fristverlängerungsmöglichkeiten<br />
sowie der nicht absehbaren Dauer der vorgesehenen Kontrollausschussverfahren<br />
ein Zeitaufwand von durchschnittlich<br />
24 bis 36 Monaten.<br />
Wirkung der Zulassungsentscheidung<br />
Auch wenn es insoweit „nur“ komplizierter wird, bleibt<br />
es auch hinsichtlich der Wirkung der Zulassungsentscheidung<br />
fast beim Alten. Dies gilt jedenfalls in der Regel für<br />
einen Zeitraum von 5 Jahren. Solange würde forschenden<br />
<strong>Lebensmittel</strong>unternehmen für ihre unter Nutzung „neu gewonnener<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse und geschützter<br />
wissenschaftlicher Daten“ in die Gemeinschaftsliste eingetragenen<br />
neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> eine exklusive Vermarktungsdauer<br />
zugestanden (quasi-antragsstellerbezogene Zulassung,<br />
Art. 12 NFV-KOM).<br />
Andere <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen müssten dann entweder<br />
auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme<br />
des entsprechenden neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> in die<br />
Gemeinschaftsliste betreiben, sich eine Vermarktungslizenz<br />
einräumen lassen oder eben 5 Jahre abwarten. Nach Wegfall<br />
des bisherigen Notifizierungsverfahrens für „im wesentlichen<br />
gleichwertige <strong>Lebensmittel</strong>“ (Art. 3 (4), 5 NFV) wären damit<br />
Zweitvermarkter in der Regel schlechter gestellt, konnten sie<br />
zuvor doch teilweise schon wenige Monate später von der<br />
Zulassung des Erstantragsstellers profitieren.<br />
Da die Inanspruchnahme der Datenschutzbestimmung insbesondere<br />
forschenden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen keine<br />
größeren Probleme bereiten dürfte, wäre damit die grundsätzliche<br />
Allgemeinwirkung der Zulassung eines neuartigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>s über die Gemeinschaftsliste befristet obsolet 7) .<br />
Erleichtertes Meldeverfahren<br />
Auch keine wesentlichen Verbesserungen sind für die Vermarktung<br />
der sog. herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern<br />
zu erwarten. Für diese ist zwar ein erleichtertes<br />
Meldeverfahren vorgesehen, welches über die Kommission<br />
als Mittlerin ablaufen würde. Um sich aber überhaupt für<br />
dieses Verfahren zu qualifizieren, müsste ein solches neuartiges<br />
<strong>Lebensmittel</strong> im Drittland nachweislich (!):<br />
1. Ausschließlich als <strong>Lebensmittel</strong> verwendet werden;<br />
2. Seit mindestens einer Generation Bestandteil der normalen,<br />
d. h. keiner besonderen Ernährung 8) ;<br />
3. von weiten Teile der Landbevölkerung sein<br />
(Art. 3 (2) lit. b) NFV-KOM).<br />
Insbesondere das Erfordernis einer Mindestverzehrsdauer<br />
könnte vielen „an sich“ zu den herkömmlichen Drittlands-<strong>Lebensmittel</strong>n<br />
zu zählenden neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
zum Verhängnis werden und diese wieder auf das<br />
normale Zulassungsverfahren verweisen. Problematisch<br />
ist hier nicht nur, dass der Begriff der „Generation“ von<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 221
Land zu Land variiert und insofern nicht klar definiert<br />
ist. Damit würde auch eine zusätzliche Qualifikation geschaffen,<br />
auf die es im Vergleich dazu bei der generellen<br />
Abgrenzung zwischen neu- oder nicht neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
nicht ankommt.<br />
Eine sehr weit zurückliegende Mindestverzehrsdauer würde<br />
aber auch die für das erleichterte Meldeverfahren vorzulegenden<br />
Nachweise einer sicheren Verwendung des Drittland-<strong>Lebensmittel</strong>s<br />
erheblich erschweren 9) . Ob dies noch<br />
mit Sicherheitserwägungen begründbar wäre, ist fraglich.<br />
Der internationale Handel von Drittland-<strong>Lebensmittel</strong>n<br />
würde damit auch zukünftig nicht erleichtert.<br />
Selbst wenn das erleichterte Meldeverfahren für ein Drittland-<strong>Lebensmittel</strong><br />
Anwendung findet, ist damit nicht<br />
zwangsläufig dessen Vertrieb fünf Monate (!) nach Übermittlung<br />
der relevanten Informationen (Zusammensetzung,<br />
Herkunftsland, Nachweis der sicheren Verwendung) an die<br />
Kommission garantiert. Würden innerhalb von 4 Monaten<br />
ab dem Datum der Weiterleitung der Meldung durch die<br />
Kommission seitens „eines Mitgliedstaates und (kumulativ)<br />
der EFSA begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse“ vorgebracht, müsste das<br />
Drittland-<strong>Lebensmittel</strong> über das einheitliche Zulassungsverfahren<br />
zugelassen werden (Art. 8 (3) NFV-KOM). Die Mitteilung<br />
des <strong>Lebensmittel</strong>unternehmers gilt dann als Antrag<br />
nach Art. 3 (1) Verfahrens-VO-KOM.<br />
Nach den Erwägungsgründen würden hierfür bereits „Informationen<br />
über gesundheitsschädigende Auswirkungen“ 10)<br />
ausreichen, um das normale Zulassungsverfahren zu eröffnen.<br />
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung<br />
des Europäischen Gerichtshofs dürften entsprechende Einwände<br />
allerdings nicht rein hypothetisch sein und sich auf<br />
wissenschaftlich noch nicht verifizierbare bloße Vermutungen<br />
stützen 11) . Ob diesen Anforderungen in der Praxis<br />
immer Rechnung getragen würde, wird sich zeigen. Durch<br />
die obligatorische Einbindung auch der EFSA dürften zumindest<br />
nationale Alleingänge erschwert und zugleich die<br />
Anforderungen an die wissenschaftliche Begründetheit der<br />
Einwände erfüllt werden.<br />
Andernfalls bliebe dem <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer nur<br />
der Weg über die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, um<br />
sich gegen die vorläufige Zulassungsverweigerung zu wehren.<br />
Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />
Während die Änderungen bei den Zulassungsverfahren<br />
mehr ins Auge fallen, beschränken sich diejenigen zum Anwendungsbereich<br />
auf kleinere kosmetische Korrekturen.<br />
Diese sind jedoch nicht von geringerer Bedeutung: Zukünftig<br />
ist grundsätzlich jedes <strong>Lebensmittel</strong> neu, welches vor<br />
dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang<br />
für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Auf die ergänzende<br />
Prüfung weiterer Qualifikationsmerkmale, welche<br />
bisher in definierten Fallgruppen enthalten sind, würde ver-<br />
zichtet. Für zwei der bisherigen Fallgruppen (Art. 1 (2) lit. e)<br />
und f) NFV) sind zudem eigene, an sich systematisch völlig<br />
überflüssige Neuartigkeitsdefinitionen geschaffen worden,<br />
die im Verhältnis zur generellen Neuartigkeitsdefinition<br />
allenfalls als Klarstellung bzw. Spezialdefinition angesehen<br />
werden können (Art. 3 (2) lit. a) ii) und iii) NFV-KOM).<br />
Ferner soll die rechtlich fragwürdige Sonderbehandlung<br />
von Nahrungsergänzungsmitteln im Rahmen der Neuartigkeitsfeststellung<br />
nunmehr gesetzlich festgeschrieben werden<br />
(Art. 3 (2) lit. a) i) Satz 2 NFV-KOM) 12) . Dahinter steht<br />
der Gedanke, dass ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. ein<br />
darin verwendeter Stoff nicht sicher sein kann, wenn er<br />
auch in oder als „normales“ <strong>Lebensmittel</strong> verzehrt wird. In<br />
diesem Fall wäre das <strong>Lebensmittel</strong> der Vorvermarktungskontrolle<br />
nach der NFV zu unterstellen. Nur dessen weitere<br />
Vermarktung als oder in Nahrungsergänzungsmitteln wäre<br />
unschädlich.<br />
Diese Differenzierung ist nicht mit Sicherheitserwägungen<br />
zu begründen, sondern letztlich ein reines Politikum und<br />
verstößt sowohl gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot<br />
als auch die bisherige Rechtsprechung<br />
des EuGH zur Auslegung der Generalklausel 13) . Auch die<br />
faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs der NFV<br />
selbst ist gemeinschaftsrechtlich bedenklich, soweit dies<br />
einen rückwirkenden Eingriff in bereits abgeschlossene<br />
Sachverhalte zur Folge hat 14) . Die Festlegung weiterer<br />
Beurteilungskriterien für die Neuartigkeitsprüfung wird<br />
auch in Zukunft entweder an Rat und Europäischem Parlament<br />
verwiesen (Art. 3 (2) lit. a) i) Satz 3 iVm Art. 14<br />
(3) NFV-KOM unter Verweis auf das Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle ) oder bleibt dem Europäischen Gerichtshof<br />
vorbehalten 15) .<br />
Weitere weniger relevante „Neuerungen“<br />
Nur von marginaler Relevanz sind dagegen weitere Neuerungen<br />
im Revisionsvorschlag: So ist z. B. vorgesehen, dass<br />
die Kommission zukünftig bei den Mitgliedstaaten und/oder<br />
<strong>Lebensmittel</strong>unternehmern Informationen über einen nennenswerten<br />
Verzehr eines <strong>Lebensmittel</strong>s vor dem 15. Mai<br />
1997 einholen kann (Art. 4 NFV-KOM). Wegen der hier alternativen<br />
Formulierung liegt es aber letztlich im Ermessen<br />
der Kommission, ob und wie sie die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmen<br />
dabei einbinden will.<br />
Insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen wird<br />
u. a. Unterstützung bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen<br />
in Aussicht gestellt (Art. 9 NFV-KOM). Ob dies die<br />
weniger finanzstarken Unternehmen dazu bewegen wird,<br />
sich zukünftig verstärkt dem langwierigen Zulassungsverfahren<br />
zu stellen, ist fraglich und führt letztlich an der Realität<br />
vorbei.<br />
Auch die Marktüberwachung eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s<br />
nach Inverkehrbringen wird durch eine eigene Regelung<br />
vorgesehen. Auch dies ist nichts grundsätzlich Neues,<br />
222 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
trifft aber zukünftig jeden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, welcher<br />
das zugelassene Produkt vermarkten würde, nicht<br />
nur den (Erst-)Antragssteller. Für Hersteller sollen darüber<br />
hinaus gesonderte Mitteilungspflichten gelten (Art. 11<br />
NFV-KOM).<br />
Fazit<br />
Mit dem Revisionsvorschlag wurden höchst kreativ augenscheinliche<br />
Verbesserungen für die zukünftige Vermarktung<br />
von neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n geschaffen, die sich bei näherer<br />
Betrachtung doch häufig als Verschlimmbesserung<br />
herausstellen. Anders ausgedrückt: Der Revisionsvorschlag<br />
enthält zwar eine Vielzahl von Rechtsänderungen, die aber<br />
de facto das Recht für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> (bisher) nicht<br />
wirklich ändern. Kein Lichtblick für die zukünftige Vermarktung<br />
neuartiger <strong>Lebensmittel</strong>!<br />
Verweise<br />
1) KOM (2007) 872 endg. vom 14. Januar 20<strong>08</strong>.<br />
2) Abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/<br />
novelfood/initiatives_en.htm; hierzu ausführlich Gerstberger, ZLR 20<strong>08</strong>,<br />
Heft 2 (erschienen im April 20<strong>08</strong>).<br />
3) Siehe insbesondere Erwägungsgründe 15, 17 und 23.<br />
4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />
-enzyme und -aromen, KOM (2006) 423 endg. (2006/0143/COD);<br />
nachfolgend abgekürzt mit Verfahrens-VO-KOM.<br />
5) Hierzu Gerstberger, Verweis 2.<br />
6) Siehe Graham Brookes, Economic impact assessment of the way in which<br />
the EU novel foods regulatory approval procedures affect the EU food<br />
sector, Briefing Paper, S. 18 bis 24. Im Vergleich dazu liegt die durchschnittliche<br />
Zulassungsdauer für sog. neuartige <strong>Lebensmittel</strong> in Brasilien<br />
bei 1 Monat, den USA bei 3 Monaten, Australien und der Schweiz bei<br />
14 Monaten und Japan bei 18 Monaten (Quelle: Unilever), angeführt als<br />
Tabelle 5 im Briefing Paper, S. 19.<br />
7) Hierzu ausführlicher Gerstberger, Verweis 2.<br />
8) Siehe Erwägungsgrund 23 Satz 2 der NFV-KOM.<br />
9) Zu den rechtlichen Konsequenzen ausführlich Gerstberger, Verweis 2.<br />
10) Erwägungsgrund 23.<br />
11) Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003, Rs. C-236/01, Rn. 106 – Monsanto<br />
Agricoltura Italia S.p.A. bezugnehmend auf EFTA-Gerichtshof vom<br />
5. April 2001, E-3/00, EFTA Court Reports 2000–2001, S. 73, Rn. 36 bis<br />
38 – EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen.<br />
12) Bereits Auffassung des Ständigen Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette<br />
und Tiergesundheit, siehe Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 20<strong>05</strong>, S. 6,<br />
abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/<br />
general_food/summary14_en.pdf.<br />
13) EuGH, Urteil vom 09. Juni 20<strong>05</strong>, verb. Rs. C-211/03, C-299/03, C-316/03<br />
bis C-318/03 – HLH Warenvertrieb, Rn. 83.<br />
14) Hierzu wiederum ausführlich Gerstberger, Verweis 2.<br />
15) Siehe hierzu etwa Vorlagebeschluss des BayVGH vom 03. August 2007,<br />
ZLR 2007, 633 ff.<br />
Brüssel, den 14.1.20<strong>08</strong>, KOM(2007) 872 endgültig,<br />
20<strong>08</strong>/0002 (COD)<br />
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄ-<br />
ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong> und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />
Nr. XXX/XXXX<br />
[gemeinsames Verfahren]<br />
(von der Kommission vorgelegt)<br />
[SEK(20<strong>08</strong>) 12]<br />
[SEK(20<strong>08</strong>) 13]<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 223<br />
[…]<br />
Kapitel I<br />
Einleitende Bestimmungen<br />
Artikel 1<br />
Gegenstand<br />
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften<br />
über das Inverkehrbringen neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> in der<br />
Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz<br />
der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen<br />
zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose<br />
Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.<br />
Artikel 2<br />
Anwendungsbereich<br />
1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger<br />
<strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft.<br />
2. Diese Verordnung gilt nicht für<br />
a) <strong>Lebensmittel</strong>, die wie folgt verwendet werden:<br />
i) <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG)<br />
Nr. … [über <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe];<br />
ii) <strong>Lebensmittel</strong>aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. …<br />
[über <strong>Lebensmittel</strong>aromen];<br />
iii) bei der <strong>Lebensmittel</strong>herstellung verwendete Extraktionslösungsmittel<br />
gemäß der Richtlinie 88/344/EWG des<br />
Rates;<br />
iv) <strong>Lebensmittel</strong>enzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. …<br />
[über <strong>Lebensmittel</strong>enzyme];<br />
v) Vitamine und Mineralien gemäß der Richtlinie 89/398/<br />
EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1925/2006;<br />
b) <strong>Lebensmittel</strong> gemäß der Verordnung (EG) Nr.<br />
1829/2003.<br />
3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten<br />
Verfahren bestimmt werden, ob eine <strong>Lebensmittel</strong>art<br />
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.<br />
Artikel 3<br />
Definitionen<br />
1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen<br />
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
2. Ferner gelten folgende Definitionen:<br />
a) Der Begriff „neuartige <strong>Lebensmittel</strong>“ bezeichnet<br />
i) <strong>Lebensmittel</strong>, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft<br />
nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen<br />
Verzehr verwendet wurden.<br />
Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel<br />
oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht<br />
nicht aus als Nachweis darüber, dass ein <strong>Lebensmittel</strong><br />
vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem<br />
Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet<br />
wurde. Wurde jedoch ein <strong>Lebensmittel</strong> vor diesem<br />
Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel<br />
oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, so darf<br />
es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck<br />
auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr<br />
gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges <strong>Lebensmittel</strong><br />
einzustufen.<br />
Weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein <strong>Lebensmittel</strong><br />
vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in<br />
nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr<br />
verwendet wurde, können – da sie nichtwesentliche Bestimmungen<br />
dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung<br />
der Verordnung) – nach dem Regelungsverfahren<br />
mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt<br />
werden.<br />
ii) <strong>Lebensmittel</strong> pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei<br />
denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer<br />
nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden,<br />
die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde; und<br />
iii) <strong>Lebensmittel</strong>, bei deren Herstellung ein neues, vor dem<br />
15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt<br />
wird und bei denen dieses Produktionsverfahren<br />
wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung<br />
oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus<br />
oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen<br />
beeinflusst.<br />
b) Der Begriff „herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> aus einem<br />
Drittland“ bezeichnet neuartige <strong>Lebensmittel</strong>, für die<br />
ein Nachweis über ihre Verwendung als <strong>Lebensmittel</strong><br />
in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche<br />
<strong>Lebensmittel</strong> in weiten Teilen der Landesbevölkerung<br />
seit mindestens einer Generation Bestandteil der<br />
normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.<br />
d) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als <strong>Lebensmittel</strong>“<br />
bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>s durch die Angaben über die Zusammensetzung<br />
sowie die Erfahrungen mit der (andauernden)<br />
Verwendung als Bestandteil der normalen Ernährung<br />
in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt<br />
wurde.<br />
Artikel 4<br />
Einholen von Informationen über die Verwendung eines<br />
<strong>Lebensmittel</strong>s für den menschlichen Verzehr<br />
1. Die Kommission kann bei den Mitgliedstaaten und/oder<br />
<strong>Lebensmittel</strong>unternehmern Informationen einholen, um<br />
festzustellen, in welchem Umfang ein <strong>Lebensmittel</strong> vor<br />
dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen<br />
Verzehr verwendet wurde.<br />
2. Die Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Anwendung<br />
von Absatz 1, die nichtwesentliche Bestimmungen<br />
dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der<br />
Verordnung), können nach dem Regelungsverfahren mit<br />
Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden.<br />
Kapitel II<br />
Anforderungen an neuartige <strong>Lebensmittel</strong> und deren Aufnahme<br />
in die Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />
Artikel 5<br />
Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />
Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger <strong>Lebensmittel</strong><br />
(nachstehend „Gemeinschaftsliste“ genannt)<br />
aufgeführten neuartigen <strong>Lebensmittel</strong> dürfen in Verkehr gebracht<br />
werden.<br />
Artikel 6<br />
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste<br />
Ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong> darf nur dann in die Gemeinschaftsliste<br />
aufgenommen werden, wenn es<br />
a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher<br />
gesundheitlich unbedenklich ist;<br />
b) den Verbraucher durch seine Aufmachung oder vorgesehene<br />
Verwendung nicht irreführt;<br />
c) sich von <strong>Lebensmittel</strong>n, die es ersetzen soll, nicht so<br />
stark unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel<br />
für den Verbraucher mit sich brächte.<br />
Artikel 7<br />
Inhalt der Gemeinschaftsliste<br />
1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung<br />
(EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames<br />
Verfahren] aktualisiert.<br />
2. Der Eintrag eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste<br />
umfasst eine Spezifikation des <strong>Lebensmittel</strong>s<br />
und gegebenenfalls eine Spezifizierung der Verwendungsbedingungen,<br />
spezifische zusätzliche Etikettierungsanforderungen<br />
zur Information des Endverbrauchers<br />
und/oder die Anforderung einer Überwachung<br />
nach dem Inverkehrbringen.<br />
3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung<br />
(EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung<br />
der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme<br />
eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s, bei dem es sich nicht um<br />
ein herkömmliches <strong>Lebensmittel</strong> aus einem Drittland<br />
handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14<br />
Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu ge-<br />
224 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
wonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte<br />
wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen.<br />
In den in Absatz 1 genannten Fällen enthält<br />
der Eintrag eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste<br />
zusätzlich zu den Informationen gemäß<br />
Absatz 2 Folgendes:<br />
a) Datum der Aufnahme des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die<br />
Gemeinschaftsliste, b) den Hinweis, dass die Aufnahme<br />
auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />
und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten<br />
erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 12 unterliegen,<br />
c) Name und Anschrift des Antragstellers.<br />
4. Vor Ablauf des in Artikel 12 genannten Zeitraums wird<br />
die Gemeinschaftsliste durch die Änderung nichtwesentlicher<br />
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach<br />
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel<br />
14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … [gemeinsames<br />
Verfahren] dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt,<br />
das zugelassene <strong>Lebensmittel</strong> erfüllt nach wie vor<br />
die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen<br />
– die in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels<br />
genannten Angaben zu dem betreffenden <strong>Lebensmittel</strong><br />
nicht weiter geführt werden.<br />
Artikel 8<br />
Herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern<br />
1. Beabsichtigt ein <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, ein herkömmliches<br />
<strong>Lebensmittel</strong> aus einem Drittland in der<br />
Gemeinschaft in Verkehr zu bringen, so macht er der<br />
Kommission eine entsprechende Mitteilung unter Angabe<br />
der Bezeichnung des <strong>Lebensmittel</strong>s, seiner Zusammensetzung<br />
und des Herkunftslandes. Der Mitteilung<br />
liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des <strong>Lebensmittel</strong>s<br />
über längere Zeit im Drittland bei.<br />
2. Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des<br />
in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung<br />
des <strong>Lebensmittel</strong>s über längere Zeit unverzüglich<br />
an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter.<br />
3. Innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung<br />
der Mitteilung gemäß Absatz 2 durch die Kommission<br />
können ein Mitgliedstaat und die Behörde bei<br />
der Kommission begründete Sicherheitsbedenken auf der<br />
Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen,<br />
dass das fragliche herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> auf<br />
dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird. In<br />
diesem Fall wird das <strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft<br />
nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5<br />
bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag<br />
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX<br />
[gemeinsames Verfahren] erachtet. Die Kommission<br />
informiert den betreffenden <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer<br />
hierüber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum<br />
der Mitteilung gemäß Absatz 1.<br />
4. Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der<br />
Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wur-<br />
den und der betreffende <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer hiervon<br />
nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde,<br />
kann das herkömmliche <strong>Lebensmittel</strong> fünf Monate nach<br />
dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt<br />
in Verkehr gebracht werden.<br />
5. Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite<br />
der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen<br />
<strong>Lebensmittel</strong> aus Drittländern, die in der Gemeinschaft<br />
gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen.<br />
6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche<br />
Bestimmungen dieser Verordnung ändern<br />
(u. a. durch Ergänzung der Verordnung), können nach<br />
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel<br />
14 Absatz 3 festgelegt werden.<br />
Artikel 9<br />
Fachliche Anleitung<br />
Gegebenenfalls stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit<br />
mit der Behörde fachliche Anleitung und Hilfsmittel<br />
zur Verfügung, um die <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer und insbesondere<br />
kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung<br />
und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung<br />
zu unterstützen.<br />
Artikel 10<br />
Gutachten der Behörde<br />
Die Sicherheitsbewertung neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> durch die<br />
Behörde umfasst<br />
a) gegebenenfalls die Beurteilung, ob das <strong>Lebensmittel</strong> genauso<br />
sicher ist wie bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt<br />
in Verkehr befindliche <strong>Lebensmittel</strong> einer vergleichbaren<br />
<strong>Lebensmittel</strong>kategorie bzw. wie das <strong>Lebensmittel</strong>, welches<br />
das neuartige <strong>Lebensmittel</strong> ersetzen soll;<br />
b) bei herkömmlichen <strong>Lebensmittel</strong>n aus einem Drittland<br />
die Berücksichtigung des Nachweises der sicheren Verwendung<br />
über längere Zeit im Herkunftsland.<br />
Artikel 11<br />
Verpflichtungen der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer<br />
1. Die Kommission kann aus Gründen der <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde<br />
eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen<br />
vorschreiben. Der <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer, der das<br />
<strong>Lebensmittel</strong> in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, ist<br />
verantwortlich für die Durchführung der Bestimmungen<br />
hinsichtlich der Überwachung nach dem Inverkehrbringen,<br />
die im Eintrag des fraglichen <strong>Lebensmittel</strong>s in der<br />
Gemeinschaftsliste festgelegt sind.<br />
2. Der Hersteller übermittelt der Kommission unverzüglich<br />
a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen,<br />
die die Bewertung der Sicherheit bei der<br />
Verwendung des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s beeinflussen<br />
könnten;<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 225
) über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der<br />
zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen<br />
wurden, in dem das neuartige <strong>Lebensmittel</strong> in Verkehr<br />
gebracht wird.<br />
Kapitel III<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Artikel 12<br />
Datenschutz<br />
Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag<br />
entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu<br />
gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte<br />
wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags<br />
vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem<br />
Datum der Aufnahme des neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die<br />
Gemeinschaftsliste nicht ohne die Zustimmung des ersten<br />
Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet<br />
werden.<br />
Artikel 13<br />
Sanktionen<br />
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen,<br />
die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung<br />
verhängt werden, und treffen alle erforderlichen<br />
Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die<br />
vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig<br />
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der<br />
Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […]<br />
mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren<br />
Änderungen.<br />
Artikel 14<br />
Ausschuss<br />
1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen<br />
Ausschuss für die <strong>Lebensmittel</strong>kette und Tiergesundheit<br />
(nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.<br />
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die<br />
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung<br />
seines Artikels 8. Der Zeitraum nach Artikel<br />
5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei<br />
Monate festgesetzt.<br />
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel<br />
5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses<br />
1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.<br />
Artikel 15<br />
Überprüfung<br />
Spätestens am [1. Januar 2015] übermittelt die Kommission<br />
anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen<br />
Parlament und dem Rat einen Bericht über die<br />
Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels<br />
8, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden<br />
Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden<br />
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.<br />
Kapitel IV<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Artikel 16<br />
Aufhebung<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Beginn der Anwendung<br />
dieser Verordnung aufgehoben.<br />
Artikel 17<br />
Erstellung der Gemeinschaftsliste<br />
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung<br />
[Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste,<br />
in die alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen<br />
neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>, einschließlich gegebenenfalls<br />
geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden.<br />
Artikel 18<br />
Übergangsmaßnahmen<br />
1. Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s,<br />
die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und<br />
über die vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden<br />
Verordnung noch keine endgültige Entscheidung getroffen<br />
worden ist, werden als Anträge gemäß der vorliegenden<br />
Verordnung behandelt.<br />
2. Geeignete Übergangsmaßnahmen bezüglich der Anwendung<br />
von Absatz 1, die nichtwesentliche Bestimmungen<br />
dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der<br />
Verordnung), werden nach dem Regelungsverfahren mit<br />
Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.<br />
Artikel 19<br />
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames<br />
Verfahren]<br />
Die Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird<br />
wie folgt geändert:<br />
(1) Der Titel erhält folgende Fassung:<br />
„Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom [Datum] über ein einheitliches<br />
Zulassungsverfahren für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />
<strong>Lebensmittel</strong>enzyme, <strong>Lebensmittel</strong>aromen und<br />
neuartige <strong>Lebensmittel</strong>“<br />
(2) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches<br />
Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend<br />
„einheitliches Verfahren“ genannt) für <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffe,<br />
<strong>Lebensmittel</strong>enzyme, <strong>Lebensmittel</strong>aromen<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten mit aromatisierenden Eigenschaften<br />
zur Verwendung in oder auf <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
sowie neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n (nachstehend „Stoffe<br />
226 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
oder Erzeugnisse“ genannt) eingeführt, das zum freien<br />
Verkehr von <strong>Lebensmittel</strong>n in der Gemeinschaft sowie<br />
zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen<br />
Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt.“<br />
(3) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„2. Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für<br />
die Aktualisierung der Listen der Stoffe und Erzeugnisse<br />
fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft<br />
gemäß den Verordnungen (EG) Nr. AAA/2007, (EG)<br />
Nr. BBB/2007, (EG) Nr. CCC/2007 und (EG) Nr. DDD/<br />
DDDD (nachstehend „sektorale lebensmittelrechtliche<br />
Vorschriften“ genannt) zugelassen ist.“<br />
(4) In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel<br />
9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der<br />
Begriff „Stoff“ bzw. „Stoffe“ durch den Begriff „Stoff<br />
oder Erzeugnis“ bzw. „Stoffe oder Erzeugnisse“ ersetzt.<br />
(5) Die Überschrift von Artikel 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse“<br />
(6) Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„3. Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein<br />
Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen,<br />
<strong>Lebensmittel</strong>bestrahlung<br />
Dosimetrie am Produkt durch ESR-Spektrometrie<br />
Elektronenbehandlung von Saatgut und <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
Zusammenfassung<br />
Die Elektronenbehandlung von Saatgut und <strong>Lebensmittel</strong>n bewirkt i. d. R.<br />
eine Verringerung der Keimbelastung. Zur Prozesskontrolle ist eine Bestimmung<br />
der aufgebrachten Dosis erforderlich. In dieser Arbeit wird<br />
untersucht, ob eine Dosisbestimmung direkt am Produkt statt an zugemischten<br />
Fremdstoffen genutzt werden kann. Durch die Elektronenbehandlung<br />
von Gerstensaatgut werden Zelluloseradikale gebildet, die mit<br />
Hilfe der ESR-Spektroskopie nachgewiesen werden können. Beim Einsatz<br />
von kristalliner Zellulose als Modellsubstanz konnten die qualitativen und<br />
quantitativen Veränderungen der ESR-Spektren dosis- und zeitabhängig<br />
bestimmt werden. Ebenso gelang es, die Veränderungen der ESR-Spektren<br />
von Hydroxyapatit – als Modellsubstanz für knochen- und grätenhaltige<br />
<strong>Lebensmittel</strong> wie Fleisch und Fisch – nach Elektronenbehandlung zu<br />
ermitteln. Somit ist bei Kenntnis von den übrigen Produkt- und Betriebsparametern<br />
eine nachträgliche Dosisbestimmung im Prinzip möglich.<br />
Summary<br />
Electron treatment of seeds and foods results in a decrease of contaminating<br />
microbial load. Process control requires the estimation of electron<br />
dose. This work investigates whether dose estimation can be performed<br />
by directly using the treated product for dosimetry instead of adding<br />
foreign dosimetric substances to the batch. Electron treatment of barley<br />
seeds causes the formation of specific cellulose radicals which can be<br />
detected by ESR-spectroscopy. By using crystalline cellulose as a model<br />
durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen<br />
Vorschriften geregelten Gemeinschaftslisten aus, sofern<br />
dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen<br />
lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.“<br />
(7) Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz<br />
eingefügt:<br />
„Bestehen begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse, werden beim Antragsteller<br />
ergänzende Informationen zur Risikobewertung<br />
angefordert.“<br />
Artikel 20<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer<br />
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in<br />
Kraft. Sie gilt ab [sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung<br />
dieser Verordnung]. Artikel 17 gilt jedoch ab<br />
dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Diese Verordnung ist<br />
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />
Mitgliedstaat.<br />
[..]<br />
Dr.-Ing. M. R. Stahl # , M. Knörr und Dr. H. Delincée<br />
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und<br />
<strong>Lebensmittel</strong>, Haid-und-Neu-Strasse 9, D-76133 Karlsruhe<br />
substance, the qualitative and quantitative changes in the ESR-spectra<br />
could be evaluated as a function of electron dose and storage time.<br />
Similarly, the changes in the ESR-spectra of hydroxyapatite – as a model<br />
substance for bone-containing food such as meat and fish – have been<br />
determined. Consequently, by knowledge of further product and process<br />
parameters, ESR-spectroscopy of the treated product itself may principally<br />
offer valuable dose estimation.<br />
Keywords: Elektronen-Behandlung, Saatgut, <strong>Lebensmittel</strong>, Gerste,<br />
Fleisch, Fisch, Dosimetrie, Prozesskontrolle, ESR-Spektroskopie / electron<br />
treatment, seeds, food, barley, meat, fish, dosimetry, process control,<br />
ESR spectroscopy<br />
Einleitung<br />
Die Behandlung von <strong>Lebensmittel</strong>n und Saatgut mit ionisierender<br />
Strahlung ist ein mögliches Verfahren zu Keimreduktion<br />
und liefert damit einen Beitrag zur <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
bzw. Erhaltung der Keimungsfähigkeit beim Saatgut.<br />
# E-Mail: Mario.stahl@mri.bund.de<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 227
Damit der Prozess kontrolliert und die Verfahrensparameter<br />
eingehalten werden können, ist eine Dosimetrie bzw. Nachweis<br />
der erfolgten Behandlung notwendig.<br />
Anfang der 90er Jahre wurden im Rahmen eines EU-Forschungsprogramms<br />
Verfahren zum qualitativen Nachweis<br />
der ionisierenden Strahlung bei <strong>Lebensmittel</strong>n entwickelt und<br />
anschließend standardisiert (CEN). Einige Verfahren können<br />
auch beim Saatgut für einen Nachweis eingesetzt werden 1–4) .<br />
Zur quantitativen Bestimmung der ionisierenden Bestrahlung<br />
werden Dosimeter eingesetzt, welche i. d. R. als Fremdstoffe<br />
in den Produktstrom eingebracht werden müssen. Dies ist<br />
meist unerwünscht, da dann sowohl eine Dosimeterzumischung<br />
als auch eine anschließende Trennung notwendig<br />
sind. Daher wurde bereits früher nach Möglichkeiten gesucht<br />
<strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe als Dosimeter einzusetzen 5,6) .<br />
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen wurde die<br />
Möglichkeit und Grenzen untersucht, das Produkt selbst als<br />
Dosimeter einzusetzen. Ziel der hier dargestellten Untersuchungen<br />
war es, die Behandlung mit ionisierender Bestrahlung<br />
an Zellulose und Hydroxyapatit als Bestandteil von Gerstensaatgut-Spelzen<br />
bzw. von knochen- und grätenhaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
sowohl qualitativ als auch quantitativ zu ermitteln.<br />
Dabei sollte eine analytische Methode eingesetzt werden,<br />
welche für <strong>Lebensmittel</strong> entwickelt und an Pistazienschalen,<br />
Paprikapulver und frischen Erdbeeren (Samen auf der Oberfläche<br />
der Fruchtböden) validiert wurde: nämlich die Elektronen-Spin-Resonanz<br />
(ESR)-Spektroskopie nach DIN EN<br />
1787:2007). Diese Messtechnik wird auch bei der Dosimetrie<br />
mit Alanin verwendet, welche dann nach dem ASTM Standard<br />
E16078 durchgeführt wird. Über dosimetrische Untersuchungen<br />
mit anderen Verfahren oder Stoffen, insbesondere<br />
durch das behandelte Produkt selbst, wird in einigen Publikationen<br />
berichtet, wobei sich nur die ESR-Spektroskopie- bzw.<br />
Dosimetrie als tauglich erwies 9–19) . In den hier durchgeführten<br />
Untersuchungen soll die Eignung von Spelzen des elektronisch<br />
gebeizten Gerstensaatgutes als Dosimeter untersucht und die<br />
Grenzen dieser Methodik ermittelt werden. Da das ESR-Signal<br />
in Gerstenspelzen auf kristalline Zellulose zurückgeht,<br />
wurde Zellulose als Modellsubstanz eingesetzt.<br />
Ähnlich wird Hydroxyapatit als Modellsubstanz<br />
für knochen- und grätenhaltigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>, wie Fleisch und Fisch,<br />
verwendet.<br />
Material und Methoden<br />
Die Untersuchungen zur Lagerzeit- und<br />
Dosisabhängigkeit wurden an Gerstensaatgut<br />
(SCHMIDT-SEEGER AG)<br />
durchgeführt. Die Bestrahlung erfolgte<br />
am Elektronen-Beschleuniger (CIRCE III,<br />
LINAC Technology) des Max Rubner-<br />
Instituts in Karlsruhe. Die aufgegebene<br />
Dosis lag im Bereich von 0,5–130 kGy.<br />
Die Elektronenenergie betrug 10 MeV bei einer Dosisrate<br />
von 10 4 kGy/s. Die Dosimetrie erfolgte mit Alanin-Dosimetern<br />
(Firma Bruker, Rheinstetten, Deutschland) 8) .<br />
Für die Messungen wurde ein ESR-Spektrometer, E-Scan<br />
Food Analyser, (Bruker, Rheinstetten, Deutschland) verwendet.<br />
Bei zellulosehaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n tritt im ESR-<br />
Spektrum (erste Ableitung des Absorptionssignals in Abhängigkeit<br />
von der angewandten Magnetfeldstärke) ein unspezifischer<br />
Zentralpeak auf, zusätzlich noch zwei bestrahlungsspezifische<br />
Nebenpeaks mit einem Linienabstand von<br />
60 Gauss (6 mT). Diese Nebenpeaks werden quantitativ erfasst<br />
und in Beziehung mit der jeweiligen Bestrahlungsdosis<br />
gebracht. Als Modellsubstanz wurde kristalline Zellulose,<br />
Produkt-Nr. 2331 (Firma Merck, Darmstadt, Deutschland)<br />
und synthetisches Hydroxyapatit, Nanopulver, ≥ 97 %,<br />
Produkt-Nr. 677418 (Firma Sigma-Aldrich, Schnelldorf,<br />
Deutschland) verwendet.<br />
Ergebnisse und Diskussion<br />
Die quantitative Auswertung des ESR-Spektrums erfolgte<br />
durch Messung der Signalamplituden. Danach wurden die<br />
verschiedenen Amplituden (paramagnetische Zentren z. B.<br />
Radikale) des Spektrums in einen quantitativen Zusammenhang<br />
mit der Bestrahlungsdosis gebracht. Eine Variation<br />
der Bestrahlungsenergie wurde nicht durchgeführt, es kann<br />
eher von einem geringen Einfluss dieses Parameters ausgegangen<br />
werden 20) .<br />
Neben dem üblichen unspezifischen Zentralpeak Z sind<br />
auch die spezifischen Linienpaare der Zelluloseradikale im<br />
Abstand von 6,<strong>05</strong> mT ± 0,<strong>05</strong> mT zu erkennen (Abb. 1).<br />
Es ist bekannt, dass sich die Signalamplituden im Laufe<br />
der Zeit verringern, je nach Bestrahlungsdosis, Lagerung<br />
(Feuchte, Temperatur) und Stoffart 4,7,21) .<br />
Voruntersuchungen zu den Zentralpeaks an Gerste zeigten,<br />
dass hier keine eindeutige Unterscheidung der Dosis auf Basis<br />
der Peakhöhe möglich ist, folglich wurden die Nebenpeaks<br />
Abb. 1 Abbildung eines typischen ESR-Spektrums bei zellulosehaltigem Material und deren charakteristischen<br />
Signalpeaks (Gerstenspelzen, 80 kGy, 10 MeV, Elektronen)<br />
228 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
S1 bzw. S2 als Bezugspunkte ausgewählt.<br />
Eine Auswertung der Signalhöhen von S1<br />
bzw. S2 zeigte bei S2 eine geringere Amplitude,<br />
sonst aber ein prinzipiell ähnliches<br />
Verhalten. Es wurde für die weiteren Auswertungen<br />
die Amplitude von S1 als charakteristischer<br />
Bezugswert verwendet.<br />
Der Nebenpeak S1 ist als quantitativer<br />
Bezugspunkt für eine weiterführende<br />
Dosimetrie prinzipiell verwendbar, dabei<br />
konnte eine Signaldiskriminierung<br />
mindestens im Dosisbereich 1–100 kGy<br />
festgestellt werden. Da der Aufwand der<br />
Probenherstellung bei der Gerste relativ<br />
groß ist, wurde für die Ermittlung des<br />
zeitlichen Abklingens als Modellprodukt<br />
kristalline Zellulose verwendet. Diese<br />
zeigt ein ähnliches Abklingverhalten wie<br />
die Gerstenspelzen (Abb. 2).<br />
Die Untersuchungen wurden zwischen 0,5–130 kGy durchgeführt.<br />
Eine Approximation der Kurvenverläufe mit einer<br />
vierparametrischen Anpassung (R 2 = 0,98) ergibt eine Nachweisbarkeit<br />
einer Bestrahlung über 1 bzw. 10 Jahren bei einer<br />
Dosis von 10 bzw. 80 kGy (± 5 %). Frühere Untersuchungen<br />
an Gerstenspelzen nach über einem Jahr bestätigen<br />
das Ergebnis 4) . Literaturquellen weißen darauf hin, dass ein<br />
ESR-Nachweis einer Gamma-Bestrahlung von Eierschalen<br />
(6 kGy, Dosisleistung = 7 kGy/h) noch nach 349 Tagen<br />
nachweisbar war 18) .<br />
In einem Zeitraum von über 170 Tagen konnte im untersuchten<br />
Dosisbereich der S1-Peak der kristallinen Zellulose<br />
quantitativ ermittelt werden (Abb. 3).<br />
Damit ist der Einsatz von Gerste bzw. Gerstenspelzen als<br />
Dosimeter unter Anwendung der ESR-Spektroskopie<br />
grundsätzlich möglich. Sind der Bestrahlungszeitpunkt und<br />
das Signalverhalten bekannt und die Betriebsparameter<br />
(Dosisleistung, Temperatur, Energie, etc.) und Produktparameter<br />
(Herkunft, Feuchtigkeit, etc.) konstant, so kann eine<br />
Rückbestimmung der ursprünglichen Bestrahlungsdosis<br />
prinzipiell durchgeführt<br />
werden. Es ergibt sich somit qualitativ als<br />
auch quantitativ die Möglichkeit der Prozesskontrolle<br />
der ionisierenden Bestrahlung<br />
von Gerste (z. B. Saatgut).<br />
Die Europäische Norm DIN EN<br />
1786:1996 22) legt ein Verfahren zum Nachweis<br />
von ionisierender Bestrahlung bei<br />
knochenhaltigem Fleisch bzw. grätenhaltigem<br />
Fisch fest. Für die Nachweisgrenze<br />
ist dabei der Anteil paramagnetischer Verbindungen<br />
bzw. der Mineralisierungsgrad<br />
der Knochen bzw. Gräten von Bedeutung.<br />
In den dosimetrischen Betrachtungen wur-<br />
den analog zu den Untersuchungen der<br />
Zellulose charakteristische Signalablei-<br />
Abb. 2 Abklingverhalten des Nebenpeaks S1 im zeitlichen Verlauf in Abhängigkeit der Bestrahlungsdosis<br />
(kristalline Zellulose, 10 MeV, Elektronen)<br />
tungen im ESR-Spektrums bezüglich der Bezugsgrößen getestet.<br />
Abbildung 4 zeigt ein typisches ESR-Spekrum, wie man es<br />
nach der Behandlung mit ionisierender Strahlung nach ca.<br />
2 Stunden erhält. Ebenso ist der Signalverlauf einer Probe<br />
aufgeführt, welche nicht bestrahlt worden ist. Bei der unbestrahlten<br />
Probe kann man nur den üblichen Zentralpeak<br />
erkennen, während dagegen bei der bestrahlten Probe eine<br />
Reihe von Nebenpeaks erkannt werden können. In Vorversuchen<br />
wurde die Eignung dieser Nebenpeaks untersucht,<br />
wobei sich die S1 und S2 Peaks im Abstand von 39 Gauss<br />
links bzw. rechts vom Wendepunkt des Zentralpeaks als<br />
besonders geeignet herausgestellt haben. Zur Auswertung<br />
wurden die Höhen der Signalpeaks ausgewertet, ebenso<br />
auch der additive Betragswert aus S1 und S2. Der Verlauf<br />
dieser Werte lässt sich durch Approximation mathematisch<br />
formulieren, das Ergebnis ist in Abbildung 5 dargestellt.<br />
Hier kann man die Signalentwicklung nach einer Regression<br />
der Messwerte für die Peaks S1 und den Betrag von S2<br />
erkennen, ebenso den Summenbetrag der beiden Peaks ΔS.<br />
Abb. 3 Zusammenhang zwischen der Signalhöhe der Nebenpeaks S1 und der Bestrahlungsdosis<br />
abhängig von der Lagerzeit (kristalline Zellulose, 10 MeV, Elektronen)<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 229
Abb. 4 Abbildung eines typischen ESR-Spektrums bei knochen- oder grätenhaltigem Material und<br />
deren charakteristischen Signalpeaks (Hydroxyapatit 120 kGy, 10 MeV, Elektronen)<br />
Abb. 5 Abklingverhalten des S1, S2 und ΔS-Peaks im zeitlichen Verlauf (Hydroxyapatit 120 kGy,<br />
10 MeV, Elektronen)<br />
Abb. 6 Zusammenhang zwischen der Signalhöhe des ΔS-Peaks und der Bestrahlungsdosis (Hydroxyapatit,<br />
10 MeV, Elektronen) abhängig von der Lagerzeit<br />
Als zweckmäßig hat sich im weiteren Verlauf die Auswertung<br />
des Summenbetrags ergeben, da somit der Bezugspunkt<br />
zur Ausmessung der Signalhöhen nicht die Basislinie<br />
ist. So kann unabhängig von der Lage des<br />
Koordinatensystems eine Datenauswertung<br />
durchgeführt werden.<br />
Ähnlich wie bei den Untersuchungen für<br />
Zellulose gezeigt wurde, kann man auch<br />
hier einen quantitativen Nachweis der<br />
Bestrahlung durchführen, da die Signalverläufe<br />
reproduzierbar sind. Diese lassen<br />
sich ebenso ausreichend genau approximieren<br />
(Abb. 6).<br />
Ähnliche Untersuchungen wurden auch<br />
schon von Desrosiers durchgeführt. Er<br />
hat den ESR-Signalabfall über 20 Tage an<br />
Hühnerknochen untersucht, welche mit<br />
einer Gammabestrahlung behandelt wurden<br />
15,16,19) , analog hat er auch eine Signalsättigung<br />
in Bereichen über 120 kGy feststellen<br />
können 15) und das Signalverhalten<br />
mathematisch beschrieben 14,17) .<br />
Schlussfolgerungen<br />
Zusammenfassend kann man also feststellen,<br />
dass bei der Behandlung von Gerste<br />
mit ionisierender Elektronenstrahlung<br />
das Produkt auch grundsätzlich für eine<br />
Bestimmung der Bestrahlungsdosis durch<br />
die Elektronen-Spin-Resonanz Spektroskopie<br />
(ESR) zur Verfügung steht. Dies<br />
kann im bisher qualitativen Nachweis<br />
nach DIN EN 1787:2000 dann auch zu<br />
einer quantitativen Methodik führen.<br />
Eine Dosisbestimmung ist dann möglich,<br />
wenn beim gleichen Produkt der Bestrahlungszeitpunkt<br />
und das Abklingverhalten<br />
von charakteristischen Signalen aus dem<br />
ESR-Spektrum bekannt sind, also ein<br />
produktspezifisches Kennfeld vorliegt.<br />
Dieses wurde durch die Verwendung<br />
von kristalliner Zellulose ermittelt und<br />
die Übertragbarkeit auf Gerstenspelzen<br />
erfolgreich bestätigt. Eine Bestrahlungsdosis-Abschätzung<br />
mit diesem Material<br />
erscheint so prinzipiell möglich. Bei der<br />
Bestimmung der Bestrahlungsdosis von<br />
Fleisch und Fisch, z. B. an Hühnerknochen<br />
bzw. Fischgräten, wurde mit den<br />
Untersuchungen an Hydroxyapatit eine<br />
Grundlage gelegt bzw. bisherige Untersuchungen<br />
erweitert.<br />
Weitere Untersuchungen müssen auch<br />
hier die Übertragbarkeit der Modellsubstanz<br />
auf reale Produkte, welche diesen Stoff enthalten, noch<br />
unter Beweis stellen. Damit könnte dann auch hier eine Verwendung<br />
des zu ionisierenden bzw. ionisierten Produkts als<br />
230 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Dosimeter möglich sein, so dass keine lebensmittelfremden<br />
Stoffe als Dosimeter eingesetzt werden müssten.<br />
Dank<br />
Wir danken allen Beteiligten für die Unterstützung des Projekts,<br />
insbesondere dem BMELV und der Schmidt-Seeger<br />
AG. Bei Frau U. Eschrig, Frau Regier, Herrn Hertweck,<br />
Frau Feuerstein und Herr Steinberg bedanken wir uns für<br />
die aktive Mitarbeit.<br />
Literatur<br />
1) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR, Röder O, Schaller H-J: Erste Ergebnisse<br />
zum Nachweis einer Elektronenbehandlung von Mais zur Beizung<br />
bzw. Entkeimung und Entwesung. Gesunde Pflanzen 57 (5), 129–136<br />
(20<strong>05</strong>).<br />
2) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR, Röder O, Schaller H-J: Detection<br />
methods for cereal grains treated with low and high energy electrons.<br />
Radiat Phys Chem 72 (5), 639–644 (20<strong>05</strong>).<br />
3) Cutrubinis M, Delincée H, Stahl MR: Nachweis niederenergetischer<br />
Elektronen-Beizung von Saatgut mit Hilfe der photostimulierten Lumineszenz-Messung.<br />
Abschlussbericht Projekt Nr. 8103 an der Bundesforschungsanstalt<br />
für Ernährung und <strong>Lebensmittel</strong> (nicht zur Veröffentlichung)<br />
(2004).<br />
4) Eschrig U, Stahl MR, Delincée H, Schaller H-J, Röder O: Electron Seed<br />
Dressing of Barley – Aspects of its Verification. Eur Food Res Technol<br />
224, 489–497 (2007).<br />
5) Ehlermann DAE: Dose Distribution and Methods for its Determination<br />
in Bulk Particulate Food Materials. In: Bögl KW, Regulla DF, Suess MJ:<br />
Health Impact, Identification, and Dosimetry of Irradiated Foods, p 415–<br />
419 (1988).<br />
6) Ehlermann DAE, Delincée H: Dosimetry and process control for radiation<br />
processing of bulk quantities of particulate foods. Radiat Phys Chem 35<br />
(4–6), 836–840 (1990).<br />
7) DIN <strong>Lebensmittel</strong>: ESR-spektroskopischer Nachweis von bestrahlten cellulosehaltigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n. DIN EN 1787:2000, Berlin, 7 p (2000).<br />
8) Annual Book of ASTM Standards. ASTM International, 1<strong>08</strong>5 (2002).<br />
9) Engin B, Demirtas H: The use of ESR spectroscopy for the investigation<br />
of dosimetric properties of egg shells. Radiat Phys Chem 71 (6),<br />
1113–1123 (2004).<br />
10) Dulkan B, Tutluer H, FiDanci HA, Polat M: ESR spectroscopic technique<br />
of testing for irradiation of chicken. Radiat Phys Chem 51 (3), 3<strong>05</strong>–3<strong>08</strong><br />
(1998).<br />
11) Onori S, Pantaloni M, Baccaro S, Fuochi PG: Influencing factors on<br />
ESR bone dosimetry. Int J Appl Radiat Isotop 47 (11–12), 1637–1640<br />
(1996).<br />
12) Desrosiers MF, McLaughlin WL, Sheahen LA, Dodd NJF, Lea JS, Evans<br />
JC, Rowlands CC, Raffi JJ, Agnel JPL: Co-Trial on ESR Identification and<br />
Estimates of Gamma-Ray and Electron Absorbed Doses Given to Meat<br />
and Bones. Int J Food Sci Technol 25 (6), 682–691 (1990).<br />
13) Desrosiers MF, Simic MG: Postirradiation Dosimetry of Meat by Electron-Spin<br />
Resonance Spectroscopy of Bones. J Agr Food Chem 36 (3),<br />
601–603 (1988).<br />
14) Desrosiers MF: Assessing Radiation-Dose to Food. Nature 345 (6275),<br />
485 (1990).<br />
15) Desrosiers MF: Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-Processed<br />
Food – 2. Test of the EPR Response Function by an Exponential Fitting<br />
Analysis. Int J Appl Radiat Isotop 42 (7), 617–619, (1991).<br />
16) Desrosiers MF, Wilson GL, Hunter CR, Hutton DR: Estimation of the Absorbed<br />
Dose in Radiation-Processed Food – 1. Test of the EPR Response<br />
Function by a Linear Regression Analysis. Int J Appl Radiat Isotop 42<br />
(7), 613–616, (1991).<br />
17) Desrosiers MF: Electron Spin Resonance for Monitoring Radiation-Processed<br />
Meats Containing Bone. J Food Sci 56 (4), 1104–11<strong>05</strong> (1991).<br />
18) Desrosiers MF, Le FG, Harewood PM, Josephson ES, Montesalvo M:<br />
Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-Processed Food. 4. EPR<br />
Measurements on Eggshell. J Agr Chem 41 (9), 1471–1475 (1993).<br />
19) Desrosiers MF, Le FG: Estimation of the Absorbed Dose in Radiation-<br />
Processed Food – 3: The Effect of Time of Evaluation on the Accuracy<br />
of the Estimate. 3. International Symposium on ESR Dosimetry and Applications.<br />
Applied Radiation and Isotopes 44, p 439–442. Pergamon-<br />
Elsevier Science Ltd, Oxford, England (1993).<br />
20) Schauer DA, Desrosiers MF, Le FG, Seltzer SM, Links JM: EPR Dosimetry<br />
of Cortical Bone and Tooth Enamel Irradiated with X-Rays and Gamma-<br />
Rays – Study of Energy-Dependence. Radiat Res 138 (1), 1–8 (1994).<br />
21) BfEL Jahresbericht 2006: Bundesforschungsanstalt für Ernährung und<br />
<strong>Lebensmittel</strong>, Karlsruhe, 270 p, (2007).<br />
22) DIN <strong>Lebensmittel</strong>: Nachweis von bestrahlten knochen- bzw. grätenhaltigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n, Verfahren mittels ESR-Spektroskopie. DIN EN<br />
1786:1996, Berlin, 6 p (1997).<br />
<strong>Lebensmittel</strong>analytik<br />
Morphin in Mohn<br />
Untersuchungen über die Morphin-Verteilung in Rohmohnpartien und daraus hergestellten Mohnfüllungen<br />
Zusammenfassung<br />
Es ist davon auszugehen, dass Morphin in Rohmohnpartien überwiegend<br />
ungleichmäßig verteilt und somit ein geeignetes Probenahmeverfahren<br />
unabdingbar ist. Eine einfache Stichprobenahme genügt keineswegs,<br />
extrem streuende Ergebnisse aus unterschiedlichen Stichproben<br />
derselben Partie wären die Folge. Im Vergleich zum Probenahmeverfahren<br />
für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehaltes in Gewürzen kann<br />
der Aufwand jedoch deutlich reduziert werden. Trotz der inhomogenen<br />
Verteilung kann von einer „Nesterbildung“, ähnlich wie bei den Lagertoxinen<br />
(z. B. Aflatoxine, Ochratoxin A), nicht gesprochen werden. Zudem<br />
Dipl.-Ing. Max Moser und Prof. Dr. Bärbel Kniel<br />
biotask AG, Schelztorstraße 54–56, D-73728 Esslingen<br />
liegt der relevante Gehalt in einem um den Faktor 1000 höheren Konzentrationsbereich.<br />
Der betriebene Aufwand für die Probenahme kann nach diesen ersten<br />
Untersuchungen auf ein Drittel reduziert werden (5 statt 15 Einzelproben<br />
pro big bag, 20 statt 60 Einzelproben pro Partie von 4000 kg). Die<br />
Ergebnisse zeigen eine sehr gute Korrelation zwischen den Einzelproben,<br />
den Zwischenproben pro big bag und der Sammelprobe der gesamten<br />
Partie. Die hier erarbeitete Strategie muss gleichwohl durch<br />
weitere Versuche und Erfahrungswerte statistisch abgesichert werden.<br />
Erstrebenswert ist eine effektive Probenahme mit vertretbarem Auf-<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 231
wand für Wirtschaft und Behörden als Basis für aussagekräftige Untersuchungsergebnisse.<br />
Die schon mehrfach beschriebene Reduktion der Morphingehalte durch<br />
die technologische Verarbeitung konnte auch hier bei der großindustriellen<br />
Herstellung einer Mohnfüllung nachvollzogen werden. Während die<br />
Konzentration an Morphin im eingesetzten Rohmohn 30 mg/kg betrug,<br />
konnte in der daraus hergestellten Füllung nur mehr 0,5 mg/kg nachgewiesen<br />
werden. Es wurde durch diese Untersuchung also nochmals<br />
bestätigt, dass der ungarische Höchstwert von 30 mg/kg in Rohmohnen<br />
gewährleistet, sichere <strong>Lebensmittel</strong> im Rahmen der gewerblichen<br />
Weiterverarbeitung herzustellen, die den europäischen Vorgaben an die<br />
<strong>Lebensmittel</strong>sicherheit entsprechen. Dagegen sollten in den <strong>Lebensmittel</strong>einzelhandel<br />
nur morphinarme oder technologisch aufbereitete Backmohne<br />
gelangen, da hier das eigentliche Gefahrenpotential durch eine<br />
nicht beeinflussbare Verwendung liegt 1) .<br />
Summary<br />
It can be presumed that the distribution of morphine in raw poppy seed<br />
batches is predominantly inhomogeneous. Therefore, a suitable sampling<br />
procedure is inevitable. A simple random sampling is not sufficient; it<br />
would result in extremely deviating results of different random samples<br />
from the same batch. However, compared to the sampling procedure<br />
for the official control of the mycotoxin content in spices, the effort can<br />
clearly be reduced. Despite an inhomogeneous distribution, a “cluster<br />
formation” similar to the one observed for storage toxins (e.g. aflatoxins,<br />
ochratoxin A) cannot be confirmed. Added to this, the relevant content is<br />
higher by about factor 1000.<br />
Following these first examinations, the effort needed for sampling can be<br />
reduced to one-third (5 instead of 15 individual samples per big bag, 20<br />
instead of 60 individual samples per 4,000 kg batch). The results show<br />
a very good correlation between the individual samples, the intermediate<br />
samples per big bag, and the combined sample of the entire batch.<br />
Nevertheless, the strategy proposed here must be statistically secured by<br />
further tests and experiences gained. An effective sampling with reasonable<br />
effort for industry and official authorities as basis for meaningful<br />
examination results would be desirable.<br />
In the industrial production of a poppy seed filling, the already described<br />
reduction of morphine content due to the technological processing could<br />
be reproduced. While the morphine content in the raw poppy seeds used<br />
for the production of the filling was 30 mg/kg, the filling itself contained<br />
only 0.5 mg/kg. During the examination it was again confirmed that<br />
within the scope of industrial processing the Hungarian maximum value<br />
of 30 mg/kg in raw poppy seeds ensures the production of safe foods<br />
which comply with European food safety requirements. On the other<br />
hand, poppy seeds for baking must be offered in the food retail trade<br />
only as low-morphine or technologically processed product because the<br />
potential risk is actually the individual application by the consumer which<br />
cannot be influenced 1) .<br />
Keywords: Morphin, Mohn, Mohnfüllung, Probenahmeverfahren,<br />
Verteilung, Reduktion / Morphine, poppy seeds, poppy seed filling, sampling<br />
procedure, distribution, reduction<br />
1 Einleitung<br />
Seit Aufkommen der Morphinproblematik bei Mohn im<br />
Jahr 20<strong>05</strong> haben sich die einschlägigen Erkenntnisse über<br />
das Vorkommen von Morphin in Mohn und mohnhaltigen<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n durch umfangreiche Untersuchungen der<br />
Wirtschaft und Behörden erheblich verbessert. Dies betrifft<br />
sowohl die Morphinanalytik als auch gesicherte Kenntnisse<br />
über den Abbau von Morphin bei der technologischen Aufbereitung<br />
und Verarbeitung von Mohn 1–11) . Im Gegensatz<br />
dazu gibt es bislang keine veröffentlichten Untersuchungen<br />
über die Verteilung von Morphin in Rohmohnpartien. Es<br />
gibt aufgrund divergierender Ergebnisse bei Morphinuntersuchungen<br />
in Rohmohn deutliche Hinweise darauf, dass<br />
Morphin in Rohmohn ungleichmäßig verteilt ist. Detaillierte<br />
Studien hierzu gibt es jedoch nicht.<br />
Diese Lücke zu schließen war das Ziel der nachfolgend beschriebenen<br />
Untersuchungen. Dabei sollte die Verteilung<br />
von Morphin in Rohmohnanlieferungen ermittelt werden,<br />
um so die Probenahme auf eine sinnvolle Grundlage zu stellen.<br />
Eine geeignete Probenahme ist die Voraussetzung für<br />
die Ermittlung des für die Gesamtpartie repräsentativen<br />
Morphingehaltes. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund<br />
von existierenden oder geplanten Höchstwerten für<br />
Morphin in Mohn von Bedeutung. Diesbezüglich gibt es<br />
noch keine europäischen Vorgaben. Ungarn ist derzeit das<br />
einzige EU-Land mit einem gesetzlich festgeschriebenen<br />
Höchstwert von 30 mg Morphin/kg Mohn. In der Bundesrepublik<br />
Deutschland wurden im Jahr 2006 vorläufige<br />
Richtwerte erlassen. Aufgrund eines Vergiftungsfalles durch<br />
Morphin, bei dem einem Säugling Backmohnextrakt missbräuchlich<br />
als Schlafmittel verabreicht wurde, hat das deutsche<br />
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in seiner Bewertung<br />
mitgeteilt, dass die ölreichen Mohnsamen nahezu<br />
frei von Alkaloiden sein sollten 12) und eine vorläufige maximale<br />
tägliche Aufnahmemenge für Morphin von 6,3 μg/kg<br />
Körpergewicht veröffentlicht. Unter Berücksichtigung der<br />
geschätzten Verzehrsmengen resultiert daraus ein Richtwert<br />
von 4 mg/kg für Morphin 13) . Im Juli 2006 hat das deutsche<br />
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz (BMELV) einen Übergangsrichtwert mit<br />
Verzehrsbegrenzung von 20 mg Morphin/kg Mohn herausgegeben.<br />
Dieser Richtwert wird folgendermaßen definiert:<br />
„Mohnsamen mit einem Morphingehalt von über 4 bis<br />
20 mg/kg sollte nicht an den Endverbraucher abgegeben<br />
werden, darf aber bei Nachweis der notwendigen Reduktion<br />
der Morphingehalte im Rahmen einer Risikoanalyse im<br />
Sinne von HACCP zur Weiterverarbeitung für <strong>Lebensmittel</strong><br />
verwendet werden. Für den Nachweis der notwendigen<br />
Reduktion der Morphingehalte ist eine maximale tägliche<br />
Aufnahmemenge von 0,38 mg Morphin zugrunde zu legen“<br />
14) . Die Wirtschaft plädiert hingegen für einen Richtwert,<br />
der den ungarischen Vorgaben entspricht, d. h. von<br />
bis zu 30 mg/kg für Mohn im Rahmen der gewerblichen<br />
Weiterverarbeitung. Durch umfangreiche Untersuchungen<br />
konnte belegt werden, dass der Morphingehalt von Rohmohn<br />
bei der Weiterverarbeitung zu mohnhaltigen <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
signifikant reduziert wird und somit auf ein toxikologisch<br />
unbedenkliches Niveau abfällt 6,10,11) .<br />
232 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
2 Material und Methoden<br />
Als Untersuchungsmaterial standen 4000 kg ungarischer<br />
Rohmohn in vier big bags zu je 1000 kg zur Verfügung.<br />
2.1 Probenahme<br />
Die Probenahme erfolgte in Anlehnung an das gesetzlich<br />
vorgeschriebene Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle<br />
des Mykotoxingehalts in <strong>Lebensmittel</strong>n gemäß der Verordnung<br />
(EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar<br />
2006. Bei Auswahl dieses Verfahrens wurde von einem<br />
„Worst-Case-Szenario“, d. h. von einem sehr inhomogenen<br />
Vorkommen von Morphin ausgegangen – vergleichbar mit<br />
Mykotoxinen bei Gewürzen. Nach diesem Probenahmeverfahren<br />
wurden 60 Einzelproben aus der gesamten Partie, entsprechend<br />
15 Einzelproben je big bag, entnommen. Abweichend<br />
von der amtlichen Probenahme wurden je Einzelprobe<br />
200–250 g gezogen, damit für die nachfolgenden Versuche<br />
genügend Probematerial zur Verfügung stand.<br />
2.2 Untersuchungsplan zur Ermittlung der Morphinverteilung<br />
Von den 60 Einzelproben wurden Aliquote von zunächst<br />
einem Drittel der Proben (n = 20) untersucht, anschließend<br />
100 g des restlichen Probenmaterials und 100 g der anderen<br />
Einzelproben zu Zwischenproben pro big bag (n = 15) und anschließend<br />
zur Sammelprobe (n = 60) vereinigt (Abb. 1). Aus<br />
den so erhaltenen vier Zwischenproben wurden jeweils zwei<br />
Aliquote untersucht (n = 8). Aus der Sammelprobe sind sieben<br />
Aliquote (n = 7) analysiert worden. Anschließend wurden<br />
die erhaltenen Ergebnisse gegenübergestellt und bewertet. Bei<br />
divergierenden Resultaten hätte dann immer noch genügend<br />
Probematerial aus den Einzelproben zur Verfügung gestanden,<br />
um die Anzahl der Untersuchungsergebnisse zu verdichten.<br />
Um die Morphinverteilung im Rohmohn realistisch darzustellen,<br />
wurde bei den Untersuchungen aus den<br />
Einzelproben, entgegen üblicher Laborpraxis,<br />
auf jegliche Homogenisierungsmaßnahmen<br />
verzichtet.<br />
2.3 Homogenisierung der Zwischenproben<br />
und Sammelprobe<br />
Bei der Homogenisierung aus den Einzelproben<br />
zu Zwischenproben und der<br />
Sammelprobe war streng darauf zu<br />
achten, dass die Mohnsamen nicht beschädigt<br />
wurden. Die Durchmischung<br />
erfolgte intensiv, gleichzeitig durfte aber<br />
die Mohnsaat nicht gequetscht oder anderweitig<br />
verletzt werden. Damit sollten<br />
ein Abbau von Morphin oder andere Verderbsprozesse<br />
vermieden werden, die bei<br />
der Zerstörung des nativen Mohnsamens<br />
eintreten können. Zu diesem Zweck wur-<br />
den die Mohnsamen in einer Bäckerei-Rührmaschine mit<br />
einem Rührbesen für 30 min bei mittlerer Geschwindigkeit<br />
gemischt, wobei ein sichtbarer Fremdkörper mitgeführt<br />
wurde, um die ausreichende Durchmischung optisch zu<br />
kontrollieren.<br />
2.4 Herstellung der Mohnfüllung<br />
Der Rohmohn wurde nach Abschluss der hier beschriebenen<br />
Morphinuntersuchungen zu einer pastösen Mohnfüllung<br />
weiterverarbeitet. Der Mohn wurde gemahlen und<br />
mit Wasser, Zucker und anderen Zutaten im industriellen<br />
Maßstab gekocht. Aus der fertigen Mohnfüllung (ca. 4 Tonnen)<br />
wurden 3 Mischproben aus 9 Einzelproben auf ihren<br />
Morphingehalt (n = 3) untersucht. Aus vorangegangenen<br />
Untersuchungen war hervorgegangen, dass der Morphingehalt<br />
des Rohmohns bei jedem weiteren Verarbeitungsschritt<br />
zu Mohnfüllungen signifikant abnimmt und parallel dazu<br />
eine gleichmäßige Verteilung des Morphins stattfindet (Ergebnisse<br />
hier nicht gezeigt). Insofern konnte im Gegensatz<br />
zu den Untersuchungen bei Rohmohn die Anzahl der Morphinbestimmungen<br />
auf wenige Proben beschränkt werden.<br />
2.5 Analysenmethode Morphinbestimmung<br />
Aus 10 g Probe wird Morphin mit essigsaurem Methanol<br />
extrahiert 7) . Der filtrierte Extrakt wird auf eine SPE-Säule<br />
aufgegeben, gereinigt und anschließend das Morphin mit<br />
ammoniakalischem Methanol eluiert. Das Elutionsmittel<br />
wird schonend unter Stickstoff evaporiert, der Rückstand<br />
mit einem Acetonitril/Wasser-Gemisch resuspendiert und<br />
membranfiltriert 8) .<br />
Über Elution (Wasser/Acetonitril/Eisessig) mittels HPLC<br />
an einer RP-Polymersäule erfolgt die spezifische Trennung<br />
des Morphins von anderen Opiatalkaloiden und Matrixkomponenten.<br />
Aufgrund der erreichten Spezifität der Methode<br />
kann die Identifizierung über die Retentionszeit er-<br />
big bag 1 big bag 2 big bag 3 big bag 4<br />
15 Einzelproben 15 Einzelproben 15 Einzelproben 15 Einzelproben<br />
1, 2, 3, 4, 5 1, 2, 3, 4,5 1, 2, 3, 4,5 1, 2, 3, 4, 5<br />
7, 8, 9, 10 6,7, 8, 9,10 6, 7, 8, 9, 10 6, 7, 8, 9, 10<br />
11, 12, 13, 14,15 11, 12, 13, 14, 15 11, 12, 13, 14, 15 11, 12, 13, 14, 15<br />
Zwischenprobe<br />
1,5 kg<br />
4000 kg Rohmohn in 4 big bags a 1000 kg<br />
Zwischenprobe 2<br />
1,5 kg<br />
Zwischenprobe 3<br />
1,5 kg<br />
Sammelprobe gesamt, 6 kg<br />
Zwischenprobe 4<br />
1,5 kg<br />
n= 8 Morphinanalysen von Zwischenproben (2 pro Zwischenprobe)<br />
Abb. 1 Probenahme- und Untersuchungsplan<br />
60 Einzelproben à 100 g<br />
n= 20 Morphinanalysen von Einzelproben<br />
n= 7 Morphinbestimmungen der Sammelprobe<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 233
folgen. Die Linearität ist unter den beschriebenen Bedingungen<br />
am UV-Detektor in dem gemessenen Bereich von 0–<br />
450 mg/kg Morphin gegeben. Mit Hilfe der Geradengleichung<br />
kann der Gehalt an Morphin in den Probelösungen<br />
berechnet werden. In der Praxis empfiehlt sich natürlich bei<br />
jeder Probenserie die Kalibrierung mit einer Morphin-Standardlösung<br />
und die Berechnung über externen Standard. Die<br />
Methode erlaubt eine spezifische Bestimmung des Morphingehaltes<br />
aus allen relevanten mohnhaltigen Matrizes mit einer<br />
Wiederfindung > 80 % und einer Nachweisgrenze von<br />
0,1 mg/kg. Die Validität der Methode wurde darüber hinaus<br />
erfolgreich über Laborvergleiche bestätigt.<br />
3 Ergebnisse und Diskussion<br />
3.1 Rohmohn<br />
Die Morphingehalte in den Einzelproben bewegten sich<br />
in einer Spannweite von 10 bis 85 mg/kg (Abb. 2). Die<br />
Varianz über alle untersuchten Einzelproben lag bei<br />
± 49 %. Insofern konnte durch diese Untersuchungen nachgewiesen<br />
werden, dass das Morphin in der Tat ungleichmäßig<br />
in Rohmohnpartien verteilt sein kann. Dies bedeutet,<br />
dass es bei der Untersuchung einer Einzelprobe dem Zufall<br />
überlassen ist, ob Morphinwerte unterhalb oder oberhalb<br />
bestehender oder geplanter Grenz-/Richtwerte ermittelt<br />
werden. Keinesfalls ist der so ermittelte Wert repräsentativ<br />
für die Gesamtpartie. Als Konsequenz daraus ergäben sich<br />
zwangsläufig Diskussionen mit Lieferanten, Behörden und<br />
den untersuchenden Laboren, verbunden mit der Rechtsunsicherheit,<br />
was im Zweifel mit der betroffenen Partie letztlich<br />
zu geschehen hat.<br />
Die Mittelwerte der Einzelproben, Zwischenproben und<br />
der Sammelprobe liegen dagegen auf identischem Niveau<br />
(Abb. 2). Die Sammelprobe wies 30 mg Morphin/kg auf, so<br />
mg / kg<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Lage der quantifizierten Morphingehalte<br />
Rohmohn big bag 1 bis big bag 4 (4000 kg)<br />
Einzelproben – Zwischenproben - Sammelprobe<br />
max<br />
min<br />
Mittelwert<br />
Einzelproben (n=20) Zwischenproben (n=8) Einzel-/Zwischenproben<br />
(n=28)<br />
dass diese Mohnpartie gerade noch dem ungarischen Grenzwert<br />
entsprach. Der Mittelwert der Einzelproben resultierte<br />
dabei nur aus einem Drittel der Gesamtprobenanzahl. Aus<br />
der Übereinstimmung der Mittelwerte aus den Zwischenproben<br />
und der Sammelprobe lässt sich ableiten, dass das<br />
anzuwendende Probenahmeverfahren im Vergleich zur amtlichen<br />
Kontrolle des Mykotoxingehalts in <strong>Lebensmittel</strong>n gemäß<br />
der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission<br />
vom 23. Februar 2006 deutlich reduziert werden kann. Die<br />
inhomogene Verteilung war zumindest bei der untersuchten<br />
Mohnpartie bei weitem nicht so extrem ausgeprägt wie bei<br />
den Lagertoxinen Aflatoxine B, G und Ochratoxin A. In allen<br />
untersuchten Einzelproben konnte Morphin in vergleichbarer<br />
Dimension (zweistelliger mg/kg Bereich) ermittelt<br />
werden. Die der Mohnsaat anhaftenden morphinhaltigen<br />
Verunreinigungen sind keineswegs punktuell, also als Nest<br />
enthalten. Zudem liegt der relevante Gehalt in einem um<br />
den Faktor 1000 höheren Konzentrationsbereich (Höchstwerte<br />
für Lagertoxine in μg/kg; Richtwerte für Morphin in<br />
mg/kg). Durch die Homogenisierungsmaßnahmen bei der<br />
Herstellung der Zwischenproben und der Sammelprobe<br />
konnte die Schwankungsbreite deutlich reduziert werden,<br />
die Varianz lag aber immer noch bei ca. ± 20 %. Die<br />
Durchmischung erfolgte zwar intensiv, gleichzeitig durfte<br />
die Mohnsaat nicht gequetscht oder anderweitig beschädigt<br />
werden. Insofern stellte das angewendete Verfahren die<br />
bestmögliche Lösung dar. Eine erhöhte Probeneinwaage im<br />
Labormaßstab wird dabei zu einer weiteren Verbesserung<br />
beitragen. Erfahrungen zeigen mittlerweile, dass eine Probeneinwaage<br />
von 20–50 g Rohmohn zu deutlich geringeren<br />
Standardabweichungen bei Mehrfachbestimmungen führt.<br />
3.2 Mohnfüllung<br />
Im Vergleich zu dem untersuchten Rohmohn wies die daraus<br />
hergestellte Mohnfüllung einen Gehalt an Morphin von<br />
durchschnittlich nur 0,53 mg/kg auf (Abb.<br />
Sammelprobe (n=7)<br />
Abb. 2 Lage der quantifizierten Morphingehalte aus Rohmohn: big bag 1 bis big bag 4 (4000 kg),<br />
Einzelproben – Zwischenproben – Sammelprobe<br />
3). Die Ergebnisse aus den drei Mischproben<br />
lagen auf einem sehr vergleichbaren<br />
Niveau von 0,3–0,6 mg/kg. Die niederen<br />
Varianzen von < ±10 % aus den einzelnen<br />
Mischproben können für den Bereich der<br />
Rückstandsanalytik als sehr gut bezeichnet<br />
werden. Demzufolge wurde durch die<br />
Weiterverarbeitung der Morphingehalt<br />
des Rohmohns um ca. 95 % reduziert.<br />
Bezogen auf den Mohngehalt der hergestellten<br />
Füllung lag die Morphinkonzentration<br />
deutlich unterhalb des vorläufigen<br />
deutschen Richtwertes von 4 mg/kg. Damit<br />
haben sich auch bei diesem Projekt die<br />
Ergebnisse von vorangegangenen Untersuchungen<br />
bestätigt, in denen ein weitgehender<br />
Abbau von Morphin in Mohn bei der<br />
Weiterverarbeitung zu Mohnfüllungen sowohl<br />
im Klein- oder Technikumsmaßstab<br />
234 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
mg / kg<br />
35<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
0<br />
Reduktion der Morphingehalte<br />
Rohmohn (Sammelprobe) – daraus hergestellte Mohnfüllung<br />
30<br />
als auch bei der industriellen Großproduktion festgestellt<br />
worden waren 5–7,11) .<br />
Dank<br />
Bei dem Unternehmen Diamant Nahrungsmittel Gesellschaft<br />
mbH & Co. KG in A-4600 Wels bedanken wir uns<br />
für die Ermöglichung des Projektes und die hervorragende<br />
Unterstützung.<br />
Literatur<br />
1) Rochholz G, Westphal F, Kuhlmann A: Erhöhte Morphingehalte in Mohnprodukten<br />
und deren Folgen. Getreidetechnologie 59, 239–243 (20<strong>05</strong>).<br />
2) Sproll C, Lachenmeier DW : Opiate in Mohnsaat: Optimierung der HPLC/<br />
MS/MS-Bestimmung, aktuelle Markübersicht und Reduzierung des Mor-<br />
0,53<br />
Rohmohn Mohnfüllung<br />
Abb. 3 Lage der quantifizierten Morphingehalte aus Rohmohn und der daraus hergestellten Mohnfüllung<br />
Food Ingredients<br />
Total Antioxidant Potential of Juices and Beverages<br />
Screening by DPPH in vitro Assay<br />
Summary<br />
Epidemiologic studies have demonstrated an inverse association between<br />
consumption of fruits or beverages and morbidity and mortality from degenerative<br />
diseases. The antioxidant content of fruit juices and beverages<br />
contribute to the protection they offer from disease. Because plant foods<br />
contain many different classes and types of antioxidants, knowledge of<br />
their total antioxidant potential (TAP), which is the cumulative capacity<br />
of food components to scavenge free radicals, would be useful for epidemiological<br />
purposes. To accomplish this, a variety of fruit juices and<br />
beverages commonly consumed in Egypt were analyzed using in vitro<br />
phingehaltes in Mohnlebensmitteln. <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
60 (6), 143–144 (2006).<br />
3) Holtmannspötter H: Morphin in Speisemohn.<br />
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit.http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/morphin_speisemohn.htm.<br />
4) http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/show/<br />
1193445/rps-pm-06-<strong>08</strong>-03-anlage.pdf.<br />
5) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt<br />
Stuttgart: Mohn im Haushalt richtig verwenden<br />
– aber wie? http://www.xn--untersuchungsmterbw-nzb.de.<br />
6) Kniel B: Morphin in Backwaren? Fakten aus der<br />
Praxis contra Risikobewertung! Der <strong>Lebensmittel</strong>brief<br />
7/8, 124–127 (2006).<br />
7) Sproll C: Neue Methode der Morphinanalytik in<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n – Kein Rausch durch Mohnkuchen.<br />
CLB Chemie in Labor und Biotechnik 56<br />
(10), 348–352 (20<strong>05</strong>).<br />
8) Holtmannspötter H, Göllner T, Kochmann R: Probenvorbereitung<br />
für die Morphinbestimmung in<br />
Mohn. Laborpraxis 30 (4), 44–46 (2006).<br />
9) Sproll C, Perz RC, Lachenmeier DW: Vergleich<br />
von Extraktionsverfahren zur Bestimmung von<br />
Morphin in Mohnlebensmitteln. <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
60 (5), 113–115 (2006).<br />
10) Stiftung Warentest: Reingewaschen. test 1/2007, S. 16-17.<br />
11) General J, Unbehend G, Lindhauer G, Kniel B, Moser M: Untersuchungen<br />
zur Reduzierung von Morphin in Mohnsamen und Mohngebäcken mit<br />
praktikablen technologischen Maßnahmen. Getreidetechnologie 61 (1),<br />
36–42 (2007).<br />
12) Bundesinstitut für Risikobewertung: Backmohn ist kein Schlafmittel für<br />
Säuglinge. www.bfr.bund.de, 20<strong>05</strong>.<br />
13) Bundesinstitut für Risikobewertung: BfR empfiehlt vorläufige maximale<br />
tägliche Aufnahmemenge und einen Richtwert für Morphin in Mohnsamen<br />
– Gesundheitliche Bewertung. Nr. 012/2006 des BfR vom 27. Dezember<br />
20<strong>05</strong>.<br />
14) „Morphin in Speisemohn“ – Rundschreiben des Bundesministeriums<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an betroffene Verbände;<br />
28.07.2006.<br />
Dr. Mohamed Fawzy Ramadan # , Ali Osman Mohamed Osman, and<br />
Hend Mamdoh El-Akad<br />
Biochemistry Department, Faculty of Agriculture, Zagazig University,<br />
Zagazig 44511, Egypt<br />
DPPH assay. The order of effectiveness of fruit juices in inhibiting free<br />
radicals was as follow: red grapes juice > mango juice > guava juice ><br />
cocktail juice > pineapple juice > orange juice > cherry juice > apple juice.<br />
Among beverages, teas followed by coffees had the greatest TAP. These<br />
data confirm grape juice, teas and coffees as good dietary sources of<br />
antioxidants.<br />
# E-mail: hassanienmohamed@yahoo.com<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 235
Zusammenfassung<br />
Epidemiologische Studien zeigen einen Zusammenhang zwischen dem<br />
Genuss von Früchten, Fruchtsaftgetränken und Gesundheit. Da pflanzliche<br />
<strong>Lebensmittel</strong> viele verschiedene Antioxidanzien enthalten, stellt das<br />
antioxidative Gesamt-Potenzial (AOP) ein Maß für die Fähigkeit freie Radikale<br />
zu binden dar. In der vorliegenden Studie wurden AOP bei Fruchtsäften<br />
und Getränken mittels DPPH-Methode bestimmt. Das AOP nahm<br />
bei Fruchtsäften in folgender Reihenfolge ab: Rote-Trauben > Mango ><br />
Guave > Multifrucht > Ananas > Orangen > Kirsch > Apfel. Bei Getränken<br />
zeigten Tee und Kaffee einen hohen AOP-Wert.<br />
Keywords: Antioxidant potential, juices, beverages, tea, coffee, DPPH<br />
assay / antioxidatives Potenzial, Fruchtsäfte, Getränke, Tee, Kaffee,<br />
DPPH-Methode<br />
Introduction<br />
Fruit juice and beverages have received particular attention,<br />
because they contain high amounts of known antioxidants<br />
such as polyphenols, vitamin C, vitamin E, Maillard reaction<br />
products, β-carotene, and lycopene. The consumption<br />
of fruit juices and beverages has been inversely associated<br />
with morbidity and mortality from degenerative diseases<br />
(Gillman et al., 1995; Rimm et al., 1996; Cohen et al., 2000;<br />
La Vecchia et al., 2001; Terry et al., 2001; Rodríguez-Bernaldo<br />
de Quirós and Costa, 2006). It is not known which<br />
dietary constituents are responsible for this association, but<br />
antioxidants appear to play a major role in the protective<br />
effect of plant foods (Gey, 1990; Gey et al., 1991; Willett,<br />
1991; Liyana-Pathirana et al., 2006; Rodríguez-Bernaldo<br />
de Quirós and Costa, 2006). Epidemiologic studies<br />
that analyze the health implications of dietary components<br />
rely on the intake estimates in sample populations found<br />
in databases that list the component’s content in commonly<br />
consumed foods. Therefore, the availability of appropriate<br />
and complete food composition data is crucial. Due to<br />
the chemical diversity of antioxidant compounds present in<br />
foods, complete databases on food antioxidants content are<br />
not yet available. In addition, levels of single antioxidants<br />
in food do not necessarily reflect their total antioxidant potential<br />
(TAP); this also depends on the synergic and redox<br />
interaction among the different molecules present in the<br />
food (Ramadan et al., 2003). Finally, geographical differences<br />
in food composition data should be considered when<br />
applying compositional databases to regional surveys.<br />
The relevance of TAP as a new tool for investigating the<br />
relationship between dietary antioxidants and oxidative<br />
stress-induced pathologies seems confirmed by the data<br />
from a recent population-based case control study, which<br />
showed an inverse correlation between the diet TAP and the<br />
risk of both cardiac and distal gastric cancer (Serafini et al.,<br />
2002). These relationships emerged in spite of the use of<br />
a very incomplete database of total antioxidant potential,<br />
highlighting the potentiality of the TAP as a descriptor of<br />
the diet. Several methods were developed recently for meas-<br />
uring the total antioxidant capacity of food and beverages<br />
(Wang et al., 1997; Benzie and Strain, 1999; Brenzie and<br />
Szeto, 1999; Pellegrini et al., 2000; Ramadan et al., 2003;<br />
Ramadan and Moersel, 2006); these assays differ in their<br />
chemistry (generation of different radical and/or target molecules)<br />
and in the way end points are measured.<br />
The objective of this work was to examine if the TAP assay<br />
in its recently published improved version (Ramadan and<br />
Moersel, 2006) is suitable to characterize the antioxidant<br />
properties of commonly marketed Egyptian fruit juices and<br />
beverages to obtain robust data useful for determining the<br />
potential intake of antioxidants in Egyptian population<br />
studies as well as to contribute to better understanding of<br />
the role of different antioxidant juice ingredients.<br />
Materials and Methods<br />
Chemicals<br />
1,1-Diphenyl-2-picrylhydrazyl (DPPH, approximately<br />
90 %) was from Sigma (St. Louis, Mo, USA). Methanol of<br />
HPLC grade was used throughout the experiments.<br />
Fruit juices and beverages<br />
Three samples for each item were purchased from different<br />
markets in Zagazig (Egypt). Samples were then prepared<br />
and analyzed for TAP, as reported below. Like other nutrients,<br />
the estimation of the overall dietary intake of TAP does<br />
not require an estimate of the variance for any single food<br />
item if the value of the given food as consumed by the responder<br />
is sufficiently close to the average value. The same<br />
approach was used previously to generate food TAP data<br />
(Proteggente et al., 2002). The following fruit juices were<br />
purchased in local supermarkets: orange, cherry, apple,<br />
pineapple, guava, mango, and fruit cocktail (mixed fruits).<br />
Beverages (Anise, Hibiscus, Titia, Cinnamon, Chamomile,<br />
Caraway and Peppermint) and teas (black, green and with<br />
lemon) were prepared by infusion (2 g) in 200 ml boiling<br />
water for 5 min. Soluble coffee, Turkish coffee and Cappuccino<br />
were prepared by solubilising the samples (2 g) in<br />
200 ml of boiling water for 5 min. Before analysis, soluble<br />
coffee, Turkish coffee and Cappuccino (cold to room temperature)<br />
were adequately and equally diluted in high purity<br />
water (1:10, v/v). Diluted samples were centrifuged for<br />
5 min at 1000 x g, and the supernatant was collected and<br />
analyzed without further preparation.<br />
Radical scavenging activity toward DPPH radical<br />
Radical scavenging activity and presence of hydrogen<br />
donors in juice and beverage samples were examined by<br />
reduction of DPPH in methanol according to Ramadan<br />
et al. (2003). Methanolic solution of DPPH radicals was<br />
freshly prepared at a concentration of 10 -4 M. The radical,<br />
in the absence of antioxidant compounds, was stable<br />
for more than 3 h of normal kinetic assay. For evaluation,<br />
100 μl of each sample was mixed with 500 μl methanolic<br />
236 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
solution of DPPH radicals (10 -4 M) and the mixture was<br />
vortexed for 10 s at ambient temperature. Against a blank<br />
of methanol without DPPH, the decrease in absorption at<br />
515 nm was measured in 1-cm quartz cells after 30, 60<br />
and 120 min of mixing using UV-260 visible recording<br />
spectrophotometer (Shimadzu, Kyoto, Japan). Antiradical<br />
action toward DPPH radical was estimated from the<br />
difference in absorbance with or without sample (control)<br />
and the percent of inhibition was calculated from the following<br />
equation.<br />
% Inhibition = [(absorbance of control – absorbance of test<br />
sample) / absorbance of control] x 100<br />
The variation in the DPPH values for replicates was always<br />
between 3 to 10 % relative standard deviation (RSD). When<br />
the RSD was higher than 10 %, the analyses were repeated<br />
to confirm the value. Three samples of each item were analyzed<br />
and the main values as well as the SD were given.<br />
Results and Discussion<br />
The consumption of foodstuffs rich in antioxidants provides<br />
protection against cancer, cardio- and cerebrovascular<br />
diseases. This protection can be explained by the capacity<br />
of these active compounds to scavenge free radicals, which<br />
are responsible for the oxidative damage of lipids, proteins<br />
and nucleic acids (Aruoma, 1998, Ramadan et al., 2003).<br />
The juices and beverages included in this study were chosen<br />
in such a manner that samples with high concentrations<br />
of different antioxidant groups are included; for example,<br />
berry juice known to be rich in anthocyanins, citrus juices<br />
containing flavanones and teas containing flavanols. Thus,<br />
the influences of these particular antioxidant groups on<br />
the overall antioxidant capacity can be considered. In this<br />
survey, the total antioxidant capacity of a variety of fruit<br />
juices and beverages found in the Egyptian market were<br />
evaluated using DPPH assay. It was hard<br />
to find data in literature concerning TAP<br />
of foods and drinks consumed in Egypt.<br />
Moreover, a comparison with other data<br />
in the literature will be problematic due<br />
to the large variability within the food<br />
item and the lack of standardization of<br />
the assay. For this discussion, the ranking<br />
order of the TAP values will be used.<br />
The described arrangement for the simple<br />
experiment uses the addition of stable<br />
radicals 1,1-diphenyl-2-picrylhydrazyl<br />
(DPPH) to fruit juices and beverages<br />
which will be decomposed by components<br />
having antioxidant properties. By<br />
means of a spectrophotometric process,<br />
the disappearance of the DPPH radicals<br />
was recorded. Certain compounds react<br />
very rapidly with DPPH radicals, reduc-<br />
ing the number of radical molecules corresponding to the<br />
number of available hydroxyl group. However, for the<br />
majority of the compounds tested, the mechanism is more<br />
complex. Free radical scavengers donate an electron to the<br />
free radical and this electron donation is associated with the<br />
disappearance of the DPPH radicals’ absorbance. The lower<br />
the absorbance, the stronger is the free radical scavenging<br />
activity. Concerning the dose effect of the different juices<br />
and beverages, experiments were undertaken using different<br />
doses as well as different DPPH reagent volumes. In general,<br />
a linear relationship was noted. When higher doses of<br />
juices and beverages were used stronger antiradical action<br />
was obtained, while when larger volumes of DPPH reagent<br />
were used lower antiradical performance was observed.<br />
Total antioxidant potential of fruit juices<br />
Using the same per volume basis the antiradical performance<br />
of fruit juices toward DPPH radicals were measured<br />
and compared. The order of effectiveness of fruit juices<br />
in inhibiting free radicals was as follow: red grapes juice<br />
> mango juice > guava juice > cocktail juice > pineapple<br />
juice > orange juice > cherry juice. Antioxidative potential<br />
of the selected fruit juices, furthermore, was evaluated using<br />
galynioxyl radicals dissolved also in methanol by means<br />
of electron spin resonance spectrometry and similar rankings<br />
in the activities were obtained (data not shown). Figure<br />
1 shows that during the test period’s red grapes juice has<br />
the highest TAP followed by mango juice. After 120 min<br />
incubation, 82.6 percent of DPPH radicals were quenched<br />
by red grapes juice while mango juice was able to quench<br />
63.7 %. Vitis vinifera fruits show a high concentration and<br />
a great variety of phenolic compounds. Thus, grape juice is<br />
a rich source of flavonoids and other phenolics in the human<br />
diet (Rice-Evans et al., 1996). It is also well known that red<br />
grapes and berries have high antioxidant capacity and its<br />
high antioxidant capacity is likely due to the high content<br />
Fig. 1 Scavenging effect of fruit juices during DPPH test as measured by changes in absorbance at<br />
515 nm. Error bars show the variations of three determinations in terms of standard deviation<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 237
of phenolics and flavonoids such as anthocyanins (Macheix<br />
et al., 1990; Kahkonen et al., 1999; Kalt et al., 1999; Kakkinen<br />
et al., 1999; Halvorson et al., 2002; Pellegrini et al.,<br />
2000; Brenes et al., 20<strong>05</strong>; Davalos et al., 20<strong>05</strong>), which<br />
have demonstrated strong antioxidant activities in different<br />
model systems (Wang et al., 1997; Satue-Gracia et al.,<br />
1997). Positive health benefits of the consumption of grape<br />
juice, such as improvement of the endothelial function,<br />
increase of the serum antioxidant capacity, protection of<br />
LDLs against oxidation, decrease of native plasma protein<br />
oxidation, and reduction of platelet aggregation, have also<br />
been reported (Davalos et al., 20<strong>05</strong>). On the other side,<br />
mango, guava and pineapple fruit juices exhibited intermediate<br />
antioxidant capacity. This result in agreement with the<br />
higher concentration of phenolic compounds, caroteinoids<br />
and vitamin C present in these juices (Yen and Lin, 1999;<br />
Shivashankara et al. 2004; Rodríguez-Bernaldo de Quirós<br />
and Costa, 2006). Among the fruit juices cherry followed<br />
by apple had the lowest antioxidant capacity. Differences<br />
in the antioxidant activities among fruit juices could be attributed<br />
to their differences in phenolic contents and compositions<br />
and to other non-phenolic antioxidants present in<br />
the samples.<br />
Total antioxidant potential of beverages, teas and coffees<br />
The tap of drinks and caffeine-rich beverages and the ranking<br />
order are shown in Figure 2. Among the beverages analyzed,<br />
tea drinks were the most effective, with lemon-flavoured<br />
tea followed by green tea then black tea having the<br />
greatest antioxidant capacity. After 2 h incubation, 93.5 %<br />
of DPPH radicals were quenched by lemon-flavoured tea<br />
while green tea was able to quench only 89.9 %. In teas,<br />
the antioxidant potential of green tea is considerably higher<br />
than that of black tea, according to the literature (Daglia<br />
et al., 2000; Richelle et al., 2001; Wei et al., 2006). This<br />
Fig. 2 Scavenging effect of beverages during DPPH test as measured by changes in absorbance at<br />
515 nm<br />
different behaviour of teas is due to the changes occurring<br />
during the process of fermentation; the flavanols in green<br />
tea leaves (mainly catechins and their gallic esters) undergo<br />
an oxidative polymerization by polyphenol oxidase, which<br />
turns the leaves black. During oxidation, much of catechin<br />
content of green tea is converted to oxyproducts, such as<br />
thearubingens and theaflavins, with a loss of antioxidant<br />
capacity (Richelle et al., 2001).<br />
Soluble coffee followed by Turkish coffee was also found<br />
to have high TAP. During coffee making, the roasting<br />
process leads to profound changes in the chemical composition<br />
and biological activities of the coffee bean, resulting<br />
in the generation of compounds derived from Maillard<br />
reaction, carbohydrates caramelisation and pyrolysis<br />
of organic compounds (Daglia et al., 2000; López-Galilea<br />
et al., 2006). In roasted coffee most polyphenolic compounds<br />
are destroyed, but Maillard reaction compounds<br />
with antioxidant properties are generated, resulting in an<br />
increased antioxidant activity in the β-carotene-linoleic<br />
acid model system (Daglia et al., 2000; Sánchez-González<br />
et al., 20<strong>05</strong>).<br />
It is well known that the antioxidative properties are correlated<br />
not only with the total amount of antioxidants, but<br />
also with the presence of selected compounds. It could be<br />
said that the TAP of fruit juice and beverages can be interpreted<br />
as the combined action of different endogenous<br />
antioxidants. The significantly stronger antiradical action<br />
of some fruit juices or beverages may be due to (i) the differences<br />
in content and composition of bioactives (ii) the<br />
diversity in structural characteristics of potential phenolic<br />
antioxidants present, (iii) a synergism of bioactives with<br />
other components present in each juice or beverages and<br />
(iv) the differences in kinetic behaviours of potential antioxidants.<br />
All these factors may contribute to the radical<br />
quenching efficiency of juices and beverages.<br />
Conclusion<br />
The validity of the TAP approach for investigating<br />
the role of antioxidants in the<br />
protective effect of food and drinks is<br />
growing. The data presented here confirm<br />
that the DPPH assay is a well-founded<br />
method and appropriate to survey the<br />
antioxidant capacities of juice and beverage<br />
samples. Altogether, the results are<br />
partially in good accordance with literature<br />
data, partially not. Obviously, this is<br />
because of basically different survey parameters.<br />
The study did not pretend to<br />
explain components of variance (such as<br />
cultivar, sun exposure, water availability,<br />
organic agricultural practices, seasonality,<br />
food processing, domestic cooking or<br />
238 ı Originalarbeiten <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
food combination) which, although important for characterization<br />
of a specific food, are descriptors that are normally<br />
ignored in dietary surveys in which the consumption<br />
of a large number of food items is recorded.<br />
In summary, in this paper the DPPH methodology has been<br />
successfully applied to complex fruit juices and beverages<br />
rich in polyphenols and other bioactives. Variability ranges<br />
of the antioxidant activity of commercial samples are reported.<br />
This data could be used as an additional quality parameter<br />
for promoting the consumption of these products<br />
as sources of polyphenols and of other health-promoting<br />
substances. Such data, integrated with further food items of<br />
different classes (i.e., vegetables, cereals, pulses and nuts),<br />
will result in a complete and versatile database of TAP. Coupled<br />
with an appropriate questionnaire, this will allow the<br />
evaluation of the overall intake of antioxidant-equivalents<br />
in selected groups of the Egyptian population in relation to<br />
incidence of oxidative stress-induced diseases.<br />
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<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Originalarbeiten ı 239
Rechtsprechung Recht<br />
„Färbendes Fruchtkonzentrat“ – Hanseatisches<br />
OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.07, 5 U 5/07<br />
(rechtskräftig)<br />
Bei der Herstellung färbender <strong>Lebensmittel</strong> verwendete Zuckerarten<br />
wie Invertzucker, Fructose und Saccharose sind<br />
in der Regel gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMKV<br />
auch dann von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen,<br />
wenn sie nicht nur unbeabsichtigt als technisch unvermeidbare<br />
Rückstände in dem Produkt verbleiben.<br />
§§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; 6 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV;<br />
3, 4 Nr. 11 UWG<br />
Aus den Gründen<br />
I.<br />
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Vermarktung von<br />
pflanzlichen Extrakten, <strong>Lebensmittel</strong>farbstoffen und färbenden<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n.<br />
Die Antragsgegnerin vertreibt färbende <strong>Lebensmittel</strong>, die<br />
nach ihren Angaben als Konzentrate „ausschließlich aus<br />
essbaren Früchten und Gemüse hergestellt werden“. Für<br />
die Herstellung dieses Produkts verwendet die Antragsgegnerin<br />
im Rahmen des Herstellungsprozesses Invertzucker,<br />
Fructose und Saccharose. Diese sind auch im Endprodukt<br />
(noch) vorhanden. Bei ihrer Produktvorstellung gibt die<br />
Antragsgegnerin gegenüber den Fachkreisen folgende Kennzeichnungsempfehlung:<br />
„G. empfiehlt, E. ® in der EU folgendermaßen zu deklarieren:<br />
Konzentration aus Früchten und Gemüse (verwendeten<br />
Rohwaren) z. B.: Konzentration aus Früchten<br />
und Gemüse (schwarze Johannisbeere, Karotte).“<br />
Die Deklarierungsempfehlung enthält keine Angaben zu<br />
den Zuckerarten, die den Produkten ebenfalls zugesetzt<br />
worden sind.<br />
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbsrechtlich<br />
unlauter. Sie ist der Auffassung, die lebensmittelrechtlichen<br />
Kennzeichnungsvorschriften erforderten<br />
eine entsprechende Angabe. Diesem Rechtsstandpunkt tritt<br />
die Antragsgegnerin entgegen.<br />
(....)<br />
Auf der Grundlage (des Antrags der Antragstellerin) hat<br />
das Landgericht Hamburg am 19.10.06 eine entsprechende<br />
einstweilige Verfügung erlassen, gegen welche die Antragsgegnerin<br />
Widerspruch eingelegt hat.<br />
(...)<br />
Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung<br />
mit Urteil vom 15.12.06 aufgehoben und den auf ihren Erlass<br />
gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet<br />
sich die Berufung der Antragstellerin.<br />
(...)<br />
II.<br />
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht<br />
hat zu Recht den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Der<br />
Antragstellerin steht ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG<br />
i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht zu. Der Senat teilt die<br />
Auffassung des Landgerichts, dass die Antragsgegnerin mit<br />
der angegriffenen Kennzeichnungsempfehlung (...) nicht gegen<br />
lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Vorschriften verstoßen<br />
hat. Der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin<br />
vermag der Senat nicht zu folgen. Die Berufungsbegründung<br />
gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.<br />
Die von der Antragsgegnerin bei der Herstellung ihrer färbenden<br />
<strong>Lebensmittel</strong> verwendeten Substanzen (Invertzucker,<br />
Fructose und Saccharose) sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6<br />
i. V. m. § 6 Abs. 1 LMKV von der Kennzeichnungspflicht<br />
ausgenommen. Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden<br />
Überlegungen:<br />
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die<br />
verwendeten Substanzen weder unter § 5 Abs. 2 Nr. 2<br />
noch unter § 5 Abs. 2 Nr. 4 LMKV fallen. Auch § 5<br />
Abs. 2 Nr. 3 LMKV ist nicht einschlägig. Die Norm verweist<br />
auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB. In dieser Vorschrift<br />
sind sog. „Verarbeitungshilfsstoffe“ beschrieben,<br />
und zwar in der Definition der Anmerkung 1 zu Art. 1<br />
Abs. 3 Ziffer a der Richtlinie 89/107/EWG. Danach ist<br />
nach dem Verständnis des Senats ein Charakteristikum<br />
von Verarbeitungshilfsstoffen nach dieser Begriffsbestimmung,<br />
dass diese dem Produkt im Rahmen des Verarbeitungsprozesses<br />
hinzugefügt, später jedoch – nach Zweckerfüllung<br />
– wieder (aktiv bzw. passiv) entfernt bzw. deaktiviert<br />
werden. Nur vor diesem Hintergrund ist die Wortwahl<br />
„unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände“<br />
(Hervorhebung durch den Senat) sinnvoll erklärbar.<br />
Kommt den beigegebenen Hilfsstoffen hingegen<br />
eine fortdauernde Zweckbestimmung auch im fertigen<br />
Produkt zu, kann es sich schon sprachlich nicht um unbeabsichtigte<br />
Rückstände handeln. Der Zusatz der streitgegenständlich<br />
angegriffenen Stoffe ist nach Darstellung<br />
der Antragsgegnerin zwar auf den Herstellungsprozess<br />
bezogen (z. B. um ein Anbacken der Produkte zu verhindern).<br />
Gleichermaßen bezieht sich die Zweckbestimmung<br />
aber darüber hinaus auch (dauerhaft) auf das fertige Produkt,<br />
indem z. B. die Fließfähigkeit verbessert und die<br />
Farbintensität stabilisiert werden soll. Diese Zielrichtung<br />
des Einsatzes schließt es aus Sicht des Senats aus, die<br />
Stoffe ausschließlich als Verarbeitungshilfsstoffe zu kategorisieren.<br />
Denn ihre Beigabe ist weder unbeabsichtigt<br />
noch ein Rückstand, sondern soll den Herstellungsprozess<br />
begleiten, aber auch darüber hinaus wirken.<br />
2. § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV enthält mit der Bezugnahme<br />
auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB zwar einen ähnlichen<br />
Regelungsgehalt, normiert indes abweichende Voraus-<br />
240 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
setzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sind. § 5<br />
Abs. 2 Nr. 6 LMKV ist in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4<br />
Buchst. c) iv) der Richtlinie 2000/13/EG eingefügt worden.<br />
Dementsprechend ist diese gemeinschaftsrechtliche<br />
Bestimmung bei der Auslegung der nationalen Norm mit<br />
heranzuziehen.<br />
a. Der nationale Gesetzgeber hat den Wortlaut der<br />
Richtlinie nicht unverändert übernommen, sondern<br />
die Umsetzungsvorschrift abweichend formuliert.<br />
Dieser Umstand mag zu Missverständnissen Anlass<br />
geben, die nach Auffassung des Senats indes behebbar<br />
sind. In Abgrenzung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 betrifft<br />
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 zunächst nicht unmittelbar Stoffe<br />
i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB, sondern solche,<br />
„die auf dieselbe Weise und zu denselben Zweck“ verwendet<br />
werden. Diesem – auch der Richtlinie immanenten<br />
Gesetzeszweck – liegt erkennbar das Bestreben<br />
zu Grunde, weitere Stoffe zu privilegieren, die nicht<br />
„Verarbeitungshilfsmittel“ im eigentlichen Sinne sind,<br />
wegen ihrer vergleichbaren Zweckbestimmung und<br />
Wirkungsweise aber gleichwohl von der Kennzeichnungspflicht<br />
freigestellt werden sollen. Dem Wortlaut<br />
der nationalen Norm scheint auf den ersten Blick<br />
allerdings das erforderliche Kriterium zu fehlen, um<br />
welche Art von Stoffen es sich hierbei handeln kann<br />
bzw. welche gerade nicht gemeint sind.<br />
b. Diese Frage beantwortet indes die EG-Richtlinie. Denn<br />
dort ist ausgeführt, dass von der Ausnahmeregelung<br />
nur solche Stoffe erfasst werden, „die keine Zusatzstoffe<br />
sind, die aber…“. Diese Zielrichtung der Regelung<br />
hat mit dem Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1<br />
LFMG nicht mit der notwendigen Klarheit Eingang<br />
in die nationale Regelung gefunden. Allerdings ergibt<br />
sich auch aus dem Einleitungssatz dieser Norm, dass<br />
die dort beschriebenen Stoffe gerade nicht als <strong>Lebensmittel</strong>-Zusatzstoffe<br />
gelten. Der Senat entnimmt der nationalen<br />
Norm bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen<br />
Auslegung die Zielrichtung, dass es sich<br />
bei den dort den „Verarbeitungshilfsstoffen“ gleich<br />
gestellten Stoffen nicht um Zusatzstoffe i. S. d. Anlage<br />
2 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung handeln darf.<br />
Damit werden die zahlreichen, im Regelfall bei höher<br />
konzentriertem Rückstand kennzeichnungspflichtigen<br />
Zusatzstoffe dieser Verordnung von einer Privilegierungsmöglichkeit<br />
nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV gerade<br />
ausdrücklich ausgenommen. Es verbleiben damit nur<br />
solche Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber gleichwohl<br />
die Voraussetzungen und Zweckbestimmung<br />
eines Verarbeitungshilfsstoffes i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2<br />
Nr. 1 LFGB erfüllen. Damit ist der Anwendungsbereich<br />
der Norm nach dem Verständnis des Senats relativ<br />
eng gefasst, so dass die von der Antragstellerin<br />
befürchtete ausufernde Anwendung nicht nahe liegt.<br />
c. Allerdings nimmt Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie<br />
– naturgemäß – nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1<br />
LFGB Bezug, sondern verwendet den Begriff „technologische<br />
Hilfsstoffen“. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin<br />
der Auffassung, dass dieser Begriff letztlich<br />
deckungsgleich mit dem Begriff „Verarbeitungshilfsstoff“<br />
im Sinne dieser Norm sowie der Richtlinie<br />
89/107/EWG ist. Dementsprechend führt Hagenmeyer,<br />
LMKV, 2. Auflage § 5 Rdnr. 10 aus, dass mit<br />
dem Begriff Verarbeitungshilfsstoffe diejenigen Stoffe<br />
gemeint sind, die „früher auch technische Hilfsstoffe“<br />
genannt wurden (Meyer, LFGB, § 2 Rdnr. 83). Einen<br />
Unterschied zwischen technischen und technologische<br />
Hilfsstoffen vermag der Senat in dem hier relevanten<br />
Verwendungszusammenhang nicht zu erkennen.<br />
d. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass<br />
die streitgegenständlichen Substanzen (Invertzucker,<br />
Fructose, Saccharose) diese Eigenschaften grundsätzlich<br />
erfüllen. Insbesondere werden sie i. S. v. § 2 Abs. 3<br />
Satz 3 Nr. 1 LFGB „aus technologischen Gründen<br />
während der Be- oder Verarbeitung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
verwendet“. Nach dieser Bestimmung wäre ihr Verbleiben<br />
in dem Produkt aber nur gerechtfertigt, wenn<br />
es sich um „unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare<br />
Rückstände“ handelte. Dies ist hier – wie dargelegt<br />
– unstreitig nicht der Fall. Für derartige Anwendungssituationen<br />
erweitert § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV die gesetzlichen<br />
Ausnahmetatbestände, und zwar dadurch,<br />
dass diese Norm nicht direkt auf die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
von § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB Bezug<br />
nimmt, sondern nur verlangt, dass der betreffende<br />
Stoff „auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck“<br />
wie derartige Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wird.<br />
Sind die genannten, aus der Auslegung von Art. 6<br />
Abs. 4 der Richtlinie entnommenen Voraussetzungen<br />
kumulativ erfüllt, so ist es i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 6<br />
LMKV – und insoweit anders als in § 2 Abs. 3 Satz 3<br />
Nr. 1 LFGB – unschädlich, wenn die verwendeten<br />
Stoffe nicht nur als Rückstände, sondern insgesamt im<br />
Enderzeugnis vorhanden bleiben. Auch in diesem Fall<br />
normiert diese Vorschrift eine Ausnahme von der Deklarierungspflicht.<br />
Eine derartige Situation liegt hier<br />
vor, so dass ein Fall von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht<br />
gegeben ist.<br />
e. Die Auffassung der Antragstellerin, mit dem Einfügen<br />
von § 5 Abs. 2 Nr. 6 LFGB und der vorgenommenen<br />
Erweiterung auf Nicht-Zusatzstoffe (in der gesetzlichen<br />
Begründung ist Eiweiß als Klärungsmittel als<br />
Beispiele genannt) habe das Postulat des § 2 Abs. 3<br />
Satz 3 Nr. 1 LFGB, wonach insoweit nur „Rückstände“<br />
zulässig seien, nicht aufgegeben werden<br />
sollen, findet in der gesetzlichen Regelung keinen<br />
Anhaltspunkt. In Anbetracht der Wortwahl „…<br />
und – auch in unveränderter Form – im Enderzeugnis<br />
vorhanden sind“ ist vielmehr das Gegenteil geregelt<br />
worden. Auch die Antragstellerin erläutert<br />
nicht, wie diese (einschränkungslose) Gesetzesfor-<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 241
mulierung mit ihrer Rechtsauffassung in Einklang<br />
zu bringen ist.<br />
aa. Sie hat hierzu allerdings nunmehr in zweiter Instanz<br />
(...) eine gutachterliche Stellungnahme der<br />
Rechtsanwälte Dr. Schroeter und Dr. Oelrichs<br />
(Zenk Rechtsanwälte) vorgelegt. Die Autoren argumentieren,<br />
dass durch das Einfügen von Art. 6<br />
Abs. 4 Buchst. c) iv) der Richtlinie ein bisher<br />
bestehender Wertungswiderspruch aufgehoben<br />
werden sollte. Privilegiert waren bislang lediglich<br />
„Zusatzstoffe“. Dies sind entsprechend<br />
der Definition in § 2 Abs. 3 LFGB nur solche<br />
Stoffe, die weder selbst als <strong>Lebensmittel</strong> verzehrt<br />
noch als charakteristische Zutat eines <strong>Lebensmittel</strong>s<br />
verwendet werden. Wurden hingegen im<br />
Verarbeitungsprozess „Nichtzusatzstoffe“ hinzugefügt<br />
(wie z. B. Zucker, der nicht nur dem<br />
Herstellungsprozess dient, sondern auch als <strong>Lebensmittel</strong><br />
verzehrt wird), so galt die auch in § 2<br />
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB ausgesprochene Privilegierung<br />
nicht. Schon minimale unvermeidbare<br />
Rückstände wären schädlich gewesen. Nach der<br />
Auffassung der Autoren sollte damit auch der als<br />
Verarbeitungshilfsstoff eingesetzte Nichtzusatzstoff<br />
privilegiert werden, allerdings nur in exakt<br />
demselben Umfang wie der Zusatzstoff.<br />
bb. Was die Autoren bei aller ihrer Argumentation indes<br />
letztlich weitgehend ausblenden, ist der letzte<br />
Halbsatz des Richtlinientextes „…und – wenn<br />
auch möglicherweise in veränderter Form – im<br />
Enderzeugnis vorhanden bleiben.“ Auch wenn<br />
man ansonsten der Meinung sein sollte, der zugesetzte<br />
Zucker sei nach denselben Kriterien wie<br />
sonstige Verarbeitungswirkstoffe zu behandeln,<br />
die typischerweise bis auf unvermeidbare Reste<br />
aus dem <strong>Lebensmittel</strong> wieder entfernt werden,<br />
kann auch die Antragstellerin keine schlüssige<br />
Erklärung für diese sprachliche Fassung des<br />
Richtlinientextes auf der Grundlage des von ihr<br />
vorgezogenen Verständnisses liefern. Letztlich<br />
versucht die Antragstellerin, die Richtlinie gegen<br />
ihren klaren Wortlaut einschränkend auszulegen.<br />
Auch die Argumentation der Autoren,<br />
diese Formulierung besage nichts über den Umfang<br />
des Verbleibens und meine deshalb nur<br />
Reste, ist schon deshalb ohne Überzeugungskraft,<br />
weil an anderer Stelle in entsprechenden Zusammenhängen<br />
durchaus quantitativ argumentiert<br />
wird (Anmerkung 5 zu Art. 1 Abs. 3 Ziffer a<br />
der Richtlinie 89/107/EWG). Dementsprechend<br />
vermag ihre Argumentation den Senat nicht zu<br />
überzeugen. Denn es kann durchaus auch einen<br />
vernünftigen Grund für die gegenteilige Auffassung<br />
geben: Weil nicht ihrerseits als <strong>Lebensmittel</strong><br />
verzehrte Zusatzstoffe als potenziell unerwünscht<br />
bzw. gefährlich gelten, sind diese möglichst rückstandsfrei<br />
zu entfernen, während als <strong>Lebensmittel</strong><br />
verzehrbare Nichtzusatzstoffe als unbedenklich<br />
eingestuft werden und deshalb auch in mehr als<br />
nur geringfügigen Mengen im Produkt verbleiben<br />
können.<br />
f. Soweit die (im <strong>Lebensmittel</strong>recht hoch fachkundigen)<br />
Teilnehmer der 37. Sitzung des Rechtsausschusses<br />
des BLL (Bundes für <strong>Lebensmittel</strong>recht und <strong>Lebensmittel</strong>kunde<br />
e.V.) offenbar zu demselben Ergebnis<br />
gekommen sind wie die Antragstellerin (...), vermag<br />
der Senat auch diese Meinungsäußerung führender<br />
Interessenvertreter im Rahmen einer privatrechtlichen<br />
Interessengemeinschaft, die sich ebenfalls nicht mit<br />
dem Gesetzeswortlaut auseinander setzt, nicht zu teilen.<br />
Wäre der vertretene Standpunkt zutreffend, wäre<br />
die gesetzliche Regelung insoweit erkennbar sinn- und<br />
systemwidrig. Denn sie würde ein Tatbestandsmerkmal<br />
von § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB – zudem in anderer<br />
Wortwahl und missverständlich – wiederholen,<br />
obwohl in der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />
LMKV dies gerade nicht erfolgt.<br />
3. Die Befürchtungen der Antragstellerin, durch ein derartiges<br />
Verständnis der Norm sei es letztlich möglich, z.B.<br />
ein Produkt mit unerwünschten Zuckerzusätzen „zu überfrachten“,<br />
ohne diese Zusätze deklarieren zu müssen, erweist<br />
sich nach Auffassung des Senats ebenfalls als unbegründet.<br />
Es ist zum einen bereits dem Begriff eines „Verarbeitungshilfsstoffes“<br />
immanent, dass dieser nicht um<br />
seiner selbst (oder der Geschmacksverbesserung) willen,<br />
sondern um einer bestimmten Zweckerfüllung im Rahmen<br />
des Verarbeitungsprozesses zugesetzt wird. An diesem<br />
Maßstab ist auch stets der Zusatz von Zucker zu messen.<br />
Weiterhin setzt § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LFGB voraus, dass<br />
die verbleibenden Anteile „gesundheitlich unbedenklich“<br />
sind und sich nicht „technologisch auf dieses <strong>Lebensmittel</strong><br />
auswirken“. Durch diese weiteren Voraussetzungen in<br />
Verbindung mit der Forderung, dass die Stoffe keine Zusatzstoffe<br />
sind, lassen sich nach Auffassung des Senats die<br />
von der Antragstellerin befürchteten Missbräuche weitgehend<br />
beschränken. Soweit die Antragstellerin geltend<br />
macht, das Produkt der Antragsgegnerin enthalte entsprechend<br />
der jeweiligen „Nährwerttabelle“ (...) einen Anteil<br />
an Zucker von bis zu 70/100 gr, so beziehen sich diese Angaben<br />
erkennbar nicht auf die zugesetzten Zuckerarten als<br />
Verarbeitungshilfsstoffe, sondern kennzeichnen insgesamt<br />
den Zuckergehalt, der auch den erheblichen Anteil an natürlichem<br />
Fruchtzucker des Produkts mit umfasst. Dies<br />
zeigt bereits eine vergleichende Betrachtung des Anteils an<br />
Kohlenhydraten.<br />
4. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zusätze von Zucker<br />
erfolgten bei dem Produkt der Antragsgegnerin nicht<br />
als Verarbeitungshilfsstoff, sondern in Form eines Lösungsmittels<br />
bzw. eines Trägerstoffes ist nicht hinreichend<br />
glaubhaft gemacht. Zwar kann sich die Antragstellerin<br />
242 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
insoweit auf die sachverständige Stellungnahme von Dr.<br />
C.H. vom 07.12.06 (...) berufen. Dem steht indessen die<br />
gutachterliche Auffassung von H.F. vom 30.10.06 (SGS<br />
Institut Fresenius) entgegen (...), nach dessen Ausführungen<br />
der Zusatz von Zucker ausschließlich aus verarbeitungstechnologischen<br />
Gründen erfolgt. Der Senat vermag<br />
mit den Mitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />
nicht festzustellen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben<br />
ist. Dementsprechend ist es der Antragstellerin nicht<br />
gelungen, ihre Behauptung glaubhaft zu machen.<br />
5. Gleiches gilt für die – bestrittene – Behauptung zu dem<br />
Anteil des zugesetzten Zuckers im Verhältnis zu dem in<br />
den Grundstoffen vorkommenden natürlichen Zuckeranteil.<br />
Mit ihrem Schriftsatz vom 02.10.07 hat die Antragstellerin<br />
tabellarisch darzulegen versucht, dass der natürliche<br />
Zuckergehalt der Ausgangsrohstoffe bei vielen der<br />
Produkte der Antragsgegnerin verschwindend gering ist.<br />
Er soll bei fast allen Produkten in einer Größenordnung<br />
von ca. 3 g/100 g bis 9 g/100 g liegen, während der Zuckergehalt<br />
gemäß Nährwerttabelle zwischen 35 g/100 g<br />
und 70 g/100 g liegt. Dieser Behauptung ist die Antrags-<br />
gegnerin mit Nachdruck entgegen getreten und hat unter<br />
Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des<br />
SPS Institut Fresenius 09.10.07 dargelegt, dass Vergleichsgrundlage<br />
bei ihren Produkten nicht der Zuckergehalt der<br />
Ausgangsrohstoffe, sondern nur der erheblich höhere Zuckergehalt<br />
der entsprechenden Konzentrate sein könne, die<br />
für die Produktion der färbenden <strong>Lebensmittel</strong> verwendet<br />
würden. Der natürliche Zuckergehalt sei sogar noch höher<br />
als in der Tabelle der sachverständigen Stellungnahme<br />
angegeben, weil im Rahmen der Herstellung der Konzentrate<br />
darüber hinaus störende Begleitstoffe (Faserstoffe)<br />
abgetrennt würden. Diese Darstellung erscheint dem Senat<br />
auf den ersten Blick plausibel. Auch insoweit lässt<br />
sich mit den Mitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />
aber nicht ausreichend verlässlich aufklären, welche<br />
Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist. Der Antragstellerin<br />
ist es deshalb auch insoweit nicht gelungen, ihre Behauptung,<br />
die Antragsgegnerin setzte Zucker überhaupt nicht<br />
als Verarbeitungshilfsstoff bzw. zu einer entsprechenden<br />
Zweckbestimmung ein, glaubhaft zu machen.<br />
Leitsätze Recht<br />
NOVEL FOOD – RECHTSPRECHUNG<br />
Alpha-Liponsäure<br />
OLG Braunschweig, Urteil vom 30. März 2006 – 2 U 116/<strong>05</strong><br />
1. Zur richtlinienkonformen Auslegung der §§ 7, 7a DiätV<br />
2. Die Novel-Food-Verordnung umfasst auch chemisch synthetisierte<br />
Stoffe, die den aus Tieren oder Pflanzen isolierten <strong>Lebensmittel</strong>zutaten<br />
in der Struktur gleichen<br />
3. Alpha-Liponsäure ist neuartig i.S.d. der Novel Food-VO<br />
LRE 53, Heft 5, S. 393<br />
„Reishi“ und „Coriolus“<br />
LG Saarbrücken, Urteil vom 24. April 2006 – 7I O 28/06<br />
Produkte mit den Pilzen „Reishi“ und „Coriolus“ sind ohne Genehmigung<br />
als neuartige <strong>Lebensmittel</strong> nicht verkehrsfähig.<br />
LRE 55, Heft 1/2<br />
Mangostane-Frucht<br />
OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2007 – 4 U 7/07<br />
(Verfügungsverfahren, Hauptsache anhängig)<br />
Der Saft der Mangostane-Frucht bedarf der Genehmigung für neuartige<br />
<strong>Lebensmittel</strong> nach VO (EG) Nr. 258/97, wenn in ihm auch die äußere Umhüllung<br />
der Frucht verarbeitet ist.<br />
LRE 55, Heft 1/2<br />
MAN-KOSO<br />
BayVGH, Beschluss vom 3. August 2007 – 25 B03.34<strong>05</strong><br />
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen<br />
zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige<br />
Lebensmitte! und neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten (ABI Nr. L 043 vom<br />
14.2.1997, S. 1) – im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 258/97 – vorgelegt:<br />
Kann für die Beurteilung der Frage, ob ein <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne des<br />
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 „in der Gemeinschaft ...<br />
bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr<br />
verwendet“ wurde, der Umstand von Bedeutung sein, dass das <strong>Lebensmittel</strong><br />
kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 in<br />
ein räumlich eng begrenztes Gebiet der Gemeinschaft (hier: San Marino)<br />
eingeführt wurde und dort erhältlich war?<br />
Ist ein <strong>Lebensmittel</strong> schon dann nicht neuartig im Sinne des Art. 1 Abs. 1,<br />
2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wenn sämtliche bei der Herstellung des<br />
<strong>Lebensmittel</strong>s verwendeten Zutaten in der Gemeinschaft bisher in nennenswertem<br />
Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden?<br />
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst, d der Verordnung (EG) Nr. 258/97 einschränkend<br />
dahin auszulegen, dass unter die Gruppe der „<strong>Lebensmittel</strong> ...,die aus ...<br />
Algen bestehen“, keine <strong>Lebensmittel</strong> fallen, in denen nur solche Algen enthalten<br />
sind, die in der Gemeinschaft schon bisher für den menschlichen<br />
Verzehr verwendet wurden?<br />
Kann ein <strong>Lebensmittel</strong> im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst, e der Verordnung<br />
(EG) Nr. 258/97 „erfahrungsgemäß, als unbedenkliches <strong>Lebensmittel</strong><br />
gelten“, wenn Erfahrungen über die Unbedenklichkeit nur in Regionen<br />
außerhalb Europas (hier: Japan) vorliegen?<br />
Kann ein <strong>Lebensmittel</strong> „erfahrungsgemäß als unbedenkliches <strong>Lebensmittel</strong><br />
gelten“, weil es unter Verwendung erfahrungsgemäß unbedenklicher<br />
Zutaten in einem üblichen Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren<br />
hergestellt wird, wenn über die Kombination von Zutaten und Verfahren<br />
keine Erfahrungen vorliegen?<br />
Ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wonach<br />
gegebenenfalls nach dem Verfahren des Art. 13 festgelegt werden (kann),<br />
ob ein <strong>Lebensmittel</strong> oder eine <strong>Lebensmittel</strong>zutat unter Abs. 2 dieses Artikels<br />
fällt, die Pflicht des Unternehmers, im Streitfall diese Festlegung<br />
herbeizuführen und abzuwarten? Lassen sich daraus und aus Art. 1<br />
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 auch Vorgaben für die Darlegungslast<br />
und die materielle Beweislast entnehmen?<br />
Erbersdobler/Meyer, Functional Food, Behr´s Verlag, Bd. II, 5.3.15 (Vorbem.<br />
I. Gerstberger) = LRE 55, Heft 3/4<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 243
<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht Recht<br />
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes<br />
und des BVL-Gesetzes<br />
5.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 8/12.3.20<strong>08</strong>, S. 284–290)<br />
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung<br />
28.2.20<strong>08</strong> (BGBl.I 8/12.3.20<strong>08</strong>, S. 291)<br />
Inh. ändert § 1 Abs. 1<br />
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung<br />
11.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 9/18.3.20<strong>08</strong>, S. 383)<br />
Inh.: Die Verordnung dient der Umsetzung der EG-<br />
Richtlinien 2009/142/EG, 2007/56/EG, 2007/57/<br />
EG, 2007/62/EG, 2007/68/EG; die Änderungen betr.<br />
§ 54 – neuer Abs. 10 – Übergangsregelungen, Anl.<br />
7a (Stoffe – § 13 Abs. 2) und Anl. 12 (Zutaten, die<br />
allergische oder andere Unverträglichkeiten auslösen<br />
können)<br />
Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der<br />
Kosmetik-Verordnung<br />
12.3.20<strong>08</strong> (BGBl.I 9/18.3.20<strong>08</strong>, S. 385)<br />
Inh.: Erweiterung der Anl. 1 Teil A um die Nummern<br />
1244 bis 1328; Änderung von Anl. 2 Teil A in<br />
Bezug auf fluoridhaltige Zahnpasten.<br />
Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-<br />
Durchführungsgesetzes<br />
1.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 12/4.4.20<strong>08</strong>, S. 497)<br />
Inh.: Änderung in den §§ 4 5 u. 7, neuer § 5a<br />
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur<br />
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes<br />
und zur Änderung der Neuartige <strong>Lebensmittel</strong>-<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten-Verordnung<br />
1.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 12/4.4.20<strong>08</strong>, S. 499–507)<br />
Inh.: umfangreich<br />
Technische Regeln für Gefahrstoffe – Laboratorien<br />
Bek. d. BMAS v. 19.2.20<strong>08</strong> (GMBl. 15/2.4.20<strong>08</strong>, S.<br />
294–314)<br />
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei<br />
der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen<br />
(Gentechnik-Pflanzenerzeugungs-Verordnung<br />
– GenTPflEV)<br />
7.4.20<strong>08</strong> (BGBl.I 13/10.4.20<strong>08</strong>, S. 655)<br />
ALLGEMEINVERFÜGUNGEN<br />
(§ 54 LFGB). Bek. d. BVEL<br />
BVL <strong>08</strong>/01/010<br />
Zitrusfrüchte, Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Tebufenpyrad,<br />
Einfuhr und Inverkehrbringen<br />
29.2.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />
BVL <strong>08</strong>/01/013<br />
Blumenkohl, Rückstände bis zu 2 mg/kg Fosetyl<br />
gesamt, und<br />
Brokkoli, Rückstände bis zu 50 mg/kg Fosetyl gesamt,<br />
wobei Fosetyl gesamt als Summe aus Fosetyl,<br />
Phosphonsäure, einschließlich der Salze, ausgedrückt<br />
als Fosetyl, berechnet wird, Einfuhr und<br />
Inverkehrbringen<br />
29.2.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />
BVL <strong>08</strong>/01/014<br />
Blumenkohl, Rückstände bis zu 2 mg/kg Propamocarb,<br />
und<br />
Kohlrabi, der Rückstände bis zu 10 mg/kg Propamocarb<br />
enthält, Einfuhr und Inverkehrbringen<br />
1.3.20<strong>08</strong> (BAnz. 42/14.3.20<strong>08</strong>, S. 966)<br />
BVL <strong>08</strong>/01/015<br />
Flüssige Pflanzenfettzubereitung mit einem Zusatz<br />
von Vitamin A und erhöhtem Zusatz von Vitamin<br />
D, Einfuhr und Inverkehrbringen;<br />
Berichtigung der Allgemeinverfügung BVL<br />
07/01/043<br />
12.3.20<strong>08</strong> (BAnz. 48/28.3.20<strong>08</strong>, S. 1115)<br />
AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN<br />
(§ 68 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB)<br />
28. 1. 20<strong>08</strong> – 101 – 312 – 6343 – 3/83 –<br />
Waffeln in Milchschokolade mit einem Reaktionsaroma<br />
mit L-Prolin; Nestlé-Deutschland AG,<br />
6<strong>05</strong>23 Frankfurt am Main; Herstellen und Inverkehrbringen;<br />
Änderung der Rezeptur<br />
GMBI 13/19.3.20<strong>08</strong>, S. 268<br />
5. 2. 20<strong>08</strong> – 101 – 222 – 8140 – 3/1924 –<br />
Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit<br />
Zusatz von Vitaminen, Spurenelementen, den<br />
Aminosäuren Methionin und Serin sowie Cholinhydrogentartrat;<br />
Firmen R. P. Scherer GmbH &<br />
Co. KG, 69402 Eberbach und TRUW Arzneimittel<br />
Vertriebs GmbH, 33330 Gütersloh; weitere Verlängerung<br />
der Ausnahmegen. vom 31.1.20<strong>05</strong> (GMBI<br />
20<strong>05</strong>, S. 772) bis 31.1.2011<br />
GMBI 13/19.3.20<strong>08</strong>, S. 268<br />
ARBEITSKREIS LEBENSMITTELCHEMISCHER<br />
SACHVERSTÄNDIGER DER LÄNDER UND DES<br />
BUNDESAMTES FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (ALS)<br />
Veröffentlichte Stellungnahmen<br />
J. Verbr. Lebensm. 4 (2007): 439 – 444<br />
Inh.: Probenahmeschema Gentechnik (2007/42)<br />
Untersuchung auf gentechnisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />
(2007/43)<br />
Spielwaren aus Weich-PVC (2007/44)<br />
Einstufung von Produkten mit Zusatz von Glucosamin<br />
und Chondroitin (2007/45)<br />
Aluminiumgehalte in Fruchtsäften (2007/46)<br />
Verkehrsbezeichnung für Ballaststoffe (2007/47)<br />
244 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong><br />
BERLIN<br />
Sachverständige, Gegenproben (LFGB)<br />
Bek. d. LAGeSo v. 13.2.20<strong>08</strong> (ABl. 10/29.2.20<strong>08</strong>,<br />
S. 437)<br />
Inh. betr. Herrn Fatih Yilmaz, SOFIA GmbH, Rudower<br />
Chaussee 29, 12489 Berlin, Auf der Lüppen 8,<br />
34745 Herborn; Durchführung von sensorischen<br />
und chemischen Untersuchungen von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
tierischer und nichttierischer Herkunft<br />
einschließlich Trinkwasser, kosmetischen Erzeugnissen<br />
und Tabak und Tabakerzeugnissen für den<br />
Bereich des Landes Berlin<br />
MECKLENBURG-VORPOMMERN<br />
Landesverordnung zur Bestimmung der zu-<br />
ständigen Behörden nach dem Gentechnikgesetz<br />
(Gentechnikgesetz-Zuständigkeitsverordnung<br />
– GenTG-ZustLVO M–V)<br />
25.2.20<strong>08</strong> (GVBl. 3/14.3.20<strong>08</strong>, S. 33)<br />
NORDRHEIN-WESTFALEN<br />
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den<br />
Vollzug des <strong>Lebensmittel</strong>-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts<br />
13.3.20<strong>08</strong> (GV.NW. 10/26.3.20<strong>08</strong>, S. 220)<br />
SAARLAND<br />
Verordnung zur Änderung der Verordnung über<br />
den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses<br />
7.2.20<strong>08</strong> (ABl. 9/6.3.20<strong>08</strong>, S. 399)<br />
Inh. betr. auch <strong>Lebensmittel</strong>überwachung und<br />
Weinkontrolle
SACHSEN-ANHALT<br />
Verordnung zur Änderung der Verordnung über<br />
die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter<br />
<strong>Lebensmittel</strong>chemikerinnen und <strong>Lebensmittel</strong>chemiker<br />
22.2.20<strong>08</strong> (GVBl. 4/27.2.20<strong>08</strong>, S. 71)<br />
SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung<br />
von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten<br />
in der Fleischhygieneüberwachung<br />
(APO Fachass) sowie zur Änderung der <strong>Lebensmittel</strong>-<br />
und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung<br />
11.2.20<strong>08</strong> (GVOBl. 4/28.2.20<strong>08</strong>, S. 81)<br />
EG<br />
Verordnung (EG) Nr. 273/20<strong>08</strong> der Kommission<br />
vom 5. März 20<strong>08</strong> mit Durchführungsbestimmungen<br />
zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des<br />
Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse<br />
und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen<br />
(ABl. EU. L 88/1 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
Verordnung (EG) Nr. 282/20<strong>08</strong> der Kommission<br />
vom 27. März 20<strong>08</strong> über Materialien und Gegenstände<br />
aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt<br />
sind, mit <strong>Lebensmittel</strong>n in Berührung zu<br />
kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 2023/2006<br />
(ABl. EU. L 86/9–18 vom 28.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Gegenstand und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen,<br />
Anforderungen an Materialien und<br />
Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, Bedingungen<br />
für die Zulassung von Recyclingverfahren,<br />
Beantragung der Zulassung von Recyclingverfahren<br />
und Stellungnahme der Behörde, Zulassung<br />
von Recyclingverfahren, Verpflichtungen aufgrund<br />
der Zulassung, Übergangsmaßnahmen für die Zulassung<br />
von Recyclingverfahren, Übergangsmaßnahmen<br />
für den Handel mit und die Verwendung<br />
von recyceltem Kunststoff, Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 2023/2006;<br />
Anh. betr. A. Druckfarben (neue Abschnittsüberschrift)<br />
und B. Qualitätssicherungssystem für<br />
Kunststoff-Recyclingverfahren, die unter die Verordnung<br />
(EG) Nr. 282/20<strong>08</strong> über Materialien und<br />
Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu<br />
bestimmt sind, mit <strong>Lebensmittel</strong>n in Berührung zu<br />
kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 2023/2006 fallen (neuer Abschnitt).<br />
Entscheidung der Kommission vom 17. März<br />
20<strong>08</strong> zur Änderung der Entscheidung 2007/76/<br />
EG zur Durchführung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates über die Zusammenarbeit zwischen<br />
den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze<br />
zuständigen nationalen Behörden bezüglich<br />
der Amtshilfe (20<strong>08</strong>/282/EG)<br />
(ABl. EU. L 89/26 vom 1.4.20<strong>08</strong>)<br />
Beschluss der Kommission vom 3. April 20<strong>08</strong><br />
über die Finanzierung eines Arbeitsprogramms<br />
20<strong>08</strong> für Ausbildungstools in den Bereichen <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit,<br />
Tiergesundheit, Tierschutz<br />
und Pflanzengesundheit (20<strong>08</strong>/287/EG)<br />
(ABl. EU. L 93/25 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />
Verordnung (EG) Nr. 301/20<strong>08</strong> des Rates vom<br />
17. März 20<strong>08</strong> zur Anpassung des Anhangs I der<br />
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche<br />
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des<br />
<strong>Lebensmittel</strong>- und Futtermittelrechts sowie der<br />
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz<br />
(ABl. EU. L 97/85 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />
GEOGRAFISCHE ANGABEN<br />
Verordnung (EG) Nr. 284/20<strong>08</strong> der Kommission<br />
vom 27. März 20<strong>08</strong> zur Eintragung bestimmter<br />
Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten<br />
Ursprungsbezeichnungen und der<br />
geschützten geografischen Angaben (Lingot du<br />
Nord (g.g.A.), Cipolla Rossa di Tropea Calabria<br />
(g.g.A.), Marrone di Roccadaspide (g.g.A.))<br />
(ABl. EU. L 86/21 vom 28.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh. betr. Frankreich (s. ABl. C 151 vom 5.7.2007,<br />
S. 21 – Lingot du Nord), und Italien (s. ABl. C 160<br />
vom 13.7.2007, S. 15 – Cipolla Rossa di Tropea<br />
Calabria, ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 19 (Marrone<br />
di Roccadaspide).<br />
Veröffentlichung von Anträgen nach Artikel 6 Absatz<br />
2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates<br />
zum Schutz von geografischen Angaben und<br />
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse<br />
und <strong>Lebensmittel</strong><br />
20<strong>08</strong>/C 73/09 (ABl. EU. C 73/26 vom 19.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 1.1 – Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse),<br />
frisch – Frankreich – g.g.A. – „Boeuf<br />
de Bazas“<br />
20<strong>08</strong>/C 74/21(ABl. EU. C 74/72 vom 20.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 2.4: Bäckerei-, Konditorei-, Süßspeisen-<br />
und Bisquitprodukte – Finnland – g.g.A.<br />
– „Kainuun rönttönen“<br />
20<strong>08</strong>/C 76/06 (ABl. EU. C 76/28 vom 27.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 1.7 – Frische Fische, Weich- und<br />
Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus – „Scottish<br />
Farmed Salmon“<br />
Änderungsantrag – Beschreibung des Erzeugnisses,<br />
Herstellungsverfahren<br />
20<strong>08</strong>/C 85/10 (ABl. EU. C 85/13 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 1.3: Käse – Spanien – g.U. – „San<br />
Simón da Costa“<br />
20<strong>08</strong>/C 85/11 (ABl. EU. C 85/17 vom 4.4.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt,<br />
geräuchert usw.) – g.g.A. – Vereinigtes Königreich<br />
– „Melton Mowbray Pork Pie“<br />
20<strong>08</strong>/C 87/07 (ABl. EU. C 87/8 vom 8.4.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Klasse 1.6: „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet<br />
und verarbeitet“ – Frankreich – g.g.A.<br />
– „Ail blanc de Lomagne“<br />
GMO<br />
Entscheidung der Kommission vom 28. März<br />
20<strong>08</strong> zur Aufhebung der Entscheidung 2006/69/<br />
EG über die Genehmigung des Inverkehrbringens<br />
von aus der genetisch veränderten Maissorte<br />
GA21 Roundup Ready erzeugten <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
und <strong>Lebensmittel</strong>zutaten als neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />
oder neuartige <strong>Lebensmittel</strong>zutaten gemäß<br />
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates (20<strong>08</strong>/279/EG)<br />
(ABl. EU. L 87/ vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
Entscheidung der Kommission vom 28. März<br />
20<strong>08</strong> über die Zulassung des Inverkehrbringens<br />
von aus der gentechnisch veränderten<br />
Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) bestehenden,<br />
diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen<br />
Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates (20<strong>08</strong>/280/EG)<br />
(ABl. EU. L 87/ vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
Entscheidung der Kommission vom 3. April 20<strong>08</strong><br />
über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen<br />
genetisch veränderten Organismus<br />
„Bt 63“ in Reiserzeugnissen (20<strong>08</strong>/289/EG)<br />
(ABl. EU. L 96/29 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />
Verordnung (EG) Nr. 298/20<strong>08</strong> des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 11. März<br />
20<strong>08</strong> zur Änderung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte <strong>Lebensmittel</strong><br />
und Futtermittel im Hinblick auf die<br />
der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />
(ABl. EU. L 97/64 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />
KOSMETISCHE MITTEL<br />
Richtlinie 20<strong>08</strong>/42/EG der Kommission vom 3.<br />
April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 76/768/<br />
EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks<br />
Anpassung der Anhänge II und III an den technischen<br />
Fortschritt<br />
(ABl. EU. L 93/13 vom 4.4.20<strong>08</strong><br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 245
PFLANZENSCHUTZ<br />
Richtlinie 20<strong>08</strong>/40/EG der Kommission vom 28.<br />
März 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />
EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe<br />
Amidosulfuron und Nicosulfuron<br />
(ABl. EU. L 87/5 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
Entscheidung der Kommission vom 26. März<br />
20<strong>08</strong> zur Änderung der Entscheidung 2006/589/<br />
EG hinsichtlich Aviglycin-HCl (20<strong>08</strong>/278/EG)<br />
(ABl. EU. L 87/15 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
Richtlinie 20<strong>08</strong>/41/EG der Kommission vom 31.<br />
März 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />
EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs<br />
Chloridazon<br />
(ABl. EU. L 89/12 vom 1.4.20<strong>08</strong>)<br />
Richtlinie 20<strong>08</strong>/44/EG der Kommission vom 4.<br />
April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />
EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe<br />
Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin,<br />
Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol<br />
(ABl. EU. L 94/13 vom 5.4.20<strong>08</strong>)<br />
Richtlinie 20<strong>08</strong>/45/EG der Kommission vom 4.<br />
April 20<strong>08</strong> zur Änderung der Richtlinie 91/414/<br />
EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung<br />
der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Metconazol<br />
(ABl. EU. L 94/21 vom 5.4.20<strong>08</strong>)<br />
RÜCKSTÄNDE<br />
Verordnung (EG) Nr. 299/20<strong>08</strong> des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 11. März 20<strong>08</strong><br />
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/20<strong>05</strong><br />
über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in<br />
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen<br />
und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der<br />
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />
(ABl. EU. L 97/67 vom 9.4.20<strong>08</strong>)<br />
WEIN<br />
Liste der Namen der kleineren geografischen<br />
Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51<br />
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des<br />
Rates (Tafelweine mit geografischer Angabe)<br />
20<strong>08</strong>/C 67/<strong>05</strong> (ABl. EU. C 67/9–37 vom<br />
12.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Diese Liste ersetzt diejenige im Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften C 94 vom 28. April<br />
2007, Seite 80<br />
VERSCHIEDENES<br />
Aufruf zur Interessenbekundung für externe<br />
Sachverständige des Wissenschaftlichen Ausschusses<br />
der Europäischen Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
(Parma, Italien)<br />
20<strong>08</strong>/C 70/<strong>08</strong> (ABl. EU. C 70/14 vom 15.2.20<strong>08</strong>)<br />
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche<br />
Pflanzenarten – 2. Ergänzung zur 26. Gesamtausgabe<br />
(20<strong>08</strong>/C 75 A/01)<br />
(ABl. EU. C 74A/1 vom 26.3.20<strong>08</strong>)<br />
Inh.: Erläuterungen, Liste der landwirtschaftlichen<br />
Pflanzenarten<br />
Entscheidung der Kommission vom 4. April 20<strong>08</strong><br />
zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und<br />
die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen<br />
Lebensraum für den Europäischen Aal<br />
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des<br />
Rates bilden (20<strong>08</strong>/292/EG)<br />
(ABl. EU. L 98/14 vom 10.4.20<strong>08</strong>)<br />
EuGH<br />
Rechtssache C-147/07: Urteil des Gerichtshofs<br />
(Siebte Kammer) vom 31. Januar 20<strong>08</strong> – Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften/Französische<br />
Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats<br />
– Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/<br />
EG – Qualität von Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch – Höchstkonzentration von Nitraten<br />
und Pestiziden – Fehlerhafte Anwendung)<br />
(20<strong>08</strong>/C 79/14)<br />
(ABl. EU. C 79/8 vom 29.3.20<strong>08</strong>)<br />
DIN-, EN- und ISO-Normen Recht<br />
Herausg.: DIN <strong>Deutsche</strong>s Institut für Normung<br />
e. V., 10772 Berlin<br />
Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />
Normen<br />
CEN/TR<br />
15645-1 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Papier und<br />
15645-2<br />
Pappe vorgesehen für den Kontakt<br />
mit <strong>Lebensmittel</strong>n – Kalibrierung der<br />
Geschmacksprüfung – Teil 1: Geruch<br />
und Aroma<br />
20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) – – Teil 2: Fettende<br />
<strong>Lebensmittel</strong><br />
15645-3 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) – – Teil 3: Trockene<br />
<strong>Lebensmittel</strong><br />
DIN<br />
3227 20<strong>08</strong>-04 Armaturen für Trinkwasseranlagen<br />
in Gebäuden – Eckventile –<br />
Anforderungen und Prüfungen<br />
Ersatz für DIN 3227:2002-10<br />
DIN EN<br />
Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den<br />
menschlichen Gebrauch<br />
900 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung) –<br />
Calciumhypochlorit<br />
1017 20<strong>08</strong>-04 – Halbgebrannter Dolomit<br />
1407 20<strong>08</strong>-04 – Anionische und nicht-ionische<br />
Polyacrylamide<br />
14<strong>08</strong> 20<strong>08</strong>-04 – Poly(diallyldimethyl-<br />
1409<br />
ammoniumchlorid)<br />
20<strong>08</strong>-04 – Polyamine<br />
1410 20<strong>08</strong>-04 – Kationische Polyacrylamide<br />
12518 20<strong>08</strong>-04 – Weißkalk<br />
jew. deutsche Fassung d. entspr<br />
EN :20<strong>08</strong><br />
jew. Ersatz der entspr. DIN EN<br />
15482 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung) –<br />
Natriumpermanganat<br />
15219 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) (Übersetzung)<br />
Anlagen zur Behandlung von Trink-<br />
wasser innerhalb von Gebäuden –<br />
Nitratentfernungsanlagen – Anforderungen<br />
an Ausführung, Sicherheit<br />
und Prüfung (enthält Änderung<br />
A1:2007)<br />
DIN EN ISO<br />
17852 20<strong>08</strong>-04 Wasserbeschaffenheit –<br />
Bestimmung von Quecksilber – Verfahren<br />
mittels Atomfluoreszenzspektrometrie<br />
(ISO 17852:2006)<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung EN ISO 17852:<br />
20<strong>08</strong><br />
Ersatz für DIN EN 13506:2002-04<br />
21415-2 20<strong>08</strong>-04 Weizen und Weizenmehl –<br />
Glutengehalt – Teil 2: Bestimmung<br />
des Feuchtglutens durch mechanische<br />
2:2006)<br />
Verfahren (ISO 21415-<br />
246 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
<strong>Deutsche</strong> Fassung EN ISO 21415-<br />
2:20<strong>08</strong><br />
EN<br />
153<strong>08</strong> 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Charakterisierung<br />
von Abfällen – Bestimmung ausgewählter<br />
polychlorierter Biphenyle<br />
(PCB) in festem Abfall unter Anwendung<br />
der Kapillar-Gaschromatographie<br />
mit Elektroneneinfang-Detektion<br />
oder massenspektrometrischer Detektion<br />
15664-1 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Einfluss metallischer<br />
Werkstoffe auf Wasser für<br />
den menschlichen Gebrauch – Dynamischer<br />
Prüfstandversuch für die<br />
Beurteilung der Abgabe von Metallen<br />
– Teil 1: Auslegung und Betrieb<br />
EN ISO<br />
13366-1 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04)<br />
ISO 13366-1 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Milch – Zählung<br />
somatischer Zellen – Teil 1: Mikroskopisches<br />
Verfahren (Referenzverfahren)<br />
(ISO 13366-1:20<strong>08</strong>)<br />
Ersatz für EN ISO 13366-1:1997-06<br />
Ersatz für ISO 13366-1:1997-06<br />
ISO<br />
17372 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />
Bestimmung von Zearalenon mittels<br />
Immunoaffinitäts-Säulenchromatographie<br />
und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie<br />
18436–3 20<strong>08</strong>–04 Zustandsüberwachung und<br />
-diagnostik von Maschinen – Anforderungen<br />
an die Qualifizierung von<br />
Personal – Teil 3: Anforderungen an<br />
Ausbildungsinstitute und die Ausbildung<br />
Vorhaben<br />
01200284 20<strong>08</strong>-04 Getränkeschankanlagen –<br />
Teil 9: Freistehende Wasseranlagen;<br />
NA 012-00-04 GA<br />
<strong>05</strong>701213 20<strong>08</strong>-04 Mikrobiologie von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
und Futtermitteln – Horizontales<br />
Verfahren für die Zählung von<br />
Mikroorganismen – Koloniezählverfahren<br />
bei 30 °C (ISO 4833:2003)<br />
<strong>05</strong>701230 20<strong>08</strong>-04 – Horizontales Verfahren<br />
zum Nachweis und zur Zählung von<br />
Campylobacter spp. – Semiquantitativer<br />
Nachweis (ISO/CD TS 10272-<br />
3:20<strong>08</strong>)<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung prCEN ISO/TS<br />
10272-3:20<strong>08</strong><br />
jew. Europäisches Normungsvorhaben;<br />
NA <strong>05</strong>7-01-06 AA<br />
<strong>05</strong>701217 20<strong>08</strong>-04 Sensorische Analyse –<br />
Prüfverfahren – Sequentialanalyse<br />
(ISO 16820:2004)<br />
<strong>05</strong>701218 20<strong>08</strong>-04 – Allgemeiner Leitfaden für<br />
die Gestaltung von Prüfräumen (ISO<br />
8589:2007); (DIN 10962:1997-10)<br />
<strong>05</strong>701219 20<strong>08</strong>-04 – Prüfverfahren – Rangordnungsprüfung<br />
(ISO 8587:2006); (DIN<br />
10963:1997-11)<br />
jew. NA <strong>05</strong>7-01-01 AA<br />
<strong>05</strong>701243 20<strong>08</strong>-04 <strong>Lebensmittel</strong> – Verfahren<br />
zum Nachweis von gentechnisch<br />
modifizierten Organismen und ihren<br />
Produkten – Proteinverfahren (ISO/<br />
NP 21572:20<strong>08</strong>); (Europäisches Normungsvorhaben);<br />
NA <strong>05</strong>7-01-04 AA<br />
11902464 20<strong>08</strong>-04 Wasserbeschaffenheit –<br />
Probenahme – Teil 5: Anleitung zur<br />
Probenahme von Trinkwasser aus<br />
Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen<br />
(ISO 5667-5:2006); (DIN<br />
38402-14:1986-03);<br />
Norm-Entwürfe<br />
NA 119-01-03 AA<br />
DIN<br />
2430-1 20<strong>08</strong>-04 Rohrleitungen für Molchanlagen<br />
– Teil 1: Rohre und Rohrbögen<br />
2430-2 20<strong>08</strong>-04 – Teil 2: Rohrverbindungen<br />
2430-3 20<strong>08</strong>-04 – Teil 3: Prüfungen vor Inbetriebnahme<br />
Erscheinungsdatum jew.: 20<strong>08</strong>-03-31<br />
Einsprüche jew. bis 20<strong>08</strong>-07-31<br />
11863 1977-09 (20<strong>08</strong>-04) Getränke- und<br />
Milchwirtschaftsarmaturen; Dreiweghähne<br />
aus nichtrostendem Stahl<br />
Zurückziehung beabsichtigt; Norm<br />
technisch veraltet.<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-31<br />
DIN EN<br />
415-1/A1 20<strong>08</strong>-04 Sicherheit von Verpackungsmaschinen<br />
– Teil 1: Terminologie<br />
und Klassifikation von Bezeichnungen<br />
für Verpackungsmaschinen<br />
und zugehörige Ausrüstungen<br />
Englische Fassung EN 415-1:2000/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
415-3/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 3: Form-, Füll- und<br />
Verschließmaschinen;<br />
Englische Fassung EN 415-3:1999/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
415-5/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 5: Einschlagmaschinen<br />
Englische Fassung EN 415-5:2006/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
415-6/A1 20<strong>08</strong>-04 – Teil 6: Paletteneinschlagmaschinen<br />
Englische Fassung EN 415-6:2006/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
1672-2/A1 20<strong>08</strong>-04 Nahrungsmittelmaschinen<br />
– Allgemeine Gestaltungsleitsätze –<br />
Teil 2: Hygieneanforderungen (EN<br />
1672-2:20<strong>05</strong>)<br />
Englische Fassung EN 1672-2:20<strong>05</strong>/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
12920/A1 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Charakterisierung<br />
von Abfall – Vorgehensweise zur Bestimmung<br />
des Auslaugungsverhaltens<br />
von Abfall unter festgelegten<br />
Bedingungen<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung EN 12920:2006/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-26<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-26<br />
13951/A1 20<strong>08</strong>-04 Flüssigkeitspumpen – Sicherheitstechnische<br />
Anforderungen –<br />
Nahrungsmittelausrüstungen – Konstruktionsregeln<br />
zur Sicherstellung<br />
der Hygiene bei der Verwendung<br />
Englische Fassung EN 13951:2003/<br />
prA1:20<strong>08</strong><br />
15774 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Titel (DE) Nahrungsmittelmaschinen<br />
– Maschinen<br />
zur Herstellung von frischen und gefüllten<br />
Teigwaren (Tagliatelle, Canelloni,<br />
Ravioli, Tortelini und Gnocchi) –<br />
Sicherheits- und Hygieneanforderungen<br />
Erscheinungsdatum: –<br />
Einsprüche bis –<br />
DIN EN ISO<br />
14183 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong> (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />
Bestimmung der Gehalte an Monensin,<br />
Narasin und Salinomycin –<br />
Flüssigkeitschromatographisches<br />
Verfahren mittels Nachsäulenderivatisierung<br />
(ISO 14183:20<strong>05</strong>)<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 14183:<br />
20<strong>08</strong><br />
Erscheinungsdatum: –<br />
Einsprüche bis –<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Recht ı 247
24333 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Getreide und<br />
Getreideerzeugnisse – Probenahme<br />
(ISO/DIS 24333:2007)<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 24333:<br />
20<strong>08</strong><br />
Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO<br />
6644:2007-<strong>05</strong> und DIN EN ISO<br />
13690:2007-<strong>05</strong>; Ersatz für E DIN EN<br />
ISO 24333:2007-01<br />
Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-17<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-17<br />
30024 20<strong>08</strong>-03 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />
Bestimmung der Phytaseaktivität<br />
(ISO/DIS 30024:20<strong>08</strong>)<br />
<strong>Deutsche</strong> Fassung prEN ISO 30024:<br />
20<strong>08</strong><br />
Erscheinungsdatum: 20<strong>08</strong>-03-17<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-<strong>05</strong>-17<br />
ISO/DIS<br />
659 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Ölsamen – Bestimmung<br />
des Ölgehaltes (Referenzverfahren)<br />
(ISO/DIS 659:20<strong>08</strong>)<br />
Vorgesehen als Ersatz für EN ISO<br />
659:1998-06/ISO 659:1998-06<br />
Einsprüche jew. bis 20<strong>08</strong>-07-14<br />
16931 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />
pflanzliche Fette und Öle – Bestimmung<br />
der polymerisierten Triglyceride<br />
mit Hochleistungs-Ausschlusschromatographie<br />
(ISO/DIS 16931:<br />
20<strong>08</strong>)<br />
Vorgesehen als Ersatz für EN ISO<br />
16931:2001-10/ ISO 16931:2001-10<br />
Einsprüche jew.bis 20<strong>08</strong>-06-24<br />
27<strong>08</strong>5 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Futtermittel –<br />
Bestimmung von Calcium, Natrium,<br />
Phosphor, Magnesium, Kalium, Eisen,<br />
Kupfer, Mangan, Cobalt, Molybdän,<br />
Arsen, Blei und Cadmium mittels<br />
ICP-AES<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-<strong>08</strong><br />
27447 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Hochleistungskeramik<br />
– Bestimmung der antibakteriellen<br />
Aktivität von halbleitenden<br />
photokatalytischen Werkstoffen<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-11<br />
29841 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />
pflanzliche Fette und Öle – Pyropheophytin<br />
A – Bestimmung thermischer<br />
Abbauprodukte des Chlorophyll<br />
a in nativem Olivenöl<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-07-01<br />
29981 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Milcherzeugnisse<br />
– Zählung präsumtiver Bifidobakterien<br />
– Koloniezählverfahren bei<br />
37 °C<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-25<br />
ISO/FDIS<br />
6571 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Gewürze, würzende<br />
Zutaten und Kräuter – Bestimmung<br />
des ätherischen Ölgehaltes<br />
Vorgesehen als Ersatz für ISO<br />
6571:1984-11; Ersatz für ISO/DIS<br />
6571:2006-04<br />
11<strong>08</strong>5 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Getreide und Getreideerzeugnisse<br />
– Bestimmung des<br />
Gesamtfettgehaltes<br />
Vorgesehen mit ISO/DIS 7302:2006-<br />
10 als Ersatz für ISO 7302:1982-11<br />
prCEN ISO/TS<br />
21003-7 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Mehrschichtverbund-Rohrleitungssysteme<br />
für die<br />
Warm- und Kaltwasserinstallation innerhalb<br />
von Gebäuden – Teil 7: Empfehlungen<br />
für die Beurteilung der<br />
Konformität (ISO/TS 21003-7:20<strong>08</strong>)<br />
prEN<br />
15763 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />
Bestimmung von Elementspuren –<br />
Bestimmung von Arsen, Cadmium,<br />
Quecksilber und Blei in <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
mit induktiv gekoppelter Plasma-<br />
Massenspektrometrie (ICP-MS) nach<br />
Druckaufschluss<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />
15764 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />
Bestimmung von Zinn mit FlammenundGraphitofen-Atomabsorptionsspektrometrie<br />
(FAAS und GFAAS)<br />
nach Druckaufschluss<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />
15765 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) <strong>Lebensmittel</strong> –<br />
Bestimmung von Zinn mit Massenspektrometrie<br />
mit induktiv gekoppel-<br />
tem Plasma (ICP-MS) nach Druckaufschluss<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-06-30<br />
prEN ISO<br />
659 20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) s. ISO/DIS 659<br />
20<strong>08</strong>-02 (20<strong>08</strong>-04) Ölsamen<br />
16931 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) s. ISO/DIS 16931<br />
20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Tierische und<br />
pflanzliche Fette und Öle<br />
DVGW-Regelwerk<br />
Herausg.: DVGW <strong>Deutsche</strong>r Verein des Gas- u.<br />
Wasserfaches e. V., Pf. 14 03 62,<br />
53<strong>05</strong>8 Bonn<br />
Bezug: Wirtschafts- u. Verlagsges. Gas u.<br />
Wasser mbH, Pf. 14 01 51<br />
53<strong>05</strong>6 Bonn<br />
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />
DVGW<br />
W 214-2 20<strong>08</strong>-01 (20<strong>08</strong>-04) Entsäuerung von<br />
Wasser – Teil 2: Planung und Betrieb<br />
von Filteranlagen<br />
Ersatz für DVGW W 214-2:1993-02<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-04-30<br />
VDI-Richtlinien<br />
Herausg.: Verein <strong>Deutsche</strong>r Ingenieure (VDI),<br />
Postfach 10 11 39, 40002 Düsseldorf<br />
Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin<br />
VDI<br />
2<strong>08</strong>3 20<strong>08</strong>-04 Blatt 14 Reinraumtechnik –<br />
Molekulare Verunreinigung aus der<br />
Reinraumluft (AMC)<br />
Einsprüche bis 20<strong>08</strong>-09-30<br />
ZH-1 Schriften<br />
Herausg.: <strong>Deutsche</strong> Gesetzliche Unfallversicherung<br />
– DGUV, 53754 St.Augustin<br />
Bezug: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger<br />
Str. 449, 50939 Köln<br />
BGR 112 2007-12 (20<strong>08</strong>-04) BG-Regel –<br />
Arbeiten in Backbetrieben<br />
Ersatz für BGR 112 (ZH 1/40):<br />
1994-10<br />
248 ı Recht <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Veranstaltungen Informationen<br />
11. und 12. Juni:<br />
Sterilisierbare Folienverpackungen für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />
in Osnabrück.<br />
Auszug aus dem Programm:<br />
Trends in der Nahrungsmittelindustrie – Günter<br />
Birnbaum, GfK AG<br />
Verfahren zur Haltbarmachung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
und ihre Auswirkungen auf Verpackungen<br />
– Dr. Kajetan Müller, Fraunhofer IVV<br />
Auswirkungen des <strong>Lebensmittel</strong>bedarfsgegenständerecht<br />
auf wärmebehandelte Verpackungen<br />
– Dr. Dr. Alfred Koblischek, Alcan Packaging,<br />
Tscheulin-Rothal GmbH<br />
Sterilisierbare Verbundfolien mit lösemittelfreien<br />
Klebstoffen – Anke Dähn, ONline Laminating &<br />
Technology Center<br />
Peelbare Deckelfolien für Pasteurisationsanwendungen<br />
– Jan Dietrich, Bemis Packaging<br />
Deutschland GmbH<br />
Vorgefertigte Beutelverpackungen für haltbare<br />
<strong>Lebensmittel</strong> – Andrea I. Lazzara, Elag Verpackungen<br />
AG<br />
Aluminiumhaltige und Al-freie Verbundfolien<br />
– Mauro Merico, Alcan Packaging<br />
Sealable, retortable films for lidding and more<br />
(in Englisch) – Dr. Mark Dawes, DuPont Teijin<br />
Films<br />
Sterilisierfeste Folienanwendungen mit Zusatznutzen<br />
aus Sicht eines Folienverarbeiters<br />
– Hansruedi Schafflützel, Wipf AG<br />
Packaging of ambient food products in AMPET<br />
– Frank Oestervemb, Faerch Plast<br />
Verpackungsprüfungen an sterilisierfesten<br />
Kunststoffverpackungen – von der Risikoabschätzung<br />
zum Prüfplan – Karsten Schrüder,<br />
Innoform GmbH<br />
Kunststoffflaschen mit Barriere für haltbare<br />
flüssige <strong>Lebensmittel</strong> ohne Sterilisation – Lars<br />
von Carlsberg, SIG Plasmax GmbH.<br />
Information: Innoform Coaching, Stüvestr. 25, D-<br />
492<strong>05</strong> Hasbergen (Tel.: +49-54<strong>05</strong>-9996-88; Fax:<br />
+49-54<strong>05</strong>-9996-89; E-Mail: coaching@innoform.<br />
de; Internet: www.inno-meeting.de).<br />
24. und 25. Juni:<br />
PACK 20<strong>08</strong>, in Köln.<br />
In diesem neuem Veranstaltungsformat bündeln<br />
GS1 Germany und das EHI Retail Institute Anforderungen,<br />
Trends und neue Entwicklungen<br />
im Bereich Verpackungen. Bei dem Kongress,<br />
der am 24. und 25. Juni 20<strong>08</strong> in Köln stattfindet,<br />
werden Referenten aus Handel und Industrie Best<br />
Practice-Lösungen für Verpackungen am Point of<br />
Sale und in der Logistik vorstellen, beispielsweise<br />
das Handling und die Präsentation in der Handelsfiliale<br />
mit Shelf Ready Packaging (SRP) und Retail<br />
Ready Displays. Eine Diskussionsrunde, besetzt<br />
mit Vertretern namhafter Hersteller und Händler,<br />
wird zudem die verschiedenen Facetten von SRP<br />
durchleuchten.<br />
Für die Branche relevante Themen, die die gesamte<br />
Wertschöpfungskette beeinflussen, wie Rückverfolgbarkeit,<br />
Kennzeichnung und Qualitätssicherung<br />
stehen am zweiten Tag auf der Agenda. Aber<br />
auch Marketingaspekte werden beleuchtet, beispielsweise:<br />
Wodurch fördert die Verpackung den<br />
Absatz? Welche Aspekte sind für ältere Menschen<br />
wichtig? Diese Fragen beantwortet unter anderem<br />
das Meyer-Hentschel-Institut aus Saarbrücken.<br />
Information: GS1 Germany GmbH, Monika Gabler,<br />
Leiterin Unternehmenskommunikation, Maarweg<br />
133, D-5<strong>08</strong>25 Köln (Tel.: 0221-94714-535, Fax:<br />
0221-94714-590, E-Mail: gabler@gs1-germany.<br />
de).<br />
8. Juli:<br />
HACCP-Schulung, Schulung für Mitglieder des<br />
HACCP-Teams gemäß IFS 5, in Mainz.<br />
Themen<br />
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Neuerungen<br />
12 Stufen einer HACCP-Analyse<br />
FMEA-Analyse<br />
HACCP-Fallbeispiele<br />
Ziele und Zweck der Schulung<br />
Das HACCP-Konzept ist bei <strong>Lebensmittel</strong>produzenten<br />
der wichtigste Baustein eines jeden Qualitätsmanagementsystems.<br />
Die Einführung eines funktionierenden HACCP-<br />
Konzeptes ist seit vielen Jahren verpflichtend vorgeschrieben.<br />
Information: Akademie Fresenius GmbH, Alter Hellweg<br />
46, D-44379 Dortmund (Tel.: 0231-75896-50;<br />
Fax: 0231-75896-53; E-Mail: info@akademie-fresenius.de;<br />
Internet: www.akademie-fresenius.de).<br />
9. Oktober:<br />
Sensorik-Workshop für die <strong>Lebensmittel</strong>industrie,<br />
in Kempten.<br />
Inhalt des Workshops<br />
Ermittlung der sensorischen Fähigkeiten entsprechend<br />
DIN 10961 (Schulung von Prüfpersonen)<br />
Erlernen und üben relevanter Prüftechniken<br />
und -verfahren, u. a. geschmackliche Tests mit<br />
wässerigen Lösungen, Schulung des Geruchs-,<br />
Seh- und Tastsinns sowie der Aromawahrnehmung<br />
Praktische Tests für die Auswahl und Schulung<br />
von betrieblichen Prüferpanels<br />
Nachweis der Eignung als Prüfperson durch einen<br />
Qualifikationstest Referenten<br />
Betreut werden Sie von erfahrenen und qualifizierten<br />
muva-Sensorikspezialisten, darunter Sachverständige<br />
für amtliche und DLG-Qualitätsprüfungen<br />
sowie Panelleiter für Profilprüfungen.<br />
Der Workshop wendet sich an Mitarbeiter/innen<br />
der Milch-, <strong>Lebensmittel</strong>- und Verpackungswirtschaft<br />
sowie des Handels und der Wasserversorgung,<br />
die bei sensorischen Prüfungen bereits<br />
mitwirken oder zukünftig mitwirken sollen sowie<br />
an Verantwortliche für Sensorik im Unternehmen.<br />
Angesprochen sind insbesondere die Bereiche<br />
Qualitätssicherung, Produktentwicklung und Produktion.<br />
Information: muva Kempten Qualitäts- und Laborzentrum,<br />
Ignaz-Kiechle-Straße 20–22, D-87437<br />
Kempten (Tel.: <strong>08</strong>31-5290-0; Fax: <strong>08</strong>31-5290-100;<br />
E-Mail: info@muva.de; Internet: www.muva.de).<br />
13. bis 15. Oktober:<br />
Natives Olivenöl, natives Rapsöl – Schein und<br />
Sein von Premiumprodukten, in Dresden.<br />
Ein Seminar der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft für Fettwissenschaft<br />
und des Max-Rubner-Instituts für<br />
Mitarbeiter aus Einkauf, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung,<br />
Untersuchung und Marketing.<br />
Information: <strong>Deutsche</strong> Gesellschaft für Fettwissenschaft,<br />
P.O. Box 90 04 40, D-60444 Frankfurt am<br />
Main (Tel.: +49-69-7917-533; Fax: +49-6-7917-<br />
564; E-Mail: amoneit@dgfett.de; Internet: www.<br />
dgfett.de).<br />
Behr’s (www.behrs.de)<br />
8. bis 10. September:<br />
Summer School 20<strong>08</strong> <strong>Lebensmittel</strong>recht, in<br />
Feldafing am Starnberger See.<br />
Referenten: Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer und RA<br />
Peter Hahn.<br />
Zielgruppe/Teilnehmer<br />
Praktiker und Spezialisten aus den Bereichen F &<br />
E, Herstellung und Handel, insbesondere <strong>Lebensmittel</strong>chemiker,<br />
Ökotrophologen und <strong>Lebensmittel</strong>technologen<br />
sowie Juristen, die sich mit Fragen<br />
des <strong>Lebensmittel</strong>rechts befassen.<br />
Inhalt und Ziel<br />
Die Herstellung von <strong>Lebensmittel</strong>n und ihr Vertrieb<br />
im europäischen Wirtschaftsraum verlangen<br />
umfassende Kenntnisse der Entwicklungen<br />
des Rechts für <strong>Lebensmittel</strong>. Das nationale und<br />
europäische <strong>Lebensmittel</strong>recht bringt viele anspruchsvolle<br />
Neuerungen. Man muss sie kennen!<br />
Das Seminar bietet Ihnen die Möglichkeit, sich<br />
umfassend und komprimiert über die wesentlichen<br />
Neuerungen zu informieren.<br />
Sie machen sich vertraut mit den neuesten Entwicklungen<br />
des nationalen und europäischen<br />
Rechts für <strong>Lebensmittel</strong>.<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 249
Sie werden von ausgewiesenen Kennern der aktuellen<br />
Rechtslage informiert.<br />
Zahlreiche Fallbeispiele aus der Rechtsprechung<br />
erleichtern das Verständnis und helfen bei der Umsetzung<br />
des Wissens in die betriebliche Praxis.<br />
Sie lernen und arbeiten in ruhiger Atmosphäre.<br />
Sie haben Zeit und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch<br />
mit den Referenten und den<br />
Seminarteilnehmern.<br />
25. und 26. September:<br />
Workshop-Seminar Sensorik<br />
Theorie und Praxis sensorischer Analysen von<br />
Lebens- und Genussmitteln, in Hamburg.<br />
Leitung: Prof. Dr. Mechthild Busch-Stockfisch.<br />
Zielgruppe/Teilnehmer<br />
Fach- und Führungskräfte, die planen bzw. dabei<br />
sind, die Sensorik in ihrem Unternehmen oder der<br />
Überwachungsbehörde einzuführen oder auszubauen<br />
sowie Mitarbeiter aus den Bereichen Qualitätskontrolle,<br />
Qualitätssicherung, Produktentwicklung<br />
und Marketing in der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft<br />
und der Zulieferindustrie.<br />
Inhalt und Ziel<br />
In ruhiger und konzentrierter Atmosphäre machen<br />
Sie sich mit der Theorie und Praxis der Sensorik<br />
vertraut. Sie trainieren in einem modernen Labor<br />
und unter den Bedingungen der betrieblichen<br />
Praxis. Im Dialog mit der kompetenten Referentin<br />
und den Teilnehmern können Sie Ihr Wissen<br />
vertiefen.<br />
Für die Diskriminierungsprüfungen im Seminar<br />
können die Teilnehmer Produkte aus ihrem Unternehmen<br />
verkosten lassen. Diese Produkte müssen<br />
spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn<br />
an die Seminarleiterin geschickt werden.<br />
Ihre Vorteile<br />
Sie erwerben grundlegende Kenntnisse darüber,<br />
wie Sie in Ihrem Unternehmen<br />
– Sensorik durchführen<br />
– ein Testpanel aufbauen<br />
– ein Sensoriklabor einrichten<br />
– sensorische Prüfungen einrichten<br />
– sensorische Prüfungen planen, durchführen<br />
und auswerten.<br />
Sie machen sich mit einem EDV-Programm zur<br />
Durchführung der Sensorik vertraut.<br />
Sie lernen außerdem, wie Sie die sensorischen<br />
Analysen ohne diese Ausstattung durchführen<br />
können.<br />
Sie informieren sich über die Rahmenbedingungen<br />
für den Einsatz der Sensorik – u. a. über<br />
die geltenden Normen in der überarbeiteten Fassung.<br />
Sie trainieren nach der Methode „learning by<br />
doing“. Praktische Übungen helfen Ihnen, die<br />
theoretischen Grundlagen auf die betriebliche<br />
Praxis zu übertragen.<br />
Die Teilnehmerzahl ist auf 12 begrenzt!<br />
Information: Behr´s Seminare, Averhoffstraße 10,<br />
D-22<strong>08</strong>5 Hamburg (Tel.: 040-227-0<strong>08</strong>-19; Fax:<br />
040-220-1091; E-Mail: info@Behrs.de; Internet:<br />
www.Behrs.de).<br />
GDCh:<br />
6. Juni:<br />
TOP-Themen optimal präsentieren (Präsentationskompass),<br />
in Frankfurt/Main.<br />
Leitung: Cora Weidner.<br />
17. und 18. Juni:<br />
Chemische Nanotechnologien, in Saarbrücken.<br />
Leitung: Prof. Dr. Michael Veith.<br />
18. bis 20. Juni:<br />
Einführung in die Toxikologie für Chemiker, in<br />
Hamburg.<br />
Leitung: Prof. Dr. Paul-Georg Germann.<br />
7. bis 10. September:<br />
ISEO 20<strong>08</strong> – 39th International Symposium on<br />
Essential Oils, in Quedlinburg.<br />
22. bis 24. September:<br />
Chemometrik: Grundlagen und Anwendungen (in<br />
Zusammenarbeit mit der Friedrich-Schiller-Universität<br />
Jena), in Jena.<br />
Leitung: Prof. Dr. Jürgen W. Einax.<br />
23. September:<br />
Neue analytische Methoden und rechtliche Vorgaben<br />
in der Pestizidanalytik: Analytische und<br />
rechtliche Aspekte bei der Beurteilung von Rückständen<br />
aus der Anwendung von Pestiziden, in<br />
Frankfurt/Main.<br />
Leitung: Dr. Günther Kempe.<br />
25. und 26. September:<br />
Kommunikations- und Medientraining für Fachund<br />
Führungskräfte: Menschen erreichen, Wirkung<br />
erzielen, in Frankfurt/Main.<br />
Leitung: Uwe Nikolaus Thein.<br />
25. September:<br />
Toxikologische Wirkung chemischer Stoffe, in<br />
Leipzig.<br />
Leitung: Prof. Dr. Gerrit Schüürmann.<br />
13. Oktober:<br />
Qualitätssicherung im analytischen Labor, Teil I<br />
Akkreditierung, Zertifizierung und Anerkennung<br />
(gemeinsam veranstaltet mit EUROLAB/Deutschland),<br />
in Frankfurt/Main.<br />
Veranstalter: Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf<br />
Zschunke.<br />
14. Oktoberer:<br />
Qualitätssicherung im analytischen Labor, Teil<br />
II. Elemente der Qualitätssicherung und Qualitätslenkung<br />
in der Analytik (gemeinsam veranstaltet<br />
mit EUROLAB/Deutschland), in Frankfurt/<br />
Main.<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf Zschunke.<br />
4. November:<br />
Elementspuren in <strong>Lebensmittel</strong>n: Rechtsgrundlagen<br />
– Bestimmungsmethoden – Ergebnisbeurteilung,<br />
in Frankfurt/Main.<br />
Leitung: Dr. Peter Fecher.<br />
13. und 14. November:<br />
REACH – Intelligente Teststrategien zur Prüfung<br />
der Chemikaliensicherheit, in Leipzig.<br />
Leitung: Prof. Dr. Gerrit Schüürmann.<br />
17. November:<br />
Health Claims-Verordnung 1924/2006, in Frankfurt/Main.<br />
Leitung: Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer.<br />
Information: GDCh, Abteilung Tagungen und Fortbildung,<br />
Postfach 900440, D-60444 Frankfurt am<br />
Main (Tel.: 069-7917-360/-366/-358; Fax: 069-<br />
7917-475; E-Mail: fg@gdch.de; Internet: www.<br />
gdch.de).<br />
Sommer-Akademie Nord mit zwei Kursen in<br />
20<strong>08</strong><br />
Weiterbildungsprogramm „Food Facts“<br />
Die Sommer-Akademie führt in diesem Jahr ihr<br />
Seminarprogramm „Food Facts“ fort. Das Weiterbildungsprogramm<br />
setzt sich aus verschiedenen,<br />
individuell miteinander kombinierbaren Modulen<br />
in den Bereichen Qualitäts- bzw. Produktmanagement<br />
in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie zusammen und<br />
lässt sich so an die Vorkenntnisse und Bedürfnisse<br />
der Teilnehmer anpassen:<br />
– Vom 1. bis 12. September soll das Know-how<br />
rund um Qualitätsmanagement vermittelt werden,<br />
um die Teilnehmer so für eine Tätigkeit in<br />
diesem Segment des Arbeitsmarktes vorzubereiten<br />
oder weiterzubilden.<br />
– Vom 15. bis 26. September will die Sommer-<br />
Akademie Nord die grundlegenden Techniken<br />
des Produktmanagements verbunden mit dem<br />
Spezialwissen rund um das Produkt „<strong>Lebensmittel</strong>“<br />
vermitteln.<br />
Das Weiterbildungsprogramm richtet sich insbesondere<br />
an Studienabgänger Agrar- und Ernährungswissenschaftlicher<br />
Fakultäten sowie an<br />
Studienabgänger Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlicher<br />
Fakultäten und Naturwissenschaftlicher<br />
Fakultäten, die eine Tätigkeit im Qualitätsoder<br />
Produktmanagement in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />
anstreben. Adressaten sind darüber hinaus<br />
Angestellte in klein- und mittelständischen Unternehmen,<br />
die für sich eine neue berufliche Perspektive<br />
suchen. Die Teilnehmerzahl ist je Sommerakademie<br />
auf 20 Teilnehmer begrenzt.<br />
Weitere Informationen und die Anmeldeunterlagen<br />
erhalten Interessierte unter der www.food-facts.<br />
uni-kiel.de oder bei Susanne Homp vom Institut<br />
für Humanernährung und <strong>Lebensmittel</strong>kunde<br />
der Universität Kiel (Tel.: 0431-880-1474, E-Mail:<br />
shomp@foodtech.uni-kiel.de).<br />
250 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
News Informationen<br />
Novel Food im Schnellwarnsystem (alphabetisch)<br />
Zusammengestellt von Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer (Stand: 10. April 20<strong>08</strong>)<br />
Reason for Notifying: Date: Notified by: Ref.: Country of origin<br />
Betaine in food supplement 2006-<strong>05</strong>-15, 2006/20 Slovenia 2006.0314 France<br />
Betel nut and unauthorised use of colour E 102 – tartrazine,<br />
of colour E 122 – azorubine and of colour E 124<br />
– Ponceau 4R / cochineal red A in spice mixture<br />
2006-02-07, 2006/6 Austria 2006.0096 India via United Kingdom<br />
Betel nut in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0710 China, via the Netherlands<br />
Bupleurum root in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0700 from China via the United Kingdom<br />
and via the Netherlands<br />
Catuaba in dry beer 2006-09-20, 2006/38 Denmark 2006.0610 Germany<br />
Chia seeds 2007-06-22, 2007/25 Malta 2007.BNX from the United States<br />
Cholesterol regulating food supplement 2006-12-18, 2006/51 Belgium 2006.<strong>08</strong>98 France<br />
Clinoptilolite 2006-10-27, 2006/43 Slovenia 2006.CLU Croatia<br />
Corydalis rhizoma in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0711 from China, via the Netherlands<br />
Ginseng in soft drinks 2006-09-21, 2006/38 Denmark 2006.CCJ The United States<br />
Herbs (Bupleurum root; Cicimifugae rhizoma; Polygalae 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0707 from China, via the United King-<br />
root; Licium fruit) in food supplement<br />
dom and via the Netherlands<br />
Herbs (Bupleurum root; Menthae herb; Corydalis rhy- 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0704 from China, via the United Kingzoma;<br />
Platycodon root; Xanthium fruit; Epidemium herb;<br />
Cicimifugae rhizoma; Sophorae flower; Polygonium multiflorum)<br />
in food supplement<br />
dom and via the Netherlands<br />
Herbs (Flos Lonicerae; Platycodon root; menthae herb) 04/10/2007, 2007/40 Italiy 2007.0699 from unknown origin, via the<br />
Netherlands<br />
Herbs (Platicodon root, Poligonatum, Platycodon gran- <strong>05</strong>/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0715 from unknown origin, via the<br />
diflora , Polygala tenuifolia) in food supplement<br />
Netherlands<br />
Herbs (scrophulariae root; Sophorae flower) in food<br />
supplement<br />
04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0706 from China, via the Netherlands<br />
Hoodia gordonii, slimming pills containing 20<strong>05</strong>-03-31, 20<strong>05</strong>/14 NETHER-<br />
LANDS<br />
20<strong>05</strong>.201 Germany<br />
Kava kava 2006-<strong>08</strong>-01, 2006/31 United<br />
Kingdom<br />
2006.BTJ Tonga<br />
Lonicera flower in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0709 From China via the Netherlands<br />
Lycium fruit in food supplement <strong>05</strong>/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0716 from China, via the Netherlands<br />
Mulberry juice (noni juice) 2004-07-07, 2004/28 GERMANY 2004.BNL Germany<br />
Noni extract 2006-02-28, 2006/9 Poland 2006.AOV India<br />
Noni fruit powder 23/<strong>08</strong>/2007, 2007/34 Denmark 2007.<strong>05</strong>75 unknown origin, via Germany<br />
Noni in food supplement capsules 2007-02-28, 2007/9 Estonia 2007.0161 Austria<br />
Noni in noni fruit extract with herbs 2006-<strong>05</strong>-15, 2006/20 Germany 2006.0313 The United States<br />
Switzerland via United Kingdom<br />
noni in weight loss product containing Hoodia gordonii 17/09/2007, 2007/38 Malta 2007.CDV United States<br />
Noni juice 2004-04-22, 2004/17 AUSTRIA 2004.182 India<br />
Noni, fruit juice, with agave and noni with papaya 20<strong>05</strong>-03-11, 20<strong>05</strong>/11 ITALY 20<strong>05</strong>.APS Costa Rica<br />
Phytosterols 2007-06-<strong>08</strong>, 2007/23 Malta 2007BKY from the United States<br />
Platycodon root in food supplement 04/10/2007, 2007/40 Italy 2007.0701 from China via the Netherlands<br />
Rice, parboiled long grain rice (LL RICE 601), geneti- 12/10/2007 Austria 2007.0740 from the United States, via the<br />
cally modified<br />
Netherlands and via Germany<br />
Saw palmetto (Serenoa repens) 2006-02-17, 2006/7 Denmark 2006.0123 The United States via Norway<br />
Siraitia Grosvenori in soupmixture 2007-<strong>05</strong>-14, 2007/20 Germany 2007.0324 from China (Hong Kong) via the<br />
Netherlands<br />
Stenia, pure liquid (Stevia rebaudiana Bertoni) 2007-<strong>05</strong>-24, 2007/21 Malta 2007.BGI from the United States<br />
Stevia (Folia Steviae) 07/04/2006-04-07,<br />
2006/14<br />
Denmark 2006.AXN China<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 251
Beschluss des Bundesrates zur neuen Novel Food-<br />
Verordnung<br />
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates über neuartige <strong>Lebensmittel</strong><br />
und zur Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. ..../.... (gemeinsames Verfahren) KOM<br />
(2007) 872 endg.; Ratsdok. 5431/<strong>08</strong><br />
Bundesrat Drucksache 74/<strong>08</strong> (Beschluss) vom 14.<br />
März 20<strong>08</strong><br />
Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.<br />
März 20<strong>08</strong> gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende<br />
Stellungnahme beschlossen:<br />
1. Zur Vorlage allgemein<br />
Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Kommissionsvorschlag<br />
zur Novel lierung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 258/97, da dieser zu einer Straffung<br />
und Ver einheitlichung des Zulassungsverfahrens<br />
für neuartige <strong>Lebensmittel</strong> führt, ver bunden mit<br />
einer Beseitigung von Mehrfachbearbeitungen und<br />
einem verrin gerten Verwaltungsaufwand für die<br />
Mitgliedstaaten und die Wirtschaft.<br />
<strong>Lebensmittel</strong> sind u. a. dann als neuartig einzustufen,<br />
wenn sie mittels einer zu vor nicht genutzten<br />
Produktionstechnologie hergestellt wurden. Insbesondere<br />
sollen neue Technologien bei Zucht- und<br />
<strong>Lebensmittel</strong>herstellungsverfahren, die sich auf<br />
die <strong>Lebensmittel</strong> auswirken und somit auch Auswirkungen<br />
auf die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit haben<br />
könnten, von dem vorliegenden Verordnungsvorschlag<br />
abgedeckt werden.<br />
Zu den neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>n sollen daher<br />
auch <strong>Lebensmittel</strong> zählen, die aus Pflanzen und<br />
Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher<br />
Zucht methoden erzeugt wurden. Hierunter<br />
ist z. B. das Klonen von Tieren und tierischen<br />
Zellkulturen zu verstehen.<br />
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass es<br />
derzeit keine Argumente gibt, die es rechtfertigen<br />
würden, tierische <strong>Lebensmittel</strong> aus Klonen und deren<br />
Nach kommen in Verkehr zu bringen.<br />
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,<br />
sich bei den Beratungen auf EU-Ebene für folgende<br />
Ergänzungen des Verordnungsvorschlags einzusetzen:<br />
– Erweiterung der Voraussetzungen für die Aufnahme<br />
in die Gemeinschafts liste (Artikel 6)<br />
Ein neuartiges <strong>Lebensmittel</strong> darf nur dann in die<br />
Gemeinschaftsliste aufge nommen werden, wenn<br />
hierzu keine ethischen Vorbehalte bestehen.<br />
– Berücksichtigung ethischer Fragen neben der<br />
Sicherheitsbewertung durch die Behörde (Artikel<br />
10)<br />
Zusätzlich zur Sicherheitsbewertung neuartiger<br />
<strong>Lebensmittel</strong> sollte eine Stellungnahme der<br />
„European Group on Ethics in Science and New<br />
Tech nologies (EGE)“ eingeholt werden, damit<br />
auch ethische Aspekte im Hin blick auf das Inverkehrbringen<br />
neuartiger <strong>Lebensmittel</strong> ausreichend<br />
Be rücksichtigung finden.<br />
Die gegenwärtige Debatte über eine Verwendung<br />
geklonter Tiere für die Nah rungsmittelproduktion<br />
wurde durch die Aussage der US-<strong>Lebensmittel</strong>behörde<br />
FDA (Food and Drug Administration) ausgelöst,<br />
die in einem vorläufigen Gut achten zu dem<br />
Schluss kommt, dass sich Fleisch und Milch von<br />
geklonten Tie ren ebenso gut für den menschlichen<br />
Verzehr eignen wie konventionelle Le bensmittel.<br />
Diese Einschätzung wird von der Europäischen<br />
Behörde für Le bensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer<br />
Stellungnahme zu den Auswirkungen auf die <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
vom 10. Januar 20<strong>08</strong> geteilt,<br />
unter der Vorausset zung, dass nur gesunde Klone<br />
zum Einsatz kommen.<br />
Bei der Bewertung der Verwendung von geklonten<br />
Tieren für die Nahrungs mittelproduktion handelt<br />
es sich primär nicht um eine lebensmittelrechtliche,<br />
sondern um eine ethische Frage. Auf europäischer<br />
Ebene befasst sich die EGE mit den<br />
ethischen Aspekten des Klonens von Tieren für die<br />
<strong>Lebensmittel</strong> erzeugung. Die EFSA weist ausdrücklich<br />
darauf hin, dass mit dem Klonen von Tieren<br />
viele ethische, moralische und gesellschaftliche<br />
Fragen verbunden sind, die außerhalb des Aufgabenbereichs<br />
der EFSA liegen.<br />
Die Diskussion über die Verwendung von Produkten<br />
von geklonten Tieren für die Nahrungsmittelproduktion<br />
darf nicht auf den Aspekt <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
beschränkt werden. Selbst wenn<br />
unter Sicherheitsgesichtspunkten keine Beden ken<br />
bestehen, kann daraus kein „Freibrief“ für das Klonen<br />
von Tieren für die Nahrungsmittelversorgung<br />
abgeleitet werden.<br />
Derzeit gibt es keine überzeugenden Argumente,<br />
die für eine Produktion von Nahrungsmitteln von<br />
geklonten Tieren und deren Nachkommen sprechen<br />
wür den. Zu dieser Auffassung gelangt auch<br />
die EGE in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar<br />
20<strong>08</strong>.<br />
2. Zu Artikel 6<br />
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge<br />
der weiteren Beratungen auf EU-Ebene in Artikel 6<br />
einen Rechtsanspruch auf Aufnahme von neuartigen<br />
Le bensmitteln in die Gemeinschaftsliste zu<br />
schaffen, sobald das <strong>Lebensmittel</strong> alle Voraussetzungen<br />
für eine Eintragung erfüllt.<br />
Nach der derzeitigen Formulierung des Vorschlags<br />
(„darf nur“) hat ein Unter nehmer auch dann keinen<br />
Rechtsanspruch auf Eintragung des vorgestellten<br />
neuartigen <strong>Lebensmittel</strong>s in die Gemeinschaftsliste,<br />
wenn alle Voraussetzungen bereits erfüllt<br />
sind. Das ist im Hinblick auf das Verkehrsverbot<br />
für alle nicht eingetragenen neuartigen <strong>Lebensmittel</strong><br />
(Artikel 5) unverhältnismäßig und dient nicht<br />
der Rechtssicherheit.<br />
3. Zu Artikel 8<br />
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in<br />
den weiteren Beratungen bei der Kommission dafür<br />
einzusetzen, dass in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags<br />
eine Ergänzung aufgenommen wird, nach<br />
der der <strong>Lebensmittel</strong>unter nehmer alle nach Artikel<br />
6 erforderlichen Unterlagen, an Hand derer nachgewiesen<br />
werden kann, dass die <strong>Lebensmittel</strong> den<br />
Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung entsprechen,<br />
beizubringen hat. Die Kommission soll<br />
die Mit teilungen prüfen und sie einschließlich aller<br />
vom <strong>Lebensmittel</strong>unternehmer ein gereichten Unterlagen<br />
unverzüglich an die Mitgliedstaaten und<br />
die zuständige Behörde weiterleiten.<br />
Begründung:<br />
Ein umfassender Verbraucherschutz für herkömmliche<br />
<strong>Lebensmittel</strong> aus Dritt ländern kann nur dann<br />
gewährleistet werden, wenn der Kommission<br />
sämtliche, d. h. auch die nach Artikel 6 erforderlichen<br />
Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.<br />
FEI-Kooperationsforum<br />
Automatisierung in der <strong>Lebensmittel</strong>produktion<br />
Experten zeigen in Bonn Bedarf für „intelligente“<br />
Produktionsprozesse auf<br />
Bonn, 16. April 20<strong>08</strong> (FEI). Sein 7. Kooperationsforum<br />
veranstaltete der Forschungskreis der<br />
Ernährungsindustrie (FEI) am 15. April 20<strong>08</strong> im<br />
Universitätsclub Bonn. Führende Wissenschaftler<br />
gaben in acht Fachvorträgen einen Überblick über<br />
den Stand des Wissens und der Technik auf dem<br />
Gebiet der Prozessautomatisierung.<br />
Die Veranstaltung, die von Prof. Dr. Antonio Delgado<br />
von der Universität Erlangen-Nürnberg moderiert<br />
wurde, gliederte sich in drei Themenblöcke.<br />
Neben modernen Ansätzen des Prozessmonitoring<br />
inklusive der Prozessbeobachtung mittels Biosensoren<br />
wurde der grundlegende Einsatz von stoffadaptierten<br />
Aktoren anhand einer Kreiselpumpe<br />
illustriert. Ein weiterer Themenblock ging auf die<br />
Automatisierungsansätze durch modellbasierte<br />
strukturelle Anlagenoptimierung sowie auf die<br />
Optimierung durch aktive Steuerung der materiellen<br />
Wechselwirkungen in dispersen Systemen<br />
ein. So konnte beispielsweise die Standzeit einer<br />
Erhitzungsanlage zur Produktion von H-Milch um<br />
20 Prozent verlängert werden. Eine thematische<br />
Abrundung erfolgte durch Beiträge aus den Bereichen<br />
der automatischen Prozessführung von Fermentationsprozessen<br />
sowie Effizienzüberwachung<br />
an verketteten Verpackungslinien.<br />
Die Veranstaltung war mit rund 90 Führungskräften<br />
aus der <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft und der<br />
<strong>Lebensmittel</strong>forschung gut besucht. Ziel die<br />
Veranstaltung war es, den industriellen Forschungsbedarf<br />
für „intelligente“ Prozesse in der<br />
252 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Referenten des 7. Kooperationsforums (von links nach rechts): Prof. Dr. Dr. Märtlbauer, Prof. Dr. Hitzmann,<br />
Prof. Dr. Becker, Dr. Benning, Prof. Dr. Werner, Prof. Dr. Delgado, Prof. Dr. Langowski<br />
<strong>Lebensmittel</strong>produktion aufzuzeigen. „Wir haben<br />
gesehen, dass Automatisierungsprozesse in der<br />
<strong>Lebensmittel</strong>produktion eine zunehmend wichtige<br />
Rolle spielen, um Qualität, Sicherheit und Effizienz<br />
zu erhöhen“ fasste Prof. Dr. Antonio Delgado die<br />
Tagungsergebnisse zusammen. Im Austausch zwischen<br />
Wirtschaft und Wissenschaft sollen weitere-<br />
Forschungsprojekte zu diesem Themenbereich auf<br />
den Weg gebracht werden.<br />
Die Abstracts der Vorträge, die Kurzviten der Referenten<br />
sowie die Präsentationen stehen als pdf-Dokumente<br />
unter www.fei-bonn.de in der Rubrik Veranstaltungen<br />
> Dokumentationen zur Verfügung.<br />
Zum thematischen Hintergrund<br />
Die Sicherstellung gleichbleibend hoher Produktqualität<br />
und -sicherheit bei zugleich hoher<br />
Prozesseffizienz, das Bestehen in einem stark<br />
umkämpften Markt und nicht zuletzt die Erfüllung<br />
regulatorischer Vorgaben erzwingen den zunehmenden<br />
Einsatz von Automatisierungswerkzeugen<br />
in der <strong>Lebensmittel</strong>produktion. Die Automatisierung<br />
hat sich längst zu einem Feld entwickelt, das<br />
substantielle Fortschritte nur einer interdisziplinär<br />
orientierten Arbeitsplattform erbringen kann. Prozess-<br />
und Produktwissen müssen stark mit Methoden-,<br />
Verfahrens- und Anlagenwissen verwoben<br />
werden, um zu individuellen Lösungen optimaler<br />
Ausprägung für den einzelnen Produktionsbetrieb<br />
zu gelangen.<br />
Kurzporträt FEI<br />
Der Forschungskreis der Ernährungsindustrie e.V.<br />
(FEI) fördert praxisrelevante <strong>Lebensmittel</strong>- und Ernährungsforschung<br />
zu Gunsten kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen (KMU) der <strong>Lebensmittel</strong>branche.<br />
Er wurde 1953 in Eigeninitiative forschungsaktiver<br />
Unternehmen gegründet und ist die einzige bran-<br />
chenübergreifende Forschungsorganisation der<br />
deutschen <strong>Lebensmittel</strong>wirtschaft. Kerngedanke<br />
seiner Arbeit ist die Idee, praxisnahe Forschung<br />
gemeinsam zu organisieren und durchzuführen.<br />
Durch direkte Mitgliedschaft sowie über 55 Wirtschaftsverbände<br />
und Branchenorganisationen<br />
gehören dem Forschungskreis rund 90 % der<br />
rund 6 000 Unternehmen der deutschen <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />
sowie große Teile des Ernährungshandwerks<br />
an. Darüber hinaus sind dem FEI 120<br />
Forschungseinrichtungen angeschlossen. Der FEI<br />
bringt Wirtschaft und Wissenschaft zusammen: Er<br />
koordiniert jährlich rund 70 Projekte der industriellen<br />
Gemeinschaftsforschung, organisiert Tagungen<br />
und veröffentlicht verschiedene Publikationen für<br />
interessierte Fachleute.<br />
Info: Forschungskreis der Ernährungsindustrie e.V.<br />
(FEI), Godesberger Allee 142–148, D-53175 Bonn<br />
(E-Mail: fei@fei-bonn.de, Website: www.fei-bonn.<br />
de).<br />
Leibniz-Gemeinschaft<br />
90 Jahre im Dienst der <strong>Lebensmittel</strong>qualität<br />
Die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
Die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
ist am 3. April 20<strong>08</strong> 90 Jahre alt geworden<br />
und feierte dieses Jubiläum mit einem Festakt am<br />
25. April 20<strong>08</strong> um 15 Uhr im Chemiegebäude der<br />
Technischen Universität München in Garching.<br />
Nach einer Einführung durch den Institutsleiter<br />
Prof. Dr. Peter Schieberle referierte Prof. Dr. Veronika<br />
Somoza von der University of Wisconsin<br />
(USA) zum Thema „<strong>Lebensmittel</strong>qualität quo vadis:<br />
Beste Gesundheit, bester Geschmack“. Dr.<br />
Imre Blank vom Nestlé Product Technology Centre<br />
Orbe (Schweiz) wird mit dem Vortrag „Good<br />
Food, Good Life: Die molekulare Dimension der<br />
Lebens(mittel)qualität“ schlug die Brücke zwischen<br />
industrieller <strong>Lebensmittel</strong>herstellung und<br />
moderner <strong>Lebensmittel</strong>chemie.<br />
Das Institut wurde mit Urkunde vom 3. April 1918<br />
als öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet. Die<br />
<strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
ist derzeit das einzige überregionale Institut für<br />
<strong>Lebensmittel</strong>chemie in Deutschland und eine der<br />
international führenden Einrichtungen auf diesem<br />
Gebiet. Aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung<br />
und des gesamtstaatlichen Interesses an ihrer Arbeit<br />
ist die DFA Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft.<br />
Die Forschung an der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsanstalt<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>chemie konzentriert sich auf den<br />
Nachweis und die Aufklärung neuer <strong>Lebensmittel</strong>inhaltsstoffe,<br />
die entweder eine physiologische Wirkung<br />
entfalten, oder die für den Genusswert (Textur,<br />
Aroma) von <strong>Lebensmittel</strong>n von Bedeutung sind. Das<br />
Institut gibt auch die Nährwerttabelle „Souci-Fachmann-Kraut“<br />
heraus, in der weltweit erhobene Nährstoffdaten<br />
gesammelt werden. Die Daten werden<br />
international z. B. zur Nährstoffdeklaration und bei<br />
der Ernährungsberatung genutzt und sind wesentliche<br />
Grundlage des vom Bundesministerium für<br />
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
herausgegebenen Bundeslebensmittelschlüssels.<br />
Die an der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsanstalt für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
erarbeiteten Ergebnisse sind sowohl<br />
den einschlägigen Behörden als auch den <strong>Lebensmittel</strong>herstellern<br />
von Nutzen und dienen damit<br />
dem vorbeugenden Verbraucherschutz als auch der<br />
Volkswirtschaft insgesamt.<br />
Für das Jahr 2009 plant die <strong>Deutsche</strong> Forschungsanstalt<br />
für <strong>Lebensmittel</strong>chemie den Umzug in das<br />
Wissenschaftszentrum Weihenstephan und ist<br />
dann das federführende Institut innerhalb des neu<br />
gegründeten Zentrums für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
und Molekulare Sensorik. Dieses Zentrum für lebensmittelchemische<br />
Forschung wird europaweit<br />
das größte seiner Art sein.<br />
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.<br />
dfal.de und http://www.leibniz-gemeinschaft.de.<br />
45. Wissenschaftlicher Kongress der DGE<br />
Im Mittelpunkt die <strong>Lebensmittel</strong>qualität<br />
(dge aktuell 1/20<strong>08</strong>) Unter dem Motto „<strong>Lebensmittel</strong>qualität“<br />
begrüßten die Wissenschaftlichen<br />
Leiter und Professoren Peter Stehle und Rudolf<br />
Galensa, beide Universität Bonn, rund 550 Ernährungsexperten<br />
zum DGE-Kongress. 120 Referen ten<br />
präsentierten in 51 Vorträgen und 70 Posterbeiträgen<br />
aktuelle Ergebnisse aus der ernährungswissenschaftlichen<br />
Grundlagenforschung. Vortragsreihen<br />
zur Nationalen Verzehrstudie II, Berichte zu den<br />
Ergebnis sen des World Cancer Research Fund<br />
(WCRF) sowie verschiedene Workshops erweiterten<br />
das Kongressan gebot.<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen ı 253
Wie ist es um die Ernährung in der Adoleszenz und<br />
im Alter bestellt? So lauteten zwei Schwerpunkte<br />
des Wissenschaftlichen Kongresses der <strong>Deutsche</strong>n<br />
Ge sellschaft für Ernährung e. V. (DGE) am 13. und<br />
14. März 20<strong>08</strong> an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität<br />
Bonn.<br />
[…] Der Schwerpunkt Ernährung im Alter zeigte<br />
vorrangig Möglichkeiten und Methoden, wie Zustände<br />
von Mangel ernährung erfasst werden können.<br />
Neben Nahrungs defiziten erschweren Flüssigkeitsmangel<br />
sowie die kör perliche und geistige<br />
Verfassung bei Älteren eine opti male Versorgung<br />
mit Nährstoffen im Alltag.<br />
Ferner wurden Methoden und Ergebnisse der<br />
Bioanaly tik vorgestellt. Was leisten solche modernen<br />
Analyseverfahren, mit deren Hilfe natürliche<br />
Verbindungen wie Vitamine oder sekundäre Pflanzenstoffe<br />
auch im Hin blick auf ihre Bioverfügbarkeit<br />
untersucht werden kön nen?<br />
Aus dem Bereich Forschung und Entwicklung<br />
stellte PD Dr. Michael Rychlik von der TU Mün chen<br />
Stabilisotopenverdünnungsanalysen als moderne<br />
Werkzeuge der Bioanalytik dar. Mit Hilfe bioanalytischer<br />
Verfahren können z. B. Mykotoxingehalte<br />
(Pilzgifte) in Le bensmitteln bestimmt werden. Dies<br />
ermöglicht eine sichere und schnelle Erfassung der<br />
Gifte zur Verbesserung der Verbrauchersicherheit.<br />
Auch bei der Bestimmung von Vita mingehalten<br />
und deren Bioverfügbarkeit aus <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
findet die Bioanalytik Anwendung. Rychlik machte<br />
dies am Beispiel der Folsäure deutlich. „Nicht nur<br />
die Folatgehalte in <strong>Lebensmittel</strong>n entscheiden<br />
darüber, ob wir gut versorgt sind, sondern auch<br />
ihre Bioverfügbarkeit, die in <strong>Lebensmittel</strong>n mehr<br />
unterschiedlich sein kann. Hohe Folgehalte in <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
führen nicht zwangsläufig zu einer<br />
guten Folat-Versorgung“.<br />
Prof. Louis Moreno Aznar von der Universität Zaragoza,<br />
Spanien, stellte in seinem Plenarvortrag<br />
die HELENA-Studie (Healthy Lifestyle in Europe<br />
by Nutrition in Adolescence: s. unter http://www.<br />
helenastudy.com) vor. Sie soll die Frage beantworten,<br />
wie es um die Ernäh rungsgewohnheiten und<br />
den Lebensstil europäischer Ju gendlicher bestellt<br />
ist. An der von der Europäischen Kom mission<br />
geförderten Untersuchung sind 25 wissenschaftliche<br />
Institute aus 10 Ländern beteiligt. Neben<br />
<strong>Lebensmittel</strong>aus wahl und -präferenzen werden<br />
auch Stoffwechselparameter, Vitaminstatus, Immunfunktionen,<br />
Genotyp sowie körperliche Aktivität<br />
und Fitness der 13- bis 16-jährigen Probanden<br />
untersucht. Einzigartig an der HELENA-Studie ist,<br />
dass alle Untersuchungen nach denselben standardisierten<br />
Verfahren erfasst werden. Damit<br />
stehen dann erstmals international vergleichbare<br />
Basisdaten zur Verfügung.<br />
Die Vortragsreihe zum World Cancer Research<br />
Fund (WCRF)-Report legte den Fokus auf Ernährung<br />
und Krebs. Rund 7000 Krebsstudien wurden<br />
systematisch ausgewertet, von Experten beurteilt<br />
und zu Empfehlungen zusammen gefasst. Nicht<br />
jede Form von Krebs ist vermeidbar, da einige<br />
Krebsarten genetische Ursachen haben. Deren<br />
Zahl liegt jedoch nur bei etwa 5 %. Rauchverzicht<br />
und eine ausgewogene Ernährungsweise mit reichlichem<br />
Verzehr von nicht stärkehaltigem Obst und<br />
Gemüse können das Krebsrisiko deutlich senken.<br />
Hingegen erhöhen der Konsum alkoho lischer Getränke<br />
sowie Übergewicht das Risiko für zahl reiche<br />
Krebserkrankungen. Die deutsche Zusammenfassung<br />
des Reports „Ernährung, körperliche Aktivität<br />
und Krebs prävention“ ist über die Internetseite<br />
der DGE www.dge.de/pdf/ws/WCRF-Reportsummary-de.pdf<br />
erhältlich.<br />
Weitere DGE-Informationen im Internet unter<br />
www.dge.de.<br />
Senat der Bundesforschungsinstitute im Geschäftsbereich<br />
des BMELV<br />
Untersuchungen an Fischen auf hoher See<br />
Herkunftsnachweise für Speisefische im Blick<br />
Rund 85 Prozent der in Deutschland vermarkteten<br />
Fische werden importiert. Im Sinne des Verbraucherschutzes<br />
ist es deshalb notwendig, Daten<br />
zu haben, die einen Herkunftsnachweis und die<br />
Rückverfolgbarkeit von hier angebotenem Fisch<br />
ermöglichen. Außerdem sollte die Belastung mit<br />
unerwünschten Stoffen und Mikroorganismen eingeschätzt<br />
werden können. Während der jetzigen<br />
Forschungsreise mit dem Fischereiforschungsschiff<br />
„Walther Herwig III“ wurden dazu entsprechende<br />
Untersuchungen im Englischen Kanal und<br />
in der Biskaya gemacht.<br />
Die Forschungsarbeiten sind Bestandteil nationaler<br />
Programme des Bundesministeriums für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie<br />
wurden von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen<br />
des Instituts für Sicherheit und Qualität bei<br />
Milch und Fisch – Standort Hamburg – durchgeführt,<br />
das zum Max Rubner-Institut, Bundesinstitut<br />
für Ernährung und <strong>Lebensmittel</strong> gehört. Die dreiwöchige<br />
Reise endete am 8. April in Bremerhaven.<br />
Ziel dieser Forschungsreise war es, umfangreiches<br />
Probenmaterial von verschiedenen Speisefischarten<br />
zu gewinnen, um jetzt mit molekularbiologischen<br />
und chemischen Verfahren Unterschiede<br />
zwischen Fanggründen von Fischen auf dem deutschen<br />
Markt bestimmen zu können.<br />
Um zu prüfen, wie sich z. B. ein Ostseehering von<br />
seinen Verwandten im Nordatlantik unterscheidet,<br />
werden Analysen der Nukleinsäuren (DNA, RNA)<br />
– als Ausdruck genetischer Unterschiede – sowie<br />
stabiler Isotope (z. B. des Stickstoffs) und bestimmter<br />
Fettsäuren – als Parameter, die durch<br />
unterschiedliche Nahrung beeinflusst werden<br />
– vorgenommen. Hier gibt es noch Forschungsbedarf,<br />
auch im Hinblick auf die Erstellung einer<br />
umfassenden Datenbank für die unterschiedlichen<br />
Fanggründe und Fischarten.<br />
Als Folge der Verschmutzung der Meere sind unerwünschte<br />
Stoffe ein wichtiges Thema. Um Aussagen<br />
zu Entwicklungen der fangplatzspezifischen<br />
Belastungen von Makrelen, Heringen und Sardinen<br />
mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCBs (Polychlorierte<br />
Biphenyle) zu erhalten, wurden ausgewählte<br />
Fangplätze gezielt befischt. Man weiß um sog. hotspots<br />
am Übergang vom Englischen Kanal in den<br />
Nordatlantik. Ansonsten liegen die Belastungen<br />
deutlich unter den gesetzlich festgelegten Grenzwerten.<br />
In der Biskaya erfolgte eine Bestandsaufnahme<br />
dort vorhandener für den Fischverderb<br />
maßgeblicher Bakterien.<br />
In Zusammenarbeit mit spanischen Wissenschaftlern<br />
und Wissenschaftlerinnen haben die Experten<br />
des Max Rubner-Instituts auch Untersuchungen<br />
zur Reduzierung des Befalls mit Nematodenlarven<br />
bei Nutzfischen aus der Biskaya durchgeführt.<br />
Diese Art Arbeiten zählen zu den am Institut etablierten<br />
Langzeituntersuchungen zur Belastung von<br />
Speisefischen.<br />
Rückfragen beantwortet: Dr. Horst Karl, Max<br />
Rubner-Institut (MRI), Institut für Sicherheit<br />
und Qualität bei Milch und Fisch, Palmaille 9, D-<br />
22767 Hamburg (Tel.: 040-4389<strong>05</strong>-114, Fax: 040-<br />
4389<strong>05</strong>-262, E-Mail: horst.karl@mri.bund.de).<br />
Bordeaux 2007<br />
Ein Jahrgang mit Potenzial<br />
Zwar war die Zahl der Regentage im Sommer zum<br />
Leidwesen der Feriengäste groß, die Regenmenge<br />
war jedoch nicht übermäßig, ganz im Gegenteil.<br />
Auf den Weinbergen herrschte sogar ein moderater<br />
Wassermangel, der für die Reife der Trauben<br />
besonders günstig war. Zudem ließ die außerordentliche<br />
Nachsaison die Reifung langsam voranschreiten<br />
lassen und wirkte sich entsprechend<br />
positiv auf die Entwicklung der Trauben aus. Die<br />
Weinlese erstreckte sich über einen außergewöhnlich<br />
langen Zeitraum (1½ bis 2 Monate) und fand<br />
unter besten Bedingungen statt. Die Gesamternte<br />
belief sich 2007 auf 5,7 Millionen hl (– 4 %). Zur<br />
Erinnerung: 2006 belief sich die Ernte auf 5,9 Millionen<br />
hl.<br />
Klassische, ausgewogene, elegante Weine: Die<br />
Rekordanzahl an Sonnenstunden im September<br />
und Oktober und der Wechsel zwischen sehr<br />
kühlen Nächten und warmen Tagen haben zur<br />
Entwicklung der Aromen der weißen Trauben<br />
und der Entwicklung von Farbe und Fruchtigkeit<br />
der roten Trauben beigetragen.<br />
Trockene Weißweine: die ersten Verkostungen<br />
bestätigen eine ausgeprägte Frische und<br />
Säure. Diese gleichermaßen reichhaltigen und<br />
lebendigen Weine zeigen ausgebildete Noten<br />
254 ı Informationen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
von weißen Pfirsichen und Pampelmusen. Sie<br />
schmeicheln dem Gaumen durch diese intensiven<br />
und wohlschmeckenden Fruchtaromen.<br />
Diese Weißweine sind jetzt bereits trinkreif.<br />
Rotweine: Die Weine sind von intensiver Farbe,<br />
besitzen bereits eine viel versprechende Struktur<br />
und seidige, ausgewogene Tannine. Sie<br />
weisen einen Reichtum und eine Komplexität<br />
auf, die durch Noten von roten und schwarzen<br />
Früchten akzentuiert werden.<br />
Aktuelle Neuauflage in Zusammenarbeit mit der<br />
DGE<br />
Der neue Brockhaus Ernährung<br />
3., vollständig überarbeitete Auflage, 20<strong>08</strong>. 704 S.,<br />
3500 Stichwörter, 700 Abb. und Tab., 120 Infokästen,<br />
21 Sonderartikel, 270 Lesetipps, gebunden im<br />
Schuber, Preis 49,95 € (ISBN 978-3-7653-<strong>05</strong>83-2)<br />
(dge, 8/20<strong>08</strong>) Obwohl Kochshows und Kochbücher<br />
boomen, wissen viele Menschen zu wenig über<br />
eine ausgewogene Ernährung. Wie hoch ist der Kalorienbedarf<br />
eines Erwachsenen? Was ist ein probiotischer<br />
Joghurt? Wie ist welche Diät zu bewerten?<br />
Die dritte, vollständig überarbeitete Neuauflage des<br />
in Zusammenarbeit mit der <strong>Deutsche</strong>n Gesellschaft<br />
für Ernäh rung e. V. erarbeiteten „Brockhaus Ernährung“<br />
fasst alle relevanten Themen rund um die<br />
Ernährung in 3500 Stich wörtern zusammen. Auf<br />
704 Seiten beantwortet der reich bebilderte und ansprechend<br />
gestaltete Band die wichtigsten Fragen<br />
aus den Bereichen Gesundheit, <strong>Lebensmittel</strong>kunde,<br />
Verbraucherschutz, Küche, Diätetik und Gewichtsreduktion.<br />
Unter der wissenschaftlichen Leitung der<br />
DGE haben renom mierte Ernährungswissenschaftler<br />
und Mediziner die Texte zusammengetragen<br />
und verständlich formuliert. Alle Zahlen und Texte<br />
wurden aktualisiert und jüngste Ergebnisse aus<br />
der Ernährungswissenschaft sowie Neuerungen im<br />
<strong>Lebensmittel</strong>recht berücksichtigt und eingearbeitet.<br />
Auch die Produktion und die Qualität von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
stellt das Nachschlage werk in all seinen Facetten<br />
darr die Angebote des Handels, die Verfahren<br />
zur <strong>Lebensmittel</strong>produktion sowie die natür lichen<br />
und zugesetzten Inhaltsstoffe von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
mit ihren Nutzen und Risiken. 21 vierseitige Sonderartikel<br />
zu Themen wie Aromastoffen, Essstörungen,<br />
Fertiggerichten, Übergewicht oder vegetarischer<br />
Ernährung behandeln wich tige Aspekte besonders<br />
ausführlich. Zahlreiche Tabellen und 120 Infokästen<br />
zu den häufigsten Ernährungsfragen „Was und<br />
wie viel sollte man täglich trinken?“, „Butter oder<br />
Marga rine?“, „Wie lagert man Obst?“ liefern viele<br />
alltagstaugliche Hinweise. Lesetipps ergänzen zahlreiche<br />
Stichwörter.<br />
Edelsüße Weißweine: Die Oktobertage waren<br />
von Morgennebeln geprägt, die rasch durch<br />
warme und sonnige Tage abgelöst wurden.<br />
Ideale Bedingungen für die Entwicklung von<br />
Botrytis (ein Schimmelpilz des Weins, der für<br />
die subtile und ganz spezielle Entwicklung von<br />
edelsüßen Weißweinen verantwortlich ist). Die<br />
Weine besitzen einen ausgeprägten Geschmack<br />
nach Orangen- und Zitronenschalen, deren<br />
Würze die edelsüßen Weißweine abrunden und<br />
Der „Brockhaus Ernährung“<br />
kann zum<br />
Preis von 49,95<br />
€ zzgl. Versandkosten<br />
auch beim<br />
DGE-MedienService<br />
unter der Artikel-<br />
Nr.: 72<strong>08</strong>01 bestellt<br />
werden.<br />
DGE veröffentlicht praxisorientierte Kurzfassung<br />
zur evidenz basierten Leitlinie zum Fettkonsum<br />
Leitlinie Fett kompakt<br />
(dge, 7/20<strong>08</strong>) Die Menge des konsumierten Fettes<br />
und die Art der Fettsäuren beeinflussen das Risiko<br />
für die Entstehung ver schiedener Krankheiten. Wo<br />
sind die Zusammenhänge zwi schen der Zufuhr<br />
von Fett bzw. Fettsäuren und dem Krank heitsrisiko<br />
gesichert, wo nicht? Darüber ist viel spekuliert und<br />
geschrieben worden. Im Rahmen der Erstellung<br />
der evidenz basierten Leitlinie „Fettkonsum und<br />
Prävention ausgewählter ernährungsmitbedingter<br />
Krankheiten“ hat sich die <strong>Deutsche</strong> Gesellschaft<br />
für Ernährung e. V. (DGE) mit diesen Fragen auseinandergesetzt.<br />
Die Leitlinie stellt wissenschaftlich<br />
gesi cherte Informationen zur Prävention von<br />
ernährungsmitbe dingten Krankheiten durch einen<br />
ihnen einen vollen Körper verleihen. Dieser<br />
Jahrgang zeichnet sich durch seine Reinheit sowie<br />
seine komplexen Aromen aus.<br />
Info: Conseil Interprofessionnel du Vin de Bordeaux<br />
(CIVB), Pauline Leonard, 1 cours du XXX<br />
Juillet, F-33075 Bordeaux cedex, Frankreich (Tel.:<br />
+33-5-56-00-22-71, Fax: +33-5-56-00-22-82, E-<br />
Mail: pauline.leonard@vins-bordeaux.fr, Website:<br />
www.bordeaux.com).<br />
Neuerscheinungen<br />
quantitativ und qualitativ an gemessenen Fettverzehr<br />
bereit, die sowohl für gesundheits politische<br />
Entscheidungen als auch für Beratungskräfte und<br />
Medien von Interesse sind.<br />
Die nun als Broschüre vorliegende Kurzversion ist<br />
als Hilfe stellung für die Praxis gedacht. Sie erläutert<br />
das methodische Vorgehen bei der Erstellung<br />
der Leitlinie und liefert Informa tionen zur Ableitung<br />
von Evidenzklassen und Härtegraden. Die Beweislage<br />
der Beziehung zwischen Fett(säuren)konsum<br />
und ausgewählten ernährungsmitbedingten Krankheiten<br />
(Adi positas, Typ 2 Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen,<br />
Bluthochdruck, koronare<br />
Herzkrankheit, Schlaganfall und Krebs) wird zusammenfassend<br />
dargestellt. Das Glossar im Anhang erklärt<br />
wichtige Begriffe und liefert aufschlussreiches<br />
Hintergrundwissen im Kontext der evidenzbasierten<br />
Leitlinie. Die 38-seitige Broschüre „Leitlinie Fett<br />
kompakt“ ist unter der Artikel-Nr. 130060 für 4,80 €<br />
zzgl. Versandkosten beim DGE-MedienService erhältlich.<br />
Wer sich mit den wissenschaftlichen Details<br />
beschäftigen möchte, kann die ausführliche Originalfassung<br />
der evidenzba sierten Leitlinie im Internet<br />
unter www.dge.de/leitlinie abrufen.<br />
DGE-MedienService: Birkenmaarstr. 8, D-53340<br />
Meckenheim (Tel.: 0228-9092626, Fax: 0228-<br />
9092610, E-Mail: info@dge medienservice, Internet:<br />
www.dge-medienservice.de).<br />
World Health Organization<br />
Safety Evaluation of Certain Food Additives and<br />
Contaminants<br />
Prepared by the Sixty-seventh meeting of the Joint<br />
FAO/WHO Expert Committee on Food Additives<br />
(JECFA). 2007, WHO Food Additives Series, No.<br />
58 VI, 343 S., [English] Preis CHF/US$ 70.00,<br />
Entwicklungsländer: CHF/US$ 49.00, Bestellnr.:<br />
12700<strong>05</strong>8 (ISBN 978 92 4 166<strong>05</strong>8 7)<br />
Enthält Monographien mit Sicherheits- und Aufnahmedaten<br />
von <strong>Lebensmittel</strong>zusatzstoffen (Annatto<br />
Extrakte, Lycopen synthetisch und Lycopen<br />
aus Blakeslea trispora sowie Propylparaben) und<br />
die toxikologische Bewertung und Aufnahmedaten<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Informationen / Neuerscheinungen ı 255
von <strong>Lebensmittel</strong>kontaminanten (Aluminium, 1,3 -<br />
Dichlor-2-propanol, 3-Chlor-1,2 -propandiol und<br />
methylquecksilber.<br />
Hermann E. Ott und Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.)<br />
Wege aus der Klimafalle<br />
Neue Ziele, neue Allianzen, neue Technologien<br />
– was eine zukünftige Klimapolitik leisten muss<br />
oekom verlag, München 20<strong>08</strong>. 230 S., Preis 19,90 €<br />
(ISBN 978-3-86581-<strong>08</strong>8-5)<br />
Mehr Hitzewellen, Überschwemmungen oder Tropenstürme<br />
– selbst die beste internationale Klimapolitik<br />
wird die vom Menschen verursachten Änderungen<br />
des Weltklimas nicht mehr gänzlich aufhalten, sondern<br />
lediglich abmildern. Doch wie könnte eine effektive<br />
zukünftige Klimapolitik aussehen? Welche neuen<br />
Ziele müssen vereinbart werden und mit welchen<br />
neuen politischen Entscheidungen und Technologien<br />
können diese Ziele erreicht werden?<br />
Diese Fragen versucht das Buch „Wege aus der<br />
Klimafalle“ herausgegeben von Hermann E. Ott<br />
und der Heinrich-Böll-Stiftung zu beantworten. In<br />
diesem Band diskutieren hochran gige Expertinnen<br />
und Experten neue Strategien, um den Klimawandel<br />
zu begrenzen. In kurzen, verständlich geschriebenen<br />
Beiträgen stellt dieses Buch die neuesten<br />
Er kenntnisse zu den Zielen einer Klimastrategie,<br />
zur Förderung neuer Technologien und zu neuen<br />
gesellschaftlichen Allianzen vor.<br />
Christa Pöppelmann und Melanie Goldmann<br />
DIN-Ratgeber<br />
Umweltgerecht einkaufen – Worauf Verbraucher<br />
achten sollten.<br />
Herausgeber: DIN /<strong>Deutsche</strong>s Institut für Normung<br />
e. V. Beuth Verlag GmbH, Berlin, Wien, Zürich,<br />
1. Auflage. 20<strong>08</strong>. 144 S., A5 broschiert, Preis 14,80<br />
€ (ISBN 978-3-410-16785-3)<br />
Ein neuer DIN-Ratgeber zeigt, wie man beim Einkaufen<br />
für sich und die Umwelt das Beste tut:<br />
Christa Pöppelmann widmet sich in ihrem DIN-<br />
Ratgeber „Umweltgerecht einkaufen“ den scheinbar<br />
simplen, landauf, landab jedoch immer wieder<br />
lebhaft diskutierten Alltags- Einkaufsproblemen.<br />
Sie deckt dabei Fakten auf, ohne deren Kenntnis<br />
ein nachhaltiges, verantwortungsvolles Einkaufen<br />
von „<strong>Lebensmittel</strong>n“, „Pflegeprodukten und Kosmetika“,<br />
„Putz- und Haushaltsmitteln“ oder „naturfreundlichen<br />
Textilien“ eigentlich undenkbar ist.<br />
Die Zusammen hänge sind so simpel eben nicht.<br />
Die Öko-Bilanz z. B. der Äpfel vom Bio-Wochenmarkt<br />
liest sich nicht zwangsläufig besser, als die<br />
der Konkurrenz aus Übersee. Zwar gilt generell, dass<br />
man „regional und saisonal“ einkaufen sollte, aber<br />
auch das Hin- und Herfahren nur weniger Obstkisten<br />
zwischen Umland und Stadt im Kleinlastwagen<br />
kostet Energie und belastet die Umwelt ... Das<br />
Autorenteam Pöppelmann/ Goldmann greift solche<br />
Fragen und Fragwürdigkeiten auf und bezieht<br />
Stellung:<br />
Was ist überhaupt Nachhaltigkeit?<br />
Sind Bio-Siegel wirklich zuverlässig?<br />
Welche Textilien wurden unter fairen Produktionsbedingungen<br />
hergestellt?<br />
Wie wähle ich Produkte, die mit Blick auf ihre<br />
Herstellung – und Entsorgung – umweltfreundlich<br />
sind?<br />
Was muss ich bei Verpackungen beachten?<br />
Checklisten, Tipps, Adressen und Web-Sites sowie<br />
ein ausgewähltes Literaturverzeichnis runden den<br />
reichhaltig bebilderten, flüssig geschriebenen DIN-<br />
Ratgeber ab.<br />
Bestellannahme: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße<br />
6, D-10787 Berlin (Tel.: +49-30-2601-<br />
2260, Fax: +49-30-2601-1260, E-Mail: info@<br />
beuth.de).<br />
Brian, Marcus<br />
O mega-gesund<br />
Wie Functional Food unser Essen verändert<br />
S. Hirzel Verlag Stuttgart, 20<strong>08</strong>. 133 S., kartoniert,<br />
Preis 18,00 € (ISBN 978-3-7776-1563-9)<br />
<strong>Lebensmittel</strong>hersteller und Pharmakonzerne setzen<br />
verstärkt auf Functional Food – Nahrung, die vor<br />
Herzinfarkt, Fettpolstern und Krebs schützen, kurz:<br />
einen gesundheitlichen Zusatznutzen bieten soll.<br />
Probiotische Joghurts, Brot mit Omega-3-Fettsäuren<br />
und aufgemotzte Fruchtsäfte markieren schon<br />
heute den Trend. Das Buch nimmt die Versprechen<br />
der Hersteller unter die Lupe und untersucht, was<br />
man wirklich von den neuen <strong>Lebensmittel</strong>n erwarten<br />
kann.<br />
Gut verständlich und unterhaltsam führt es durch<br />
das Dickicht von Ernährungslügen und Gesundheitsfragen<br />
– für alle, die sich nicht auf platte<br />
Werbesprüche verlassen wollen und lieber selbst<br />
entscheiden, was auf ihren Teller kommt.<br />
Aloys Berg und Daniel König<br />
Optimale Ernährung des Sportlers<br />
Begründet von Dieter K. Baron.<br />
S. Hirzel Verlag Stuttgart, 4. , überarbeitete und<br />
erweiterte Auflage 20<strong>08</strong>. 291 S., 50 s/w Abb., 31<br />
s/w Tab., kartoniert, Preis 28,00 € (ISBN 978-3-<br />
7776-1516-5)<br />
Eine optimale Ernährung im Sport darf nicht dem<br />
Zufall, landsmannschaftlichen oder familiären Gewohnheiten<br />
überlassen bleiben. In Zeiten harter<br />
und durchgreifender Dopingbestimmungen sucht<br />
der Sportler nach Wegen der Leistungssteigerung.<br />
Leistungsangepasste optimierte Ernährung findet<br />
so wieder mehr Beachtung und kann ein Weg zur<br />
Leistungssteigerung in Trainingszeiten und Wettkampf<br />
sein.<br />
Essen und Trinken sind nicht nur Zufuhr von<br />
Nährstoffen, sondern auch eine legitime Quelle<br />
körperlichen Genusses. Deshalb wurden in diesem<br />
Buch in leicht verständlicher Form gesicherte<br />
ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse mit<br />
geschmackvollen Ernährungsempfehlungen so<br />
zusammengefasst, dass jeder Sporttreibende eine<br />
auf seinen Sport abgestimmte gesunde und wohlschmeckende<br />
Ernährungsform finden kann.<br />
Das Werk wendet sich an alle Sporttreibenden,<br />
Leistungssportler wie Amateure, an Trainer, Sportstudenten,<br />
Sportärzte und Apotheker als Hilfestellung<br />
bei der Beratung und als Leitfaden bei der Gestaltung<br />
optimaler Speisepläne. Letztendlich will<br />
dieses Werk aber auch ein Ratgeber für gesundheitsbewusstes<br />
Essen und Trinken sein.<br />
M. J. Forrest<br />
Coatings and inks for food contact materials<br />
Woodhead Publishing Ltd., 2007. 121 S., Paperback,<br />
Preis 130,00 € (ISBN 978 1 84735 079 4).<br />
Gerard L. Hasenhuettl und Richard W. Hartel (Eds.)<br />
Food Emulsifiers and Their Applications. 2. Auflage.<br />
Springer, 20<strong>08</strong>. XIV, 430 S., 114 Abb., geb., Preis<br />
67,36 € (ISBN 978-0-387-75283-9).<br />
256 ı Neuerscheinungen <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Geburtstage<br />
Prof. Dr. Günter Henrion, Zernsdorf, früher Institut<br />
für Angewandte Analytik und Umweltchemie der<br />
HU Berlin, feiert am 3. Mai seinen 75. Geburtstag.<br />
Dipl. -Chem. Hans Eberhard Hoffmann, Analytiklabor<br />
Hoffmann, Ge ra, begeht am 31. Mai seinen 60.<br />
Geburtstag.<br />
Dr. Fritz Kretzschmann, Potsdam, feiert am 22.<br />
Mai seinen 75. Geburtstag.<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Kretzschmar, Kulmbach, früher<br />
Zentralinstitut für Er nährung, Potsdam, begeht<br />
am 12. Mai seinen 75. Geburtstag.<br />
Dr. Jean-Luc Luisier, Conthey/Schweiz, Haute<br />
Ecole Valaisanne, Si on/Schweiz, feiert am 31. Mai<br />
seinen 65. Geburtstag.<br />
Dr. Bernd Matthes, Kulmbach, Bayerisches Landesamt<br />
für Umweltschutz, Kulm bach, begeht am<br />
30. Mai seinen 65. Geburtstag.<br />
Dipl.-Chem. Erich Roth, Bad Ems, frü her Industrieverband<br />
Körperpflege, Frankfurt a.M., feiert am 24.<br />
Mai seinen 70. Geburtstag.<br />
Dr. Ralph Scheu, Rastede, Landwirt schaftliche Untersuchungs-<br />
und For schungsanstalt, Oldenburg,<br />
begeht am 26. Mai seinen 65. Geburtstag.<br />
Dr.-Ing. Gerhard Schneider, Heil bronn, früher<br />
Maizena, Heilbronn, feiert am 15. Mai seinen 75.<br />
Geburtstag.<br />
Dr. Wilfried Supp, Wartenberg, Togal -Werk, München,<br />
begeht am 22. Mai seinen 60. Geburtstag.<br />
Dr. Bela Talpay, Worpswede, früher Leiter des Instituts<br />
für Honig forschung, Bremen, vollendet am<br />
15. Mai seinen 90. Geburtstag.<br />
Dipl.-Ing. Wilhelm Wanke, Freuden tal, feiert am<br />
23. Mai seinen 60. Geburtstag.<br />
Verstorben<br />
Dr. Eberhard Quellmalz, Waldbronn, früher Lehranstalt<br />
für Umweltschutz Baden-Württemberg, ist<br />
am 23. November 2007 im Al ter von 83 Jahren<br />
verstorben.<br />
Ehrungen und Ernennungen<br />
Dr. Werner Donrath, Dr. Reinhard Karge, Dr. Thomas<br />
Netscher und Dr. Felix Roessler, alle DSM<br />
Nutritional Products, Basel, und Dr. Felix Spindler,<br />
Solvias, Basel, wurden mit dem Sandmeyer-Preis<br />
der Schweizerisch Chemischen Gesellschaft für<br />
die Entwicklung eines umweltfreund lichen Verfahrens<br />
zur Herstellung von Biotin. Die Auszeichnung<br />
ist mit 20 000 CHF dotiert.<br />
Prof. Dr. Harald Gröger, Institut für Organische<br />
Chemie der Universität Erlangen-Nürnberg, erhielt<br />
den Carl-Duisberg-Gedächtnispreis der GDCh für<br />
seine Leistungen in der organischen Synthesechemie<br />
sowie für seinen Brückenschlag zwischen<br />
Grundlagen forschung und angewandter For schung<br />
in der weißen Biotechnologie.<br />
20jähriges Jubiläum im LCI<br />
10 Fragen an Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />
Vor 20 Jahren wurde Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />
als Nachfolger von Prof. Dr. Albrecht Fincke zum<br />
Leiter und Direktor des <strong>Lebensmittel</strong>chemischen<br />
Instituts (LCI) des BDSI berufen. Nach dem Studium<br />
der <strong>Lebensmittel</strong>technologie und <strong>Lebensmittel</strong>chemie,<br />
nach der Promotion zum Doktor der<br />
Naturwissenschaften und nach der Habilitation für<br />
das Fachgebiet <strong>Lebensmittel</strong>chemie wechselte er<br />
am 1. Mai 1988 von dem bekannten Institut für<br />
<strong>Lebensmittel</strong>chemie der Technischen Universität<br />
Berlin an das renommierte Kölner Institut. Dort<br />
ist er seit dem mit viel Engagement und „Liebe zur<br />
Materie“ im omnipräsenten Einsatz.<br />
Prof. Dr. Reinhard Matissek<br />
Persönliches<br />
Warum sind Sie Wissenschaftler geworden?<br />
Nichts ist spannender, als der Natur ihre Geheimnisse<br />
zu entlocken und die Welt verstehen zu lernen.<br />
Wieso interessieren Sie sich gerade für die <strong>Lebensmittel</strong>wissenschaften?<br />
<strong>Lebensmittel</strong> sind Mittel zum Leben. Was könnte daher<br />
wichtiger sein, als sich mit ihnen fundiert zu beschäftigen.<br />
<strong>Lebensmittel</strong> sollen einerseits sicher und<br />
gut verfügbar sein – andererseits sollen sie schmecken<br />
und so zum Genuss und Wohlbefinden beitragen.<br />
Süßwaren verkörpern dies in idealer Weise.<br />
Mit welchen Ihrer Kollegen gehen Sie am liebsten<br />
essen?<br />
Mit meinen beiden großen Lehrern, Prof. Dr.<br />
Werner Baltes (em. Ordinarius für <strong>Lebensmittel</strong>chemie<br />
an der Technischen Universität Berlin) und<br />
Dr. Hans Lange (Nestle Deutschland und langjähriger<br />
Vorsitzender der <strong>Lebensmittel</strong>chemischen<br />
Gesellschaft – Fachgruppe in der GDCh; leider im<br />
letzten Jahr verstorben).<br />
Was war die wichtigste Entdeckung?<br />
Aus meiner Sicht war es die Entdeckung der Vitamine.<br />
Also Stoffe, die der menschliche Organismus<br />
in nur geringen Mengen benötigt, um gesund<br />
zu bleiben und die durch die Nahrung von außen<br />
zugeführt werden müssen, da der Körper sie selbst<br />
nicht synthetisieren kann.<br />
Was war für Sie die überraschendste Entdeckung?<br />
Die Bildung des „foodborne toxicants“ Acrylamid<br />
in erhitzen <strong>Lebensmittel</strong>n im Rahmen der Maillard-<br />
Reaktion; entdeckt erst im Jahre 2002. Dies war<br />
deshalb so überraschend, weil niemand bis dahin<br />
auch nur ansatzweise gedacht hat, dass solche<br />
Verbindungen in <strong>Lebensmittel</strong>n entstehen könnten.<br />
Ich kann das nur so kommentieren: „Mutter Natur<br />
hat uns damit ganz offensichtlich ein Kuckucksei<br />
ins Nest gelegt – vielleicht gibt es noch mehr davon“.<br />
Welche Entdeckung erhoffen Sie sich für die Zukunft?<br />
<strong>Lebensmittel</strong>, die super schmecken, aber keine<br />
oder kaum Energie (Kalorien) enthalten, um der<br />
Übergewichtsproblematik (sog. „Schlaraffenland-<br />
Effekt“) auf der ganzen Welt Herr zu werden. Die<br />
wird es bei nüchterner Betrachtungsweise natürlich<br />
aber nie geben – das käme der Quadratur<br />
des Kreises gleich. Bis dahin helfen also nur entsprechende<br />
körperliche Aktivitäten, wie ordentlich<br />
Sport zu treiben, um die Balance zuhalten und gesund<br />
und leistungsfähig zu bleiben.<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Persönliches ı 257
Was war Ihr schönstes Erlebnis als Forscher?<br />
Schön ist es, wenn die gewonnenen Erkenntnisse<br />
andere wirklich interessieren und Bedeutung für<br />
die Praxis erlangen. Beispielweise die noch so<br />
kleine Verbesserung unserer <strong>Lebensmittel</strong>.<br />
Wie entspannen Sie sich eigentlich?<br />
Am besten durch (tägliches) Joggen im Wald;<br />
das geht fast überall – also auch auf Reisen und<br />
braucht keine großen Umstände in der Durchführung.<br />
Da wird man geistig „ganz leer“ – und kann<br />
nachher wieder völlig neu denken.<br />
Ihre größte Schwäche?<br />
Ein Stückchen bittere, edelste Schokolade und ein<br />
Glas passenden Rotwein dazu.<br />
Wovon träumen Sie?<br />
Von einer eigenen kleinen Kakaoplantage auf einer<br />
schönen kleinen Insel…..<br />
Sachverständige s. S. 244<br />
Für Labor und Praxis<br />
Premiere für LaborForum<br />
der Effizienz und Ver-<br />
„Branche hat Kommunikations-Plattform gefunfügbarkeit der Analyden“segeräte<br />
im Labor. Die<br />
Mehr als 160 Teilnehmer beim konstruktiven Infor- Herstellerunternehmen<br />
mationsaustausch der Analysen-, Bio und Labor- nahmen diese Anretechnikgungen<br />
auf, regten aber<br />
auch an, die Qualifizie-<br />
Ein konstruktiver Informationsaustausch zwischen rung der Fachkräfte auf<br />
den Akteuren der Analyse-, Bio- und Labortechnik Anwenderseite nicht zu<br />
stand im Mittelpunkt der Premiere des LaborFo- vernachlässigen.<br />
rum des Industrieverbandes SPECTARIS am 17. Erstmals wurden ins-<br />
April in Frankfurt. Mehr als 160 Teilnehmern aus gesamt vier Jugend-<br />
der Analysen-, Bio- und Labortechnik bot die Verforscht-Preisträgeranstaltung ein Forum für den Dialog und den Netzwerkausbau<br />
innerhalb der Branche.<br />
„Das Experiment LaborForum hat funktioniert. Anwender,<br />
Hersteller und Wissenschaft haben damit<br />
vom SPECTARIS-Vorsitzenden<br />
Josef May<br />
mit einem Anerkennungspreis,<br />
dem „La-<br />
Vier Nachwuchs-Wissenschaftler wurden mit dem LaborBären ausgezeichnet:<br />
Milan Gerovac (3.v.li.), Dominik Schubert (mitte), Jörg Gramich (3.v.re.)<br />
und Philipp Klein (2.v.re.). Die Ehrung nahmen der SPECTARIS-Vorsitzende<br />
Josef May (re.), Fachgruppen-Vorsitzender Dr. Gerhard Wobser (2.v.li.) und<br />
eine gemeinsame Kommunikations-Plattform geborBär“,ausgezeich- Geschäftsführer Sven Behrens (li.) vor Bild: SPECTARIS)<br />
funden“, resümierte SPECTARIS-Geschäftsführer net. Jörg Gramich (20)<br />
Sven Behrens. Auch kritische Themen seien bei und Philipp Klein (21)<br />
Comp. zur „Situation und Auswirkungen der Markt-<br />
den Teilnehmern auf offene Ohren gestoßen. erhielten die Auszeichnung für den Umbau einer konzentration in der Analysen-, Bio- und Labortech-<br />
Dazu zählten unter anderem die von den verschie- handelsüblichen Haushaltsmikrowelle, durch den nik“ untersucht die Auswirkungen des Konzentratidenen<br />
Anwendern formulierten Anforderungen an Kohlenwasserstoffketten unter Zugabe von Aktivonsprozesses im Bereich Analysen-, Bio- und Lab-<br />
die Hersteller. Auf der Wunschliste stehen eine kohle zu Gasen zerlegt werden. Somit können zum ortechnik, der eine besondere Herausforderung für<br />
stärkere Standardisierung von Schnittstellen und Beispiel Kunststoff oder Altöl recycelt werden. die mittelständischen Unternehmen darstellt.<br />
eine bessere Einbindung in die EDV der Labore, Dominik Schubert (17) entwickelte ein Pris- Mögliche Strategien sind ein hohes Innovations-<br />
maßgeschneiderte produktbegleitende Dienstmenspektrometer, das bei digitalen Bildaufnahme tempo und zusätzliche Dienstleistungen. Die Herleistungen,<br />
Plug & Play-Lösungen zur Steigerung für jedes Pixel die Farbzusammensetzung analysiert. steller müssten sich vom Technologieanbieter zum<br />
Diese Entwicklung kann Lösungsanbieter mit großer Kundennähe wandeln.<br />
beispielsweise in der Der Laborfachhandel sieht sich in diesem Zusam-<br />
Umweltanalytik einmenhang als wichtigen Absatzkanal für die Herstelgesetzt<br />
werden. Milan ler dar, da dieser über eine hohe Kundenfrequenz<br />
Gerovac (19) schließlich bei den Verbrauchsmaterialien verfüge.<br />
untersuchte einen Stoff, Unterstützt wurde SPECTARIS von zahlreichen<br />
der sich ins Erbgut von Sponsoren und dem Analytik Management Zirkel<br />
Krankheitserregern ein- e.V., der als Partner das LaborForum begleitete.<br />
baut und dafür sorgt, Info: SPECTARIS – <strong>Deutsche</strong>r Industrieverband für<br />
dass bei der Vermeh- optische, medizinische und mechatronische Techrung<br />
fast ausschließlich nologien e.V., Saarbrücker Straße 38, D-104<strong>05</strong><br />
nicht überlebensfähige<br />
Viren entstehen.<br />
Berlin (Website: www.spectaris.de).<br />
Die gemeinsame Markt- Albert-Ludwigs-Universität Freiburg/Breisgau<br />
studie von SPECTARIS Gezielte Genveränderung an Gerste<br />
Mehr als 160 Teilnehmer kamen zum 1. LaborForum des Industrieverbandes und der Unternehmer- Kooperation mit Freiburger Forschern zur Entwick-<br />
SPECTARIS nach Frankfurt (Bild: SPECTARIS)<br />
beratung Droege & lung von präzisen Gen-Veränderungen<br />
258 ı Persönliches / Für Labor und Praxis <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
Das aus dem Verbund zur Genomanalyse im biologischen<br />
System Pflanze (GABI) hervorgegangene<br />
GABI-PRECISE Konsortium gibt eine Kooperation<br />
zur Entwicklung von gezielten Genveränderungen<br />
bei Gerste bekannt. Das Projekt ist auf drei Jahre<br />
angesetzt und wird vom Bundesministerium für<br />
Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. An dem<br />
Zwei-Millionen-Euro-Projekt beteiligen sich hochqualifizierte<br />
Partner, darunter der Pflanzenbiotechnologe<br />
Professor Ralf Reski von der Fakultät für<br />
Biologie der Albert-Ludwigs-Universität. Das Projekt<br />
steht damit in einer Linie mit den Zielen der<br />
GABI-Initiative. Diese Initiative stärkt die deutsche<br />
Forschung an Genomen von Pflanzen auf internationaler<br />
Ebene, indem sie nationale Netzwerke bildet<br />
und Kompetenzcluster etabliert. Zu diesem Zweck<br />
werden strukturelle und funktionelle Informationen<br />
von wichtigen Pflanzengenomen gesammelt. Innovative<br />
Technologien und Patente sowie Technologietransfer<br />
zwischen den Forschungsinstituten<br />
und privaten Unternehmen sind das Ergebnis.<br />
Der Agrarbereich wird mehr und mehr diversifiziert<br />
und aufgewertet durch die Produktion von hochwertigen,<br />
auf Pflanzen basierenden Produkten, die für<br />
die Ernährung, in der chemischen und pharmazeutischen<br />
Industrie, oder bei der Energiegewinnung<br />
verwendet werden. Dieser Wandel erfordert einen<br />
Übergang von der traditionellen zur wissensbasierten<br />
Bio-Ökonomie. Grüne Biotechnologie wird mit<br />
Methoden zur Übertragung und Nutzung spezifischer<br />
pflanzlicher Merkmale eine Schlüsselposition<br />
in diesem Prozess spielen. Die derzeitigen Übertragungsmethoden<br />
sind aber noch zu ungenau, was<br />
ihren Nutzen mindert und zu hohen Kosten führt.<br />
Zielgerichtete Genveränderungen sind seit längerem<br />
ein unverzichtbares Mittel für die funktionelle<br />
Genomanalyse von Hefe, Mäusen und Moosen<br />
geworden, aber sie können immer noch nicht auf<br />
Getreidepflanzen angewendet werden. Dabei können<br />
präzise Genveränderungen einen großen Einfluss<br />
auf die Pflanzenzucht haben und so die gesellschaftliche<br />
Akzeptanz genetisch modifizierter Organismen<br />
erhöhen. So könnten ungewollte toxische Gene oder<br />
Allergene entfernt werden ohne fremde DNA zu<br />
übertragen. Ein Ansatz der sich „Selbstklonierung“<br />
nennt. Zusätzlich könnte diese Technologie bei Getreide<br />
genutzt werden, um interessante Gene zu aktivieren,<br />
die zum Beispiel die Widerstandsfähigkeit<br />
der Pflanzen gegen Schädlinge oder gegen extreme<br />
Klimabedingungen erhöhen.<br />
In dem GABI-PRECISE-Konsortium werden Reski<br />
und Mitarbeiter erforschen, wieso dieser Mechanismus<br />
der gezielten Genveränderung beim Kleinen<br />
Blasenmützenmoos Physcomitrella von Natur<br />
aus sehr effizient funktioniert. Sie werden diese<br />
Technologie an Kollegen im Konsortium weitergeben,<br />
damit sie sie, unter anderem am Max-Planck-<br />
Institut für Züchtungsforschung in Köln, auf Gerste<br />
übertragen können. […]<br />
Info: Prof. Dr. Ralf Reski, Tel.: 0761-203-6969,<br />
Fax: 0761-203-6967, E-Mail: ralf.reski@biologie.<br />
uni-freiburg.de, Homepage: www.plant-biotech.net.<br />
EU-Aktuell<br />
Countdown für Registrierung chemischer Stoffe<br />
läuft<br />
Die EU-Kommission hat zur Vorregistrierung chemischer<br />
Stoffe aufgerufen. Rund 30 000 derzeit<br />
verwendete Chemikalien müssen zwischen dem 1.<br />
Juni und dem 1. Dezember 20<strong>08</strong> bei der Europäischen<br />
Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorregistriert<br />
werden. Das neue europäische Chemikalienrecht<br />
REACH wird am 1. Juni wirksam und steht<br />
für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und<br />
Beschränkung chemischer Stoffe, wie beispielsweise<br />
Säuren, Metalle, Lösungsmittel, Tenside und<br />
Kleber. Im Laufe des Jahres 20<strong>08</strong> müssen Zehntausende<br />
von Herstellern oder Importeuren ihre<br />
chemischen Stoffe vorregistrieren lassen, damit<br />
sie diese ohne Unterbrechung weiter herstellen<br />
oder einführen dürfen. Schätzungen zufolge werden<br />
über 180 000 Vorregistrierungsdossiers eingereicht.<br />
Das Verfahren ermöglicht den Unternehmen,<br />
Daten über ihre Chemikalien auszutauschen,<br />
und trägt damit zu einer Wissenserweiterung bei.<br />
Dies ist eine Voraussetzung für mehr Sicherheit<br />
und weniger Tierversuche in der Zukunft.<br />
EU-Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen,<br />
zuständig für Unternehmens- und Industriepolitik,<br />
und EU-Umweltkommissar Stavros Dimas erklärten<br />
gemeinsam: „REACH ist die weltweit strengste<br />
Chemikaliengesetzgebung. Durch REACH werden<br />
wir erheblich besser verstehen, wozu Chemikalien<br />
verwendet werden und wie sie sich sicher verwenden<br />
lassen, so dass wir die menschliche Gesundheit<br />
und die Umwelt besser schützen können. Auf<br />
diese Weise leistet REACH einen unschätzbaren<br />
Beitrag zum sicheren Chemikalienmanagement<br />
in der Europäischen Union. In Kürze beginnt die<br />
entscheidende Phase: die Vorregistrierung. Deshalb<br />
fordern wir jeden Chemikalienhersteller und<br />
-importeur auf, diese Vorregistrierung möglichst<br />
rasch vornehmen zu lassen. Lassen Sie im eigenen<br />
Interesse auf keinen Fall die Frist bis 1. Dezember<br />
20<strong>08</strong> verstreichen.“<br />
Grund für den heutigen Aufruf ist die Sorge, dass<br />
einigen Unternehmen immer noch nicht klar ist,<br />
welche Verpflichtungen auf sie zukommen, weil<br />
sie entweder noch nicht die Reichweite oder die<br />
besonderen Auflagen erkannt haben, oder weil sie<br />
glauben, dass REACH sie nicht betrifft, insbesondere<br />
wenn sie nicht der Chemiebranche angehören.<br />
Alle Hersteller und Importeure chemischer<br />
Stoffe sollten eine Vorregistrierung vornehmen,<br />
falls die Menge eines Stoffs pro Jahr eine Tonne<br />
oder mehr beträgt. Nach einer Vorregistrierung<br />
brauchen die Unternehmen ihre vollständigen Re-<br />
gistrierungsdossiers je nach Fall erst 2010, 2013<br />
oder sogar 2018 einzureichen. Unternehmen, die<br />
eine Chemikalie nicht vorregistrieren lassen, dürfen<br />
sie nach dem 1. Dezember 20<strong>08</strong> nur dann weiter<br />
herstellen oder einführen, wenn sie sie bei der<br />
ECHA vollständig haben registrieren lassen. Die<br />
Vorregistrierung ist kostenfrei. Die Unternehmen<br />
können durch die Vorregistrierung sogar Kosten<br />
sparen, indem sie Daten über Chemikalien, die sie<br />
registrieren wollen, austauschen.<br />
Die Informationen im Einzelnen finden Sie unter<br />
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?<br />
reference=IP/<strong>08</strong>/<br />
564&format=HTML&aged=0&language=DE&guiL<br />
anguage=en, zum Thema REACH unter http://echa.<br />
europa.eu/reach_de.html.<br />
Koscher Zertifikat<br />
OKS unterstreicht seine Kompetenz in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />
Spezialschmierstoffe erfüllen Anforderungen an<br />
das jüdische Speisegesetz<br />
Insbesondere bei industriell hergestellten und<br />
verpackten <strong>Lebensmittel</strong> ist es oft unmöglich zu<br />
erkennen, welche Substanzen im Laufe des Herstellungsprozesses<br />
mit dem Endprodukt in Berührung<br />
gekommen sind. Zwar gibt es in Deutschland<br />
strenge Anforderungen an die hygienische und<br />
gesundheitliche Unbedenklichkeit von in der <strong>Lebensmittel</strong>industrie<br />
eingesetzten Zusätze und Produktionsmittel,<br />
z. B. Schmierstoffe. Die jüdischen<br />
Speisegesetze erheben jedoch an <strong>Lebensmittel</strong><br />
eine Reihe weiterer komplexer Anforderungen, die<br />
hier keine Berücksichtigung finden. Das betrifft<br />
auch solche Produkte, die auf den ersten Blick<br />
unbedenklich erscheinen – zum Beispiel Mehl, Zucker,<br />
Kochsalz, Teigwaren und sogar Gemüse. Die<br />
Deklaration auf den Verpackungen ist für eine sichere<br />
Bestimmung häufig nicht ausführlich genug.<br />
Die mit dem Koscher Zertifikat des Rabbiners der<br />
jüdischen Gemeinde zu Berlin ausgezeichneten OKS<br />
Spezialschmierstoffe erfüllen die Anforderungen<br />
des jüdischen Religionsgesetzes und sind ohne Beimischung<br />
tierischer Fette, Alkohol aus Trauben oder<br />
anderer nach dem Kaschrut verbotener Zutaten hergestellt.<br />
Ihr Einsatz in der <strong>Lebensmittel</strong>herstellung,<br />
auch an Pessach, ist damit gestattet. Mit dem Koscher-Zertifikat<br />
stellt OKS einmal mehr eine umfassende<br />
Kompetenz bei Spezialschmierstoffen für die<br />
<strong>Lebensmittel</strong>industrie unter Beweis.<br />
Das am 24. Januar 20<strong>08</strong> vom Rabbiner der jüdischen<br />
Gemeinde zu Berlin ausgestellte Zertifikat<br />
umfasst die folgenden Produkte:<br />
OKS 1120 OKS 252 OKS 352/3<br />
OKS 353 OKS 3720 OKS 3730<br />
OKS 3740 OKS 3760 OKS 3770<br />
OKS 3780 OKS 423 OKS 472<br />
OKS 473 OKS 477 OKS 479/6<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong> Für Labor und Praxis ı 259
Info: OKS Spezialschmierstoffe GmbH, Triebstraße 9,<br />
80993 München (Website: www.oks-germany.com).<br />
Stärker – schneller – effizienter<br />
Neuer FlexPicker bringt markante Wettbewerbsvorteile<br />
Der FlexPicker IRB 360 ist das Ergebnis aus fast<br />
10 Jahren Erfahrung und Entwicklung mit dieser<br />
speziellen Roboterart. Sein Vorläufer, der IRB 340,<br />
hat es weltweit auf 1 800 Installationen gebracht.<br />
Die Wachstumsrate lag zuletzt bei beachtlichen<br />
40 % pro Jahr. ABB reagiert mit der zweiten Generation<br />
des FlexPickers auf die steigende Nachfrage<br />
und erhöht die Nutzlast um 50 % von bisher 2 auf<br />
3 kg. Das ermöglicht Pick&Place-Anwendungen<br />
mit markant schwereren Produkten sowie den<br />
Einsatz komplexerer, hochentwickelter Multifunktionsgreifer.<br />
Weiter ist die Geschwindigkeit gegenüber<br />
dem Vorläufermodell deutlich höher: Daraus<br />
resultiert im Durchschnitt eine um 20 % kürzere<br />
Zykluszeit! Die Geschwindigkeit setzt mit beachtlichen<br />
110 Picks pro Minute bei einer Nutzlast von<br />
3 kg neue Maßstäbe. So erweitert sich die Spanne<br />
der Anwendungen auch in der Endverpackung.<br />
Das gibt Unternehmen deutlich mehr Flexibilität,<br />
schnell auf Marktveränderungen zu reagieren, Produktionsspitzen<br />
abzubauen und die Potenziale von<br />
Verpackungslinien besser auszunutzen.<br />
Mit dem FlexPicker IRB 360 steht eine neue Roboterfamilie<br />
mit zunächst drei Modellversionen zur<br />
Verfügung, die sich in Nutzlast und Arbeitsraum<br />
unterscheiden. Für die 4. Achse garantiert eine<br />
rostfreie, abwaschbare Edelstahl-Variante beste<br />
Gebrauchseigenschaften für den Einsatz in Anwendungen<br />
mit losen <strong>Lebensmittel</strong>n.<br />
Alle Modelle zeichnen sich durch einen äußerst<br />
geringen Wartungsbedarf, eine außerordentliche<br />
Zuverlässigkeit und ein hygienefreundliches Design<br />
aus. Die abwaschbaren Roboter sind damit<br />
ideal geeignet für Anwendungen im Bereich der<br />
<strong>Lebensmittel</strong>technik und dem offenen Kontakt mit<br />
Fleisch- und Milchprodukten.<br />
Für die hohe Performance der IRB 360 Modelle sorgt<br />
die bewährte Robotersoftware PickMaster. Sie vereinfacht<br />
das Programmieren selbst komplexester<br />
Anwendungen. Die Software unterstützt auch das<br />
Erstellen von Anwendungsprogrammen für mehrere<br />
untereinander kooperierende Roboter.<br />
Info: ABB Automation GmbH, Unternehmensbereich<br />
Robotics (Website: www.abb.de/robotics).<br />
Neues Labelling-System für FFS-Standard-Maschine<br />
EF400 von OYSTAR Erca-Formseal<br />
Neue Generation wirtschaftlicher<br />
Zwei zentrale Weiterentwicklungen der Standardverpackungsmaschine<br />
EF400 wurden von OYS-<br />
TAR Erca-Formseal auf der interpack 20<strong>08</strong> (24.–<br />
Von kürzeren Zykluszeiten mit bis zu 110 Picks pro<br />
Minute profitiert der Anwender des neuen Delta-<br />
Roboters IRB 360<br />
Nahrungsmittel & Getränke tätig. Mit der EF400<br />
profitieren sie von verringerten Investitions- und<br />
Betriebskosten. So leistet OYSTAR Erca-Formseal<br />
einen entscheidenden Beitrag zur Optimierung der<br />
„Total Cost of Ownership“ und der Nachhaltigkeit.<br />
Weitere Informationen sind unter www.oystar.<br />
erca-formseal.com zu finden.<br />
Neue Software für Mikroplatten-Washer und Dispenser<br />
von BioTek<br />
Intelligente Lösung für Liquid Handling Systeme<br />
Für die Liquid Handling Systeme von BioTek gibt<br />
es ab sofort die neue Liquid Handling Control<br />
(LHC) Software. Mit der neuen Software können<br />
der beliebte ELx4<strong>05</strong> Mikroplatten-Washer und der<br />
neue MicroFlo Select Dispenser betrieben werden.<br />
Die LHC-Software ermöglicht vollständige Systemsteuerung<br />
über den PC. So können wichtige testspezifische<br />
Protokollanforderungen noch bequemer<br />
in der gewohnten Microsoft Windows® Umgebung<br />
programmiert werden. Die intuitive StepWise<br />
Funktion der Software zur Protokollerstellung bietet<br />
30.4.20<strong>08</strong>) in Düsseldorf präsentiert: Die neue eine unbegrenzte Zahl programmierbarer Methoden,<br />
Maschinengeneration ist für das Becherformat 4 die alle über einen PC oder direkt über den Keypad<br />
x 6 (125-Gramm-Becher) mit einer Kapazität von am Gerät gestartet werden können. Für GLP-Anfor-<br />
40 000 Bechern in der Stunde ausgelegt. Highderungen können die Parameter auch ausgedruckt<br />
lights: Inmould-Etikettiersystem und eine verein- werden. Eine intelligente automatische Protokollvafachte<br />
Fehleridentifikation.<br />
lidierung schützt vor Falscheingaben.<br />
Das Inmould-Etikettiersystem besteht aus vier Um ein stets optimales Leistungsniveau sicherzu-<br />
Gießformen im Format 4 x 6, die an einer horizonstellen, kann der Anwender sich von der Software<br />
talen Achse angebracht sind. Dies ermöglicht die an die erforderlichen Wartungen erinnern lassen.<br />
Einführung der Etiketten in die horizontal positio- Über die PC-Steuerung des ELx4<strong>05</strong>’s Ultrasonic<br />
nierten Gießformen in zwei Arbeitsschritten. Der Advantage erfolgt die Wartung des Wasch-<br />
Vorteil: Die Etikettiereinheit braucht nur noch die kamms vollautomatisch und ohne Benutzerein-<br />
Hälfte der ursprünglichen Standfläche. Mit Hilfe griff. Auch der Parallelbetrieb mehrerer Geräte ist<br />
des Inmould-Etikettierverfahrens wird zudem die mit der LHC-Software möglich. Ebenso erlaubt sie<br />
Wirtschaftlichkeit erhöht, da zwischen 10 und die Integration der BioTek Bio-Stack Mikroplat-<br />
20 % an Kunststoff eingespart werden können. ten-Stacker in Hochdurchsatzsysteme.<br />
Die zweite Besonderheit der neuen EF400 liegt in Info: BioTek Instruments GmbH, Kocherwaldstr.<br />
der Vereinfachung der Fehleridentifikation durch 34, D-74177 Bad Friedrichshall (Website: www.<br />
eine neue Ethernet-Verbindung. Das Kontrollsystem<br />
ist in einer ELAU-<br />
Einheit installiert. Dabei<br />
wird sowohl die Achsensteuerung<br />
der Servomotorantriebe<br />
als auch<br />
die Eingabe/Ausgabe via<br />
Profibus-Netzwerk über-<br />
biotek.de).<br />
wacht. Über Ethernet<br />
ist das Kontrollsystem<br />
mit dem MDS-Überwachungs-PC<br />
(Maintenance<br />
Diagnostic System) verbunden.<br />
Kunden der OYSTAR<br />
Erca-Formseal sind vorwiegend<br />
in den Bran- Weiterentwicklung: Die EF400 von Oystar Erca-Formseal verfügt über ein Inchen<br />
Molkerei sowie mould-Etikettiersystem und bietet eine vereinfachte Fehleridentifikation<br />
260 ı Für Labor und Praxis <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>
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<strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong><br />
Zeitschrift für <strong>Lebensmittel</strong>kunde und<br />
<strong>Lebensmittel</strong>recht<br />
Herausgegeben von<br />
Dr. Valentin Gerlach (1947–1957)<br />
Prof. Dr. Karl Gustav Bergner (1957–2003)<br />
Redaktion<br />
Dr. Gabriele Lauser (verantwortlich)<br />
Lessingstraße 2, D-744<strong>05</strong> Gaildorf<br />
Telefon (07971) 978604 / Fax -978607<br />
E-Mail: lauser.dlr@t-online.de<br />
<strong>Deutsche</strong>s und Europäisches Recht,<br />
DIN und ISO-Normen: Dr. Hans Ackermann,<br />
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Nahrungsmittel, Mikronährstoffe und Arzneistoffe<br />
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Erstmals beschreibt der bekannte Autor diese<br />
Wechselwirkungen: Omeprazol beeinträchtigt die<br />
Vitamin B12-Resorption, Statine interferieren mit<br />
dem Coenzym-Q10-Status, Vitamin B6 beschleunigt<br />
den L-Dopa-Abbau. Wer die Ursachen kennt, kann<br />
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3 15,60; Ausland 3 32,40); Einzelheft 3 40,00.<br />
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VI ı Impressum <strong>Deutsche</strong> <strong>Lebensmittel</strong>-<strong>Rundschau</strong> ı 104. Jahrgang, Heft 5, 20<strong>08</strong>